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Arrêté royal relatif à la délivrance, par l'Office de la propriété industrielle, de documents et de services d'information en matière de propriété industrielle. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende het verstrekken, door de Dienst voor de industriële eigendom, van documenten en gegevens inzake industriële eigendom. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
31 MAI 1994. - Arrêté royal relatif à la délivrance, par l'Office de | 31 MEI 1994. - Koninklijk besluit betreffende het verstrekken, door de |
la propriété industrielle, de documents et de services d'information | Dienst voor de industriële eigendom, van documenten en gegevens inzake |
en matière de propriété industrielle. - Traduction allemande | industriële eigendom. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie |
allemande de l'arrêté royal du 31 mai 1994 relatif à la délivrance, | van het koninklijk besluit van 31 mei 1994 betreffende het |
par l'Office de la propriété industrielle, de documents et de services | verstrekken, door de Dienst voor de industriële eigendom, van |
d'information en matière de propriété industrielle (Moniteur belge du | documenten en gegevens inzake industriële eigendom (Belgisch |
30 juin 1994), tel qu'il a été modifié successivement par : | Staatsblad van 30 juni 1994), zoals het achtereenvolgens werd |
- l'arrêté royal du 17 juin 1999 modifiant l'arrêté royal du 31 mai | gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 17 juni 1999 tot wijziging van het |
1994 relatif à la délivrance, par l'Office de la Propriété | koninklijk besluit van 31 mei 1994 betreffende het verstrekken, door |
industrielle, de documents et de services d'information en matière de | de Dienst voor de Industriële Eigendom, van documenten en gegevens |
propriété industrielle (Moniteur belge du 7 août 1999); | inzake industriële eigendom (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 1999); |
- l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro | - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van |
dans la réglementation pour les matières relevant du Ministère des | de euro in de reglementering voor aangelegenheden die ressorteren |
Affaires économiques (Moniteur belge du 30 août 2000); | onder het Ministerie van Economische Zaken (Belgisch Staatsblad van 30 |
- l'arrêté royal du 21 décembre 2006 transformant le règlement général | augustus 2000); - het koninklijk besluit van 21 december 2006 tot omvorming van de |
algemene verordening op de met het zegel gelijkgestelde taksen tot het | |
sur les taxes assimilées au timbre en arrêté d'exécution du Code des | uitvoeringsbesluit van het Wetboek diverse rechten en taksen, tot |
droits et taxes divers, abrogeant l'arrêté du Régent relatif à | opheffing van het regentbesluit tot uitvoering van het Wetboek der |
l'exécution du Code des droits de timbre et portant diverses autres | zegelrechten en houdende verscheidene andere wijzigingen aan |
modifications à des arrêtés d'exécution (Moniteur belge du 29 décembre 2006). | uitvoeringsbesluiten (Belgisch Staatsblad van 29 december 2006). |
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie | Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de |
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
31. MAI 1994 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von Dokumenten | 31. MAI 1994 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von Dokumenten |
und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum | und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum |
seitens des Amtes für gewerbliches Eigentum | seitens des Amtes für gewerbliches Eigentum |
Artikel 1 - § 1 - Das Amt für gewerbliches Eigentum beim Ministerium | Artikel 1 - § 1 - Das Amt für gewerbliches Eigentum beim Ministerium |
der Wirtschaftsangelegenheiten, nachstehend Amt genannt, stellt auf | der Wirtschaftsangelegenheiten, nachstehend Amt genannt, stellt auf |
Antrag Vervielfältigungen aus: | Antrag Vervielfältigungen aus: |
