Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Code Civil du 21/03/1804
← Retour vers "Code civil, Livre III, Titres XIX, XX et XXI Coordination officieuse en langue allemande "
Code civil, Livre III, Titres XIX, XX et XXI Coordination officieuse en langue allemande Burgerlijk Wetboek, Boek III, Titel XIX, XX en XXI. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 MARS 1804. - Code civil, Livre III, Titres XIX, XX et XXI 21 MAART 1804. - Burgerlijk Wetboek, Boek III, Titel XIX, XX en XXI. -
Coordination officieuse en langue allemande Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande des Titres XIX, XX et XXI du Livre III du Code civil de Titels XIX, XX en XXI van Boek III van het Burgerlijk Wetboek
(Moniteur belge du 3 septembre 1803), tels qu'ils ont été modifiés (Belgisch Staatsblad van 3 september 1803), zoals ze achtereenvolgens
successivement par : werden gewijzigd bij :
- la loi du 15 août 1854 sur l'expropriation forcée (Moniteur belge du - de wet van 15 augustus 1854 "sur l'expropriation forcée" (Belgisch
22 août 1854); Staatsblad van 22 augustus 1854);
- la loi du 15 décembre 1949 corrigeant les termes périmés du texte - de wet van 15 december 1949 tot verbetering van de verouderde termen
français du Code civil et y constatant certaines abrogations tacites van de Franse tekst van het Burgerlijk Wetboek en tot vaststelling, in
die tekst, van sommige stilzwijgende opheffingen (Belgisch Staatsblad
(Moniteur belge du 1er-3 janvier 1950); van 1-3 januari 1950);
- la loi du 22 juin 1953 relative aux billets de banque perdus ou - de wet van 22 juni 1953 betreffende verloren of gestolen
volés (Moniteur belge du 13-14 juillet 1953); bankbiljetten (Belgisch Staatsblad van 13-14 juli 1953);
- la loi du 5 juillet 1963 réglant le statut des huissiers de justice - de wet van 5 juli 1963 tot regeling van het statuut der
(Moniteur belge du 17 juillet 1963); gerechtsdeurwaarders (Belgisch Staatsblad van 17 juli 1963);
- la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur - de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek
belge du 31 octobre 1967 (annexe)); (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967 (bijlage));
- la loi du 14 juillet 1976 relative aux droits et devoirs respectifs - de wet van 14 juli 1976 betreffende de wederzijdse rechten en
des époux et aux régimes matrimoniaux (Moniteur belge du 18 septembre 1976); verplichtingen van echtgenoten en de huwelijksvermogensstelsels (Belgisch Staatsblad van 18 september 1976);
- la loi du 29 décembre 1983 relative aux contrats de louage de biens - de wet van 29 december 1983 betreffende de huur van onroerende
immeubles (Moniteur belge du 30 décembre 1983); goederen (Belgisch Staatsblad van 30 december 1983);
- la loi du 8 août 1985 relative à la prescription en matière de - de wet van 8 augustus 1985 betreffende de verjaring van de
responsabilité professionnelle de l'avocat et de conservation des beroepsaansprakelijkheid van de advocaat en de bewaring van het
archives (Moniteur belge du 14 septembre 1985); archief (Belgisch Staatsblad van 14 september 1985);
- la loi du 19 février 1990 insérant dans le Code civil un article - de wet van 19 februari 1990 tot invoeging in het Burgerlijk Wetboek
2276ter relatif à la prescription de la responsabilité des experts et van een artikel 2276ter betreffende de verjaring van de
de leur action en paiement de leurs frais et honoraires (Moniteur aansprakelijkheid van deskundigen en van hun vordering tot betaling
belge du 30 mai 1990); van hun kosten en ereloon (Belgisch Staatsblad van 30 mei 1990);
- la loi du 6 août 1993 portant des dispositions sociales et diverses - de wet van 6 augustus 1993 houdende sociale en diverse bepalingen
(Moniteur belge du 9 août 1993, err. du 27 août 1993); (Belgisch Staatsblad van 9 augustus 1993, err. van 27 augustus 1993);
- la loi du 10 juin 1998 modifiant certaines dispositions en matière - de wet van 10 juni 1998 tot wijziging van sommige bepalingen
de prescription (Moniteur belge du 17 juillet 1998); betreffende de verjaring (Belgisch Staatsblad van 17 juli 1998);
- la loi du 5 juillet 1998 relative au règlement collectif de dettes - de wet van 5 juli 1998 betreffende de collectieve schuldenregeling
et à la possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis en de mogelijkheid van verkoop uit de hand van de in beslag genomen
(Moniteur belge du 31 juillet 1998, err. du 18 septembre 1998); onroerende goederen (Belgisch Staatsblad van 31 juli 1998, err. van 18
september 1998);
- la loi du 4 mai 1999 modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant - de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van de wet van 25 ventôse jaar
organisation du notariat (Moniteur belge du 1er octobre 1999); XI op het notarisambt (Belgisch Staatsblad van 1 oktober 1999);
- la loi du 20 octobre 2000 introduisant l'utilisation de moyens de - de wet van 20 oktober 2000 tot invoering van het gebruik van
telecommunicatiemiddelen en van de elektronische handtekening in de
télécommunication et de la signature électronique dans la procédure gerechtelijke en de buitengerechtelijke procedure (Belgisch Staatsblad
judiciaire et extrajudiciaire (Moniteur belge du 22 décembre 2000); van 22 december 2000);
- la loi du 25 avril 2007 portant des dispositions diverses (IV) - de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) (Belgisch
(Moniteur belge du 8 mai 2007, err. du 8 octobre 2007); Staatsblad van 8 mei 2007, err. van 8 oktober 2007);
- la loi du 25 juillet 2008 modifiant le Code civil et les lois - de wet van 25 juli 2008 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en
coordonnées du 17 juillet 1991 sur la comptabilité de l'Etat en vue de gecoördineerde wetten van 17 juli 1991 op de Rijkscomptabiliteit
d'interrompre la prescription de l'action en dommages et intérêts à la met het oog op het stuiten van de verjaring van de vordering tot
suite d'un recours en annulation devant le Conseil d'Etat (Moniteur schadevergoeding ten gevolge van een beroep tot vernietiging bij de
belge du 22 août 2008). Raad van State (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2008);
- la loi du 16 juillet 2012 modifiant le Code civil et le Code - de wet van 16 juli 2012 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en
judiciaire en vue de simplifier les règles qui gouvernent le procès het Gerechtelijk Wetboek, met het oog op een vereenvoudiging van de
civil (Moniteur belge du 3 août 2012). regels van de burgerlijke rechtspleging (Belgisch Staatsblad van 3
augustus 2012).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
ZIVILGESETZBUCH ZIVILGESETZBUCH
BUCH III - DIE VERSCHIEDENEN ARTEN BUCH III - DIE VERSCHIEDENEN ARTEN
DER ERWERBUNG DES EIGENTUMS DER ERWERBUNG DES EIGENTUMS
(...) (...)
[TITEL XIX - [...] [TITEL XIX - [...]
Titel XIX mit den Artikeln 2204 bis 2218 aufgehoben durch Art. 1 bis Titel XIX mit den Artikeln 2204 bis 2218 aufgehoben durch Art. 1 bis
13 des G. vom 15. August 1854 (B.S. vom 22. August 1854), selbst 13 des G. vom 15. August 1854 (B.S. vom 22. August 1854), selbst
aufgehoben durch Art. 2 (Art. 24) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. aufgehoben durch Art. 2 (Art. 24) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S.
vom 31. Oktober 1967 (Anlage)] vom 31. Oktober 1967 (Anlage)]
Art. 2204 - 2218 - [...]] Art. 2204 - 2218 - [...]]
