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Vue multilingue de Arrêté Royal du 31/05/1994
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Arrêté royal relatif à la délivrance, par l'Office de la propriété industrielle, de documents et de services d'information en matière de propriété industrielle. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende het verstrekken, door de Dienst voor de industriële eigendom, van documenten en gegevens inzake industriële eigendom. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
31 MAI 1994. - Arrêté royal relatif à la délivrance, par l'Office de 31 MEI 1994. - Koninklijk besluit betreffende het verstrekken, door de
la propriété industrielle, de documents et de services d'information Dienst voor de industriële eigendom, van documenten en gegevens inzake
en matière de propriété industrielle. - Traduction allemande industriële eigendom. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie
allemande de l'arrêté royal du 31 mai 1994 relatif à la délivrance, van het koninklijk besluit van 31 mei 1994 betreffende het
par l'Office de la propriété industrielle, de documents et de services verstrekken, door de Dienst voor de industriële eigendom, van
d'information en matière de propriété industrielle (Moniteur belge du documenten en gegevens inzake industriële eigendom (Belgisch
30 juin 1994), tel qu'il a été modifié successivement par : Staatsblad van 30 juni 1994), zoals het achtereenvolgens werd
- l'arrêté royal du 17 juin 1999 modifiant l'arrêté royal du 31 mai gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 17 juni 1999 tot wijziging van het
1994 relatif à la délivrance, par l'Office de la Propriété koninklijk besluit van 31 mei 1994 betreffende het verstrekken, door
industrielle, de documents et de services d'information en matière de de Dienst voor de Industriële Eigendom, van documenten en gegevens
propriété industrielle (Moniteur belge du 7 août 1999); inzake industriële eigendom (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 1999);
- l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van
dans la réglementation pour les matières relevant du Ministère des de euro in de reglementering voor aangelegenheden die ressorteren
Affaires économiques (Moniteur belge du 30 août 2000); onder het Ministerie van Economische Zaken (Belgisch Staatsblad van 30
- l'arrêté royal du 21 décembre 2006 transformant le règlement général augustus 2000); - het koninklijk besluit van 21 december 2006 tot omvorming van de
algemene verordening op de met het zegel gelijkgestelde taksen tot het
sur les taxes assimilées au timbre en arrêté d'exécution du Code des uitvoeringsbesluit van het Wetboek diverse rechten en taksen, tot
droits et taxes divers, abrogeant l'arrêté du Régent relatif à opheffing van het regentbesluit tot uitvoering van het Wetboek der
l'exécution du Code des droits de timbre et portant diverses autres zegelrechten en houdende verscheidene andere wijzigingen aan
modifications à des arrêtés d'exécution (Moniteur belge du 29 décembre 2006). uitvoeringsbesluiten (Belgisch Staatsblad van 29 december 2006).
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
31. MAI 1994 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von Dokumenten 31. MAI 1994 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von Dokumenten
und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum
seitens des Amtes für gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für gewerbliches Eigentum
Artikel 1 - § 1 - Das Amt für gewerbliches Eigentum beim Ministerium Artikel 1 - § 1 - Das Amt für gewerbliches Eigentum beim Ministerium
der Wirtschaftsangelegenheiten, nachstehend Amt genannt, stellt auf der Wirtschaftsangelegenheiten, nachstehend Amt genannt, stellt auf
Antrag Vervielfältigungen aus: Antrag Vervielfältigungen aus:
- der belgischen, europäischen und ausländischen Patente und der - der belgischen, europäischen und ausländischen Patente und der
veröffentlichten Patentanmeldungen, veröffentlichten Patentanmeldungen,
- der ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel und für - der ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel und für
Pflanzenschutzmittel,] Pflanzenschutzmittel,]
- von Auszügen aus den Registern der belgischen und europäischen - von Auszügen aus den Registern der belgischen und europäischen
Patente, Patente,
- von Auszügen aus den Sammlungen von Patenten und Patentanmeldungen - von Auszügen aus den Sammlungen von Patenten und Patentanmeldungen
und allgemein von allen Dokumenten oder Auskünften, die der und allgemein von allen Dokumenten oder Auskünften, die der
Öffentlichkeit im Lesesaal des Amtes zur Verfügung gestellt werden. Öffentlichkeit im Lesesaal des Amtes zur Verfügung gestellt werden.
§ 2 - Für die Vervielfältigung der in § 1 erwähnten Dokumente ist eine § 2 - Für die Vervielfältigung der in § 1 erwähnten Dokumente ist eine
Gebühr von [0,12 EUR] beziehungsweise [0,36 EUR] pro Seite zu Gebühr von [0,12 EUR] beziehungsweise [0,36 EUR] pro Seite zu
entrichten, je nachdem ob der Interessehabende selbst oder das Amt die entrichten, je nachdem ob der Interessehabende selbst oder das Amt die
Vervielfältigung erstellt. Die Gebühr beträgt [0,72 EUR] pro Seite, Vervielfältigung erstellt. Die Gebühr beträgt [0,72 EUR] pro Seite,
wenn die Dokumente per Telefax versandt werden. wenn die Dokumente per Telefax versandt werden.
§ 3 - In den Grenzen der verfügbaren Sammlungen stellt das Amt § 3 - In den Grenzen der verfügbaren Sammlungen stellt das Amt
Vervielfältigungen der belgischen Patente auf Mikrofilmkarten gegen Vervielfältigungen der belgischen Patente auf Mikrofilmkarten gegen
Zahlung einer Gebühr von [2,50 EUR] pro Patent aus. Zahlung einer Gebühr von [2,50 EUR] pro Patent aus.
§ 4 - In den Grenzen der verfügbaren Sammlungen stellt das Amt § 4 - In den Grenzen der verfügbaren Sammlungen stellt das Amt
Vervielfältigungen von Dokumenten belgischer Patente auf negativen Vervielfältigungen von Dokumenten belgischer Patente auf negativen
Mikrofiches gegen Zahlung einer Gebühr von [1,25 EUR] pro Mikrofiche Mikrofiches gegen Zahlung einer Gebühr von [1,25 EUR] pro Mikrofiche
aus. aus.
§ 5 - Der Preis für Lieferungen von CD-ROMs mit Vervielfältigungen von § 5 - Der Preis für Lieferungen von CD-ROMs mit Vervielfältigungen von
Dokumenten belgischer Patente durch das Amt wird von Unserem Minister Dokumenten belgischer Patente durch das Amt wird von Unserem Minister
der Wirtschaftsangelegenheiten festgelegt. Der Preis liegt nicht unter der Wirtschaftsangelegenheiten festgelegt. Der Preis liegt nicht unter
dem Selbstkostenpreis der CD-ROMs. dem Selbstkostenpreis der CD-ROMs.
[Art. 1 § 1 einziger Absatz neuer zweiter Gedankenstrich eingefügt [Art. 1 § 1 einziger Absatz neuer zweiter Gedankenstrich eingefügt
durch Art. 1 des K.E. vom 17. Juni 1999 ( B.S. vom 7. August 1999); §§ durch Art. 1 des K.E. vom 17. Juni 1999 ( B.S. vom 7. August 1999); §§
2 bis 4 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( B.S. vom 2 bis 4 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( B.S. vom
30. August 2000)] 30. August 2000)]
Art. 2 - Auf Antrag des Interessehabenden werden Vervielfältigungen Art. 2 - Auf Antrag des Interessehabenden werden Vervielfältigungen
von belgischen Patentanmeldungen, von belgischen Patenten, von von belgischen Patentanmeldungen, von belgischen Patenten, von
Übersetzungen, die beim Amt hinterlegt sind, von Patentansprüchen aus Übersetzungen, die beim Amt hinterlegt sind, von Patentansprüchen aus
veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen, von europäischen veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen, von europäischen
Patenten, die in Belgien in Kraft sind oder waren, von internationalen Patenten, die in Belgien in Kraft sind oder waren, von internationalen
Patentanmeldungen, für die das Amt Anmeldeamt war, von ergänzenden Patentanmeldungen, für die das Amt Anmeldeamt war, von ergänzenden
Schutzzertifikaten für Arzneimittel, [von ergänzenden Schutzzertifikaten für Arzneimittel, [von ergänzenden
Schutzzertifikaten für Pflanzenschutzmittel,] von Ausfertigungen von Schutzzertifikaten für Pflanzenschutzmittel,] von Ausfertigungen von
Einreichungs-, Übertragungs- oder Nichtigkeitsprotokollen von Fabrik- Einreichungs-, Übertragungs- oder Nichtigkeitsprotokollen von Fabrik-
oder Handelsmarken, deren Einreichung 1971 bestätigt worden ist, und oder Handelsmarken, deren Einreichung 1971 bestätigt worden ist, und
von bestätigenden Einreichungen, die in Artikel 26 des einheitlichen von bestätigenden Einreichungen, die in Artikel 26 des einheitlichen
Benelux-Gesetzes über Muster oder Modelle erwähnt sind, vom Direktor Benelux-Gesetzes über Muster oder Modelle erwähnt sind, vom Direktor
des Amtes oder von seinem Beauftragten beglaubigt. Beglaubigte des Amtes oder von seinem Beauftragten beglaubigt. Beglaubigte
Vervielfältigungen sind auf der ersten Seite mit dem Stempel des Amtes Vervielfältigungen sind auf der ersten Seite mit dem Stempel des Amtes
versehen. Für die Beglaubigung ist eine Gebühr von [5 EUR] zu versehen. Für die Beglaubigung ist eine Gebühr von [5 EUR] zu
entrichten. entrichten.
[Art. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 17. Juni 1999 ( B.S. vom [Art. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 17. Juni 1999 ( B.S. vom
7. August 1999) und Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( B.S. vom 30. 7. August 1999) und Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( B.S. vom 30.
August 2000)] August 2000)]
Art. 3 - Auf schriftlichen Antrag jedes Interessehabenden erteilt das Art. 3 - Auf schriftlichen Antrag jedes Interessehabenden erteilt das
Amt schriftlich Auskünfte und Bescheinigungen über bestimmte belgische Amt schriftlich Auskünfte und Bescheinigungen über bestimmte belgische
Patente oder europäische Patente, in denen Belgien als Patente oder europäische Patente, in denen Belgien als
Bestimmungsstaat benannt ist. Für diese Anträge ist eine Gebühr von Bestimmungsstaat benannt ist. Für diese Anträge ist eine Gebühr von
[12 EUR] pro Patent zu entrichten. [12 EUR] pro Patent zu entrichten.
[Art. 3 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( B.S. vom [Art. 3 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( B.S. vom
30. August 2000)] 30. August 2000)]
Art. 4 - Der Preis eines Abonnements der Sammlung der Art. 4 - Der Preis eines Abonnements der Sammlung der
Erfindungspatente, die die Veröffentlichungen der Patente eines Erfindungspatente, die die Veröffentlichungen der Patente eines
Kalenderjahres enthält, beträgt [50 EUR]. Diese Veröffentlichung wird Kalenderjahres enthält, beträgt [50 EUR]. Diese Veröffentlichung wird
nicht per Heft verkauft. nicht per Heft verkauft.
[Art. 4 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( B.S. vom [Art. 4 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( B.S. vom
30. August 2000)] 30. August 2000)]
Art. 5 - In den in den Artikeln 1, 2 und 3 vorgesehenen Gebühren sind Art. 5 - In den in den Artikeln 1, 2 und 3 vorgesehenen Gebühren sind
Versandkosten per Land- oder Seeweg enthalten. Versandkosten per Land- oder Seeweg enthalten.
Für die Sammlung der Erfindungspatente werden die Versandkosten pro Für die Sammlung der Erfindungspatente werden die Versandkosten pro
Jahresabonnement pauschal auf [25 EUR] beziehungsweise [50 EUR] Jahresabonnement pauschal auf [25 EUR] beziehungsweise [50 EUR]
festgelegt, je nachdem ob es sich um einen Versand in Belgien oder ins festgelegt, je nachdem ob es sich um einen Versand in Belgien oder ins
Ausland handelt. Bei einem Antrag auf Eilsendung oder Luftpostsendung Ausland handelt. Bei einem Antrag auf Eilsendung oder Luftpostsendung
gehen die Versandkosten zu Lasten des Interessehabenden. gehen die Versandkosten zu Lasten des Interessehabenden.
[Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( [Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 (
B.S. vom 30. August 2000)] B.S. vom 30. August 2000)]
Art. 6 - In den Grenzen der verfügbaren Mittel werden durch oder für Art. 6 - In den Grenzen der verfügbaren Mittel werden durch oder für
den Interessehabenden im Amt Suchen nach Patenten und Befragungen von den Interessehabenden im Amt Suchen nach Patenten und Befragungen von
Patentdatenbanken durchgeführt. Diese Suchen und Befragungen erfolgen Patentdatenbanken durchgeführt. Diese Suchen und Befragungen erfolgen
gegen Zahlung einer Gebühr, die Unser Minister der gegen Zahlung einer Gebühr, die Unser Minister der
Wirtschaftsangelegenheiten festlegt. Die Gebühr liegt nicht unter den Wirtschaftsangelegenheiten festlegt. Die Gebühr liegt nicht unter den
Befragungs- und Telekommunikationskosten, die das Amt trägt oder für Befragungs- und Telekommunikationskosten, die das Amt trägt oder für
das Amt getragen werden. das Amt getragen werden.
Art. 7 - [Die Zahlung der in den Artikeln 1, 2, 3, 4 und 6 Art. 7 - [Die Zahlung der in den Artikeln 1, 2, 3, 4 und 6
vorgesehenen Gebühren kann in bar, per Überweisung auf das vorgesehenen Gebühren kann in bar, per Überweisung auf das
Postscheckkonto des Amtes oder per Bankscheck, der auf eine belgische Postscheckkonto des Amtes oder per Bankscheck, der auf eine belgische
Bank gezogen wird, erfolgen. Interessehabende können im Hinblick auf Bank gezogen wird, erfolgen. Interessehabende können im Hinblick auf
Zahlungen im Rahmen ihrer zukünftigen Anträge einen Vorschuss auf das Zahlungen im Rahmen ihrer zukünftigen Anträge einen Vorschuss auf das
Postscheckkonto des Amtes einzahlen, das auf ihren Namen ein Konto Postscheckkonto des Amtes einzahlen, das auf ihren Namen ein Konto
eröffnet.] eröffnet.]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 89 des K.E. vom 21. Dezember 2006 ( B.S. [Art. 7 ersetzt durch Art. 89 des K.E. vom 21. Dezember 2006 ( B.S.
vom 29. Dezember 2006)] vom 29. Dezember 2006)]
Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten kann die Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten kann die
Gebühren, den Preis des Abonnements der Sammlung der Erfindungspatente Gebühren, den Preis des Abonnements der Sammlung der Erfindungspatente
und die pauschalen Versandkosten an den Verbraucherpreisindex, die und die pauschalen Versandkosten an den Verbraucherpreisindex, die
Postgebührentarife und einen anderen Bestandteil des Postgebührentarife und einen anderen Bestandteil des
Selbstkostenpreises anpassen. Selbstkostenpreises anpassen.
Art. 9 - Vorliegender Erlass ist nicht auf Vervielfältigungen im Art. 9 - Vorliegender Erlass ist nicht auf Vervielfältigungen im
Bereich der Benelux-Marken und Benelux-Muster oder -Modelle anwendbar, Bereich der Benelux-Marken und Benelux-Muster oder -Modelle anwendbar,
die der Öffentlichkeit im Lesesaal des Amtes durch das die der Öffentlichkeit im Lesesaal des Amtes durch das
Benelux-Markenamt und das Benelux-Musteramt zur Verfügung gestellt Benelux-Markenamt und das Benelux-Musteramt zur Verfügung gestellt
werden. werden.
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 18. Dezember 1986 über die Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 18. Dezember 1986 über die
Ausstellung und die Veröffentlichung von Dokumenten über Ausstellung und die Veröffentlichung von Dokumenten über
Erfindungspatente und bestimmte Marken, Muster und Modelle seitens des Erfindungspatente und bestimmte Marken, Muster und Modelle seitens des
Amtes für gewerbliches Eigentum wird aufgehoben. Amtes für gewerbliches Eigentum wird aufgehoben.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 12 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der Art. 12 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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