publié le 28 janvier 1999
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de trois arrêtés relatifs à l'identification et à l'enregistrement des chiens
27 OCTOBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de trois arrêtés relatifs à l'identification et à l'enregistrement des chiens
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif à l'identification et à l'enregistrement des chiens, - de l'arrêté ministériel du 5 février 1998 relatif à l'identification et l'enregistrement des chiens, - de l'arrêté ministériel du 15 juillet 1998 fixant la date d'entrée en vigueur de l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif à l'identification et à l'enregistrement des chiens ainsi que le montant de la cotisation obligatoire pour l'enregistrement des chiens, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif à l'identification et à l'enregistrement des chiens, - de l'arrêté ministériel du 5 février 1998 relatif à l'identification et l'enregistrement des chiens, - de l'arrêté ministériel du 15 juillet 1998 fixant la date d'entrée en vigueur de l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif à l'identification et à l'enregistrement des chiens ainsi que le montant de la cotisation obligatoire pour l'enregistrement des chiens.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 27 octobre 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 1 MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 17. NOVEMBER 1994 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und Registrierung von Hunden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 7;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Minister": den Minister oder Staatssekretär, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, 2."Verantwortlicher": die Person, die als Eigentümer oder Halter des Hundes gewöhnlich eine direkte Verwaltung oder Aufsicht über ihn ausübt, 3. "Identifizierung": Anbringung eines nicht entfernbaren Einzelkennzeichens, 4."Zugelassener Tierarzt": einen zugelassenen Doktor der Veterinärmedizin im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung einer Grundordnung des Veterinärdienstes.
Art. 2 - § 1 - Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen vor dem Alter von vier Monaten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses identifizieren lassen.
Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen auf jeden Fall vor seiner Vermarktung identifizieren lassen. Unter vermarkten versteht man: in den Verkehr bringen, zum Verkauf anbieten, im Hinblick auf den Verkauf halten, erwerben und zur Schau stellen, tauschen, verkaufen, unentgeltlich oder entgeltlich abtreten. § 2 - Die Identifizierungsdaten müssen gemäss den Bestimmungen von Kapitel III registriert werden. § 3 - Als Beweis der Identifizierung und der Registrierung gilt der in Artikel 12 erwähnte Identifizierungsbeleg.
KAPITEL II - Identifizierungsverfahren Art. 3 - Die Identifizierung erfolgt durch Tätowierung oder durch Anbringung eines Mikrochips.
Der Minister kann alternative Identifizierungstechniken zulassen.
Abschnitt 1 - Tätowierung Art. 4 - § 1 - Die Tätowierung darf nur von einem zugelassenen Tierarzt oder von einer Person, die von einer vom Minister zugelassenen Vereinigung bestimmt wird, vorgenommen werden. § 2 - Um zugelassen zu werden, müssen die Vereinigungen einen Antrag beim Minister einreichen. Diesem Antrag muss eine Abschrift der Geschäftsordnung beigefügt werden. § 3 - Die Zulassung wird binnen neunzig Tagen nach Empfang des Antrags vom Minister erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. die Vereinigung muss über ein solides Programm für die Selektion und die Ausbildung ihrer Tätowierer verfügen, 2.die Vereinigung muss die Qualität der Arbeit ihrer Tätowierer überwachen, 3. die Vereinigung muss ein internes Disziplinarverfahren für Tätowierer vorsehen, die Unregelmässigkeiten begehen oder ihre Arbeit nicht ordnungsgemäss ausführen. § 4 - Der Minister kann zusätzliche Bedingungen in bezug auf die Befähigung dieser Tätowierer festlegen.
Art. 5 - Die Tätowierung darf nur an der Innenseite des Ohres oder des Schenkels oder in der Leistenbeuge angebracht werden.
Art. 6 - Die Farbe der Tätowierungstinte muss der Fellfarbe des Hundes angepasst sein, damit die Tätowierung gut lesbar ist.
Art. 7 - Der Minister kann die Tätowierungstechniken sowie ihre Anwendungsvorschriften festlegen. Er kann die Zusammensetzung der Tätowierungszeichen festlegen.
Art. 8 - Sollte sich eine Tätowierung vor dem zwölften Lebensmonat als unlesbar erweisen, ist der Tätowierer oder die Vereinigung, die er eventuell vertritt, verpflichtet, die Tätowierung auf einfache Anfrage des Verantwortlichen hin auf eigene Kosten zu wiederholen.
Abschnitt 2 - Mikrochip Art. 9 - Der Mikrochip darf nur von einem zugelassenen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht angebracht werden.
Der Mikrochip muss in der Mitte der linken Halsseite unter die Haut eingeführt werden.
Art. 10 - Der Minister kann die Bedingungen festlegen, denen der Mikrochip entsprechen muss.
Art. 11 - Sollte sich der Mikrochip als unlesbar erweisen, ist der Tierarzt verpflichtet, das Identifizierungs- und Registrierungsverfahren auf einfache Anfrage des Verantwortlichen hin auf eigene Kosten zu wiederholen.
KAPITEL III - Registrierungsverfahren Art. 12 - Jede Person, die die Identifizierung vornimmt, ist verpflichtet: 1. dem Verantwortlichen den Identifizierungsbeleg sofort auszuhändigen, 2.dem in Artikel 16 erwähnten Verwalter des Zentralregisters binnen acht Tagen eine Kopie des Identifizierungsbelegs zukommen zu lassen.
Art. 13 - Jeder Verantwortliche, der ein Tier abtritt, ist verpflichtet: 1. dem neuen Verantwortlichen den Identifizierungsbeleg zu übermitteln, 2.dem in Artikel 16 erwähnten Verwalter des Zentralregisters binnen acht Tagen den Beleg über den Wechsel des Eigentümers zukommen zu lassen.
Art. 14 - Bei einer Adressenänderung muss der Verantwortliche dem in Artikel 16 erwähnten Verwalter des Zentralregisters dies melden.
Stirbt das Tier, muss der Verantwortliche den in Artikel 16 erwähnten Verwalter des Zentralregisters davon benachrichtigen.
Art. 15 - Der Minister legt das Muster der in vorliegendem Kapitel erwähnten Unterlagen fest.
KAPITEL IV - Das Zentralregister Art. 16 - Die Daten, die es ermöglichen, die Tiere zu identifizieren und den Namen und die Adresse ihres Verantwortlichen herauszufinden, werden in einem Zentralregister erfasst und fortgeschrieben.
Der Minister kann eine juristische Person, die über die erforderliche Eignung und die erforderlichen technischen Fachkenntnisse verfügt, mit der Verwaltung dieses Zentralregisters betrauen. Er legt die Regeln für die Einrichtung, die Fortschreibung, die Nutzung und die Finanzierung des Zentralregisters sowie für die Kontrolle darüber fest. Er kann den von ihm bestimmten Personen oder Organen den Zugriff auf die Daten des Registers vorbehalten.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 17 - Artikel 1 § 1 Absatz 2 findet ausschliesslich Anwendung auf Hunde, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geboren werden. Für Hunde, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses identifiziert worden sind, darf die Registrierung gemäss den Bestimmungen von Kapitel III vorgenommen werden.
Art. 18 - § 1 - Artikel 2 findet ebenfalls Anwendung auf importierte Hunde. Für Hunde, die bereits im Ausland anhand eines Identifizierungszeichens, das den Bedingungen des vorliegenden Erlasses genügt, identifiziert worden sind, darf die Registrierung gemäss den Bestimmungen von Kapitel III vorgenommen werden. § 2 - Unbeschadet der in Anwendung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit getroffenen Massnahmen, finden die Bestimmungen von § 1 keine Anwendung auf aus dem Ausland stammende Hunde, die den Verantwortlichen bei einem zeitweiligen Aufenthalt in Belgien begleiten.
Art. 19 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und geahndet.
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt an dem vom Minister festgelegten Datum in Kraft.
Art. 21 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. November 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft A. BOURGEOIS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 octobre 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 2 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 5. FEBRUAR 1998 - Ministerieller Erlass über die Identifizierung und Registrierung von Hunden Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Aufgrund des Gesetzes vom 14.August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, Erlässt: KAPITEL I - Identifizierung Artikel 1 - An einem Hund, der bereits eine im Zentralregister für die Identifizierung von Hunden aufgenommene lesbare Tätowierung trägt, darf keine weitere Tätowierung vorgenommen werden.
Ebensowenig darf an einem Hund, der bereits einen im Zentralregister für die Identifizierung von Hunden aufgenommenen lesbaren Mikrochip trägt, ein weiterer Mikrochip angebracht werden.
Art. 2 - An einem Hund, der bereits einen im Zentralregister für die Identifizierung von Hunden aufgenommenen lesbaren Mikrochip trägt, darf eine Tätowierung vorgenommen werden.
Ebenso darf an einem Hund, der bereits eine im Zentralregister für die Identifizierung von Hunden aufgenommene lesbare Tätowierung trägt, ein Mikrochip angebracht werden.
Art. 3 - Bis zum ersten Januar 1999 muss das Tätowierungszeichen, das der von der zugelassenen Vereinigung bestimmte Tätowierer an einem Hund anbringt, die Elemente umfassen, die in der von der Vereinigung eingereichten Akte des Zulassungsantrags beschrieben sind. Das vom zugelassenen Tierarzt angebrachte Tätowierungszeichen muss die von der regionalen Veterinärvereinigung festgelegten und vom Minister gebilligten Elemente umfassen.
Ab dem 1. Januar 1999 muss das anzubringende Tätowierungszeichen den vom Minister festgelegten Vorschriften entsprechen.
Art. 4 - Der an einem Hund angebrachte Mikrochip muss den vom Belgischen Normeninstitut festgelegten Normen entsprechen.
KAPITEL II - Registrierung Art. 5 - § 1 - Bei der Identifizierung stellt der zugelassene Tierarzt oder der von der zugelassenen Vereinigung bestimmte Tätowierer eine Identifizierungsbescheinigung auf einem Formular aus, dessen Muster in Anlage I zum vorliegenden Erlass aufgenommen ist. Das Original und eine Kopie des Dokuments werden dem Verwalter des Zentralregisters vom Identifizierer unverzüglich übermittelt; eine zweite Kopie wird dem Verantwortlichen für das Tier übergeben, und eine dritte Kopie bewahrt die Person auf, die die Identifizierung vorgenommen hat. Der Verwalter des Zentralregisters ist beauftragt, Blankoformulare an die zugelassenen Tierärzte und die zugelassenen Vereinigungen zu verteilen. § 2 - Nach Registrierung der Identifizierung eines Hundes im Zentralregister schickt der Verwalter dem Verantwortlichen das Original der Identifizierungsbescheinigung zurück, auf dem er seine Unterschrift und seinen Stempel zur Bestätigung dieser Registrierung angebracht hat.
KAPITEL III - Zentralregister Art. 6 - Die Verwaltung des Zentralregisters für die Identifizierung von Hunden wird einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht anvertraut, die gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen gegründet ist.
In diesem Zusammenhang ist die Vereinigung mit der Beaufsichtigung und Kontrolle der Einrichtung, der Fortschreibung, der Nutzung und der Finanzverwaltung des Zentralregisters für die Identifizierung von Hunden und deren Verantwortlichen beauftragt.
Art. 7 - Die mit der Verwaltung des Zentralregisters für die Identifizierung von Hunden betraute Vereinigung muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. zusammengesetzt sein aus vom Minister anerkannten Vereinigungen, die folgende Tätigkeiten ausüben : - Identifizierung und/oder Registrierung von Hunden und deren Verantwortlichen, - Beaufsichtigung und Koordinierung der Arbeit der Identifizierer, - Überwachung der Identifizierung und Registrierung von Hunden und deren Verantwortlichen, 2.dem Minister den Entwurf ihrer Satzung sowie jeden Entwurf zur Abänderung dieser Satzung zur Billigung vorlegen, 3. die Anweisungen des Ministers in bezug auf die Erfüllung ihres Auftrags befolgen, insbesondere diejenigen, die in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses beschrieben sind, 4.folgenden Personen Zugriff auf die Daten des Zentralregisters für die Identifizierung von Hunden gewähren: - den Verantwortlichen für die Hunde hinsichtlich sämtlicher Daten, die Hunde betreffen, für die sie verantwortlich sind, - den aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere und des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit zuständigen Behörden, - ausschliesslich für die zur Ausfindigmachung des Verantwortlichen für einen streunenden, verlorengegangenen oder ausgesetzten Hund notwendigen Daten: den zugelassenen Tierärzten, den in Nr. 1 erwähnten Vereinigungen und den aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17.
Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren zugelassenen Tierheimen, 5. sich der Kontrolle der Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft unterwerfen, insbesondere hinsichtlich ihrer Jahresrechnungen und der Anwendung ihrer Satzung, 6.den durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Verpflichtungen nachkommen.
Art. 8 - § 1 - Die Verwaltung des Zentralregisters für die Identifizierung von Hunden umfasst folgende Haupttätigkeiten: - die Dateneingabe und die Fortschreibung der Datenbank mittels eines Datenverarbeitungsystems, - die Wiedergabe der in Artikel 5 beschriebenen Identifizierungsdaten, - die postalische Zusendung einer Unterlage, die dem Verantwortlichen für das Tier zur Bestätigung der Erstregistrierung, jeder Adressenänderung und jedes Wechsels des Verantwortlichen binnen 15 Tagen ab Empfang der Identifizierungsunterlage zu übermitteln ist. § 2 - Der Zugriff auf die Daten des Zentralregisters muss rund um die Uhr durch einen Telefonbeantwortungsdienst und per MODEM gewährleistet sein. § 3 - Unter Berücksichtigung der Personen, die von Rechts wegen Zugriff auf die Daten des Zentralregisters haben, muss die Vertraulichkeit dieser Daten gemäss Artikel 7 Nr. 6 strikt gewahrt werden. § 4 - Die technischen Vorschriften über die Verwaltung des Zentralregisters sind in der Anlage II zum vorliegenden Erlass wiedergegeben.
Art. 9 - Für die Ausführung einer oder mehrerer in Artikel 8 beschriebener Tätigkeiten darf die Vereinigung sich an ein Dienstleistungsbüro wenden, dessen Bestimmung vom Minister auf der Grundlage eines von ihm genehmigten Lastenheftes gebilligt wird.
Art. 10 - Die Finanzierung der Verwaltung des Zentralregisters wird durch ein mit der Identifizierung verbundenes Beitragssystem gewährleistet. Für jede Ausstellung einer Identifizierungsbescheinigung für einen Hund zahlt die Person, die die Identifizierung vornimmt, der mit der Verwaltung des Zentralregisters betrauten Vereinigung einen Pauschalbeitrag, den sie vom Verantwortlichen für das Tier zurückfordert. Die Höhe dieses Beitrags wird von der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten Vereinigung festgelegt und vom Minister gebilligt.
Die Person, die zur Identifizierung eines Hundes aufgefordert wird, darf dies ablehnen, wenn der Verantwortliche für das Tier den Pauschalbeitrag nicht gezahlt hat.
Art. 11 - Keine andere Vereinigung ist zur Verwaltung des Zentralregisters für die Identifizierung von Hunden befugt, solange die vom Minister bestimmte Vereinigung ihren Auftrag gemäss dem vorliegenden Erlass erfüllt.
Brüssel, den 5. Februar 1998 K. PINXTEN
Anlage I zum Ministeriellen Erlass vom 5. Februar 1998 Identifizierungsbescheinigung Zugangsnummer(n) für das Zentralregister: Datum der Identifizierung und der Bescheinigung: Hund - Identifizierungsverfahren: Tätowierung* - Mikrochip* - Identifizierungsnummer: - Lokalisierung der Identifizierungsnummer: - Datum der Identifizierung: - eventuell andere Identifizierungsnummer (Tätowierung* - Mikrochip*) (bereits vorhanden* - gleichzeitig angebracht*): - Name (eventuell): - Rasse oder Art: - Geschlecht: - Geburtsdatum: (*: Unzutreffendes durchstreichen) Verantwortlicher - NAME, Vorname: - Adresse (Strasse, Hausnummer, Ort, Postleitzahl): - Telefonnummer (2 Nummern können registriert werden): - Faxnummer (sofern vorhanden): Zugelassene identifizierende Vereinigung - NAME: Identifizierer - NAME, Vorname: - Registrierungs- oder Eintragungsnummer bei der Tierärztekammer: - Unterschrift und Stempel: Zentralregister - Datum der Registrierung: - Unterschrift und Stempel des Verwalters: Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Februar 1998 beigefügt zu werden.
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN
Anlage II zum Ministeriellen Erlass vom 5. Februar 1998 Technische Vorschriften für die Verwaltung des Zentralregisters für die Identifizierung von Hunden A. IDENTIFIZIERUNG VON HUNDEN Die Identifizierung von Hunden erfolgt gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 und des vorliegenden Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden.
Sie erfolgt durch Tätowierung oder Anbringung eines Mikrochips. Der Minister kann alternative Identifizierungstechniken zulassen.
Das Tätowierungszeichen besteht aus den in Artikel 3 des vorliegenden Ministeriellen Erlasses erwähnten Elementen.
Der angebrachte Mikrochip muss den vom Belgischen Normeninstitut festgelegten Normen entsprechen.
Die Tätowierungs- oder Mikrochipnummer wird auf einer Karte eingetragen, die der Identifizierer bei der Identifizierung ausfüllt, und dem Zentralregister übermittelt.