TITEL XX - Die Verjährung TITEL XX - Die Verjährung
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2219 - Die Verjährung ist ein Mittel, durch den Ablauf einer Art. 2219 - Die Verjährung ist ein Mittel, durch den Ablauf einer
bestimmten Zeit und unter den Bedingungen, die das Gesetz bestimmt, bestimmten Zeit und unter den Bedingungen, die das Gesetz bestimmt,
etwas zu erwerben oder von einer Verbindlichkeit befreit zu werden. etwas zu erwerben oder von einer Verbindlichkeit befreit zu werden.
Art. 2220 - Man kann nicht im Voraus auf die Verjährung verzichten; Art. 2220 - Man kann nicht im Voraus auf die Verjährung verzichten;
wohl kann man auf die eingetretene Verjährung verzichten. wohl kann man auf die eingetretene Verjährung verzichten.
Art. 2221 - Der Verzicht auf die Verjährung erfolgt ausdrücklich oder Art. 2221 - Der Verzicht auf die Verjährung erfolgt ausdrücklich oder
stillschweigend; der stillschweigende Verzicht resultiert aus einer stillschweigend; der stillschweigende Verzicht resultiert aus einer
Tat, die voraussetzt, dass man das erworbene Recht aufgegeben hat. Tat, die voraussetzt, dass man das erworbene Recht aufgegeben hat.
Art. 2222 - Wer nicht die Fähigkeit besitzt, etwas zu veräussern, kann Art. 2222 - Wer nicht die Fähigkeit besitzt, etwas zu veräussern, kann
nicht auf eine eingetretene Verjährung verzichten. nicht auf eine eingetretene Verjährung verzichten.
Art. 2223 - Ein Richter darf den aus der Verjährung resultierenden Art. 2223 - Ein Richter darf den aus der Verjährung resultierenden
Klagegrund nicht von Amts wegen anwenden. Klagegrund nicht von Amts wegen anwenden.
Art. 2224 - Verjährung kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt, selbst vor Art. 2224 - Verjährung kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt, selbst vor
dem Appellationshof, geltend gemacht werden, es sei denn, die Umstände dem Appellationshof, geltend gemacht werden, es sei denn, die Umstände
lassen vermuten, dass die Partei, die den Klagegrund der Verjährung lassen vermuten, dass die Partei, die den Klagegrund der Verjährung
nicht geltend gemacht hat, darauf verzichtet hat. nicht geltend gemacht hat, darauf verzichtet hat.
Art. 2225 - Gläubiger oder alle anderen Personen, die ein Interesse Art. 2225 - Gläubiger oder alle anderen Personen, die ein Interesse
daran haben, dass die Verjährung eintritt, können sie geltend machen, daran haben, dass die Verjährung eintritt, können sie geltend machen,
auch wenn der Schuldner oder der Eigentümer darauf verzichtet. auch wenn der Schuldner oder der Eigentümer darauf verzichtet.
Art. 2226 - Man kann das Eigentum an Sachen, die nicht im Handel sind, Art. 2226 - Man kann das Eigentum an Sachen, die nicht im Handel sind,
nicht durch Verjährung erwerben. nicht durch Verjährung erwerben.
Art. 2227 - Der Staat, die öffentlichen Einrichtungen und die Art. 2227 - Der Staat, die öffentlichen Einrichtungen und die
Gemeinden unterliegen denselben Verjährungen wie Privatpersonen und Gemeinden unterliegen denselben Verjährungen wie Privatpersonen und
können sie auch geltend machen. können sie auch geltend machen.
KAPITEL II - Der Besitz KAPITEL II - Der Besitz
Art. 2228 - Der Besitz ist das Innehaben oder der Genuss einer Sache, Art. 2228 - Der Besitz ist das Innehaben oder der Genuss einer Sache,
die wir in unserer Gewalt haben, oder eines Rechts, das wir ausüben, die wir in unserer Gewalt haben, oder eines Rechts, das wir ausüben,
sei es in eigener Person, sei es durch einen anderen, der in unserem sei es in eigener Person, sei es durch einen anderen, der in unserem
Namen die Sache in seiner Gewalt hat oder das Recht ausübt. Namen die Sache in seiner Gewalt hat oder das Recht ausübt.
Art. 2229 - Um etwas durch Verjährung erwerben zu können, ist ein Art. 2229 - Um etwas durch Verjährung erwerben zu können, ist ein
fortwährender, ununterbrochener, ungestörter, öffentlicher und fortwährender, ununterbrochener, ungestörter, öffentlicher und
unzweideutiger Besitz als Eigentümer erforderlich. unzweideutiger Besitz als Eigentümer erforderlich.
Art. 2230 - Es gilt stets die Vermutung, dass man für sich selbst und Art. 2230 - Es gilt stets die Vermutung, dass man für sich selbst und
als Eigentümer besitzt, es sei denn, es ist erwiesen, dass man als Eigentümer besitzt, es sei denn, es ist erwiesen, dass man
angefangen hat, für einen anderen zu besitzen. angefangen hat, für einen anderen zu besitzen.
Art. 2231 - Hat man angefangen, für einen anderen zu besitzen, gilt Art. 2231 - Hat man angefangen, für einen anderen zu besitzen, gilt
stets die Vermutung, dass man unter demselben Rechtstitel weiter stets die Vermutung, dass man unter demselben Rechtstitel weiter
besitzt, ausser bei Beweis des Gegenteils. besitzt, ausser bei Beweis des Gegenteils.
Art. 2232 - Taten aus rein eigentumsgebundenem Handlungsvermögen und Art. 2232 - Taten aus rein eigentumsgebundenem Handlungsvermögen und
Taten der blossen Duldung können weder Besitz noch Verjährung Taten der blossen Duldung können weder Besitz noch Verjährung
begründen. begründen.
Art. 2233 - Gewalttaten können ebenso wenig als Grundlage für einen Art. 2233 - Gewalttaten können ebenso wenig als Grundlage für einen
Besitz dienen, aus dem Verjährung entsteht. Besitz dienen, aus dem Verjährung entsteht.
Ein nicht fehlerhafter Besitz fängt erst an, wenn die Gewalt aufgehört Ein nicht fehlerhafter Besitz fängt erst an, wenn die Gewalt aufgehört
hat. hat.
Art. 2234 - Es gilt die Vermutung, dass der gegenwärtige Besitzer, der Art. 2234 - Es gilt die Vermutung, dass der gegenwärtige Besitzer, der
beweist, vormals besessen zu haben, auch in der Zwischenzeit besessen beweist, vormals besessen zu haben, auch in der Zwischenzeit besessen
hat, vorbehaltlich des Gegenbeweises. hat, vorbehaltlich des Gegenbeweises.
Art. 2235 - Um die Verjährung zu vollenden, kann man zu seinem Besitz Art. 2235 - Um die Verjährung zu vollenden, kann man zu seinem Besitz
den seines Rechtsvorgängers hinzuzählen, unabhängig davon, auf welche den seines Rechtsvorgängers hinzuzählen, unabhängig davon, auf welche
Weise man dessen Nachfolger geworden ist, sei es als Bruchteils- oder Weise man dessen Nachfolger geworden ist, sei es als Bruchteils- oder
als Einzelnachfolger, sei es unentgeltlich oder entgeltlich. als Einzelnachfolger, sei es unentgeltlich oder entgeltlich.
KAPITEL III - Ursachen, die die Verjährung verhindern KAPITEL III - Ursachen, die die Verjährung verhindern
Art. 2236 - Wer etwas für einen anderen besitzt, kann es nie durch Art. 2236 - Wer etwas für einen anderen besitzt, kann es nie durch
Verjährung erwerben, wie lange auch immer er es besitzen mag. Verjährung erwerben, wie lange auch immer er es besitzen mag.
So können der Pächter, der Verwahrer, der Niessbraucher und alle So können der Pächter, der Verwahrer, der Niessbraucher und alle
diejenigen, die die Sache des Eigentümers bloss als Prekärinhaber diejenigen, die die Sache des Eigentümers bloss als Prekärinhaber
halten, diese nicht durch Verjährung erwerben. halten, diese nicht durch Verjährung erwerben.
Art. 2237 - Die Erben derjenigen, die die Sache in einer der im Art. 2237 - Die Erben derjenigen, die die Sache in einer der im
vorgehenden Artikel genannten Eigenschaften hielten, können diese vorgehenden Artikel genannten Eigenschaften hielten, können diese
ebenso wenig durch Verjährung erwerben. ebenso wenig durch Verjährung erwerben.
Art. 2238 - Jedoch können die in den Artikeln 2236 und 2237 genannten Art. 2238 - Jedoch können die in den Artikeln 2236 und 2237 genannten
Personen die Sache durch Verjährung erwerben, wenn aus einem von einem Personen die Sache durch Verjährung erwerben, wenn aus einem von einem
Dritten herrührenden Grund oder durch einen Einwand, den sie dem Recht Dritten herrührenden Grund oder durch einen Einwand, den sie dem Recht
des Eigentümers entgegengesetzt haben, sich der Rechtstitel ihres des Eigentümers entgegengesetzt haben, sich der Rechtstitel ihres
Besitzes geändert hat. Besitzes geändert hat.
Art. 2239 - Die Personen, denen die Pächter, Verwahrer und anderen Art. 2239 - Die Personen, denen die Pächter, Verwahrer und anderen
Prekärinhaber die Sache per Eigentumsübertragungstitel übertragen Prekärinhaber die Sache per Eigentumsübertragungstitel übertragen
haben, können diese durch Verjährung erwerben. haben, können diese durch Verjährung erwerben.
Art. 2240 - Man kann nicht gegen seinen Rechtstitel Verjährung Art. 2240 - Man kann nicht gegen seinen Rechtstitel Verjährung
erwerben in dem Sinne, dass man die Ursache und den Grundsatz seines erwerben in dem Sinne, dass man die Ursache und den Grundsatz seines
Besitzes für sich selbst nicht ändern kann. Besitzes für sich selbst nicht ändern kann.
Art. 2241 - Man kann gegen seinen Rechtstitel Verjährung erwerben in Art. 2241 - Man kann gegen seinen Rechtstitel Verjährung erwerben in
dem Sinne, dass man sich durch Verjährung von der Verbindlichkeit dem Sinne, dass man sich durch Verjährung von der Verbindlichkeit
befreit, die man eingegangen ist. befreit, die man eingegangen ist.
KAPITEL IV - Ursachen, die den Lauf der Verjährung unterbrechen oder KAPITEL IV - Ursachen, die den Lauf der Verjährung unterbrechen oder
hemmen hemmen
Abschnitt I - Ursachen, die die Verjährung unterbrechen Abschnitt I - Ursachen, die die Verjährung unterbrechen
Art. 2242 - Die Verjährung kann entweder natürlich oder zivilrechtlich Art. 2242 - Die Verjährung kann entweder natürlich oder zivilrechtlich
unterbrochen werden. unterbrochen werden.
Art. 2243 - Eine natürliche Unterbrechung liegt vor, wenn dem Besitzer Art. 2243 - Eine natürliche Unterbrechung liegt vor, wenn dem Besitzer
entweder vom alten Eigentümer oder gar von einem Dritten der Genuss entweder vom alten Eigentümer oder gar von einem Dritten der Genuss
der Sache mehr als ein Jahr lang entzogen wird. der Sache mehr als ein Jahr lang entzogen wird.
Art. 2244 - Eine Ladung vor Gericht, ein Zahlungsbefehl oder eine Art. 2244 - Eine Ladung vor Gericht, ein Zahlungsbefehl oder eine
Pfändung, die demjenigen zugestellt worden sind, den man daran hindern Pfändung, die demjenigen zugestellt worden sind, den man daran hindern
will, eine Verjährung geltend zu machen, bewirken eine zivilrechtliche will, eine Verjährung geltend zu machen, bewirken eine zivilrechtliche
Unterbrechung. Unterbrechung.
[Eine Ladung vor Gericht unterbricht die Verjährung bis zu dem [Eine Ladung vor Gericht unterbricht die Verjährung bis zu dem
Zeitpunkt, wo eine Endentscheidung verkündet wird. Zeitpunkt, wo eine Endentscheidung verkündet wird.
Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts hat eine Klage auf Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts hat eine Klage auf
Nichtigerklärung eines Verwaltungsakts beim Staatsrat, was die Klage Nichtigerklärung eines Verwaltungsakts beim Staatsrat, was die Klage
auf Wiedergutmachung des durch den für nichtig erklärten auf Wiedergutmachung des durch den für nichtig erklärten
Verwaltungsakt verursachten Schadens betrifft, dieselben Wirkungen wie Verwaltungsakt verursachten Schadens betrifft, dieselben Wirkungen wie
eine Ladung vor Gericht.] eine Ladung vor Gericht.]
[Art. 2244 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 25. Juli [Art. 2244 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 25. Juli
2008 (B.S. vom 22. August 2008)] 2008 (B.S. vom 22. August 2008)]
Art. 2245 - [...] Art. 2245 - [...]
[Art. 2245 aufgehoben durch Art. 29 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. [Art. 2245 aufgehoben durch Art. 29 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S.
vom 1.-3. Januar 1950)] vom 1.-3. Januar 1950)]
Art. 2246 - Auch durch die Ladung vor einen unzuständigen Richter wird Art. 2246 - Auch durch die Ladung vor einen unzuständigen Richter wird
die Verjährung unterbrochen. die Verjährung unterbrochen.
Art. 2247 - [...] Art. 2247 - [...]
Nimmt der Kläger seine Klage zurück Nimmt der Kläger seine Klage zurück
[...] [...]
oder wird seine Klage abgewiesen, oder wird seine Klage abgewiesen,
wird die Unterbrechung als hinfällig angesehen. wird die Unterbrechung als hinfällig angesehen.
[Art. 2247 abgeändert durch Art. 28 Nr. 29 des G. vom 15. Dezember [Art. 2247 abgeändert durch Art. 28 Nr. 29 des G. vom 15. Dezember
1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950) und Art. 2 des G. vom 16. Juli 2012 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950) und Art. 2 des G. vom 16. Juli 2012
(B.S. vom 3. August 2012)] (B.S. vom 3. August 2012)]
Art. 2248 - Die Verjährung wird dadurch unterbrochen, dass der Art. 2248 - Die Verjährung wird dadurch unterbrochen, dass der
Schuldner oder der Besitzer das Recht desjenigen anerkennt, gegen den Schuldner oder der Besitzer das Recht desjenigen anerkennt, gegen den
die Verjährung läuft. die Verjährung läuft.
Art. 2249 - Die gemäss den vorhergehenden Artikeln an einen der Art. 2249 - Die gemäss den vorhergehenden Artikeln an einen der
Gesamtschuldner erfolgte Inverzugsetzung oder die Anerkennung der Gesamtschuldner erfolgte Inverzugsetzung oder die Anerkennung der
Schuld von Seiten desselben unterbricht die Verjährung gegen alle Schuld von Seiten desselben unterbricht die Verjährung gegen alle
anderen, selbst gegen deren Erben. anderen, selbst gegen deren Erben.
Die an einen der Erben eines Gesamtschuldners erfolgte Inverzugsetzung Die an einen der Erben eines Gesamtschuldners erfolgte Inverzugsetzung
oder die Anerkennung der Schuld von Seiten dieses Erben unterbricht oder die Anerkennung der Schuld von Seiten dieses Erben unterbricht
nicht die Verjährung gegenüber den anderen Miterben, selbst wenn es nicht die Verjährung gegenüber den anderen Miterben, selbst wenn es
sich um eine Hypothekenforderung handelt, es sei denn, dass die sich um eine Hypothekenforderung handelt, es sei denn, dass die
Verbindlichkeit unteilbar ist. Verbindlichkeit unteilbar ist.
Diese Inverzugsetzung oder diese Anerkennung unterbricht die Diese Inverzugsetzung oder diese Anerkennung unterbricht die
Verjährung gegenüber den anderen Mitschuldnern nur für den Anteil, für Verjährung gegenüber den anderen Mitschuldnern nur für den Anteil, für
den dieser Erbe haftbar ist. den dieser Erbe haftbar ist.
Damit die Verjährung gegenüber den anderen Mitschuldnern für das Ganze Damit die Verjährung gegenüber den anderen Mitschuldnern für das Ganze
unterbrochen wird, muss die Inverzugsetzung an alle Erben des unterbrochen wird, muss die Inverzugsetzung an alle Erben des
verstorbenen Schuldners erfolgen oder die Anerkennung von allen diesen verstorbenen Schuldners erfolgen oder die Anerkennung von allen diesen
Erben ausgehen. Erben ausgehen.
Art. 2250 - Durch eine an den Hauptschuldner erfolgte Inverzugsetzung Art. 2250 - Durch eine an den Hauptschuldner erfolgte Inverzugsetzung
oder durch die Anerkennung der Schuld von Seiten desselben wird die oder durch die Anerkennung der Schuld von Seiten desselben wird die
Verjährung gegen den Bürgen unterbrochen. Verjährung gegen den Bürgen unterbrochen.
Abschnitt II - Ursachen, die den Lauf der Verjährung hemmen Abschnitt II - Ursachen, die den Lauf der Verjährung hemmen
Art. 2251 - Die Verjährung läuft gegen alle Personen, ausser gegen Art. 2251 - Die Verjährung läuft gegen alle Personen, ausser gegen
diejenigen, für die das Gesetz eine Ausnahme macht. diejenigen, für die das Gesetz eine Ausnahme macht.
Art. 2252 - Die Verjährung läuft nicht gegen Minderjährige und Art. 2252 - Die Verjährung läuft nicht gegen Minderjährige und
Entmündigte, vorbehaltlich dessen, was in Artikel 2278 bestimmt ist, Entmündigte, vorbehaltlich dessen, was in Artikel 2278 bestimmt ist,
und mit Ausnahme der anderen durch das Gesetz bestimmten Fälle. und mit Ausnahme der anderen durch das Gesetz bestimmten Fälle.
Art. 2253 - Die Verjährung läuft nicht zwischen Ehegatten. Art. 2253 - Die Verjährung läuft nicht zwischen Ehegatten.
Art. 2254 - [Die Verjährung läuft gegen denjenigen der Ehegatten, dem Art. 2254 - [Die Verjährung läuft gegen denjenigen der Ehegatten, dem
die Verwaltung seines Vermögens entzogen worden ist, vorbehaltlich die Verwaltung seines Vermögens entzogen worden ist, vorbehaltlich
seines Regresses gegen seinen Ehepartner oder den Bevollmächtigten im seines Regresses gegen seinen Ehepartner oder den Bevollmächtigten im
Fall von Nachlässigkeit.] Fall von Nachlässigkeit.]
[Art. 2254 ersetzt durch Art. 4 (Art. 17) des G. vom 14. Juli 1976 [Art. 2254 ersetzt durch Art. 4 (Art. 17) des G. vom 14. Juli 1976
(B.S. vom 18. September 1976)] (B.S. vom 18. September 1976)]
Art. 2255 - 2256 - [...] Art. 2255 - 2256 - [...]
[Art. 2255 und 2256 aufgehoben durch Art. 4 (Art. 18) des G. vom 14. [Art. 2255 und 2256 aufgehoben durch Art. 4 (Art. 18) des G. vom 14.
Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976)] Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976)]
Art. 2257 - Die Verjährung läuft nicht: Art. 2257 - Die Verjährung läuft nicht:
in Bezug auf eine Schuldforderung, die von einer Bedingung abhängt, in Bezug auf eine Schuldforderung, die von einer Bedingung abhängt,
solange die Bedingung nicht erfüllt ist, solange die Bedingung nicht erfüllt ist,
in Bezug auf eine Klage auf Gewährleistung, solange die in Bezug auf eine Klage auf Gewährleistung, solange die
Besitzentziehung nicht erfolgt ist, Besitzentziehung nicht erfolgt ist,
in Bezug auf eine an einem bestimmten Tag fällige Schuldforderung, in Bezug auf eine an einem bestimmten Tag fällige Schuldforderung,
solange dieser Tag nicht gekommen ist. solange dieser Tag nicht gekommen ist.
Art. 2258 - Die Verjährung läuft nicht gegen einen Erben, der eine Art. 2258 - Die Verjährung läuft nicht gegen einen Erben, der eine
Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, und zwar in Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, und zwar in
Bezug auf die Schuldforderungen, die zu Lasten des Nachlasses gehen. Bezug auf die Schuldforderungen, die zu Lasten des Nachlasses gehen.
Sie läuft gegen eine herrenlose Erbschaft, auch wenn kein Kurator Sie läuft gegen eine herrenlose Erbschaft, auch wenn kein Kurator
bestellt worden ist. bestellt worden ist.
Art. 2259 - Sie läuft auch während der drei Monate, die zur Art. 2259 - Sie läuft auch während der drei Monate, die zur
Inventarerrichtung gewährt werden, und während der vierzig Tage, die Inventarerrichtung gewährt werden, und während der vierzig Tage, die
als Bedenkzeit gewährt werden. als Bedenkzeit gewährt werden.
KAPITEL V - Die zur Verjährung erforderliche Zeit KAPITEL V - Die zur Verjährung erforderliche Zeit
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2260 - Die Verjährung wird nach Tagen, nicht nach Stunden Art. 2260 - Die Verjährung wird nach Tagen, nicht nach Stunden
berechnet. berechnet.
Art. 2261 - Sie ist vollendet, wenn der letzte Tag der erforderlichen Art. 2261 - Sie ist vollendet, wenn der letzte Tag der erforderlichen
Frist abgelaufen ist. Frist abgelaufen ist.
Abschnitt II - [Allgemeine Verjährungsfristen] Abschnitt II - [Allgemeine Verjährungsfristen]
[Überschrift von Abschnitt II ersetzt durch Art. 7 des G. vom 10. Juni [Überschrift von Abschnitt II ersetzt durch Art. 7 des G. vom 10. Juni
1998 (B.S. vom 17. Juli 1998)] 1998 (B.S. vom 17. Juli 1998)]
Art. 2262 - [Alle dinglichen Klagen verjähren in dreissig Jahren, ohne Art. 2262 - [Alle dinglichen Klagen verjähren in dreissig Jahren, ohne
dass derjenige, der sich auf diese Verjährung beruft, dazu dass derjenige, der sich auf diese Verjährung beruft, dazu
verpflichtet wäre, dafür einen Rechtstitel anzugeben, und ohne dass verpflichtet wäre, dafür einen Rechtstitel anzugeben, und ohne dass
man ihm gegenüber die Einrede der Bösgläubigkeit geltend machen man ihm gegenüber die Einrede der Bösgläubigkeit geltend machen
könnte.] könnte.]
[Art. 2262 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 10. Juni 1998 (B.S. vom 17. [Art. 2262 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 10. Juni 1998 (B.S. vom 17.
Juli 1998)] Juli 1998)]
[Art. 2262bis - § 1 - Alle persönlichen Klagen verjähren in zehn [Art. 2262bis - § 1 - Alle persönlichen Klagen verjähren in zehn
Jahren. Jahren.
In Abweichung von Absatz 1 verjähren alle Klagen zur Wiedergutmachung In Abweichung von Absatz 1 verjähren alle Klagen zur Wiedergutmachung
eines Schadens auf der Grundlage einer ausservertraglichen Haftung in eines Schadens auf der Grundlage einer ausservertraglichen Haftung in
fünf Jahren ab dem Tag nach demjenigen, wo der Geschädigte von dem fünf Jahren ab dem Tag nach demjenigen, wo der Geschädigte von dem
Schaden oder von dessen Verschlimmerung und von der Identität der Schaden oder von dessen Verschlimmerung und von der Identität der
dafür haftenden Person Kenntnis bekommen hat. dafür haftenden Person Kenntnis bekommen hat.
Die in Absatz 2 erwähnten Klagen verjähren in jedem Fall in zwanzig Die in Absatz 2 erwähnten Klagen verjähren in jedem Fall in zwanzig
Jahren ab dem Tag nach demjenigen, wo das Ereignis, durch das der Jahren ab dem Tag nach demjenigen, wo das Ereignis, durch das der
Schaden verursacht wurde, sich zugetragen hat. Schaden verursacht wurde, sich zugetragen hat.
§ 2 - Wenn eine formell rechtskräftige Entscheidung über eine Klage § 2 - Wenn eine formell rechtskräftige Entscheidung über eine Klage
zur Wiedergutmachung eines Schadens Vorbehalte gelten lässt, ist die zur Wiedergutmachung eines Schadens Vorbehalte gelten lässt, ist die
Klage, die darauf abzielt, über den Gegenstand dieser Vorbehalte Klage, die darauf abzielt, über den Gegenstand dieser Vorbehalte
befinden zu lassen, während zwanzig Jahren nach der Verkündung befinden zu lassen, während zwanzig Jahren nach der Verkündung
zulässig.] zulässig.]
[Art. 2262bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 10. Juni 1998 (B.S. [Art. 2262bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 10. Juni 1998 (B.S.
vom 17. Juli 1998)] vom 17. Juli 1998)]
Art. 2263 - Nach [acht] Jahren, vom Datum des letzten Rechtstitels an Art. 2263 - Nach [acht] Jahren, vom Datum des letzten Rechtstitels an
gerechnet, kann der Schuldner einer Rente dazu gezwungen werden, auf gerechnet, kann der Schuldner einer Rente dazu gezwungen werden, auf
seine Kosten seinem Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolgern einen seine Kosten seinem Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolgern einen
neuen Rechtstitel zu verschaffen. neuen Rechtstitel zu verschaffen.
[Art. 2263 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 10. Juni 1998 (B.S. vom [Art. 2263 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 10. Juni 1998 (B.S. vom
17. Juli 1998)] 17. Juli 1998)]
Art. 2264 - Die Regeln für die Verjährung in Bezug auf andere Art. 2264 - Die Regeln für die Verjährung in Bezug auf andere
Gegenstände als diejenigen, die im vorliegenden Titel erwähnt sind, Gegenstände als diejenigen, die im vorliegenden Titel erwähnt sind,
werden in den Titeln, die sie betreffen, bestimmt. werden in den Titeln, die sie betreffen, bestimmt.
Abschnitt III - Die Verjährung in zehn und in zwanzig Jahren Abschnitt III - Die Verjährung in zehn und in zwanzig Jahren
Art. 2265 - Wer gutgläubig und durch einen rechtmässigen Titel ein Art. 2265 - Wer gutgläubig und durch einen rechtmässigen Titel ein
unbewegliches Gut erwirbt, erhält davon das Eigentum durch Verjährung unbewegliches Gut erwirbt, erhält davon das Eigentum durch Verjährung
nach zehn Jahren, wenn der wahre Eigentümer im Bereich des nach zehn Jahren, wenn der wahre Eigentümer im Bereich des
Appellationshofes wohnt, in dem das unbewegliche Gut gelegen ist; und Appellationshofes wohnt, in dem das unbewegliche Gut gelegen ist; und
nach zwanzig Jahren, wenn er ausserhalb dieses Bereichs seinen nach zwanzig Jahren, wenn er ausserhalb dieses Bereichs seinen
Wohnsitz hat. Wohnsitz hat.
Art. 2266 - Hat der wahre Eigentümer zu verschiedenen Zeiten mal Art. 2266 - Hat der wahre Eigentümer zu verschiedenen Zeiten mal
innerhalb, mal ausserhalb des Gerichtshofbereichs seinen Wohnsitz innerhalb, mal ausserhalb des Gerichtshofbereichs seinen Wohnsitz
gehabt, muss man, um die Verjährung zu vollenden, dem, was an den zehn gehabt, muss man, um die Verjährung zu vollenden, dem, was an den zehn
Jahren der Anwesenheit fehlt, doppelt so viele Jahre der Abwesenheit Jahren der Anwesenheit fehlt, doppelt so viele Jahre der Abwesenheit
hinzufügen wie Jahre fehlen, um die vollen zehn Jahre der Anwesenheit hinzufügen wie Jahre fehlen, um die vollen zehn Jahre der Anwesenheit
zu erreichen. zu erreichen.
Art. 2267 - Ein Rechtstitel, der wegen eines Formfehlers nichtig ist, Art. 2267 - Ein Rechtstitel, der wegen eines Formfehlers nichtig ist,
kann nicht als Grundlage dienen für eine Verjährung in zehn und in kann nicht als Grundlage dienen für eine Verjährung in zehn und in
zwanzig Jahren. zwanzig Jahren.
Art. 2268 - Es gilt stets die Vermutung der Gutgläubigkeit; wer sich Art. 2268 - Es gilt stets die Vermutung der Gutgläubigkeit; wer sich
auf Bösgläubigkeit beruft, muss diese beweisen. auf Bösgläubigkeit beruft, muss diese beweisen.
Art. 2269 - Es genügt, wenn die Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt des Art. 2269 - Es genügt, wenn die Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt des
Erwerbs vorhanden war. Erwerbs vorhanden war.
Art. 2270 - Nach zehn Jahren sind Architekten und Unternehmer von der Art. 2270 - Nach zehn Jahren sind Architekten und Unternehmer von der
Verbindlichkeit befreit, für die von ihnen oder unter ihrer Leitung Verbindlichkeit befreit, für die von ihnen oder unter ihrer Leitung
errichteten Bauwerke zu haften. errichteten Bauwerke zu haften.
Abschnitt IV - Einige besondere Verjährungen Abschnitt IV - Einige besondere Verjährungen
Art. 2271 - Die Klagen der Meister und Lehrer der Wissenschaften und Art. 2271 - Die Klagen der Meister und Lehrer der Wissenschaften und
Künste wegen des Unterrichts, den sie monatlich erteilen, Künste wegen des Unterrichts, den sie monatlich erteilen,
die der Hoteliers und Bankettlieferanten wegen der Wohnung und die der Hoteliers und Bankettlieferanten wegen der Wohnung und
Nahrung, die sie anbieten, Nahrung, die sie anbieten,
die der Arbeiter und Tagelöhner wegen der Zahlung ihrer Lieferungen, die der Arbeiter und Tagelöhner wegen der Zahlung ihrer Lieferungen,
ihrer Löhne und ihres Tagelohns ihrer Löhne und ihres Tagelohns
verjähren in sechs Monaten. verjähren in sechs Monaten.
Art. 2272 - [...] Art. 2272 - [...]
[Die Klagen] der [Gerichtsvollzieher] auf Zahlung der Gebühren für die [Die Klagen] der [Gerichtsvollzieher] auf Zahlung der Gebühren für die
Urkunden, die sie zustellen, und für die Aufträge, die sie Urkunden, die sie zustellen, und für die Aufträge, die sie
durchführen, durchführen,
die der Kaufleute wegen der Waren, die sie an Privatpersonen, die die der Kaufleute wegen der Waren, die sie an Privatpersonen, die
keine Kaufleute sind, verkaufen, keine Kaufleute sind, verkaufen,
die der Leiter eines Schülerinternats auf Zahlung des Internatsgelds die der Leiter eines Schülerinternats auf Zahlung des Internatsgelds
ihrer Schüler und die der Lehrmeister auf Zahlung des Lehrgelds, ihrer Schüler und die der Lehrmeister auf Zahlung des Lehrgelds,
die der Hausangestellten, die sich jahrweise verdingen, auf Zahlung die der Hausangestellten, die sich jahrweise verdingen, auf Zahlung
ihres Lohns ihres Lohns
verjähren in einem Jahr. verjähren in einem Jahr.
[Art. 2272 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 63 Nr. 1 des G. vom [Art. 2272 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 63 Nr. 1 des G. vom
6. August 1993 (B.S. vom 9. August 1993); neuer Absatz 1 abgeändert 6. August 1993 (B.S. vom 9. August 1993); neuer Absatz 1 abgeändert
durch Art. 48 § 4 des G. vom 5. Juli 1963 (B.S. vom 17. Juli 1963) und durch Art. 48 § 4 des G. vom 5. Juli 1963 (B.S. vom 17. Juli 1963) und
Art. 63 Nr. 2 des G. vom 6. August 1993 (B.S. vom 9. August 1993)] Art. 63 Nr. 2 des G. vom 6. August 1993 (B.S. vom 9. August 1993)]
Art. 2273 - [Die Klagen der Vermieter auf Zahlung des Betrags, der Art. 2273 - [Die Klagen der Vermieter auf Zahlung des Betrags, der
sich aus der Anpassung des Mietpreises an die Lebenshaltungskosten sich aus der Anpassung des Mietpreises an die Lebenshaltungskosten
ergibt, verjähren in einem Jahr. ergibt, verjähren in einem Jahr.
Die Klagen der Mieter auf Rückzahlung des zu viel Gezahlten verjähren Die Klagen der Mieter auf Rückzahlung des zu viel Gezahlten verjähren
in einem Jahr ab Versand des in Artikel 1728quater vorgesehenen in einem Jahr ab Versand des in Artikel 1728quater vorgesehenen
Antrags.] Antrags.]
[Art. 2273 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 29. Dezember 1983 (B.S. vom [Art. 2273 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 29. Dezember 1983 (B.S. vom
30. Dezember 1983)] 30. Dezember 1983)]
Art. 2274 - Die in den obigen Fällen erwähnte Verjährung tritt ein, Art. 2274 - Die in den obigen Fällen erwähnte Verjährung tritt ein,
auch wenn die Beschaffungen, Lieferungen, Dienste und Arbeiten auch wenn die Beschaffungen, Lieferungen, Dienste und Arbeiten
fortgedauert haben. fortgedauert haben.
Sie hört erst auf zu laufen, wenn ein Rechnungsabschluss besteht, ein Sie hört erst auf zu laufen, wenn ein Rechnungsabschluss besteht, ein
Schuldschein oder eine Schuldverschreibung ausgestellt worden ist oder Schuldschein oder eine Schuldverschreibung ausgestellt worden ist oder
eine nicht verwirkte Ladung vor Gericht vorliegt. eine nicht verwirkte Ladung vor Gericht vorliegt.
Art. 2275 - Jedoch können diejenigen, denen gegenüber die Verjährung Art. 2275 - Jedoch können diejenigen, denen gegenüber die Verjährung
geltend gemacht wird, denjenigen, die die Verjährung geltend machen, geltend gemacht wird, denjenigen, die die Verjährung geltend machen,
den Eid über die Frage zuschieben, ob die Sache wirklich bezahlt den Eid über die Frage zuschieben, ob die Sache wirklich bezahlt
worden ist. worden ist.
Der Eid kann den Witwen und Erben oder, wenn Letztere minderjährig Der Eid kann den Witwen und Erben oder, wenn Letztere minderjährig
sind, deren Vormündern zugeschoben werden, damit sie erklären, nicht sind, deren Vormündern zugeschoben werden, damit sie erklären, nicht
zu wissen, ob die Sache geschuldet wird. zu wissen, ob die Sache geschuldet wird.
Art. 2276 - Richter und amtliche Sachwalter sind ab fünf Jahre nach Art. 2276 - Richter und amtliche Sachwalter sind ab fünf Jahre nach
Entscheidung der Prozesse für die Aktenstücke nicht mehr Entscheidung der Prozesse für die Aktenstücke nicht mehr
verantwortlich. verantwortlich.
Gerichtsvollzieher sind nach zwei Jahren ab Durchführung des Auftrags Gerichtsvollzieher sind nach zwei Jahren ab Durchführung des Auftrags
oder Zustellung der Urkunden, mit der sie beauftragt waren, für die oder Zustellung der Urkunden, mit der sie beauftragt waren, für die
Aktenstücke auch nicht mehr verantwortlich. Aktenstücke auch nicht mehr verantwortlich.
[Art. 2276bis - § 1 - Rechtsanwälte sind ab fünf Jahre nach Beendigung [Art. 2276bis - § 1 - Rechtsanwälte sind ab fünf Jahre nach Beendigung
ihres Auftrags von ihrer beruflichen Haftpflicht und von der ihres Auftrags von ihrer beruflichen Haftpflicht und von der
Aufbewahrung der Aktenstücke befreit. Aufbewahrung der Aktenstücke befreit.
Diese Verjährung ist nicht anwendbar, wenn der Rechtsanwalt Diese Verjährung ist nicht anwendbar, wenn der Rechtsanwalt
ausdrücklich mit der Aufbewahrung bestimmter Aktenstücke beauftragt ausdrücklich mit der Aufbewahrung bestimmter Aktenstücke beauftragt
ist. ist.
§ 2 - Die Klagen der Rechtsanwälte auf Zahlung ihrer Kosten und § 2 - Die Klagen der Rechtsanwälte auf Zahlung ihrer Kosten und
Honorare verjähren innerhalb derselben Frist von fünf Jahren nach Honorare verjähren innerhalb derselben Frist von fünf Jahren nach
Beendigung ihres Auftrags.] Beendigung ihres Auftrags.]