- der belgischen, europäischen und ausländischen Patente und der | - der belgischen, europäischen und ausländischen Patente und der |
veröffentlichten Patentanmeldungen, | veröffentlichten Patentanmeldungen, |
- der ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel und für | - der ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel und für |
Pflanzenschutzmittel,] | Pflanzenschutzmittel,] |
- von Auszügen aus den Registern der belgischen und europäischen | - von Auszügen aus den Registern der belgischen und europäischen |
Patente, | Patente, |
- von Auszügen aus den Sammlungen von Patenten und Patentanmeldungen | - von Auszügen aus den Sammlungen von Patenten und Patentanmeldungen |
und allgemein von allen Dokumenten oder Auskünften, die der | und allgemein von allen Dokumenten oder Auskünften, die der |
Öffentlichkeit im Lesesaal des Amtes zur Verfügung gestellt werden. | Öffentlichkeit im Lesesaal des Amtes zur Verfügung gestellt werden. |
§ 2 - Für die Vervielfältigung der in § 1 erwähnten Dokumente ist eine | § 2 - Für die Vervielfältigung der in § 1 erwähnten Dokumente ist eine |
Gebühr von [0,12 EUR] beziehungsweise [0,36 EUR] pro Seite zu | Gebühr von [0,12 EUR] beziehungsweise [0,36 EUR] pro Seite zu |
entrichten, je nachdem ob der Interessehabende selbst oder das Amt die | entrichten, je nachdem ob der Interessehabende selbst oder das Amt die |
Vervielfältigung erstellt. Die Gebühr beträgt [0,72 EUR] pro Seite, | Vervielfältigung erstellt. Die Gebühr beträgt [0,72 EUR] pro Seite, |
wenn die Dokumente per Telefax versandt werden. | wenn die Dokumente per Telefax versandt werden. |
§ 3 - In den Grenzen der verfügbaren Sammlungen stellt das Amt | § 3 - In den Grenzen der verfügbaren Sammlungen stellt das Amt |
Vervielfältigungen der belgischen Patente auf Mikrofilmkarten gegen | Vervielfältigungen der belgischen Patente auf Mikrofilmkarten gegen |
Zahlung einer Gebühr von [2,50 EUR] pro Patent aus. | Zahlung einer Gebühr von [2,50 EUR] pro Patent aus. |
§ 4 - In den Grenzen der verfügbaren Sammlungen stellt das Amt | § 4 - In den Grenzen der verfügbaren Sammlungen stellt das Amt |
Vervielfältigungen von Dokumenten belgischer Patente auf negativen | Vervielfältigungen von Dokumenten belgischer Patente auf negativen |
Mikrofiches gegen Zahlung einer Gebühr von [1,25 EUR] pro Mikrofiche | Mikrofiches gegen Zahlung einer Gebühr von [1,25 EUR] pro Mikrofiche |
aus. | aus. |
§ 5 - Der Preis für Lieferungen von CD-ROMs mit Vervielfältigungen von | § 5 - Der Preis für Lieferungen von CD-ROMs mit Vervielfältigungen von |
Dokumenten belgischer Patente durch das Amt wird von Unserem Minister | Dokumenten belgischer Patente durch das Amt wird von Unserem Minister |
der Wirtschaftsangelegenheiten festgelegt. Der Preis liegt nicht unter | der Wirtschaftsangelegenheiten festgelegt. Der Preis liegt nicht unter |
dem Selbstkostenpreis der CD-ROMs. | dem Selbstkostenpreis der CD-ROMs. |
[Art. 1 § 1 einziger Absatz neuer zweiter Gedankenstrich eingefügt | [Art. 1 § 1 einziger Absatz neuer zweiter Gedankenstrich eingefügt |
durch Art. 1 des K.E. vom 17. Juni 1999 ( B.S. vom 7. August 1999); §§ | durch Art. 1 des K.E. vom 17. Juni 1999 ( B.S. vom 7. August 1999); §§ |
2 bis 4 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( B.S. vom | 2 bis 4 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( B.S. vom |
30. August 2000)] | 30. August 2000)] |
Art. 2 - Auf Antrag des Interessehabenden werden Vervielfältigungen | Art. 2 - Auf Antrag des Interessehabenden werden Vervielfältigungen |
von belgischen Patentanmeldungen, von belgischen Patenten, von | von belgischen Patentanmeldungen, von belgischen Patenten, von |
Übersetzungen, die beim Amt hinterlegt sind, von Patentansprüchen aus | Übersetzungen, die beim Amt hinterlegt sind, von Patentansprüchen aus |
veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen, von europäischen | veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen, von europäischen |
Patenten, die in Belgien in Kraft sind oder waren, von internationalen | Patenten, die in Belgien in Kraft sind oder waren, von internationalen |
