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Loi du 14 mars 2023
publié le 07 novembre 2023

Loi modifiant la loi du 1er mars 2000 créant un Institut des juristes d'entreprises. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2023045952
pub.
07/11/2023
prom.
14/03/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 MARS 2023. - Loi modifiant la loi du 1er mars 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 01/03/2000 pub. 07/10/2011 numac 2011204910 source service public federal interieur Loi créant un Institut des juristes d'entreprise fermer créant un Institut des juristes d'entreprises. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 mars 2023 modifiant la loi du 1er mars 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 01/03/2000 pub. 07/10/2011 numac 2011204910 source service public federal interieur Loi créant un Institut des juristes d'entreprise fermer créant un Institut des juristes d'entreprises (Moniteur belge du 22 mai 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 14. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1.März 2000 zur Gründung eines Instituts der Unternehmensjuristen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. März 2000 zur Gründung eines Instituts der Unternehmensjuristen wird wie folgt abgeändert: 1. Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- die Ausbildung seiner Mitglieder zu organisieren und zu beaufsichtigen,".2. Zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich werden drei Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- für die Achtung der Grundwerte des Berufs zu sorgen, nämlich intellektuelle Unabhängigkeit, Loyalität, Kompetenz und Vertraulichkeit, - seine Mitglieder bei der Ausübung ihres Berufs zu unterstützen, - alle Initiativen und Maßnahmen zu ergreifen, die für die Wahrung der Interessen des Berufs nötig sind,". Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Nr. 3 werden die Wörter "beraten sie" durch die Wörter "geben Stellungnahmen über die Beurteilung der Rechtslage ab" ersetzt. 2. Paragraph 1 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.Sie üben den Beruf des Unternehmensjuristen in völliger intellektueller Unabhängigkeit aus." 3. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - In Abweichung von der in § 1 Nr.2 vorgesehenen Bedingung in Bezug auf die Bindung durch Arbeitsvertrag oder Satzung an einen Arbeitgeber wird die Eigenschaft als Mitglied des Instituts auch einer natürlichen Person zuerkannt, die für die Ausübung des Berufs des Unternehmensjuristen innerhalb einer juristischen Person Mitglied des Leitungsorgans dieser juristischen Person ist, wenn das Gesetz es verbietet, dass dieses Mitglied diese Leitungsaufgabe auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags ausübt." Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "für seinen Arbeitgeber und" werden durch die Wörter "für seinen Arbeitgeber oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten Fall für seinen Auftraggeber und" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.Der einzige Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Vertraulichkeit deckt auch den internen Briefverkehr, der den Antrag auf Stellungnahme umfasst, den internen Briefverkehr, der in Bezug auf diesen Antrag geführt wird, die Entwürfe einer Stellungnahme und die internen Unterlagen, die zur Vorbereitung der Stellungnahme erstellt werden." Art. 5 - Artikel 8 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch die Wörter ", wobei der Rat bestimmen kann, dass die Versammlung über elektronische Kommunikationsmittel erfolgt" ergänzt.

Art. 6 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn während des Zeitraums von drei Jahren ein Mandat vakant wird und kein Ersatzmitglied derselben Sprachrolle zur Verfügung steht, kann der Rat ein neues Ratsmitglied kooptieren.Die nächstfolgende Generalversammlung bestätigt das Mandat des kooptierten Ratsmitglieds; bei Bestätigung beendet das kooptierte Ratsmitglied das Mandat seines Vorgängers, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt.

Bleibt die Bestätigung aus, endet das Mandat des kooptierten Ratsmitglieds mit Ablauf der Generalversammlung, unbeschadet der Ordnungsmäßigkeit der Zusammensetzung des Rates bis zu diesem Zeitpunkt." 2. In § 4 werden die Wörter "die Modalitäten für die Wahl der in den Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Personen" durch die Wörter "die Modalitäten für die im vorliegenden Artikel erwähnten Wahlen und die Modalitäten für die Kooption der in § 1 Absatz 2 erwähnten Personen" ersetzt. Art. 7 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Buchstabe c) werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "zwei Jahre" ersetzt. 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ein gestrichener Unternehmensjurist kann nur nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum, an dem der Beschluss zur Streichung formell rechtskräftig geworden ist, und wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen, wieder in die Mitgliederliste des Instituts eingetragen werden." 3. In § 2 werden zwischen dem Wort "Instituts" und dem Wort "fest" die Wörter "und die Regeln für die Zuweisung der Kosten des Disziplinarverfahrens" eingefügt. Art. 8 - In Artikel 15 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "dass sein Arbeitgeber" durch die Wörter "dass sein Arbeitgeber oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten Fall sein Auftraggeber" ersetzt.

Art. 9 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 10 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem Arbeitgeber" durch die Wörter "dem Arbeitgeber oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten Fall dem Auftraggeber" ersetzt.2. In Absatz 2 erster Satz werden die Wörter "dem Arbeitgeber" durch die Wörter "dem Arbeitgeber oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten Fall dem Auftraggeber" ersetzt.3. In Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter "des Arbeitgebers" durch die Wörter "des Arbeitgebers oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten Fall des Auftraggebers" ersetzt. Art. 11 - In Artikel 22 § 1 Absatz 3 Buchstabe b) desselben Gesetzes werden die Wörter "des Arbeitgebers" durch die Wörter "des Arbeitgebers oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten Fall des Auftraggebers" ersetzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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