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Arrêté royal n° 143 fixant les conditions auxquelles les laboratoires doivent répondre en vue de l'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé pour les prestations de biologie clinique. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit nr. 143 tot vaststelling van de voorwaarden waaraan de laboratoria moeten voldoen voor de tegemoetkoming van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging voor verstrekkingen van klinische biologie. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 DECEMBRE 1982. - Arrêté royal n° 143 fixant les conditions auxquelles les laboratoires doivent répondre en vue de l'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé pour les prestations de biologie clinique. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 DECEMBER 1982. - Koninklijk besluit nr. 143 tot vaststelling van de voorwaarden waaraan de laboratoria moeten voldoen voor de tegemoetkoming van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging voor verstrekkingen van klinische biologie. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal n° 143 du 30 décembre 1982 fixant les | het koninklijk besluit nr. 143 van 30 december 1982 tot vaststelling |
conditions auxquelles les laboratoires doivent répondre en vue de | van de voorwaarden waaraan de laboratoria moeten voldoen voor de |
l'intervention de l'assurance maladie pour les prestations de biologie | tegemoetkoming van de ziekteverzekering voor verstrekkingen van |
clinique (Moniteur belge du 12 janvier 1983, err. du 12 février 1983), | klinische biologie (Belgisch Staatsblad van 12 januari 1983, err. van |
tel qu'il a été modifié successivement par : | 12 februari 1983), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi du 7 novembre 1987 ouvrant des crédits provisoires pour les | - de wet van 7 november 1987 waarbij voorlopige kredieten worden |
années budgétaires 1987 et 1988 et portant des dispositions | geopend voor de begrotingsjaren 1987 en 1988 en houdende financiële en |
financières et diverses (Moniteur belge du 17 novembre 1987); | diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 17 november 1987); |
- la loi-programme du 30 décembre 1988 (Moniteur belge du 5 janvier | - de programmawet van 30 december 1988 (Belgisch Staatsblad van 5 |
1989, err. du 1er février 1989); | januari 1989, err. van 1 februari 1989); |
- la loi-programme du 6 juillet 1989 (Moniteur belge du 8 juillet | - de programmawet van 6 juli 1989 (Belgisch Staatsblad van 8 juli |
1989); | 1989); |
- la loi du 30 décembre 1992 portant des dispositions sociales et | - de wet van 30 december 1992 houdende sociale en diverse bepalingen |
diverses (Moniteur belge du 9 janvier 1993); | (Belgisch Staatsblad van 9 januari 1993); |
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); |
- la loi du 24 mai 2005 modifiant l'arrêté royal n° 143 du 30 décembre | - de wet van 24 mei 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. |
1982 fixant les conditions auxquelles les laboratoires doivent | 143 van 30 december 1982 tot vaststelling van de voorwaarden waaraan |
répondre en vue de l'intervention de l'assurance maladie pour les | de laboratoria moeten voldoen voor de tegemoetkoming van de |
prestations de biologie clinique (Moniteur belge du 2 septembre 2005); | ziekteverzekering voor verstrekkingen van klinische biologie (Belgisch Staatsblad van 2 september 2005); |
- la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses | - de wet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 31 janvier 2006). | Staatsblad van 30 december 2005, err. van 31 januari 2006). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE |
30. DEZEMBER 1982 - Königlicher Erlass Nr. 143 zur Festlegung der | 30. DEZEMBER 1982 - Königlicher Erlass Nr. 143 zur Festlegung der |
Bedingungen, denen die Labore entsprechen müssen im Hinblick auf die | Bedingungen, denen die Labore entsprechen müssen im Hinblick auf die |
Beteiligung der [Gesundheitspflegepflichtversicherung] für Leistungen | Beteiligung der [Gesundheitspflegepflichtversicherung] für Leistungen |
der klinischen Biologie | der klinischen Biologie |
[Überschrift abgeändert durch Art. 2 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom | [Überschrift abgeändert durch Art. 2 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom |
2. September 2005)] | 2. September 2005)] |
Artikel 1 - [Unbeschadet der aus dem Vertrag zur Gründung der | Artikel 1 - [Unbeschadet der aus dem Vertrag zur Gründung der |
Europäischen Gemeinschaft hervorgehenden Regeln wird die Beteiligung | Europäischen Gemeinschaft hervorgehenden Regeln wird die Beteiligung |
der Gesundheitspflegepflichtversicherung für Leistungen der klinischen | der Gesundheitspflegepflichtversicherung für Leistungen der klinischen |
Biologie nur gewährt, wenn diese Leistungen in Laboren erbracht | Biologie nur gewährt, wenn diese Leistungen in Laboren erbracht |
werden, die die Bedingungen des vorliegenden Erlasses erfüllen.] | werden, die die Bedingungen des vorliegenden Erlasses erfüllen.] |
Unter Leistungen der klinischen Biologie versteht man Leistungen, für | Unter Leistungen der klinischen Biologie versteht man Leistungen, für |
die gemäss den [Artikeln 34 und 63 des am 14. Juli 1994 koordinierten | die gemäss den [Artikeln 34 und 63 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung] eine Beteiligung gewährt wird. | Entschädigungspflichtversicherung] eine Beteiligung gewährt wird. |
[Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 24. Mai 2005 | [Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 24. Mai 2005 |
(B.S. vom 2. September 2005); Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des | (B.S. vom 2. September 2005); Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des |
G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005)] | G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005)] |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf diejenigen Labore | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf diejenigen Labore |
für klinische Biologie, in denen Leistungen der klinischen Biologie | für klinische Biologie, in denen Leistungen der klinischen Biologie |
von Personen erbracht werden, die aufgrund [des Königlichen Erlasses | von Personen erbracht werden, die aufgrund [des Königlichen Erlasses |
Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe] dazu befugt sind. | Gesundheitspflegeberufe] dazu befugt sind. |
Vorliegender Erlass findet jedoch keine Anwendung auf Labore, in denen | Vorliegender Erlass findet jedoch keine Anwendung auf Labore, in denen |
Leistungen der klinischen Biologie ausschliesslich von behandelnden | Leistungen der klinischen Biologie ausschliesslich von behandelnden |
Ärzten in ihrem eigenen Fachbereich im Hinblick auf eine Diagnose bei | Ärzten in ihrem eigenen Fachbereich im Hinblick auf eine Diagnose bei |
ihren eigenen Patienten erbracht werden [...]. | ihren eigenen Patienten erbracht werden [...]. |
[...] | [...] |
[Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 24. Mai 2005 | [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 24. Mai 2005 |
(B.S. vom 2. September 2005); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des | (B.S. vom 2. September 2005); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des |
G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); Abs. 3 aufgehoben | G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); Abs. 3 aufgehoben |
durch Art. 23 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989)] | durch Art. 23 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989)] |
Art. 3 - [ § 1 - Das Labor muss betrieben werden: | Art. 3 - [ § 1 - Das Labor muss betrieben werden: |
[...] | [...] |
[1. entweder von einer oder mehreren [natürlichen Personen], die keine | [1. entweder von einer oder mehreren [natürlichen Personen], die keine |
verschreibenden Ärzte sind, | verschreibenden Ärzte sind, |
[2. [oder von einer juristischen Person, die den Kategorien angehört, | [2. [oder von einer juristischen Person, die den Kategorien angehört, |
die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt | die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt |
worden sind,] | worden sind,] |
[3. oder von einer [...] juristischen Person, die ein Krankenhaus | [3. oder von einer [...] juristischen Person, die ein Krankenhaus |
betreibt, wenn das Labor für das Krankenhaus arbeitet[, sofern die | betreibt, wenn das Labor für das Krankenhaus arbeitet[, sofern die |
Ärzte, Pharmazeuten und Lizentiaten der Chemie, die befugt sind, | Ärzte, Pharmazeuten und Lizentiaten der Chemie, die befugt sind, |
Leistungen der klinischen Biologie zu erbringen, in den | Leistungen der klinischen Biologie zu erbringen, in den |
Anwendungsbereich von Titel IV des am 7. August 1987 koordinierten | Anwendungsbereich von Titel IV des am 7. August 1987 koordinierten |
Gesetzes über die Krankenhäuser fallen], | Gesetzes über die Krankenhäuser fallen], |
[4. oder von einer universitären Einrichtung oder einer öffentlichen | [4. oder von einer universitären Einrichtung oder einer öffentlichen |
Behörde, sofern sie eine medizinische Versorgungstätigkeit | Behörde, sofern sie eine medizinische Versorgungstätigkeit |
organisieren, für die das Labor arbeitet, | organisieren, für die das Labor arbeitet, |
[...] | [...] |
[5. oder von einer zivilrechtlichen Gesellschaft, die die Form einer | [5. oder von einer zivilrechtlichen Gesellschaft, die die Form einer |
Genossenschaft angenommen hat, deren Gesellschafter ausschliesslich | Genossenschaft angenommen hat, deren Gesellschafter ausschliesslich |
Hausärzte sind und die ausschliesslich eine medizinische | Hausärzte sind und die ausschliesslich eine medizinische |
Versorgungstätigkeit organisiert, für die das Labor arbeitet und | Versorgungstätigkeit organisiert, für die das Labor arbeitet und |
[vorausgesetzt, dass die Gesellschaft das Labor bereits am 26. Februar | [vorausgesetzt, dass die Gesellschaft das Labor bereits am 26. Februar |
1980 betrieben hat,] | 1980 betrieben hat,] |
[6. von der juristischen Person, die ein Bluttransfusionszentrum oder | [6. von der juristischen Person, die ein Bluttransfusionszentrum oder |
eine im Gesetz vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate | eine im Gesetz vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate |
menschlichen Ursprungs erwähnte Einrichtung betreibt.] | menschlichen Ursprungs erwähnte Einrichtung betreibt.] |
[...] | [...] |
§ 2 - [Die juristische Person, die ein Labor, wie in § 1 Absatz 1 Nr. | § 2 - [Die juristische Person, die ein Labor, wie in § 1 Absatz 1 Nr. |
2 erwähnt, betreibt, darf keine verschreibenden Ärzte als Mitglied, | 2 erwähnt, betreibt, darf keine verschreibenden Ärzte als Mitglied, |
Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwalter oder Angestellten haben. | Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwalter oder Angestellten haben. |