Patentanmeldungen, für die das Amt Anmeldeamt war, von ergänzenden | Patentanmeldungen, für die das Amt Anmeldeamt war, von ergänzenden |
Schutzzertifikaten für Arzneimittel, [von ergänzenden | Schutzzertifikaten für Arzneimittel, [von ergänzenden |
Schutzzertifikaten für Pflanzenschutzmittel,] von Ausfertigungen von | Schutzzertifikaten für Pflanzenschutzmittel,] von Ausfertigungen von |
Einreichungs-, Übertragungs- oder Nichtigkeitsprotokollen von Fabrik- | Einreichungs-, Übertragungs- oder Nichtigkeitsprotokollen von Fabrik- |
oder Handelsmarken, deren Einreichung 1971 bestätigt worden ist, und | oder Handelsmarken, deren Einreichung 1971 bestätigt worden ist, und |
von bestätigenden Einreichungen, die in Artikel 26 des einheitlichen | von bestätigenden Einreichungen, die in Artikel 26 des einheitlichen |
Benelux-Gesetzes über Muster oder Modelle erwähnt sind, vom Direktor | Benelux-Gesetzes über Muster oder Modelle erwähnt sind, vom Direktor |
des Amtes oder von seinem Beauftragten beglaubigt. Beglaubigte | des Amtes oder von seinem Beauftragten beglaubigt. Beglaubigte |
Vervielfältigungen sind auf der ersten Seite mit dem Stempel des Amtes | Vervielfältigungen sind auf der ersten Seite mit dem Stempel des Amtes |
versehen. Für die Beglaubigung ist eine Gebühr von [5 EUR] zu | versehen. Für die Beglaubigung ist eine Gebühr von [5 EUR] zu |
entrichten. | entrichten. |
[Art. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 17. Juni 1999 ( B.S. vom | [Art. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 17. Juni 1999 ( B.S. vom |
7. August 1999) und Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( B.S. vom 30. | 7. August 1999) und Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( B.S. vom 30. |
August 2000)] | August 2000)] |
Art. 3 - Auf schriftlichen Antrag jedes Interessehabenden erteilt das | Art. 3 - Auf schriftlichen Antrag jedes Interessehabenden erteilt das |
Amt schriftlich Auskünfte und Bescheinigungen über bestimmte belgische | Amt schriftlich Auskünfte und Bescheinigungen über bestimmte belgische |
Patente oder europäische Patente, in denen Belgien als | Patente oder europäische Patente, in denen Belgien als |
Bestimmungsstaat benannt ist. Für diese Anträge ist eine Gebühr von | Bestimmungsstaat benannt ist. Für diese Anträge ist eine Gebühr von |
[12 EUR] pro Patent zu entrichten. | [12 EUR] pro Patent zu entrichten. |
[Art. 3 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( B.S. vom | [Art. 3 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( B.S. vom |
30. August 2000)] | 30. August 2000)] |
Art. 4 - Der Preis eines Abonnements der Sammlung der | Art. 4 - Der Preis eines Abonnements der Sammlung der |
Erfindungspatente, die die Veröffentlichungen der Patente eines | Erfindungspatente, die die Veröffentlichungen der Patente eines |
Kalenderjahres enthält, beträgt [50 EUR]. Diese Veröffentlichung wird | Kalenderjahres enthält, beträgt [50 EUR]. Diese Veröffentlichung wird |
nicht per Heft verkauft. | nicht per Heft verkauft. |
[Art. 4 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( B.S. vom | [Art. 4 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( B.S. vom |
30. August 2000)] | 30. August 2000)] |
Art. 5 - In den in den Artikeln 1, 2 und 3 vorgesehenen Gebühren sind | Art. 5 - In den in den Artikeln 1, 2 und 3 vorgesehenen Gebühren sind |
Versandkosten per Land- oder Seeweg enthalten. | Versandkosten per Land- oder Seeweg enthalten. |
Für die Sammlung der Erfindungspatente werden die Versandkosten pro | Für die Sammlung der Erfindungspatente werden die Versandkosten pro |
Jahresabonnement pauschal auf [25 EUR] beziehungsweise [50 EUR] | Jahresabonnement pauschal auf [25 EUR] beziehungsweise [50 EUR] |
festgelegt, je nachdem ob es sich um einen Versand in Belgien oder ins | festgelegt, je nachdem ob es sich um einen Versand in Belgien oder ins |
Ausland handelt. Bei einem Antrag auf Eilsendung oder Luftpostsendung | Ausland handelt. Bei einem Antrag auf Eilsendung oder Luftpostsendung |
gehen die Versandkosten zu Lasten des Interessehabenden. | gehen die Versandkosten zu Lasten des Interessehabenden. |
[Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( | [Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2000 ( |
B.S. vom 30. August 2000)] | B.S. vom 30. August 2000)] |
Art. 6 - In den Grenzen der verfügbaren Mittel werden durch oder für | Art. 6 - In den Grenzen der verfügbaren Mittel werden durch oder für |
den Interessehabenden im Amt Suchen nach Patenten und Befragungen von | den Interessehabenden im Amt Suchen nach Patenten und Befragungen von |
Patentdatenbanken durchgeführt. Diese Suchen und Befragungen erfolgen | Patentdatenbanken durchgeführt. Diese Suchen und Befragungen erfolgen |
gegen Zahlung einer Gebühr, die Unser Minister der | gegen Zahlung einer Gebühr, die Unser Minister der |
Wirtschaftsangelegenheiten festlegt. Die Gebühr liegt nicht unter den | Wirtschaftsangelegenheiten festlegt. Die Gebühr liegt nicht unter den |
Befragungs- und Telekommunikationskosten, die das Amt trägt oder für | Befragungs- und Telekommunikationskosten, die das Amt trägt oder für |
das Amt getragen werden. | das Amt getragen werden. |
Art. 7 - [Die Zahlung der in den Artikeln 1, 2, 3, 4 und 6 | Art. 7 - [Die Zahlung der in den Artikeln 1, 2, 3, 4 und 6 |
vorgesehenen Gebühren kann in bar, per Überweisung auf das | vorgesehenen Gebühren kann in bar, per Überweisung auf das |
Postscheckkonto des Amtes oder per Bankscheck, der auf eine belgische | Postscheckkonto des Amtes oder per Bankscheck, der auf eine belgische |
Bank gezogen wird, erfolgen. Interessehabende können im Hinblick auf | Bank gezogen wird, erfolgen. Interessehabende können im Hinblick auf |
Zahlungen im Rahmen ihrer zukünftigen Anträge einen Vorschuss auf das | Zahlungen im Rahmen ihrer zukünftigen Anträge einen Vorschuss auf das |
Postscheckkonto des Amtes einzahlen, das auf ihren Namen ein Konto | Postscheckkonto des Amtes einzahlen, das auf ihren Namen ein Konto |
eröffnet.] | eröffnet.] |
[Art. 7 ersetzt durch Art. 89 des K.E. vom 21. Dezember 2006 ( B.S. | [Art. 7 ersetzt durch Art. 89 des K.E. vom 21. Dezember 2006 ( B.S. |
vom 29. Dezember 2006)] | vom 29. Dezember 2006)] |
Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten kann die | Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten kann die |
Gebühren, den Preis des Abonnements der Sammlung der Erfindungspatente | Gebühren, den Preis des Abonnements der Sammlung der Erfindungspatente |
und die pauschalen Versandkosten an den Verbraucherpreisindex, die | und die pauschalen Versandkosten an den Verbraucherpreisindex, die |
Postgebührentarife und einen anderen Bestandteil des | Postgebührentarife und einen anderen Bestandteil des |
Selbstkostenpreises anpassen. | Selbstkostenpreises anpassen. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass ist nicht auf Vervielfältigungen im | Art. 9 - Vorliegender Erlass ist nicht auf Vervielfältigungen im |
Bereich der Benelux-Marken und Benelux-Muster oder -Modelle anwendbar, | Bereich der Benelux-Marken und Benelux-Muster oder -Modelle anwendbar, |
die der Öffentlichkeit im Lesesaal des Amtes durch das | die der Öffentlichkeit im Lesesaal des Amtes durch das |
Benelux-Markenamt und das Benelux-Musteramt zur Verfügung gestellt | Benelux-Markenamt und das Benelux-Musteramt zur Verfügung gestellt |
werden. | werden. |
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 18. Dezember 1986 über die | Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 18. Dezember 1986 über die |
Ausstellung und die Veröffentlichung von Dokumenten über | Ausstellung und die Veröffentlichung von Dokumenten über |
Erfindungspatente und bestimmte Marken, Muster und Modelle seitens des | Erfindungspatente und bestimmte Marken, Muster und Modelle seitens des |
Amtes für gewerbliches Eigentum wird aufgehoben. | Amtes für gewerbliches Eigentum wird aufgehoben. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 12 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der | Art. 12 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |