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Arrêté Royal du 26 août 2003
publié le 14 mai 2012

Arrêté royal relatif à la prise en charge et au paiement des frais, des indemnités et des rentes en matière d'accidents du travail et de maladies professionnelles survenus aux membres du personnel de la police intégrée. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2012000312
pub.
14/05/2012
prom.
26/08/2003
ELI
eli/arrete/2003/08/26/2012000312/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 AOUT 2003. - Arrêté royal relatif à la prise en charge et au paiement des frais, des indemnités et des rentes en matière d'accidents du travail et de maladies professionnelles survenus aux membres du personnel de la police intégrée. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 août 2003 relatif à la prise en charge et au paiement des frais, des indemnités et des rentes en matière d'accidents du travail et de maladies professionnelles survenus aux membres du personnel de la police intégrée (Moniteur belge du 24 septembre 2003).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 26. AUGUST 2003 - Königlicher Erlass über die Übernahme und die Zahlung der Kosten, Entschädigungen und Renten in Sachen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von Personalmitgliedern der integrierten Polizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, ergänzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste; Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 29.

Dezember 1990 und 12. August 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Februar 2002;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30.

April 2003;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 31. März 2003;

Aufgrund des Protokolls Nr. 106 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Juni 2003;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass vorliegender Erlass Massnahmen in Bezug auf die Übernahme und die Zahlung der Kosten, Entschädigungen und Renten in Sachen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von Personalmitgliedern der integrierten Polizei beinhaltet, die seit dem 1. April 2001 eingetreten sind;

In der Erwägung, dass seit diesem Datum mehrere Personalmitglieder der integrierten Polizei Opfer eines Arbeitsunfalls geworden sind, der in einigen Fällen sogar zum Tod geführt hat;

In der Erwägung, dass es wichtig ist, diese Personalmitglieder oder ihre Anspruchsberechtigten schnellstmöglich entschädigen zu können;

In der Erwägung, dass vorliegender Erlass den vorgeschriebenen Verfahren unterworfen worden ist;

In der Erwägung, dass vorliegender Erlass demnach der Beschreibung des Begriffs mit Umsicht zu behandelnde und laufende Angelegenheiten, der in Punkt 3 der Mitteilung des Herrn Premierministers vom 10. April 2003 über mit Umsicht zu behandelnde und laufende Angelegenheiten erwähnt ist, gerecht wird;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Behörde": die in Artikel X.III.1 Nr. 2 RSPol erwähnte Behörde, 2. "medizinischem Dienst": den in Artikel I.I.1 Nr. 22 RSPol erwähnten medizinischen Dienst.

KAPITEL II - Übernahme und Zahlung der Kosten, Entschädigungen und Renten Art. 2 - Die in den Artikeln X.III.3 und X.III.5 RSPol erwähnten Kosten gehen zu Lasten der Behörde und werden gezahlt: - vom medizinischen Dienst, was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft, - von der Behörde, was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft.

Art. 3 - Wenn der medizinische Dienst einem Personalmitglied der lokalen Polizei im Rahmen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit medizinische Pflege leisten muss oder medizinische Pflege erstatten muss, werden die Kosten für die Leistung dieser medizinischen Pflege beziehungsweise die für die erbrachte Pflege gezahlten Beträge einer der in Artikel X.III.1 Nr. 2 Buchstabe b) Nr. 1 und Nr. 2 RSPol erwähnten Behörden, je nach Fall, in Rechnung gestellt.

Art. 4 - Die in Artikel X.III.3 Nr. 2 RSPol erwähnten Kosten für Prothesen und orthopädische Apparate werden in den Grenzen des Tarifs der Honorare und Preise erstattet, so wie dieses aus der Anwendung des in Ausführung der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erstellten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen hervorgeht.

Die in Absatz 1 erwähnten Kosten, die nicht in dem in Absatz 1 erwähnten Verzeichnis der Gesundheitsleistungen aufgenommen sind, werden bis in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet, sofern diese Kosten angemessen sind im Vergleich zu dem Tarif, der für ähnliche Leistungen, die im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen aufgenommen sind, gebräuchlich ist.

Was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft, unterliegt die Erstattung der in Absatz 1 erwähnten Kosten der vorherigen Zustimmung des medizinischen Dienstes.

Was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft, unterliegt die Erstattung der in Absatz 1 erwähnten Kosten der vorherigen Zustimmung der Behörde.

Art. 5 - Die in Artikel X.III.3 Nr. 3 RSPol erwähnten Kosten werden bis in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet, sofern diese Kosten angemessen sind.

Was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft, unterliegt die Erstattung der in Absatz 1 erwähnten Kosten der vorherigen Zustimmung des medizinischen Dienstes.

Was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft, unterliegt die Erstattung der in Absatz 1 erwähnten Kosten der vorherigen Zustimmung der Behörde.

Art. 6 - Die Renten gehen zu Lasten: - der Staatskasse und werden von der Verwaltung der Pensionen gezahlt, was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft, - der Behörde und werden von dieser Behörde gezahlt, was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft.

Art. 7 - Das Bestattungsgeld wird gemäss Artikel XI.IV.1 RSPol gewährt.

Diese Entschädigung wird von der Behörde gezahlt.

Art. 8 - Die Beteiligung an den Bestattungskosten wird gemäss den Artikeln XI.V.2 bis XI.V.10 RSPol gewährt.

Diese Beteiligung wird von der Behörde gezahlt.

KAPITEL III - Rückversicherung Art. 9 - Die in Artikel X.III.1 Nr. 2 Buchstabe b) Nr. 1 und 2 RSPol erwähnten Behörden dürfen Versicherungsverträge schliessen, durch die sie teilweise oder ganz für die von ihnen zu tragenden Lasten gedeckt sind, und zwar bei einem im Bereich der Arbeitsunfallversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen, dem es gestattet ist, in Belgien durch eine Zweigniederlassung oder im freien Dienstleistungsverkehr Versicherungsgeschäfte im Bereich der Arbeitsunfallversicherung zu betreiben, wie im Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen bestimmt.

KAPITEL IV - Zivilrechtliche Haftung Art. 10 - Für die Anwendung von Artikel 14 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor wird davon ausgegangen, dass die föderale Polizei, die Polizeizonen und die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei eine einzige juristische Person bilden.Es wird davon ausgegangen, dass alle Personalmitglieder ihr angehören.

KAPITEL V - Verkürzte Leistungen Art. 11 - Wenn das gerichtsmedizinische Amt während des Zeitraums zeitweiliger Unfähigkeit oder nach dem Datum der Konsolidierung das Opfer für fähig erachtet, sein Amt teilzeitig wieder aufzunehmen, darf das Opfer ungeachtet der Verordnungsbestimmungen über den Urlaub wegen krankheitsbedingter Teilzeitbeschäftigung sein Amt ohne Zeitbegrenzung und gemäss der vom gerichtsmedizinischen Amt bestimmten Aufteilung ausüben, jedoch unter dem Vorbehalt, dass das Opfer mindestens die Hälfte der normalen Arbeitszeit eines Vollzeitamtes leisten können muss.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 12 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2001 wirksam.

Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 26. August 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL

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