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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/08/2003
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Arrêté royal relatif à la prise en charge et au paiement des frais, des indemnités et des rentes en matière d'accidents du travail et de maladies professionnelles survenus aux membres du personnel de la police intégrée. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende de tenlasteneming en de betaling van de kosten, vergoedingen en de renten inzake arbeidsongevallen en beroepsziekten overkomen aan personeelsleden van de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling
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26 AOUT 2003. - Arrêté royal relatif à la prise en charge et au 26 AUGUSTUS 2003. - Koninklijk besluit houdende de tenlasteneming en
paiement des frais, des indemnités et des rentes en matière de betaling van de kosten, vergoedingen en de renten inzake
d'accidents du travail et de maladies professionnelles survenus aux arbeidsongevallen en beroepsziekten overkomen aan personeelsleden van
membres du personnel de la police intégrée. - Traduction allemande de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 26 août 2003 relatif à la prise en charge et au besluit van 26 augustus 2003 houdende de tenlasteneming en de betaling
paiement des frais, des indemnités et des rentes en matière van de kosten, vergoedingen en de renten inzake arbeidsongevallen en
d'accidents du travail et de maladies professionnelles survenus aux beroepsziekten overkomen aan personeelsleden van de geïntegreerde
membres du personnel de la police intégrée (Moniteur belge du 24 politie (Belgisch Staatsblad van 24 september 2003).
septembre 2003).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
26. AUGUST 2003 - Königlicher Erlass über die Übernahme und die 26. AUGUST 2003 - Königlicher Erlass über die Übernahme und die
Zahlung der Kosten, Entschädigungen und Renten in Sachen Zahlung der Kosten, Entschädigungen und Renten in Sachen
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von Personalmitgliedern der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von Personalmitgliedern der
integrierten Polizei integrierten Polizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder
den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, ergänzt durch das Gesetz vom Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, ergänzt durch das Gesetz vom
27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug
auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste; auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle,
insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 29. insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 29.
Dezember 1990 und 12. August 2000; Dezember 1990 und 12. August 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste; Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Februar 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Februar 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30.
April 2003; April 2003;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 31. März 2003; Dienstes vom 31. März 2003;
Aufgrund des Protokolls Nr. 106 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 106 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 25. Juni 2003; Polizeidienste vom 25. Juni 2003;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass Massnahmen in Bezug auf die In der Erwägung, dass vorliegender Erlass Massnahmen in Bezug auf die
Übernahme und die Zahlung der Kosten, Entschädigungen und Renten in Übernahme und die Zahlung der Kosten, Entschädigungen und Renten in
Sachen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von Personalmitgliedern Sachen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von Personalmitgliedern
der integrierten Polizei beinhaltet, die seit dem 1. April 2001 der integrierten Polizei beinhaltet, die seit dem 1. April 2001
eingetreten sind; eingetreten sind;
In der Erwägung, dass seit diesem Datum mehrere Personalmitglieder der In der Erwägung, dass seit diesem Datum mehrere Personalmitglieder der
integrierten Polizei Opfer eines Arbeitsunfalls geworden sind, der in integrierten Polizei Opfer eines Arbeitsunfalls geworden sind, der in
einigen Fällen sogar zum Tod geführt hat; einigen Fällen sogar zum Tod geführt hat;
In der Erwägung, dass es wichtig ist, diese Personalmitglieder oder In der Erwägung, dass es wichtig ist, diese Personalmitglieder oder
ihre Anspruchsberechtigten schnellstmöglich entschädigen zu können; ihre Anspruchsberechtigten schnellstmöglich entschädigen zu können;
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass den vorgeschriebenen In der Erwägung, dass vorliegender Erlass den vorgeschriebenen
Verfahren unterworfen worden ist; Verfahren unterworfen worden ist;
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass demnach der Beschreibung des In der Erwägung, dass vorliegender Erlass demnach der Beschreibung des
Begriffs mit Umsicht zu behandelnde und laufende Angelegenheiten, der Begriffs mit Umsicht zu behandelnde und laufende Angelegenheiten, der
in Punkt 3 der Mitteilung des Herrn Premierministers vom 10. April in Punkt 3 der Mitteilung des Herrn Premierministers vom 10. April
2003 über mit Umsicht zu behandelnde und laufende Angelegenheiten 2003 über mit Umsicht zu behandelnde und laufende Angelegenheiten
erwähnt ist, gerecht wird; erwähnt ist, gerecht wird;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Behörde": die in Artikel X.III.1 Nr. 2 RSPol erwähnte Behörde, 1. "Behörde": die in Artikel X.III.1 Nr. 2 RSPol erwähnte Behörde,
2. "medizinischem Dienst": den in Artikel I.I.1 Nr. 22 RSPol erwähnten 2. "medizinischem Dienst": den in Artikel I.I.1 Nr. 22 RSPol erwähnten
medizinischen Dienst. medizinischen Dienst.
KAPITEL II - Übernahme und Zahlung der Kosten, Entschädigungen und KAPITEL II - Übernahme und Zahlung der Kosten, Entschädigungen und
Renten Renten
Art. 2 - Die in den Artikeln X.III.3 und X.III.5 RSPol erwähnten Art. 2 - Die in den Artikeln X.III.3 und X.III.5 RSPol erwähnten
Kosten gehen zu Lasten der Behörde und werden gezahlt: Kosten gehen zu Lasten der Behörde und werden gezahlt:
- vom medizinischen Dienst, was die Personalmitglieder der föderalen - vom medizinischen Dienst, was die Personalmitglieder der föderalen
Polizei betrifft, Polizei betrifft,
- von der Behörde, was die Personalmitglieder der lokalen Polizei - von der Behörde, was die Personalmitglieder der lokalen Polizei
betrifft. betrifft.
Art. 3 - Wenn der medizinische Dienst einem Personalmitglied der Art. 3 - Wenn der medizinische Dienst einem Personalmitglied der
lokalen Polizei im Rahmen eines Arbeitsunfalls oder einer lokalen Polizei im Rahmen eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit medizinische Pflege leisten muss oder medizinische Berufskrankheit medizinische Pflege leisten muss oder medizinische
Pflege erstatten muss, werden die Kosten für die Leistung dieser Pflege erstatten muss, werden die Kosten für die Leistung dieser
medizinischen Pflege beziehungsweise die für die erbrachte Pflege medizinischen Pflege beziehungsweise die für die erbrachte Pflege
gezahlten Beträge einer der in Artikel X.III.1 Nr. 2 Buchstabe b) Nr. gezahlten Beträge einer der in Artikel X.III.1 Nr. 2 Buchstabe b) Nr.
1 und Nr. 2 RSPol erwähnten Behörden, je nach Fall, in Rechnung 1 und Nr. 2 RSPol erwähnten Behörden, je nach Fall, in Rechnung
gestellt. gestellt.
Art. 4 - Die in Artikel X.III.3 Nr. 2 RSPol erwähnten Kosten für Art. 4 - Die in Artikel X.III.3 Nr. 2 RSPol erwähnten Kosten für
Prothesen und orthopädische Apparate werden in den Grenzen des Tarifs Prothesen und orthopädische Apparate werden in den Grenzen des Tarifs
der Honorare und Preise erstattet, so wie dieses aus der Anwendung des der Honorare und Preise erstattet, so wie dieses aus der Anwendung des
in Ausführung der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und in Ausführung der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erstellten Verzeichnisses der Entschädigungspflichtversicherung erstellten Verzeichnisses der
Gesundheitsleistungen hervorgeht. Gesundheitsleistungen hervorgeht.
Die in Absatz 1 erwähnten Kosten, die nicht in dem in Absatz 1 Die in Absatz 1 erwähnten Kosten, die nicht in dem in Absatz 1
erwähnten Verzeichnis der Gesundheitsleistungen aufgenommen sind, erwähnten Verzeichnis der Gesundheitsleistungen aufgenommen sind,
werden bis in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet, sofern diese werden bis in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet, sofern diese
Kosten angemessen sind im Vergleich zu dem Tarif, der für ähnliche Kosten angemessen sind im Vergleich zu dem Tarif, der für ähnliche
Leistungen, die im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen aufgenommen Leistungen, die im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen aufgenommen
sind, gebräuchlich ist. sind, gebräuchlich ist.
Was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft, unterliegt Was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft, unterliegt
die Erstattung der in Absatz 1 erwähnten Kosten der vorherigen die Erstattung der in Absatz 1 erwähnten Kosten der vorherigen
Zustimmung des medizinischen Dienstes. Zustimmung des medizinischen Dienstes.
Was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft, unterliegt Was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft, unterliegt
die Erstattung der in Absatz 1 erwähnten Kosten der vorherigen die Erstattung der in Absatz 1 erwähnten Kosten der vorherigen
Zustimmung der Behörde. Zustimmung der Behörde.
Art. 5 - Die in Artikel X.III.3 Nr. 3 RSPol erwähnten Kosten werden Art. 5 - Die in Artikel X.III.3 Nr. 3 RSPol erwähnten Kosten werden
bis in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet, sofern diese Kosten bis in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet, sofern diese Kosten
angemessen sind. angemessen sind.
Was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft, unterliegt Was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft, unterliegt
die Erstattung der in Absatz 1 erwähnten Kosten der vorherigen die Erstattung der in Absatz 1 erwähnten Kosten der vorherigen
Zustimmung des medizinischen Dienstes. Zustimmung des medizinischen Dienstes.
Was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft, unterliegt Was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft, unterliegt
die Erstattung der in Absatz 1 erwähnten Kosten der vorherigen die Erstattung der in Absatz 1 erwähnten Kosten der vorherigen
Zustimmung der Behörde. Zustimmung der Behörde.
Art. 6 - Die Renten gehen zu Lasten: Art. 6 - Die Renten gehen zu Lasten:
- der Staatskasse und werden von der Verwaltung der Pensionen gezahlt, - der Staatskasse und werden von der Verwaltung der Pensionen gezahlt,
was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft, was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft,
- der Behörde und werden von dieser Behörde gezahlt, was die - der Behörde und werden von dieser Behörde gezahlt, was die
Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft. Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft.
Art. 7 - Das Bestattungsgeld wird gemäss Artikel XI.IV.1 RSPol Art. 7 - Das Bestattungsgeld wird gemäss Artikel XI.IV.1 RSPol
gewährt. gewährt.
Diese Entschädigung wird von der Behörde gezahlt. Diese Entschädigung wird von der Behörde gezahlt.
Art. 8 - Die Beteiligung an den Bestattungskosten wird gemäss den Art. 8 - Die Beteiligung an den Bestattungskosten wird gemäss den
Artikeln XI.V.2 bis XI.V.10 RSPol gewährt. Artikeln XI.V.2 bis XI.V.10 RSPol gewährt.
Diese Beteiligung wird von der Behörde gezahlt. Diese Beteiligung wird von der Behörde gezahlt.
KAPITEL III - Rückversicherung KAPITEL III - Rückversicherung
Art. 9 - Die in Artikel X.III.1 Nr. 2 Buchstabe b) Nr. 1 und 2 RSPol Art. 9 - Die in Artikel X.III.1 Nr. 2 Buchstabe b) Nr. 1 und 2 RSPol
erwähnten Behörden dürfen Versicherungsverträge schliessen, durch die erwähnten Behörden dürfen Versicherungsverträge schliessen, durch die
sie teilweise oder ganz für die von ihnen zu tragenden Lasten gedeckt sie teilweise oder ganz für die von ihnen zu tragenden Lasten gedeckt
sind, und zwar bei einem im Bereich der Arbeitsunfallversicherung sind, und zwar bei einem im Bereich der Arbeitsunfallversicherung
zugelassenen Versicherungsunternehmen oder einem zugelassenen Versicherungsunternehmen oder einem
Versicherungsunternehmen, dem es gestattet ist, in Belgien durch eine Versicherungsunternehmen, dem es gestattet ist, in Belgien durch eine
Zweigniederlassung oder im freien Dienstleistungsverkehr Zweigniederlassung oder im freien Dienstleistungsverkehr
Versicherungsgeschäfte im Bereich der Arbeitsunfallversicherung zu Versicherungsgeschäfte im Bereich der Arbeitsunfallversicherung zu
betreiben, wie im Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der betreiben, wie im Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen bestimmt. Versicherungsunternehmen bestimmt.
KAPITEL IV - Zivilrechtliche Haftung KAPITEL IV - Zivilrechtliche Haftung
Art. 10 - Für die Anwendung von Artikel 14 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom Art. 10 - Für die Anwendung von Artikel 14 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für
Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen
Sektor wird davon ausgegangen, dass die föderale Polizei, die Sektor wird davon ausgegangen, dass die föderale Polizei, die
Polizeizonen und die Generalinspektion der föderalen Polizei und der Polizeizonen und die Generalinspektion der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei eine einzige juristische Person bilden. Es wird davon lokalen Polizei eine einzige juristische Person bilden. Es wird davon
ausgegangen, dass alle Personalmitglieder ihr angehören. ausgegangen, dass alle Personalmitglieder ihr angehören.
KAPITEL V - Verkürzte Leistungen KAPITEL V - Verkürzte Leistungen
Art. 11 - Wenn das gerichtsmedizinische Amt während des Zeitraums Art. 11 - Wenn das gerichtsmedizinische Amt während des Zeitraums
zeitweiliger Unfähigkeit oder nach dem Datum der Konsolidierung das zeitweiliger Unfähigkeit oder nach dem Datum der Konsolidierung das
Opfer für fähig erachtet, sein Amt teilzeitig wieder aufzunehmen, darf Opfer für fähig erachtet, sein Amt teilzeitig wieder aufzunehmen, darf
das Opfer ungeachtet der Verordnungsbestimmungen über den Urlaub wegen das Opfer ungeachtet der Verordnungsbestimmungen über den Urlaub wegen
krankheitsbedingter Teilzeitbeschäftigung sein Amt ohne Zeitbegrenzung krankheitsbedingter Teilzeitbeschäftigung sein Amt ohne Zeitbegrenzung
und gemäss der vom gerichtsmedizinischen Amt bestimmten Aufteilung und gemäss der vom gerichtsmedizinischen Amt bestimmten Aufteilung
ausüben, jedoch unter dem Vorbehalt, dass das Opfer mindestens die ausüben, jedoch unter dem Vorbehalt, dass das Opfer mindestens die
Hälfte der normalen Arbeitszeit eines Vollzeitamtes leisten können Hälfte der normalen Arbeitszeit eines Vollzeitamtes leisten können
muss. muss.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 12 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2001 wirksam. Art. 12 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2001 wirksam.
Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 26. August 2003 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 26. August 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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