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Arrêté Royal du 20 avril 2015
publié le 17 août 2015

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police et l'arrêté royal du 22 octobre 2003 relatif à la formation continuée des membres du personnel des services de police. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2015000416
pub.
17/08/2015
prom.
20/04/2015
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eli/arrete/2015/04/20/2015000416/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 AVRIL 2015. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police et l'arrêté royal du 22 octobre 2003 relatif à la formation continuée des membres du personnel des services de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 avril 2015 modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police et l'arrêté royal du 22 octobre 2003 relatif à la formation continuée des membres du personnel des services de police (Moniteur belge du 13 mai 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 20. APRIL 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und des Königlichen Erlasses vom 22.

Oktober 2003 über die Weiterbildung der Personalmitglieder der Polizeidienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2003 über die Weiterbildung der Personalmitglieder der Polizeidienste;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 337/4 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Juni 2014;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 4.

Juli 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 7. Oktober 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.

Oktober 2014;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.843/2 des Staatsrates vom 17. Dezember 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol") Artikel 1 - In Artikel VI.II.18 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005 und den Königlichen Erlass vom 2. März 2007, wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Dieser Aufruf wird gegebenenfalls durch die Angabe des maximalen Bestellungszeitraums ergänzt, wenn es sich um eine in Artikel VI.II.68ter erwähnte Stelle handelt." Art. 2 - In Teil VI Titel II Kapitel II RSPol wird ein Abschnitt 6, der den Artikel VI.II.68ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 6 - Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Mobilität zu einer Stelle innerhalb der Direktion der Sondereinheiten Art. VI.II.68ter - Die in Artikel VI.II.15 § 1 erwähnte Behörde kann einen maximalen Bestellungszeitraum für die Stellen der Direktion der Sondereinheiten festlegen, die sie bestimmt, ohne dass es möglich ist, binnen fünf Jahren nach Ablauf dieses maximalen Zeitraums erneut in eine solche Stelle bestellt zu werden." Art. 3 - In Artikel VI.II.85 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2010 und den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014, wird eine Nummer 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2bis - in einer in Artikel VI.II.68ter erwähnten Stelle bestellt ist,".

Art. 4 - In Artikel VI.II.86 Absatz 2 RSPoL, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014, werden zwischen den Wörtern "Artikel VI.II.85 Nr. 2" und den Wörtern "erwähnte Neuzuweisung" die Wörter "und 2bis" eingefügt.

Art. 5 - Artikel VI.II.87 RSPol wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 kann das Personalmitglied, das in einer in Artikel VI.II.68ter erwähnten Stelle bestellt ist, eine Neuzuweisung in eine spezialisierte Stelle, für die gemäß Anlage 19 ein Brevet erforderlich ist, erhalten, auch wenn es nicht Inhaber des betreffenden Brevets ist." Art. 6 - Artikel VI.II.88 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2010 und den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 kann die Neuzuweisung eines in Artikel VI.II.85 Nr. 2bis erwähnten Personalmitglieds auf sein Ersuchen hin und mit dem Einverständnis des Generalkommissars in einem Korps der lokalen Polizei erfolgen." KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2003 über die Weiterbildung der Personalmitglieder der Polizeidienste Art. 7 - In den Königlichen Erlass vom 22. Oktober 2003 über die Weiterbildung der Personalmitglieder der Polizeidienste wird ein Artikel 5quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5quater - Das Personalmitglied, das in einer in Artikel VI.II.68ter RSPoL erwähnten Stelle bestellt ist, wird pro Jahr, in dem es in dieser Stelle bestellt ist, von acht Stunden der in Artikel 3 erwähnten Ausbildungstätigkeiten befreit." KAPITEL 3 - Schlussbestimmung Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. April 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS

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