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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de trois arrêtés relatifs à l'identification et à l'enregistrement des chiens | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van drie besluiten betreffende de identifikatie en de registratie van honden |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 27 OCTOBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 27 OKTOBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| en langue allemande de trois arrêtés relatifs à l'identification et à | officiële Duitse vertaling van drie besluiten betreffende de |
| l'enregistrement des chiens | identifikatie en de registratie van honden |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
| Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : |
| - de l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif à l'identification et | - van het koninklijk besluit van 17 november 1994 betreffende de |
| à l'enregistrement des chiens, | identifikatie en de registratie van honden, |
| - de l'arrêté ministériel du 5 février 1998 relatif à l'identification | - van het ministerieel besluit van 5 februari 1998 betreffende de |
| et l'enregistrement des chiens, | identifikatie en de registratie van honden, |
| - de l'arrêté ministériel du 15 juillet 1998 fixant la date d'entrée | - van het ministerieel besluit van 15 juli 1998 tot vaststelling van |
| de datum van de inwerkingtreding van het koninklijk besluit van 17 | |
| en vigueur de l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif à | november 1994 betreffende de identifikatie en de registratie van |
| l'identification et à l'enregistrement des chiens ainsi que le montant | honden en van het bedrag van de verplichte bijdrage voor de |
| de la cotisation obligatoire pour l'enregistrement des chiens, | registratie van de honden, |
| établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
| d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 |
| présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
| - de l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif à l'identification et | - van het koninklijk besluit van 17 november 1994 betreffende de |
| à l'enregistrement des chiens, | identifikatie en de registratie van honden, |
| - de l'arrêté ministériel du 5 février 1998 relatif à l'identification | - van het ministerieel besluit van 5 februari 1998 betreffende de |
| et l'enregistrement des chiens, | identifikatie en de registratie van honden, |
| - de l'arrêté ministériel du 15 juillet 1998 fixant la date d'entrée | - van het ministerieel besluit van 15 juli 1998 tot vaststelling van |
| de datum van de inwerkingtreding van het koninklijk besluit van 17 | |
| en vigueur de l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif à | november 1994 betreffende de identifikatie en de registratie van |
| l'identification et à l'enregistrement des chiens ainsi que le montant | honden en van het bedrag van de verplichte bijdrage voor de |
| de la cotisation obligatoire pour l'enregistrement des chiens. | registratie van de honden. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 27 octobre 1998. | Gegeven te Brussel, 27 oktober 1998. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
| Annexe 1 | Bijlage 1 |
| MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
| 17. NOVEMBER 1994 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und | 17. NOVEMBER 1994 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und |
| Registrierung von Hunden | Registrierung von Hunden |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das | Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
| Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 7; | Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 7; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der |
| Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. "Minister": den Minister oder Staatssekretär, zu dessen | 1. "Minister": den Minister oder Staatssekretär, zu dessen |
| Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, | Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, |
| 2. "Verantwortlicher": die Person, die als Eigentümer oder Halter des | 2. "Verantwortlicher": die Person, die als Eigentümer oder Halter des |
| Hundes gewöhnlich eine direkte Verwaltung oder Aufsicht über ihn | Hundes gewöhnlich eine direkte Verwaltung oder Aufsicht über ihn |
| ausübt, | ausübt, |
| 3. "Identifizierung": Anbringung eines nicht entfernbaren | 3. "Identifizierung": Anbringung eines nicht entfernbaren |
| Einzelkennzeichens, | Einzelkennzeichens, |
| 4. "Zugelassener Tierarzt": einen zugelassenen Doktor der | 4. "Zugelassener Tierarzt": einen zugelassenen Doktor der |
| Veterinärmedizin im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen | Veterinärmedizin im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen |
| Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung einer Grundordnung des | Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung einer Grundordnung des |
| Veterinärdienstes. | Veterinärdienstes. |
| Art. 2 - § 1 - Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen vor dem | Art. 2 - § 1 - Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen vor dem |
| Alter von vier Monaten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | Alter von vier Monaten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
| Erlasses identifizieren lassen. | Erlasses identifizieren lassen. |
| Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen auf jeden Fall vor | Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen auf jeden Fall vor |
| seiner Vermarktung identifizieren lassen. Unter vermarkten versteht | seiner Vermarktung identifizieren lassen. Unter vermarkten versteht |
| man: in den Verkehr bringen, zum Verkauf anbieten, im Hinblick auf den | man: in den Verkehr bringen, zum Verkauf anbieten, im Hinblick auf den |
| Verkauf halten, erwerben und zur Schau stellen, tauschen, verkaufen, | Verkauf halten, erwerben und zur Schau stellen, tauschen, verkaufen, |
| unentgeltlich oder entgeltlich abtreten. | unentgeltlich oder entgeltlich abtreten. |
| § 2 - Die Identifizierungsdaten müssen gemäss den Bestimmungen von | § 2 - Die Identifizierungsdaten müssen gemäss den Bestimmungen von |
| Kapitel III registriert werden. | Kapitel III registriert werden. |
| § 3 - Als Beweis der Identifizierung und der Registrierung gilt der in | § 3 - Als Beweis der Identifizierung und der Registrierung gilt der in |
| Artikel 12 erwähnte Identifizierungsbeleg. | Artikel 12 erwähnte Identifizierungsbeleg. |
| KAPITEL II - Identifizierungsverfahren | KAPITEL II - Identifizierungsverfahren |
| Art. 3 - Die Identifizierung erfolgt durch Tätowierung oder durch | Art. 3 - Die Identifizierung erfolgt durch Tätowierung oder durch |
| Anbringung eines Mikrochips. | Anbringung eines Mikrochips. |
| Der Minister kann alternative Identifizierungstechniken zulassen. | Der Minister kann alternative Identifizierungstechniken zulassen. |
| Abschnitt 1 - Tätowierung | Abschnitt 1 - Tätowierung |
