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Arrêté Royal du 31 mai 1994
publié le 13 juillet 2007

Arrêté royal relatif à la délivrance, par l'Office de la propriété industrielle, de documents et de services d'information en matière de propriété industrielle. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007000462
pub.
13/07/2007
prom.
31/05/1994
ELI
eli/arrete/1994/05/31/2007000462/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 MAI 1994. - Arrêté royal relatif à la délivrance, par l'Office de la propriété industrielle, de documents et de services d'information en matière de propriété industrielle. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 31 mai 1994 relatif à la délivrance, par l'Office de la propriété industrielle, de documents et de services d'information en matière de propriété industrielle (Moniteur belge du 30 juin 1994), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 17 juin 1999 modifiant l'arrêté royal du 31 mai 1994 relatif à la délivrance, par l'Office de la Propriété industrielle, de documents et de services d'information en matière de propriété industrielle (Moniteur belge du 7 août 1999); - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation pour les matières relevant du Ministère des Affaires économiques (Moniteur belge du 30 août 2000); - l'arrêté royal du 21 décembre 2006 transformant le règlement général sur les taxes assimilées au timbre en arrêté d'exécution du Code des droits et taxes divers, abrogeant l'arrêté du Régent relatif à l'exécution du Code des droits de timbre et portant diverses autres modifications à des arrêtés d'exécution (Moniteur belge du 29 décembre 2006).

Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

31. MAI 1994 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für gewerbliches Eigentum Artikel 1 - § 1 - Das Amt für gewerbliches Eigentum beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten, nachstehend Amt genannt, stellt auf Antrag Vervielfältigungen aus: - der belgischen, europäischen und ausländischen Patente und der veröffentlichten Patentanmeldungen, - der ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel und für Pflanzenschutzmittel,] - von Auszügen aus den Registern der belgischen und europäischen Patente, - von Auszügen aus den Sammlungen von Patenten und Patentanmeldungen und allgemein von allen Dokumenten oder Auskünften, die der Öffentlichkeit im Lesesaal des Amtes zur Verfügung gestellt werden. § 2 - Für die Vervielfältigung der in § 1 erwähnten Dokumente ist eine Gebühr von [0,12 EUR] beziehungsweise [0,36 EUR] pro Seite zu entrichten, je nachdem ob der Interessehabende selbst oder das Amt die Vervielfältigung erstellt. Die Gebühr beträgt [0,72 EUR] pro Seite, wenn die Dokumente per Telefax versandt werden. § 3 - In den Grenzen der verfügbaren Sammlungen stellt das Amt Vervielfältigungen der belgischen Patente auf Mikrofilmkarten gegen Zahlung einer Gebühr von [2,50 EUR] pro Patent aus. § 4 - In den Grenzen der verfügbaren Sammlungen stellt das Amt Vervielfältigungen von Dokumenten belgischer Patente auf negativen Mikrofiches gegen Zahlung einer Gebühr von [1,25 EUR] pro Mikrofiche aus. § 5 - Der Preis für Lieferungen von CD-ROMs mit Vervielfältigungen von Dokumenten belgischer Patente durch das Amt wird von Unserem Minister der Wirtschaftsangelegenheiten festgelegt. Der Preis liegt nicht unter dem Selbstkostenpreis der CD-ROMs. [Art. 1 § 1 einziger Absatz neuer zweiter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 17. Juni 1999 ( B.S. vom 7. August 1999); §§ 2 bis 4 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( B.S. vom 30. August 2000)] Art.2 - Auf Antrag des Interessehabenden werden Vervielfältigungen von belgischen Patentanmeldungen, von belgischen Patenten, von Übersetzungen, die beim Amt hinterlegt sind, von Patentansprüchen aus veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen, von europäischen Patenten, die in Belgien in Kraft sind oder waren, von internationalen Patentanmeldungen, für die das Amt Anmeldeamt war, von ergänzenden Schutzzertifikaten für Arzneimittel, [von ergänzenden Schutzzertifikaten für Pflanzenschutzmittel,] von Ausfertigungen von Einreichungs-, Übertragungs- oder Nichtigkeitsprotokollen von Fabrik- oder Handelsmarken, deren Einreichung 1971 bestätigt worden ist, und von bestätigenden Einreichungen, die in Artikel 26 des einheitlichen Benelux-Gesetzes über Muster oder Modelle erwähnt sind, vom Direktor des Amtes oder von seinem Beauftragten beglaubigt. Beglaubigte Vervielfältigungen sind auf der ersten Seite mit dem Stempel des Amtes versehen. Für die Beglaubigung ist eine Gebühr von [5 EUR] zu entrichten. [Art. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 17. Juni 1999 ( B.S. vom 7. August 1999) und Art.12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( B.S. vom 30.

August 2000)] Art. 3 - Auf schriftlichen Antrag jedes Interessehabenden erteilt das Amt schriftlich Auskünfte und Bescheinigungen über bestimmte belgische Patente oder europäische Patente, in denen Belgien als Bestimmungsstaat benannt ist. Für diese Anträge ist eine Gebühr von [12 EUR] pro Patent zu entrichten. [Art. 3 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( B.S. vom 30. August 2000)] Art.4 - Der Preis eines Abonnements der Sammlung der Erfindungspatente, die die Veröffentlichungen der Patente eines Kalenderjahres enthält, beträgt [50 EUR]. Diese Veröffentlichung wird nicht per Heft verkauft. [Art. 4 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( B.S. vom 30. August 2000)] Art.5 - In den in den Artikeln 1, 2 und 3 vorgesehenen Gebühren sind Versandkosten per Land- oder Seeweg enthalten.

Für die Sammlung der Erfindungspatente werden die Versandkosten pro Jahresabonnement pauschal auf [25 EUR] beziehungsweise [50 EUR] festgelegt, je nachdem ob es sich um einen Versand in Belgien oder ins Ausland handelt. Bei einem Antrag auf Eilsendung oder Luftpostsendung gehen die Versandkosten zu Lasten des Interessehabenden. [Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( B.S. vom 30. August 2000)] Art. 6 - In den Grenzen der verfügbaren Mittel werden durch oder für den Interessehabenden im Amt Suchen nach Patenten und Befragungen von Patentdatenbanken durchgeführt. Diese Suchen und Befragungen erfolgen gegen Zahlung einer Gebühr, die Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten festlegt. Die Gebühr liegt nicht unter den Befragungs- und Telekommunikationskosten, die das Amt trägt oder für das Amt getragen werden.

Art. 7 - [Die Zahlung der in den Artikeln 1, 2, 3, 4 und 6 vorgesehenen Gebühren kann in bar, per Überweisung auf das Postscheckkonto des Amtes oder per Bankscheck, der auf eine belgische Bank gezogen wird, erfolgen. Interessehabende können im Hinblick auf Zahlungen im Rahmen ihrer zukünftigen Anträge einen Vorschuss auf das Postscheckkonto des Amtes einzahlen, das auf ihren Namen ein Konto eröffnet.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 89 des K.E. vom 21. Dezember 2006 ( B.S. vom 29. Dezember 2006)] Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten kann die Gebühren, den Preis des Abonnements der Sammlung der Erfindungspatente und die pauschalen Versandkosten an den Verbraucherpreisindex, die Postgebührentarife und einen anderen Bestandteil des Selbstkostenpreises anpassen.

Art. 9 - Vorliegender Erlass ist nicht auf Vervielfältigungen im Bereich der Benelux-Marken und Benelux-Muster oder -Modelle anwendbar, die der Öffentlichkeit im Lesesaal des Amtes durch das Benelux-Markenamt und das Benelux-Musteramt zur Verfügung gestellt werden.

Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 18. Dezember 1986 über die Ausstellung und die Veröffentlichung von Dokumenten über Erfindungspatente und bestimmte Marken, Muster und Modelle seitens des Amtes für gewerbliches Eigentum wird aufgehoben.

Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 12 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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