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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/10/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 relatif aux droits à rémunération pour prêt public des auteurs, des artistes-interprètes ou exécutants, des producteurs de phonogrammes et des producteurs de premières fixations de films Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 betreffende de vergoedingsrechten voor openbare uitlening van de auteurs, vertolkende of uitvoerende kunstenaars, producenten van fonogrammen en producenten van eerste vastleggingen van films
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 relatif aux droits à rémunération pour prêt public des auteurs, des artistes-interprètes ou exécutants, des producteurs de phonogrammes et des producteurs de premières fixations de films FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 betreffende de vergoedingsrechten voor openbare uitlening van de auteurs, vertolkende of uitvoerende kunstenaars, producenten van fonogrammen en producenten van eerste vastleggingen van films
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 25 avril 2004 relatif aux droits à rémunération pour prêt besluit van 25 april 2004 betreffende de vergoedingsrechten voor
public des auteurs, des artistes-interprètes ou exécutants, des openbare uitlening van de auteurs, vertolkende of uitvoerende
producteurs de phonogrammes et des producteurs de premières fixations kunstenaars, producenten van fonogrammen en producenten van eerste
de films, établi par le Service central de traduction allemande auprès vastleggingen van films, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 betreffende de
relatif aux droits à rémunération pour prêt public des auteurs, des vergoedingsrechten voor openbare uitlening van de auteurs, vertolkende
artistes-interprètes ou exécutants, des producteurs de phonogrammes et of uitvoerende kunstenaars, producenten van fonogrammen en producenten
des producteurs de premières fixations de films. van eerste vastleggingen van films.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 25 octobre 2005. Gegeven te Brussel, 25 oktober 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass über den Anspruch von 25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass über den Anspruch von
Urhebern,ausübenden Künstlern, Produzenten von Tonträgernund Urhebern,ausübenden Künstlern, Produzenten von Tonträgernund
Produzenten von Erstaufzeichnungen von Filmen auf Vergütung für Produzenten von Erstaufzeichnungen von Filmen auf Vergütung für
öffentlichen Verleih öffentlichen Verleih
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und
ähnliche Rechte, insbesondere der Artikel 23, 47 und 63; ähnliche Rechte, insbesondere der Artikel 23, 47 und 63;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Rechtssicherheit daran In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Rechtssicherheit daran
erinnert werden sollte, dass der Begriff « Verleih » bestimmte Formen erinnert werden sollte, dass der Begriff « Verleih » bestimmte Formen
der Überlassung geschützter Werke und Leistungen, zum Beispiel die der Überlassung geschützter Werke und Leistungen, zum Beispiel die
Überlassung von Tonträgern und Filmen zur öffentlichen Vorführung oder Überlassung von Tonträgern und Filmen zur öffentlichen Vorführung oder
Sendung sowie die Überlassung zu Ausstellungszwecken oder zur Sendung sowie die Überlassung zu Ausstellungszwecken oder zur
Einsichtnahme an Ort und Stelle ausschliesst; dass unter « Verleih » Einsichtnahme an Ort und Stelle ausschliesst; dass unter « Verleih »
nicht die Überlassung zwischen der Öffentlichkeit zugänglichen nicht die Überlassung zwischen der Öffentlichkeit zugänglichen
Einrichtungen fällt; Einrichtungen fällt;
In der Erwägung, dass der Begriff « Verleiheinrichtung » im Sinne der In der Erwägung, dass der Begriff « Verleiheinrichtung » im Sinne der
Artikel 23 und 47 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 öffentlich-rechtliche Artikel 23 und 47 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 öffentlich-rechtliche
oder privatrechtliche Personen bezeichnet, die in bestimmten Fällen oder privatrechtliche Personen bezeichnet, die in bestimmten Fällen
mehrere Einrichtungen für öffentlichen Verleih umfassen; mehrere Einrichtungen für öffentlichen Verleih umfassen;
Aufgrund des Gutachtens 36.534/2 des Staatsrates vom 3. März 2004, Aufgrund des Gutachtens 36.534/2 des Staatsrates vom 3. März 2004,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass dient der Umsetzung der Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass dient der Umsetzung der
Bestimmungen von Artikel 5 der Europäischen Richtlinie 92/100/EWG des Bestimmungen von Artikel 5 der Europäischen Richtlinie 92/100/EWG des
Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu
bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des
geistigen Eigentums. geistigen Eigentums.
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
Gesetz: das Gesetz vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und Gesetz: das Gesetz vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und
ähnliche Rechte, ähnliche Rechte,
Vergütung für öffentlichen Verleih: den in Artikel 62 des Gesetzes vom Vergütung für öffentlichen Verleih: den in Artikel 62 des Gesetzes vom
30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte erwähnten 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte erwähnten
Anspruch auf Vergütung, Anspruch auf Vergütung,
Verleiheinrichtungen: die in den Artikeln 23 und 47 des Gesetzes vom Verleiheinrichtungen: die in den Artikeln 23 und 47 des Gesetzes vom
30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte erwähnten 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte erwähnten
Verleiheinrichtungen, Verleiheinrichtungen,
wissenschaftlichen Einrichtungen: Einrichtungen, die in der wissenschaftlichen Einrichtungen: Einrichtungen, die in der
Aufstellung der Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. September 2003 Aufstellung der Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. September 2003
zur Festlegung der in Artikel 385 des Programmgesetzes (I) vom 24. zur Festlegung der in Artikel 385 des Programmgesetzes (I) vom 24.
Dezember 2002 vorgesehenen Anwendungsmodalitäten erfasst sind, Dezember 2002 vorgesehenen Anwendungsmodalitäten erfasst sind,
Verleih: den in den Artikeln 23 und 47 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 Verleih: den in den Artikeln 23 und 47 des Gesetzes vom 30. Juni 1994
über das Urheberrecht und ähnliche Rechte erwähnten Verleih, über das Urheberrecht und ähnliche Rechte erwähnten Verleih,
Verwertungsgesellschaft: die Gesellschaft, die gemäss Artikel 63 Verwertungsgesellschaft: die Gesellschaft, die gemäss Artikel 63
Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und
ähnliche Rechte mit Einziehung und Verteilung der Vergütungen für ähnliche Rechte mit Einziehung und Verteilung der Vergütungen für
öffentlichen Verleih beauftragt ist, öffentlichen Verleih beauftragt ist,
Bezugszeitraum: einen Zeitraum von einem Jahr, auf den sich die Bezugszeitraum: einen Zeitraum von einem Jahr, auf den sich die
Vergütung für öffentlichen Verleih bezieht. Dieser Zeitraum entspricht Vergütung für öffentlichen Verleih bezieht. Dieser Zeitraum entspricht
einem Kalenderjahr. einem Kalenderjahr.
Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Urheberrecht gehört. Urheberrecht gehört.
Art. 3 - Die in Artikel 23 § 2 des Gesetzes vorgesehene Frist, nach Art. 3 - Die in Artikel 23 § 2 des Gesetzes vorgesehene Frist, nach
deren Ablauf akustische und audiovisuelle Werke erst verliehen werden deren Ablauf akustische und audiovisuelle Werke erst verliehen werden
können, wird auf zwei Monate nach der ersten öffentlichen Verbreitung können, wird auf zwei Monate nach der ersten öffentlichen Verbreitung
des Werkes verkürzt. des Werkes verkürzt.
Die in Artikel 47 § 2 des Gesetzes vorgesehene Frist, nach deren Die in Artikel 47 § 2 des Gesetzes vorgesehene Frist, nach deren
Ablauf Tonträger und Erstaufzeichnungen von Filmen erst verliehen Ablauf Tonträger und Erstaufzeichnungen von Filmen erst verliehen
werden können, wird auf zwei Monate nach der ersten öffentlichen werden können, wird auf zwei Monate nach der ersten öffentlichen
Verbreitung des Werkes verkürzt. Verbreitung des Werkes verkürzt.
Art. 4 - Der Tarif der in Artikel 62 des Gesetzes erwähnten Art. 4 - Der Tarif der in Artikel 62 des Gesetzes erwähnten
Vergütungen entspricht pro Jahr und volljähriger Person, die bei den Vergütungen entspricht pro Jahr und volljähriger Person, die bei den
in Artikel 2 erwähnten Verleiheinrichtungen eingetragen ist und in Artikel 2 erwähnten Verleiheinrichtungen eingetragen ist und
innerhalb des Bezugszeitraums mindestens ein Werk ausgeliehen hat, innerhalb des Bezugszeitraums mindestens ein Werk ausgeliehen hat,
einem Pauschaltarif von 1 EUR. einem Pauschaltarif von 1 EUR.
Der Tarif der in Artikel 62 des Gesetzes erwähnten Vergütungen Der Tarif der in Artikel 62 des Gesetzes erwähnten Vergütungen
entspricht pro Jahr und minderjähriger Person, die bei den in Artikel entspricht pro Jahr und minderjähriger Person, die bei den in Artikel
2 erwähnten Verleiheinrichtungen eingetragen ist und innerhalb des 2 erwähnten Verleiheinrichtungen eingetragen ist und innerhalb des
Bezugszeitraums mindestens ein Werk ausgeliehen hat, einem Bezugszeitraums mindestens ein Werk ausgeliehen hat, einem
Pauschaltarif von 0,5 EUR. Pauschaltarif von 0,5 EUR.
Ist eine Person bei mehr als einer Verleiheinrichtung eingetragen, Ist eine Person bei mehr als einer Verleiheinrichtung eingetragen,
wird die Vergütung für diese Person nur einmal geschuldet. wird die Vergütung für diese Person nur einmal geschuldet.
Gemeinschaften und Bibliotheksvereinigungen können die in den Absätzen Gemeinschaften und Bibliotheksvereinigungen können die in den Absätzen
1 und 2 erwähnten Vergütungen ganz oder teilweise für Rechnung der 1 und 2 erwähnten Vergütungen ganz oder teilweise für Rechnung der
Verleiheinrichtungen, die ihrer jeweiligen Zuständigkeit unterliegen, Verleiheinrichtungen, die ihrer jeweiligen Zuständigkeit unterliegen,
übernehmen oder auf die Ausleiher überwälzen. übernehmen oder auf die Ausleiher überwälzen.
Art. 5 - Der Verleih von Werken und Leistungen durch folgende Art. 5 - Der Verleih von Werken und Leistungen durch folgende
Einrichtungen wird von der Verpflichtung, eine Vergütung für Einrichtungen wird von der Verpflichtung, eine Vergütung für
öffentlichen Verleih zu entrichten, ausgenommen: öffentlichen Verleih zu entrichten, ausgenommen:
1. Lehranstalten, die zu diesem Zweck von den öffentlichen Behörden 1. Lehranstalten, die zu diesem Zweck von den öffentlichen Behörden
amtlich anerkannt sind oder organisiert werden, amtlich anerkannt sind oder organisiert werden,
2. Einrichtungen für wissenschaftliche Forschung, die zu diesem Zweck 2. Einrichtungen für wissenschaftliche Forschung, die zu diesem Zweck
von den öffentlichen Behörden amtlich anerkannt sind oder organisiert von den öffentlichen Behörden amtlich anerkannt sind oder organisiert
werden, werden,
3. Pflegeeinrichtungen, die zu diesem Zweck von den öffentlichen 3. Pflegeeinrichtungen, die zu diesem Zweck von den öffentlichen
Behörden amtlich anerkannt sind oder organisiert werden, Behörden amtlich anerkannt sind oder organisiert werden,
4. Einrichtungen, die für Blinde, Sehschwache, Taube und Schwerhörige 4. Einrichtungen, die für Blinde, Sehschwache, Taube und Schwerhörige
gegründet worden sind und von den öffentlichen Behörden amtlich gegründet worden sind und von den öffentlichen Behörden amtlich
anerkannt sind, anerkannt sind,
Art. 6 - Die Vergütung für öffentlichen Verleih wird auf Jahresbasis Art. 6 - Die Vergütung für öffentlichen Verleih wird auf Jahresbasis
berechnet und für jeden Bezugszeitraum geschuldet. berechnet und für jeden Bezugszeitraum geschuldet.
Art. 7 - Binnen einer Frist von sechzig Werktagen ab dem ersten Tag Art. 7 - Binnen einer Frist von sechzig Werktagen ab dem ersten Tag
nach Ablauf des Bezugszeitraums reichen die Verleiheinrichtungen bei nach Ablauf des Bezugszeitraums reichen die Verleiheinrichtungen bei
der Verwertungsgesellschaft ihre Erklärung ein. der Verwertungsgesellschaft ihre Erklärung ein.
Diese Erklärung bezieht sich auf das vorangehende Kalenderjahr. Diese Erklärung bezieht sich auf das vorangehende Kalenderjahr.
Sie enthält folgende Auskünfte: Sie enthält folgende Auskünfte:
1. Angaben, die die Identifizierung der Verleiheinrichtung 1. Angaben, die die Identifizierung der Verleiheinrichtung
ermöglichen, ermöglichen,
2. Anzahl Einrichtungen, für die sie eine Erklärung einreichen, und 2. Anzahl Einrichtungen, für die sie eine Erklärung einreichen, und
nähere Auskünfte zu diesen Einrichtungen, nähere Auskünfte zu diesen Einrichtungen,
3. Anzahl volljähriger Personen, die bei der Verleiheinrichtung 3. Anzahl volljähriger Personen, die bei der Verleiheinrichtung
ordnungsgemäss eingetragen sind und innerhalb des Bezugszeitraums ordnungsgemäss eingetragen sind und innerhalb des Bezugszeitraums
mindestens ein Werk ausgeliehen haben und Anzahl minderjähriger mindestens ein Werk ausgeliehen haben und Anzahl minderjähriger
Personen, die bei der Verleiheinrichtung ordnungsgemäss eingetragen Personen, die bei der Verleiheinrichtung ordnungsgemäss eingetragen
sind und innerhalb des Bezugszeitraums mindestens ein Werk ausgeliehen sind und innerhalb des Bezugszeitraums mindestens ein Werk ausgeliehen
haben, haben,
4. Identität der mit den Beziehungen zur Verwertungsgesellschaft 4. Identität der mit den Beziehungen zur Verwertungsgesellschaft
beauftragten Person. beauftragten Person.
Art. 8 - Die Verwertungsgesellschaft notifiziert den Art. 8 - Die Verwertungsgesellschaft notifiziert den
Verleiheinrichtungen den Betrag der Vergütung für öffentlichen Verleiheinrichtungen den Betrag der Vergütung für öffentlichen
Verleih. Verleih.
Die Notifizierung enthält mindestens folgende Auskünfte: Die Notifizierung enthält mindestens folgende Auskünfte:
1. Bezugszeitraum, für den die Vergütung für öffentlichen Verleih 1. Bezugszeitraum, für den die Vergütung für öffentlichen Verleih
geschuldet wird, geschuldet wird,
2. Betrag der von der betreffenden Verleiheinrichtung zu entrichtenden 2. Betrag der von der betreffenden Verleiheinrichtung zu entrichtenden
Vergütung für öffentlichen Verleih und seine Berechnung. Vergütung für öffentlichen Verleih und seine Berechnung.
Art. 9 - Die Gemeinschaften und der Föderalstaat können beschliessen, Art. 9 - Die Gemeinschaften und der Föderalstaat können beschliessen,
die in Artikel 7 erwähnten Verpflichtungen für Rechnung der die in Artikel 7 erwähnten Verpflichtungen für Rechnung der
Verleiheinrichtungen, die ihrer jeweiligen Zuständigkeit unterliegen, Verleiheinrichtungen, die ihrer jeweiligen Zuständigkeit unterliegen,
zu erfüllen. zu erfüllen.
Machen die Gemeinschaften und/oder der Föderalstaat von dieser Machen die Gemeinschaften und/oder der Föderalstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch, entrichten sie bei der Verwertungsgesellschaft Möglichkeit Gebrauch, entrichten sie bei der Verwertungsgesellschaft
den Betrag der Vergütung für öffentlichen Verleih, der von allen den Betrag der Vergütung für öffentlichen Verleih, der von allen
Verleiheinrichtungen, die ihrer jeweiligen Zuständigkeit unterliegen, Verleiheinrichtungen, die ihrer jeweiligen Zuständigkeit unterliegen,
geschuldet wird. geschuldet wird.
In diesem Fall notifiziert die Verwertungsgesellschaft den In diesem Fall notifiziert die Verwertungsgesellschaft den
Gemeinschaften und dem Föderalstaat für Verleiheinrichtungen, die Gemeinschaften und dem Föderalstaat für Verleiheinrichtungen, die
ihrer jeweiligen Zuständigkeit unterliegen, die in Artikel 8 erwähnten ihrer jeweiligen Zuständigkeit unterliegen, die in Artikel 8 erwähnten
Auskünfte. Auskünfte.
Art. 10 - § 1 - Verleiheinrichtungen beziehungsweise die Art. 10 - § 1 - Verleiheinrichtungen beziehungsweise die
Gemeinschaften oder der Föderalstaat, sofern Letztere von der in Gemeinschaften oder der Föderalstaat, sofern Letztere von der in
Artikel 9 erwähnten Möglichkeit Gebrauch machen, übermitteln der Artikel 9 erwähnten Möglichkeit Gebrauch machen, übermitteln der
Verwertungsgesellschaft auf deren Antrag hin die Auskünfte, die für Verwertungsgesellschaft auf deren Antrag hin die Auskünfte, die für
die Einziehung der Vergütung für öffentlichen Verleih erforderlich die Einziehung der Vergütung für öffentlichen Verleih erforderlich
sind. sind.
§ 2 - Die Verwertungsgesellschaft gibt in diesem Auskunftsersuchen § 2 - Die Verwertungsgesellschaft gibt in diesem Auskunftsersuchen
Folgendes an: Folgendes an:
1. Rechtsgrundlage des Ersuchens, 1. Rechtsgrundlage des Ersuchens,
2. Auskünfte, um die ersucht wird, 2. Auskünfte, um die ersucht wird,
3. Gründe und Zwecke des Ersuchens, 3. Gründe und Zwecke des Ersuchens,
4. für die Erteilung der angeforderten Auskünfte gewährte Frist; diese 4. für die Erteilung der angeforderten Auskünfte gewährte Frist; diese
darf zwanzig Werktage ab Erhalt des Ersuchens nicht unterschreiten, darf zwanzig Werktage ab Erhalt des Ersuchens nicht unterschreiten,
5. aufgrund von Artikel 80 Absatz 5 des Gesetzes vorgesehene 5. aufgrund von Artikel 80 Absatz 5 des Gesetzes vorgesehene
Sanktionen für den Fall, dass die auferlegte Frist nicht eingehalten Sanktionen für den Fall, dass die auferlegte Frist nicht eingehalten
wird oder unvollständige beziehungsweise offenkundig falsche Auskünfte wird oder unvollständige beziehungsweise offenkundig falsche Auskünfte
erteilt werden. erteilt werden.
§ 3 - Auskünfte, die auf Ersuchen hin erteilt werden, dürfen § 3 - Auskünfte, die auf Ersuchen hin erteilt werden, dürfen
ausschliesslich für die im Ersuchen angegebenen Gründe und Zwecke ausschliesslich für die im Ersuchen angegebenen Gründe und Zwecke
verwendet werden. verwendet werden.
Verleiheinrichtungen, die Gemeinschaften oder der Föderalstaat, sofern Verleiheinrichtungen, die Gemeinschaften oder der Föderalstaat, sofern
Letztere von der in Artikel 9 erwähnten Möglichkeit Gebrauch gemacht Letztere von der in Artikel 9 erwähnten Möglichkeit Gebrauch gemacht
haben, können aufgrund dieses Auskunftsersuchens nicht verpflichtet haben, können aufgrund dieses Auskunftsersuchens nicht verpflichtet
werden, einen Verstoss gegen das Gesetz oder ihre Beteiligung daran werden, einen Verstoss gegen das Gesetz oder ihre Beteiligung daran
zuzugeben. zuzugeben.
Auskunftsersuchen werden ihrem Empfänger per Einschreiben mit Auskunftsersuchen werden ihrem Empfänger per Einschreiben mit
Rückschein notifiziert. Rückschein notifiziert.
Der Minister kann Inhalt, Anzahl und Häufigkeit der Ersuchen so Der Minister kann Inhalt, Anzahl und Häufigkeit der Ersuchen so
festlegen, dass sie die Tätigkeiten der befragten Personen in festlegen, dass sie die Tätigkeiten der befragten Personen in
möglichst geringem Masse behindern. möglichst geringem Masse behindern.
Art. 11 - § 1 - Verleiheinrichtungen übermitteln der Art. 11 - § 1 - Verleiheinrichtungen übermitteln der
Verwertungsgesellschaft auf deren Ersuchen hin die Auskünfte über Verwertungsgesellschaft auf deren Ersuchen hin die Auskünfte über
verliehene Werke und Leistungen, die für die Verteilung der Vergütung verliehene Werke und Leistungen, die für die Verteilung der Vergütung
für öffentlichen Verleih erforderlich sind. für öffentlichen Verleih erforderlich sind.
§ 2 - Die Verwertungsgesellschaft gibt im Ersuchen Folgendes an: § 2 - Die Verwertungsgesellschaft gibt im Ersuchen Folgendes an:
1. Rechtsgrundlage des Ersuchens, 1. Rechtsgrundlage des Ersuchens,
2. Auskünfte, um die ersucht wird, 2. Auskünfte, um die ersucht wird,
3. Gründe und Zwecke des Ersuchens, 3. Gründe und Zwecke des Ersuchens,
4. Zeitraum, in dem die Auskünfte über verliehene Werke und Leistungen 4. Zeitraum, in dem die Auskünfte über verliehene Werke und Leistungen
aufgezeichnet werden müssen; dieser darf fünfzehn Werktage pro aufgezeichnet werden müssen; dieser darf fünfzehn Werktage pro
Kalenderjahr nicht überschreiten, Kalenderjahr nicht überschreiten,
5. für die Erteilung der angeforderten Auskünfte gewährte Frist; diese 5. für die Erteilung der angeforderten Auskünfte gewährte Frist; diese
darf dreissig Werktage ab Erhalt des Ersuchens nicht unterschreiten. darf dreissig Werktage ab Erhalt des Ersuchens nicht unterschreiten.
§ 3 - Verleiheinrichtungen können aufgrund dieses Auskunftsersuchens § 3 - Verleiheinrichtungen können aufgrund dieses Auskunftsersuchens
nicht verpflichtet werden, einen Verstoss gegen das Gesetz oder ihre nicht verpflichtet werden, einen Verstoss gegen das Gesetz oder ihre
Beteiligung daran zuzugeben. Beteiligung daran zuzugeben.
Auskunftsersuchen werden ihrem Empfänger per Einschreiben mit Auskunftsersuchen werden ihrem Empfänger per Einschreiben mit
Rückschein notifiziert. Rückschein notifiziert.
§ 4 - Auskünfte, die auf Ersuchen hin beigebracht werden, dürfen § 4 - Auskünfte, die auf Ersuchen hin beigebracht werden, dürfen
ausschliesslich für Gründe und Zwecke im Zusammenhang mit der ausschliesslich für Gründe und Zwecke im Zusammenhang mit der
Verteilung der Vergütung für öffentlichen Verleih verwendet werden. Verteilung der Vergütung für öffentlichen Verleih verwendet werden.
Der Minister kann Inhalt, Anzahl und Häufigkeit der Auskunftsersuchen Der Minister kann Inhalt, Anzahl und Häufigkeit der Auskunftsersuchen
so festlegen, dass sie die Tätigkeiten der Vergütungspflichtigen in so festlegen, dass sie die Tätigkeiten der Vergütungspflichtigen in
möglichst geringem Masse behindern. möglichst geringem Masse behindern.
Art. 12 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2004 wirksam. Der Art. 12 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2004 wirksam. Der
erste Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr 2004. erste Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr 2004.
Art. 13 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Art. 13 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Urheberrecht gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Urheberrecht gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Wirtschaft Die Ministerin der Wirtschaft
Frau F. MOERMAN Frau F. MOERMAN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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