[Art. 2276bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 8. August 1985 (B.S. [Art. 2276bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 8. August 1985 (B.S.
vom 14. September 1985)] vom 14. September 1985)]
[Art. 2276ter - § 1 - Sachverständige sind ab zehn Jahre nach [Art. 2276ter - § 1 - Sachverständige sind ab zehn Jahre nach
Beendigung ihres Auftrags oder, wenn dieser ihnen aufgrund des Beendigung ihres Auftrags oder, wenn dieser ihnen aufgrund des
Gesetzes anvertraut worden ist, ab fünf Jahre nach Hinterlegung ihres Gesetzes anvertraut worden ist, ab fünf Jahre nach Hinterlegung ihres
Berichts von ihrer beruflichen Haftpflicht und von der Aufbewahrung Berichts von ihrer beruflichen Haftpflicht und von der Aufbewahrung
der Aktenstücke befreit. der Aktenstücke befreit.
Diese Verjährung ist nicht anwendbar, wenn der Sachverständige Diese Verjährung ist nicht anwendbar, wenn der Sachverständige
ausdrücklich mit der Aufbewahrung bestimmter Aktenstücke beauftragt ausdrücklich mit der Aufbewahrung bestimmter Aktenstücke beauftragt
ist. ist.
§ 2 - Die Klagen der Sachverständigen auf Zahlung ihrer Kosten und § 2 - Die Klagen der Sachverständigen auf Zahlung ihrer Kosten und
Honorare verjähren in fünf Jahren.] Honorare verjähren in fünf Jahren.]
[Art. 2276ter eingefügt durch Art. 1 des G. vom 19. Februar 1990 (B.S. [Art. 2276ter eingefügt durch Art. 1 des G. vom 19. Februar 1990 (B.S.
vom 30. Mai 1990)] vom 30. Mai 1990)]
[Art. 2276quater - Schuldenvermittler sind ab fünf Jahre nach [Art. 2276quater - Schuldenvermittler sind ab fünf Jahre nach
Beendigung ihres Auftrags von ihrer beruflichen Haftpflicht befreit.] Beendigung ihres Auftrags von ihrer beruflichen Haftpflicht befreit.]
[Art. 2276quater eingefügt durch Art. 15 des G. vom 5. Juli 1998 (B.S. [Art. 2276quater eingefügt durch Art. 15 des G. vom 5. Juli 1998 (B.S.
vom 31. Juli 1998)] vom 31. Juli 1998)]
[Art. 2276quinquies - Für die berufliche Haftpflicht der Notare gelten [Art. 2276quinquies - Für die berufliche Haftpflicht der Notare gelten
die gemeinrechtlichen Verjährungsfristen, ausser für die berufliche die gemeinrechtlichen Verjährungsfristen, ausser für die berufliche
Haftpflicht bezüglich der letztwilligen Verfügungen und der Haftpflicht bezüglich der letztwilligen Verfügungen und der
vertraglichen Erbeinsetzungen, für die die Verjährungsfrist erst ab vertraglichen Erbeinsetzungen, für die die Verjährungsfrist erst ab
dem Tag zu laufen beginnt, wo der Betreffende, der die letztwillige dem Tag zu laufen beginnt, wo der Betreffende, der die letztwillige
Verfügung oder die vertragliche Erbeinsetzung vorgenommen hat, Verfügung oder die vertragliche Erbeinsetzung vorgenommen hat,
verstorben ist.] verstorben ist.]
[Art. 2276quinquies eingefügt durch Art. 47 des G. vom 4. Mai 1999 [Art. 2276quinquies eingefügt durch Art. 47 des G. vom 4. Mai 1999
(B.S. vom 1. Oktober 1999)] (B.S. vom 1. Oktober 1999)]
Art. 2277 - Rückstände von ewigen Renten und von Leibrenten, Art. 2277 - Rückstände von ewigen Renten und von Leibrenten,
Rückstände von Unterhaltsgeldern, Rückstände von Unterhaltsgeldern,
Mieten von Häusern und Pachtgelder von ländlichem Grundeigentum, Mieten von Häusern und Pachtgelder von ländlichem Grundeigentum,
Zinsen von geliehenem Geld und im Allgemeinen alles, was jährlich oder Zinsen von geliehenem Geld und im Allgemeinen alles, was jährlich oder
in kürzeren, periodisch wiederkehrenden Fristen zahlbar ist, in kürzeren, periodisch wiederkehrenden Fristen zahlbar ist,
verjähren in fünf Jahren. verjähren in fünf Jahren.
[Art. 2277bis - Die Klagen von Pflegeanbietern in Bezug auf die von [Art. 2277bis - Die Klagen von Pflegeanbietern in Bezug auf die von
ihnen erbrachten medizinischen Leistungen beziehungsweise in Bezug auf ihnen erbrachten medizinischen Leistungen beziehungsweise in Bezug auf
die von ihnen gelieferten Verbrauchsgüter und Dienste, einschliesslich die von ihnen gelieferten Verbrauchsgüter und Dienste, einschliesslich
der Klage wegen Mehrkosten, verjähren gegenüber dem Patienten in zwei der Klage wegen Mehrkosten, verjähren gegenüber dem Patienten in zwei
Jahren ab Ende des Monats, in dem die Leistungen erbracht Jahren ab Ende des Monats, in dem die Leistungen erbracht
beziehungsweise die Verbrauchsgüter und Dienste geliefert wurden. beziehungsweise die Verbrauchsgüter und Dienste geliefert wurden.
Das Gleiche gilt für medizinische Leistungen, Dienste und Das Gleiche gilt für medizinische Leistungen, Dienste und
Verbrauchsgüter und für Mehrkosten, die von der Pflegeanstalt oder von Verbrauchsgüter und für Mehrkosten, die von der Pflegeanstalt oder von
Dritten erbracht beziehungsweise geliefert oder fakturiert worden Dritten erbracht beziehungsweise geliefert oder fakturiert worden
sind.] sind.]
[Art. 2277bis eingefügt durch Art. 64 des G. vom 6. August 1993 (B.S. [Art. 2277bis eingefügt durch Art. 64 des G. vom 6. August 1993 (B.S.
vom 9. August 1993)] vom 9. August 1993)]
[Art. 2277ter - § 1 - Von öffentlichen Behörden eingereichte Klagen [Art. 2277ter - § 1 - Von öffentlichen Behörden eingereichte Klagen
auf Rückzahlung der Kosten für Massnahmen zur Vermeidung und Sanierung auf Rückzahlung der Kosten für Massnahmen zur Vermeidung und Sanierung
von Umweltschäden verjähren in fünf Jahren ab dem Datum, an dem die von Umweltschäden verjähren in fünf Jahren ab dem Datum, an dem die
Massnahmen abgeschlossen worden sind, oder ab dem Datum, an dem die Massnahmen abgeschlossen worden sind, oder ab dem Datum, an dem die
verantwortliche Person identifiziert worden ist, wobei das jüngste verantwortliche Person identifiziert worden ist, wobei das jüngste
Datum Berücksichtigung findet. Datum Berücksichtigung findet.
Die in Absatz 1 erwähnten Klagen verjähren in jedem Fall in dreissig Die in Absatz 1 erwähnten Klagen verjähren in jedem Fall in dreissig
Jahren ab dem Tag nach demjenigen, wo das Ereignis, das zu Jahren ab dem Tag nach demjenigen, wo das Ereignis, das zu
Umweltschäden geführt hat, sich zugetragen hat. Umweltschäden geführt hat, sich zugetragen hat.
