← Retour vers "Loi créant un Institut des juristes d'entreprise "
Loi créant un Institut des juristes d'entreprise | Wet tot oprichting van een Instituut voor bedrijfsjuristen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er MARS 2000. - Loi créant un Institut des juristes d'entreprise Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 1er mars 2000 créant un Institut des juristes | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 MAART 2000. - Wet tot oprichting van een Instituut voor bedrijfsjuristen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 1 maart 2000 tot oprichting van een Instituut voor |
d'entreprise (Moniteur belge du 4 juillet 2000, err. des 11 juillet | bedrijfsjuristen (Belgisch Staatsblad van 4 juli 2000, err. van 11 |
2000 et 28 août 2001), telle qu'elle a été modifiée successivement par | juli 2000 en 28 augustus 2001), zoals ze achtereenvolgens werd |
: | gewijzigd bij : |
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); |
- la loi du 19 mai 2010 modifiant la loi du 1er mars 2000 créant un | - de wet van 19 mei 2010 tot wijziging van de wet van 1 maart 2000 tot |
Institut des juristes d'entreprise (Moniteur belge du 7 juin 2010). | oprichting van een Instituut voor bedrijfsjuristen (Belgisch Staatsblad van 7 juni 2010). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
1. MÄRZ 2000 - Gesetz zur Gründung eines Instituts der | 1. MÄRZ 2000 - Gesetz zur Gründung eines Instituts der |
Betriebsjuristen | Betriebsjuristen |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Es wird ein Institut der Betriebsjuristen mit | Art. 2 - Es wird ein Institut der Betriebsjuristen mit |
Rechtspersönlichkeit, nachstehend "Institut" genannt, geschaffen. Der | Rechtspersönlichkeit, nachstehend "Institut" genannt, geschaffen. Der |
Sitz des Instituts ist in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegen. | Sitz des Instituts ist in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegen. |
Das Institut hat als Auftrag: | Das Institut hat als Auftrag: |
- eine Mitgliederliste aufzustellen, | - eine Mitgliederliste aufzustellen, |
- Regeln im Bereich der Berufspflichten, die für die Tätigkeit als | - Regeln im Bereich der Berufspflichten, die für die Tätigkeit als |
Betriebsjurist gelten, festzulegen und ihre Einhaltung zu | Betriebsjurist gelten, festzulegen und ihre Einhaltung zu |
gewährleisten, | gewährleisten, |
- die Tätigkeit als Betriebsjurist zu fördern, | - die Tätigkeit als Betriebsjurist zu fördern, |
- für die Ausbildung seiner Mitglieder in Rechtsangelegenheiten zu | - für die Ausbildung seiner Mitglieder in Rechtsangelegenheiten zu |
sorgen, | sorgen, |
- aus eigener Initiative oder auf Ersuchen öffentlicher Behörden oder | - aus eigener Initiative oder auf Ersuchen öffentlicher Behörden oder |
öffentlicher oder privater Einrichtungen Stellungnahmen in | öffentlicher oder privater Einrichtungen Stellungnahmen in |
Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, | Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, |
abzugeben. | abzugeben. |
Das Institut kann unentgeltlich oder entgeltlich Güter erwerben, die | Das Institut kann unentgeltlich oder entgeltlich Güter erwerben, die |
für die Ausführung seiner Aufträge erforderlich sind. | für die Ausführung seiner Aufträge erforderlich sind. |
Art. 3 - Die Organe des Instituts sind: | Art. 3 - Die Organe des Instituts sind: |
1. Generalversammlung, | 1. Generalversammlung, |
2. Rat, | 2. Rat, |
3. Disziplinarkommission, | 3. Disziplinarkommission, |
4. Berufungskommission. | 4. Berufungskommission. |
KAPITEL 2 - Betriebsjuristen | KAPITEL 2 - Betriebsjuristen |
Art. 4 - § 1 - Das Institut erkennt die Eigenschaft als Mitglied des | Art. 4 - § 1 - Das Institut erkennt die Eigenschaft als Mitglied des |
Instituts der Betriebsjuristen auf Antrag natürlichen Personen zu, die | Instituts der Betriebsjuristen auf Antrag natürlichen Personen zu, die |
folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Sie sind Inhaber des Diploms eines Doktors [, eines Masterdiploms] | 1. Sie sind Inhaber des Diploms eines Doktors [, eines Masterdiploms] |
oder eines Diploms eines Lizentiaten der Rechte oder des | oder eines Diploms eines Lizentiaten der Rechte oder des |
Notariatswesens oder eines gleichwertigen ausländischen Diploms. | Notariatswesens oder eines gleichwertigen ausländischen Diploms. |
2. [Sie sind durch Arbeitsvertrag oder Satzung an einen Arbeitgeber | 2. [Sie sind durch Arbeitsvertrag oder Satzung an einen Arbeitgeber |
gebunden, der in Belgien im öffentlichen oder privaten Sektor eine | gebunden, der in Belgien im öffentlichen oder privaten Sektor eine |
wirtschaftliche, soziale, administrative oder wissenschaftliche | wirtschaftliche, soziale, administrative oder wissenschaftliche |
Tätigkeit ausübt. Dieser Arbeitgeber ist ein Unternehmen, ein | Tätigkeit ausübt. Dieser Arbeitgeber ist ein Unternehmen, ein |
Unternehmensverband oder eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit.] | Unternehmensverband oder eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit.] |
3. [Sie führen für diesen Arbeitgeber, mit ihm verbundene Unternehmen | 3. [Sie führen für diesen Arbeitgeber, mit ihm verbundene Unternehmen |
oder Einrichtungen, Unternehmensverbände oder Mitglieder dieser | oder Einrichtungen, Unternehmensverbände oder Mitglieder dieser |
Unternehmensverbände Studien durch, geben Stellungnahmen ab, setzen | Unternehmensverbände Studien durch, geben Stellungnahmen ab, setzen |
Urkunden auf, beraten sie und stehen ihnen in Rechtsangelegenheiten | Urkunden auf, beraten sie und stehen ihnen in Rechtsangelegenheiten |
bei.] | bei.] |
4. Sie tragen hauptsächlich im Rechtsbereich Verantwortung. | 4. Sie tragen hauptsächlich im Rechtsbereich Verantwortung. |
§ 2 - Anträge werden in der Form und unter den Bedingungen, die gemäss | § 2 - Anträge werden in der Form und unter den Bedingungen, die gemäss |
der Geschäftsordnung des Instituts festgelegt werden, an den Rat des | der Geschäftsordnung des Instituts festgelegt werden, an den Rat des |
Instituts gerichtet. | Instituts gerichtet. |
[Art. 4 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe a) | [Art. 4 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe a) |
des G. vom 19. Mai 2010 (B.S. vom 7. Juni 2010); § 1 einziger Absatz | des G. vom 19. Mai 2010 (B.S. vom 7. Juni 2010); § 1 einziger Absatz |
Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe b) des G. vom 19. Mai 2010 (B.S. | Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe b) des G. vom 19. Mai 2010 (B.S. |
vom 7. Juni 2010); § 1 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 2 | vom 7. Juni 2010); § 1 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 2 |
Buchstabe c) des G. vom 19. Mai 2010 (B.S. vom 7. Juni 2010)] | Buchstabe c) des G. vom 19. Mai 2010 (B.S. vom 7. Juni 2010)] |
Art. 5 - Stellungnahmen, die ein Betriebsjurist für seinen Arbeitgeber | Art. 5 - Stellungnahmen, die ein Betriebsjurist für seinen Arbeitgeber |
und im Rahmen seiner Tätigkeit als juristischer Berater abgibt, sind | und im Rahmen seiner Tätigkeit als juristischer Berater abgibt, sind |
vertraulich. | vertraulich. |
Art. 6 - Niemand darf den Titel eines Betriebsjuristen führen, wenn er | Art. 6 - Niemand darf den Titel eines Betriebsjuristen führen, wenn er |
die in Artikel 4 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt und wenn das | die in Artikel 4 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt und wenn das |
Institut ihm nicht die Eigenschaft als Mitglied des Instituts | Institut ihm nicht die Eigenschaft als Mitglied des Instituts |
zuerkannt und ihm nicht erlaubt hat, den Titel eines Betriebsjuristen | zuerkannt und ihm nicht erlaubt hat, den Titel eines Betriebsjuristen |
zu führen. | zu führen. |
Verstösse gegen den vorhergehenden Absatz werden mit einer Geldbusse | Verstösse gegen den vorhergehenden Absatz werden mit einer Geldbusse |
von 200 bis zu 1.000 [EUR] belegt. | von 200 bis zu 1.000 [EUR] belegt. |
[Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. | [Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. |
vom 29. Juli 2000)] | vom 29. Juli 2000)] |
KAPITEL 3 - Geschäftsführung und Arbeit des Instituts | KAPITEL 3 - Geschäftsführung und Arbeit des Instituts |
Abschnitt 1 - Generalversammlung | Abschnitt 1 - Generalversammlung |
Art. 7 - § 1 - Die Generalversammlung des Instituts setzt sich aus den | Art. 7 - § 1 - Die Generalversammlung des Instituts setzt sich aus den |
Personen, die in der Mitgliederliste des Instituts eingetragen sind, | Personen, die in der Mitgliederliste des Instituts eingetragen sind, |
zusammen. Der Ratspräsident führt ihren Vorsitz. | zusammen. Der Ratspräsident führt ihren Vorsitz. |
§ 2 - Die Generalversammlung bestimmt die Mitglieder des Rates und des | § 2 - Die Generalversammlung bestimmt die Mitglieder des Rates und des |
Instituts, die in der Berufungskommission tagen sollen. | Instituts, die in der Berufungskommission tagen sollen. |
Sie bestimmt ausserhalb der Mitglieder des Instituts ebenfalls einen | Sie bestimmt ausserhalb der Mitglieder des Instituts ebenfalls einen |
unabhängigen Sachverständigen, der mit der Prüfung des Inventars und | unabhängigen Sachverständigen, der mit der Prüfung des Inventars und |
der Rechnungen beauftragt wird. Dieser Sachverständige wird für einen | der Rechnungen beauftragt wird. Dieser Sachverständige wird für einen |
erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren bestimmt. | erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren bestimmt. |
Die Generalversammlung billigt den Jahresabschluss der Einnahmen und | Die Generalversammlung billigt den Jahresabschluss der Einnahmen und |
Ausgaben, erteilt dem Rat Entlastung für seine Geschäftsführung und | Ausgaben, erteilt dem Rat Entlastung für seine Geschäftsführung und |
dem Sachverständigen für seine Kontrolle und beschliesst in allen | dem Sachverständigen für seine Kontrolle und beschliesst in allen |
Angelegenheiten, für die ihr durch vorliegendes Gesetz und durch die | Angelegenheiten, für die ihr durch vorliegendes Gesetz und durch die |
verschiedenen Ordnungen die Befugnis erteilt wird. | verschiedenen Ordnungen die Befugnis erteilt wird. |
Auf Vorschlag des Rates legt die Generalversammlung die Höhe der | Auf Vorschlag des Rates legt die Generalversammlung die Höhe der |
Beiträge, die Geschäftsordnung und die Regeln im Bereich der | Beiträge, die Geschäftsordnung und die Regeln im Bereich der |
Berufspflichten des Instituts fest. | Berufspflichten des Instituts fest. |
Auf Vorschlag des Rates kann die Generalversammlung ebenfalls | Auf Vorschlag des Rates kann die Generalversammlung ebenfalls |
Personen, die nicht die Eigenschaft als Betriebsjurist besitzen, die | Personen, die nicht die Eigenschaft als Betriebsjurist besitzen, die |
aber zum Ansehen des Berufs beigetragen haben, die Eigenschaft als | aber zum Ansehen des Berufs beigetragen haben, die Eigenschaft als |
Fördermitglied des Instituts zuerkennen. Die Liste der | Fördermitglied des Instituts zuerkennen. Die Liste der |
Fördermitglieder wird im Anschluss an die Mitgliederliste des | Fördermitglieder wird im Anschluss an die Mitgliederliste des |
Instituts eingefügt. | Instituts eingefügt. |
Die Generalversammlung nimmt darüber hinaus durch Stellungnahmen, | Die Generalversammlung nimmt darüber hinaus durch Stellungnahmen, |
Vorschläge oder Empfehlungen an den Rat Standpunkte ein in allen | Vorschläge oder Empfehlungen an den Rat Standpunkte ein in allen |
Angelegenheiten, die das Institut betreffen und ihr vorschriftsmässig | Angelegenheiten, die das Institut betreffen und ihr vorschriftsmässig |
vorgelegt werden. | vorgelegt werden. |
Die Generalversammlung kann spezifische Aufträge, die ihr aufgrund des | Die Generalversammlung kann spezifische Aufträge, die ihr aufgrund des |
vorliegenden Gesetzes anvertraut werden, dem Rat übertragen, insofern | vorliegenden Gesetzes anvertraut werden, dem Rat übertragen, insofern |
dies in der Geschäftsordnung vorgesehen ist. | dies in der Geschäftsordnung vorgesehen ist. |
§ 3 - Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der | § 3 - Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der |
Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst; jedes | Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst; jedes |
Mitglied hat Anrecht auf eine Stimme. | Mitglied hat Anrecht auf eine Stimme. |
Die Stimmabgabe mittels Vollmacht ist gemäss den in der | Die Stimmabgabe mittels Vollmacht ist gemäss den in der |
Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten erlaubt. | Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten erlaubt. |
Fördermitglieder und in Artikel 12 erwähnte Ehrenmitglieder können der | Fördermitglieder und in Artikel 12 erwähnte Ehrenmitglieder können der |
Generalversammlung beiwohnen. Sie verfügen über eine beratende Stimme. | Generalversammlung beiwohnen. Sie verfügen über eine beratende Stimme. |
Art. 8 - § 1 - Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr | Art. 8 - § 1 - Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr |
an dem vom Rat festgelegten Datum und gemäss den in der | an dem vom Rat festgelegten Datum und gemäss den in der |
Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten zusammen. | Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten zusammen. |
Bei dieser Versammlung erstattet der Rat einen Tätigkeitsbericht für | Bei dieser Versammlung erstattet der Rat einen Tätigkeitsbericht für |
das abgelaufene Jahr und legt der Generalversammlung das Inventar der | das abgelaufene Jahr und legt der Generalversammlung das Inventar der |
Aktiva und Passiva des Instituts, den Jahresabschluss der Einnahmen | Aktiva und Passiva des Instituts, den Jahresabschluss der Einnahmen |
und Ausgaben und den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr zur | und Ausgaben und den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr zur |
Billigung vor. | Billigung vor. |
Inventar und Rechnungen müssen vorher vom Sachverständigen geprüft | Inventar und Rechnungen müssen vorher vom Sachverständigen geprüft |
worden sein. | worden sein. |
Die Rechnungen werden gemäss den in der Geschäftsordnung festgelegten | Die Rechnungen werden gemäss den in der Geschäftsordnung festgelegten |
Modalitäten erstellt und den Mitgliedern auszugsweise mitgeteilt. Der | Modalitäten erstellt und den Mitgliedern auszugsweise mitgeteilt. Der |
Schatzmeister muss dafür sorgen, dass sie während fünfzehn Tagen vor | Schatzmeister muss dafür sorgen, dass sie während fünfzehn Tagen vor |
der Generalversammlung am Sitz des Instituts den Mitgliedern zwecks | der Generalversammlung am Sitz des Instituts den Mitgliedern zwecks |
Einsichtnahme zur Verfügung stehen. | Einsichtnahme zur Verfügung stehen. |
§ 2 - Der Rat kann die Generalversammlung ausserdem jedes Mal | § 2 - Der Rat kann die Generalversammlung ausserdem jedes Mal |
einberufen, wenn er es für zweckmässig erachtet. Er muss sie auf jeden | einberufen, wenn er es für zweckmässig erachtet. Er muss sie auf jeden |
Fall einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder der | Fall einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder der |
Generalversammlung dies schriftlich beantragt, wobei der Gegenstand | Generalversammlung dies schriftlich beantragt, wobei der Gegenstand |
angegeben wird, der auf die Tagesordnung gesetzt werden soll. | angegeben wird, der auf die Tagesordnung gesetzt werden soll. |
§ 3 - In der Geschäftsordnung werden die Fristen für die Einladung zur | § 3 - In der Geschäftsordnung werden die Fristen für die Einladung zur |
Generalversammlung und für die Ubermittlung der Tagesordnung | Generalversammlung und für die Ubermittlung der Tagesordnung |
festgelegt. | festgelegt. |
Abschnitt 2 - Rat | Abschnitt 2 - Rat |
Art. 9 - § 1 - Der Rat setzt sich aus zwanzig Mitgliedern zusammen, | Art. 9 - § 1 - Der Rat setzt sich aus zwanzig Mitgliedern zusammen, |
von denen zehn französischsprachig und zehn niederländischsprachig | von denen zehn französischsprachig und zehn niederländischsprachig |
sind und die von der Generalversammlung für einen zweimal erneuerbaren | sind und die von der Generalversammlung für einen zweimal erneuerbaren |
Zeitraum von drei Jahren unter den Personen, die in der | Zeitraum von drei Jahren unter den Personen, die in der |
Mitgliederliste des Instituts eingetragen sind, gewählt werden. | Mitgliederliste des Instituts eingetragen sind, gewählt werden. |
§ 2 - Der Rat wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten und | § 2 - Der Rat wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten und |
einen oder zwei Vizepräsidenten. | einen oder zwei Vizepräsidenten. |
Der Präsident wird für einen Zeitraum von drei Jahren abwechselnd | Der Präsident wird für einen Zeitraum von drei Jahren abwechselnd |
unter den französischsprachigen und den niederländischsprachigen | unter den französischsprachigen und den niederländischsprachigen |
Mitgliedern gewählt. Der Vizepräsident wird für einen Zeitraum von | Mitgliedern gewählt. Der Vizepräsident wird für einen Zeitraum von |
drei Jahren unter den Mitgliedern der Sprachgruppe gewählt, der der | drei Jahren unter den Mitgliedern der Sprachgruppe gewählt, der der |
Präsident nicht angehört. Werden zwei Vizepräsidenten gewählt, so | Präsident nicht angehört. Werden zwei Vizepräsidenten gewählt, so |
gehört jeder einer anderen Sprachgruppe an. | gehört jeder einer anderen Sprachgruppe an. |
§ 3 - Der Rat wählt ebenfalls unter seinen Mitgliedern für einen | § 3 - Der Rat wählt ebenfalls unter seinen Mitgliedern für einen |
Zeitraum von drei Jahren einen französischsprachigen Sekretär, einen | Zeitraum von drei Jahren einen französischsprachigen Sekretär, einen |
niederländischsprachigen Sekretär und einen Schatzmeister. | niederländischsprachigen Sekretär und einen Schatzmeister. |
§ 4 - In der Geschäftsordnung werden die Modalitäten für die Wahl der | § 4 - In der Geschäftsordnung werden die Modalitäten für die Wahl der |
in den Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels erwähnten | in den Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels erwähnten |
Personen festgelegt. | Personen festgelegt. |
Art. 10 - Der Rat tritt gemäss den in der Geschäftsordnung | Art. 10 - Der Rat tritt gemäss den in der Geschäftsordnung |
festgelegten Modalitäten zusammen. | festgelegten Modalitäten zusammen. |
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit | Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit |
ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. | ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. |
Unbeschadet besonderer Aufträge vertreten der Ratspräsident oder zwei | Unbeschadet besonderer Aufträge vertreten der Ratspräsident oder zwei |
Ratsmitglieder das Institut bei Rechtshandlungen und Klagen sowohl als | Ratsmitglieder das Institut bei Rechtshandlungen und Klagen sowohl als |
Kläger wie auch als Beklagter. | Kläger wie auch als Beklagter. |
Art. 11 - § 1 - Der Rat gewährleistet die Arbeit des Instituts. | Art. 11 - § 1 - Der Rat gewährleistet die Arbeit des Instituts. |
Er verfügt über alle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse, die nicht | Er verfügt über alle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse, die nicht |
der Generalversammlung vorbehalten sind. | der Generalversammlung vorbehalten sind. |
§ 2 - Der Rat erstellt die Mitgliederliste des Instituts in Anwendung | § 2 - Der Rat erstellt die Mitgliederliste des Instituts in Anwendung |
der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. | der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. |
Er befindet über die in Artikel 4 § 2 erwähnten Anträge innerhalb | Er befindet über die in Artikel 4 § 2 erwähnten Anträge innerhalb |
einer Frist von sechzig Tagen nach ihrem Empfang. | einer Frist von sechzig Tagen nach ihrem Empfang. |
Stellt der Rat fest, dass die in Artikel 4 erwähnten Bedingungen nicht | Stellt der Rat fest, dass die in Artikel 4 erwähnten Bedingungen nicht |
erfüllt sind, und ist er der Ansicht, die Eintragung in die Liste | erfüllt sind, und ist er der Ansicht, die Eintragung in die Liste |
verweigern zu müssen, so notifiziert er dem Betreffenden seinen | verweigern zu müssen, so notifiziert er dem Betreffenden seinen |
Beschluss per Einschreiben. | Beschluss per Einschreiben. |
Der Betreffende kann beantragen, vom Rat angehört zu werden; der Rat | Der Betreffende kann beantragen, vom Rat angehört zu werden; der Rat |
fordert den Betreffenden per Einschreiben mindestens fünfzehn Tage im | fordert den Betreffenden per Einschreiben mindestens fünfzehn Tage im |
Voraus dazu auf, bei der Ratssitzung, in der sein Antrag erneut | Voraus dazu auf, bei der Ratssitzung, in der sein Antrag erneut |
geprüft wird, zu erscheinen. Der Betreffende kann sich von einem | geprüft wird, zu erscheinen. Der Betreffende kann sich von einem |
Rechtsanwalt oder einem Mitglied des Instituts beistehen lassen. | Rechtsanwalt oder einem Mitglied des Instituts beistehen lassen. |
Ist der Rat im Anschluss an seine Prüfung der Ansicht, die | Ist der Rat im Anschluss an seine Prüfung der Ansicht, die |
Verweigerung der Eintragung in die Liste bestätigen zu müssen, so | Verweigerung der Eintragung in die Liste bestätigen zu müssen, so |
fasst er einen mit Gründen versehenen Beschluss, den er dem | fasst er einen mit Gründen versehenen Beschluss, den er dem |
Betreffenden per Einschreiben übermittelt. Diesem Beschluss, gegen den | Betreffenden per Einschreiben übermittelt. Diesem Beschluss, gegen den |
gemäss Artikel 18 bei der Berufungskommission Berufung eingelegt | gemäss Artikel 18 bei der Berufungskommission Berufung eingelegt |
werden kann, müssen alle Auskünfte in Bezug auf das Berufungsverfahren | werden kann, müssen alle Auskünfte in Bezug auf das Berufungsverfahren |
beigefügt werden. | beigefügt werden. |
§ 3 - Der Rat entzieht die Eigenschaft als Mitglied des Instituts und | § 3 - Der Rat entzieht die Eigenschaft als Mitglied des Instituts und |
widerruft seine Erlaubnis, diesen Titel zu führen, wenn die | widerruft seine Erlaubnis, diesen Titel zu führen, wenn die |
Bedingungen von Artikel 4 § 1 nicht mehr erfüllt sind. Er befindet in | Bedingungen von Artikel 4 § 1 nicht mehr erfüllt sind. Er befindet in |
diesem Fall gemäss den Bestimmungen von § 2 Absatz 3 bis 5 des | diesem Fall gemäss den Bestimmungen von § 2 Absatz 3 bis 5 des |
vorliegenden Artikels. | vorliegenden Artikels. |
§ 4 - Ubt ein Mitglied des Instituts seine Tätigkeit als | § 4 - Ubt ein Mitglied des Instituts seine Tätigkeit als |
Betriebsjurist zeitweilig nicht aus, so kann der Rat auf Ersuchen des | Betriebsjurist zeitweilig nicht aus, so kann der Rat auf Ersuchen des |
Betreffenden die Eintragung in die Mitgliederliste des Instituts | Betreffenden die Eintragung in die Mitgliederliste des Instituts |
vorläufig weglassen. | vorläufig weglassen. |
Art. 12 - Der Rat kann Personen, die während mindestens zehn Jahren in | Art. 12 - Der Rat kann Personen, die während mindestens zehn Jahren in |
der Mitgliederliste des Instituts eingetragen sind, gemäss den in der | der Mitgliederliste des Instituts eingetragen sind, gemäss den in der |
Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten die Eigenschaft als | Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten die Eigenschaft als |
Ehrenmitglied des Instituts zuerkennen. | Ehrenmitglied des Instituts zuerkennen. |
Die Liste der Ehrenmitglieder wird im Anschluss an die Mitgliederliste | Die Liste der Ehrenmitglieder wird im Anschluss an die Mitgliederliste |
des Instituts eingefügt. | des Instituts eingefügt. |
Abschnitt 3 - Berufsordnung | Abschnitt 3 - Berufsordnung |
Art. 13 - Die Berufsordnung wird in erster Instanz von der | Art. 13 - Die Berufsordnung wird in erster Instanz von der |
Disziplinarkommission gewahrt. Diese Kommission besteht aus zwei | Disziplinarkommission gewahrt. Diese Kommission besteht aus zwei |
Kammern, einer französischsprachigen und einer | Kammern, einer französischsprachigen und einer |
niederländischsprachigen. | niederländischsprachigen. |
Jede Kammer setzt sich aus einem Präsidenten, der Richter am Gericht | Jede Kammer setzt sich aus einem Präsidenten, der Richter am Gericht |
Erster Instanz ist und vom König auf Vorschlag des Ministers der | Erster Instanz ist und vom König auf Vorschlag des Ministers der |
Justiz ernannt wird, und aus zwei Betriebsjuristen, die seit | Justiz ernannt wird, und aus zwei Betriebsjuristen, die seit |
mindestens fünf Jahren in der Mitgliederliste des Instituts | mindestens fünf Jahren in der Mitgliederliste des Instituts |
eingetragen sind und vom Rat ausserhalb seiner Mitglieder bestimmt | eingetragen sind und vom Rat ausserhalb seiner Mitglieder bestimmt |
werden, zusammen. | werden, zusammen. |
Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt. | Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt. |
Ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihr Amt für einen | Ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihr Amt für einen |
erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren aus. | erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren aus. |
Art. 14 - § 1 - Disziplinarstrafen sind: | Art. 14 - § 1 - Disziplinarstrafen sind: |
a) Verwarnung, | a) Verwarnung, |
b) Rüge, | b) Rüge, |
c) Aussetzung der Mitgliedschaft für höchstens ein Jahr, | c) Aussetzung der Mitgliedschaft für höchstens ein Jahr, |
d) Streichung aus der Mitgliederliste. | d) Streichung aus der Mitgliederliste. |
Die Aussetzung der Mitgliedschaft zieht für die Dauer der | Die Aussetzung der Mitgliedschaft zieht für die Dauer der |
Disziplinarstrafe das Verbot mit sich, den Titel eines | Disziplinarstrafe das Verbot mit sich, den Titel eines |
Betriebsjuristen zu führen und die damit verbundenen Rechte auszuüben. | Betriebsjuristen zu führen und die damit verbundenen Rechte auszuüben. |
§ 2 - Der König legt auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Rates | § 2 - Der König legt auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Rates |
die Disziplinarordnung des Instituts fest. | die Disziplinarordnung des Instituts fest. |
Art. 15 - § 1 - Die Disziplinarkommission wird vom Rat des Instituts | Art. 15 - § 1 - Die Disziplinarkommission wird vom Rat des Instituts |
entweder von Amts wegen oder aufgrund der Klage eines | entweder von Amts wegen oder aufgrund der Klage eines |
Interessehabenden mit einer Sache befasst. | Interessehabenden mit einer Sache befasst. |
Der Rat richtet einen Bericht mit dem Sachverhalt, der dem | Der Rat richtet einen Bericht mit dem Sachverhalt, der dem |
Betriebsjuristen zur Last gelegt wird, mit Verweis auf betreffende | Betriebsjuristen zur Last gelegt wird, mit Verweis auf betreffende |
Gesetzes-, Verordnungs- oder Disziplinarbestimmungen an die | Gesetzes-, Verordnungs- oder Disziplinarbestimmungen an die |
Disziplinarkommission. | Disziplinarkommission. |
§ 2 - Die Disziplinarkommission lädt den Betriebsjuristen mindestens | § 2 - Die Disziplinarkommission lädt den Betriebsjuristen mindestens |
dreissig Tage im Voraus per Einschreiben vor. | dreissig Tage im Voraus per Einschreiben vor. |
Die Vorladung enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit: | Die Vorladung enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit: |
- Darlegung des zur Last gelegten Sachverhalts und Verweis auf | - Darlegung des zur Last gelegten Sachverhalts und Verweis auf |
betreffende Gesetzes-, Verordnungs- oder Disziplinarbestimmungen, | betreffende Gesetzes-, Verordnungs- oder Disziplinarbestimmungen, |
- Erlaubnis für den Betriebsjuristen oder seinen Beistand, die Akte | - Erlaubnis für den Betriebsjuristen oder seinen Beistand, die Akte |
einzusehen, | einzusehen, |
- Vermerk der Möglichkeit, der Disziplinarkommission eine | - Vermerk der Möglichkeit, der Disziplinarkommission eine |
Verteidigungsschrift, der alle für die Verteidigung zweckdienlichen | Verteidigungsschrift, der alle für die Verteidigung zweckdienlichen |
Unterlagen beigefügt sind, zukommen zu lassen. | Unterlagen beigefügt sind, zukommen zu lassen. |
§ 3 - Der Betriebsjurist darf seine Verteidigung mündlich oder | § 3 - Der Betriebsjurist darf seine Verteidigung mündlich oder |
schriftlich vorbringen. Er kann sich von einem Rechtsanwalt oder einem | schriftlich vorbringen. Er kann sich von einem Rechtsanwalt oder einem |
Mitglied des Instituts beistehen lassen. | Mitglied des Instituts beistehen lassen. |
Ihm steht in den in Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen | Ihm steht in den in Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen |
Fällen ein Ablehnungsrecht zu. Die Disziplinarkommission mit anderer | Fällen ein Ablehnungsrecht zu. Die Disziplinarkommission mit anderer |
Zusammensetzung befindet über die Ablehnung. | Zusammensetzung befindet über die Ablehnung. |
Der Betriebsjurist kann bei der Disziplinarkommission ebenfalls | Der Betriebsjurist kann bei der Disziplinarkommission ebenfalls |
beantragen, dass sein Arbeitgeber in seiner Anwesenheit in Bezug auf | beantragen, dass sein Arbeitgeber in seiner Anwesenheit in Bezug auf |
den ihm zur Last gelegten Sachverhalt angehört wird. | den ihm zur Last gelegten Sachverhalt angehört wird. |
§ 4 - Beschlüsse der Disziplinarkommission sind mit Gründen versehen. | § 4 - Beschlüsse der Disziplinarkommission sind mit Gründen versehen. |
Sie werden dem Betriebsjuristen und dem Rat des Instituts per | Sie werden dem Betriebsjuristen und dem Rat des Instituts per |
Einschreiben notifiziert. | Einschreiben notifiziert. |
Der Notifizierung werden zur Vermeidung der Nichtigkeit erforderliche | Der Notifizierung werden zur Vermeidung der Nichtigkeit erforderliche |
Auskünfte in Bezug auf Modalitäten und Fristen für Einspruch und | Auskünfte in Bezug auf Modalitäten und Fristen für Einspruch und |
Berufung beigefügt. | Berufung beigefügt. |
Art. 16 - Ein Betriebsjurist, gegen den die Disziplinarkommission | Art. 16 - Ein Betriebsjurist, gegen den die Disziplinarkommission |
einen Versäumnisbeschluss gefasst hat, kann innerhalb einer Frist von | einen Versäumnisbeschluss gefasst hat, kann innerhalb einer Frist von |
einem Monat ab Notifizierung gegen diesen Beschluss Einspruch | einem Monat ab Notifizierung gegen diesen Beschluss Einspruch |
einlegen. | einlegen. |
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der Einspruch innerhalb der | Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der Einspruch innerhalb der |
vorgeschriebenen Frist der Disziplinarkommission per Einschreiben | vorgeschriebenen Frist der Disziplinarkommission per Einschreiben |
notifiziert werden. | notifiziert werden. |
Die Disziplinarkommission setzt den Rat von Einsprüchen in Kenntnis, | Die Disziplinarkommission setzt den Rat von Einsprüchen in Kenntnis, |
die gegen ihren Beschluss erhoben werden. | die gegen ihren Beschluss erhoben werden. |
Das Einspruchsverfahren wird gemäss Artikel 15 § 2 und folgende | Das Einspruchsverfahren wird gemäss Artikel 15 § 2 und folgende |
geregelt. | geregelt. |
Erscheint der Einspruchskläger erneut nicht, so ist ein neuer | Erscheint der Einspruchskläger erneut nicht, so ist ein neuer |
Einspruch nicht mehr zulässig. | Einspruch nicht mehr zulässig. |
Art. 17 - Gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission wird vor einer | Art. 17 - Gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission wird vor einer |
Berufungskommission Berufung eingelegt. Diese Kommission besteht aus | Berufungskommission Berufung eingelegt. Diese Kommission besteht aus |
zwei Kammern, einer französischsprachigen und einer | zwei Kammern, einer französischsprachigen und einer |
niederländischsprachigen. | niederländischsprachigen. |
Jede Kammer setzt sich aus einem Präsidenten, der Gerichtsrat am | Jede Kammer setzt sich aus einem Präsidenten, der Gerichtsrat am |
Appellationshof ist, einem Richter am Handelsgericht und einem Richter | Appellationshof ist, einem Richter am Handelsgericht und einem Richter |
am Arbeitsgericht zusammen, die vom König auf Vorschlag des Ministers | am Arbeitsgericht zusammen, die vom König auf Vorschlag des Ministers |
der Justiz ernannt werden. Sie setzt sich ebenfalls aus zwei | der Justiz ernannt werden. Sie setzt sich ebenfalls aus zwei |
Betriebsjuristen zusammen, die seit mindestens zehn Jahren in der | Betriebsjuristen zusammen, die seit mindestens zehn Jahren in der |
Mitgliederliste des Instituts eingetragen sind und von der | Mitgliederliste des Instituts eingetragen sind und von der |
Generalversammlung aus zwei Listen mit je zwei Kandidaten ausgewählt | Generalversammlung aus zwei Listen mit je zwei Kandidaten ausgewählt |
werden, wobei der Rat die Listen vorschlägt. Diese Betriebsjuristen | werden, wobei der Rat die Listen vorschlägt. Diese Betriebsjuristen |
dürfen nicht Mitglied des Rates des Instituts sein. | dürfen nicht Mitglied des Rates des Instituts sein. |
Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt. | Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt. |
Ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihr Amt für einen | Ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihr Amt für einen |
erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren aus. | erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren aus. |
Art. 18 - § 1 - Der betreffende Betriebsjurist und auch der Rat können | Art. 18 - § 1 - Der betreffende Betriebsjurist und auch der Rat können |
gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission Berufung einlegen. | gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission Berufung einlegen. |
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss die Berufung innerhalb einer | Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss die Berufung innerhalb einer |
Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung des Beschlusses der | Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung des Beschlusses der |
Disziplinarkommission per Einschreiben bei der Berufungskommission | Disziplinarkommission per Einschreiben bei der Berufungskommission |
eingelegt werden. | eingelegt werden. |
Die Berufungskommission setzt den Rat von der Berufung in Kenntnis, | Die Berufungskommission setzt den Rat von der Berufung in Kenntnis, |
die der Betriebsjurist einlegt. | die der Betriebsjurist einlegt. |
§ 2 - Die Berufungskommission fordert den Betriebsjuristen mindestens | § 2 - Die Berufungskommission fordert den Betriebsjuristen mindestens |
einen Monat im Voraus per Einschreiben dazu auf, bei ihr vorstellig zu | einen Monat im Voraus per Einschreiben dazu auf, bei ihr vorstellig zu |
werden. | werden. |
Die Bestimmungen von Artikel 15 §§ 2, 3 und 4 und Artikel 16 sind in | Die Bestimmungen von Artikel 15 §§ 2, 3 und 4 und Artikel 16 sind in |
Bezug auf die Berufungskommission entsprechend anwendbar. | Bezug auf die Berufungskommission entsprechend anwendbar. |
Art. 19 - Der betreffende Betriebsjurist und der Rat können innerhalb | Art. 19 - Der betreffende Betriebsjurist und der Rat können innerhalb |
einer Frist von drei Monaten ab Notifizierung des Beschlusses der | einer Frist von drei Monaten ab Notifizierung des Beschlusses der |
Berufungskommission diesen Beschluss gemäss den Formen und Bedingungen | Berufungskommission diesen Beschluss gemäss den Formen und Bedingungen |
der Kassationsbeschwerde in Zivilsachen vor den Kassationshof bringen. | der Kassationsbeschwerde in Zivilsachen vor den Kassationshof bringen. |
Bei Kassation wird die Sache an die Berufungskommission mit anderer | Bei Kassation wird die Sache an die Berufungskommission mit anderer |
Zusammensetzung verwiesen. Dieses Rechtsprechungsorgan richtet sich in | Zusammensetzung verwiesen. Dieses Rechtsprechungsorgan richtet sich in |
den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach der Entscheidung | den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach der Entscheidung |
des Kassationshofes. | des Kassationshofes. |
Art. 20 - Beschwerden gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission und | Art. 20 - Beschwerden gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission und |
der Berufungskommission haben aufschiebende Wirkung. | der Berufungskommission haben aufschiebende Wirkung. |
Art. 21 - Der Rat notifiziert dem Arbeitgeber des betreffenden | Art. 21 - Der Rat notifiziert dem Arbeitgeber des betreffenden |
Betriebsjuristen endgültige Beschlüsse zur Aussetzung der | Betriebsjuristen endgültige Beschlüsse zur Aussetzung der |
Mitgliedschaft oder Streichung aus der Mitgliederliste. | Mitgliedschaft oder Streichung aus der Mitgliederliste. |
Beziehen sich die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beschlüsse jedoch | Beziehen sich die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beschlüsse jedoch |
auf Sachverhalte, die nichts mit den Tätigkeiten, die der betreffende | auf Sachverhalte, die nichts mit den Tätigkeiten, die der betreffende |
Betriebsjurist im Unternehmen ausübt, zu tun haben, so darf der Rat | Betriebsjurist im Unternehmen ausübt, zu tun haben, so darf der Rat |
dem Arbeitgeber diese Beschlüsse nicht notifizieren. In diesem Fall | dem Arbeitgeber diese Beschlüsse nicht notifizieren. In diesem Fall |
beschränkt der Rat die Unterrichtung des Arbeitgebers auf eine blosse | beschränkt der Rat die Unterrichtung des Arbeitgebers auf eine blosse |
Mitteilung der verhängten Sanktionen. | Mitteilung der verhängten Sanktionen. |
KAPITEL 4 - Ubergangsbestimmungen | KAPITEL 4 - Ubergangsbestimmungen |
Art. 22 - § 1 - Der Rat wird das erste Mal nach einer Wahl, die binnen | Art. 22 - § 1 - Der Rat wird das erste Mal nach einer Wahl, die binnen |
sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf | sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf |
Betreiben des Ministers der Justiz organisiert wird, gebildet. | Betreiben des Ministers der Justiz organisiert wird, gebildet. |
Ein Königlicher Erlass legt die Modalitäten dieser Wahl fest. | Ein Königlicher Erlass legt die Modalitäten dieser Wahl fest. |
An dieser Wahl dürfen Personen teilnehmen, die dazu einen | An dieser Wahl dürfen Personen teilnehmen, die dazu einen |
schriftlichen Antrag beim Minister der Justiz einreichen und ihrem | schriftlichen Antrag beim Minister der Justiz einreichen und ihrem |
Antrag Folgendes beifügen: | Antrag Folgendes beifügen: |
a) beglaubigte Abschrift ihres Diploms, wie in Artikel 4 § 1 Nr. 1 des | a) beglaubigte Abschrift ihres Diploms, wie in Artikel 4 § 1 Nr. 1 des |
vorliegenden Gesetzes vorgeschrieben, | vorliegenden Gesetzes vorgeschrieben, |
b) schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, in der er erklärt, | b) schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, in der er erklärt, |
dass sein Unternehmen seines Wissens dem Begriff des Unternehmens im | dass sein Unternehmen seines Wissens dem Begriff des Unternehmens im |
Sinne von Artikel 4 § 1 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes entspricht und | Sinne von Artikel 4 § 1 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes entspricht und |
dass die betreffende Person in seinem Unternehmen Tätigkeiten ausübt, | dass die betreffende Person in seinem Unternehmen Tätigkeiten ausübt, |
die mit den in Artikel 4 § 1 Nr. 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes | die mit den in Artikel 4 § 1 Nr. 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes |
beschriebenen Tätigkeiten identisch sind. | beschriebenen Tätigkeiten identisch sind. |
§ 2 - Binnen drei Monaten nach der in § 1 vorgesehenen Wahl wird der | § 2 - Binnen drei Monaten nach der in § 1 vorgesehenen Wahl wird der |
Rat: | Rat: |
a) Regeln in Bezug auf die Erstellung der Mitgliederliste des | a) Regeln in Bezug auf die Erstellung der Mitgliederliste des |
Instituts verabschieden, | Instituts verabschieden, |
b) eine Mitgliederliste des Instituts erstellen und über Anträge auf | b) eine Mitgliederliste des Instituts erstellen und über Anträge auf |
Zuerkennung der Eigenschaft als Betriebsjurist befinden, | Zuerkennung der Eigenschaft als Betriebsjurist befinden, |
c) den Entwurf einer Geschäftsordnung ausarbeiten, | c) den Entwurf einer Geschäftsordnung ausarbeiten, |
d) eine Generalversammlung einberufen. | d) eine Generalversammlung einberufen. |
Auf Vorschlag des Rates wird anlässlich der ersten Generalversammlung | Auf Vorschlag des Rates wird anlässlich der ersten Generalversammlung |
die Geschäftsordnung verabschiedet. | die Geschäftsordnung verabschiedet. |
§ 3 - Die Berufungskommission wird das erste Mal binnen sechs Monaten | § 3 - Die Berufungskommission wird das erste Mal binnen sechs Monaten |
nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gebildet. Die Mitglieder | nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gebildet. Die Mitglieder |
der Berufungskommission, mit Ausnahme der Kammerpräsidenten, werden | der Berufungskommission, mit Ausnahme der Kammerpräsidenten, werden |
ebenfalls durch eine Wahl bestimmt, die auf Betreiben des Ministers | ebenfalls durch eine Wahl bestimmt, die auf Betreiben des Ministers |
der Justiz gemäss den Bestimmungen von § 1 des vorliegenden Artikels | der Justiz gemäss den Bestimmungen von § 1 des vorliegenden Artikels |
organisiert werden. | organisiert werden. |
§ 4 - Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | § 4 - Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
müssen Betriebsjuristen, die die Disziplinarkommission bilden, das in | müssen Betriebsjuristen, die die Disziplinarkommission bilden, das in |
Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebene Dienstalter | Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebene Dienstalter |
nachweisen, wenn der Rat der Ansicht ist, dass sie seit mindestens | nachweisen, wenn der Rat der Ansicht ist, dass sie seit mindestens |
fünf Jahren die in Artikel 4 § 1 erwähnten Bedingungen erfüllen. | fünf Jahren die in Artikel 4 § 1 erwähnten Bedingungen erfüllen. |
Binnen zehn Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes müssen | Binnen zehn Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes müssen |
Betriebsjuristen, die die Berufungskommission bilden, das in Artikel | Betriebsjuristen, die die Berufungskommission bilden, das in Artikel |
17 des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebene Dienstalter nachweisen, | 17 des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebene Dienstalter nachweisen, |
wenn die Generalversammlung der Ansicht ist, dass sie seit mindestens | wenn die Generalversammlung der Ansicht ist, dass sie seit mindestens |
zehn Jahren die in Artikel 4 § 1 erwähnten Bedingungen erfüllen. | zehn Jahren die in Artikel 4 § 1 erwähnten Bedingungen erfüllen. |