publié le 26 juillet 2012
Arrêté royal n° 143 fixant les conditions auxquelles les laboratoires doivent répondre en vue de l'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé pour les prestations de biologie clinique. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
30 DECEMBRE 1982. - Arrêté royal n° 143 fixant les conditions auxquelles les laboratoires doivent répondre en vue de l'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé pour les prestations de biologie clinique. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal n° 143 du 30 décembre 1982 fixant les conditions auxquelles les laboratoires doivent répondre en vue de l'intervention de l'assurance maladie pour les prestations de biologie clinique (Moniteur belge du 12 janvier 1983, err. du 12 février 1983), tel qu'il a été modifié successivement par : - la loi du 7 novembre 1987 ouvrant des crédits provisoires pour les années budgétaires 1987 et 1988 et portant des dispositions financières et diverses (Moniteur belge du 17 novembre 1987); - la loi-programme du 30 décembre 1988 (Moniteur belge du 5 janvier 1989, err. du 1er février 1989); - la loi-programme du 6 juillet 1989 (Moniteur belge du 8 juillet 1989); - la
loi du 30 décembre 1992Documents pertinents retrouvés
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loi
prom.
30/12/1992
pub.
18/06/2012
numac
2012000355
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service public federal interieur
Loi portant des dispositions sociales et diverses. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
fermer portant des dispositions sociales et diverses (Moniteur belge du 9 janvier 1993); - la
loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés
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loi
prom.
26/06/2000
pub.
29/07/2000
numac
2000003440
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ministere des finances
Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution
fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); - la
loi du 24 mai 2005Documents pertinents retrouvés
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loi
prom.
24/05/2005
pub.
02/09/2005
numac
2005022567
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service public federal securite sociale
Loi modifiant l'arrêté royal n° 143 du 30 décembre 1982 fixant les conditions auxquelles les laboratoires doivent répondre en vue de l'intervention de l'assurance maladie pour les prestations de biologie clinique
fermer modifiant l'arrêté royal n° 143 du 30 décembre 1982 fixant les conditions auxquelles les laboratoires doivent répondre en vue de l'intervention de l'assurance maladie pour les prestations de biologie clinique (Moniteur belge du 2 septembre 2005); - la
loi du 27 décembre 2005Documents pertinents retrouvés
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loi
prom.
27/12/2005
pub.
30/12/2005
numac
2005021183
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service public federal chancellerie du premier ministre
Loi portant des dispositions diverses
fermer portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 31 janvier 2006).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 30. DEZEMBER 1982 - Königlicher Erlass Nr.143 zur Festlegung der Bedingungen, denen die Labore entsprechen müssen im Hinblick auf die Beteiligung der [Gesundheitspflegepflichtversicherung] für Leistungen der klinischen Biologie [Überschrift abgeändert durch Art. 2 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005)] Artikel 1 - [Unbeschadet der aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hervorgehenden Regeln wird die Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung für Leistungen der klinischen Biologie nur gewährt, wenn diese Leistungen in Laboren erbracht werden, die die Bedingungen des vorliegenden Erlasses erfüllen.] Unter Leistungen der klinischen Biologie versteht man Leistungen, für die gemäss den [Artikeln 34 und 63 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung] eine Beteiligung gewährt wird. [Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005)] Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf diejenigen Labore für klinische Biologie, in denen Leistungen der klinischen Biologie von Personen erbracht werden, die aufgrund [des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe] dazu befugt sind.
Vorliegender Erlass findet jedoch keine Anwendung auf Labore, in denen Leistungen der klinischen Biologie ausschliesslich von behandelnden Ärzten in ihrem eigenen Fachbereich im Hinblick auf eine Diagnose bei ihren eigenen Patienten erbracht werden [...]. [...] [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); Abs. 3 aufgehoben durch Art. 23 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989)] Art. 3 - [ § 1 - Das Labor muss betrieben werden: [...] [1. entweder von einer oder mehreren [natürlichen Personen], die keine verschreibenden Ärzte sind, [2. [oder von einer juristischen Person, die den Kategorien angehört, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt worden sind,] [3. oder von einer [...] juristischen Person, die ein Krankenhaus betreibt, wenn das Labor für das Krankenhaus arbeitet[, sofern die Ärzte, Pharmazeuten und Lizentiaten der Chemie, die befugt sind, Leistungen der klinischen Biologie zu erbringen, in den Anwendungsbereich von Titel IV des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser fallen], [4. oder von einer universitären Einrichtung oder einer öffentlichen Behörde, sofern sie eine medizinische Versorgungstätigkeit organisieren, für die das Labor arbeitet, [...] [5. oder von einer zivilrechtlichen Gesellschaft, die die Form einer Genossenschaft angenommen hat, deren Gesellschafter ausschliesslich Hausärzte sind und die ausschliesslich eine medizinische Versorgungstätigkeit organisiert, für die das Labor arbeitet und [vorausgesetzt, dass die Gesellschaft das Labor bereits am 26. Februar 1980 betrieben hat,] [6. von der juristischen Person, die ein Bluttransfusionszentrum oder eine im Gesetz vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs erwähnte Einrichtung betreibt.] [...] § 2 - [Die juristische Person, die ein Labor, wie in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnt, betreibt, darf keine verschreibenden Ärzte als Mitglied, Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwalter oder Angestellten haben.