| Art. 4 - § 1 - Die Tätowierung darf nur von einem zugelassenen | Art. 4 - § 1 - Die Tätowierung darf nur von einem zugelassenen |
| Tierarzt oder von einer Person, die von einer vom Minister | Tierarzt oder von einer Person, die von einer vom Minister |
| zugelassenen Vereinigung bestimmt wird, vorgenommen werden. | zugelassenen Vereinigung bestimmt wird, vorgenommen werden. |
| § 2 - Um zugelassen zu werden, müssen die Vereinigungen einen Antrag | § 2 - Um zugelassen zu werden, müssen die Vereinigungen einen Antrag |
| beim Minister einreichen. Diesem Antrag muss eine Abschrift der | beim Minister einreichen. Diesem Antrag muss eine Abschrift der |
| Geschäftsordnung beigefügt werden. | Geschäftsordnung beigefügt werden. |
| § 3 - Die Zulassung wird binnen neunzig Tagen nach Empfang des Antrags | § 3 - Die Zulassung wird binnen neunzig Tagen nach Empfang des Antrags |
| vom Minister erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: | vom Minister erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: |
| 1. die Vereinigung muss über ein solides Programm für die Selektion | 1. die Vereinigung muss über ein solides Programm für die Selektion |
| und die Ausbildung ihrer Tätowierer verfügen, | und die Ausbildung ihrer Tätowierer verfügen, |
| 2. die Vereinigung muss die Qualität der Arbeit ihrer Tätowierer | 2. die Vereinigung muss die Qualität der Arbeit ihrer Tätowierer |
| überwachen, | überwachen, |
| 3. die Vereinigung muss ein internes Disziplinarverfahren für | 3. die Vereinigung muss ein internes Disziplinarverfahren für |
| Tätowierer vorsehen, die Unregelmässigkeiten begehen oder ihre Arbeit | Tätowierer vorsehen, die Unregelmässigkeiten begehen oder ihre Arbeit |
| nicht ordnungsgemäss ausführen. | nicht ordnungsgemäss ausführen. |
| § 4 - Der Minister kann zusätzliche Bedingungen in bezug auf die | § 4 - Der Minister kann zusätzliche Bedingungen in bezug auf die |
| Befähigung dieser Tätowierer festlegen. | Befähigung dieser Tätowierer festlegen. |
| Art. 5 - Die Tätowierung darf nur an der Innenseite des Ohres oder des | Art. 5 - Die Tätowierung darf nur an der Innenseite des Ohres oder des |
| Schenkels oder in der Leistenbeuge angebracht werden. | Schenkels oder in der Leistenbeuge angebracht werden. |
| Art. 6 - Die Farbe der Tätowierungstinte muss der Fellfarbe des Hundes | Art. 6 - Die Farbe der Tätowierungstinte muss der Fellfarbe des Hundes |
| angepasst sein, damit die Tätowierung gut lesbar ist. | angepasst sein, damit die Tätowierung gut lesbar ist. |
| Art. 7 - Der Minister kann die Tätowierungstechniken sowie ihre | Art. 7 - Der Minister kann die Tätowierungstechniken sowie ihre |
| Anwendungsvorschriften festlegen. Er kann die Zusammensetzung der | Anwendungsvorschriften festlegen. Er kann die Zusammensetzung der |
| Tätowierungszeichen festlegen. | Tätowierungszeichen festlegen. |
| Art. 8 - Sollte sich eine Tätowierung vor dem zwölften Lebensmonat als | Art. 8 - Sollte sich eine Tätowierung vor dem zwölften Lebensmonat als |
| unlesbar erweisen, ist der Tätowierer oder die Vereinigung, die er | unlesbar erweisen, ist der Tätowierer oder die Vereinigung, die er |
| eventuell vertritt, verpflichtet, die Tätowierung auf einfache Anfrage | eventuell vertritt, verpflichtet, die Tätowierung auf einfache Anfrage |
| des Verantwortlichen hin auf eigene Kosten zu wiederholen. | des Verantwortlichen hin auf eigene Kosten zu wiederholen. |
| Abschnitt 2 - Mikrochip | Abschnitt 2 - Mikrochip |
| Art. 9 - Der Mikrochip darf nur von einem zugelassenen Tierarzt oder | Art. 9 - Der Mikrochip darf nur von einem zugelassenen Tierarzt oder |
| unter seiner Aufsicht angebracht werden. | unter seiner Aufsicht angebracht werden. |
| Der Mikrochip muss in der Mitte der linken Halsseite unter die Haut | Der Mikrochip muss in der Mitte der linken Halsseite unter die Haut |
| eingeführt werden. | eingeführt werden. |
| Art. 10 - Der Minister kann die Bedingungen festlegen, denen der | Art. 10 - Der Minister kann die Bedingungen festlegen, denen der |
| Mikrochip entsprechen muss. | Mikrochip entsprechen muss. |
| Art. 11 - Sollte sich der Mikrochip als unlesbar erweisen, ist der | Art. 11 - Sollte sich der Mikrochip als unlesbar erweisen, ist der |
| Tierarzt verpflichtet, das Identifizierungs- und | Tierarzt verpflichtet, das Identifizierungs- und |
| Registrierungsverfahren auf einfache Anfrage des Verantwortlichen hin | Registrierungsverfahren auf einfache Anfrage des Verantwortlichen hin |
| auf eigene Kosten zu wiederholen. | auf eigene Kosten zu wiederholen. |
| KAPITEL III - Registrierungsverfahren | KAPITEL III - Registrierungsverfahren |
| Art. 12 - Jede Person, die die Identifizierung vornimmt, ist | Art. 12 - Jede Person, die die Identifizierung vornimmt, ist |
| verpflichtet: | verpflichtet: |
| 1. dem Verantwortlichen den Identifizierungsbeleg sofort | 1. dem Verantwortlichen den Identifizierungsbeleg sofort |
| auszuhändigen, | auszuhändigen, |
| 2. dem in Artikel 16 erwähnten Verwalter des Zentralregisters binnen | 2. dem in Artikel 16 erwähnten Verwalter des Zentralregisters binnen |
| acht Tagen eine Kopie des Identifizierungsbelegs zukommen zu lassen. | acht Tagen eine Kopie des Identifizierungsbelegs zukommen zu lassen. |
| Art. 13 - Jeder Verantwortliche, der ein Tier abtritt, ist | Art. 13 - Jeder Verantwortliche, der ein Tier abtritt, ist |
| verpflichtet: | verpflichtet: |
| 1. dem neuen Verantwortlichen den Identifizierungsbeleg zu | 1. dem neuen Verantwortlichen den Identifizierungsbeleg zu |
| übermitteln, | übermitteln, |
| 2. dem in Artikel 16 erwähnten Verwalter des Zentralregisters binnen | 2. dem in Artikel 16 erwähnten Verwalter des Zentralregisters binnen |
| acht Tagen den Beleg über den Wechsel des Eigentümers zukommen zu | acht Tagen den Beleg über den Wechsel des Eigentümers zukommen zu |
| lassen. | lassen. |
| Art. 14 - Bei einer Adressenänderung muss der Verantwortliche dem in | Art. 14 - Bei einer Adressenänderung muss der Verantwortliche dem in |
| Artikel 16 erwähnten Verwalter des Zentralregisters dies melden. | Artikel 16 erwähnten Verwalter des Zentralregisters dies melden. |
| Stirbt das Tier, muss der Verantwortliche den in Artikel 16 erwähnten | Stirbt das Tier, muss der Verantwortliche den in Artikel 16 erwähnten |
| Verwalter des Zentralregisters davon benachrichtigen. | Verwalter des Zentralregisters davon benachrichtigen. |
| Art. 15 - Der Minister legt das Muster der in vorliegendem Kapitel | Art. 15 - Der Minister legt das Muster der in vorliegendem Kapitel |
| erwähnten Unterlagen fest. | erwähnten Unterlagen fest. |
| KAPITEL IV - Das Zentralregister | KAPITEL IV - Das Zentralregister |
| Art. 16 - Die Daten, die es ermöglichen, die Tiere zu identifizieren | Art. 16 - Die Daten, die es ermöglichen, die Tiere zu identifizieren |
| und den Namen und die Adresse ihres Verantwortlichen herauszufinden, | und den Namen und die Adresse ihres Verantwortlichen herauszufinden, |
| werden in einem Zentralregister erfasst und fortgeschrieben. | werden in einem Zentralregister erfasst und fortgeschrieben. |
| Der Minister kann eine juristische Person, die über die erforderliche | Der Minister kann eine juristische Person, die über die erforderliche |