Die in Absatz 1 erwähnte juristische Person darf als | Die in Absatz 1 erwähnte juristische Person darf als |
Gesellschaftszweck oder satzungsmässigen Zweck ausschliesslich das | Gesellschaftszweck oder satzungsmässigen Zweck ausschliesslich das |
Betreiben eines Labors für klinische Biologie haben.] | Betreiben eines Labors für klinische Biologie haben.] |
§ 3 - [Die in § 1 Nr. 1 erwähnten natürlichen Personen und die in § 1 | § 3 - [Die in § 1 Nr. 1 erwähnten natürlichen Personen und die in § 1 |
Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 und 6 erwähnte juristische Person müssen, was die | Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 und 6 erwähnte juristische Person müssen, was die |
Erbringung von Leistungen der klinischen Biologie betrifft, durch ein | Erbringung von Leistungen der klinischen Biologie betrifft, durch ein |
schriftliches Abkommen an die Personen gebunden sein, die befugt sind, | schriftliches Abkommen an die Personen gebunden sein, die befugt sind, |
Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen, nachstehend | Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen, nachstehend |
"Leistungserbringer" genannt werden, und diese Leistungen im Labor | "Leistungserbringer" genannt werden, und diese Leistungen im Labor |
erbringen. | erbringen. |
Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Abkommen muss mindestens | Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Abkommen muss mindestens |
folgende Bereiche betreffen: | folgende Bereiche betreffen: |
1. die Arbeitsbedingungen, unter denen die Leistungserbringer ihre | 1. die Arbeitsbedingungen, unter denen die Leistungserbringer ihre |
Tätigkeit im Labor verrichten, einschliesslich der verschiedenen | Tätigkeit im Labor verrichten, einschliesslich der verschiedenen |
Aspekte ihrer freien Wahl, was die Art und Weise betrifft, wie sie die | Aspekte ihrer freien Wahl, was die Art und Weise betrifft, wie sie die |
Leistungen erbringen, und des Verfügens über die notwendigen Mittel, | Leistungen erbringen, und des Verfügens über die notwendigen Mittel, |
um die Qualität der erbrachten Leistungen zu gewährleisten, das heisst | um die Qualität der erbrachten Leistungen zu gewährleisten, das heisst |
der Apparatur, des Personals und der Wahl der anzuwendenden Methoden, | der Apparatur, des Personals und der Wahl der anzuwendenden Methoden, |
2. die finanziellen Bestimmungen mit Bezug auf die Tätigkeit des | 2. die finanziellen Bestimmungen mit Bezug auf die Tätigkeit des |
Labors, wie in Artikel 4bis erwähnt. | Labors, wie in Artikel 4bis erwähnt. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Bereiche des Abkommens, so wie sie im vorhergehenden Absatz erwähnt | Bereiche des Abkommens, so wie sie im vorhergehenden Absatz erwähnt |
sind, ausdehnen und näher bestimmen. | sind, ausdehnen und näher bestimmen. |
Das im vorliegenden Paragraphen erwähnte Abkommen muss von dem für die | Das im vorliegenden Paragraphen erwähnte Abkommen muss von dem für die |
Volksgesundheit zuständigen Minister, nachstehend "der Minister" | Volksgesundheit zuständigen Minister, nachstehend "der Minister" |
genannt, gebilligt worden sein, sofern das Begutachtungsverfahren und | genannt, gebilligt worden sein, sofern das Begutachtungsverfahren und |
das Berufungsverfahren, die der König im Hinblick auf die Verweigerung | das Berufungsverfahren, die der König im Hinblick auf die Verweigerung |
der Zulassung eines Labors für klinische Biologie in Anwendung des | der Zulassung eines Labors für klinische Biologie in Anwendung des |
vorliegenden Königlichen Erlasses und des Artikels 63 des vorerwähnten | vorliegenden Königlichen Erlasses und des Artikels 63 des vorerwähnten |
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes bestimmt, befolgt worden sind. | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes bestimmt, befolgt worden sind. |
Der König kann, was die im vorhergehenden Absatz erwähnten Verfahren | Der König kann, was die im vorhergehenden Absatz erwähnten Verfahren |
betrifft, die besonderen Regeln und Modalitäten für die Anwendung des | betrifft, die besonderen Regeln und Modalitäten für die Anwendung des |
vorliegenden Paragraphen bestimmen. | vorliegenden Paragraphen bestimmen. |
Die Billigung, wie im vorliegenden Paragraphen erwähnt, wird im Falle | Die Billigung, wie im vorliegenden Paragraphen erwähnt, wird im Falle |
eines Verstosses gegen den vorliegenden Erlass, gegen das am 14. Juli | eines Verstosses gegen den vorliegenden Erlass, gegen das am 14. Juli |
1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und | 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung oder gegen ihre Ausführungserlasse | Entschädigungspflichtversicherung oder gegen ihre Ausführungserlasse |
verweigert. | verweigert. |
Jedem Leistungserbringer ist es untersagt, Leistungen der klinischen | Jedem Leistungserbringer ist es untersagt, Leistungen der klinischen |
Biologie in einem in § 1 erwähnten Labor zu erbringen, wenn er nicht | Biologie in einem in § 1 erwähnten Labor zu erbringen, wenn er nicht |
durch ein Abkommen, das den Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen | durch ein Abkommen, das den Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen |
entspricht, gebunden ist.] | entspricht, gebunden ist.] |