§ 2 - Vorliegender Artikel gilt weder für Umweltschäden, die durch die § 2 - Vorliegender Artikel gilt weder für Umweltschäden, die durch die
Ausübung nuklearer Tätigkeiten oder durch Tätigkeiten, deren Ausübung nuklearer Tätigkeiten oder durch Tätigkeiten, deren
Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit
ist, verursacht werden, noch für Umweltschäden, die durch bewaffnete ist, verursacht werden, noch für Umweltschäden, die durch bewaffnete
Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände verursacht Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände verursacht
werden, noch für Umweltschäden, die durch ein aussergewöhnliches, werden, noch für Umweltschäden, die durch ein aussergewöhnliches,
unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis verursacht unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis verursacht
werden, noch für Umweltschäden, die durch Tätigkeiten, deren werden, noch für Umweltschäden, die durch Tätigkeiten, deren
alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist, verursacht alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist, verursacht
werden.] werden.]
[Art. 2277ter eingefügt durch Art. 216 des G. vom 25. April 2007 (B.S. [Art. 2277ter eingefügt durch Art. 216 des G. vom 25. April 2007 (B.S.
vom 8. Mai 2007)] vom 8. Mai 2007)]
Art. 2278 - Die Verjährungen, um die es in den Artikeln des Art. 2278 - Die Verjährungen, um die es in den Artikeln des
vorliegenden Abschnitts geht, laufen gegen Minderjährige und vorliegenden Abschnitts geht, laufen gegen Minderjährige und
Entmündigte, vorbehaltlich ihres Regresses gegen ihre Vormünder. Entmündigte, vorbehaltlich ihres Regresses gegen ihre Vormünder.
Art. 2279 - Bei beweglichen Gütern gilt der Besitz als Rechtstitel. Art. 2279 - Bei beweglichen Gütern gilt der Besitz als Rechtstitel.
Jedoch kann derjenige, der eine Sache verloren hat oder dem sie Jedoch kann derjenige, der eine Sache verloren hat oder dem sie
gestohlen worden ist, die Herausgabe der Sache während drei Jahren vom gestohlen worden ist, die Herausgabe der Sache während drei Jahren vom
Tag des Verlusts oder des Diebstahls an von demjenigen verlangen, in Tag des Verlusts oder des Diebstahls an von demjenigen verlangen, in
dessen Händen er sie findet; vorbehaltlich des diesem zustehenden dessen Händen er sie findet; vorbehaltlich des diesem zustehenden
Regresses gegen denjenigen, von dem er die Sache hat. Regresses gegen denjenigen, von dem er die Sache hat.
[Dieser Herausgabeanspruch gilt jedoch nicht für Banknoten der [Dieser Herausgabeanspruch gilt jedoch nicht für Banknoten der
Belgischen Nationalbank und für aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni Belgischen Nationalbank und für aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni
1930 ausgegebene Noten, wenn ihr Besitzer sie gutgläubig besitzt.] 1930 ausgegebene Noten, wenn ihr Besitzer sie gutgläubig besitzt.]
[Art. 2279 Abs. 3 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 22. Juni [Art. 2279 Abs. 3 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 22. Juni
1953 (B.S. vom 13.-14. Juli 1953)] 1953 (B.S. vom 13.-14. Juli 1953)]
Art. 2280 - Hat der gegenwärtige Besitzer der gestohlenen oder Art. 2280 - Hat der gegenwärtige Besitzer der gestohlenen oder
verloren gegangenen Sache diese auf einem Jahrmarkt, einem anderen verloren gegangenen Sache diese auf einem Jahrmarkt, einem anderen
Markt oder bei einem öffentlichen Verkauf oder von einem Kaufmann, der Markt oder bei einem öffentlichen Verkauf oder von einem Kaufmann, der
derartige Sachen verkauft, gekauft, kann der ursprüngliche Eigentümer derartige Sachen verkauft, gekauft, kann der ursprüngliche Eigentümer
die Sache nur gegen Erstattung des Preises, den sie den Besitzer die Sache nur gegen Erstattung des Preises, den sie den Besitzer
gekostet hat, zurückfordern. gekostet hat, zurückfordern.
[TITEL XXI - Die Notifikation] [TITEL XXI - Die Notifikation]
[Unterteilung Titel XXI eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Oktober [Unterteilung Titel XXI eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Oktober
2000 (B.S. vom 22. Dezember 2000)] 2000 (B.S. vom 22. Dezember 2000)]
Art. 2281 - [Wenn eine Notifikation schriftlich erfolgen muss, damit Art. 2281 - [Wenn eine Notifikation schriftlich erfolgen muss, damit
sie von demjenigen, der sie gemacht hat, geltend gemacht werden kann, sie von demjenigen, der sie gemacht hat, geltend gemacht werden kann,
wird auch eine Notifikation per Telegramm, Fernschreiber, Telefax, wird auch eine Notifikation per Telegramm, Fernschreiber, Telefax,
E-Mail oder durch jegliches andere Kommunikationsmittel, wenn sie den E-Mail oder durch jegliches andere Kommunikationsmittel, wenn sie den
Empfänger in der Form eines schriftlichen Dokuments erreicht, als Empfänger in der Form eines schriftlichen Dokuments erreicht, als
schriftlich erfolgt angesehen. Eine Notifikation wird ebenfalls als schriftlich erfolgt angesehen. Eine Notifikation wird ebenfalls als
schriftlich erfolgt angesehen, wenn sie den Empfänger nur deshalb schriftlich erfolgt angesehen, wenn sie den Empfänger nur deshalb
nicht in der Form eines schriftlichen Dokuments erreicht, weil dieser nicht in der Form eines schriftlichen Dokuments erreicht, weil dieser
einen anderen Empfangsmodus benutzt. einen anderen Empfangsmodus benutzt.
Eine Notifikation ist erfolgt, sobald sie in den in Absatz 1 Eine Notifikation ist erfolgt, sobald sie in den in Absatz 1
aufgezählten Formen empfangen worden ist. aufgezählten Formen empfangen worden ist.
Fehlt eine Unterschrift im Sinne von Artikel 1322, kann der Empfänger Fehlt eine Unterschrift im Sinne von Artikel 1322, kann der Empfänger
den Notifizierenden ohne unnötige Verzögerung darum ersuchen, ihm ein den Notifizierenden ohne unnötige Verzögerung darum ersuchen, ihm ein
unterzeichnetes Original zuzusenden. Tut er dies nicht ohne unnötige unterzeichnetes Original zuzusenden. Tut er dies nicht ohne unnötige
Verzögerung oder geht der Notifizierende ohne unnötige Verzögerung auf Verzögerung oder geht der Notifizierende ohne unnötige Verzögerung auf
dieses Ersuchen ein, kann der Empfänger das Fehlen einer Unterschrift dieses Ersuchen ein, kann der Empfänger das Fehlen einer Unterschrift
nicht geltend machen.] nicht geltend machen.]
[Art. 2281 aufgehoben durch Art. 29 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. [Art. 2281 aufgehoben durch Art. 29 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S.
vom 1.-3. Januar 1950) und wieder aufgenommen durch Art. 3 des G. vom vom 1.-3. Januar 1950) und wieder aufgenommen durch Art. 3 des G. vom
20. Oktober 2000 (B.S. vom 22. Dezember 2000)] 20. Oktober 2000 (B.S. vom 22. Dezember 2000)]
^