| Eignung und die erforderlichen technischen Fachkenntnisse verfügt, mit | Eignung und die erforderlichen technischen Fachkenntnisse verfügt, mit |
| der Verwaltung dieses Zentralregisters betrauen. Er legt die Regeln | der Verwaltung dieses Zentralregisters betrauen. Er legt die Regeln |
| für die Einrichtung, die Fortschreibung, die Nutzung und die | für die Einrichtung, die Fortschreibung, die Nutzung und die |
| Finanzierung des Zentralregisters sowie für die Kontrolle darüber | Finanzierung des Zentralregisters sowie für die Kontrolle darüber |
| fest. Er kann den von ihm bestimmten Personen oder Organen den Zugriff | fest. Er kann den von ihm bestimmten Personen oder Organen den Zugriff |
| auf die Daten des Registers vorbehalten. | auf die Daten des Registers vorbehalten. |
| KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
| Art. 17 - Artikel 1 § 1 Absatz 2 findet ausschliesslich Anwendung auf | Art. 17 - Artikel 1 § 1 Absatz 2 findet ausschliesslich Anwendung auf |
| Hunde, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geboren | Hunde, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geboren |
| werden. Für Hunde, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses | werden. Für Hunde, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses |
| identifiziert worden sind, darf die Registrierung gemäss den | identifiziert worden sind, darf die Registrierung gemäss den |
| Bestimmungen von Kapitel III vorgenommen werden. | Bestimmungen von Kapitel III vorgenommen werden. |
| Art. 18 - § 1 - Artikel 2 findet ebenfalls Anwendung auf importierte | Art. 18 - § 1 - Artikel 2 findet ebenfalls Anwendung auf importierte |
| Hunde. Für Hunde, die bereits im Ausland anhand eines | Hunde. Für Hunde, die bereits im Ausland anhand eines |
| Identifizierungszeichens, das den Bedingungen des vorliegenden | Identifizierungszeichens, das den Bedingungen des vorliegenden |
| Erlasses genügt, identifiziert worden sind, darf die Registrierung | Erlasses genügt, identifiziert worden sind, darf die Registrierung |
| gemäss den Bestimmungen von Kapitel III vorgenommen werden. | gemäss den Bestimmungen von Kapitel III vorgenommen werden. |
| § 2 - Unbeschadet der in Anwendung des Gesetzes vom 24. März 1987 über | § 2 - Unbeschadet der in Anwendung des Gesetzes vom 24. März 1987 über |
| die Tiergesundheit getroffenen Massnahmen, finden die Bestimmungen von | die Tiergesundheit getroffenen Massnahmen, finden die Bestimmungen von |
| § 1 keine Anwendung auf aus dem Ausland stammende Hunde, die den | § 1 keine Anwendung auf aus dem Ausland stammende Hunde, die den |
| Verantwortlichen bei einem zeitweiligen Aufenthalt in Belgien | Verantwortlichen bei einem zeitweiligen Aufenthalt in Belgien |
| begleiten. | begleiten. |
| Art. 19 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 19 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
| werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über | werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über |
| den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und | den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und |
| geahndet. | geahndet. |
| Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt an dem vom Minister festgelegten | Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt an dem vom Minister festgelegten |
| Datum in Kraft. | Datum in Kraft. |
| Art. 21 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des | Art. 21 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. November 1994 | Gegeben zu Brüssel, den 17. November 1994 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
| A. BOURGEOIS | A. BOURGEOIS |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 octobre 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 oktober 1998. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
| Annexe 2 | Bijlage 2 |
| MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
| 5. FEBRUAR 1998 - Ministerieller Erlass über die Identifizierung und | 5. FEBRUAR 1998 - Ministerieller Erlass über die Identifizierung und |
| Registrierung von Hunden | Registrierung von Hunden |
| Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
| Betriebe, | Betriebe, |
| Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das | Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
| Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai | Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai |
| 1995; | 1995; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die |
| Identifizierung und Registrierung von Hunden; | Identifizierung und Registrierung von Hunden; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung |
| der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, | der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, |
| Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der | Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der |
| Bedingungen für die Vermarktung von Tieren; | Bedingungen für die Vermarktung von Tieren; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| KAPITEL I - Identifizierung | KAPITEL I - Identifizierung |
| Artikel 1 - An einem Hund, der bereits eine im Zentralregister für die | Artikel 1 - An einem Hund, der bereits eine im Zentralregister für die |
| Identifizierung von Hunden aufgenommene lesbare Tätowierung trägt, | Identifizierung von Hunden aufgenommene lesbare Tätowierung trägt, |
| darf keine weitere Tätowierung vorgenommen werden. | darf keine weitere Tätowierung vorgenommen werden. |
| Ebensowenig darf an einem Hund, der bereits einen im Zentralregister | Ebensowenig darf an einem Hund, der bereits einen im Zentralregister |
| für die Identifizierung von Hunden aufgenommenen lesbaren Mikrochip | für die Identifizierung von Hunden aufgenommenen lesbaren Mikrochip |
| trägt, ein weiterer Mikrochip angebracht werden. | trägt, ein weiterer Mikrochip angebracht werden. |
| Art. 2 - An einem Hund, der bereits einen im Zentralregister für die | Art. 2 - An einem Hund, der bereits einen im Zentralregister für die |
| Identifizierung von Hunden aufgenommenen lesbaren Mikrochip trägt, | Identifizierung von Hunden aufgenommenen lesbaren Mikrochip trägt, |
| darf eine Tätowierung vorgenommen werden. | darf eine Tätowierung vorgenommen werden. |
| Ebenso darf an einem Hund, der bereits eine im Zentralregister für die | Ebenso darf an einem Hund, der bereits eine im Zentralregister für die |
| Identifizierung von Hunden aufgenommene lesbare Tätowierung trägt, ein | Identifizierung von Hunden aufgenommene lesbare Tätowierung trägt, ein |
| Mikrochip angebracht werden. | Mikrochip angebracht werden. |
| Art. 3 - Bis zum ersten Januar 1999 muss das Tätowierungszeichen, das | Art. 3 - Bis zum ersten Januar 1999 muss das Tätowierungszeichen, das |
| der von der zugelassenen Vereinigung bestimmte Tätowierer an einem | der von der zugelassenen Vereinigung bestimmte Tätowierer an einem |
| Hund anbringt, die Elemente umfassen, die in der von der Vereinigung | Hund anbringt, die Elemente umfassen, die in der von der Vereinigung |
| eingereichten Akte des Zulassungsantrags beschrieben sind. Das vom | eingereichten Akte des Zulassungsantrags beschrieben sind. Das vom |
| zugelassenen Tierarzt angebrachte Tätowierungszeichen muss die von der | zugelassenen Tierarzt angebrachte Tätowierungszeichen muss die von der |
| regionalen Veterinärvereinigung festgelegten und vom Minister | regionalen Veterinärvereinigung festgelegten und vom Minister |
| gebilligten Elemente umfassen. | gebilligten Elemente umfassen. |
| Ab dem 1. Januar 1999 muss das anzubringende Tätowierungszeichen den | Ab dem 1. Januar 1999 muss das anzubringende Tätowierungszeichen den |
| vom Minister festgelegten Vorschriften entsprechen. | vom Minister festgelegten Vorschriften entsprechen. |
| Art. 4 - Der an einem Hund angebrachte Mikrochip muss den vom | Art. 4 - Der an einem Hund angebrachte Mikrochip muss den vom |
| Belgischen Normeninstitut festgelegten Normen entsprechen. | Belgischen Normeninstitut festgelegten Normen entsprechen. |
| KAPITEL II - Registrierung | KAPITEL II - Registrierung |
| Art. 5 - § 1 - Bei der Identifizierung stellt der zugelassene Tierarzt | Art. 5 - § 1 - Bei der Identifizierung stellt der zugelassene Tierarzt |
| oder der von der zugelassenen Vereinigung bestimmte Tätowierer eine | oder der von der zugelassenen Vereinigung bestimmte Tätowierer eine |
| Identifizierungsbescheinigung auf einem Formular aus, dessen Muster in | Identifizierungsbescheinigung auf einem Formular aus, dessen Muster in |
| Anlage I zum vorliegenden Erlass aufgenommen ist. Das Original und | Anlage I zum vorliegenden Erlass aufgenommen ist. Das Original und |
| eine Kopie des Dokuments werden dem Verwalter des Zentralregisters vom | eine Kopie des Dokuments werden dem Verwalter des Zentralregisters vom |
| Identifizierer unverzüglich übermittelt; eine zweite Kopie wird dem | Identifizierer unverzüglich übermittelt; eine zweite Kopie wird dem |
| Verantwortlichen für das Tier übergeben, und eine dritte Kopie bewahrt | Verantwortlichen für das Tier übergeben, und eine dritte Kopie bewahrt |
| die Person auf, die die Identifizierung vorgenommen hat. Der Verwalter | die Person auf, die die Identifizierung vorgenommen hat. Der Verwalter |
| des Zentralregisters ist beauftragt, Blankoformulare an die | des Zentralregisters ist beauftragt, Blankoformulare an die |
| zugelassenen Tierärzte und die zugelassenen Vereinigungen zu | zugelassenen Tierärzte und die zugelassenen Vereinigungen zu |
| verteilen. | verteilen. |
| § 2 - Nach Registrierung der Identifizierung eines Hundes im | § 2 - Nach Registrierung der Identifizierung eines Hundes im |
| Zentralregister schickt der Verwalter dem Verantwortlichen das | Zentralregister schickt der Verwalter dem Verantwortlichen das |
| Original der Identifizierungsbescheinigung zurück, auf dem er seine | Original der Identifizierungsbescheinigung zurück, auf dem er seine |
| Unterschrift und seinen Stempel zur Bestätigung dieser Registrierung | Unterschrift und seinen Stempel zur Bestätigung dieser Registrierung |
| angebracht hat. | angebracht hat. |
| KAPITEL III - Zentralregister | KAPITEL III - Zentralregister |
| Art. 6 - Die Verwaltung des Zentralregisters für die Identifizierung | Art. 6 - Die Verwaltung des Zentralregisters für die Identifizierung |
| von Hunden wird einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht | von Hunden wird einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht |
| anvertraut, die gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der | anvertraut, die gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der |
| Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und | Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und |
| an gemeinnützige Einrichtungen gegründet ist. | an gemeinnützige Einrichtungen gegründet ist. |
| In diesem Zusammenhang ist die Vereinigung mit der Beaufsichtigung und | In diesem Zusammenhang ist die Vereinigung mit der Beaufsichtigung und |
| Kontrolle der Einrichtung, der Fortschreibung, der Nutzung und der | Kontrolle der Einrichtung, der Fortschreibung, der Nutzung und der |
| Finanzverwaltung des Zentralregisters für die Identifizierung von | Finanzverwaltung des Zentralregisters für die Identifizierung von |
| Hunden und deren Verantwortlichen beauftragt. | Hunden und deren Verantwortlichen beauftragt. |
| Art. 7 - Die mit der Verwaltung des Zentralregisters für die | Art. 7 - Die mit der Verwaltung des Zentralregisters für die |
| Identifizierung von Hunden betraute Vereinigung muss folgende | Identifizierung von Hunden betraute Vereinigung muss folgende |
| Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
| 1. zusammengesetzt sein aus vom Minister anerkannten Vereinigungen, | 1. zusammengesetzt sein aus vom Minister anerkannten Vereinigungen, |
| die folgende Tätigkeiten ausüben : | die folgende Tätigkeiten ausüben : |
| - Identifizierung und/oder Registrierung von Hunden und deren | - Identifizierung und/oder Registrierung von Hunden und deren |
| Verantwortlichen, | Verantwortlichen, |
| - Beaufsichtigung und Koordinierung der Arbeit der Identifizierer, | - Beaufsichtigung und Koordinierung der Arbeit der Identifizierer, |
| - Überwachung der Identifizierung und Registrierung von Hunden und | - Überwachung der Identifizierung und Registrierung von Hunden und |
| deren Verantwortlichen, | deren Verantwortlichen, |
| 2. dem Minister den Entwurf ihrer Satzung sowie jeden Entwurf zur | 2. dem Minister den Entwurf ihrer Satzung sowie jeden Entwurf zur |
| Abänderung dieser Satzung zur Billigung vorlegen, | Abänderung dieser Satzung zur Billigung vorlegen, |
| 3. die Anweisungen des Ministers in bezug auf die Erfüllung ihres | 3. die Anweisungen des Ministers in bezug auf die Erfüllung ihres |
| Auftrags befolgen, insbesondere diejenigen, die in Artikel 8 des | Auftrags befolgen, insbesondere diejenigen, die in Artikel 8 des |
| vorliegenden Erlasses beschrieben sind, | vorliegenden Erlasses beschrieben sind, |
| 4. folgenden Personen Zugriff auf die Daten des Zentralregisters für | 4. folgenden Personen Zugriff auf die Daten des Zentralregisters für |
| die Identifizierung von Hunden gewähren: | die Identifizierung von Hunden gewähren: |
| - den Verantwortlichen für die Hunde hinsichtlich sämtlicher Daten, | - den Verantwortlichen für die Hunde hinsichtlich sämtlicher Daten, |
| die Hunde betreffen, für die sie verantwortlich sind, | die Hunde betreffen, für die sie verantwortlich sind, |
| - den aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und | - den aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und |
| das Wohlbefinden der Tiere und des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | das Wohlbefinden der Tiere und des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
| Tiergesundheit zuständigen Behörden, | Tiergesundheit zuständigen Behörden, |
| - ausschliesslich für die zur Ausfindigmachung des Verantwortlichen | - ausschliesslich für die zur Ausfindigmachung des Verantwortlichen |
| für einen streunenden, verlorengegangenen oder ausgesetzten Hund | für einen streunenden, verlorengegangenen oder ausgesetzten Hund |
| notwendigen Daten: den zugelassenen Tierärzten, den in Nr. 1 erwähnten | notwendigen Daten: den zugelassenen Tierärzten, den in Nr. 1 erwähnten |
| Vereinigungen und den aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. | Vereinigungen und den aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. |
| Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für | Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für |
| Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und | Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und |
| Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von | Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von |
| Tieren zugelassenen Tierheimen, | Tieren zugelassenen Tierheimen, |
| 5. sich der Kontrolle der Veterinärdienste des Ministeriums des | 5. sich der Kontrolle der Veterinärdienste des Ministeriums des |
| Mittelstands und der Landwirtschaft unterwerfen, insbesondere | Mittelstands und der Landwirtschaft unterwerfen, insbesondere |
| hinsichtlich ihrer Jahresrechnungen und der Anwendung ihrer Satzung, | hinsichtlich ihrer Jahresrechnungen und der Anwendung ihrer Satzung, |
| 6. den durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | 6. den durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
| Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
| vorgesehenen Verpflichtungen nachkommen. | vorgesehenen Verpflichtungen nachkommen. |
| Art. 8 - § 1 - Die Verwaltung des Zentralregisters für die | Art. 8 - § 1 - Die Verwaltung des Zentralregisters für die |
| Identifizierung von Hunden umfasst folgende Haupttätigkeiten: | Identifizierung von Hunden umfasst folgende Haupttätigkeiten: |
| - die Dateneingabe und die Fortschreibung der Datenbank mittels eines | - die Dateneingabe und die Fortschreibung der Datenbank mittels eines |
| Datenverarbeitungsystems, | Datenverarbeitungsystems, |
| - die Wiedergabe der in Artikel 5 beschriebenen Identifizierungsdaten, | - die Wiedergabe der in Artikel 5 beschriebenen Identifizierungsdaten, |
| - die postalische Zusendung einer Unterlage, die dem Verantwortlichen | - die postalische Zusendung einer Unterlage, die dem Verantwortlichen |
| für das Tier zur Bestätigung der Erstregistrierung, jeder | für das Tier zur Bestätigung der Erstregistrierung, jeder |
| Adressenänderung und jedes Wechsels des Verantwortlichen binnen 15 | Adressenänderung und jedes Wechsels des Verantwortlichen binnen 15 |
| Tagen ab Empfang der Identifizierungsunterlage zu übermitteln ist. | Tagen ab Empfang der Identifizierungsunterlage zu übermitteln ist. |
| § 2 - Der Zugriff auf die Daten des Zentralregisters muss rund um die | § 2 - Der Zugriff auf die Daten des Zentralregisters muss rund um die |
| Uhr durch einen Telefonbeantwortungsdienst und per MODEM gewährleistet | Uhr durch einen Telefonbeantwortungsdienst und per MODEM gewährleistet |
| sein. | sein. |
| § 3 - Unter Berücksichtigung der Personen, die von Rechts wegen | § 3 - Unter Berücksichtigung der Personen, die von Rechts wegen |
| Zugriff auf die Daten des Zentralregisters haben, muss die | Zugriff auf die Daten des Zentralregisters haben, muss die |
| Vertraulichkeit dieser Daten gemäss Artikel 7 Nr. 6 strikt gewahrt | Vertraulichkeit dieser Daten gemäss Artikel 7 Nr. 6 strikt gewahrt |
| werden. | werden. |
| § 4 - Die technischen Vorschriften über die Verwaltung des | § 4 - Die technischen Vorschriften über die Verwaltung des |
| Zentralregisters sind in der Anlage II zum vorliegenden Erlass | Zentralregisters sind in der Anlage II zum vorliegenden Erlass |
| wiedergegeben. | wiedergegeben. |
| Art. 9 - Für die Ausführung einer oder mehrerer in Artikel 8 | Art. 9 - Für die Ausführung einer oder mehrerer in Artikel 8 |
| beschriebener Tätigkeiten darf die Vereinigung sich an ein | beschriebener Tätigkeiten darf die Vereinigung sich an ein |
| Dienstleistungsbüro wenden, dessen Bestimmung vom Minister auf der | Dienstleistungsbüro wenden, dessen Bestimmung vom Minister auf der |
| Grundlage eines von ihm genehmigten Lastenheftes gebilligt wird. | Grundlage eines von ihm genehmigten Lastenheftes gebilligt wird. |
| Art. 10 - Die Finanzierung der Verwaltung des Zentralregisters wird | Art. 10 - Die Finanzierung der Verwaltung des Zentralregisters wird |
| durch ein mit der Identifizierung verbundenes Beitragssystem | durch ein mit der Identifizierung verbundenes Beitragssystem |
| gewährleistet. Für jede Ausstellung einer | gewährleistet. Für jede Ausstellung einer |
| Identifizierungsbescheinigung für einen Hund zahlt die Person, die die | Identifizierungsbescheinigung für einen Hund zahlt die Person, die die |
| Identifizierung vornimmt, der mit der Verwaltung des Zentralregisters | Identifizierung vornimmt, der mit der Verwaltung des Zentralregisters |
| betrauten Vereinigung einen Pauschalbeitrag, den sie vom | betrauten Vereinigung einen Pauschalbeitrag, den sie vom |
| Verantwortlichen für das Tier zurückfordert. Die Höhe dieses Beitrags | Verantwortlichen für das Tier zurückfordert. Die Höhe dieses Beitrags |
| wird von der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten | wird von der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
| Vereinigung festgelegt und vom Minister gebilligt. | Vereinigung festgelegt und vom Minister gebilligt. |
| Die Person, die zur Identifizierung eines Hundes aufgefordert wird, | Die Person, die zur Identifizierung eines Hundes aufgefordert wird, |
| darf dies ablehnen, wenn der Verantwortliche für das Tier den | darf dies ablehnen, wenn der Verantwortliche für das Tier den |
| Pauschalbeitrag nicht gezahlt hat. | Pauschalbeitrag nicht gezahlt hat. |
| Art. 11 - Keine andere Vereinigung ist zur Verwaltung des | Art. 11 - Keine andere Vereinigung ist zur Verwaltung des |
| Zentralregisters für die Identifizierung von Hunden befugt, solange | Zentralregisters für die Identifizierung von Hunden befugt, solange |
| die vom Minister bestimmte Vereinigung ihren Auftrag gemäss dem | die vom Minister bestimmte Vereinigung ihren Auftrag gemäss dem |
| vorliegenden Erlass erfüllt. | vorliegenden Erlass erfüllt. |
| Brüssel, den 5. Februar 1998 | Brüssel, den 5. Februar 1998 |
| K. PINXTEN | K. PINXTEN |
| Anlage I zum Ministeriellen Erlass vom 5. Februar 1998 | Anlage I zum Ministeriellen Erlass vom 5. Februar 1998 |
| Identifizierungsbescheinigung | Identifizierungsbescheinigung |
| Zugangsnummer(n) für das Zentralregister: | Zugangsnummer(n) für das Zentralregister: |
| Datum der Identifizierung und der Bescheinigung: | Datum der Identifizierung und der Bescheinigung: |
| Hund | Hund |
| - Identifizierungsverfahren: Tätowierung* - Mikrochip* | - Identifizierungsverfahren: Tätowierung* - Mikrochip* |
| - Identifizierungsnummer: | - Identifizierungsnummer: |
| - Lokalisierung der Identifizierungsnummer: | - Lokalisierung der Identifizierungsnummer: |
| - Datum der Identifizierung: | - Datum der Identifizierung: |
| - eventuell andere Identifizierungsnummer (Tätowierung* - Mikrochip*) | - eventuell andere Identifizierungsnummer (Tätowierung* - Mikrochip*) |
| (bereits vorhanden* - gleichzeitig angebracht*): | (bereits vorhanden* - gleichzeitig angebracht*): |
| - Name (eventuell): | - Name (eventuell): |
| - Rasse oder Art: | - Rasse oder Art: |
| - Geschlecht: | - Geschlecht: |
| - Geburtsdatum: | - Geburtsdatum: |
| (*: Unzutreffendes durchstreichen) | (*: Unzutreffendes durchstreichen) |
| Verantwortlicher | Verantwortlicher |
| - NAME, Vorname: | - NAME, Vorname: |
| - Adresse (Strasse, Hausnummer, Ort, Postleitzahl): | - Adresse (Strasse, Hausnummer, Ort, Postleitzahl): |
| - Telefonnummer (2 Nummern können registriert werden): | - Telefonnummer (2 Nummern können registriert werden): |
| - Faxnummer (sofern vorhanden): | - Faxnummer (sofern vorhanden): |
| Zugelassene identifizierende Vereinigung | Zugelassene identifizierende Vereinigung |
| - NAME: | - NAME: |
| Identifizierer | Identifizierer |
| - NAME, Vorname: | - NAME, Vorname: |
| - Registrierungs- oder Eintragungsnummer bei der Tierärztekammer: | - Registrierungs- oder Eintragungsnummer bei der Tierärztekammer: |
| - Unterschrift und Stempel: | - Unterschrift und Stempel: |
| Zentralregister | Zentralregister |
| - Datum der Registrierung: | - Datum der Registrierung: |
| - Unterschrift und Stempel des Verwalters: | - Unterschrift und Stempel des Verwalters: |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Februar 1998 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Februar 1998 beigefügt zu werden. |
| Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
| K. PINXTEN | K. PINXTEN |
| Anlage II zum Ministeriellen Erlass vom 5. Februar 1998 | Anlage II zum Ministeriellen Erlass vom 5. Februar 1998 |
| Technische Vorschriften für die Verwaltung des Zentralregisters für | Technische Vorschriften für die Verwaltung des Zentralregisters für |
| die Identifizierung von Hunden | die Identifizierung von Hunden |
| A. IDENTIFIZIERUNG VON HUNDEN | A. IDENTIFIZIERUNG VON HUNDEN |
| Die Identifizierung von Hunden erfolgt gemäss den Bestimmungen des | Die Identifizierung von Hunden erfolgt gemäss den Bestimmungen des |
| Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 und des vorliegenden | Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 und des vorliegenden |
| Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung | Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung |
| und Registrierung von Hunden. | und Registrierung von Hunden. |
| Sie erfolgt durch Tätowierung oder Anbringung eines Mikrochips. Der | Sie erfolgt durch Tätowierung oder Anbringung eines Mikrochips. Der |
| Minister kann alternative Identifizierungstechniken zulassen. | Minister kann alternative Identifizierungstechniken zulassen. |
| Das Tätowierungszeichen besteht aus den in Artikel 3 des vorliegenden | Das Tätowierungszeichen besteht aus den in Artikel 3 des vorliegenden |
| Ministeriellen Erlasses erwähnten Elementen. | Ministeriellen Erlasses erwähnten Elementen. |
| Der angebrachte Mikrochip muss den vom Belgischen Normeninstitut | Der angebrachte Mikrochip muss den vom Belgischen Normeninstitut |
| festgelegten Normen entsprechen. | festgelegten Normen entsprechen. |
| Die Tätowierungs- oder Mikrochipnummer wird auf einer Karte | Die Tätowierungs- oder Mikrochipnummer wird auf einer Karte |
| eingetragen, die der Identifizierer bei der Identifizierung ausfüllt, | eingetragen, die der Identifizierer bei der Identifizierung ausfüllt, |
| und dem Zentralregister übermittelt. | und dem Zentralregister übermittelt. |
| B. HAUPTVERANTWORTLICHKEIT DES VERWALTERS | B. HAUPTVERANTWORTLICHKEIT DES VERWALTERS |
| Gemäss den Anforderungen und Regeln des Lastenheftes eine | Gemäss den Anforderungen und Regeln des Lastenheftes eine |
| zentralisierte und automatisierte Verwaltung der Identifizierungsdaten | zentralisierte und automatisierte Verwaltung der Identifizierungsdaten |
| der Hunde durch folgende Tätigkeiten gewährleisten: | der Hunde durch folgende Tätigkeiten gewährleisten: |
| - Dateneingabe und Fortschreibung der Datenbank mittels einer | - Dateneingabe und Fortschreibung der Datenbank mittels einer |
| Datenverarbeitungsanlage, | Datenverarbeitungsanlage, |
| - Wiedergabe der verschiedenen eingegebenen Daten, | - Wiedergabe der verschiedenen eingegebenen Daten, |
| - die postalische Zusendung einer Unterlage, die dem Verantwortlichen | - die postalische Zusendung einer Unterlage, die dem Verantwortlichen |
| für den Hund zur Bestätigung der Erstregistrierung und jedes Wechsels | für den Hund zur Bestätigung der Erstregistrierung und jedes Wechsels |
| des Verantwortlichen binnen 15 Tagen ab Empfang der | des Verantwortlichen binnen 15 Tagen ab Empfang der |
| Identifikationskarte zu übermitteln ist. | Identifikationskarte zu übermitteln ist. |
| C. ERFAHRUNG DES VERWALTERS | C. ERFAHRUNG DES VERWALTERS |
| Der Verwalter muss mindestens 3 Jahre praktische Erfahrung in einer | Der Verwalter muss mindestens 3 Jahre praktische Erfahrung in einer |
| gleichartigen Tätigkeit haben (Verwaltung einer Datenbank, | gleichartigen Tätigkeit haben (Verwaltung einer Datenbank, |
| mehrsprachige Telefonbeantwortung rund um die Uhr, | mehrsprachige Telefonbeantwortung rund um die Uhr, |
| MODEM-Beantwortung,...). | MODEM-Beantwortung,...). |
| D. ART DER DATEN | D. ART DER DATEN |
| Bei den im Zentralregister zu registrierenden Daten handelt es sich um | Bei den im Zentralregister zu registrierenden Daten handelt es sich um |
| diejenigen, die in der Bescheinigung in Anlage I zum vorliegenden | diejenigen, die in der Bescheinigung in Anlage I zum vorliegenden |
| Ministeriellen Erlass angegeben sind. Jede Änderung dieser Daten muss | Ministeriellen Erlass angegeben sind. Jede Änderung dieser Daten muss |
| vom Minister gebilligt werden. | vom Minister gebilligt werden. |
| Der Verwalter muss sich vor der Registrierung eines jeden Hundes | Der Verwalter muss sich vor der Registrierung eines jeden Hundes |
| vergewissern, dass dieser nicht schon unter einer anderen Nummer der | vergewissern, dass dieser nicht schon unter einer anderen Nummer der |
| gleichen Identifizierungsart registriert ist oder seine Nummer nicht | gleichen Identifizierungsart registriert ist oder seine Nummer nicht |
| schon einem anderen Hund zugeteilt worden ist. | schon einem anderen Hund zugeteilt worden ist. |
| Im Streitfall muss der Verwalter mit der beziehungsweise den | Im Streitfall muss der Verwalter mit der beziehungsweise den |
| zugelassenen Organisationen oder dem beziehungsweise den betreffenden | zugelassenen Organisationen oder dem beziehungsweise den betreffenden |
| Tierärzten in Verbindung treten, um das Problem zu lösen. | Tierärzten in Verbindung treten, um das Problem zu lösen. |
| Die Identifizierungsunterlagen, die der Verwalter bei der Verwaltung | Die Identifizierungsunterlagen, die der Verwalter bei der Verwaltung |
| des Zentralregisters benutzt, müssen mit Anlage I zum vorliegenden | des Zentralregisters benutzt, müssen mit Anlage I zum vorliegenden |
| Ministeriellen Erlass übereinstimmen. | Ministeriellen Erlass übereinstimmen. |
| E. ART DER TÄTIGKEITEN | E. ART DER TÄTIGKEITEN |
| Folgende Informationen müssen binnen 24 Stunden nach Empfang | Folgende Informationen müssen binnen 24 Stunden nach Empfang |
| registriert werden: | registriert werden: |
| - neu identifizierter Hund, | - neu identifizierter Hund, |
| - zweite, auf eine andere Art erfolgte Identifizierung, | - zweite, auf eine andere Art erfolgte Identifizierung, |
| - Wechsel des Verantwortlichen für den Hund, | - Wechsel des Verantwortlichen für den Hund, |
| - Änderung der Personalien des Eigentümers, | - Änderung der Personalien des Eigentümers, |
| - gemeldeter Verlust eines Hundes, | - gemeldeter Verlust eines Hundes, |
| - gemeldeter Tod eines Hundes. | - gemeldeter Tod eines Hundes. |
| F. ZUGRIFF AUF DIE DATEN | F. ZUGRIFF AUF DIE DATEN |
| F.1. Telefonbeantwortung | F.1. Telefonbeantwortung |
| Der Verwalter muss einen Telefonbeantwortungsdienst für Bitten um | Der Verwalter muss einen Telefonbeantwortungsdienst für Bitten um |
| Auskünfte in bezug auf die Identifizierung gewährleisten. | Auskünfte in bezug auf die Identifizierung gewährleisten. |
| Dieser Dienst muss rund um die Uhr in niederländischer und | Dieser Dienst muss rund um die Uhr in niederländischer und |
| französischer Sprache erreichbar sein. | französischer Sprache erreichbar sein. |
| F.2. MODEM-Beantwortung | F.2. MODEM-Beantwortung |
| Der Verwalter muss einen automatischen Beantwortungsdienst per MODEM | Der Verwalter muss einen automatischen Beantwortungsdienst per MODEM |
| für Bitten um Auskünfte in bezug auf die Identifizierung | für Bitten um Auskünfte in bezug auf die Identifizierung |
| gewährleisten. | gewährleisten. |
| Dieser Dienst muss rund um die Uhr erreichbar sein. | Dieser Dienst muss rund um die Uhr erreichbar sein. |
| F.3. Schriftliche Bestätigung | F.3. Schriftliche Bestätigung |
| Der Verwalter muss jeden schriftlichen Antrag auf Mitteilung von | Der Verwalter muss jeden schriftlichen Antrag auf Mitteilung von |
| Auskünften seitens der in Artikel 7 Nr. 4 zweiter Gedankenstrich des | Auskünften seitens der in Artikel 7 Nr. 4 zweiter Gedankenstrich des |
| vorliegenden Ministeriellen Erlasses erwähnten zuständigen Behörden | vorliegenden Ministeriellen Erlasses erwähnten zuständigen Behörden |
| beantworten. | beantworten. |
| G. VERTRAULICHKEIT DER DATEN | G. VERTRAULICHKEIT DER DATEN |
| G.1. Allgemeines | G.1. Allgemeines |
| Der Verwalter muss dafür sorgen, dass die registrierten Daten ganz und | Der Verwalter muss dafür sorgen, dass die registrierten Daten ganz und |
| gar vertraulich behandelt werden. Folglich beantwortet er nur an eine | gar vertraulich behandelt werden. Folglich beantwortet er nur an eine |
| Identifizierungsnummer gekoppelte Fragen. | Identifizierungsnummer gekoppelte Fragen. |
| G.2. Telefonbeantwortung | G.2. Telefonbeantwortung |
| Beantwortet werden müssen ausschliesslich Bitten um Auskünfte über | Beantwortet werden müssen ausschliesslich Bitten um Auskünfte über |
| einen Hund und seinen Verantwortlichen, sofern die | einen Hund und seinen Verantwortlichen, sofern die |
| Identifizierungsnummer des Hundes angegeben wird. Vorbehaltlich der in | Identifizierungsnummer des Hundes angegeben wird. Vorbehaltlich der in |
| Artikel G.5. vorgesehenen Abweichung muss jeder Antrag sich auf zwei | Artikel G.5. vorgesehenen Abweichung muss jeder Antrag sich auf zwei |
| Identifizierungen pro Telefonanruf beschränken. | Identifizierungen pro Telefonanruf beschränken. |
| G.3. MODEM-Beantwortung | G.3. MODEM-Beantwortung |
| Beantwortet werden müssen ausschliesslich Bitten um Auskünfte über | Beantwortet werden müssen ausschliesslich Bitten um Auskünfte über |
| einen Hund und seinen Verantwortlichen, sofern die | einen Hund und seinen Verantwortlichen, sofern die |
| Identifizierungsnummer des Hundes angegeben wird. Vorbehaltlich der in | Identifizierungsnummer des Hundes angegeben wird. Vorbehaltlich der in |
| Artikel G.5. vorgesehenen Abweichung muss jeder Antrag sich auf zwei | Artikel G.5. vorgesehenen Abweichung muss jeder Antrag sich auf zwei |
| Identifizierungen pro Telefonanruf beschränken. | Identifizierungen pro Telefonanruf beschränken. |
| G.4. Anträge der bestimmten Vereinigung | G.4. Anträge der bestimmten Vereinigung |
| Sämtliche Daten der Datenbank können von den im vorliegenden | Sämtliche Daten der Datenbank können von den im vorliegenden |
| Ministeriellen Erlass erwähnten Behörden eingesehen werden, sofern der | Ministeriellen Erlass erwähnten Behörden eingesehen werden, sofern der |
| Verwaltungsrat der aufgrund von Artikel 6 des vorliegenden Erlasses | Verwaltungsrat der aufgrund von Artikel 6 des vorliegenden Erlasses |
| bestimmten Vereinigung damit einverstanden ist. | bestimmten Vereinigung damit einverstanden ist. |
| Die Mitglieder dieser Vereinigung können nur Zugriff auf Daten der | Die Mitglieder dieser Vereinigung können nur Zugriff auf Daten der |
| Datenbank erhalten, die sich auf ihre eigenen Identifizierungen | Datenbank erhalten, die sich auf ihre eigenen Identifizierungen |
| beziehen. | beziehen. |
| G.5. Abweichung | G.5. Abweichung |
| In Abweichung von Artikel G.2. können Tierheime und Mitglieder der | In Abweichung von Artikel G.2. können Tierheime und Mitglieder der |
| bestimmten Vereinigung jede Bitte um Auskunft auf zehn | bestimmten Vereinigung jede Bitte um Auskunft auf zehn |
| Identifizierungen pro Telefonanruf erweitern, sofern sie sich per | Identifizierungen pro Telefonanruf erweitern, sofern sie sich per |
| Unterschrift dazu verpflichtet haben, von jedem Missbrauch dieser | Unterschrift dazu verpflichtet haben, von jedem Missbrauch dieser |
| Abweichungsmöglichkeit abzusehen. | Abweichungsmöglichkeit abzusehen. |
| H. FUNKTIONELLE SPEZIFIKATIONEN DES INFORMATIKSYSTEMS | H. FUNKTIONELLE SPEZIFIKATIONEN DES INFORMATIKSYSTEMS |
| H.1. Einmalige Identifizierung | H.1. Einmalige Identifizierung |
| Das System muss so beschaffen sein, dass zwei verschiedenen Hunden | Das System muss so beschaffen sein, dass zwei verschiedenen Hunden |
| nicht dieselbe Identifizierungsnummer zugewiesen werden kann. | nicht dieselbe Identifizierungsnummer zugewiesen werden kann. |
| Die Identifizierungsunterlagen, die der bestimmten Vereinigung vom | Die Identifizierungsunterlagen, die der bestimmten Vereinigung vom |
| Verwalter zur Verfügung gestellt werden, müssen zumindest die in | Verwalter zur Verfügung gestellt werden, müssen zumindest die in |
| Anlage I zum vorliegenden Erlass erwähnten Daten umfassen. | Anlage I zum vorliegenden Erlass erwähnten Daten umfassen. |
| H.2. Einmalige Registrierung im System | H.2. Einmalige Registrierung im System |
| Damit die Datenbank kohärent bleibt, muss das System gewährleisten, | Damit die Datenbank kohärent bleibt, muss das System gewährleisten, |
| dass ein und derselbe Hund, Eigentümer oder Identifizierer nur ein | dass ein und derselbe Hund, Eigentümer oder Identifizierer nur ein |
| einziges Mal in dieser Datenbank registriert wird. | einziges Mal in dieser Datenbank registriert wird. |
| Im Streitfall muss der Verwalter mit der beziehungsweise den | Im Streitfall muss der Verwalter mit der beziehungsweise den |
| zugelassenen Organisationen oder dem beziehungsweise den betreffenden | zugelassenen Organisationen oder dem beziehungsweise den betreffenden |
| Tierärzten in Verbindung treten, um das Problem zu lösen. | Tierärzten in Verbindung treten, um das Problem zu lösen. |
| I. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN | I. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN |
| I.1. Transaktionsorientiertes System | I.1. Transaktionsorientiertes System |
| Der Verwalter muss ein transaktionsorientiertes EDV-System benutzen, | Der Verwalter muss ein transaktionsorientiertes EDV-System benutzen, |
| das die permanente Kohärenz der Datenbank gewährleistet. | das die permanente Kohärenz der Datenbank gewährleistet. |
| I.2. Strichkodes | I.2. Strichkodes |
| Jedes Eingabegerät muss mit einem Strichkode-Lasersystem ausgestattet | Jedes Eingabegerät muss mit einem Strichkode-Lasersystem ausgestattet |
| sein, das das Lesen der verschiedenen Strichkodes ermöglicht, die von | sein, das das Lesen der verschiedenen Strichkodes ermöglicht, die von |
| den Lieferanten der Mikrochips auf die Etiketten gedruckt worden sind. | den Lieferanten der Mikrochips auf die Etiketten gedruckt worden sind. |
| J. ZUGANG ZUM SYSTEM | J. ZUGANG ZUM SYSTEM |
| Der Verwalter muss dafür sorgen, dass das EDV-System rund um die Uhr | Der Verwalter muss dafür sorgen, dass das EDV-System rund um die Uhr |
| verfügbar ist. | verfügbar ist. |
| Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Fall von Hard- oder | Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Fall von Hard- oder |
| Softwarepannen die Betriebsfähigkeit binnen 12 Arbeitsstunden | Softwarepannen die Betriebsfähigkeit binnen 12 Arbeitsstunden |
| wiederherzustellen. | wiederherzustellen. |
| K. DATENSICHERUNG | K. DATENSICHERUNG |
| K.1. Datenspeicherung | K.1. Datenspeicherung |
| Der Verwalter muss die Daten nach jedem Werktag auf eine Diskette | Der Verwalter muss die Daten nach jedem Werktag auf eine Diskette |
| speichern. | speichern. |
| Er muss eine Übersicht der gespeicherten Daten nach folgendem Schema | Er muss eine Übersicht der gespeicherten Daten nach folgendem Schema |
| aufbewahren: | aufbewahren: |
| 5 Speicherungen pro Woche, | 5 Speicherungen pro Woche, |
| 4 Speicherungen pro Monat, | 4 Speicherungen pro Monat, |
| 12 Speicherungen pro Jahr, | 12 Speicherungen pro Jahr, |
| permanente Aufbewahrung der letzten Jahresspeicherung. | permanente Aufbewahrung der letzten Jahresspeicherung. |
| Diese Speicherungen müssen an einem anderen Ort als dem der | Diese Speicherungen müssen an einem anderen Ort als dem der |
| Dateneingabe aufbewahrt werden. | Dateneingabe aufbewahrt werden. |
| K.2. Fortschreibungsdateien (log) | K.2. Fortschreibungsdateien (log) |
| Jede Station für die Dateneingabe dient nicht nur zur Fortschreibung | Jede Station für die Dateneingabe dient nicht nur zur Fortschreibung |
| der Datenbank, sondern auch zur Erstellung einer Fortschreibungsdatei | der Datenbank, sondern auch zur Erstellung einer Fortschreibungsdatei |
| (log), die bei Bedarf zur Wiederherstellung der Datenbank dient. Diese | (log), die bei Bedarf zur Wiederherstellung der Datenbank dient. Diese |
| Fortschreibungsdateien müssen mindestens ein Jahr (gleitend) | Fortschreibungsdateien müssen mindestens ein Jahr (gleitend) |
| aufbewahrt werden. | aufbewahrt werden. |
| K.3. Aufbewahrung der Daten | K.3. Aufbewahrung der Daten |
| Die Daten über einen Hund werden 20 Jahre ab dem Registrierungsdatum | Die Daten über einen Hund werden 20 Jahre ab dem Registrierungsdatum |
| oder bis zum Sterbedatum im aktiven System aufbewahrt. | oder bis zum Sterbedatum im aktiven System aufbewahrt. |
| Diese Daten müssen anschliessend mindestens fünf Jahre in einem Archiv | Diese Daten müssen anschliessend mindestens fünf Jahre in einem Archiv |
| aufbewahrt werden. | aufbewahrt werden. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Februar 1998 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Februar 1998 beigefügt zu werden. |
| Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
| K. PINXTEN | K. PINXTEN |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 octobre 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 oktober 1998. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
| Annexe 3 | Bijlage 3 |
| MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
| 15. JULI 1998 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Datums des | 15. JULI 1998 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Datums des |
| Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die | Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die |
| Identifizierung und Registrierung von Hunden und der Höhe des | Identifizierung und Registrierung von Hunden und der Höhe des |
| Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden | Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden |
| Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
| Betriebe, | Betriebe, |
| Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das | Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
| Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai | Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai |
| 1995; | 1995; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die |
| Identifizierung und Registrierung von Hunden; | Identifizierung und Registrierung von Hunden; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die |
| Identifizierung und Registrierung von Hunden, | Identifizierung und Registrierung von Hunden, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| Artikel 1 - In Anwendung von Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses | Artikel 1 - In Anwendung von Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses |
| vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung und Registrierung von | vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung und Registrierung von |
| Hunden wird der Pflichtbeitrag für jede Identifizierung, der an die | Hunden wird der Pflichtbeitrag für jede Identifizierung, der an die |
| mit der Verwaltung des Zentralregisters beauftragte Vereinigung | mit der Verwaltung des Zentralregisters beauftragte Vereinigung |
| gezahlt wird und zu Lasten des Verantwortlichen für das Tier geht, auf | gezahlt wird und zu Lasten des Verantwortlichen für das Tier geht, auf |
| fünfhundert Franken einschliesslich MwSt. festgelegt. | fünfhundert Franken einschliesslich MwSt. festgelegt. |
| Art. 2 - In Anwendung von Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 17. | Art. 2 - In Anwendung von Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 17. |
| November 1994 über die Identifizierung und die Registrierung von | November 1994 über die Identifizierung und die Registrierung von |
| Hunden wird das Datum des Inkrafttretens dieses Erlasses auf den 1. | Hunden wird das Datum des Inkrafttretens dieses Erlasses auf den 1. |
| September 1998 festgelegt. | September 1998 festgelegt. |
| Brüssel, den 15. Juli 1998 | Brüssel, den 15. Juli 1998 |
| K. PINXTEN | K. PINXTEN |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 octobre 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 oktober 1998. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |