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Arrêté royal portant fixation du pécule de vacances du personnel des services de police | Koninklijk besluit houdende vaststelling van het vakantiegeld van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 AVRIL 2009. - Arrêté royal portant fixation du pécule de vacances du personnel des services de police Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 APRIL 2009. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van het vakantiegeld van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 29 avril 2009 portant fixation du pécule de vacances | besluit van 29 april 2009 houdende vaststelling van het vakantiegeld |
du personnel des services de police (Moniteur belge du 8 mai 2009). | van het personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 8 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | mei 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
29. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Urlaubsgeldes | 29. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Urlaubsgeldes |
des Personals der Polizeidienste | des Personals der Polizeidienste |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, wird hauptsächlich bezweckt, das Urlaubsgeld | Unterschrift vorzulegen, wird hauptsächlich bezweckt, das Urlaubsgeld |
in Höhe von 92% eines Zwölftels des Jahresgehalts schrittweise auf die | in Höhe von 92% eines Zwölftels des Jahresgehalts schrittweise auf die |
Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste auszudehnen. | Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste auszudehnen. |
Aufgrund des derzeitigen Haushaltsrahmens müssen die Kosten einer | Aufgrund des derzeitigen Haushaltsrahmens müssen die Kosten einer |
derartigen statutarischen Massnahme nämlich zeitlich gestaffelt | derartigen statutarischen Massnahme nämlich zeitlich gestaffelt |
werden. | werden. |
Bisher erhielten die Personalmitglieder der Polizeidienste gemäss | Bisher erhielten die Personalmitglieder der Polizeidienste gemäss |
Artikel XI.III.4 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 30. März | Artikel XI.III.4 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 30. März |
2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der |
Polizeidienste (RSPol) Urlaubsgeld zu den Sätzen und unter den | Polizeidienste (RSPol) Urlaubsgeld zu den Sätzen und unter den |
Bedingungen, die für die Gewährung an die Personalmitglieder der | Bedingungen, die für die Gewährung an die Personalmitglieder der |
Föderalministerien festgelegt worden sind. | Föderalministerien festgelegt worden sind. |
Zusätzlich zu diesem Urlaubsgeld erhielten die Personalmitglieder des | Zusätzlich zu diesem Urlaubsgeld erhielten die Personalmitglieder des |
Verwaltungs- und Logistikkaders eine Prämie gemäss dem Königlichen | Verwaltungs- und Logistikkaders eine Prämie gemäss dem Königlichen |
Erlass vom 16. Januar 2003 zur Gewährung einer Kopernikus-Prämie an | Erlass vom 16. Januar 2003 zur Gewährung einer Kopernikus-Prämie an |
bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der | bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der |
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei. Diese | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei. Diese |
Kopernikus-Prämie entsprach der Differenz zwischen dem Bruttobetrag | Kopernikus-Prämie entsprach der Differenz zwischen dem Bruttobetrag |
des Urlaubsgeldes und einem Betrag in Höhe von 92% eines Zwölftels des | des Urlaubsgeldes und einem Betrag in Höhe von 92% eines Zwölftels des |
Jahresgehalts. | Jahresgehalts. |
Die progressive Gewährung dieses erhöhten Urlaubsgeldes an die | Die progressive Gewährung dieses erhöhten Urlaubsgeldes an die |
Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste wird wie folgt | Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste wird wie folgt |
zeitlich gestaffelt: | zeitlich gestaffelt: |
Ab dem Jahr 2009 ist der Prozentsatz von 92% auf die | Ab dem Jahr 2009 ist der Prozentsatz von 92% auf die |
Polizeibediensteten sowie nur auf die Inspektoren und die | Polizeibediensteten sowie nur auf die Inspektoren und die |
Hauptinspektoren, die am 1. Oktober 2008 das Alter von 57 Jahren | Hauptinspektoren, die am 1. Oktober 2008 das Alter von 57 Jahren |
erreicht haben, anwendbar, während auf die anderen Personalmitglieder | erreicht haben, anwendbar, während auf die anderen Personalmitglieder |
des Einsatzkaders ein Prozentsatz von 65% angewandt wird. | des Einsatzkaders ein Prozentsatz von 65% angewandt wird. |
Ab dem Jahr 2010 ist der Prozentsatz von 92% auf die | Ab dem Jahr 2010 ist der Prozentsatz von 92% auf die |
Polizeibediensteten und die Inspektoren sowie nur auf die | Polizeibediensteten und die Inspektoren sowie nur auf die |
Hauptinspektoren, die am 1. Oktober 2008 das Alter von 57 Jahren | Hauptinspektoren, die am 1. Oktober 2008 das Alter von 57 Jahren |
erreicht haben, anwendbar, während auf die anderen Personalmitglieder | erreicht haben, anwendbar, während auf die anderen Personalmitglieder |
des Einsatzkaders ein Prozentsatz von 65% angewandt wird. | des Einsatzkaders ein Prozentsatz von 65% angewandt wird. |
Ab dem Jahr 2011 wird der Prozentsatz von 92% auf alle | Ab dem Jahr 2011 wird der Prozentsatz von 92% auf alle |
Personalmitglieder des Einsatzkaders anwendbar sein. | Personalmitglieder des Einsatzkaders anwendbar sein. |
Die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der | Die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der |
Polizeidienste verfügten bereits über die Kopernikus-Prämie, die ihr | Polizeidienste verfügten bereits über die Kopernikus-Prämie, die ihr |
Urlaubsgeld bis zu 92% ihres Monatsgehalts ergänzte. Durch die | Urlaubsgeld bis zu 92% ihres Monatsgehalts ergänzte. Durch die |
Festlegung des Urlaubsgeldes auf 92% des Monatsgehalts für alle | Festlegung des Urlaubsgeldes auf 92% des Monatsgehalts für alle |
Personalmitglieder der Polizeidienste ist diese Prämie gegenstandslos | Personalmitglieder der Polizeidienste ist diese Prämie gegenstandslos |
geworden. Artikel XI.III.4 Absatz 1 Nr. 3 RSPol und der Königliche | geworden. Artikel XI.III.4 Absatz 1 Nr. 3 RSPol und der Königliche |
Erlass vom 16. Januar 2003 zur Gewährung einer Kopernikus-Prämie an | Erlass vom 16. Januar 2003 zur Gewährung einer Kopernikus-Prämie an |
bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der | bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der |
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei werden daher auch | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei werden daher auch |
gleichzeitig aufgehoben. | gleichzeitig aufgehoben. |
Der Staatsrat stellt sich in seinem Gutachten jedoch Fragen in Bezug | Der Staatsrat stellt sich in seinem Gutachten jedoch Fragen in Bezug |
auf die Unterscheidung aufgrund des Alters und in Bezug auf ihre | auf die Unterscheidung aufgrund des Alters und in Bezug auf ihre |
Überstimmung mit den Grundsätzen der Gleichheit und der | Überstimmung mit den Grundsätzen der Gleichheit und der |
Nichtdiskriminierung. | Nichtdiskriminierung. |
Gemäss Artikel 12 §1 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung | Gemäss Artikel 12 §1 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung |
bestimmter Formen von Diskriminierung stellt eine Unterscheidung | bestimmter Formen von Diskriminierung stellt eine Unterscheidung |
aufgrund des Alters auf Ebene der Arbeitsverhältnisse und der | aufgrund des Alters auf Ebene der Arbeitsverhältnisse und der |
zusätzlichen Sozialversicherungsregelungen keine Diskriminierung dar, | zusätzlichen Sozialversicherungsregelungen keine Diskriminierung dar, |
sofern sie sachlich und angemessen durch ein rechtmässiges Ziel, | sofern sie sachlich und angemessen durch ein rechtmässiges Ziel, |
insbesondere rechtmässige Ziele aus den Bereichen | insbesondere rechtmässige Ziele aus den Bereichen |
Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder jedes andere vergleichbare | Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder jedes andere vergleichbare |
rechtmässige Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung | rechtmässige Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung |
dieses Ziels angemessen und notwendig sind. | dieses Ziels angemessen und notwendig sind. |
Die im vorliegenden Entwurf eines Erlasses aufgeführte | Die im vorliegenden Entwurf eines Erlasses aufgeführte |
Altersunterscheidung besteht darin, dass ab dem Jahr 2009 der | Altersunterscheidung besteht darin, dass ab dem Jahr 2009 der |
Prozentsatz von 92% bereits Inspektoren und Hauptinspektoren zuerkannt | Prozentsatz von 92% bereits Inspektoren und Hauptinspektoren zuerkannt |
wird, die am 1. Oktober 2008 das Alter von 57 Jahren erreicht haben. | wird, die am 1. Oktober 2008 das Alter von 57 Jahren erreicht haben. |
Diese Unterscheidung soll die Personalmitglieder kurzfristig | Diese Unterscheidung soll die Personalmitglieder kurzfristig |
anspornen, länger zu arbeiten. Diese Massnahme stimmt also völlig | anspornen, länger zu arbeiten. Diese Massnahme stimmt also völlig |
überein mit dem Bestreben des Solidaritätspakts zwischen den | überein mit dem Bestreben des Solidaritätspakts zwischen den |
Generationen, ältere Arbeitnehmer länger aktiv auf dem Arbeitsmarkt zu | Generationen, ältere Arbeitnehmer länger aktiv auf dem Arbeitsmarkt zu |
halten. In diesem Zusammenhang kann auf die im Gesetz vom 12. August | halten. In diesem Zusammenhang kann auf die im Gesetz vom 12. August |
2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen | 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen |
Bestimmungen erwähnte Massnahme zur Gewährung eines Pensionszuschlags | Bestimmungen erwähnte Massnahme zur Gewährung eines Pensionszuschlags |
aufgrund des Alters verwiesen werden, die von der gleichen Absicht | aufgrund des Alters verwiesen werden, die von der gleichen Absicht |
geleitet ist. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die | geleitet ist. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die |
Unterscheidung nicht diskriminierend ist, da sie sie sachlich und | Unterscheidung nicht diskriminierend ist, da sie sie sachlich und |
angemessen durch ein rechtmässiges Ziel aus dem Bereich der | angemessen durch ein rechtmässiges Ziel aus dem Bereich der |
Beschäftigungspolitik gerechtfertigt ist | Beschäftigungspolitik gerechtfertigt ist |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein, | zu sein, |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
G. DE PADT | G. DE PADT |
29. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Urlaubsgeldes | 29. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Urlaubsgeldes |
des Personals der Polizeidienste | des Personals der Polizeidienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2003 zur Gewährung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2003 zur Gewährung |
einer Kopernikus-Prämie an bestimmte Personalmitglieder des | einer Kopernikus-Prämie an bestimmte Personalmitglieder des |
Verwaltungs- und Logistikkaders der auf zwei Ebenen strukturierten | Verwaltungs- und Logistikkaders der auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizei; | integrierten Polizei; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 235bis des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 235bis des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. September 2008; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. September 2008; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. November 2008; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. November 2008; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 15. Januar 2009; | vom 15. Januar 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
11. März 2009; | 11. März 2009; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 4. Februar | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 4. Februar |
2009; | 2009; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.290/2 des Staatsrates vom 20. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.290/2 des Staatsrates vom 20. April |
2009, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 §1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2009, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 §1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern, | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Titel III von Teil XI RSPol wird ein Kapitel IIbis, das | Artikel 1 - In Titel III von Teil XI RSPol wird ein Kapitel IIbis, das |
Artikel XI.III.4bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel XI.III.4bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL IIbis - Urlaubsgeld | "KAPITEL IIbis - Urlaubsgeld |
Art. XI.III.4bis - Die Personalmitglieder erhalten jedes Jahr ein | Art. XI.III.4bis - Die Personalmitglieder erhalten jedes Jahr ein |
Urlaubsgeld, dessen Betrag für Vollzeitleistungen während des gesamten | Urlaubsgeld, dessen Betrag für Vollzeitleistungen während des gesamten |
Bezugsjahres auf 92% eines Zwölftels des an den Verbraucherpreisindex | Bezugsjahres auf 92% eines Zwölftels des an den Verbraucherpreisindex |
gekoppelten Jahresgehalts festgelegt ist, das für den Monat März des | gekoppelten Jahresgehalts festgelegt ist, das für den Monat März des |
Kalenderjahres geschuldet wird. Für das Übrige wird es gemäss den für | Kalenderjahres geschuldet wird. Für das Übrige wird es gemäss den für |
das Personal der föderalen öffentlichen Dienste geltenden Modalitäten | das Personal der föderalen öffentlichen Dienste geltenden Modalitäten |
berechnet und gewährt. | berechnet und gewährt. |
Die Personalmitglieder erhalten jedoch das nach den Festlegungsregeln | Die Personalmitglieder erhalten jedoch das nach den Festlegungsregeln |
für das Personal der föderalen öffentlichen Dienste berechnete | für das Personal der föderalen öffentlichen Dienste berechnete |
Urlaubsgeld, wenn dieses für sie vorteilhafter ist." | Urlaubsgeld, wenn dieses für sie vorteilhafter ist." |
Art. 2 - In Artikel XI.III.4 Absatz 1 RSPol wird Nr. 3 aufgehoben. | Art. 2 - In Artikel XI.III.4 Absatz 1 RSPol wird Nr. 3 aufgehoben. |
Art. 3 - Für die Personalmitglieder des Einsatzkaders, mit Ausnahme | Art. 3 - Für die Personalmitglieder des Einsatzkaders, mit Ausnahme |
der Mitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst und des | der Mitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst und des |
Kaders des Personals im mittleren Dienst, die am 1. Oktober 2008 das | Kaders des Personals im mittleren Dienst, die am 1. Oktober 2008 das |
siebenundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, und mit Ausnahme der | siebenundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, und mit Ausnahme der |
Polizeibediensteten, ist jedoch in Artikel XI.III.4bis Absatz 1 RSPol | Polizeibediensteten, ist jedoch in Artikel XI.III.4bis Absatz 1 RSPol |
für das Auszahlungsjahr 2009 "65%" anstatt "92%" zu lesen. | für das Auszahlungsjahr 2009 "65%" anstatt "92%" zu lesen. |
Art. 4 - Für die Personalmitglieder des Einsatzkaders, mit Ausnahme | Art. 4 - Für die Personalmitglieder des Einsatzkaders, mit Ausnahme |
der Mitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die am 1. | der Mitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die am 1. |
Oktober 2008 das siebenundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, sowie | Oktober 2008 das siebenundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, sowie |
mit Ausnahme der Polizeibediensteten und Polizeiinspektoren ist jedoch | mit Ausnahme der Polizeibediensteten und Polizeiinspektoren ist jedoch |
in Artikel XI.III.4bis Absatz 1 RSPol für das Auszahlungsjahr 2010 | in Artikel XI.III.4bis Absatz 1 RSPol für das Auszahlungsjahr 2010 |
"65%" anstatt "92%" zu lesen. | "65%" anstatt "92%" zu lesen. |
Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 16. Januar 2003 zur Gewährung einer | Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 16. Januar 2003 zur Gewährung einer |
Kopernikus-Prämie an bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und | Kopernikus-Prämie an bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und |
Logistikkaders der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei | Logistikkaders der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2009 wirksam. | Art. 6 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2009 wirksam. |
Art. 7 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Inneres | Art. 7 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Inneres |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
G. DE PADT | G. DE PADT |