publié le 01 décembre 2005
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 relatif aux droits à rémunération pour prêt public des auteurs, des artistes-interprètes ou exécutants, des producteurs de phonogrammes et des producteurs de premières fixations de films
25 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 relatif aux droits à rémunération pour prêt public des auteurs, des artistes-interprètes ou exécutants, des producteurs de phonogrammes et des producteurs de premières fixations de films
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 relatif aux droits à rémunération pour prêt public des auteurs, des artistes-interprètes ou exécutants, des producteurs de phonogrammes et des producteurs de premières fixations de films, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 relatif aux droits à rémunération pour prêt public des auteurs, des artistes-interprètes ou exécutants, des producteurs de phonogrammes et des producteurs de premières fixations de films.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 25 octobre 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass über den Anspruch von Urhebern,ausübenden Künstlern, Produzenten von Tonträgernund Produzenten von Erstaufzeichnungen von Filmen auf Vergütung für öffentlichen Verleih ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, insbesondere der Artikel 23, 47 und 63;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Rechtssicherheit daran erinnert werden sollte, dass der Begriff « Verleih » bestimmte Formen der Überlassung geschützter Werke und Leistungen, zum Beispiel die Überlassung von Tonträgern und Filmen zur öffentlichen Vorführung oder Sendung sowie die Überlassung zu Ausstellungszwecken oder zur Einsichtnahme an Ort und Stelle ausschliesst; dass unter « Verleih » nicht die Überlassung zwischen der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen fällt;
In der Erwägung, dass der Begriff « Verleiheinrichtung » im Sinne der Artikel 23 und 47 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Personen bezeichnet, die in bestimmten Fällen mehrere Einrichtungen für öffentlichen Verleih umfassen;
Aufgrund des Gutachtens 36.534/2 des Staatsrates vom 3. März 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass dient der Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 5 der Europäischen Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums.
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: Gesetz: das Gesetz vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, Vergütung für öffentlichen Verleih: den in Artikel 62 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte erwähnten Anspruch auf Vergütung, Verleiheinrichtungen: die in den Artikeln 23 und 47 des Gesetzes vom 30.Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte erwähnten Verleiheinrichtungen, wissenschaftlichen Einrichtungen: Einrichtungen, die in der Aufstellung der Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. September 2003 zur Festlegung der in Artikel 385 des Programmgesetzes (I) vom 24.
Dezember 2002 vorgesehenen Anwendungsmodalitäten erfasst sind, Verleih: den in den Artikeln 23 und 47 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte erwähnten Verleih, Verwertungsgesellschaft: die Gesellschaft, die gemäss Artikel 63 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte mit Einziehung und Verteilung der Vergütungen für öffentlichen Verleih beauftragt ist, Bezugszeitraum: einen Zeitraum von einem Jahr, auf den sich die Vergütung für öffentlichen Verleih bezieht. Dieser Zeitraum entspricht einem Kalenderjahr.
Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört.
Art. 3 - Die in Artikel 23 § 2 des Gesetzes vorgesehene Frist, nach deren Ablauf akustische und audiovisuelle Werke erst verliehen werden können, wird auf zwei Monate nach der ersten öffentlichen Verbreitung des Werkes verkürzt.
Die in Artikel 47 § 2 des Gesetzes vorgesehene Frist, nach deren Ablauf Tonträger und Erstaufzeichnungen von Filmen erst verliehen werden können, wird auf zwei Monate nach der ersten öffentlichen Verbreitung des Werkes verkürzt.
Art. 4 - Der Tarif der in Artikel 62 des Gesetzes erwähnten Vergütungen entspricht pro Jahr und volljähriger Person, die bei den in Artikel 2 erwähnten Verleiheinrichtungen eingetragen ist und innerhalb des Bezugszeitraums mindestens ein Werk ausgeliehen hat, einem Pauschaltarif von 1 EUR. Der Tarif der in Artikel 62 des Gesetzes erwähnten Vergütungen entspricht pro Jahr und minderjähriger Person, die bei den in Artikel 2 erwähnten Verleiheinrichtungen eingetragen ist und innerhalb des Bezugszeitraums mindestens ein Werk ausgeliehen hat, einem Pauschaltarif von 0,5 EUR. Ist eine Person bei mehr als einer Verleiheinrichtung eingetragen, wird die Vergütung für diese Person nur einmal geschuldet.
Gemeinschaften und Bibliotheksvereinigungen können die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Vergütungen ganz oder teilweise für Rechnung der Verleiheinrichtungen, die ihrer jeweiligen Zuständigkeit unterliegen, übernehmen oder auf die Ausleiher überwälzen.
Art. 5 - Der Verleih von Werken und Leistungen durch folgende Einrichtungen wird von der Verpflichtung, eine Vergütung für öffentlichen Verleih zu entrichten, ausgenommen: 1. Lehranstalten, die zu diesem Zweck von den öffentlichen Behörden amtlich anerkannt sind oder organisiert werden, 2.Einrichtungen für wissenschaftliche Forschung, die zu diesem Zweck von den öffentlichen Behörden amtlich anerkannt sind oder organisiert werden, 3. Pflegeeinrichtungen, die zu diesem Zweck von den öffentlichen Behörden amtlich anerkannt sind oder organisiert werden, 4.Einrichtungen, die für Blinde, Sehschwache, Taube und Schwerhörige gegründet worden sind und von den öffentlichen Behörden amtlich anerkannt sind, Art. 6 - Die Vergütung für öffentlichen Verleih wird auf Jahresbasis berechnet und für jeden Bezugszeitraum geschuldet.
Art. 7 - Binnen einer Frist von sechzig Werktagen ab dem ersten Tag nach Ablauf des Bezugszeitraums reichen die Verleiheinrichtungen bei der Verwertungsgesellschaft ihre Erklärung ein.
Diese Erklärung bezieht sich auf das vorangehende Kalenderjahr.
Sie enthält folgende Auskünfte: 1. Angaben, die die Identifizierung der Verleiheinrichtung ermöglichen, 2.Anzahl Einrichtungen, für die sie eine Erklärung einreichen, und nähere Auskünfte zu diesen Einrichtungen, 3. Anzahl volljähriger Personen, die bei der Verleiheinrichtung ordnungsgemäss eingetragen sind und innerhalb des Bezugszeitraums mindestens ein Werk ausgeliehen haben und Anzahl minderjähriger Personen, die bei der Verleiheinrichtung ordnungsgemäss eingetragen sind und innerhalb des Bezugszeitraums mindestens ein Werk ausgeliehen haben, 4.Identität der mit den Beziehungen zur Verwertungsgesellschaft beauftragten Person.
Art. 8 - Die Verwertungsgesellschaft notifiziert den Verleiheinrichtungen den Betrag der Vergütung für öffentlichen Verleih.
Die Notifizierung enthält mindestens folgende Auskünfte: 1. Bezugszeitraum, für den die Vergütung für öffentlichen Verleih geschuldet wird, 2.Betrag der von der betreffenden Verleiheinrichtung zu entrichtenden Vergütung für öffentlichen Verleih und seine Berechnung.
Art. 9 - Die Gemeinschaften und der Föderalstaat können beschliessen, die in Artikel 7 erwähnten Verpflichtungen für Rechnung der Verleiheinrichtungen, die ihrer jeweiligen Zuständigkeit unterliegen, zu erfüllen.
Machen die Gemeinschaften und/oder der Föderalstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, entrichten sie bei der Verwertungsgesellschaft den Betrag der Vergütung für öffentlichen Verleih, der von allen Verleiheinrichtungen, die ihrer jeweiligen Zuständigkeit unterliegen, geschuldet wird.
In diesem Fall notifiziert die Verwertungsgesellschaft den Gemeinschaften und dem Föderalstaat für Verleiheinrichtungen, die ihrer jeweiligen Zuständigkeit unterliegen, die in Artikel 8 erwähnten Auskünfte.
Art. 10 - § 1 - Verleiheinrichtungen beziehungsweise die Gemeinschaften oder der Föderalstaat, sofern Letztere von der in Artikel 9 erwähnten Möglichkeit Gebrauch machen, übermitteln der Verwertungsgesellschaft auf deren Antrag hin die Auskünfte, die für die Einziehung der Vergütung für öffentlichen Verleih erforderlich sind. § 2 - Die Verwertungsgesellschaft gibt in diesem Auskunftsersuchen Folgendes an: 1. Rechtsgrundlage des Ersuchens, 2.Auskünfte, um die ersucht wird, 3. Gründe und Zwecke des Ersuchens, 4.für die Erteilung der angeforderten Auskünfte gewährte Frist; diese darf zwanzig Werktage ab Erhalt des Ersuchens nicht unterschreiten, 5. aufgrund von Artikel 80 Absatz 5 des Gesetzes vorgesehene Sanktionen für den Fall, dass die auferlegte Frist nicht eingehalten wird oder unvollständige beziehungsweise offenkundig falsche Auskünfte erteilt werden. § 3 - Auskünfte, die auf Ersuchen hin erteilt werden, dürfen ausschliesslich für die im Ersuchen angegebenen Gründe und Zwecke verwendet werden.
Verleiheinrichtungen, die Gemeinschaften oder der Föderalstaat, sofern Letztere von der in Artikel 9 erwähnten Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, können aufgrund dieses Auskunftsersuchens nicht verpflichtet werden, einen Verstoss gegen das Gesetz oder ihre Beteiligung daran zuzugeben.
Auskunftsersuchen werden ihrem Empfänger per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.
Der Minister kann Inhalt, Anzahl und Häufigkeit der Ersuchen so festlegen, dass sie die Tätigkeiten der befragten Personen in möglichst geringem Masse behindern.
Art. 11 - § 1 - Verleiheinrichtungen übermitteln der Verwertungsgesellschaft auf deren Ersuchen hin die Auskünfte über verliehene Werke und Leistungen, die für die Verteilung der Vergütung für öffentlichen Verleih erforderlich sind. § 2 - Die Verwertungsgesellschaft gibt im Ersuchen Folgendes an: 1. Rechtsgrundlage des Ersuchens, 2.Auskünfte, um die ersucht wird, 3. Gründe und Zwecke des Ersuchens, 4.Zeitraum, in dem die Auskünfte über verliehene Werke und Leistungen aufgezeichnet werden müssen; dieser darf fünfzehn Werktage pro Kalenderjahr nicht überschreiten, 5. für die Erteilung der angeforderten Auskünfte gewährte Frist;diese darf dreissig Werktage ab Erhalt des Ersuchens nicht unterschreiten. § 3 - Verleiheinrichtungen können aufgrund dieses Auskunftsersuchens nicht verpflichtet werden, einen Verstoss gegen das Gesetz oder ihre Beteiligung daran zuzugeben.
Auskunftsersuchen werden ihrem Empfänger per Einschreiben mit Rückschein notifiziert. § 4 - Auskünfte, die auf Ersuchen hin beigebracht werden, dürfen ausschliesslich für Gründe und Zwecke im Zusammenhang mit der Verteilung der Vergütung für öffentlichen Verleih verwendet werden.
Der Minister kann Inhalt, Anzahl und Häufigkeit der Auskunftsersuchen so festlegen, dass sie die Tätigkeiten der Vergütungspflichtigen in möglichst geringem Masse behindern.
Art. 12 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2004 wirksam. Der erste Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr 2004.
Art. 13 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Wirtschaft Frau F. MOERMAN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL