publié le 08 octobre 2010
Loi relative à l'utilisation de l'infrastructure ferroviaire Traduction allemande de dispositions modificatives
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
4 DECEMBRE 2006. - Loi relative à l'utilisation de l'infrastructure ferroviaire Traduction allemande de dispositions modificatives
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 11 de l'arrêté royal du 19 mai 2009 modifiant la loi du 4 décembre 2006 relative à l'utilisation de l'infrastructure ferroviaire (Moniteur belge du 9 juin 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 19. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (...) Artikel 1 - Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt folgende Richtlinien um: - Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, abgeändert durch die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001, durch die Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 und durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, - Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen, abgeändert durch die Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 und durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004, und - Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, abgeändert durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 und durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007." Art. 2 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 4 wird aufgehoben.2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5."Antragsteller": jedes Eisenbahnunternehmen, das Inhaber einer Genehmigung ist und eine Zuweisung von Fahrwegkapazität beantragt,", 3. In Nr.19 werden die Wörter "grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen" durch die Wörter "grenzüberschreitende Eisenbahngüterverkehrsleistungen", das Wort "Eisenbahnverkehrsleistungen" durch das Wort "Eisenbahngüterverkehrsleistungen" und die Wörter "Wagons/Wagen" durch das Wort "Wagons" ersetzt. 4. Es wird eine Nr.19/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "19/1. "grenzüberschreitende Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen": Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen, bei denen der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaats überquert und deren Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist; der Zug kann geteilt oder erweitert und geteilt werden und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren," Art. 3 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird aufgehoben.2. Der Artikel wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. jedes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Eisenbahnunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr." Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/1 - Bei der Erbringung einer grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistung haben die Eisenbahnunternehmen das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof auf der internationalen Strecke aufzunehmen und an einem anderen abzusetzen, auch beim Personenverkehr auf Teilen dieser Strecke, die sich zwischen zwei belgischen Bahnhöfen befinden." Art. 6 - In Artikel 25 desselben Gesetzes wird Absatz 7 wie folgt ersetzt: "Rahmenverträge haben grundsätzlich eine Laufzeit von fünf Jahren und können um die gleichen Zeiträume wie die ursprüngliche Laufzeit verlängert werden. Der Infrastrukturbetreiber kann in besonderen Fällen einer kürzeren oder längeren Laufzeit zustimmen. Jede Laufzeit von über fünf Jahren ist durch das Bestehen geschäftlicher Verträge, besonderer Investitionen oder Risiken zu rechtfertigen." Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/1 - In Abweichung von Artikel 25 Absatz 7 können bei Diensten, die eine gemäss Artikel 38 Absatz 2 bestimmte Infrastruktur benutzen, die vom Antragsteller gebührend zu begründende, erhebliche und langfristige Investitionen erfordern, Rahmenverträge eine Laufzeit von 15 Jahren haben. Eine längere Laufzeit als 15 Jahre ist nur in Ausnahmefällen zulässig, und zwar insbesondere bei umfangreichen und langfristigen Investitionen, vor allem wenn die Investitionen mit vertraglichen Verpflichtungen, einschliesslich eines mehrjährigen Abschreibungsplans, einhergehen.
Der Antragsteller kann in einem solchen Fall die genaue Festlegung der Angaben zu den Fahrwegkapazitäten - unter anderem die Nutzungshäufigkeit, den Umfang und die Qualität der Zugtrassen -, die ihm für die Laufzeit des Rahmenvertrags zur Verfügung gestellt werden, beantragen. Der Infrastrukturbetreiber kann die reservierte Fahrwegkapazität verringern, wenn die Nutzung dieser Kapazität in einem Zeitraum von mindestens einem Monat unterhalb des in Artikel 41 § 4 vorgesehenen Schwellenwerts liegt.
Ab dem 1. Januar 2010 kann auf der Grundlage der Fahrwegkapazitäten, die von den Antragstellern genutzt werden, die vor dem 1. Januar 2010 Dienste betreiben, ein erster, für einen Zeitraum von fünf Jahren verlängerbarer Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren geschlossen werden, um geleisteten besonderen Investitionen oder dem Bestehen von geschäftlichen Verträgen Rechnung zu tragen. Das Kontrollorgan ist für die Genehmigung des Inkrafttretens eines solchen Vertrags verantwortlich." Art. 8 - In Kapitel IV Abschnitt 3 Unterabschnitt I desselben Gesetzes wird ein Artikel 31/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 31/1 - Beabsichtigt ein Antragsteller, Fahrwegkapazität mit dem Ziel zu beantragen, eine grenzüberschreitende Personenverkehrsleistung mit Halten, die Verkehrsleistungen zwischen zwei in Belgien gelegenen Bahnhöfen ermöglichen, zu erbringen, so setzt er den Betreiber der Infrastruktur und das Kontrollorgan davon in Kenntnis.
Damit der Zweck einer grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistung bewertet werden kann, sorgt das Kontrollorgan dafür, dass der Minister sowie der Minister, der Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen vergeben hat, die Gegenstand eines Vertrages über öffentliche Dienstleistungen sind, und alle Eisenbahnunternehmen, die auf der Strecke dieser grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistung einen Vertrag über öffentliche Dienstleistungen erfüllen, darüber unterrichtet werden." Art. 9 - In Artikel 61 desselben Gesetzes werden die Wörter "innerhalb der Verwaltung" aufgehoben.
Art. 10 - Artikel 62 § 3 desselben Gesetzes wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- bestimmt auf Antrag des Ministers, des Ministers, der Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen vergeben hat, die Gegenstand eines Vertrages über öffentliche Dienstleistungen sind, oder auf Antrag der betroffenen Eisenbahnunternehmen, ob der Hauptzweck einer Personenverkehrsleistung die Beförderung von Fahrgästen zwischen zwei Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist." Art. 11 - Mit Ausnahme von Artikel 2 Nr. 1 und 2, Artikel 3 und Artikel 4, die am 1. Januar 2010 in Kraft treten, tritt der vorliegende Erlass am 4. Juni 2009 in Kraft. (...)