[ § 3bis - Der Betreiber eines [in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten] | [ § 3bis - Der Betreiber eines [in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten] |
Krankenhauses darf nur ein einziges Labor betreiben, ausser wenn die | Krankenhauses darf nur ein einziges Labor betreiben, ausser wenn die |
Krankenhausaktivität sich über mehrere Standorte erstreckt. | Krankenhausaktivität sich über mehrere Standorte erstreckt. |
In diesem Fall darf nur ein Labor pro Standort betrieben werden. | In diesem Fall darf nur ein Labor pro Standort betrieben werden. |
Der König kann festlegen, unter welchen Bedingungen vom vorliegenden | Der König kann festlegen, unter welchen Bedingungen vom vorliegenden |
Paragraphen abgewichen werden kann, um das reibungslose Funktionieren | Paragraphen abgewichen werden kann, um das reibungslose Funktionieren |
des Labors unter besonderen Umständen zu gewährleisten oder um die | des Labors unter besonderen Umständen zu gewährleisten oder um die |
spezifischen Bedingungen mit Bezug auf den Bereich und das | spezifischen Bedingungen mit Bezug auf den Bereich und das |
Tätigkeitsfeld des Labors zu erfüllen.] | Tätigkeitsfeld des Labors zu erfüllen.] |
§ 4 - [Der Betreiber des Labors, wie in § 1 erwähnt, ist verpflichtet, | § 4 - [Der Betreiber des Labors, wie in § 1 erwähnt, ist verpflichtet, |
den Leistungserbringern die Mittel zu bewilligen, die für die Qualität | den Leistungserbringern die Mittel zu bewilligen, die für die Qualität |
der erbrachten Leistungen notwendig sind, und zu gewährleisten, dass | der erbrachten Leistungen notwendig sind, und zu gewährleisten, dass |
die Leistungserbringer die Art und Weise, wie sie ihre Leistungen | die Leistungserbringer die Art und Weise, wie sie ihre Leistungen |
erbringen, frei wählen können. | erbringen, frei wählen können. |
Dem Betreiber ist es verboten, direkt oder indirekt auf die Art und | Dem Betreiber ist es verboten, direkt oder indirekt auf die Art und |
Weise, wie die Leistungserbringer ihre Verantwortung übernehmen, | Weise, wie die Leistungserbringer ihre Verantwortung übernehmen, |
einzuwirken.] | einzuwirken.] |
[ § 4bis - [...]] | [ § 4bis - [...]] |
§ 5 - [Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten juristischen Personen | § 5 - [Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten juristischen Personen |
übermitteln jedes Jahr eine Liste ihrer Gesellschafter oder Mitglieder | übermitteln jedes Jahr eine Liste ihrer Gesellschafter oder Mitglieder |
an den Minister, der dem Landesinstitut für Kranken- und | an den Minister, der dem Landesinstitut für Kranken- und |
Invalidenversicherung eine Abschrift davon übermittelt. | Invalidenversicherung eine Abschrift davon übermittelt. |
Der König kann die Regeln und Modalitäten mit Bezug auf die Frist und | Der König kann die Regeln und Modalitäten mit Bezug auf die Frist und |
das Verfahren der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung festlegen.] | das Verfahren der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung festlegen.] |
§ 6 - Wenn das Labor [gemäss § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5] des | § 6 - Wenn das Labor [gemäss § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5] des |
vorliegenden Artikels betrieben wird, muss jeder, der, ohne Leistungen | vorliegenden Artikels betrieben wird, muss jeder, der, ohne Leistungen |
der klinischen Biologie zu erbringen, eine technische oder | der klinischen Biologie zu erbringen, eine technische oder |
administrative Tätigkeit ausübt, durch die er an der Realisierung oder | administrative Tätigkeit ausübt, durch die er an der Realisierung oder |
Übermittlung der Analyse im Bereich der klinischen Biologie beteiligt | Übermittlung der Analyse im Bereich der klinischen Biologie beteiligt |
ist, an den Betreiber gebunden sein durch einen Vertrag, aufgrund | ist, an den Betreiber gebunden sein durch einen Vertrag, aufgrund |
dessen er unter der Autorität, Leitung und Aufsicht des Betreibers | dessen er unter der Autorität, Leitung und Aufsicht des Betreibers |
steht. | steht. |
Der König kann festlegen, unter welchen Bedingungen für bestimmte | Der König kann festlegen, unter welchen Bedingungen für bestimmte |
Aufgaben mit begrenzter Dauer vom vorliegenden Paragraphen abgewichen | Aufgaben mit begrenzter Dauer vom vorliegenden Paragraphen abgewichen |
werden kann.] | werden kann.] |
[ § 7 - [...]] | [ § 7 - [...]] |
[Art. 3 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom | [Art. 3 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom |
5. Januar 1989); § 1 einziger Absatz frühere Nummern 1 und 2 | 5. Januar 1989); § 1 einziger Absatz frühere Nummern 1 und 2 |
aufgehoben durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. | aufgehoben durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. |
September 2005); § 1 einziger Absatz frühere Nummer 3 umnummeriert zu | September 2005); § 1 einziger Absatz frühere Nummer 3 umnummeriert zu |
Nr. 1 durch Art. 5 Nr. 5 und abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom | Nr. 1 durch Art. 5 Nr. 5 und abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom |
24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 1 einziger Absatz frühere | 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 1 einziger Absatz frühere |
Nummer 4 umnummeriert zu Nr. 2 durch Art. 5 Nr. 5 und ersetzt durch | Nummer 4 umnummeriert zu Nr. 2 durch Art. 5 Nr. 5 und ersetzt durch |
Art. 5 Nr. 3 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 1 | Art. 5 Nr. 3 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 1 |
einziger Absatz frühere Nummer 5 umnummeriert zu Nr. 3 durch Art. 5 | einziger Absatz frühere Nummer 5 umnummeriert zu Nr. 3 durch Art. 5 |
Nr. 5 und abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. | Nr. 5 und abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. |
vom 2. September 2005); § 1 einziger Absatz frühere Nummer 6 | vom 2. September 2005); § 1 einziger Absatz frühere Nummer 6 |
umnummeriert zu Nr. 4 durch Art. 5 Nr. 5 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. | umnummeriert zu Nr. 4 durch Art. 5 Nr. 5 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. |
vom 2. September 2005); § 1 einziger Absatz frühere Nummern 7 und 8 | vom 2. September 2005); § 1 einziger Absatz frühere Nummern 7 und 8 |
aufgehoben durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. | aufgehoben durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. |
September 2005); § 1 einziger Absatz frühere Nummer 9 umnummeriert zu | September 2005); § 1 einziger Absatz frühere Nummer 9 umnummeriert zu |
Nr. 5 durch Art. 5 Nr. 5 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. | Nr. 5 durch Art. 5 Nr. 5 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. |
September 2005) und abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 Buchstabe b) des G. | September 2005) und abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 Buchstabe b) des G. |
vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989); § 1 einziger Absatz Nr. 6 | vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989); § 1 einziger Absatz Nr. 6 |
eingefügt durch Art. 5 Nr. 6 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. | eingefügt durch Art. 5 Nr. 6 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. |
September 2005); § 1 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 10 Nr. 1 | September 2005); § 1 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 10 Nr. 1 |
Buchstabe c) des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989) und | Buchstabe c) des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989) und |
aufgehoben durch Art. 5 Nr. 7 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. | aufgehoben durch Art. 5 Nr. 7 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. |
September 2005); § 2 ersetzt durch Art. 5 Nr. 8 des G. vom 24. Mai | September 2005); § 2 ersetzt durch Art. 5 Nr. 8 des G. vom 24. Mai |
2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 3 ersetzt durch Art. 5 Nr. 8 des | 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 3 ersetzt durch Art. 5 Nr. 8 des |
G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 3bis eingefügt | G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 3bis eingefügt |
durch Art. 10 Nr. 2 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989); § | durch Art. 10 Nr. 2 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989); § |
3bis Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 9 des G. vom 24. Mai 2005 | 3bis Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 9 des G. vom 24. Mai 2005 |
(B.S. vom 2. September 2005); § 4 ersetzt durch Art. 5 Nr. 10 des G. | (B.S. vom 2. September 2005); § 4 ersetzt durch Art. 5 Nr. 10 des G. |
vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 4bis eingefügt durch | vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 4bis eingefügt durch |
Art. 45 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993) und | Art. 45 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993) und |
aufgehoben durch Art. 5 Nr. 11 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. | aufgehoben durch Art. 5 Nr. 11 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. |
September 2005); § 5 ersetzt durch Art. 5 Nr. 12 des G. vom 24. Mai | September 2005); § 5 ersetzt durch Art. 5 Nr. 12 des G. vom 24. Mai |
2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 | 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 |
Nr. 13 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 7 | Nr. 13 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 7 |
eingefügt durch Art. 10 Nr. 3 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. | eingefügt durch Art. 10 Nr. 3 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. |
Juli 1989) und aufgehoben durch Art. 5 Nr. 14 des G. vom 24. Mai 2005 | Juli 1989) und aufgehoben durch Art. 5 Nr. 14 des G. vom 24. Mai 2005 |
(B.S. vom 2. September 2005)] | (B.S. vom 2. September 2005)] |
Art. 4 - [Das Labor muss eine separate Buchführung führen gemäss einem | Art. 4 - [Das Labor muss eine separate Buchführung führen gemäss einem |
vom König festgelegten einheitlichen Kontenplan. [Diese Buchführung | vom König festgelegten einheitlichen Kontenplan. [Diese Buchführung |
muss alle Einnahmen und Ausgaben des Labors ausweisen sowie die in | muss alle Einnahmen und Ausgaben des Labors ausweisen sowie die in |
Artikel 4bis erwähnten zentral eingenommenen Beträge.]] | Artikel 4bis erwähnten zentral eingenommenen Beträge.]] |
[Die Labore für klinische Biologie, die nicht von einem | [Die Labore für klinische Biologie, die nicht von einem |
Krankenhausverwalter betrieben werden, unterliegen mutatis mutandis | Krankenhausverwalter betrieben werden, unterliegen mutatis mutandis |
den gleichen Regeln, wie denjenigen, die in den Artikeln 80 bis 86 | den gleichen Regeln, wie denjenigen, die in den Artikeln 80 bis 86 |
einschliesslich des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | einschliesslich des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser vorgesehen sind.] | Krankenhäuser vorgesehen sind.] |
[Art. 4 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 30. Dezember | [Art. 4 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 30. Dezember |
1988 (B.S. vom 5. Januar 1989) und abgeändert durch Art. 6 des G. vom | 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989) und abgeändert durch Art. 6 des G. vom |
24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); Abs. 2 (früherer einziger | 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); Abs. 2 (früherer einziger |
Absatz) ersetzt durch Art. 70 des G. vom 7. November 1987 (B.S. vom | Absatz) ersetzt durch Art. 70 des G. vom 7. November 1987 (B.S. vom |
17. November 1987)] | 17. November 1987)] |
[Art. 4bis - Alle Beträge, einschliesslich der Honorare und | [Art. 4bis - Alle Beträge, einschliesslich der Honorare und |
Pauschalbeträge, die die Patienten oder Dritte für die Leistungen | Pauschalbeträge, die die Patienten oder Dritte für die Leistungen |
zahlen, die in einem in Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 erwähnten | zahlen, die in einem in Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 erwähnten |
Labor erbracht werden, werden vom Direktor des Labors zentral | Labor erbracht werden, werden vom Direktor des Labors zentral |
eingenommen. | eingenommen. |
Der in Absatz 1 erwähnte Direktor des Labors wird vom Betreiber unter | Der in Absatz 1 erwähnte Direktor des Labors wird vom Betreiber unter |
den Leistungserbringern bestimmt und erfüllt die vom König in | den Leistungserbringern bestimmt und erfüllt die vom König in |
Ausführung von Artikel 63 Absatz 1 Nr. 2 des am 14. Juli 1994 | Ausführung von Artikel 63 Absatz 1 Nr. 2 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung festgelegten Regeln. | Entschädigungspflichtversicherung festgelegten Regeln. |
Die in Anwendung von Absatz 1 zentral eingenommenen Beträge werden | Die in Anwendung von Absatz 1 zentral eingenommenen Beträge werden |
verwendet für: | verwendet für: |
1. die Entlohnung der Leistungserbringer, | 1. die Entlohnung der Leistungserbringer, |
2. die Deckung der Kosten in Zusammenhang mit der Betreibung des | 2. die Deckung der Kosten in Zusammenhang mit der Betreibung des |
Labors für klinische Biologie, einschliesslich der Entlohnung des | Labors für klinische Biologie, einschliesslich der Entlohnung des |
Betreibers. | Betreibers. |
In dem in Artikel 3 § 3 erwähnten Abkommen werden die Modalitäten für | In dem in Artikel 3 § 3 erwähnten Abkommen werden die Modalitäten für |
die im vorliegenden Artikel erwähnte Einziehung und Verwendung der | die im vorliegenden Artikel erwähnte Einziehung und Verwendung der |
erwähnten Beträge festgelegt. | erwähnten Beträge festgelegt. |
Der König kann die spezifischen Regeln für die Anwendung des | Der König kann die spezifischen Regeln für die Anwendung des |
vorliegenden Artikels festlegen, einschliesslich der Transparenz | vorliegenden Artikels festlegen, einschliesslich der Transparenz |
gegenüber den Leistungserbringern.] | gegenüber den Leistungserbringern.] |
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. | [Art. 4bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. |
September 2005)] | September 2005)] |
Art. 5 - [Es ist verboten, Fachkräften von Gesundheitsberufen, die | Art. 5 - [Es ist verboten, Fachkräften von Gesundheitsberufen, die |
Leistungen der klinischen Biologie verschreiben, direkt oder indirekt | Leistungen der klinischen Biologie verschreiben, direkt oder indirekt |
Vorteile gleich welcher Art zu gewähren oder irgendwelchen Druck auf | Vorteile gleich welcher Art zu gewähren oder irgendwelchen Druck auf |
diese Fachkräfte auszuüben. | diese Fachkräfte auszuüben. |
Es ist verboten, Entschädigungen für Tätigkeiten mit Bezug auf die | Es ist verboten, Entschädigungen für Tätigkeiten mit Bezug auf die |
Entnahme, Identifizierung, Konservierung und Beförderung von Proben zu | Entnahme, Identifizierung, Konservierung und Beförderung von Proben zu |
gewähren. | gewähren. |
Es ist verboten, die in Absatz 1 erwähnten Vorteile und die in Absatz | Es ist verboten, die in Absatz 1 erwähnten Vorteile und die in Absatz |
2 erwähnten Entschädigungen anzunehmen.] | 2 erwähnten Entschädigungen anzunehmen.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. | [Art. 5 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. |
September 2005)] | September 2005)] |
Art. 6 - [...] | Art. 6 - [...] |
[Art. 6 aufgehoben durch Art. 9 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. | [Art. 6 aufgehoben durch Art. 9 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. |
September 2005)] | September 2005)] |
Art. 7 - [ § 1 - Wenn der Betreiber des Labors nicht der Eigentümer | Art. 7 - [ § 1 - Wenn der Betreiber des Labors nicht der Eigentümer |
der Räumlichkeiten ist, in denen sich das Labor befindet, muss für die | der Räumlichkeiten ist, in denen sich das Labor befindet, muss für die |
Nutzung der Räumlichkeiten eine Gegenleistung in bar entrichtet | Nutzung der Räumlichkeiten eine Gegenleistung in bar entrichtet |
werden, die dem normalen Nutzwert der Räumlichkeiten entspricht. Diese | werden, die dem normalen Nutzwert der Räumlichkeiten entspricht. Diese |
Gegenleistung darf keinesfalls dem Umfang der Tätigkeit des Betreibers | Gegenleistung darf keinesfalls dem Umfang der Tätigkeit des Betreibers |
entsprechend festgelegt werden. Die Vereinbarung über das Recht, die | entsprechend festgelegt werden. Die Vereinbarung über das Recht, die |
Räumlichkeiten zu nutzen, muss schriftlich abgefasst werden. | Räumlichkeiten zu nutzen, muss schriftlich abgefasst werden. |
§ 2 - Wenn der Betreiber des Labors nicht der Eigentümer der | § 2 - Wenn der Betreiber des Labors nicht der Eigentümer der |
Ausrüstung ist, muss für die Benutzung der Ausrüstung eine | Ausrüstung ist, muss für die Benutzung der Ausrüstung eine |
Gegenleistung in bar entrichtet werden, die dem normalen Nutzwert | Gegenleistung in bar entrichtet werden, die dem normalen Nutzwert |
entspricht. Die Gegenleistung darf keinesfalls dem Umfang der | entspricht. Die Gegenleistung darf keinesfalls dem Umfang der |
Tätigkeit des Betreibers entsprechend festgelegt werden. Die | Tätigkeit des Betreibers entsprechend festgelegt werden. Die |
Vereinbarung über das Recht, die Ausrüstung zu benutzen, muss | Vereinbarung über das Recht, die Ausrüstung zu benutzen, muss |
schriftlich abgefasst werden. | schriftlich abgefasst werden. |
§ 3 - Wenn der Betreiber des Labors in den Genuss von Dienstleistungen | § 3 - Wenn der Betreiber des Labors in den Genuss von Dienstleistungen |
kommt, die von Dritten erbracht werden, muss dafür eine Gegenleistung | kommt, die von Dritten erbracht werden, muss dafür eine Gegenleistung |
in bar entrichtet werden, die dem normalen Wert der Dienstleistungen | in bar entrichtet werden, die dem normalen Wert der Dienstleistungen |
entspricht. Die Gegenleistung darf keinesfalls dem Umfang der | entspricht. Die Gegenleistung darf keinesfalls dem Umfang der |
Tätigkeit des Betreibers entsprechend festgelegt werden. Die | Tätigkeit des Betreibers entsprechend festgelegt werden. Die |
Vereinbarungen über die Dienstleistungen müssen schriftlich abfasst | Vereinbarungen über die Dienstleistungen müssen schriftlich abfasst |
werden.] | werden.] |
[Art. 7 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom | [Art. 7 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom |
5. Januar 1989)] | 5. Januar 1989)] |
Art. 8 - [ § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der | Art. 8 - [ § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der |
Gerichtspolizeioffiziere üben die Beamten und durch einen | Gerichtspolizeioffiziere üben die Beamten und durch einen |
unbefristeten Arbeitsvertrag an den Föderalen Öffentlichen Dienst | unbefristeten Arbeitsvertrag an den Föderalen Öffentlichen Dienst |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
gebundenen Personalmitglieder, die vom König bestimmt werden, die | gebundenen Personalmitglieder, die vom König bestimmt werden, die |
Aufsicht aus über die Einhaltung des vorliegenden Erlasses und der in | Aufsicht aus über die Einhaltung des vorliegenden Erlasses und der in |
Ausführung des vorliegenden Erlasses und in Ausführung von Artikel 63 | Ausführung des vorliegenden Erlasses und in Ausführung von Artikel 63 |
Absatz 1 Nr. 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes ergangenen | Absatz 1 Nr. 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes ergangenen |
Ausführungserlasse. | Ausführungserlasse. |
[Die Ärzte-Inspektoren und Apotheker-Inspektoren des Dienstes für | [Die Ärzte-Inspektoren und Apotheker-Inspektoren des Dienstes für |
medizinische Evaluation und Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- | medizinische Evaluation und Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- |
und Invalidenversicherung, so wie im vorerwähnten am 14. Juli 1994 | und Invalidenversicherung, so wie im vorerwähnten am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetz erwähnt, üben die Kontrolle wie in Absatz 1 | koordinierten Gesetz erwähnt, üben die Kontrolle wie in Absatz 1 |
erwähnt aus.] | erwähnt aus.] |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Beamten und Vertragspersonalmitglieder | § 2 - Die in § 1 erwähnten Beamten und Vertragspersonalmitglieder |
verfügen im Hinblick auf die Ausübung ihres Auftrags und binnen der | verfügen im Hinblick auf die Ausübung ihres Auftrags und binnen der |
Grenzen dieses Auftrags über die in Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 16. | Grenzen dieses Auftrags über die in Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 16. |
November 1972 über die Arbeitsinspektion erwähnten Befugnisse. | November 1972 über die Arbeitsinspektion erwähnten Befugnisse. |
§ 3 - Wenn die in § 1 erwähnten Beamten oder | § 3 - Wenn die in § 1 erwähnten Beamten oder |
Vertragspersonalmitglieder Verstösse gegen die in § 1 erwähnten | Vertragspersonalmitglieder Verstösse gegen die in § 1 erwähnten |
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen feststellen, erstellen sie | Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen feststellen, erstellen sie |
darüber ein Protokoll. | darüber ein Protokoll. |
Das in Absatz 1 erwähnte Protokoll muss dem Zuwiderhandelnden binnen | Das in Absatz 1 erwähnte Protokoll muss dem Zuwiderhandelnden binnen |
einer Frist von vierzehn Tagen per Einschreiben notifiziert werden. | einer Frist von vierzehn Tagen per Einschreiben notifiziert werden. |
§ 4 - Alle Personen, einschliesslich derjenigen, die ein Labor | § 4 - Alle Personen, einschliesslich derjenigen, die ein Labor |
betreiben, Gesellschafter, Verwalter oder Angestellten des Betreibers | betreiben, Gesellschafter, Verwalter oder Angestellten des Betreibers |
sowie die Leistungserbringer und alle anderen Personen, die eine | sowie die Leistungserbringer und alle anderen Personen, die eine |
Tätigkeit für das Labor ausüben, sind verpflichtet, alle Auskünfte und | Tätigkeit für das Labor ausüben, sind verpflichtet, alle Auskünfte und |
Unterlagen einzureichen, die die in § 1 erwähnten Beamten und | Unterlagen einzureichen, die die in § 1 erwähnten Beamten und |
Vertragspersonalmitglieder benötigen, um ihren Auftrag zu erfüllen.] | Vertragspersonalmitglieder benötigen, um ihren Auftrag zu erfüllen.] |
[Art. 8 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. | [Art. 8 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. |
September 2005); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 120 des G. vom 27. | September 2005); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 120 des G. vom 27. |
Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] | Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] |
Art. 9 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei | Art. 9 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei |
Monaten und einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu zehntausend | Monaten und einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu zehntausend |
[Euro] oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer Fachkräfte | [Euro] oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer Fachkräfte |
der Heilkunst direkt oder indirekt anstiftet, Leistungen der | der Heilkunst direkt oder indirekt anstiftet, Leistungen der |
klinischen Biologie zu verschreiben, um deren Anzahl zu erhöhen. | klinischen Biologie zu verschreiben, um deren Anzahl zu erhöhen. |
§ 2 - [Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten | § 2 - [Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten |
und einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu zehntausend [Euro] oder | und einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu zehntausend [Euro] oder |
mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer die Bestimmungen | mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer die Bestimmungen |
dieses Erlasses oder die in Ausführung dieses Erlasses ergangenen | dieses Erlasses oder die in Ausführung dieses Erlasses ergangenen |
Erlasse nicht einhält.] | Erlasse nicht einhält.] |
§ 3 - [Der Betreiber des Labors ist zivilrechtlich haftbar für die | § 3 - [Der Betreiber des Labors ist zivilrechtlich haftbar für die |
Zahlung der Geldbussen und Gerichtskosten, zu denen seine Angestellten | Zahlung der Geldbussen und Gerichtskosten, zu denen seine Angestellten |
oder Bevollmächtigten im Falle der in den Paragraphen 1 und 2 | oder Bevollmächtigten im Falle der in den Paragraphen 1 und 2 |
erwähnten Straftaten verurteilt werden.] | erwähnten Straftaten verurteilt werden.] |
[ § 4 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, | [ § 4 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, |
einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in | einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in |
den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Straftaten anwendbar.] | den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Straftaten anwendbar.] |
[Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom | [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom |
29. Juli 2000); § 2 ersetzt durch Art. 22 Nr. 1 des G. vom 30. | 29. Juli 2000); § 2 ersetzt durch Art. 22 Nr. 1 des G. vom 30. |
Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989) und abgeändert durch Art. 2 | Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989) und abgeändert durch Art. 2 |
des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 3 ersetzt durch | des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 3 ersetzt durch |
Art. 22 Nr. 2 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989); | Art. 22 Nr. 2 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989); |
§ 4 eingefügt durch Art. 22 Nr. 3 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. | § 4 eingefügt durch Art. 22 Nr. 3 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. |
vom 5. Januar 1989)] | vom 5. Januar 1989)] |
Art. 10 - Wenn die Betreibung des Labors infolge höherer Gewalt nicht | Art. 10 - Wenn die Betreibung des Labors infolge höherer Gewalt nicht |
den in Artikel 3 erwähnten Bedingungen entspricht, kann die | den in Artikel 3 erwähnten Bedingungen entspricht, kann die |
Beteiligung der Krankenversicherung für Leistungen der klinischen | Beteiligung der Krankenversicherung für Leistungen der klinischen |
Biologie während eines Zeitraums von einem Jahr nach der Begebenheit, | Biologie während eines Zeitraums von einem Jahr nach der Begebenheit, |
die den Fall höherer Gewalt ausmacht, fortgesetzt werden. | die den Fall höherer Gewalt ausmacht, fortgesetzt werden. |
Art. 11 - [...] | Art. 11 - [...] |
[Art. 11 aufgehoben durch Art. 23 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. | [Art. 11 aufgehoben durch Art. 23 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. |
vom 5. Januar 1989)] | vom 5. Januar 1989)] |
Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser | Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser |
Staatssekretär für Volksgesundheit und Umwelt sind, jeder für seinen | Staatssekretär für Volksgesundheit und Umwelt sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |