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Vue multilingue de Arrêté Royal du 29/04/2009
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Arrêté royal portant fixation du pécule de vacances du personnel des services de police Koninklijk besluit houdende vaststelling van het vakantiegeld van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 AVRIL 2009. - Arrêté royal portant fixation du pécule de vacances du personnel des services de police Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 APRIL 2009. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van het vakantiegeld van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 29 avril 2009 portant fixation du pécule de vacances besluit van 29 april 2009 houdende vaststelling van het vakantiegeld
du personnel des services de police (Moniteur belge du 8 mai 2009). van het personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 8
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction mei 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
29. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Urlaubsgeldes 29. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Urlaubsgeldes
des Personals der Polizeidienste des Personals der Polizeidienste
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, wird hauptsächlich bezweckt, das Urlaubsgeld Unterschrift vorzulegen, wird hauptsächlich bezweckt, das Urlaubsgeld
in Höhe von 92% eines Zwölftels des Jahresgehalts schrittweise auf die in Höhe von 92% eines Zwölftels des Jahresgehalts schrittweise auf die
Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste auszudehnen. Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste auszudehnen.
Aufgrund des derzeitigen Haushaltsrahmens müssen die Kosten einer Aufgrund des derzeitigen Haushaltsrahmens müssen die Kosten einer
derartigen statutarischen Massnahme nämlich zeitlich gestaffelt derartigen statutarischen Massnahme nämlich zeitlich gestaffelt
werden. werden.
Bisher erhielten die Personalmitglieder der Polizeidienste gemäss Bisher erhielten die Personalmitglieder der Polizeidienste gemäss
Artikel XI.III.4 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 30. März Artikel XI.III.4 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 30. März
2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste (RSPol) Urlaubsgeld zu den Sätzen und unter den Polizeidienste (RSPol) Urlaubsgeld zu den Sätzen und unter den
Bedingungen, die für die Gewährung an die Personalmitglieder der Bedingungen, die für die Gewährung an die Personalmitglieder der
Föderalministerien festgelegt worden sind. Föderalministerien festgelegt worden sind.
Zusätzlich zu diesem Urlaubsgeld erhielten die Personalmitglieder des Zusätzlich zu diesem Urlaubsgeld erhielten die Personalmitglieder des
Verwaltungs- und Logistikkaders eine Prämie gemäss dem Königlichen Verwaltungs- und Logistikkaders eine Prämie gemäss dem Königlichen
Erlass vom 16. Januar 2003 zur Gewährung einer Kopernikus-Prämie an Erlass vom 16. Januar 2003 zur Gewährung einer Kopernikus-Prämie an
bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei. Diese auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei. Diese
Kopernikus-Prämie entsprach der Differenz zwischen dem Bruttobetrag Kopernikus-Prämie entsprach der Differenz zwischen dem Bruttobetrag
des Urlaubsgeldes und einem Betrag in Höhe von 92% eines Zwölftels des des Urlaubsgeldes und einem Betrag in Höhe von 92% eines Zwölftels des
Jahresgehalts. Jahresgehalts.
Die progressive Gewährung dieses erhöhten Urlaubsgeldes an die Die progressive Gewährung dieses erhöhten Urlaubsgeldes an die
Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste wird wie folgt Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste wird wie folgt
zeitlich gestaffelt: zeitlich gestaffelt:
Ab dem Jahr 2009 ist der Prozentsatz von 92% auf die Ab dem Jahr 2009 ist der Prozentsatz von 92% auf die
Polizeibediensteten sowie nur auf die Inspektoren und die Polizeibediensteten sowie nur auf die Inspektoren und die
Hauptinspektoren, die am 1. Oktober 2008 das Alter von 57 Jahren Hauptinspektoren, die am 1. Oktober 2008 das Alter von 57 Jahren
erreicht haben, anwendbar, während auf die anderen Personalmitglieder erreicht haben, anwendbar, während auf die anderen Personalmitglieder
des Einsatzkaders ein Prozentsatz von 65% angewandt wird. des Einsatzkaders ein Prozentsatz von 65% angewandt wird.
Ab dem Jahr 2010 ist der Prozentsatz von 92% auf die Ab dem Jahr 2010 ist der Prozentsatz von 92% auf die
Polizeibediensteten und die Inspektoren sowie nur auf die Polizeibediensteten und die Inspektoren sowie nur auf die
Hauptinspektoren, die am 1. Oktober 2008 das Alter von 57 Jahren Hauptinspektoren, die am 1. Oktober 2008 das Alter von 57 Jahren
erreicht haben, anwendbar, während auf die anderen Personalmitglieder erreicht haben, anwendbar, während auf die anderen Personalmitglieder
des Einsatzkaders ein Prozentsatz von 65% angewandt wird. des Einsatzkaders ein Prozentsatz von 65% angewandt wird.
Ab dem Jahr 2011 wird der Prozentsatz von 92% auf alle Ab dem Jahr 2011 wird der Prozentsatz von 92% auf alle
Personalmitglieder des Einsatzkaders anwendbar sein. Personalmitglieder des Einsatzkaders anwendbar sein.