B. HAUPTVERANTWORTLICHKEIT DES VERWALTERS Gemäss den Anforderungen und Regeln des Lastenheftes eine zentralisierte und automatisierte Verwaltung der Identifizierungsdaten der Hunde durch folgende Tätigkeiten gewährleisten: - Dateneingabe und Fortschreibung der Datenbank mittels einer Datenverarbeitungsanlage, - Wiedergabe der verschiedenen eingegebenen Daten, - die postalische Zusendung einer Unterlage, die dem Verantwortlichen für den Hund zur Bestätigung der Erstregistrierung und jedes Wechsels des Verantwortlichen binnen 15 Tagen ab Empfang der Identifikationskarte zu übermitteln ist.
C. ERFAHRUNG DES VERWALTERS Der Verwalter muss mindestens 3 Jahre praktische Erfahrung in einer gleichartigen Tätigkeit haben (Verwaltung einer Datenbank, mehrsprachige Telefonbeantwortung rund um die Uhr, MODEM-Beantwortung,...).
D. ART DER DATEN Bei den im Zentralregister zu registrierenden Daten handelt es sich um diejenigen, die in der Bescheinigung in Anlage I zum vorliegenden Ministeriellen Erlass angegeben sind. Jede Änderung dieser Daten muss vom Minister gebilligt werden.
Der Verwalter muss sich vor der Registrierung eines jeden Hundes vergewissern, dass dieser nicht schon unter einer anderen Nummer der gleichen Identifizierungsart registriert ist oder seine Nummer nicht schon einem anderen Hund zugeteilt worden ist.
Im Streitfall muss der Verwalter mit der beziehungsweise den zugelassenen Organisationen oder dem beziehungsweise den betreffenden Tierärzten in Verbindung treten, um das Problem zu lösen.
Die Identifizierungsunterlagen, die der Verwalter bei der Verwaltung des Zentralregisters benutzt, müssen mit Anlage I zum vorliegenden Ministeriellen Erlass übereinstimmen.
E. ART DER TÄTIGKEITEN Folgende Informationen müssen binnen 24 Stunden nach Empfang registriert werden: - neu identifizierter Hund, - zweite, auf eine andere Art erfolgte Identifizierung, - Wechsel des Verantwortlichen für den Hund, - Änderung der Personalien des Eigentümers, - gemeldeter Verlust eines Hundes, - gemeldeter Tod eines Hundes.
F. ZUGRIFF AUF DIE DATEN F.1. Telefonbeantwortung Der Verwalter muss einen Telefonbeantwortungsdienst für Bitten um Auskünfte in bezug auf die Identifizierung gewährleisten.
Dieser Dienst muss rund um die Uhr in niederländischer und französischer Sprache erreichbar sein.
F.2. MODEM-Beantwortung Der Verwalter muss einen automatischen Beantwortungsdienst per MODEM für Bitten um Auskünfte in bezug auf die Identifizierung gewährleisten.
Dieser Dienst muss rund um die Uhr erreichbar sein.
F.3. Schriftliche Bestätigung Der Verwalter muss jeden schriftlichen Antrag auf Mitteilung von Auskünften seitens der in Artikel 7 Nr. 4 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Ministeriellen Erlasses erwähnten zuständigen Behörden beantworten.
G. VERTRAULICHKEIT DER DATEN G.1. Allgemeines Der Verwalter muss dafür sorgen, dass die registrierten Daten ganz und gar vertraulich behandelt werden. Folglich beantwortet er nur an eine Identifizierungsnummer gekoppelte Fragen.
G.2. Telefonbeantwortung Beantwortet werden müssen ausschliesslich Bitten um Auskünfte über einen Hund und seinen Verantwortlichen, sofern die Identifizierungsnummer des Hundes angegeben wird. Vorbehaltlich der in Artikel G.5. vorgesehenen Abweichung muss jeder Antrag sich auf zwei Identifizierungen pro Telefonanruf beschränken.
G.3. MODEM-Beantwortung Beantwortet werden müssen ausschliesslich Bitten um Auskünfte über einen Hund und seinen Verantwortlichen, sofern die Identifizierungsnummer des Hundes angegeben wird. Vorbehaltlich der in Artikel G.5. vorgesehenen Abweichung muss jeder Antrag sich auf zwei Identifizierungen pro Telefonanruf beschränken.
G.4. Anträge der bestimmten Vereinigung Sämtliche Daten der Datenbank können von den im vorliegenden Ministeriellen Erlass erwähnten Behörden eingesehen werden, sofern der Verwaltungsrat der aufgrund von Artikel 6 des vorliegenden Erlasses bestimmten Vereinigung damit einverstanden ist.
Die Mitglieder dieser Vereinigung können nur Zugriff auf Daten der Datenbank erhalten, die sich auf ihre eigenen Identifizierungen beziehen.
G.5. Abweichung In Abweichung von Artikel G.2. können Tierheime und Mitglieder der bestimmten Vereinigung jede Bitte um Auskunft auf zehn Identifizierungen pro Telefonanruf erweitern, sofern sie sich per Unterschrift dazu verpflichtet haben, von jedem Missbrauch dieser Abweichungsmöglichkeit abzusehen.
H. FUNKTIONELLE SPEZIFIKATIONEN DES INFORMATIKSYSTEMS H.1. Einmalige Identifizierung Das System muss so beschaffen sein, dass zwei verschiedenen Hunden nicht dieselbe Identifizierungsnummer zugewiesen werden kann.
Die Identifizierungsunterlagen, die der bestimmten Vereinigung vom Verwalter zur Verfügung gestellt werden, müssen zumindest die in Anlage I zum vorliegenden Erlass erwähnten Daten umfassen.
H.2. Einmalige Registrierung im System Damit die Datenbank kohärent bleibt, muss das System gewährleisten, dass ein und derselbe Hund, Eigentümer oder Identifizierer nur ein einziges Mal in dieser Datenbank registriert wird.
Im Streitfall muss der Verwalter mit der beziehungsweise den zugelassenen Organisationen oder dem beziehungsweise den betreffenden Tierärzten in Verbindung treten, um das Problem zu lösen.
I. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN I.1. Transaktionsorientiertes System Der Verwalter muss ein transaktionsorientiertes EDV-System benutzen, das die permanente Kohärenz der Datenbank gewährleistet.
I.2. Strichkodes Jedes Eingabegerät muss mit einem Strichkode-Lasersystem ausgestattet sein, das das Lesen der verschiedenen Strichkodes ermöglicht, die von den Lieferanten der Mikrochips auf die Etiketten gedruckt worden sind.
J. ZUGANG ZUM SYSTEM Der Verwalter muss dafür sorgen, dass das EDV-System rund um die Uhr verfügbar ist.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Fall von Hard- oder Softwarepannen die Betriebsfähigkeit binnen 12 Arbeitsstunden wiederherzustellen.
K. DATENSICHERUNG K.1. Datenspeicherung Der Verwalter muss die Daten nach jedem Werktag auf eine Diskette speichern.
Er muss eine Übersicht der gespeicherten Daten nach folgendem Schema aufbewahren: 5 Speicherungen pro Woche, 4 Speicherungen pro Monat, 12 Speicherungen pro Jahr, permanente Aufbewahrung der letzten Jahresspeicherung.
Diese Speicherungen müssen an einem anderen Ort als dem der Dateneingabe aufbewahrt werden.
K.2. Fortschreibungsdateien (log) Jede Station für die Dateneingabe dient nicht nur zur Fortschreibung der Datenbank, sondern auch zur Erstellung einer Fortschreibungsdatei (log), die bei Bedarf zur Wiederherstellung der Datenbank dient. Diese Fortschreibungsdateien müssen mindestens ein Jahr (gleitend) aufbewahrt werden.
K.3. Aufbewahrung der Daten Die Daten über einen Hund werden 20 Jahre ab dem Registrierungsdatum oder bis zum Sterbedatum im aktiven System aufbewahrt.
Diese Daten müssen anschliessend mindestens fünf Jahre in einem Archiv aufbewahrt werden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Februar 1998 beigefügt zu werden.
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 octobre 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 3 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 15. JULI 1998 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 17.November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden und der Höhe des Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden, Erlässt: Artikel 1 - In Anwendung von Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden wird der Pflichtbeitrag für jede Identifizierung, der an die mit der Verwaltung des Zentralregisters beauftragte Vereinigung gezahlt wird und zu Lasten des Verantwortlichen für das Tier geht, auf fünfhundert Franken einschliesslich MwSt. festgelegt.
Art. 2 - In Anwendung von Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 17.
November 1994 über die Identifizierung und die Registrierung von Hunden wird das Datum des Inkrafttretens dieses Erlasses auf den 1.
September 1998 festgelegt.
Brüssel, den 15. Juli 1998 K. PINXTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 octobre 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE