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Code Civil du 21 mars 1804
publié le 14 décembre 2012

Code civil, Livre III, Titres XIX, XX et XXI Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000690
pub.
14/12/2012
prom.
21/03/1804
ELI
eli/loi/1804/03/21/2012000690/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 MARS 1804. - Code civil, Livre III, Titres XIX, XX et XXI Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des Titres XIX, XX et XXI du Livre III du Code civil (Moniteur belge du 3 septembre 1803), tels qu'ils ont été modifiés successivement par : - la loi du 15 août 1854 sur l'expropriation forcée (Moniteur belge du 22 août 1854); - la loi du 15 décembre 1949 corrigeant les termes périmés du texte français du Code civil et y constatant certaines abrogations tacites (Moniteur belge du 1er-3 janvier 1950); - la loi du 22 juin 1953 relative aux billets de banque perdus ou volés (Moniteur belge du 13-14 juillet 1953); - la loi du 5 juillet 1963 réglant le statut des huissiers de justice (Moniteur belge du 17 juillet 1963); - la loi du 10 octobre 1967Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/10/1967 pub. 10/09/1997 numac 1997000085 source ministere de l'interieur Loi contenant le Code judiciaire - Traduction allemande des articles 728 et 1017 fermer contenant le Code judiciaire (Moniteur belge du 31 octobre 1967 (annexe)); - la loi du 14 juillet 1976 relative aux droits et devoirs respectifs des époux et aux régimes matrimoniaux (Moniteur belge du 18 septembre 1976); - la loi du 29 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 29/12/1983 pub. 12/01/2012 numac 2011000857 source service public federal interieur Loi relative aux contrats de louage de biens immeubles. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative aux contrats de louage de biens immeubles (Moniteur belge du 30 décembre 1983); - la loi du 8 août 1985 relative à la prescription en matière de responsabilité professionnelle de l'avocat et de conservation des archives (Moniteur belge du 14 septembre 1985); - la loi du 19 février 1990 insérant dans le Code civil un article 2276ter relatif à la prescription de la responsabilité des experts et de leur action en paiement de leurs frais et honoraires (Moniteur belge du 30 mai 1990); - la loi du 6 août 1993Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/08/1993 pub. 04/06/2015 numac 2015000253 source service public federal interieur Loi portant approbation et exécution de la Convention internationale portant création d'un fonds international d'indemnisation pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, faite à Bruxelles le 18 décembre 1971, et portant exécution des Protocoles à cette Convention, faits à Londres le 27 novembre 1992 et le 16 mai 2003. - Coordination officieuse en langue allemande fermer portant des dispositions sociales et diverses (Moniteur belge du 9 août 1993, err. du 27 août 1993); - la loi du 10 juin 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/06/1998 pub. 17/07/1998 numac 1998009557 source ministere de la justice Loi modifiant certaines dispositions en matière de prescription fermer modifiant certaines dispositions en matière de prescription (Moniteur belge du 17 juillet 1998); - la loi du 5 juillet 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 05/07/1998 pub. 31/07/1998 numac 1998011215 source ministere des affaires economiques Loi relative au règlement collectif de dettes et à la possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis fermer relative au règlement collectif de dettes et à la possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis (Moniteur belge du 31 juillet 1998, err. du 18 septembre 1998); - la loi du 4 mai 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/05/1999 pub. 01/10/1999 numac 1999009663 source ministere de la justice Loi modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant organisation du notariat type loi prom. 04/05/1999 pub. 01/10/1999 numac 1999009662 source ministere de la justice Loi complétant la loi du 25 ventôse an XI, contenant organisation du notariat, par les articles 38, § 5, 76, 1°, 78 à 85 et 95 à 112 fermer modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant organisation du notariat (Moniteur belge du 1er octobre 1999); - la loi du 20 octobre 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/10/2000 pub. 22/12/2000 numac 2000010017 source ministere de la justice Loi introduisant l'utilisation de moyens de télécommunication et de la signature électronique dans la procédure judiciaire et extrajudiciaire fermer introduisant l'utilisation de moyens de télécommunication et de la signature électronique dans la procédure judiciaire et extrajudiciaire (Moniteur belge du 22 décembre 2000); - la loi du 25 avril 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/04/2007 pub. 08/05/2007 numac 2007201376 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) fermer portant des dispositions diverses (IV) (Moniteur belge du 8 mai 2007, err. du 8 octobre 2007); - la loi du 25 juillet 2008Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/07/2008 pub. 22/08/2008 numac 2008009714 source service public federal justice Loi modifiant le Code civil et les lois coordonnées du 17 juillet 1991 sur la comptabilité de l'Etat en vue d'interrompre la prescription de l'action en dommages et intérêts à la suite d'un recours en annulation devant le Conseil d'Etat fermer modifiant le Code civil et les lois coordonnées du 17 juillet 1991 sur la comptabilité de l'Etat en vue d'interrompre la prescription de l'action en dommages et intérêts à la suite d'un recours en annulation devant le Conseil d'Etat (Moniteur belge du 22 août 2008). - la loi du 16 juillet 2012Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/07/2012 pub. 03/08/2012 numac 2012009317 source service public federal justice Loi modifiant le Code civil et le Code judiciaire en vue de simplifier les règles qui gouvernent le procès civil fermer modifiant le Code civil et le Code judiciaire en vue de simplifier les règles qui gouvernent le procès civil (Moniteur belge du 3 août 2012).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES ZIVILGESETZBUCH BUCH III - DIE VERSCHIEDENEN ARTEN DER ERWERBUNG DES EIGENTUMS (...) [TITEL XIX - [...] Titel XIX mit den Artikeln 2204 bis 2218 aufgehoben durch Art. 1 bis 13 des G. vom 15. August 1854 (B.S. vom 22. August 1854), selbst aufgehoben durch Art. 2 (Art. 24) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)] Art. 2204 - 2218 - [...]] TITEL XX - Die Verjährung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 2219 - Die Verjährung ist ein Mittel, durch den Ablauf einer bestimmten Zeit und unter den Bedingungen, die das Gesetz bestimmt, etwas zu erwerben oder von einer Verbindlichkeit befreit zu werden.

Art. 2220 - Man kann nicht im Voraus auf die Verjährung verzichten; wohl kann man auf die eingetretene Verjährung verzichten.

Art. 2221 - Der Verzicht auf die Verjährung erfolgt ausdrücklich oder stillschweigend; der stillschweigende Verzicht resultiert aus einer Tat, die voraussetzt, dass man das erworbene Recht aufgegeben hat.

Art. 2222 - Wer nicht die Fähigkeit besitzt, etwas zu veräussern, kann nicht auf eine eingetretene Verjährung verzichten.

Art. 2223 - Ein Richter darf den aus der Verjährung resultierenden Klagegrund nicht von Amts wegen anwenden.

Art. 2224 - Verjährung kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt, selbst vor dem Appellationshof, geltend gemacht werden, es sei denn, die Umstände lassen vermuten, dass die Partei, die den Klagegrund der Verjährung nicht geltend gemacht hat, darauf verzichtet hat.

Art. 2225 - Gläubiger oder alle anderen Personen, die ein Interesse daran haben, dass die Verjährung eintritt, können sie geltend machen, auch wenn der Schuldner oder der Eigentümer darauf verzichtet.

Art. 2226 - Man kann das Eigentum an Sachen, die nicht im Handel sind, nicht durch Verjährung erwerben.

Art. 2227 - Der Staat, die öffentlichen Einrichtungen und die Gemeinden unterliegen denselben Verjährungen wie Privatpersonen und können sie auch geltend machen.

KAPITEL II - Der Besitz Art. 2228 - Der Besitz ist das Innehaben oder der Genuss einer Sache, die wir in unserer Gewalt haben, oder eines Rechts, das wir ausüben, sei es in eigener Person, sei es durch einen anderen, der in unserem Namen die Sache in seiner Gewalt hat oder das Recht ausübt.

Art. 2229 - Um etwas durch Verjährung erwerben zu können, ist ein fortwährender, ununterbrochener, ungestörter, öffentlicher und unzweideutiger Besitz als Eigentümer erforderlich.

Art. 2230 - Es gilt stets die Vermutung, dass man für sich selbst und als Eigentümer besitzt, es sei denn, es ist erwiesen, dass man angefangen hat, für einen anderen zu besitzen.

Art. 2231 - Hat man angefangen, für einen anderen zu besitzen, gilt stets die Vermutung, dass man unter demselben Rechtstitel weiter besitzt, ausser bei Beweis des Gegenteils.

Art. 2232 - Taten aus rein eigentumsgebundenem Handlungsvermögen und Taten der blossen Duldung können weder Besitz noch Verjährung begründen.

Art. 2233 - Gewalttaten können ebenso wenig als Grundlage für einen Besitz dienen, aus dem Verjährung entsteht.

Ein nicht fehlerhafter Besitz fängt erst an, wenn die Gewalt aufgehört hat.

Art. 2234 - Es gilt die Vermutung, dass der gegenwärtige Besitzer, der beweist, vormals besessen zu haben, auch in der Zwischenzeit besessen hat, vorbehaltlich des Gegenbeweises.

Art. 2235 - Um die Verjährung zu vollenden, kann man zu seinem Besitz den seines Rechtsvorgängers hinzuzählen, unabhängig davon, auf welche Weise man dessen Nachfolger geworden ist, sei es als Bruchteils- oder als Einzelnachfolger, sei es unentgeltlich oder entgeltlich.

KAPITEL III - Ursachen, die die Verjährung verhindern Art. 2236 - Wer etwas für einen anderen besitzt, kann es nie durch Verjährung erwerben, wie lange auch immer er es besitzen mag.

So können der Pächter, der Verwahrer, der Niessbraucher und alle diejenigen, die die Sache des Eigentümers bloss als Prekärinhaber halten, diese nicht durch Verjährung erwerben.

Art. 2237 - Die Erben derjenigen, die die Sache in einer der im vorgehenden Artikel genannten Eigenschaften hielten, können diese ebenso wenig durch Verjährung erwerben.

Art. 2238 - Jedoch können die in den Artikeln 2236 und 2237 genannten Personen die Sache durch Verjährung erwerben, wenn aus einem von einem Dritten herrührenden Grund oder durch einen Einwand, den sie dem Recht des Eigentümers entgegengesetzt haben, sich der Rechtstitel ihres Besitzes geändert hat.

Art. 2239 - Die Personen, denen die Pächter, Verwahrer und anderen Prekärinhaber die Sache per Eigentumsübertragungstitel übertragen haben, können diese durch Verjährung erwerben.

Art. 2240 - Man kann nicht gegen seinen Rechtstitel Verjährung erwerben in dem Sinne, dass man die Ursache und den Grundsatz seines Besitzes für sich selbst nicht ändern kann.

Art. 2241 - Man kann gegen seinen Rechtstitel Verjährung erwerben in dem Sinne, dass man sich durch Verjährung von der Verbindlichkeit befreit, die man eingegangen ist.

KAPITEL IV - Ursachen, die den Lauf der Verjährung unterbrechen oder hemmen Abschnitt I - Ursachen, die die Verjährung unterbrechen Art. 2242 - Die Verjährung kann entweder natürlich oder zivilrechtlich unterbrochen werden.

Art. 2243 - Eine natürliche Unterbrechung liegt vor, wenn dem Besitzer entweder vom alten Eigentümer oder gar von einem Dritten der Genuss der Sache mehr als ein Jahr lang entzogen wird.

Art. 2244 - Eine Ladung vor Gericht, ein Zahlungsbefehl oder eine Pfändung, die demjenigen zugestellt worden sind, den man daran hindern will, eine Verjährung geltend zu machen, bewirken eine zivilrechtliche Unterbrechung. [Eine Ladung vor Gericht unterbricht die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt, wo eine Endentscheidung verkündet wird.

Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts hat eine Klage auf Nichtigerklärung eines Verwaltungsakts beim Staatsrat, was die Klage auf Wiedergutmachung des durch den für nichtig erklärten Verwaltungsakt verursachten Schadens betrifft, dieselben Wirkungen wie eine Ladung vor Gericht.] [Art. 2244 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 25. Juli 2008 (B.S. vom 22. August 2008)] Art. 2245 - [...] [Art. 2245 aufgehoben durch Art. 29 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] Art. 2246 - Auch durch die Ladung vor einen unzuständigen Richter wird die Verjährung unterbrochen.

Art. 2247 - [...] Nimmt der Kläger seine Klage zurück [...] oder wird seine Klage abgewiesen, wird die Unterbrechung als hinfällig angesehen. [Art. 2247 abgeändert durch Art. 28 Nr. 29 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950) und Art. 2 des G. vom 16. Juli 2012 (B.S. vom 3. August 2012)] Art. 2248 - Die Verjährung wird dadurch unterbrochen, dass der Schuldner oder der Besitzer das Recht desjenigen anerkennt, gegen den die Verjährung läuft.

Art. 2249 - Die gemäss den vorhergehenden Artikeln an einen der Gesamtschuldner erfolgte Inverzugsetzung oder die Anerkennung der Schuld von Seiten desselben unterbricht die Verjährung gegen alle anderen, selbst gegen deren Erben.

Die an einen der Erben eines Gesamtschuldners erfolgte Inverzugsetzung oder die Anerkennung der Schuld von Seiten dieses Erben unterbricht nicht die Verjährung gegenüber den anderen Miterben, selbst wenn es sich um eine Hypothekenforderung handelt, es sei denn, dass die Verbindlichkeit unteilbar ist.

Diese Inverzugsetzung oder diese Anerkennung unterbricht die Verjährung gegenüber den anderen Mitschuldnern nur für den Anteil, für den dieser Erbe haftbar ist.

Damit die Verjährung gegenüber den anderen Mitschuldnern für das Ganze unterbrochen wird, muss die Inverzugsetzung an alle Erben des verstorbenen Schuldners erfolgen oder die Anerkennung von allen diesen Erben ausgehen.

Art. 2250 - Durch eine an den Hauptschuldner erfolgte Inverzugsetzung oder durch die Anerkennung der Schuld von Seiten desselben wird die Verjährung gegen den Bürgen unterbrochen.

Abschnitt II - Ursachen, die den Lauf der Verjährung hemmen Art. 2251 - Die Verjährung läuft gegen alle Personen, ausser gegen diejenigen, für die das Gesetz eine Ausnahme macht.

Art. 2252 - Die Verjährung läuft nicht gegen Minderjährige und Entmündigte, vorbehaltlich dessen, was in Artikel 2278 bestimmt ist, und mit Ausnahme der anderen durch das Gesetz bestimmten Fälle.

Art. 2253 - Die Verjährung läuft nicht zwischen Ehegatten.

Art. 2254 - [Die Verjährung läuft gegen denjenigen der Ehegatten, dem die Verwaltung seines Vermögens entzogen worden ist, vorbehaltlich seines Regresses gegen seinen Ehepartner oder den Bevollmächtigten im Fall von Nachlässigkeit.] [Art. 2254 ersetzt durch Art. 4 (Art. 17) des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976)] Art. 2255 - 2256 - [...] [Art. 2255 und 2256 aufgehoben durch Art. 4 (Art. 18) des G. vom 14.

Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976)] Art. 2257 - Die Verjährung läuft nicht: in Bezug auf eine Schuldforderung, die von einer Bedingung abhängt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist, in Bezug auf eine Klage auf Gewährleistung, solange die Besitzentziehung nicht erfolgt ist, in Bezug auf eine an einem bestimmten Tag fällige Schuldforderung, solange dieser Tag nicht gekommen ist.

Art. 2258 - Die Verjährung läuft nicht gegen einen Erben, der eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, und zwar in Bezug auf die Schuldforderungen, die zu Lasten des Nachlasses gehen.

Sie läuft gegen eine herrenlose Erbschaft, auch wenn kein Kurator bestellt worden ist.

Art. 2259 - Sie läuft auch während der drei Monate, die zur Inventarerrichtung gewährt werden, und während der vierzig Tage, die als Bedenkzeit gewährt werden.

KAPITEL V - Die zur Verjährung erforderliche Zeit Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 2260 - Die Verjährung wird nach Tagen, nicht nach Stunden berechnet.

Art. 2261 - Sie ist vollendet, wenn der letzte Tag der erforderlichen Frist abgelaufen ist.

Abschnitt II - [Allgemeine Verjährungsfristen] [Überschrift von Abschnitt II ersetzt durch Art. 7 des G. vom 10. Juni 1998 (B.S. vom 17. Juli 1998)] Art. 2262 - [Alle dinglichen Klagen verjähren in dreissig Jahren, ohne dass derjenige, der sich auf diese Verjährung beruft, dazu verpflichtet wäre, dafür einen Rechtstitel anzugeben, und ohne dass man ihm gegenüber die Einrede der Bösgläubigkeit geltend machen könnte.] [Art. 2262 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 10. Juni 1998 (B.S. vom 17.

Juli 1998)] [Art. 2262bis - § 1 - Alle persönlichen Klagen verjähren in zehn Jahren.

In Abweichung von Absatz 1 verjähren alle Klagen zur Wiedergutmachung eines Schadens auf der Grundlage einer ausservertraglichen Haftung in fünf Jahren ab dem Tag nach demjenigen, wo der Geschädigte von dem Schaden oder von dessen Verschlimmerung und von der Identität der dafür haftenden Person Kenntnis bekommen hat.

Die in Absatz 2 erwähnten Klagen verjähren in jedem Fall in zwanzig Jahren ab dem Tag nach demjenigen, wo das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, sich zugetragen hat. § 2 - Wenn eine formell rechtskräftige Entscheidung über eine Klage zur Wiedergutmachung eines Schadens Vorbehalte gelten lässt, ist die Klage, die darauf abzielt, über den Gegenstand dieser Vorbehalte befinden zu lassen, während zwanzig Jahren nach der Verkündung zulässig.] [Art. 2262bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 10. Juni 1998 (B.S. vom 17. Juli 1998)] Art. 2263 - Nach [acht] Jahren, vom Datum des letzten Rechtstitels an gerechnet, kann der Schuldner einer Rente dazu gezwungen werden, auf seine Kosten seinem Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolgern einen neuen Rechtstitel zu verschaffen. [Art. 2263 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 10. Juni 1998 (B.S. vom 17. Juli 1998)] Art.2264 - Die Regeln für die Verjährung in Bezug auf andere Gegenstände als diejenigen, die im vorliegenden Titel erwähnt sind, werden in den Titeln, die sie betreffen, bestimmt.

Abschnitt III - Die Verjährung in zehn und in zwanzig Jahren Art. 2265 - Wer gutgläubig und durch einen rechtmässigen Titel ein unbewegliches Gut erwirbt, erhält davon das Eigentum durch Verjährung nach zehn Jahren, wenn der wahre Eigentümer im Bereich des Appellationshofes wohnt, in dem das unbewegliche Gut gelegen ist; und nach zwanzig Jahren, wenn er ausserhalb dieses Bereichs seinen Wohnsitz hat.

Art. 2266 - Hat der wahre Eigentümer zu verschiedenen Zeiten mal innerhalb, mal ausserhalb des Gerichtshofbereichs seinen Wohnsitz gehabt, muss man, um die Verjährung zu vollenden, dem, was an den zehn Jahren der Anwesenheit fehlt, doppelt so viele Jahre der Abwesenheit hinzufügen wie Jahre fehlen, um die vollen zehn Jahre der Anwesenheit zu erreichen.

Art. 2267 - Ein Rechtstitel, der wegen eines Formfehlers nichtig ist, kann nicht als Grundlage dienen für eine Verjährung in zehn und in zwanzig Jahren.

Art. 2268 - Es gilt stets die Vermutung der Gutgläubigkeit; wer sich auf Bösgläubigkeit beruft, muss diese beweisen.

Art. 2269 - Es genügt, wenn die Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhanden war.

Art. 2270 - Nach zehn Jahren sind Architekten und Unternehmer von der Verbindlichkeit befreit, für die von ihnen oder unter ihrer Leitung errichteten Bauwerke zu haften.

Abschnitt IV - Einige besondere Verjährungen Art. 2271 - Die Klagen der Meister und Lehrer der Wissenschaften und Künste wegen des Unterrichts, den sie monatlich erteilen, die der Hoteliers und Bankettlieferanten wegen der Wohnung und Nahrung, die sie anbieten, die der Arbeiter und Tagelöhner wegen der Zahlung ihrer Lieferungen, ihrer Löhne und ihres Tagelohns verjähren in sechs Monaten.

Art. 2272 - [...] [Die Klagen] der [Gerichtsvollzieher] auf Zahlung der Gebühren für die Urkunden, die sie zustellen, und für die Aufträge, die sie durchführen, die der Kaufleute wegen der Waren, die sie an Privatpersonen, die keine Kaufleute sind, verkaufen, die der Leiter eines Schülerinternats auf Zahlung des Internatsgelds ihrer Schüler und die der Lehrmeister auf Zahlung des Lehrgelds, die der Hausangestellten, die sich jahrweise verdingen, auf Zahlung ihres Lohns verjähren in einem Jahr. [Art. 2272 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 63 Nr. 1 des G. vom 6. August 1993 (B.S. vom 9. August 1993); neuer Absatz 1 abgeändert durch Art. 48 § 4 des G. vom 5. Juli 1963 (B.S. vom 17. Juli 1963) und Art. 63 Nr. 2 des G. vom 6. August 1993 (B.S. vom 9. August 1993)] Art. 2273 - [Die Klagen der Vermieter auf Zahlung des Betrags, der sich aus der Anpassung des Mietpreises an die Lebenshaltungskosten ergibt, verjähren in einem Jahr.

Die Klagen der Mieter auf Rückzahlung des zu viel Gezahlten verjähren in einem Jahr ab Versand des in Artikel 1728quater vorgesehenen Antrags.] [Art. 2273 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 29. Dezember 1983 (B.S. vom 30. Dezember 1983)] Art.2274 - Die in den obigen Fällen erwähnte Verjährung tritt ein, auch wenn die Beschaffungen, Lieferungen, Dienste und Arbeiten fortgedauert haben.

Sie hört erst auf zu laufen, wenn ein Rechnungsabschluss besteht, ein Schuldschein oder eine Schuldverschreibung ausgestellt worden ist oder eine nicht verwirkte Ladung vor Gericht vorliegt.

Art. 2275 - Jedoch können diejenigen, denen gegenüber die Verjährung geltend gemacht wird, denjenigen, die die Verjährung geltend machen, den Eid über die Frage zuschieben, ob die Sache wirklich bezahlt worden ist.

Der Eid kann den Witwen und Erben oder, wenn Letztere minderjährig sind, deren Vormündern zugeschoben werden, damit sie erklären, nicht zu wissen, ob die Sache geschuldet wird.

Art. 2276 - Richter und amtliche Sachwalter sind ab fünf Jahre nach Entscheidung der Prozesse für die Aktenstücke nicht mehr verantwortlich.

Gerichtsvollzieher sind nach zwei Jahren ab Durchführung des Auftrags oder Zustellung der Urkunden, mit der sie beauftragt waren, für die Aktenstücke auch nicht mehr verantwortlich. [Art. 2276bis - § 1 - Rechtsanwälte sind ab fünf Jahre nach Beendigung ihres Auftrags von ihrer beruflichen Haftpflicht und von der Aufbewahrung der Aktenstücke befreit.

Diese Verjährung ist nicht anwendbar, wenn der Rechtsanwalt ausdrücklich mit der Aufbewahrung bestimmter Aktenstücke beauftragt ist. § 2 - Die Klagen der Rechtsanwälte auf Zahlung ihrer Kosten und Honorare verjähren innerhalb derselben Frist von fünf Jahren nach Beendigung ihres Auftrags.] [Art. 2276bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 8. August 1985 (B.S. vom 14. September 1985)] [Art. 2276ter - § 1 - Sachverständige sind ab zehn Jahre nach Beendigung ihres Auftrags oder, wenn dieser ihnen aufgrund des Gesetzes anvertraut worden ist, ab fünf Jahre nach Hinterlegung ihres Berichts von ihrer beruflichen Haftpflicht und von der Aufbewahrung der Aktenstücke befreit.

Diese Verjährung ist nicht anwendbar, wenn der Sachverständige ausdrücklich mit der Aufbewahrung bestimmter Aktenstücke beauftragt ist. § 2 - Die Klagen der Sachverständigen auf Zahlung ihrer Kosten und Honorare verjähren in fünf Jahren.] [Art. 2276ter eingefügt durch Art. 1 des G. vom 19. Februar 1990 (B.S. vom 30. Mai 1990)] [Art. 2276quater - Schuldenvermittler sind ab fünf Jahre nach Beendigung ihres Auftrags von ihrer beruflichen Haftpflicht befreit.] [Art. 2276quater eingefügt durch Art. 15 des G. vom 5. Juli 1998 (B.S. vom 31. Juli 1998)] [Art. 2276quinquies - Für die berufliche Haftpflicht der Notare gelten die gemeinrechtlichen Verjährungsfristen, ausser für die berufliche Haftpflicht bezüglich der letztwilligen Verfügungen und der vertraglichen Erbeinsetzungen, für die die Verjährungsfrist erst ab dem Tag zu laufen beginnt, wo der Betreffende, der die letztwillige Verfügung oder die vertragliche Erbeinsetzung vorgenommen hat, verstorben ist.] [Art. 2276quinquies eingefügt durch Art. 47 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 2277 - Rückstände von ewigen Renten und von Leibrenten, Rückstände von Unterhaltsgeldern, Mieten von Häusern und Pachtgelder von ländlichem Grundeigentum, Zinsen von geliehenem Geld und im Allgemeinen alles, was jährlich oder in kürzeren, periodisch wiederkehrenden Fristen zahlbar ist, verjähren in fünf Jahren. [Art. 2277bis - Die Klagen von Pflegeanbietern in Bezug auf die von ihnen erbrachten medizinischen Leistungen beziehungsweise in Bezug auf die von ihnen gelieferten Verbrauchsgüter und Dienste, einschliesslich der Klage wegen Mehrkosten, verjähren gegenüber dem Patienten in zwei Jahren ab Ende des Monats, in dem die Leistungen erbracht beziehungsweise die Verbrauchsgüter und Dienste geliefert wurden.

Das Gleiche gilt für medizinische Leistungen, Dienste und Verbrauchsgüter und für Mehrkosten, die von der Pflegeanstalt oder von Dritten erbracht beziehungsweise geliefert oder fakturiert worden sind.] [Art. 2277bis eingefügt durch Art. 64 des G. vom 6. August 1993 (B.S. vom 9. August 1993)] [Art. 2277ter - § 1 - Von öffentlichen Behörden eingereichte Klagen auf Rückzahlung der Kosten für Massnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden verjähren in fünf Jahren ab dem Datum, an dem die Massnahmen abgeschlossen worden sind, oder ab dem Datum, an dem die verantwortliche Person identifiziert worden ist, wobei das jüngste Datum Berücksichtigung findet.

Die in Absatz 1 erwähnten Klagen verjähren in jedem Fall in dreissig Jahren ab dem Tag nach demjenigen, wo das Ereignis, das zu Umweltschäden geführt hat, sich zugetragen hat. § 2 - Vorliegender Artikel gilt weder für Umweltschäden, die durch die Ausübung nuklearer Tätigkeiten oder durch Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, verursacht werden, noch für Umweltschäden, die durch bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände verursacht werden, noch für Umweltschäden, die durch ein aussergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis verursacht werden, noch für Umweltschäden, die durch Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist, verursacht werden.] [Art. 2277ter eingefügt durch Art. 216 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 2278 - Die Verjährungen, um die es in den Artikeln des vorliegenden Abschnitts geht, laufen gegen Minderjährige und Entmündigte, vorbehaltlich ihres Regresses gegen ihre Vormünder.

Art. 2279 - Bei beweglichen Gütern gilt der Besitz als Rechtstitel.

Jedoch kann derjenige, der eine Sache verloren hat oder dem sie gestohlen worden ist, die Herausgabe der Sache während drei Jahren vom Tag des Verlusts oder des Diebstahls an von demjenigen verlangen, in dessen Händen er sie findet; vorbehaltlich des diesem zustehenden Regresses gegen denjenigen, von dem er die Sache hat. [Dieser Herausgabeanspruch gilt jedoch nicht für Banknoten der Belgischen Nationalbank und für aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1930 ausgegebene Noten, wenn ihr Besitzer sie gutgläubig besitzt.] [Art. 2279 Abs. 3 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 22. Juni 1953 (B.S. vom 13.-14. Juli 1953)] Art. 2280 - Hat der gegenwärtige Besitzer der gestohlenen oder verloren gegangenen Sache diese auf einem Jahrmarkt, einem anderen Markt oder bei einem öffentlichen Verkauf oder von einem Kaufmann, der derartige Sachen verkauft, gekauft, kann der ursprüngliche Eigentümer die Sache nur gegen Erstattung des Preises, den sie den Besitzer gekostet hat, zurückfordern. [TITEL XXI - Die Notifikation] [Unterteilung Titel XXI eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Oktober 2000 (B.S. vom 22. Dezember 2000)] Art. 2281 - [Wenn eine Notifikation schriftlich erfolgen muss, damit sie von demjenigen, der sie gemacht hat, geltend gemacht werden kann, wird auch eine Notifikation per Telegramm, Fernschreiber, Telefax, E-Mail oder durch jegliches andere Kommunikationsmittel, wenn sie den Empfänger in der Form eines schriftlichen Dokuments erreicht, als schriftlich erfolgt angesehen. Eine Notifikation wird ebenfalls als schriftlich erfolgt angesehen, wenn sie den Empfänger nur deshalb nicht in der Form eines schriftlichen Dokuments erreicht, weil dieser einen anderen Empfangsmodus benutzt.

Eine Notifikation ist erfolgt, sobald sie in den in Absatz 1 aufgezählten Formen empfangen worden ist.

Fehlt eine Unterschrift im Sinne von Artikel 1322, kann der Empfänger den Notifizierenden ohne unnötige Verzögerung darum ersuchen, ihm ein unterzeichnetes Original zuzusenden. Tut er dies nicht ohne unnötige Verzögerung oder geht der Notifizierende ohne unnötige Verzögerung auf dieses Ersuchen ein, kann der Empfänger das Fehlen einer Unterschrift nicht geltend machen.] [Art. 2281 aufgehoben durch Art. 29 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950) und wieder aufgenommen durch Art. 3 des G. vom 20. Oktober 2000 (B.S. vom 22. Dezember 2000)]

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