publié le 25 juin 2003
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 avril 2003 déterminant le modèle de la déclaration visée à l'article 6 de la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des Chambres fédérales, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques, et fixant le modèle des déclarations consignant les dépenses électorales engagées par les partis politiques à des fins de propagande électorale et d'origine des fonds par eux utilisés pour couvrir ces dépenses et fixant le modèle de récépissé de ces déclarations
15 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 avril 2003 déterminant le modèle de la déclaration visée à l'article 6 de la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des Chambres fédérales, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques, et fixant le modèle des déclarations consignant les dépenses électorales engagées par les partis politiques à des fins de propagande électorale et d'origine des fonds par eux utilisés pour couvrir ces dépenses et fixant le modèle de récépissé de ces déclarations
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 avril 2003 déterminant le modèle de la déclaration visée à l'article 6 de la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des Chambres fédérales, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques, et fixant le modèle des déclarations consignant les dépenses électorales engagées par les partis politiques à des fins de propagande électorale et d'origine des fonds par eux utilisés pour couvrir ces dépenses et fixant le modèle de récépissé de ces déclarations, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 avril 2003 déterminant le modèle de la déclaration visée à l'article 6 de la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des Chambres fédérales, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques, et fixant le modèle des déclarations consignant les dépenses électorales engagées par les partis politiques à des fins de propagande électorale et d'origine des fonds par eux utilisés pour couvrir ces dépenses et fixant le modèle de récépissé de ces déclarations.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 15 juin 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 18. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters der in Artikel 6 des Gesetzes vom 4.Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien erwähnten Erklärung, des Musters für die Erklärung der von den politischen Parteien für Wahlwerbung gemachten Wahlausgaben, des Musters der Erklärung über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel und des Musters für die Bestätigung des Empfangs dieser Erklärungen Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juni 1993, 10. April 1995, 19. November 1998 und 2. April 2003;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 den politischen Parteien auferlegt, sich bei Beantragung einer Listennummer schriftlich zu verpflichten, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, die Erklärung über ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen einzureichen, die Belege in Bezug auf diese Wahlausgaben und den Ursprung der Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren; in der Erwägung, dass diese schriftliche Erklärung für die am 18. Mai 2003 stattfindenden Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern in der Akte aufgenommen sein muss, die die in der einen oder anderen Föderalen Gesetzgebenden Kammer vertretenen politischen Formationen dem Minister des Innern oder seinem Beauftragten am Montag, dem 28. April 2003, bei Beantragung einer Listennummer aushändigen; in der Erwägung, dass die Muster dieser Erklärungen daher unverzüglich festgelegt werden müssen, Erlässt: Artikel 1 - Die Erklärung, mit der die politischen Parteien sich für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern verpflichten, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen einzureichen, die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und den Ursprung der Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren, wird auf einem Formular erstellt, dessen Muster in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 2 - Die Erklärungen zur Aufzeichnung der Wahlausgaben der politischen Parteien für Wahlwerbung und über den Ursprung der von den politischen Parteien zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel werden anhand eines Formulars erstellt, dessen Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 3 - Die Empfangsbestätigung für die in Artikel 2 erwähnten Erklärungen wird anhand eines Formulars erstellt, dessen Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 4 - Die Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung von Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, entspricht dem Muster in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass.
Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 2. März 1999 zur Festlegung des Musters der schriftlichen Erklärung, mit der die politischen Parteien sich bei Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament oder die Regional- und Gemeinschaftsräte verpflichten, ihre Wahlausgaben und den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 Franken und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, zu registrieren, und zur Festlegung des Musters für die Erklärung der von der Partei für Wahlwerbung gemachten Wahlausgaben und des Musters der Erklärung über den Ursprung der von der Partei zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel wird aufgehoben.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 18. April 2003 A. DUQUESNE
ANLAGE 1 ERKLÄRUNG DER POLITISCHEN PARTEIEN Wahlen vom (Datum) für (Name der Versammlung) Der (Die) Unterzeichnete(n) verpflichtet (verpflichten) sich gemäss Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien im Namen der politischen Partei ...... (hier das Listenkürzel der Partei, den vollständigen Namen und die Adresse des Sitzes angeben): 1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, 2.die Erklärung in Bezug auf die Wahlausgaben der politischen Partei und über den Ursprung der für diese Ausgaben benutzten Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer des Bereiches, in dem der Sitz der Partei gelegen ist, gegen Empfangsbestätigung einzureichen und im Hinblick auf die Ausübung des in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Rechts auf Einsichtnahme eine Abschrift dieser Erklärung dem Vorsitzenden des französischen beziehungsweise niederländischen Wahlkollegiums zu übermitteln, 3. die Belege in Bezug auf die Wahlausgaben der politischen Partei und über den Ursprung der Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren. Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden angegeben, verpflichtet sich die politische Partei darüber hinaus, die Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen der Kontrollkommission zu übermitteln, die gemäss Artikel 16bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge trägt.
Ausgestellt in .........., am ..........
Unterschrift(en) und Eigenschaft Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu werden Der Minister des Innern A. DUQUESNE
ANLAGE 2 WAHLEN FÜR......................... (betreffende Versammlung) ............................ (Wahldatum) ERKLÄRUNGSFORMULAR (1) Lesen Sie bitte beim Ausfüllen des vorliegenden Formulars aufmerksam die Fussnoten und ziehen Sie, wenn möglich, das Vademekum zu Rate, das die parlamentarische Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben und der Buchführung der politischen Parteien verfasst hat. (Sie können das Vademekum auch auf der Webseite der Abgeordnetenkammer und des Senats einsehen: www.lachambre.be/www.dekamer.be und www.senate.be.) Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu werden Der Minister des Innern A. DUQUESNE _______ Fussnoten (1) Sie müssen das Erklärungsformular ausgefüllt und unterzeichnet binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer des Bereiches, in dem der Sitz der Partei gelegen ist, einreichen und eine Abschrift dieser Erklärung im Hinblick auf die Ausübung des in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Rechts auf Einsichtnahme dem Vorsitzenden des französischen beziehungsweise niederländischen Wahlkollegiums übermitteln. Ihnen wird dann eine Empfangsbestätigung ausgehändigt oder zugestellt. (2) Sie müssen die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben (Rechnungen usw.) und den Ursprung der Geldmittel, die Sie verwendet haben, während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufbewahren. (3) Die Kampagne muss unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften über den Schutz des Privatlebens geführt werden (siehe Anmerkungen und Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, die als Anlage zum Vademekum der Kontrollkommission veröffentlicht worden sind).(4) Wenn die Partei mit Kandidaten ihrer Liste gemeinsam eine Wahlkampagne führen will, muss im Voraus und schriftlich festgelegt werden, wie viel jeder der Beteiligten angibt.Der Erklärung wird eine Abschrift dieser Vereinbarung beigefügt. (5) Wenn Sie um genauere Angaben gebeten werden, geben Sie diese bitte auf einem beigefügten Blatt an.Jede Anlage muss nummeriert, datiert und unterzeichnet werden. (6) Siehe Fussnote Nr.5. (7) Siehe Fussnote Nr.5. (8) Wenn die Partei persönlich eine Werbetafel anfertigt oder kauft, kann sie die Kosten bei drei Wahlen - gleich welche -, an denen sie teilnimmt, anrechnen, mit mindestens einem Drittel der Ausgabe pro Wahl.Mietet sie diese Tafeln, muss sie den Mietpreis ganz angeben.
Dieser Mietpreis muss kommerziell gerechtfertigt sein (Bsp.: ein Drittel des Selbstkostenpreises). Der Gebrauch von vollständig abgeschriebenen Tafeln muss nicht angegeben werden. (9) Siehe Fussnote Nr.5. (10) Siehe Fussnote Nr.5. (11) Die Identität der Spender und die von ihm erhaltene Summe muss von Ihnen registriert werden und binnen fünfundvierzig Tagen anhand des beigefügten Formulars der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben und der Buchführung der politischen Parteien (Abgeordnetenkammer, Sekretariat der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben, Place de la Nation 2, 1008 Brüssel) unmittelbar übermittelt werden.Aufgrund der strengen Vertraulichkeit dieser Angaben dürfen sie nicht dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder des Wahlkollegiums übermittelt werden und nicht von den Wählern eingesehen werden. (12) Siehe Fussnote Nr.11. (13) Siehe Fussnote Nr.11. (14) Siehe Fussnote Nr.5.
ANLAGE 3 EMPFANGSBESTÄTIGUNG (1) Hiermit bestätigt der/die Unterzeichnete, dass Herr/Frau (2) Pour la consultation du tableau, voir image im Namen der Partei ...... (3) die Erklärung über die Wahlausgaben und die Aufteilung der Wahlausgaben je nach Ursprung eingereicht hat am . . . . .
Für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder des Kollegiums Name und Vorname: . . . . .
Rang: . . . . .
Datum: . . . . .
Unterschrift: . . . . .
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu werden Der Minister des Innern A. DUQUESNE _______ Fussnoten (1) Füllen Sie bitte selbst das Kästchen aus.(2) Unzutreffendes bitte streichen.(3) Name, Listenkürzel und gegebenenfalls gemeinsame laufende Nummer der politischen Partei. ANLAGE 4 Aufstellung zur Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr zugunsten von Kandidaten machen Der/Die Unterzeichnete, der/die im Namen der politischen Partei . . . . . (hier das Listenkürzel der Partei und die vollständige Bezeichnung sowie die Adresse des Sitzes angeben) handelt, erklärt auf Ehre, von den nachstehend erwähnten natürlichen Personen zur Finanzierung der Wahlkampagne der politischen Partei im Hinblick auf die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern Spenden von 125 EUR und mehr erhalten zu haben, die in dieser Aufstellung aufgelistet sind (1): Pour la consultation du tableau, voir image Ausgestellt in .........., am .......... (Unterschrift) (Name, Vorname, Eigenschaft und vollständige Adresse des Abgebers der Erklärung) Gesehen, und den Ministeriellen Erlass vom 18. 1pril 2003 beigefügt zu werden Der Minister des Innern A. DUQUESNE _______ Fussnoten (1) Die folgende Tabelle in der Reihenfolge des Empfangs der Spenden ausfüllen.(2) Hier Name und Vornamen, Staatsangehörigkeit und vollständige Adresse (Strasse, Hausnummer und Gemeinde des Hauptwohnortes) der Person vermerken, die die Spende gemacht hat.(3) Hier den genauen Betrag der Spende in EUR angeben;handelt es sich nicht um eine Geldspende, den Gegenwert in EUR angeben, insofern die Spende angemessenerweise auf mindestens 125 EUR geschätzt werden muss.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu werden Der Minister des Innern A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 juin 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE