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Arrêté Royal du 16 avril 2008
publié le 02 octobre 2008

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 mai 2003 relatif à la procédure concernant le traitement des dossiers en matière des allocations aux personnes handicapées et abrogeant l'arrêté ministériel du 15 septembre 2006 déterminant les cas qui peuvent donner lieu à une décision médicale sur pièce dans le cadre de l'allocation de remplacement de revenus et de l'allocation d'intégration et de l'arrêté ministériel du 15 septembre 2006 déterminant les cas qui peuvent donner lieu à une décision médicale sur pièce dans le cadre de l'allocation pour l'aide aux personnes âgées. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2008000806
pub.
02/10/2008
prom.
16/04/2008
ELI
eli/arrete/2008/04/16/2008000806/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


16 AVRIL 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 mai 2003 relatif à la procédure concernant le traitement des dossiers en matière des allocations aux personnes handicapées et abrogeant l'arrêté ministériel du 15 septembre 2006 déterminant les cas qui peuvent donner lieu à une décision médicale sur pièce dans le cadre de l'allocation de remplacement de revenus et de l'allocation d'intégration et de l'arrêté ministériel du 15 septembre 2006 déterminant les cas qui peuvent donner lieu à une décision médicale sur pièce dans le cadre de l'allocation pour l'aide aux personnes âgées. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 avril 2008 modifiant l'arrêté royal du 22 mai 2003 relatif à la procédure concernant le traitement des dossiers en matière des allocations aux personnes handicapées et abrogeant l'arrêté ministériel du 15 septembre 2006 déterminant les cas qui peuvent donner lieu à une décision médicale sur pièce dans le cadre de l'allocation de remplacement de revenus et de l'allocation d'intégration et de l'arrêté ministériel du 15 septembre 2006 déterminant les cas qui peuvent donner lieu à une décision médicale sur pièce dans le cadre de l'allocation pour l'aide aux personnes âgées (Moniteur belge du 19 mai 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 16. APRIL 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung und zur Aufhebung des Ministeriellen Erlasses vom 15. September 2006 zur Festlegung der Fälle, die im Rahmen der Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und der Eingliederungsbeihilfe Anlass geben können zu einem medizinischen Beschluss nach Aktenlage, und des Ministeriellen Erlasses vom 15.

September 2006 zur Festlegung der Fälle, die im Rahmen der Beihilfe zur Unterstützung von Betagten Anlass geben können zu einem medizinischen Beschluss nach Aktenlage ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung, insbesondere des Artikels 6, § 4, abgeändert durch das Programmgesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 8bis, abgeändert durch das Programmgesetz vom 9. Juli 2004;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15.

September 2006;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. September 2006 zur Festlegung der Fälle, die im Rahmen der Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und der Eingliederungsbeihilfe Anlass geben können zu einem medizinischen Beschluss nach Aktenlage;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. September 2006 zur Festlegung der Fälle, die im Rahmen der Beihilfe zur Unterstützung von Betagten Anlass geben können zu einem medizinischen Beschluss nach Aktenlage;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Behinderung vom 16. April 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Januar 2008;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.222/1 des Staatsrates vom 20. März 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84, Absatz 1, Nr. 1, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die am 22. Februar 2008 im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: « 6.Dienst: die Generaldirektion Personen mit Behinderung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit. ». 2. Nummer 7 wird aufgehoben. Art. 2 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10 - § 1 - Der Dienst untersucht den Antrag auf der Grundlage der von der Person mit Behinderung mitgeteilten Auskünfte und der Auskünfte, die er direkt bei der Instanz oder der Person einholt, die über diese Auskünfte verfügt.

Die Auskünfte, Dokumente und Belege gelten, unbeschadet der Kontrollbefugnis des Dienstes, als authentisch. § 2 - Verringerte Erwerbsfähigkeit oder mangelnde oder verminderte Selbständigkeit werden von einem eigens bestimmten Arzt oder multidisziplinären Team unter der Aufsicht des Dienstes festgestellt.

Falls notwendig wird die Person mit Behinderung oder die von ihr eigens ermächtigte Person um zusätzliche Auskünfte gebeten.

Wenn die zusätzlichen Auskünfte nicht binnen einem Monat mitgeteilt werden, wird die Person mit Behinderung davon in Kenntnis gesetzt.

Falls notwendig wird die Person mit Behinderung zu einer Untersuchung vorgeladen.

Wenn die Person mit Behinderung nicht in der Lage ist, sich fortzubewegen, erfolgt die Untersuchung vor Ort.

Die Untersuchung unterliegt dem Gesetz vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten, was unter anderem bedeutet, dass die Person mit Behinderung das Recht hat, sich von einer Vertrauensperson beistehen zu lassen.

Versäumt es die Person mit Behinderung, im Hinblick auf die Untersuchung vorstellig zu werden, erhält sie eine zweite Vorladung.

Versäumt es die Person mit Behinderung trotz der zweiten Vorladung, im Hinblick auf die Untersuchung vorstellig zu werden, oder liegen die zusätzlichen Auskünfte nach Verstreichen einer Frist von einem Monat nach der Notifizierung immer noch nicht vor, wird ein Beschluss auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Elemente getroffen. § 3 - Im Hinblick auf die behördliche Überprüfung trägt der Dienst direkt bei der Instanz, die über die Auskünfte verfügt, unter anderem folgende Daten zusammen: 1. die gesetzlichen Erkennungsdaten, die im Nationalregister der natürlichen Personen enthalten sind, 2.das steuerpflichtige Einkommen des Jahres -2, das erwähnt ist in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe, 3. den Beginn einer Berufstätigkeit als Lohnempfänger, 4.das in Artikel 8ter Absatz 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 und in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten erwähnte Berufseinkommen, 5. die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften in Sachen Kriegsopfer ergebenden Einkünfte. Muss der Dienst beim Antragsteller zusätzliche Auskünfte einholen, ist letzterer verpflichtet, diese zusätzlichen Auskünfte binnen einem Monat mitzuteilen.

Werden die zusätzlichen Auskünfte nicht binnen einem Monat mitgeteilt, erhält der Antragsteller vom Dienst eine Meldung, durch die er erneut aufgefordert wird, die zusätzlichen Auskünfte mitzuteilen.

Versäumt es der Antragsteller trotz der im vorhergehenden Absatz erwähnten Aufforderung, die seit über einem Monat verlangten Auskünfte mitzuteilen, trifft der Dienst einen Beschluss auf der Grundlage der Elemente, über die er verfügt. » Art. 3 - Artikel 11 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 11 - Die Beihilfen können ohne weitere Untersuchung verweigert werden, wenn genügend Elemente vorhanden sind, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Bedingungen für den Erhalt der Beihilfen nicht erfüllt. » Art. 4 - Artikel 12 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 5 - In Artikel 13, § 2, desselben Erlasses werden die Wörter « des ärztlichen Attests » durch die Wörter « von in Artikel 10 § 2 Absatz 2 erwähnten zusätzlichen Auskünften » ersetzt.

Art. 6 - Es werden aufgehoben: 1. der Ministerielle Erlass vom 15.September 2006 zur Festlegung der Fälle, die im Rahmen der Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und der Eingliederungsbeihilfe Anlass geben können zu einem medizinischen Beschluss nach Aktenlage, 2. der Ministerielle Erlass vom 15.September 2006 zur Festlegung der Fälle, die im Rahmen der Beihilfe zur Unterstützung von Betagten Anlass geben können zu einem medizinischen Beschluss nach Aktenlage.

Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2008 und ist zum ersten Mal anwendbar auf die ab diesem Datum eingereichten Anträge.

Art. 8 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. April 2008 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Staatssekretärin für Personen mit Behinderung Frau J. FERNANDEZ-FERNANDEZ

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