publié le 16 juin 2009
Arrêté royal portant fixation du pécule de vacances du personnel des services de police
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
29 AVRIL 2009. - Arrêté royal portant fixation du pécule de vacances du personnel des services de police
Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 avril 2009 portant fixation du pécule de vacances du personnel des services de police (Moniteur belge du 8 mai 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 29. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Urlaubsgeldes des Personals der Polizeidienste BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird hauptsächlich bezweckt, das Urlaubsgeld in Höhe von 92% eines Zwölftels des Jahresgehalts schrittweise auf die Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste auszudehnen. Aufgrund des derzeitigen Haushaltsrahmens müssen die Kosten einer derartigen statutarischen Massnahme nämlich zeitlich gestaffelt werden.
Bisher erhielten die Personalmitglieder der Polizeidienste gemäss Artikel XI.III.4 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) Urlaubsgeld zu den Sätzen und unter den Bedingungen, die für die Gewährung an die Personalmitglieder der Föderalministerien festgelegt worden sind.
Zusätzlich zu diesem Urlaubsgeld erhielten die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders eine Prämie gemäss dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2003 zur Gewährung einer Kopernikus-Prämie an bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei. Diese Kopernikus-Prämie entsprach der Differenz zwischen dem Bruttobetrag des Urlaubsgeldes und einem Betrag in Höhe von 92% eines Zwölftels des Jahresgehalts.
Die progressive Gewährung dieses erhöhten Urlaubsgeldes an die Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste wird wie folgt zeitlich gestaffelt: Ab dem Jahr 2009 ist der Prozentsatz von 92% auf die Polizeibediensteten sowie nur auf die Inspektoren und die Hauptinspektoren, die am 1. Oktober 2008 das Alter von 57 Jahren erreicht haben, anwendbar, während auf die anderen Personalmitglieder des Einsatzkaders ein Prozentsatz von 65% angewandt wird.
Ab dem Jahr 2010 ist der Prozentsatz von 92% auf die Polizeibediensteten und die Inspektoren sowie nur auf die Hauptinspektoren, die am 1. Oktober 2008 das Alter von 57 Jahren erreicht haben, anwendbar, während auf die anderen Personalmitglieder des Einsatzkaders ein Prozentsatz von 65% angewandt wird.
Ab dem Jahr 2011 wird der Prozentsatz von 92% auf alle Personalmitglieder des Einsatzkaders anwendbar sein.
Die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste verfügten bereits über die Kopernikus-Prämie, die ihr Urlaubsgeld bis zu 92% ihres Monatsgehalts ergänzte. Durch die Festlegung des Urlaubsgeldes auf 92% des Monatsgehalts für alle Personalmitglieder der Polizeidienste ist diese Prämie gegenstandslos geworden. Artikel XI.III.4 Absatz 1 Nr. 3 RSPol und der Königliche Erlass vom 16. Januar 2003 zur Gewährung einer Kopernikus-Prämie an bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei werden daher auch gleichzeitig aufgehoben.
Der Staatsrat stellt sich in seinem Gutachten jedoch Fragen in Bezug auf die Unterscheidung aufgrund des Alters und in Bezug auf ihre Überstimmung mit den Grundsätzen der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung.
Gemäss Artikel 12 §1 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung stellt eine Unterscheidung aufgrund des Alters auf Ebene der Arbeitsverhältnisse und der zusätzlichen Sozialversicherungsregelungen keine Diskriminierung dar, sofern sie sachlich und angemessen durch ein rechtmässiges Ziel, insbesondere rechtmässige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder jedes andere vergleichbare rechtmässige Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und notwendig sind.
Die im vorliegenden Entwurf eines Erlasses aufgeführte Altersunterscheidung besteht darin, dass ab dem Jahr 2009 der Prozentsatz von 92% bereits Inspektoren und Hauptinspektoren zuerkannt wird, die am 1. Oktober 2008 das Alter von 57 Jahren erreicht haben.
Diese Unterscheidung soll die Personalmitglieder kurzfristig anspornen, länger zu arbeiten. Diese Massnahme stimmt also völlig überein mit dem Bestreben des Solidaritätspakts zwischen den Generationen, ältere Arbeitnehmer länger aktiv auf dem Arbeitsmarkt zu halten. In diesem Zusammenhang kann auf die im Gesetz vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen erwähnte Massnahme zur Gewährung eines Pensionszuschlags aufgrund des Alters verwiesen werden, die von der gleichen Absicht geleitet ist. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Unterscheidung nicht diskriminierend ist, da sie sie sachlich und angemessen durch ein rechtmässiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik gerechtfertigt ist Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein, Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister des Innern G. DE PADT
29. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Urlaubsgeldes des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2003 zur Gewährung einer Kopernikus-Prämie an bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 235bis des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. September 2008;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. November 2008;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 15. Januar 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 11. März 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 4. Februar 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.290/2 des Staatsrates vom 20. April 2009, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 §1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Titel III von Teil XI RSPol wird ein Kapitel IIbis, das Artikel XI.III.4bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL IIbis - Urlaubsgeld Art. XI.III.4bis - Die Personalmitglieder erhalten jedes Jahr ein Urlaubsgeld, dessen Betrag für Vollzeitleistungen während des gesamten Bezugsjahres auf 92% eines Zwölftels des an den Verbraucherpreisindex gekoppelten Jahresgehalts festgelegt ist, das für den Monat März des Kalenderjahres geschuldet wird. Für das Übrige wird es gemäss den für das Personal der föderalen öffentlichen Dienste geltenden Modalitäten berechnet und gewährt.
Die Personalmitglieder erhalten jedoch das nach den Festlegungsregeln für das Personal der föderalen öffentlichen Dienste berechnete Urlaubsgeld, wenn dieses für sie vorteilhafter ist." Art. 2 - In Artikel XI.III.4 Absatz 1 RSPol wird Nr. 3 aufgehoben.
Art. 3 - Für die Personalmitglieder des Einsatzkaders, mit Ausnahme der Mitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst und des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die am 1. Oktober 2008 das siebenundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, und mit Ausnahme der Polizeibediensteten, ist jedoch in Artikel XI.III.4bis Absatz 1 RSPol für das Auszahlungsjahr 2009 "65%" anstatt "92%" zu lesen.
Art. 4 - Für die Personalmitglieder des Einsatzkaders, mit Ausnahme der Mitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die am 1.
Oktober 2008 das siebenundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, sowie mit Ausnahme der Polizeibediensteten und Polizeiinspektoren ist jedoch in Artikel XI.III.4bis Absatz 1 RSPol für das Auszahlungsjahr 2010 "65%" anstatt "92%" zu lesen.
Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 16. Januar 2003 zur Gewährung einer Kopernikus-Prämie an bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei wird aufgehoben.
Art. 6 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2009 wirksam.
Art. 7 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister des Innern G. DE PADT