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Arrêté royal relatif à la prise en charge et au paiement des frais, des indemnités et des rentes en matière d'accidents du travail et de maladies professionnelles survenus aux membres du personnel de la police intégrée. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende de tenlasteneming en de betaling van de kosten, vergoedingen en de renten inzake arbeidsongevallen en beroepsziekten overkomen aan personeelsleden van de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
26 AOUT 2003. - Arrêté royal relatif à la prise en charge et au | 26 AUGUSTUS 2003. - Koninklijk besluit houdende de tenlasteneming en |
paiement des frais, des indemnités et des rentes en matière | de betaling van de kosten, vergoedingen en de renten inzake |
d'accidents du travail et de maladies professionnelles survenus aux | arbeidsongevallen en beroepsziekten overkomen aan personeelsleden van |
membres du personnel de la police intégrée. - Traduction allemande | de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 26 août 2003 relatif à la prise en charge et au | besluit van 26 augustus 2003 houdende de tenlasteneming en de betaling |
paiement des frais, des indemnités et des rentes en matière | van de kosten, vergoedingen en de renten inzake arbeidsongevallen en |
d'accidents du travail et de maladies professionnelles survenus aux | beroepsziekten overkomen aan personeelsleden van de geïntegreerde |
membres du personnel de la police intégrée (Moniteur belge du 24 | politie (Belgisch Staatsblad van 24 september 2003). |
septembre 2003). | |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
26. AUGUST 2003 - Königlicher Erlass über die Übernahme und die | 26. AUGUST 2003 - Königlicher Erlass über die Übernahme und die |
Zahlung der Kosten, Entschädigungen und Renten in Sachen | Zahlung der Kosten, Entschädigungen und Renten in Sachen |
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von Personalmitgliedern der | Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von Personalmitgliedern der |
integrierten Polizei | integrierten Polizei |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder |
den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und | den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und |
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, ergänzt durch das Gesetz vom | Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, ergänzt durch das Gesetz vom |
27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug | 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug |
auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste; | auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, |
insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 29. | insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 29. |
Dezember 1990 und 12. August 2000; | Dezember 1990 und 12. August 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste; | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Februar 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Februar 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. |
April 2003; | April 2003; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
Dienstes vom 31. März 2003; | Dienstes vom 31. März 2003; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 106 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 106 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 25. Juni 2003; | Polizeidienste vom 25. Juni 2003; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass Massnahmen in Bezug auf die | In der Erwägung, dass vorliegender Erlass Massnahmen in Bezug auf die |
Übernahme und die Zahlung der Kosten, Entschädigungen und Renten in | Übernahme und die Zahlung der Kosten, Entschädigungen und Renten in |
Sachen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von Personalmitgliedern | Sachen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von Personalmitgliedern |
der integrierten Polizei beinhaltet, die seit dem 1. April 2001 | der integrierten Polizei beinhaltet, die seit dem 1. April 2001 |
eingetreten sind; | eingetreten sind; |
In der Erwägung, dass seit diesem Datum mehrere Personalmitglieder der | In der Erwägung, dass seit diesem Datum mehrere Personalmitglieder der |
integrierten Polizei Opfer eines Arbeitsunfalls geworden sind, der in | integrierten Polizei Opfer eines Arbeitsunfalls geworden sind, der in |
einigen Fällen sogar zum Tod geführt hat; | einigen Fällen sogar zum Tod geführt hat; |
In der Erwägung, dass es wichtig ist, diese Personalmitglieder oder | In der Erwägung, dass es wichtig ist, diese Personalmitglieder oder |
ihre Anspruchsberechtigten schnellstmöglich entschädigen zu können; | ihre Anspruchsberechtigten schnellstmöglich entschädigen zu können; |
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass den vorgeschriebenen | In der Erwägung, dass vorliegender Erlass den vorgeschriebenen |
Verfahren unterworfen worden ist; | Verfahren unterworfen worden ist; |
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass demnach der Beschreibung des | In der Erwägung, dass vorliegender Erlass demnach der Beschreibung des |
Begriffs mit Umsicht zu behandelnde und laufende Angelegenheiten, der | Begriffs mit Umsicht zu behandelnde und laufende Angelegenheiten, der |
in Punkt 3 der Mitteilung des Herrn Premierministers vom 10. April | in Punkt 3 der Mitteilung des Herrn Premierministers vom 10. April |
2003 über mit Umsicht zu behandelnde und laufende Angelegenheiten | 2003 über mit Umsicht zu behandelnde und laufende Angelegenheiten |
erwähnt ist, gerecht wird; | erwähnt ist, gerecht wird; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Behörde": die in Artikel X.III.1 Nr. 2 RSPol erwähnte Behörde, | 1. "Behörde": die in Artikel X.III.1 Nr. 2 RSPol erwähnte Behörde, |
2. "medizinischem Dienst": den in Artikel I.I.1 Nr. 22 RSPol erwähnten | 2. "medizinischem Dienst": den in Artikel I.I.1 Nr. 22 RSPol erwähnten |
medizinischen Dienst. | medizinischen Dienst. |
KAPITEL II - Übernahme und Zahlung der Kosten, Entschädigungen und | KAPITEL II - Übernahme und Zahlung der Kosten, Entschädigungen und |
Renten | Renten |
Art. 2 - Die in den Artikeln X.III.3 und X.III.5 RSPol erwähnten | Art. 2 - Die in den Artikeln X.III.3 und X.III.5 RSPol erwähnten |
Kosten gehen zu Lasten der Behörde und werden gezahlt: | Kosten gehen zu Lasten der Behörde und werden gezahlt: |
- vom medizinischen Dienst, was die Personalmitglieder der föderalen | - vom medizinischen Dienst, was die Personalmitglieder der föderalen |
Polizei betrifft, | Polizei betrifft, |
- von der Behörde, was die Personalmitglieder der lokalen Polizei | - von der Behörde, was die Personalmitglieder der lokalen Polizei |
betrifft. | betrifft. |
Art. 3 - Wenn der medizinische Dienst einem Personalmitglied der | Art. 3 - Wenn der medizinische Dienst einem Personalmitglied der |
lokalen Polizei im Rahmen eines Arbeitsunfalls oder einer | lokalen Polizei im Rahmen eines Arbeitsunfalls oder einer |
Berufskrankheit medizinische Pflege leisten muss oder medizinische | Berufskrankheit medizinische Pflege leisten muss oder medizinische |
Pflege erstatten muss, werden die Kosten für die Leistung dieser | Pflege erstatten muss, werden die Kosten für die Leistung dieser |
medizinischen Pflege beziehungsweise die für die erbrachte Pflege | medizinischen Pflege beziehungsweise die für die erbrachte Pflege |
gezahlten Beträge einer der in Artikel X.III.1 Nr. 2 Buchstabe b) Nr. | gezahlten Beträge einer der in Artikel X.III.1 Nr. 2 Buchstabe b) Nr. |
1 und Nr. 2 RSPol erwähnten Behörden, je nach Fall, in Rechnung | 1 und Nr. 2 RSPol erwähnten Behörden, je nach Fall, in Rechnung |
gestellt. | gestellt. |
Art. 4 - Die in Artikel X.III.3 Nr. 2 RSPol erwähnten Kosten für | Art. 4 - Die in Artikel X.III.3 Nr. 2 RSPol erwähnten Kosten für |
Prothesen und orthopädische Apparate werden in den Grenzen des Tarifs | Prothesen und orthopädische Apparate werden in den Grenzen des Tarifs |
der Honorare und Preise erstattet, so wie dieses aus der Anwendung des | der Honorare und Preise erstattet, so wie dieses aus der Anwendung des |
in Ausführung der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und | in Ausführung der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erstellten Verzeichnisses der | Entschädigungspflichtversicherung erstellten Verzeichnisses der |
Gesundheitsleistungen hervorgeht. | Gesundheitsleistungen hervorgeht. |
Die in Absatz 1 erwähnten Kosten, die nicht in dem in Absatz 1 | Die in Absatz 1 erwähnten Kosten, die nicht in dem in Absatz 1 |
erwähnten Verzeichnis der Gesundheitsleistungen aufgenommen sind, | erwähnten Verzeichnis der Gesundheitsleistungen aufgenommen sind, |
werden bis in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet, sofern diese | werden bis in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet, sofern diese |
Kosten angemessen sind im Vergleich zu dem Tarif, der für ähnliche | Kosten angemessen sind im Vergleich zu dem Tarif, der für ähnliche |
Leistungen, die im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen aufgenommen | Leistungen, die im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen aufgenommen |
sind, gebräuchlich ist. | sind, gebräuchlich ist. |
Was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft, unterliegt | Was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft, unterliegt |
die Erstattung der in Absatz 1 erwähnten Kosten der vorherigen | die Erstattung der in Absatz 1 erwähnten Kosten der vorherigen |
Zustimmung des medizinischen Dienstes. | Zustimmung des medizinischen Dienstes. |
Was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft, unterliegt | Was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft, unterliegt |
die Erstattung der in Absatz 1 erwähnten Kosten der vorherigen | die Erstattung der in Absatz 1 erwähnten Kosten der vorherigen |
Zustimmung der Behörde. | Zustimmung der Behörde. |
Art. 5 - Die in Artikel X.III.3 Nr. 3 RSPol erwähnten Kosten werden | Art. 5 - Die in Artikel X.III.3 Nr. 3 RSPol erwähnten Kosten werden |
bis in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet, sofern diese Kosten | bis in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet, sofern diese Kosten |
angemessen sind. | angemessen sind. |
Was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft, unterliegt | Was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft, unterliegt |
die Erstattung der in Absatz 1 erwähnten Kosten der vorherigen | die Erstattung der in Absatz 1 erwähnten Kosten der vorherigen |
Zustimmung des medizinischen Dienstes. | Zustimmung des medizinischen Dienstes. |
Was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft, unterliegt | Was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft, unterliegt |
die Erstattung der in Absatz 1 erwähnten Kosten der vorherigen | die Erstattung der in Absatz 1 erwähnten Kosten der vorherigen |
Zustimmung der Behörde. | Zustimmung der Behörde. |
Art. 6 - Die Renten gehen zu Lasten: | Art. 6 - Die Renten gehen zu Lasten: |
- der Staatskasse und werden von der Verwaltung der Pensionen gezahlt, | - der Staatskasse und werden von der Verwaltung der Pensionen gezahlt, |
was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft, | was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft, |
- der Behörde und werden von dieser Behörde gezahlt, was die | - der Behörde und werden von dieser Behörde gezahlt, was die |
Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft. | Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft. |
Art. 7 - Das Bestattungsgeld wird gemäss Artikel XI.IV.1 RSPol | Art. 7 - Das Bestattungsgeld wird gemäss Artikel XI.IV.1 RSPol |
gewährt. | gewährt. |
Diese Entschädigung wird von der Behörde gezahlt. | Diese Entschädigung wird von der Behörde gezahlt. |
Art. 8 - Die Beteiligung an den Bestattungskosten wird gemäss den | Art. 8 - Die Beteiligung an den Bestattungskosten wird gemäss den |
Artikeln XI.V.2 bis XI.V.10 RSPol gewährt. | Artikeln XI.V.2 bis XI.V.10 RSPol gewährt. |
Diese Beteiligung wird von der Behörde gezahlt. | Diese Beteiligung wird von der Behörde gezahlt. |
KAPITEL III - Rückversicherung | KAPITEL III - Rückversicherung |
Art. 9 - Die in Artikel X.III.1 Nr. 2 Buchstabe b) Nr. 1 und 2 RSPol | Art. 9 - Die in Artikel X.III.1 Nr. 2 Buchstabe b) Nr. 1 und 2 RSPol |
erwähnten Behörden dürfen Versicherungsverträge schliessen, durch die | erwähnten Behörden dürfen Versicherungsverträge schliessen, durch die |
sie teilweise oder ganz für die von ihnen zu tragenden Lasten gedeckt | sie teilweise oder ganz für die von ihnen zu tragenden Lasten gedeckt |
sind, und zwar bei einem im Bereich der Arbeitsunfallversicherung | sind, und zwar bei einem im Bereich der Arbeitsunfallversicherung |
zugelassenen Versicherungsunternehmen oder einem | zugelassenen Versicherungsunternehmen oder einem |
Versicherungsunternehmen, dem es gestattet ist, in Belgien durch eine | Versicherungsunternehmen, dem es gestattet ist, in Belgien durch eine |
Zweigniederlassung oder im freien Dienstleistungsverkehr | Zweigniederlassung oder im freien Dienstleistungsverkehr |
Versicherungsgeschäfte im Bereich der Arbeitsunfallversicherung zu | Versicherungsgeschäfte im Bereich der Arbeitsunfallversicherung zu |
betreiben, wie im Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | betreiben, wie im Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen bestimmt. | Versicherungsunternehmen bestimmt. |
KAPITEL IV - Zivilrechtliche Haftung | KAPITEL IV - Zivilrechtliche Haftung |
Art. 10 - Für die Anwendung von Artikel 14 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom | Art. 10 - Für die Anwendung von Artikel 14 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom |
3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für | 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für |
Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen | Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen |
Sektor wird davon ausgegangen, dass die föderale Polizei, die | Sektor wird davon ausgegangen, dass die föderale Polizei, die |
Polizeizonen und die Generalinspektion der föderalen Polizei und der | Polizeizonen und die Generalinspektion der föderalen Polizei und der |
lokalen Polizei eine einzige juristische Person bilden. Es wird davon | lokalen Polizei eine einzige juristische Person bilden. Es wird davon |
ausgegangen, dass alle Personalmitglieder ihr angehören. | ausgegangen, dass alle Personalmitglieder ihr angehören. |
KAPITEL V - Verkürzte Leistungen | KAPITEL V - Verkürzte Leistungen |
Art. 11 - Wenn das gerichtsmedizinische Amt während des Zeitraums | Art. 11 - Wenn das gerichtsmedizinische Amt während des Zeitraums |
zeitweiliger Unfähigkeit oder nach dem Datum der Konsolidierung das | zeitweiliger Unfähigkeit oder nach dem Datum der Konsolidierung das |
Opfer für fähig erachtet, sein Amt teilzeitig wieder aufzunehmen, darf | Opfer für fähig erachtet, sein Amt teilzeitig wieder aufzunehmen, darf |
das Opfer ungeachtet der Verordnungsbestimmungen über den Urlaub wegen | das Opfer ungeachtet der Verordnungsbestimmungen über den Urlaub wegen |
krankheitsbedingter Teilzeitbeschäftigung sein Amt ohne Zeitbegrenzung | krankheitsbedingter Teilzeitbeschäftigung sein Amt ohne Zeitbegrenzung |
und gemäss der vom gerichtsmedizinischen Amt bestimmten Aufteilung | und gemäss der vom gerichtsmedizinischen Amt bestimmten Aufteilung |
ausüben, jedoch unter dem Vorbehalt, dass das Opfer mindestens die | ausüben, jedoch unter dem Vorbehalt, dass das Opfer mindestens die |
Hälfte der normalen Arbeitszeit eines Vollzeitamtes leisten können | Hälfte der normalen Arbeitszeit eines Vollzeitamtes leisten können |
muss. | muss. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 12 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2001 wirksam. | Art. 12 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2001 wirksam. |
Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 26. August 2003 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 26. August 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |