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Code Judiciaire du 10 octobre 1967
publié le 16 décembre 2013

Code judiciaire, Partie IV, Livre Ier Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000803
pub.
16/12/2013
prom.
10/10/1967
ELI
eli/loi/1967/10/10/2013000803/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 OCTOBRE 1967. - Code judiciaire, Partie IV, Livre Ier Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande du Code judiciaire, Partie IV, Livre Ier (Moniteur belge du 31 octobre 1967), tel qu'il a été modifié successivement par : - la loi du 9 avril 1980 tendant à apporter une solution partielle au problème de l'assistance judiciaire et organisant la rémunération des avocats stagiaires chargés de l'assistance judiciaire (Moniteur belge du 30 avril 1980); - la loi du 15 décembre 1980Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/12/1980 pub. 20/12/2007 numac 2007000992 source service public federal interieur Loi sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 15/12/1980 pub. 12/04/2012 numac 2012000231 source service public federal interieur Loi sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande de dispositions modificatives fermer sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers (Moniteur belge du 31 décembre 1980); - la loi du 11 juillet 1994 relative aux tribunaux de police et portant certaines dispositions relatives à l'accélération et à la modernisation de la justice pénale (Moniteur belge du 21 juillet 1994); - la loi du 7 janvier 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 07/01/1998 pub. 25/03/1998 numac 1998009214 source ministere de la justice Loi relative à l'assistance judiciaire pour la délivrance de copies de pièces du dossier judiciaire en matière pénale fermer relative à l'assistance judiciaire pour la délivrance de copies de pièces du dossier judiciaire en matière pénale (Moniteur belge du 25 mars 1998); - la loi du 23 novembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 23/11/1998 pub. 22/12/1998 numac 1998009936 source ministere de la justice Loi relative à l'aide juridique fermer relative à l'aide juridique (Moniteur belge du 22 décembre 1998); - la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); - la loi du 19 février 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/02/2001 pub. 03/04/2001 numac 2001009208 source ministere de la justice Loi relative à la médiation en matière familiale dans le cadre d'une procédure judiciaire fermer relative à la médiation en matière familiale dans le cadre d'une procédure judiciaire (Moniteur belge du 3 avril 2001); - la loi du 6 janvier 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/01/2003 pub. 19/02/2003 numac 2003009115 source service public federal justice Loi modifiant le Code judiciaire en matière d'assistance judiciaire fermer modifiant le Code judiciaire en matière d'assistance judiciaire (Moniteur belge du 19 février 2003); - la loi du 21 février 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/02/2005 pub. 22/03/2005 numac 2005009173 source service public federal justice Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne la médiation fermer modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne la médiation (Moniteur belge du 22 mars 2005); - la loi du 1er juillet 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 01/07/2006 pub. 10/08/2006 numac 2006009551 source service public federal justice Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne l'assistance judiciaire fermer modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne l'assistance judiciaire (Moniteur belge du 10 août 2006); - la loi du 10 juillet 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 23/11/1998 pub. 22/12/1998 numac 1998009936 source ministere de la justice Loi relative à l'aide juridique fermer1 relative à la procédure par voie électronique (Moniteur belge du 7 septembre 2006); - la loi du 20 juillet 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2006 pub. 28/07/2006 numac 2006202314 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 28 juillet 2006); - la loi du 19 décembre 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/12/2006 pub. 24/09/2007 numac 2007000809 source service public federal interieur Loi transformant le Code des taxes assimilées au timbre en Code des droits et taxes divers, abrogeant le Code des droits de timbre et portant diverses autres modifications législatives. - Traduction allemande type loi prom. 19/12/2006 pub. 29/12/2006 numac 2006021359 source service public federal finances Loi transformant le Code des taxes assimilées au timbre en Code des droits et taxes divers, abrogeant le Code des droits de timbre et portant diverses autres modifications législatives fermer transformant le Code des taxes assimilées au timbre en Code des droits et taxes divers, abrogeant le Code des droits de timbre et portant diverses autres modifications législatives (Moniteur belge du 29 décembre 2006); - la loi du 1er juin 2008Documents pertinents retrouvés type loi prom. 23/11/1998 pub. 22/12/1998 numac 1998009936 source ministere de la justice Loi relative à l'aide juridique fermer0 modifiant l'article 682 du Code judiciaire (Moniteur belge du 16 juin 2008); - la loi du 1er juin 2008Documents pertinents retrouvés type loi prom. 23/11/1998 pub. 22/12/1998 numac 1998009936 source ministere de la justice Loi relative à l'aide juridique fermer0 insérant un article 682bis dans le Code judiciaire (Moniteur belge du 16 juin 2008).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

10. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH (...) TEIL IV - ZIVILVERFAHREN BUCH I - GERICHTSKOSTENHILFE [KAPITEL I - Begriffsbestimmung] [Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 2 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] Artikel 664 - Gerichtskostenhilfe besteht darin, Personen, die nicht über die erforderlichen Einkünfte verfügen, um die Kosten eines Verfahrens, auch eines außergerichtlichen Verfahrens, zu bestreiten, von der Zahlung der [verschiedenen Gebühren], Registrierungs-, Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren, und der anderen Kosten, die mit einem Verfahren verbunden sind, ganz oder teilweise zu befreien. Sie garantiert den Betreffenden ebenfalls das unentgeltliche Eingreifen der öffentlichen und ministeriellen Amtsträger unter den nachstehend erwähnten Bedingungen. [Sie ermöglicht den Betreffenden ebenfalls, den unentgeltlichen Beistand eines Fachberaters bei gerichtlichen Begutachtungen in Anspruch zu nehmen.] [Art. 664 Abs. 1 abgeändert durch Art. 66 des G. vom 19. Dezember 2006 (B.S. vom 29. Dezember 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2007 -; Abs. 2 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006) - in Kraft ab dem 1.Januar 2007 -] [KAPITEL II - Anwendungsbereich] [Unterteilung Kapitel II eingefügt durch Art. 3 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] Art. 665 - Gerichtskostenhilfe kann gewährt werden: 1. für alle Handlungen mit Bezug auf Klagen, die vor einen Richter des gerichtlichen Standes, ein Verwaltungsgericht oder ein Schiedsgericht gebracht werden oder dort anhängig sind, 2.für Handlungen mit Bezug auf die Vollstreckung von Urteilen und Entscheiden, 3. für Verfahren auf Antragschrift, 4.für Verfahrenshandlungen, die in die Zuständigkeit eines Mitglieds des gerichtlichen Standes fallen oder die das Eingreifen eines öffentlichen oder ministeriellen Amtsträgers erfordern, [5. [für freiwillige oder gerichtliche Vermittlungsverfahren, die von einem Vermittler geführt werden, der von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission zugelassen ist,]] [6. für alle durch das Gesetz oder den Richter auferlegten außergerichtlichen Verfahren, 7. für die Vollstreckung authentischer Urkunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen von Artikel 11 der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27.Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen unter den in dieser Richtlinie bestimmten Bedingungen,] [8. für den Beistand eines Fachberaters bei gerichtlichen Begutachtungen.] [Art. 665 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 19.

Februar 2001 (B.S. vom 3. April 2001) - in Kraft ab dem 1. Oktober 2001 - und ersetzt durch Art. 2 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005) - in Kraft ab dem 30.September 2005 -; einziger Absatz Nr. 6 und 7 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10.August 2006 -; einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28.

Juli 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2007 -] Art. 666 - Wenn für die Aktiva eines Konkurses davon ausgegangen wird, dass sie unzureichend sind, um die ersten Liquidationskosten zu decken, ordnet der mit der Sache befasste Richter von Amts wegen oder auf Antrag des Konkursverwalters die Unentgeltlichkeit des Verfahrens an.

Die Unentgeltlichkeit wird bis zum Ablauf der vierzigtägigen Frist ab dem Konkurseröffnungsurteil ebenfalls für die Sicherungshandlungen und Sicherungsverfahren gewährt.

Art. 667 - Gerichtskostenhilfe wird Personen belgischer Staatsangehörigkeit gewährt, wenn ihr Anspruch rechtmäßig erscheint und sie nachweisen, dass ihre Einkünfte unzureichend sind. [Die Entscheidung des Büros für juristischen Beistand, durch die teilweise oder vollständig unentgeltlicher weiterführender juristischer Beistand gewährt wird, gilt als Nachweis unzureichender Einkünfte.] [Art. 667 Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] Art. 668 - [Gerichtskostenhilfe kann unter denselben Bedingungen folgenden Personen gewährt werden: a) Ausländern gemäß den internationalen Verträgen, b) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des Europarates, c) Ausländern, die ordnungsgemäß ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben [oder die sich ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten], d) Ausländern in den im Gesetz über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehenen Verfahren.] [Art. 668 ersetzt durch Art. 90 des G. vom 15. Dezember 1980 (B.S. vom 31. Dezember 1980);einziger Absatz Buchstabe c) ergänzt durch Art. 14 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] [KAPITEL III - Verfahren] [Unterteilung Kapitel III eingefügt durch Art.4 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] Art. 669 - Wird dem Antragsteller Gerichtskostenhilfe gewährt, kann dies, der Höhe seiner Einkünfte entsprechend, von der Zahlung einer Summe an den Einnehmer des Registrierungsamtes abhängig gemacht werden, deren Betrag in der Entscheidung, durch die die Gerichtskostenhilfe gewährt wird, festgelegt wird.

Art. 670 - Der Antrag auf Gerichtskostenhilfe wird vor das Büro des Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst werden muss, oder des Ortes, in dem die Handlungen verrichtet werden müssen, gebracht.

Er wird jedoch an das Büro des Kassationshofes, an das Büro des Appellationshofes oder des Arbeitsgerichtshofes, an den Friedensrichter oder das Polizeigericht gerichtet, wenn der Rechtsstreit in ihre Zuständigkeit fällt oder die zu verrichtenden Handlungen ihrer Gerichtsbarkeit unterliegt.

Art. 671 - Gerichtskostenhilfe wird nur gewährt für zu verrichtende Verfahrenshandlungen und für einfache Abschriften oder Auszüge aus Aktenstücken, die dem mit dem Rechtsstreit befassten oder zu befassenden Richter vorgelegt werden müssen, einschließlich der Zustellung der Endentscheidung. [Die Gerichtskostenhilfe deckt ebenfalls die Kosten und Honorare des Vermittlers im Rahmen eines gerichtlichen oder freiwilligen Vermittlungsverfahrens, das von einem Vermittler, zugelassen von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission, geführt wird, [sowie die Kosten und Honorare der Fachberater, die den Parteien bei Begutachtungen, die von einem Richter angeordnet werden, beistehen.]] Bei Berufung oder Kassationsbeschwerde wird der Antrag auf Gerichtskostenhilfe beim Büro des Gerichts oder des Gerichtshofes, vor dem das Rechtsmittel eingelegt wird, eingereicht. [Art. 671 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 19. Februar 2001 (B.S. vom 3. April 2001) - in Kraft ab dem 1. Oktober 2001 -, Art. 3 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005) - in Kraft ab dem 30. September 2005 - und Art.12 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006) - in Kraft ab dem 1.Januar 2007 -] Art. 672 - Die Zivilpartei und die zivilrechtlich haftende Partei können Gerichtskostenhilfe beantragen, indem sie - und sei es mündlich - einen Antrag bei dem mit der Verfolgung befassten Richter einreichen. [Art. 672bis - Wenn der in den Artikeln 671 und 672 erwähnte Antrag zusammen mit dem in Artikel 674bis erwähnten Antrag eingereicht wird, wird er gemäß dem in diesem Artikel bestimmten Verfahren an den zuständigen Richter gerichtet.] [Art. 672bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 7. Januar 1998 (B.S. vom 25. März 1998)] Art. 673 - In dringenden Fällen und in allen Sachen können der Präsident des Gerichts oder des Gerichtshofes und - während des Verfahrens - der mit der Sache befasste Richter auf Antrag, der auch mündlich erfolgen kann, Gerichtskostenhilfe für die von ihnen bestimmten Handlungen gewähren.

Art. 674 - [...] [Art. 674 aufgehoben durch Art. 15 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10.August 2006 -] [Art. 674bis - § 1 - In Strafsachen können der Beschuldigte, die zivilrechtlich haftende Partei, die Zivilpartei und jede Person, die auf der Grundlage der Akte einen Schaden geltend machen könnte, Gerichtskostenhilfe beantragen, um Abschriften von Aktenstücken zu erhalten. § 2 - Der Antrag wird per Antragschrift gerichtet an: 1. den Vorsitzenden der Ratskammer oder der Anklagekammer, wenn der Prokurator des Königs oder der Generalprokurator gegebenenfalls die Regelung des Verfahrens beantragt, 2.das Polizeigericht oder den Vorsitzenden der Kammer des Korrektionalgerichts, wenn der Beschuldigte geladen worden oder, wie in Artikel 216quater des Strafprozessgesetzbuches vorgesehen, durch Protokoll vorgeladen worden ist, 3. den Vorsitzenden der Kammer des Appellationshofes, 4.den Vorsitzenden des Assisenhofes, [5. den Vorsitzenden der Kammer des Korrektionalgerichts oder an den Vorsitzenden der Kammer des Appellationshofes, der über die Berufung in Bezug auf die Strafverfolgung erkennt.] [...] § 3 - Wenn der Prokurator des Königs oder der Generalprokurator gegebenenfalls die Regelung des Verfahrens beantragt hat, wird der Antrag auf Gerichtskostenhilfe im Hinblick auf das Ausstellen von Abschriften von Aktenstücken zur Vermeidung des Verfalls, was die vorgeladenen Parteien betrifft, spätestens bei der erstmöglichen Sitzung eingereicht. § 4 - Wenn die Sache ohne Verweisungsbeschluss vor das Polizeigericht oder das Korrektionalgericht oder bei Anwendung der Artikel 479 und folgende des Strafprozessgesetzbuches vor den Appellationshof gebracht wird, muss der Antrag auf Gerichtskostenhilfe im Hinblick auf das Ausstellen von Abschriften von Aktenstücken, zur Vermeidung des Verfalls, binnen acht Tagen ab der Ladung oder Vorladung eingereicht werden.

Der Wortlaut von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen wird in der Ladung oder Vorladung wiedergegeben. [Wenn die Strafverfolgung im Berufungsverfahren vor das Korrektionalgericht oder den Appellationshof gebracht wird, wird der Antrag auf Gerichtskostenhilfe im Hinblick auf das Ausstellen von Abschriften von Aktenstücken, zur Vermeidung des Verfalls, binnen acht Tagen nach der Berufungserklärung eingereicht. Wenn die Staatsanwaltschaft oder die Zivilpartei Berufung einlegen, ohne dass der Angeklagte Berufung eingelegt hat, wird der Antrag auf Gerichtskostenhilfe, zur Vermeidung des Verfalls, binnen acht Tagen ab der Ladung eingereicht.

Der Wortlaut von Absatz 3 des vorliegenden Paragraphen wird in der Ladung zum Berufungsverfahren wiedergegeben.] § 5 - Wer auf der Grundlage der Akte einen Schaden geltend machen könnte, muss seine Antragschrift, zur Vermeidung des Verfalls, spätestens am fünften Tag vor der erstmöglichen Sitzung einreichen, in der das erkennende Gericht über die Strafverfolgung erkennt, es sei denn, er kann nachweisen, dass er nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden ist. § 6 - Die Antragschrift wird vom Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt unterzeichnet. Sie wird je nach Fall in der Sitzung oder in der Kanzlei hinterlegt oder per Einschreibebrief an die Kanzlei geschickt. Das Datum, das auf dem von den Postdiensten ausgestellten Einlieferungsschein vermerkt ist, gilt als Hinterlegungsdatum. Der mündliche Antrag erfolgt in der Sitzung und wird [im Sitzungsprotokoll] vermerkt; er kann auch durch Erklärung bei der Kanzlei eingereicht werden. Die vom Greffier aufgenommene Erklärung wird der Akte beigefügt.

Der Antragsteller gibt die Aktenstücke an, deren Abschrift er beantragt, nachdem er die Akte einsehen konnte.

Es können nur Abschriften von Aktenstücken beantragt werden, die sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags in der Akte befinden. Die in Artikel 676 erwähnten Belege werden dem Antrag beigefügt. § 7 - Die Prüfung des Antrags auf Gerichtskostenhilfe im Hinblick auf das Ausstellen von Abschriften erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Sie geschieht in einer späteren Sitzung, wenn der Antrag bei der Kanzlei hinterlegt wird oder dort erfolgt ist. Dies geschieht in der Sitzung, in der der Richter über die Strafverfolgung erkennt, wenn der Antrag mündlich erfolgt ist.

Der Vorsitzende oder der Richter befindet, nachdem der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt sowie die Staatsanwaltschaft angehört worden sind oder die Möglichkeit hatten, angehört zu werden.

Der Vorsitzende oder der Richter kann den Antrag abweisen oder ihm ganz oder teilweise stattgeben. Der Vorsitzende oder der Richter gibt in seiner Entscheidung die Aktenstücke an, für die er das Ausstellen einer Abschrift im Rahmen der Gerichtskostenhilfe erlaubt. § 8 - Jede Person, deren eingereichtem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben worden ist, kann einen neuen Antrag bezüglich der Aktenstücke einreichen, die der Akte zu einem späteren Zeitpunkt beigefügt worden sind.

Der Antrag muss, zur Vermeidung des Verfalls, spätestens am fünften Tag vor der Sitzung des erkennenden Gerichts eingereicht werden.

Wenn nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist neue Aktenstücke zu einem späteren Zeitpunkt der Akte beigefügt werden, stellt der Greffier den Parteien, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt in den Genuss der Gerichtskostenhilfe im Hinblick auf das Ausstellen von Abschriften gekommen sind, unentgeltlich eine Abschrift dieser Aktenstücke aus. § 9 - Gegen die Entscheidung des Richters über die Gerichtskostenhilfe im Hinblick auf das Ausstellen von Abschriften von Aktenstücken kann kein Einspruch eingelegt werden. Der Antragsteller oder die Staatsanwaltschaft können binnen einer Frist von vierundzwanzig Stunden, die ab der Urteilsverkündung einsetzt, Berufung einlegen.

Die Berufung wird gemäß den in Strafsachen anwendbaren Regeln bei der Kanzlei des Gerichts, das die Entscheidung getroffen hat, eingelegt.

Sie muss binnen fünfzehn Tagen ab ihrem Einreichen behandelt werden: 1. von der Ratskammer bei Berufung gegen die Entscheidung des Polizeigerichts, 2.von der Anklagekammer bei Berufung gegen die Entscheidung der Ratskammer oder des Korrektionalgerichts. § 10 - Gegen die Entscheidungen über die Gerichtskostenhilfe im Hinblick auf das Ausstellen von Abschriften von Aktenstücken kann keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden. § 11 - Das Verfahren in Bezug auf die Gerichtskostenhilfe im Hinblick auf das Ausstellen von Abschriften von Aktenstücken darf den normalen Verlauf der Strafverfolgung nicht verzögern.] [Art. 674bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 7. Januar 1998 (B.S. vom 25. März 1998); § 2 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe a) des G. vom 6. Januar 2003 (B.S. vom 19. Februar 2003); § 2 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe b) des G. vom 6.

Januar 2003 (B.S. vom 19. Februar 2003); § 4 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe c) des G. vom 6. Januar 2003 (B.S. vom 19.

Februar 2003); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 24 des G. vom 10. Juli 2006 (B.S. vom 7. September 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2013 -] Art. 675 - Vor dem Gericht Erster Instanz, dem Arbeitsgericht und dem Handelsgericht richtet der Antragsteller einen in zweifacher Ausfertigung erstellten [Antrag], der von ihm oder seinem Rechtsanwalt unterzeichnet wird, an das Büro[. Dieser Antrag unterliegt keiner weiteren Formalität. Der Antragsteller] kann sich ebenfalls mündlich an das Büro wenden; in diesem Fall fasst der Greffier eine kurzgefasste Mitteilung ab, in der der Gegenstand des Antrags dargelegt wird. In beiden Fällen fügt der Antragsteller seinem Antrag die in Artikel 676 oder gegebenenfalls in Artikel 677 vorgesehenen Belege bei. [...] [Vor dem Friedensrichter kann die Gerichtskostenhilfe auf einfachen schriftlichen oder mündlichen Antrag gewährt werden, dem die in Artikel 676 oder 677 erwähnten Belege beigefügt sind.] [Art. 675 Abs. 1 abgeändert durch Art. 16 Nr. 1 und 2 des G. vom 1.

Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -; frühere Absätze 2 bis 5 aufgehoben durch Art. 16 Nr. 3 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -; neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 16 Nr. 4 des G. vom 1.

Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] Art. 676 - [Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Belege für die Anwendung dieses Buchs vorgelegt werden müssen.

Für die Anwendung dieser Bestimmung können die Bediensteten der Finanzverwaltung vom Berufsgeheimnis, das ihnen durch die koordinierten Gesetze über die Einkommensteuer auferlegt ist, entbunden werden.] [Art. 676 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 23. November 1998 (B.S. vom 22. Dezember 1998) - in Kraft ab dem 1.September 2001 -] Art. 677 - [Unbeschadet des Artikels 508/17 und der Möglichkeit, den Antrag über die zuständigen Behörden im Sinne der in Artikel 508/24 § 1 erwähnten Richtlinie einzureichen, richtet ein im Ausland wohnhafter Antragsteller seinen Antrag anhand des Formulars, das in Artikel 16 der in Artikel 508/24 § 1 erwähnten Richtlinie vorgesehen ist, an das Büro oder den Richter. Er fügt diesem Antrag die Belege bezüglich seiner Einkünfte bei, und zwar so, wie diese Belege durch das Gesetz des Landes, in dem er wohnt, verlangt werden.] Wenn in diesem Land kein Gesetz diese Angelegenheit regelt oder wenn es nicht möglich ist, das dort geltende Gesetz einzuhalten, fügt er seinem Antrag eine vor dem belgischen konsularischen Vertreter seines Wohnortes abgelegte Erklärung bei; diese Erklärung enthält die Angabe des Wohnortes des Antragstellers und die detaillierte Auflistung seiner Existenzmittel und seiner Lasten. [Art. 677 Abs. 1 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] Art. 678 - [Das Büro befindet nach Aktenlage. Es kann den Antrag auch prüfen.

Für diese Prüfung kann es sich an die Staatsanwaltschaft wenden und ihren Bericht anfordern.

Für diese Prüfung kann das Büro den Antragsteller in die Ratskammer vorladen. Die Vorladung wird ihm vom Greffier per Gerichtsbrief zugesandt.

Das Büro befindet darüber binnen acht Tagen nach Einreichung des Antrags.

Der Greffier notifiziert dem Antragsteller den Beschluss binnen drei Tagen nach der Verkündung per Gerichtsbrief.

Die Behandlung erfolgt in der Ratskammer.] [Art. 678 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10.

August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] Art. 679 - [...] [Art. 679 aufgehoben durch Art. 19 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10.August 2006 -] Art. 680 - Vor dem Büro des Appellationshofes und des Arbeitsgerichtshofes wird das in den Artikeln 675 bis [678] vorgesehene Verfahren eingehalten. [...] [Art. 680 abgeändert durch Art. 20 Nr. 1 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -; früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] Art. 681 - [...] [Art. 681 aufgehoben durch Art. 21 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10.August 2006 -] Art. 682 - [Vor dem Büro des Kassationshofes verläuft das Verfahren gemäß den Artikeln 675 bis 677. Die Behandlung erfolgt in der Ratskammer.

Außer wenn der Erwiderungsschriftsatz in Bezug auf die Beschwerde betroffen ist, befindet das Büro des Kassationshofes in den in Artikel 478 erwähnten Sachen erst über den Antrag auf Gerichtskostenhilfe, nachdem es die Stellungnahme eines vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer bestimmten Rechtsanwalts beim Kassationshof eingeholt hat. Es kann den Antrag jedoch ohne diese vorherige Stellungnahme abweisen, wenn es feststellt, dass entweder der Antrag auf Gerichtskostenhilfe oder die angestrengte Kassationsklage offensichtlich unzulässig ist beziehungsweise auf einem offensichtlich nicht triftigen Grund begründet ist oder dass die Frist für das Einlegen der Beschwerde unmittelbar abläuft, so dass ein Rechtsanwalt beim Kassationshof die Stellungnahme nicht rechtzeitig abgeben könnte.

Die Entscheidungen des Büros, durch die der Antrag abgewiesen oder die Gerichtskostenhilfe nicht gewährt wird, sind mit Gründen zu versehen.] [Art. 682 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 1. Juni 2008 (I) (B.S. vom 16. Juni 2008)] [Art.682bis - Im Dringlichkeitsfall befindet der Erste Präsident über den Antrag, nachdem er die Stellungnahme des Generalprokurators eingeholt hat, ohne dass eine vorherige Stellungnahme des Rechtsanwalts beim Kassationshof erforderlich ist und ohne dass die Parteien vorgeladen oder angehört werden müssen.] [Art. 682bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 1. Juni 2008 (II) (B.S. vom 16. Juni 2008)] Art. 683 - Die Entscheidungen sind von Rechts wegen und bei Vorlage der Urschrift und ungeachtet jeglichen Rechtsmittels vollstreckbar. [Die antragstellende Partei kann] eine unentgeltliche Ausfertigung davon erhalten. [Art. 683 Abs. 2 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] Art. 684 - Der Greffier notifiziert die Entscheidung, durch die die Gerichtskostenhilfe unter dem in Artikel 669 erwähnten Vorbehalt gewährt wird, dem Büro des Einnehmers des Registrierungsamtes, der seinerseits den Greffier informiert, sobald die Hinterlegung erfolgt ist.

Der Greffier vermerkt diese Hinterlegung am Rand der Urschrift der Entscheidung.

Art. 685 - In jeder Entscheidung, durch die Gerichtskostenhilfe gewährt wird, werden die öffentlichen oder ministeriellen Amtsträger bestimmt, die ihr Amt auszuüben haben.

Art. 686 - Zu Beginn jedes Gerichtsjahres erstellen die Disziplinarkammern der Notare und der Gerichtsvollzieher des Amtsbereichs eine Liste, um die Verteilung der Sachen unter die Notare und Gerichtsvollzieher zu regeln, und übermitteln diese Liste an die Büros erster Instanz und die Berufungsbüros.

Art. 687 - Akten über Anträge in Bezug auf Gerichtskostenhilfe können je nach Fall einem Beauftragten der Notariatskammer zur Prüfung vorgelegt werden. Diese Kammern haben die Möglichkeit, der Akte eine Note beizufügen. Durch diese Ubermittlung darf jedoch keine Verzögerung bei der Behandlung der Sachen entstehen. [KAPITEL IV - Berufung] [Unterteilung Kapitel IV eingefügt durch Art. 5 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] Art. 688 - [Der Antragsteller kann gegen die Entscheidungen der Friedensrichter, der Polizeigerichte und der Büros für Gerichtskostenhilfe eines Gerichts Erster Instanz, eines Arbeitsgerichts oder eines Handelsgerichts Berufung einlegen.] Der Generalprokurator beim Appellationshof kann die Entscheidungen des Berufungsbüros lediglich wegen Verletzung des Gesetzes an den Kassationshof verweisen. [Art. 688 Abs. 1 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] Art. 689 - [Die Berufung wird, zur Vermeidung des Verfalls, binnen einem Monat nach Notifizierung der Verkündung durch eine bei der Kanzlei des Berufungsgerichts hinterlegte Antragschrift eingelegt. Der Antrag unterliegt keiner weiteren Formalität als dem zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebenen Vermerk der Gründe.

Das in Artikel 678 vorgesehene Verfahren wird eingehalten.] [Art. 689 ersetzt durch Art. 25 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10.

August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] Art. 690 - Die Kassationsbeschwerde wird durch eine Erklärung eingelegt, die binnen zehn Tagen nach Verkündung bei der Kanzlei des Kassationshofes hinterlegt wird, mit Gründen versehen sein muss und [dem Antragsteller] binnen zehn Tagen ab ihrem Datum zugestellt sein muss, dies alles zur Vermeidung der Nichtigkeit.

Die Zustellung erfolgt zusammen mit der Ladung, am festgesetzten Tag vor dem Kassationshof zu erscheinen.

Die in Strafsachen anwendbaren Regeln müssen eingehalten werden. [Art. 690 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] [KAPITEL V - Kosten] [Unterteilung Kapitel V eingefügt durch Art. 6 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] Art. 691 - Wenn [der Antragsteller] die vor dem Büro der ersten Instanz oder der Berufungsinstanz verwendete Sprache nicht versteht, ist in allen Landesteilen der Einsatz eines Dolmetschers obligatorisch. Die Kosten für den Dolmetscher gehen zu Lasten des Staates. [Art. 691 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10.August 2006 -] Art. 692 - Die Fahrt- und Aufenthaltskosten der Magistrate und öffentlichen oder ministeriellen Amtsträger, die Kosten und Honorare der Sachverständigen, das Zeugengeld, gemäß den Regeln der Kapitel über die Begutachtung durch Sachverständige und die Zeugenvernehmung, [die Kosten und Honorare des Vermittlers im Rahmen eines gerichtlichen oder freiwilligen Vermittlungsverfahrens, das von einem Vermittler geführt wird, der von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission zugelassen ist,] die Kosten für Veröffentlichungen in Zeitungen, wenn sie durch das Gesetz vorgeschrieben sind oder vom Richter erlaubt werden, die Ausgaben und das Lohnviertel der Gerichtsvollzieher sowie die Ausgaben der anderen öffentlichen oder ministeriellen Amtsträger werden zur Entlastung des Gerichtskostenhilfeempfängers gemäß dem in der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen vorgesehenen Verfahren vorgestreckt. [Die Fahrtkosten, die der Gerichtskostenhilfeempfänger aufbringt, wenn seine physische Präsenz in der Sitzung aufgrund des Gesetzes erforderlich ist oder vom Richter angeordnet wird, werden zur Entlastung des Gerichtskostenhilfeempfängers gemäß dem in der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen vorgesehenen Verfahren vorgestreckt.

Dasselbe gilt für die Dolmetscherkosten, wenn ein Ausländer die Verfahrenssprache nicht versteht.

Die Kosten für die Ubersetzung der Unterlagen, die durch das Gesetz oder von dem mit dem Rechtsstreit befassten Richter verlangt werden, werden auf dieselbe Weise zur Entlastung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Ausländers vorgestreckt.] Der König bestimmt gegebenenfalls die Modalitäten zur Ausführung des vorliegenden Artikels. [Art. 692 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 19. Februar 2001 (B.S. vom 3. April 2001) - in Kraft ab dem 1. Oktober 2001 - und Art. 4 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005) - in Kraft ab dem 30. September 2005 -; neue Absätze 2 bis 4 eingefügt durch Art. 28 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] [Art.692bis - Die Kosten und Honorare der Fachberater, die den Parteien bei den vom Richter angeordneten Begutachtungen beistehen, werden zur Entlastung des Gerichtskostenhilfeempfängers vorgestreckt.

Der König bestimmt gegebenenfalls den Betrag dieser Kosten und Honorare und gemäß welchen Modalitäten sie festgesetzt, gezahlt und gegebenenfalls beigetrieben werden.] [Art. 692bis eingefügt durch Art. 13 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2007 -] KAPITEL VI - Rückforderung durch den Staat] [Unterteilung Kapitel VI eingefügt durch Art. 7 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] Art. 693 - Die Bezüge und Honorare der öffentlichen und ministeriellen Amtsträger, mit Ausnahme des Lohnviertels der Gerichtsvollzieher, die als Schuldforderung festgesetzten Gebühren und Geldbußen und die von der Registrierungs- und Domänenverwaltung gezahlten Vorschüsse können in allen Fällen vom Gerichtskostenhilfeempfänger zurückgefordert werden, wenn feststeht, dass seit der Entscheidung, durch die ihm Gerichtskostenhilfe gewährt wurde, eine Änderung in seinem Vermögen, seinen Einkünften oder seinen Lasten eingetreten ist und er demnach imstande ist, zu zahlen.

Diese Rückforderung kann darüber hinaus gesamtschuldnerisch zu Lasten der Gegenpartei erfolgen, wenn diese in die Verfahrenskosten verurteilt worden ist oder wenn es im Laufe des Verfahrens zu einem Vergleich gekommen ist.

Art. 694 - Wenn die Gegenpartei des Gerichtskostenhilfeempfängers in die Verfahrenskosten verurteilt wird, übermittelt der Greffier dem Einnehmer des Registrierungsamtes binnen einem Monat einen Auszug des Urteils.

Bei einem Vergleich sind die Parteien verpflichtet, die Registrierungs- und Domänenverwaltung per Einschreibebrief davon in Kenntnis zu setzen, dass der Rechtsstreit beendet worden ist. Diese Mitteilung muss binnen sechzig Tagen nach der geschlossenen Vereinbarung erfolgen, andernfalls droht jeder der Parteien eine administrative Geldbuße von mindestens [2,50 EUR], die auf das Doppelte der von der Verwaltung vorgestreckten Gerichtskosten angehoben werden kann. [Art. 694 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -] Art. 695 - Die Verwaltung fordert die ihr geschuldeten Gelder gemäß den Bestimmungen über die Beitreibung von Registrierungsgebühren zurück.

Die Zustellung des Zwangsbefehls an den verurteilten Beklagten hat für den Gerichtskostenhilfeempfänger dieselben Folgen wie die in Artikel 806 vorgesehene Zustellung des Versäumnisurteils.

Bei einem Konkurs, dessen Aktiva unzureichend sind, um die sich aus dem Verfahren ergebenden Kosten zu decken, werden die Kosten und Gebühren in folgender Reihenfolge erstattet: 1. die vom Staat gezahlten Vorschüsse, 2.die Honorare der Konkursverwalter und der öffentlichen oder ministeriellen Amtsträger, 3. die dem Staat geschuldeten Gebühren. Art. 696 - Der vom Gerichtskostenhilfeempfänger gemäß Artikel 669 gezahlte Vorschuss wird für die Begleichung der Kosten und Honorare verwendet, die den Gerichtsvollziehern, Notaren, Sachverständigen[, Vermittlern, zugelassen von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission,] und Zeugen entsprechend der Reihenfolge des Datums der verschiedenen Leistungen geschuldet werden. Wenn der Vorschuss bei Ende des Rechtsstreits nicht aufgebraucht ist, wird dem Gerichtskostenhilfeempfänger - nach Zahlung aller Gebühren an die Staatskasse - der Restbetrag zurückerstattet, sofern nachgewiesen ist, dass der Rechtsstreit beendet ist. [Art. 696 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 19. Februar 2001 (B.S. vom 3. April 2001) - in Kraft ab dem 1. Oktober 2001 - und Art. 5 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005) - in Kraft ab dem 30.

September 2005 -] Art. 697 - Die Klage auf Rückforderung der der Staatskasse geschuldeten Summen verjährt in dreißig Jahren ab dem Tag der Registrierung, wenn es als Schuldforderung festgesetzte Gebühren betrifft, und ab dem Tag, an dem die Registrierungsverwaltung die Zahlung vorgenommen hat, wenn es von dieser Verwaltung gezahlte Vorschüsse betrifft. [KAPITEL VII - Aberkennung] [Unterteilung Kapitel VII eingefügt durch Art. 8 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] Art. 698 - Solange die Sache nicht beendet ist, kann die Gerichtskostenhilfe aberkannt werden, wenn sie allein aufgrund unrichtiger Erklärungen erwirkt worden ist oder wenn der Gegenstand des verfahrenseinleitenden Akts nicht der des Antrags auf Gewährung von Gerichtskostenhilfe ist.

Der Aberkennungsantrag kann von jeder Partei des Rechtsstreits und von der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Er wird durch eine mit Gründen versehene Antragschrift eingereicht und mit der Ladung, vor dem mit dem Rechtsstreit befassten Gericht an einem durch Beschluss festgelegten Tag zu erscheinen, zugestellt. Die Parteien sind nur verpflichtet, persönlich zu erscheinen, wenn der Richter es anordnet.

Wenn der Richter es für angebracht hält, kann er den Antrag zur Information an das Büro übermitteln, das die Gerichtskostenhilfe gewährt hat. Er ordnet diejenigen Untersuchungsmaßnahmen an, die er für dienlich erachtet, und befindet in letzter Instanz über den Aberkennungsantrag.

Die vom Staat vorgestreckten Kosten, die vorläufig nicht eingeforderten Gebühren, die Bezüge und Honorare der öffentlichen und ministeriellen Amtsträger, mit Ausnahme des bereits gezahlten Teils der Löhne der Gerichtsvollzieher, sind zu Lasten der Partei, der die Gerichtskostenhilfe aberkannt worden ist, sofort fällig.

Art. 699 - Wer durch wissentlich unrichtige Erklärungen oder durch andere betrügerische Mittel Gerichtskostenhilfe erhalten hat oder zu erhalten versucht hat, ohne ein Anrecht darauf zu haben, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von einhundert bis zu fünftausend [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf diese Verstöße. [Art. 699 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -] [KAPITEL VIII - In der Richtlinie 2003/8/EG erwähnte Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug] [Unterteilung Kapitel VIII eingefügt durch Art. 9 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] [Art. 699bis - Was die Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug im Sinne der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen betrifft, ist Artikel 508/24 entsprechend anwendbar.] [Art. 699bis eingefügt durch Art. 10 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10.August 2006 -] [Art. 699ter - Einer Person, die nicht über unzureichende Einkünfte im Sinne von Artikel 667 verfügt, kann trotzdem Gerichtskostenhilfe gewährt werden, wenn sie den Nachweis erbringt, dass sie die Kosten nicht tragen kann, weil die Lebenshaltungskosten im Mitgliedsstaat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort hat, und in Belgien unterschiedlich hoch sind.] [Art. 699ter eingefügt durch Art. 11 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10.August 2006 -]

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