Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/06/2003
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 avril 2003 déterminant le modèle de la déclaration visée à l'article 6 de la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des Chambres fédérales, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques, et fixant le modèle des déclarations consignant les dépenses électorales engagées par les partis politiques à des fins de propagande électorale et d'origine des fonds par eux utilisés pour couvrir ces dépenses et fixant le modèle de récépissé de ces déclarations "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 avril 2003 déterminant le modèle de la déclaration visée à l'article 6 de la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des Chambres fédérales, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques, et fixant le modèle des déclarations consignant les dépenses électorales engagées par les partis politiques à des fins de propagande électorale et d'origine des fonds par eux utilisés pour couvrir ces dépenses et fixant le modèle de récépissé de ces déclarations Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 18 april 2003 tot vaststelling van het model van de verklaring bedoeld bij artikel 6 van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van de federale Kamers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen, en tot vaststelling van het model van de aangiften van de verkiezingsuitgaven die de politieke partijen gedaan hebben voor verkiezingspropaganda en van de herkomst van de geldmiddelen die zij gebruiken om die uitgaven te dekken en tot vaststelling van het ontvangstbewijs van die aangiften
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 15 JUNI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 avril 2003 déterminant Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 18 april 2003 tot
le modèle de la déclaration visée à l'article 6 de la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des Chambres fédérales, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques, et fixant le modèle des déclarations consignant les dépenses électorales engagées par les partis politiques à des fins de propagande électorale et d'origine des fonds par eux utilisés pour couvrir ces dépenses et fixant le modèle de récépissé de ces déclarations vaststelling van het model van de verklaring bedoeld bij artikel 6 van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van de federale Kamers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen, en tot vaststelling van het model van de aangiften van de verkiezingsuitgaven die de politieke partijen gedaan hebben voor verkiezingspropaganda en van de herkomst van de geldmiddelen die zij gebruiken om die uitgaven te dekken en tot vaststelling van het ontvangstbewijs van die aangiften
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 18 avril 2003 déterminant le modèle de la déclaration ministerieel besluit van 18 april 2003 tot vaststelling van het model
visée à l'article 6 de la loi du 4 juillet 1989 relative à la van de verklaring bedoeld bij artikel 6 van de wet van 4 juli 1989
limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven
élections des Chambres fédérales, ainsi qu'au financement et à la voor de verkiezingen van de federale Kamers, de financiering en de
comptabilité ouverte des partis politiques, et fixant le modèle des open boekhouding van de politieke partijen, en tot vaststelling van
déclarations consignant les dépenses électorales engagées par les het model van de aangiften van de verkiezingsuitgaven die de politieke
partis politiques à des fins de propagande électorale et d'origine des partijen gedaan hebben voor verkiezingspropaganda en van de herkomst
fonds par eux utilisés pour couvrir ces dépenses et fixant le modèle van de geldmiddelen die zij gebruiken om die uitgaven te dekken en tot
de récépissé de ces déclarations, établi par le Service central de vaststelling van het ontvangstbewijs van die aangiften, opgemaakt door
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 avril vertaling van het ministerieel besluit van 18 april 2003 tot
2003 déterminant le modèle de la déclaration visée à l'article 6 de la vaststelling van het model van de verklaring bedoeld bij artikel 6 van
loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de
dépenses électorales engagées pour les élections des Chambres verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van de federale Kamers, de
fédérales, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des financiering en de open boekhouding van de politieke partijen, en tot
partis politiques, et fixant le modèle des déclarations consignant les vaststelling van het model van de aangiften van de verkiezingsuitgaven
dépenses électorales engagées par les partis politiques à des fins de die de politieke partijen gedaan hebben voor verkiezingspropaganda en
propagande électorale et d'origine des fonds par eux utilisés pour van de herkomst van de geldmiddelen die zij gebruiken om die uitgaven
couvrir ces dépenses et fixant le modèle de récépissé de ces te dekken en tot vaststelling van het ontvangstbewijs van die
déclarations. aangiften.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 15 juin 2003. Gegeven te Brussel, 15 juni 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
18. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters der 18. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters der
in Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und in Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und
über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen
Parteien erwähnten Erklärung, des Musters für die Erklärung der von Parteien erwähnten Erklärung, des Musters für die Erklärung der von
den politischen Parteien für Wahlwerbung gemachten Wahlausgaben, des den politischen Parteien für Wahlwerbung gemachten Wahlausgaben, des
Musters der Erklärung über den Ursprung der von ihnen zur Deckung Musters der Erklärung über den Ursprung der von ihnen zur Deckung
dieser Ausgaben benutzten Geldmittel und des Musters für die dieser Ausgaben benutzten Geldmittel und des Musters für die
Bestätigung des Empfangs dieser Erklärungen Bestätigung des Empfangs dieser Erklärungen
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und
über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen
Parteien, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch die Gesetze Parteien, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Juni 1993, 10. April 1995, 19. November 1998 und 2. April vom 18. Juni 1993, 10. April 1995, 19. November 1998 und 2. April
2003; 2003;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli In der Erwägung, dass Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli
1989 den politischen Parteien auferlegt, sich bei Beantragung einer 1989 den politischen Parteien auferlegt, sich bei Beantragung einer
Listennummer schriftlich zu verpflichten, die Gesetzesbestimmungen in Listennummer schriftlich zu verpflichten, die Gesetzesbestimmungen in
Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu
befolgen, die Erklärung über ihre Wahlausgaben und über den Ursprung befolgen, die Erklärung über ihre Wahlausgaben und über den Ursprung
der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel binnen der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel binnen
fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen einzureichen, die fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen einzureichen, die
Belege in Bezug auf diese Wahlausgaben und den Ursprung der Geldmittel Belege in Bezug auf diese Wahlausgaben und den Ursprung der Geldmittel
während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren und die während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren und die
Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr
gemacht haben, zu registrieren; in der Erwägung, dass diese gemacht haben, zu registrieren; in der Erwägung, dass diese
schriftliche Erklärung für die am 18. Mai 2003 stattfindenden Wahlen schriftliche Erklärung für die am 18. Mai 2003 stattfindenden Wahlen
für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern in der Akte aufgenommen sein für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern in der Akte aufgenommen sein
muss, die die in der einen oder anderen Föderalen Gesetzgebenden muss, die die in der einen oder anderen Föderalen Gesetzgebenden
Kammer vertretenen politischen Formationen dem Minister des Innern Kammer vertretenen politischen Formationen dem Minister des Innern
oder seinem Beauftragten am Montag, dem 28. April 2003, bei oder seinem Beauftragten am Montag, dem 28. April 2003, bei
Beantragung einer Listennummer aushändigen; in der Erwägung, dass die Beantragung einer Listennummer aushändigen; in der Erwägung, dass die
Muster dieser Erklärungen daher unverzüglich festgelegt werden müssen, Muster dieser Erklärungen daher unverzüglich festgelegt werden müssen,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Die Erklärung, mit der die politischen Parteien sich für Artikel 1 - Die Erklärung, mit der die politischen Parteien sich für
die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern verpflichten, die die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern verpflichten, die
Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der
Wahlausgaben zu befolgen, die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben Wahlausgaben zu befolgen, die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben
und über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben und über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben
benutzten Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der benutzten Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der
Wahlen einzureichen, die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und den Wahlen einzureichen, die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und den
Ursprung der Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen Ursprung der Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen
aufzubewahren und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden aufzubewahren und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden
von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren, wird auf einem von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren, wird auf einem
Formular erstellt, dessen Muster in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass Formular erstellt, dessen Muster in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass
beigefügt ist. beigefügt ist.