Die in Absatz 1 erwähnte juristische Person darf als Gesellschaftszweck oder satzungsmässigen Zweck ausschliesslich das Betreiben eines Labors für klinische Biologie haben.] § 3 - [Die in § 1 Nr. 1 erwähnten natürlichen Personen und die in § 1 Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 und 6 erwähnte juristische Person müssen, was die Erbringung von Leistungen der klinischen Biologie betrifft, durch ein schriftliches Abkommen an die Personen gebunden sein, die befugt sind, Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen, nachstehend "Leistungserbringer" genannt werden, und diese Leistungen im Labor erbringen.
Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Abkommen muss mindestens folgende Bereiche betreffen: 1. die Arbeitsbedingungen, unter denen die Leistungserbringer ihre Tätigkeit im Labor verrichten, einschliesslich der verschiedenen Aspekte ihrer freien Wahl, was die Art und Weise betrifft, wie sie die Leistungen erbringen, und des Verfügens über die notwendigen Mittel, um die Qualität der erbrachten Leistungen zu gewährleisten, das heisst der Apparatur, des Personals und der Wahl der anzuwendenden Methoden, 2.die finanziellen Bestimmungen mit Bezug auf die Tätigkeit des Labors, wie in Artikel 4bis erwähnt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bereiche des Abkommens, so wie sie im vorhergehenden Absatz erwähnt sind, ausdehnen und näher bestimmen.
Das im vorliegenden Paragraphen erwähnte Abkommen muss von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister, nachstehend "der Minister" genannt, gebilligt worden sein, sofern das Begutachtungsverfahren und das Berufungsverfahren, die der König im Hinblick auf die Verweigerung der Zulassung eines Labors für klinische Biologie in Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses und des Artikels 63 des vorerwähnten am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes bestimmt, befolgt worden sind.
Der König kann, was die im vorhergehenden Absatz erwähnten Verfahren betrifft, die besonderen Regeln und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen bestimmen.
Die Billigung, wie im vorliegenden Paragraphen erwähnt, wird im Falle eines Verstosses gegen den vorliegenden Erlass, gegen das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder gegen ihre Ausführungserlasse verweigert.
Jedem Leistungserbringer ist es untersagt, Leistungen der klinischen Biologie in einem in § 1 erwähnten Labor zu erbringen, wenn er nicht durch ein Abkommen, das den Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen entspricht, gebunden ist.] [ § 3bis - Der Betreiber eines [in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten] Krankenhauses darf nur ein einziges Labor betreiben, ausser wenn die Krankenhausaktivität sich über mehrere Standorte erstreckt.
In diesem Fall darf nur ein Labor pro Standort betrieben werden.
Der König kann festlegen, unter welchen Bedingungen vom vorliegenden Paragraphen abgewichen werden kann, um das reibungslose Funktionieren des Labors unter besonderen Umständen zu gewährleisten oder um die spezifischen Bedingungen mit Bezug auf den Bereich und das Tätigkeitsfeld des Labors zu erfüllen.] § 4 - [Der Betreiber des Labors, wie in § 1 erwähnt, ist verpflichtet, den Leistungserbringern die Mittel zu bewilligen, die für die Qualität der erbrachten Leistungen notwendig sind, und zu gewährleisten, dass die Leistungserbringer die Art und Weise, wie sie ihre Leistungen erbringen, frei wählen können.
Dem Betreiber ist es verboten, direkt oder indirekt auf die Art und Weise, wie die Leistungserbringer ihre Verantwortung übernehmen, einzuwirken.] [ § 4bis - [...]] § 5 - [Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten juristischen Personen übermitteln jedes Jahr eine Liste ihrer Gesellschafter oder Mitglieder an den Minister, der dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung eine Abschrift davon übermittelt.
Der König kann die Regeln und Modalitäten mit Bezug auf die Frist und das Verfahren der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung festlegen.] § 6 - Wenn das Labor [gemäss § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5] des vorliegenden Artikels betrieben wird, muss jeder, der, ohne Leistungen der klinischen Biologie zu erbringen, eine technische oder administrative Tätigkeit ausübt, durch die er an der Realisierung oder Übermittlung der Analyse im Bereich der klinischen Biologie beteiligt ist, an den Betreiber gebunden sein durch einen Vertrag, aufgrund dessen er unter der Autorität, Leitung und Aufsicht des Betreibers steht.
Der König kann festlegen, unter welchen Bedingungen für bestimmte Aufgaben mit begrenzter Dauer vom vorliegenden Paragraphen abgewichen werden kann.] [ § 7 - [...]] [Art. 3 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989);§ 1 einziger Absatz frühere Nummern 1 und 2 aufgehoben durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2.
September 2005); § 1 einziger Absatz frühere Nummer 3 umnummeriert zu Nr. 1 durch Art. 5 Nr. 5 und abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 1 einziger Absatz frühere Nummer 4 umnummeriert zu Nr. 2 durch Art. 5 Nr. 5 und ersetzt durch Art. 5 Nr. 3 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 1 einziger Absatz frühere Nummer 5 umnummeriert zu Nr. 3 durch Art. 5 Nr. 5 und abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 1 einziger Absatz frühere Nummer 6 umnummeriert zu Nr. 4 durch Art. 5 Nr. 5 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 1 einziger Absatz frühere Nummern 7 und 8 aufgehoben durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2.
September 2005); § 1 einziger Absatz frühere Nummer 9 umnummeriert zu Nr. 5 durch Art. 5 Nr. 5 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2.
September 2005) und abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 Buchstabe b) des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989); § 1 einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 5 Nr. 6 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2.
September 2005); § 1 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 10 Nr. 1 Buchstabe c) des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989) und aufgehoben durch Art. 5 Nr. 7 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2.
September 2005); § 2 ersetzt durch Art. 5 Nr. 8 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 3 ersetzt durch Art. 5 Nr. 8 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 3bis eingefügt durch Art. 10 Nr. 2 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989); § 3bis Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 9 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 4 ersetzt durch Art. 5 Nr. 10 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 4bis eingefügt durch Art. 45 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993) und aufgehoben durch Art. 5 Nr. 11 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2.
September 2005); § 5 ersetzt durch Art. 5 Nr. 12 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 13 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 7 eingefügt durch Art. 10 Nr. 3 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8.
Juli 1989) und aufgehoben durch Art. 5 Nr. 14 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005)] Art. 4 - [Das Labor muss eine separate Buchführung führen gemäss einem vom König festgelegten einheitlichen Kontenplan. [Diese Buchführung muss alle Einnahmen und Ausgaben des Labors ausweisen sowie die in Artikel 4bis erwähnten zentral eingenommenen Beträge.]] [Die Labore für klinische Biologie, die nicht von einem Krankenhausverwalter betrieben werden, unterliegen mutatis mutandis den gleichen Regeln, wie denjenigen, die in den Artikeln 80 bis 86 einschliesslich des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser vorgesehen sind.] [Art. 4 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989) und abgeändert durch Art. 6 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); Abs. 2 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. 70 des G. vom 7. November 1987 (B.S. vom 17. November 1987)] [Art.4bis - Alle Beträge, einschliesslich der Honorare und Pauschalbeträge, die die Patienten oder Dritte für die Leistungen zahlen, die in einem in Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 erwähnten Labor erbracht werden, werden vom Direktor des Labors zentral eingenommen.
Der in Absatz 1 erwähnte Direktor des Labors wird vom Betreiber unter den Leistungserbringern bestimmt und erfüllt die vom König in Ausführung von Artikel 63 Absatz 1 Nr. 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegten Regeln.
Die in Anwendung von Absatz 1 zentral eingenommenen Beträge werden verwendet für: 1. die Entlohnung der Leistungserbringer, 2.die Deckung der Kosten in Zusammenhang mit der Betreibung des Labors für klinische Biologie, einschliesslich der Entlohnung des Betreibers.
In dem in Artikel 3 § 3 erwähnten Abkommen werden die Modalitäten für die im vorliegenden Artikel erwähnte Einziehung und Verwendung der erwähnten Beträge festgelegt.
Der König kann die spezifischen Regeln für die Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen, einschliesslich der Transparenz gegenüber den Leistungserbringern.] [Art. 4bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2.
September 2005)] Art. 5 - [Es ist verboten, Fachkräften von Gesundheitsberufen, die Leistungen der klinischen Biologie verschreiben, direkt oder indirekt Vorteile gleich welcher Art zu gewähren oder irgendwelchen Druck auf diese Fachkräfte auszuüben.
Es ist verboten, Entschädigungen für Tätigkeiten mit Bezug auf die Entnahme, Identifizierung, Konservierung und Beförderung von Proben zu gewähren.
Es ist verboten, die in Absatz 1 erwähnten Vorteile und die in Absatz 2 erwähnten Entschädigungen anzunehmen.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2.
September 2005)] Art. 6 - [...] [Art. 6 aufgehoben durch Art. 9 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2.
September 2005)] Art. 7 - [ § 1 - Wenn der Betreiber des Labors nicht der Eigentümer der Räumlichkeiten ist, in denen sich das Labor befindet, muss für die Nutzung der Räumlichkeiten eine Gegenleistung in bar entrichtet werden, die dem normalen Nutzwert der Räumlichkeiten entspricht. Diese Gegenleistung darf keinesfalls dem Umfang der Tätigkeit des Betreibers entsprechend festgelegt werden. Die Vereinbarung über das Recht, die Räumlichkeiten zu nutzen, muss schriftlich abgefasst werden. § 2 - Wenn der Betreiber des Labors nicht der Eigentümer der Ausrüstung ist, muss für die Benutzung der Ausrüstung eine Gegenleistung in bar entrichtet werden, die dem normalen Nutzwert entspricht. Die Gegenleistung darf keinesfalls dem Umfang der Tätigkeit des Betreibers entsprechend festgelegt werden. Die Vereinbarung über das Recht, die Ausrüstung zu benutzen, muss schriftlich abgefasst werden. § 3 - Wenn der Betreiber des Labors in den Genuss von Dienstleistungen kommt, die von Dritten erbracht werden, muss dafür eine Gegenleistung in bar entrichtet werden, die dem normalen Wert der Dienstleistungen entspricht. Die Gegenleistung darf keinesfalls dem Umfang der Tätigkeit des Betreibers entsprechend festgelegt werden. Die Vereinbarungen über die Dienstleistungen müssen schriftlich abfasst werden.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989)] Art.8 - [ § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere üben die Beamten und durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt gebundenen Personalmitglieder, die vom König bestimmt werden, die Aufsicht aus über die Einhaltung des vorliegenden Erlasses und der in Ausführung des vorliegenden Erlasses und in Ausführung von Artikel 63 Absatz 1 Nr. 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes ergangenen Ausführungserlasse. [Die Ärzte-Inspektoren und Apotheker-Inspektoren des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, so wie im vorerwähnten am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz erwähnt, üben die Kontrolle wie in Absatz 1 erwähnt aus.] § 2 - Die in § 1 erwähnten Beamten und Vertragspersonalmitglieder verfügen im Hinblick auf die Ausübung ihres Auftrags und binnen der Grenzen dieses Auftrags über die in Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 16.
November 1972 über die Arbeitsinspektion erwähnten Befugnisse. § 3 - Wenn die in § 1 erwähnten Beamten oder Vertragspersonalmitglieder Verstösse gegen die in § 1 erwähnten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen feststellen, erstellen sie darüber ein Protokoll.
Das in Absatz 1 erwähnte Protokoll muss dem Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von vierzehn Tagen per Einschreiben notifiziert werden. § 4 - Alle Personen, einschliesslich derjenigen, die ein Labor betreiben, Gesellschafter, Verwalter oder Angestellten des Betreibers sowie die Leistungserbringer und alle anderen Personen, die eine Tätigkeit für das Labor ausüben, sind verpflichtet, alle Auskünfte und Unterlagen einzureichen, die die in § 1 erwähnten Beamten und Vertragspersonalmitglieder benötigen, um ihren Auftrag zu erfüllen.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2.
September 2005); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 120 des G. vom 27.
Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 9 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu zehntausend [Euro] oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer Fachkräfte der Heilkunst direkt oder indirekt anstiftet, Leistungen der klinischen Biologie zu verschreiben, um deren Anzahl zu erhöhen. § 2 - [Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu zehntausend [Euro] oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer die Bestimmungen dieses Erlasses oder die in Ausführung dieses Erlasses ergangenen Erlasse nicht einhält.] § 3 - [Der Betreiber des Labors ist zivilrechtlich haftbar für die Zahlung der Geldbussen und Gerichtskosten, zu denen seine Angestellten oder Bevollmächtigten im Falle der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Straftaten verurteilt werden.] [ § 4 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Straftaten anwendbar.] [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000);§ 2 ersetzt durch Art. 22 Nr. 1 des G. vom 30.
Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 3 ersetzt durch Art. 22 Nr. 2 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989); § 4 eingefügt durch Art. 22 Nr. 3 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989)] Art. 10 - Wenn die Betreibung des Labors infolge höherer Gewalt nicht den in Artikel 3 erwähnten Bedingungen entspricht, kann die Beteiligung der Krankenversicherung für Leistungen der klinischen Biologie während eines Zeitraums von einem Jahr nach der Begebenheit, die den Fall höherer Gewalt ausmacht, fortgesetzt werden.
Art. 11 - [...] [Art. 11 aufgehoben durch Art. 23 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989)] Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Staatssekretär für Volksgesundheit und Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.