Die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der
Polizeidienste verfügten bereits über die Kopernikus-Prämie, die ihr Polizeidienste verfügten bereits über die Kopernikus-Prämie, die ihr
Urlaubsgeld bis zu 92% ihres Monatsgehalts ergänzte. Durch die Urlaubsgeld bis zu 92% ihres Monatsgehalts ergänzte. Durch die
Festlegung des Urlaubsgeldes auf 92% des Monatsgehalts für alle Festlegung des Urlaubsgeldes auf 92% des Monatsgehalts für alle
Personalmitglieder der Polizeidienste ist diese Prämie gegenstandslos Personalmitglieder der Polizeidienste ist diese Prämie gegenstandslos
geworden. Artikel XI.III.4 Absatz 1 Nr. 3 RSPol und der Königliche geworden. Artikel XI.III.4 Absatz 1 Nr. 3 RSPol und der Königliche
Erlass vom 16. Januar 2003 zur Gewährung einer Kopernikus-Prämie an Erlass vom 16. Januar 2003 zur Gewährung einer Kopernikus-Prämie an
bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei werden daher auch auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei werden daher auch
gleichzeitig aufgehoben. gleichzeitig aufgehoben.
Der Staatsrat stellt sich in seinem Gutachten jedoch Fragen in Bezug Der Staatsrat stellt sich in seinem Gutachten jedoch Fragen in Bezug
auf die Unterscheidung aufgrund des Alters und in Bezug auf ihre auf die Unterscheidung aufgrund des Alters und in Bezug auf ihre
Überstimmung mit den Grundsätzen der Gleichheit und der Überstimmung mit den Grundsätzen der Gleichheit und der
Nichtdiskriminierung. Nichtdiskriminierung.
Gemäss Artikel 12 §1 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung Gemäss Artikel 12 §1 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung
bestimmter Formen von Diskriminierung stellt eine Unterscheidung bestimmter Formen von Diskriminierung stellt eine Unterscheidung
aufgrund des Alters auf Ebene der Arbeitsverhältnisse und der aufgrund des Alters auf Ebene der Arbeitsverhältnisse und der
zusätzlichen Sozialversicherungsregelungen keine Diskriminierung dar, zusätzlichen Sozialversicherungsregelungen keine Diskriminierung dar,
sofern sie sachlich und angemessen durch ein rechtmässiges Ziel, sofern sie sachlich und angemessen durch ein rechtmässiges Ziel,
insbesondere rechtmässige Ziele aus den Bereichen insbesondere rechtmässige Ziele aus den Bereichen
Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder jedes andere vergleichbare Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder jedes andere vergleichbare
rechtmässige Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung rechtmässige Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung
dieses Ziels angemessen und notwendig sind. dieses Ziels angemessen und notwendig sind.
Die im vorliegenden Entwurf eines Erlasses aufgeführte Die im vorliegenden Entwurf eines Erlasses aufgeführte
Altersunterscheidung besteht darin, dass ab dem Jahr 2009 der Altersunterscheidung besteht darin, dass ab dem Jahr 2009 der
Prozentsatz von 92% bereits Inspektoren und Hauptinspektoren zuerkannt Prozentsatz von 92% bereits Inspektoren und Hauptinspektoren zuerkannt
wird, die am 1. Oktober 2008 das Alter von 57 Jahren erreicht haben. wird, die am 1. Oktober 2008 das Alter von 57 Jahren erreicht haben.
Diese Unterscheidung soll die Personalmitglieder kurzfristig Diese Unterscheidung soll die Personalmitglieder kurzfristig
anspornen, länger zu arbeiten. Diese Massnahme stimmt also völlig anspornen, länger zu arbeiten. Diese Massnahme stimmt also völlig
überein mit dem Bestreben des Solidaritätspakts zwischen den überein mit dem Bestreben des Solidaritätspakts zwischen den
Generationen, ältere Arbeitnehmer länger aktiv auf dem Arbeitsmarkt zu Generationen, ältere Arbeitnehmer länger aktiv auf dem Arbeitsmarkt zu
halten. In diesem Zusammenhang kann auf die im Gesetz vom 12. August halten. In diesem Zusammenhang kann auf die im Gesetz vom 12. August
2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen
Bestimmungen erwähnte Massnahme zur Gewährung eines Pensionszuschlags Bestimmungen erwähnte Massnahme zur Gewährung eines Pensionszuschlags
aufgrund des Alters verwiesen werden, die von der gleichen Absicht aufgrund des Alters verwiesen werden, die von der gleichen Absicht
geleitet ist. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die geleitet ist. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die
Unterscheidung nicht diskriminierend ist, da sie sie sachlich und Unterscheidung nicht diskriminierend ist, da sie sie sachlich und
angemessen durch ein rechtmässiges Ziel aus dem Bereich der angemessen durch ein rechtmässiges Ziel aus dem Bereich der
Beschäftigungspolitik gerechtfertigt ist Beschäftigungspolitik gerechtfertigt ist
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein, zu sein,
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
29. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Urlaubsgeldes 29. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Urlaubsgeldes
des Personals der Polizeidienste des Personals der Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2003 zur Gewährung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2003 zur Gewährung
einer Kopernikus-Prämie an bestimmte Personalmitglieder des einer Kopernikus-Prämie an bestimmte Personalmitglieder des
Verwaltungs- und Logistikkaders der auf zwei Ebenen strukturierten Verwaltungs- und Logistikkaders der auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizei; integrierten Polizei;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 235bis des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 235bis des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. September 2008; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. September 2008;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. November 2008; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. November 2008;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 15. Januar 2009; vom 15. Januar 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
11. März 2009; 11. März 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 4. Februar Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 4. Februar
2009; 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.290/2 des Staatsrates vom 20. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.290/2 des Staatsrates vom 20. April
2009, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 §1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2009, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 §1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern, Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Titel III von Teil XI RSPol wird ein Kapitel IIbis, das Artikel 1 - In Titel III von Teil XI RSPol wird ein Kapitel IIbis, das
Artikel XI.III.4bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel XI.III.4bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL IIbis - Urlaubsgeld "KAPITEL IIbis - Urlaubsgeld
Art. XI.III.4bis - Die Personalmitglieder erhalten jedes Jahr ein Art. XI.III.4bis - Die Personalmitglieder erhalten jedes Jahr ein
Urlaubsgeld, dessen Betrag für Vollzeitleistungen während des gesamten Urlaubsgeld, dessen Betrag für Vollzeitleistungen während des gesamten
Bezugsjahres auf 92% eines Zwölftels des an den Verbraucherpreisindex Bezugsjahres auf 92% eines Zwölftels des an den Verbraucherpreisindex
gekoppelten Jahresgehalts festgelegt ist, das für den Monat März des gekoppelten Jahresgehalts festgelegt ist, das für den Monat März des
Kalenderjahres geschuldet wird. Für das Übrige wird es gemäss den für Kalenderjahres geschuldet wird. Für das Übrige wird es gemäss den für
das Personal der föderalen öffentlichen Dienste geltenden Modalitäten das Personal der föderalen öffentlichen Dienste geltenden Modalitäten
berechnet und gewährt. berechnet und gewährt.
Die Personalmitglieder erhalten jedoch das nach den Festlegungsregeln Die Personalmitglieder erhalten jedoch das nach den Festlegungsregeln
für das Personal der föderalen öffentlichen Dienste berechnete für das Personal der föderalen öffentlichen Dienste berechnete
Urlaubsgeld, wenn dieses für sie vorteilhafter ist." Urlaubsgeld, wenn dieses für sie vorteilhafter ist."
Art. 2 - In Artikel XI.III.4 Absatz 1 RSPol wird Nr. 3 aufgehoben. Art. 2 - In Artikel XI.III.4 Absatz 1 RSPol wird Nr. 3 aufgehoben.
Art. 3 - Für die Personalmitglieder des Einsatzkaders, mit Ausnahme Art. 3 - Für die Personalmitglieder des Einsatzkaders, mit Ausnahme
der Mitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst und des der Mitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst und des
Kaders des Personals im mittleren Dienst, die am 1. Oktober 2008 das Kaders des Personals im mittleren Dienst, die am 1. Oktober 2008 das
siebenundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, und mit Ausnahme der siebenundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, und mit Ausnahme der
Polizeibediensteten, ist jedoch in Artikel XI.III.4bis Absatz 1 RSPol Polizeibediensteten, ist jedoch in Artikel XI.III.4bis Absatz 1 RSPol
für das Auszahlungsjahr 2009 "65%" anstatt "92%" zu lesen. für das Auszahlungsjahr 2009 "65%" anstatt "92%" zu lesen.
Art. 4 - Für die Personalmitglieder des Einsatzkaders, mit Ausnahme Art. 4 - Für die Personalmitglieder des Einsatzkaders, mit Ausnahme
der Mitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die am 1. der Mitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die am 1.
Oktober 2008 das siebenundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, sowie Oktober 2008 das siebenundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, sowie
mit Ausnahme der Polizeibediensteten und Polizeiinspektoren ist jedoch mit Ausnahme der Polizeibediensteten und Polizeiinspektoren ist jedoch
in Artikel XI.III.4bis Absatz 1 RSPol für das Auszahlungsjahr 2010 in Artikel XI.III.4bis Absatz 1 RSPol für das Auszahlungsjahr 2010
"65%" anstatt "92%" zu lesen. "65%" anstatt "92%" zu lesen.
Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 16. Januar 2003 zur Gewährung einer Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 16. Januar 2003 zur Gewährung einer
Kopernikus-Prämie an bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und Kopernikus-Prämie an bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und
Logistikkaders der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei Logistikkaders der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 6 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2009 wirksam. Art. 6 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2009 wirksam.
Art. 7 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Inneres Art. 7 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Inneres
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2009 Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
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