Art. 2 - Die Erklärungen zur Aufzeichnung der Wahlausgaben der Art. 2 - Die Erklärungen zur Aufzeichnung der Wahlausgaben der
politischen Parteien für Wahlwerbung und über den Ursprung der von den politischen Parteien für Wahlwerbung und über den Ursprung der von den
politischen Parteien zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel politischen Parteien zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel
werden anhand eines Formulars erstellt, dessen Muster in Anlage 2 zu werden anhand eines Formulars erstellt, dessen Muster in Anlage 2 zu
vorliegendem Erlass beigefügt ist. vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 3 - Die Empfangsbestätigung für die in Artikel 2 erwähnten Art. 3 - Die Empfangsbestätigung für die in Artikel 2 erwähnten
Erklärungen wird anhand eines Formulars erstellt, dessen Muster in Erklärungen wird anhand eines Formulars erstellt, dessen Muster in
Anlage 3 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist. Anlage 3 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 4 - Die Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die Art. 4 - Die Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die
zur Finanzierung von Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht zur Finanzierung von Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht
haben, entspricht dem Muster in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass. haben, entspricht dem Muster in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass.
Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 2. März 1999 zur Festlegung des Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 2. März 1999 zur Festlegung des
Musters der schriftlichen Erklärung, mit der die politischen Parteien Musters der schriftlichen Erklärung, mit der die politischen Parteien
sich bei Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das sich bei Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das
Europäische Parlament oder die Regional- und Gemeinschaftsräte Europäische Parlament oder die Regional- und Gemeinschaftsräte
verpflichten, ihre Wahlausgaben und den Ursprung der von ihnen zur verpflichten, ihre Wahlausgaben und den Ursprung der von ihnen zur
Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel anzugeben und die Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel anzugeben und die
Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 Franken und Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 Franken und
mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, zu registrieren, und zur mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, zu registrieren, und zur
Festlegung des Musters für die Erklärung der von der Partei für Festlegung des Musters für die Erklärung der von der Partei für
Wahlwerbung gemachten Wahlausgaben und des Musters der Erklärung über Wahlwerbung gemachten Wahlausgaben und des Musters der Erklärung über
den Ursprung der von der Partei zur Deckung dieser Ausgaben benutzten den Ursprung der von der Partei zur Deckung dieser Ausgaben benutzten
Geldmittel wird aufgehoben. Geldmittel wird aufgehoben.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 18. April 2003 Brüssel, den 18. April 2003
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
ANLAGE 1 ANLAGE 1
ERKLÄRUNG DER POLITISCHEN PARTEIEN ERKLÄRUNG DER POLITISCHEN PARTEIEN
Wahlen vom (Datum) für (Name der Versammlung) Wahlen vom (Datum) für (Name der Versammlung)
Der (Die) Unterzeichnete(n) verpflichtet (verpflichten) sich gemäss Der (Die) Unterzeichnete(n) verpflichtet (verpflichten) sich gemäss
Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und
über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen
Parteien im Namen der politischen Partei ...... (hier das Listenkürzel Parteien im Namen der politischen Partei ...... (hier das Listenkürzel
der Partei, den vollständigen Namen und die Adresse des Sitzes der Partei, den vollständigen Namen und die Adresse des Sitzes
angeben): angeben):
1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und 1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen,
2. die Erklärung in Bezug auf die Wahlausgaben der politischen Partei 2. die Erklärung in Bezug auf die Wahlausgaben der politischen Partei
und über den Ursprung der für diese Ausgaben benutzten Geldmittel und über den Ursprung der für diese Ausgaben benutzten Geldmittel
binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen beim binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen beim
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der
Abgeordnetenkammer des Bereiches, in dem der Sitz der Partei gelegen Abgeordnetenkammer des Bereiches, in dem der Sitz der Partei gelegen
ist, gegen Empfangsbestätigung einzureichen und im Hinblick auf die ist, gegen Empfangsbestätigung einzureichen und im Hinblick auf die
Ausübung des in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches Ausübung des in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches
erwähnten Rechts auf Einsichtnahme eine Abschrift dieser Erklärung dem erwähnten Rechts auf Einsichtnahme eine Abschrift dieser Erklärung dem
Vorsitzenden des französischen beziehungsweise niederländischen Vorsitzenden des französischen beziehungsweise niederländischen
Wahlkollegiums zu übermitteln, Wahlkollegiums zu übermitteln,
3. die Belege in Bezug auf die Wahlausgaben der politischen Partei und 3. die Belege in Bezug auf die Wahlausgaben der politischen Partei und
über den Ursprung der Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der über den Ursprung der Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der
Wahlen aufzubewahren. Wahlen aufzubewahren.
Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden
angegeben, verpflichtet sich die politische Partei darüber hinaus, die angegeben, verpflichtet sich die politische Partei darüber hinaus, die
Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der
Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu
registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen
nach dem Datum der Wahlen der Kontrollkommission zu übermitteln, die nach dem Datum der Wahlen der Kontrollkommission zu übermitteln, die
gemäss Artikel 16bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 für die Einhaltung gemäss Artikel 16bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 für die Einhaltung
dieser Verpflichtung Sorge trägt. dieser Verpflichtung Sorge trägt.
Ausgestellt in .........., am .......... Ausgestellt in .........., am ..........
Unterschrift(en) und Eigenschaft Unterschrift(en) und Eigenschaft
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu
werden werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
ANLAGE 2 ANLAGE 2
WAHLEN FÜR......................... (betreffende Versammlung) WAHLEN FÜR......................... (betreffende Versammlung)
............................ (Wahldatum) ............................ (Wahldatum)
ERKLÄRUNGSFORMULAR (1) ERKLÄRUNGSFORMULAR (1)
Lesen Sie bitte beim Ausfüllen des vorliegenden Formulars aufmerksam Lesen Sie bitte beim Ausfüllen des vorliegenden Formulars aufmerksam
die Fussnoten und ziehen Sie, wenn möglich, das Vademekum zu Rate, das die Fussnoten und ziehen Sie, wenn möglich, das Vademekum zu Rate, das
die parlamentarische Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben und die parlamentarische Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben und
der Buchführung der politischen Parteien verfasst hat. der Buchführung der politischen Parteien verfasst hat.
(Sie können das Vademekum auch auf der Webseite der Abgeordnetenkammer (Sie können das Vademekum auch auf der Webseite der Abgeordnetenkammer
und des Senats einsehen: www.lachambre.be/www.dekamer.be und und des Senats einsehen: www.lachambre.be/www.dekamer.be und
www.senate.be.) www.senate.be.)
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu
werden werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Sie müssen das Erklärungsformular ausgefüllt und unterzeichnet (1) Sie müssen das Erklärungsformular ausgefüllt und unterzeichnet
binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen beim binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen beim
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der
Abgeordnetenkammer des Bereiches, in dem der Sitz der Partei gelegen Abgeordnetenkammer des Bereiches, in dem der Sitz der Partei gelegen
ist, einreichen und eine Abschrift dieser Erklärung im Hinblick auf ist, einreichen und eine Abschrift dieser Erklärung im Hinblick auf
die Ausübung des in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches die Ausübung des in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches
erwähnten Rechts auf Einsichtnahme dem Vorsitzenden des französischen erwähnten Rechts auf Einsichtnahme dem Vorsitzenden des französischen
beziehungsweise niederländischen Wahlkollegiums übermitteln. beziehungsweise niederländischen Wahlkollegiums übermitteln.
Ihnen wird dann eine Empfangsbestätigung ausgehändigt oder zugestellt. Ihnen wird dann eine Empfangsbestätigung ausgehändigt oder zugestellt.
(2) Sie müssen die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben (Rechnungen (2) Sie müssen die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben (Rechnungen
usw.) und den Ursprung der Geldmittel, die Sie verwendet haben, usw.) und den Ursprung der Geldmittel, die Sie verwendet haben,
während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufbewahren. während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufbewahren.
(3) Die Kampagne muss unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften (3) Die Kampagne muss unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften
über den Schutz des Privatlebens geführt werden (siehe Anmerkungen und über den Schutz des Privatlebens geführt werden (siehe Anmerkungen und
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, die als Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, die als
Anlage zum Vademekum der Kontrollkommission veröffentlicht worden Anlage zum Vademekum der Kontrollkommission veröffentlicht worden
sind). sind).
(4) Wenn die Partei mit Kandidaten ihrer Liste gemeinsam eine (4) Wenn die Partei mit Kandidaten ihrer Liste gemeinsam eine
Wahlkampagne führen will, muss im Voraus und schriftlich festgelegt Wahlkampagne führen will, muss im Voraus und schriftlich festgelegt
werden, wie viel jeder der Beteiligten angibt. Der Erklärung wird eine werden, wie viel jeder der Beteiligten angibt. Der Erklärung wird eine
Abschrift dieser Vereinbarung beigefügt. Abschrift dieser Vereinbarung beigefügt.
(5) Wenn Sie um genauere Angaben gebeten werden, geben Sie diese bitte (5) Wenn Sie um genauere Angaben gebeten werden, geben Sie diese bitte
auf einem beigefügten Blatt an. Jede Anlage muss nummeriert, datiert auf einem beigefügten Blatt an. Jede Anlage muss nummeriert, datiert
und unterzeichnet werden. und unterzeichnet werden.
(6) Siehe Fussnote Nr. 5. (6) Siehe Fussnote Nr. 5.
(7) Siehe Fussnote Nr. 5. (7) Siehe Fussnote Nr. 5.
(8) Wenn die Partei persönlich eine Werbetafel anfertigt oder kauft, (8) Wenn die Partei persönlich eine Werbetafel anfertigt oder kauft,
kann sie die Kosten bei drei Wahlen - gleich welche -, an denen sie kann sie die Kosten bei drei Wahlen - gleich welche -, an denen sie
teilnimmt, anrechnen, mit mindestens einem Drittel der Ausgabe pro teilnimmt, anrechnen, mit mindestens einem Drittel der Ausgabe pro
Wahl. Mietet sie diese Tafeln, muss sie den Mietpreis ganz angeben. Wahl. Mietet sie diese Tafeln, muss sie den Mietpreis ganz angeben.
Dieser Mietpreis muss kommerziell gerechtfertigt sein (Bsp.: ein Dieser Mietpreis muss kommerziell gerechtfertigt sein (Bsp.: ein
Drittel des Selbstkostenpreises). Der Gebrauch von vollständig Drittel des Selbstkostenpreises). Der Gebrauch von vollständig
abgeschriebenen Tafeln muss nicht angegeben werden. abgeschriebenen Tafeln muss nicht angegeben werden.
(9) Siehe Fussnote Nr. 5. (9) Siehe Fussnote Nr. 5.
(10) Siehe Fussnote Nr. 5. (10) Siehe Fussnote Nr. 5.
(11) Die Identität der Spender und die von ihm erhaltene Summe muss (11) Die Identität der Spender und die von ihm erhaltene Summe muss
von Ihnen registriert werden und binnen fünfundvierzig Tagen anhand von Ihnen registriert werden und binnen fünfundvierzig Tagen anhand
des beigefügten Formulars der Kommission für die Kontrolle der des beigefügten Formulars der Kommission für die Kontrolle der
Wahlausgaben und der Buchführung der politischen Parteien Wahlausgaben und der Buchführung der politischen Parteien
(Abgeordnetenkammer, Sekretariat der Kommission für die Kontrolle der (Abgeordnetenkammer, Sekretariat der Kommission für die Kontrolle der
Wahlausgaben, Place de la Nation 2, 1008 Brüssel) unmittelbar Wahlausgaben, Place de la Nation 2, 1008 Brüssel) unmittelbar
übermittelt werden. Aufgrund der strengen Vertraulichkeit dieser übermittelt werden. Aufgrund der strengen Vertraulichkeit dieser
Angaben dürfen sie nicht dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Angaben dürfen sie nicht dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des
Wahlkreises oder des Wahlkollegiums übermittelt werden und nicht von Wahlkreises oder des Wahlkollegiums übermittelt werden und nicht von
den Wählern eingesehen werden. den Wählern eingesehen werden.
(12) Siehe Fussnote Nr. 11. (12) Siehe Fussnote Nr. 11.
(13) Siehe Fussnote Nr. 11. (13) Siehe Fussnote Nr. 11.
(14) Siehe Fussnote Nr. 5. (14) Siehe Fussnote Nr. 5.
ANLAGE 3 ANLAGE 3
EMPFANGSBESTÄTIGUNG (1) EMPFANGSBESTÄTIGUNG (1)
Hiermit bestätigt der/die Unterzeichnete, dass Herr/Frau (2) Hiermit bestätigt der/die Unterzeichnete, dass Herr/Frau (2)
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
im Namen der Partei ...... (3) im Namen der Partei ...... (3)
die Erklärung über die Wahlausgaben und die Aufteilung der die Erklärung über die Wahlausgaben und die Aufteilung der
Wahlausgaben je nach Ursprung eingereicht hat Wahlausgaben je nach Ursprung eingereicht hat
am . . . . . am . . . . .
Für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder des Für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder des
Kollegiums Kollegiums
Name und Vorname: . . . . . Name und Vorname: . . . . .
Rang: . . . . . Rang: . . . . .
Datum: . . . . . Datum: . . . . .
Unterschrift: . . . . . Unterschrift: . . . . .
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu
werden werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Füllen Sie bitte selbst das Kästchen aus. (1) Füllen Sie bitte selbst das Kästchen aus.
(2) Unzutreffendes bitte streichen. (2) Unzutreffendes bitte streichen.
(3) Name, Listenkürzel und gegebenenfalls gemeinsame laufende Nummer (3) Name, Listenkürzel und gegebenenfalls gemeinsame laufende Nummer
der politischen Partei. der politischen Partei.
ANLAGE 4 ANLAGE 4
Aufstellung zur Registrierung der Identität der natürlichen Personen, Aufstellung zur Registrierung der Identität der natürlichen Personen,
die Spenden von 125 EUR und mehr zugunsten von Kandidaten machen die Spenden von 125 EUR und mehr zugunsten von Kandidaten machen
Der/Die Unterzeichnete, der/die im Namen der politischen Partei . . . Der/Die Unterzeichnete, der/die im Namen der politischen Partei . . .
. . . .
(hier das Listenkürzel der Partei und die vollständige Bezeichnung (hier das Listenkürzel der Partei und die vollständige Bezeichnung
sowie die Adresse des Sitzes angeben) handelt, sowie die Adresse des Sitzes angeben) handelt,
erklärt auf Ehre, von den nachstehend erwähnten natürlichen Personen erklärt auf Ehre, von den nachstehend erwähnten natürlichen Personen
zur Finanzierung der Wahlkampagne der politischen Partei im Hinblick zur Finanzierung der Wahlkampagne der politischen Partei im Hinblick
auf die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern Spenden von 125 auf die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern Spenden von 125
EUR und mehr erhalten zu haben, die in dieser Aufstellung aufgelistet EUR und mehr erhalten zu haben, die in dieser Aufstellung aufgelistet
sind (1): sind (1):
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Ausgestellt in .........., am .......... Ausgestellt in .........., am ..........
(Unterschrift) (Unterschrift)
(Name, Vorname, Eigenschaft und vollständige Adresse des Abgebers der (Name, Vorname, Eigenschaft und vollständige Adresse des Abgebers der
Erklärung) Erklärung)
Gesehen, und den Ministeriellen Erlass vom 18. 1pril 2003 beigefügt zu Gesehen, und den Ministeriellen Erlass vom 18. 1pril 2003 beigefügt zu
werden werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Die folgende Tabelle in der Reihenfolge des Empfangs der Spenden (1) Die folgende Tabelle in der Reihenfolge des Empfangs der Spenden
ausfüllen. ausfüllen.
(2) Hier Name und Vornamen, Staatsangehörigkeit und vollständige (2) Hier Name und Vornamen, Staatsangehörigkeit und vollständige
Adresse (Strasse, Hausnummer und Gemeinde des Hauptwohnortes) der Adresse (Strasse, Hausnummer und Gemeinde des Hauptwohnortes) der
Person vermerken, die die Spende gemacht hat. Person vermerken, die die Spende gemacht hat.
(3) Hier den genauen Betrag der Spende in EUR angeben; handelt es sich (3) Hier den genauen Betrag der Spende in EUR angeben; handelt es sich
nicht um eine Geldspende, den Gegenwert in EUR angeben, insofern die nicht um eine Geldspende, den Gegenwert in EUR angeben, insofern die
Spende angemessenerweise auf mindestens 125 EUR geschätzt werden muss. Spende angemessenerweise auf mindestens 125 EUR geschätzt werden muss.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu
werden werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 juin 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 juni 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^