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Loi du 01 mars 2000
publié le 07 octobre 2011

Loi créant un Institut des juristes d'entreprise

source
service public federal interieur
numac
2011204910
pub.
07/10/2011
prom.
01/03/2000
ELI
eli/loi/2000/03/01/2011204910/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


1er MARS 2000. - Loi créant un Institut des juristes d'entreprise


Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 1er mars 2000 créant un Institut des juristes d'entreprise (Moniteur belge du 4 juillet 2000, err. des 11 juillet 2000 et 28 août 2001), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); - la loi du 19 mai 2010Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/05/2010 pub. 07/06/2010 numac 2010009536 source service public federal justice Loi modifiant la loi du 1er mars 2000 créant un Institut des juristes d'entreprise fermer modifiant la loi du 1er mars 2000 créant un Institut des juristes d'entreprise (Moniteur belge du 7 juin 2010).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ 1. MÄRZ 2000 - Gesetz zur Gründung eines Instituts der Betriebsjuristen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Es wird ein Institut der Betriebsjuristen mit Rechtspersönlichkeit, nachstehend "Institut" genannt, geschaffen. Der Sitz des Instituts ist in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegen.

Das Institut hat als Auftrag: - eine Mitgliederliste aufzustellen, - Regeln im Bereich der Berufspflichten, die für die Tätigkeit als Betriebsjurist gelten, festzulegen und ihre Einhaltung zu gewährleisten, - die Tätigkeit als Betriebsjurist zu fördern, - für die Ausbildung seiner Mitglieder in Rechtsangelegenheiten zu sorgen, - aus eigener Initiative oder auf Ersuchen öffentlicher Behörden oder öffentlicher oder privater Einrichtungen Stellungnahmen in Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, abzugeben.

Das Institut kann unentgeltlich oder entgeltlich Güter erwerben, die für die Ausführung seiner Aufträge erforderlich sind.

Art. 3 - Die Organe des Instituts sind: 1. Generalversammlung, 2.Rat, 3. Disziplinarkommission, 4.Berufungskommission.

KAPITEL 2 - Betriebsjuristen Art. 4 - § 1 - Das Institut erkennt die Eigenschaft als Mitglied des Instituts der Betriebsjuristen auf Antrag natürlichen Personen zu, die folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie sind Inhaber des Diploms eines Doktors [, eines Masterdiploms] oder eines Diploms eines Lizentiaten der Rechte oder des Notariatswesens oder eines gleichwertigen ausländischen Diploms.2. [Sie sind durch Arbeitsvertrag oder Satzung an einen Arbeitgeber gebunden, der in Belgien im öffentlichen oder privaten Sektor eine wirtschaftliche, soziale, administrative oder wissenschaftliche Tätigkeit ausübt.Dieser Arbeitgeber ist ein Unternehmen, ein Unternehmensverband oder eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit.] 3. [Sie führen für diesen Arbeitgeber, mit ihm verbundene Unternehmen oder Einrichtungen, Unternehmensverbände oder Mitglieder dieser Unternehmensverbände Studien durch, geben Stellungnahmen ab, setzen Urkunden auf, beraten sie und stehen ihnen in Rechtsangelegenheiten bei.] 4. Sie tragen hauptsächlich im Rechtsbereich Verantwortung. § 2 - Anträge werden in der Form und unter den Bedingungen, die gemäss der Geschäftsordnung des Instituts festgelegt werden, an den Rat des Instituts gerichtet. [Art. 4 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe a) des G. vom 19. Mai 2010 (B.S. vom 7. Juni 2010); § 1 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe b) des G. vom 19. Mai 2010 (B.S. vom 7. Juni 2010); § 1 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe c) des G. vom 19. Mai 2010 (B.S. vom 7. Juni 2010)] Art. 5 - Stellungnahmen, die ein Betriebsjurist für seinen Arbeitgeber und im Rahmen seiner Tätigkeit als juristischer Berater abgibt, sind vertraulich.

Art. 6 - Niemand darf den Titel eines Betriebsjuristen führen, wenn er die in Artikel 4 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt und wenn das Institut ihm nicht die Eigenschaft als Mitglied des Instituts zuerkannt und ihm nicht erlaubt hat, den Titel eines Betriebsjuristen zu führen.

Verstösse gegen den vorhergehenden Absatz werden mit einer Geldbusse von 200 bis zu 1.000 [EUR] belegt. [Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] KAPITEL 3 - Geschäftsführung und Arbeit des Instituts Abschnitt 1 - Generalversammlung Art. 7 - § 1 - Die Generalversammlung des Instituts setzt sich aus den Personen, die in der Mitgliederliste des Instituts eingetragen sind, zusammen. Der Ratspräsident führt ihren Vorsitz. § 2 - Die Generalversammlung bestimmt die Mitglieder des Rates und des Instituts, die in der Berufungskommission tagen sollen.

Sie bestimmt ausserhalb der Mitglieder des Instituts ebenfalls einen unabhängigen Sachverständigen, der mit der Prüfung des Inventars und der Rechnungen beauftragt wird. Dieser Sachverständige wird für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren bestimmt.

Die Generalversammlung billigt den Jahresabschluss der Einnahmen und Ausgaben, erteilt dem Rat Entlastung für seine Geschäftsführung und dem Sachverständigen für seine Kontrolle und beschliesst in allen Angelegenheiten, für die ihr durch vorliegendes Gesetz und durch die verschiedenen Ordnungen die Befugnis erteilt wird.

Auf Vorschlag des Rates legt die Generalversammlung die Höhe der Beiträge, die Geschäftsordnung und die Regeln im Bereich der Berufspflichten des Instituts fest.

Auf Vorschlag des Rates kann die Generalversammlung ebenfalls Personen, die nicht die Eigenschaft als Betriebsjurist besitzen, die aber zum Ansehen des Berufs beigetragen haben, die Eigenschaft als Fördermitglied des Instituts zuerkennen. Die Liste der Fördermitglieder wird im Anschluss an die Mitgliederliste des Instituts eingefügt.

Die Generalversammlung nimmt darüber hinaus durch Stellungnahmen, Vorschläge oder Empfehlungen an den Rat Standpunkte ein in allen Angelegenheiten, die das Institut betreffen und ihr vorschriftsmässig vorgelegt werden.

Die Generalversammlung kann spezifische Aufträge, die ihr aufgrund des vorliegenden Gesetzes anvertraut werden, dem Rat übertragen, insofern dies in der Geschäftsordnung vorgesehen ist. § 3 - Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst; jedes Mitglied hat Anrecht auf eine Stimme.

Die Stimmabgabe mittels Vollmacht ist gemäss den in der Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten erlaubt.

Fördermitglieder und in Artikel 12 erwähnte Ehrenmitglieder können der Generalversammlung beiwohnen. Sie verfügen über eine beratende Stimme.

Art. 8 - § 1 - Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr an dem vom Rat festgelegten Datum und gemäss den in der Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten zusammen.

Bei dieser Versammlung erstattet der Rat einen Tätigkeitsbericht für das abgelaufene Jahr und legt der Generalversammlung das Inventar der Aktiva und Passiva des Instituts, den Jahresabschluss der Einnahmen und Ausgaben und den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr zur Billigung vor.

Inventar und Rechnungen müssen vorher vom Sachverständigen geprüft worden sein.

Die Rechnungen werden gemäss den in der Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten erstellt und den Mitgliedern auszugsweise mitgeteilt. Der Schatzmeister muss dafür sorgen, dass sie während fünfzehn Tagen vor der Generalversammlung am Sitz des Instituts den Mitgliedern zwecks Einsichtnahme zur Verfügung stehen. § 2 - Der Rat kann die Generalversammlung ausserdem jedes Mal einberufen, wenn er es für zweckmässig erachtet. Er muss sie auf jeden Fall einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder der Generalversammlung dies schriftlich beantragt, wobei der Gegenstand angegeben wird, der auf die Tagesordnung gesetzt werden soll. § 3 - In der Geschäftsordnung werden die Fristen für die Einladung zur Generalversammlung und für die Ubermittlung der Tagesordnung festgelegt.

Abschnitt 2 - Rat Art. 9 - § 1 - Der Rat setzt sich aus zwanzig Mitgliedern zusammen, von denen zehn französischsprachig und zehn niederländischsprachig sind und die von der Generalversammlung für einen zweimal erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren unter den Personen, die in der Mitgliederliste des Instituts eingetragen sind, gewählt werden. § 2 - Der Rat wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten.

Der Präsident wird für einen Zeitraum von drei Jahren abwechselnd unter den französischsprachigen und den niederländischsprachigen Mitgliedern gewählt. Der Vizepräsident wird für einen Zeitraum von drei Jahren unter den Mitgliedern der Sprachgruppe gewählt, der der Präsident nicht angehört. Werden zwei Vizepräsidenten gewählt, so gehört jeder einer anderen Sprachgruppe an. § 3 - Der Rat wählt ebenfalls unter seinen Mitgliedern für einen Zeitraum von drei Jahren einen französischsprachigen Sekretär, einen niederländischsprachigen Sekretär und einen Schatzmeister. § 4 - In der Geschäftsordnung werden die Modalitäten für die Wahl der in den Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Personen festgelegt.

Art. 10 - Der Rat tritt gemäss den in der Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten zusammen.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Unbeschadet besonderer Aufträge vertreten der Ratspräsident oder zwei Ratsmitglieder das Institut bei Rechtshandlungen und Klagen sowohl als Kläger wie auch als Beklagter.

Art. 11 - § 1 - Der Rat gewährleistet die Arbeit des Instituts.

Er verfügt über alle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. § 2 - Der Rat erstellt die Mitgliederliste des Instituts in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.

Er befindet über die in Artikel 4 § 2 erwähnten Anträge innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach ihrem Empfang.

Stellt der Rat fest, dass die in Artikel 4 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, und ist er der Ansicht, die Eintragung in die Liste verweigern zu müssen, so notifiziert er dem Betreffenden seinen Beschluss per Einschreiben.

Der Betreffende kann beantragen, vom Rat angehört zu werden; der Rat fordert den Betreffenden per Einschreiben mindestens fünfzehn Tage im Voraus dazu auf, bei der Ratssitzung, in der sein Antrag erneut geprüft wird, zu erscheinen. Der Betreffende kann sich von einem Rechtsanwalt oder einem Mitglied des Instituts beistehen lassen.

Ist der Rat im Anschluss an seine Prüfung der Ansicht, die Verweigerung der Eintragung in die Liste bestätigen zu müssen, so fasst er einen mit Gründen versehenen Beschluss, den er dem Betreffenden per Einschreiben übermittelt. Diesem Beschluss, gegen den gemäss Artikel 18 bei der Berufungskommission Berufung eingelegt werden kann, müssen alle Auskünfte in Bezug auf das Berufungsverfahren beigefügt werden. § 3 - Der Rat entzieht die Eigenschaft als Mitglied des Instituts und widerruft seine Erlaubnis, diesen Titel zu führen, wenn die Bedingungen von Artikel 4 § 1 nicht mehr erfüllt sind. Er befindet in diesem Fall gemäss den Bestimmungen von § 2 Absatz 3 bis 5 des vorliegenden Artikels. § 4 - Ubt ein Mitglied des Instituts seine Tätigkeit als Betriebsjurist zeitweilig nicht aus, so kann der Rat auf Ersuchen des Betreffenden die Eintragung in die Mitgliederliste des Instituts vorläufig weglassen.

Art. 12 - Der Rat kann Personen, die während mindestens zehn Jahren in der Mitgliederliste des Instituts eingetragen sind, gemäss den in der Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten die Eigenschaft als Ehrenmitglied des Instituts zuerkennen.

Die Liste der Ehrenmitglieder wird im Anschluss an die Mitgliederliste des Instituts eingefügt.

Abschnitt 3 - Berufsordnung Art. 13 - Die Berufsordnung wird in erster Instanz von der Disziplinarkommission gewahrt. Diese Kommission besteht aus zwei Kammern, einer französischsprachigen und einer niederländischsprachigen.

Jede Kammer setzt sich aus einem Präsidenten, der Richter am Gericht Erster Instanz ist und vom König auf Vorschlag des Ministers der Justiz ernannt wird, und aus zwei Betriebsjuristen, die seit mindestens fünf Jahren in der Mitgliederliste des Instituts eingetragen sind und vom Rat ausserhalb seiner Mitglieder bestimmt werden, zusammen.

Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt.

Ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihr Amt für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren aus.

Art. 14 - § 1 - Disziplinarstrafen sind: a) Verwarnung, b) Rüge, c) Aussetzung der Mitgliedschaft für höchstens ein Jahr, d) Streichung aus der Mitgliederliste. Die Aussetzung der Mitgliedschaft zieht für die Dauer der Disziplinarstrafe das Verbot mit sich, den Titel eines Betriebsjuristen zu führen und die damit verbundenen Rechte auszuüben. § 2 - Der König legt auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Rates die Disziplinarordnung des Instituts fest.

Art. 15 - § 1 - Die Disziplinarkommission wird vom Rat des Instituts entweder von Amts wegen oder aufgrund der Klage eines Interessehabenden mit einer Sache befasst.

Der Rat richtet einen Bericht mit dem Sachverhalt, der dem Betriebsjuristen zur Last gelegt wird, mit Verweis auf betreffende Gesetzes-, Verordnungs- oder Disziplinarbestimmungen an die Disziplinarkommission. § 2 - Die Disziplinarkommission lädt den Betriebsjuristen mindestens dreissig Tage im Voraus per Einschreiben vor.

Die Vorladung enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit: - Darlegung des zur Last gelegten Sachverhalts und Verweis auf betreffende Gesetzes-, Verordnungs- oder Disziplinarbestimmungen, - Erlaubnis für den Betriebsjuristen oder seinen Beistand, die Akte einzusehen, - Vermerk der Möglichkeit, der Disziplinarkommission eine Verteidigungsschrift, der alle für die Verteidigung zweckdienlichen Unterlagen beigefügt sind, zukommen zu lassen. § 3 - Der Betriebsjurist darf seine Verteidigung mündlich oder schriftlich vorbringen. Er kann sich von einem Rechtsanwalt oder einem Mitglied des Instituts beistehen lassen.

Ihm steht in den in Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Fällen ein Ablehnungsrecht zu. Die Disziplinarkommission mit anderer Zusammensetzung befindet über die Ablehnung.

Der Betriebsjurist kann bei der Disziplinarkommission ebenfalls beantragen, dass sein Arbeitgeber in seiner Anwesenheit in Bezug auf den ihm zur Last gelegten Sachverhalt angehört wird. § 4 - Beschlüsse der Disziplinarkommission sind mit Gründen versehen.

Sie werden dem Betriebsjuristen und dem Rat des Instituts per Einschreiben notifiziert.

Der Notifizierung werden zur Vermeidung der Nichtigkeit erforderliche Auskünfte in Bezug auf Modalitäten und Fristen für Einspruch und Berufung beigefügt.

Art. 16 - Ein Betriebsjurist, gegen den die Disziplinarkommission einen Versäumnisbeschluss gefasst hat, kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Notifizierung gegen diesen Beschluss Einspruch einlegen.

Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der Einspruch innerhalb der vorgeschriebenen Frist der Disziplinarkommission per Einschreiben notifiziert werden.

Die Disziplinarkommission setzt den Rat von Einsprüchen in Kenntnis, die gegen ihren Beschluss erhoben werden.

Das Einspruchsverfahren wird gemäss Artikel 15 § 2 und folgende geregelt.

Erscheint der Einspruchskläger erneut nicht, so ist ein neuer Einspruch nicht mehr zulässig.

Art. 17 - Gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission wird vor einer Berufungskommission Berufung eingelegt. Diese Kommission besteht aus zwei Kammern, einer französischsprachigen und einer niederländischsprachigen.

Jede Kammer setzt sich aus einem Präsidenten, der Gerichtsrat am Appellationshof ist, einem Richter am Handelsgericht und einem Richter am Arbeitsgericht zusammen, die vom König auf Vorschlag des Ministers der Justiz ernannt werden. Sie setzt sich ebenfalls aus zwei Betriebsjuristen zusammen, die seit mindestens zehn Jahren in der Mitgliederliste des Instituts eingetragen sind und von der Generalversammlung aus zwei Listen mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, wobei der Rat die Listen vorschlägt. Diese Betriebsjuristen dürfen nicht Mitglied des Rates des Instituts sein.

Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt.

Ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihr Amt für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren aus.

Art. 18 - § 1 - Der betreffende Betriebsjurist und auch der Rat können gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission Berufung einlegen.

Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss die Berufung innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung des Beschlusses der Disziplinarkommission per Einschreiben bei der Berufungskommission eingelegt werden.

Die Berufungskommission setzt den Rat von der Berufung in Kenntnis, die der Betriebsjurist einlegt. § 2 - Die Berufungskommission fordert den Betriebsjuristen mindestens einen Monat im Voraus per Einschreiben dazu auf, bei ihr vorstellig zu werden.

Die Bestimmungen von Artikel 15 §§ 2, 3 und 4 und Artikel 16 sind in Bezug auf die Berufungskommission entsprechend anwendbar.

Art. 19 - Der betreffende Betriebsjurist und der Rat können innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Notifizierung des Beschlusses der Berufungskommission diesen Beschluss gemäss den Formen und Bedingungen der Kassationsbeschwerde in Zivilsachen vor den Kassationshof bringen.

Bei Kassation wird die Sache an die Berufungskommission mit anderer Zusammensetzung verwiesen. Dieses Rechtsprechungsorgan richtet sich in den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach der Entscheidung des Kassationshofes.

Art. 20 - Beschwerden gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission und der Berufungskommission haben aufschiebende Wirkung.

Art. 21 - Der Rat notifiziert dem Arbeitgeber des betreffenden Betriebsjuristen endgültige Beschlüsse zur Aussetzung der Mitgliedschaft oder Streichung aus der Mitgliederliste.

Beziehen sich die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beschlüsse jedoch auf Sachverhalte, die nichts mit den Tätigkeiten, die der betreffende Betriebsjurist im Unternehmen ausübt, zu tun haben, so darf der Rat dem Arbeitgeber diese Beschlüsse nicht notifizieren. In diesem Fall beschränkt der Rat die Unterrichtung des Arbeitgebers auf eine blosse Mitteilung der verhängten Sanktionen.

KAPITEL 4 - Ubergangsbestimmungen Art. 22 - § 1 - Der Rat wird das erste Mal nach einer Wahl, die binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf Betreiben des Ministers der Justiz organisiert wird, gebildet.

Ein Königlicher Erlass legt die Modalitäten dieser Wahl fest.

An dieser Wahl dürfen Personen teilnehmen, die dazu einen schriftlichen Antrag beim Minister der Justiz einreichen und ihrem Antrag Folgendes beifügen: a) beglaubigte Abschrift ihres Diploms, wie in Artikel 4 § 1 Nr.1 des vorliegenden Gesetzes vorgeschrieben, b) schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, in der er erklärt, dass sein Unternehmen seines Wissens dem Begriff des Unternehmens im Sinne von Artikel 4 § 1 Nr.2 des vorliegenden Gesetzes entspricht und dass die betreffende Person in seinem Unternehmen Tätigkeiten ausübt, die mit den in Artikel 4 § 1 Nr. 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes beschriebenen Tätigkeiten identisch sind. § 2 - Binnen drei Monaten nach der in § 1 vorgesehenen Wahl wird der Rat: a) Regeln in Bezug auf die Erstellung der Mitgliederliste des Instituts verabschieden, b) eine Mitgliederliste des Instituts erstellen und über Anträge auf Zuerkennung der Eigenschaft als Betriebsjurist befinden, c) den Entwurf einer Geschäftsordnung ausarbeiten, d) eine Generalversammlung einberufen. Auf Vorschlag des Rates wird anlässlich der ersten Generalversammlung die Geschäftsordnung verabschiedet. § 3 - Die Berufungskommission wird das erste Mal binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gebildet. Die Mitglieder der Berufungskommission, mit Ausnahme der Kammerpräsidenten, werden ebenfalls durch eine Wahl bestimmt, die auf Betreiben des Ministers der Justiz gemäss den Bestimmungen von § 1 des vorliegenden Artikels organisiert werden. § 4 - Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes müssen Betriebsjuristen, die die Disziplinarkommission bilden, das in Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebene Dienstalter nachweisen, wenn der Rat der Ansicht ist, dass sie seit mindestens fünf Jahren die in Artikel 4 § 1 erwähnten Bedingungen erfüllen.

Binnen zehn Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes müssen Betriebsjuristen, die die Berufungskommission bilden, das in Artikel 17 des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebene Dienstalter nachweisen, wenn die Generalversammlung der Ansicht ist, dass sie seit mindestens zehn Jahren die in Artikel 4 § 1 erwähnten Bedingungen erfüllen.

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