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Arrêté Royal du 14 mai 2001
publié le 29 juin 2001

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 1995 déterminant les activités à caractère industriel ou commercial pour lesquelles le conseil communal peut créer une régie communale autonome dotée de la personnalité juridique et de l'arrêté royal du 9 mars 1999 modifiant et complétant cet arrêté

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ministere de l'interieur
numac
2001000451
pub.
29/06/2001
prom.
14/05/2001
ELI
eli/arrete/2001/05/14/2001000451/moniteur
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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14 MAI 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 1995 déterminant les activités à caractère industriel ou commercial pour lesquelles le conseil communal peut créer une régie communale autonome dotée de la personnalité juridique et de l'arrêté royal du 9 mars 1999 modifiant et complétant cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 10 avril 1995 déterminant les activités à caractère industriel ou commercial pour lesquelles le conseil communal peut créer une régie communale autonome dotée de la personnalité juridique, - de l'arrêté royal du 9 mars 1999 modifiant et complétant l'arrêté royal du 10 avril 1995 déterminant les activités à caractère industriel ou commercial pour lesquelles le conseil communal peut créer une régie communale autonome dotée de la personnalité juridique, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 10 avril 1995 déterminant les activités à caractère industriel ou commercial pour lesquelles le conseil communal peut créer une régie communale autonome dotée de la personnalité juridique; - de l'arrêté royal du 9 mars 1999 modifiant et complétant l'arrêté royal du 10 avril 1995 déterminant les activités à caractère industriel ou commercial pour lesquelles le conseil communal peut créer une régie communale autonome dotée de la personnalité juridique.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 14 mai 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DES INNERN 10. APRIL 1995 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Art, für die der Gemeinderat eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete autonome Gemeinderegie gründen kann ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 263bis;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Unter Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Art, für die der Gemeinderat eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete autonome Gemeinderegie gründen kann, sind zu verstehen: 1. Lieferung und Verteilung von Wasser, Gas, elektrischem Strom oder Dampf, 2.Verkauf von Bäumen und von Holz eines Forstbetriebs, 3. Betreibung von Häfen, Wasserstrassen und Flughäfen, 4.Betreibung von Park-, Lager- oder Campingplätzen, 5. Betreibung eines Rundfunk- und Kabelfernsehnetzes, 6.Betreibung eines Schlachthofes, 7. Betreibung von Infrastrukturen mit kultureller, sportlicher, touristischer oder Unterhaltungszielsetzung, 8.Kauf und Bau unbeweglicher Güter zwecks Verkaufs oder Leasinggeschäfte, 9. Betreibung von Versteigerungseinrichtungen, wie zum Beispiel Fischhallen, 10.Lieferung von Gütern und Dienstleistungen in Bezug auf Trauerzüge und Beerdigungen, 11. Betreibung öffentlicher Märkte, 12.Veranstaltung öffentlicher Ereignisse, 13. Betreibung von Transporten auf dem Wasser-, Land- und Luftweg, 14.EDV-Dienstleistungen und -Arbeiten.

Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. April 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 mai 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DES INNERN 9. MÄRZ 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung und Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 10.April 1995 zur Bestimmung der Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Art, für die der Gemeinderat eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete autonome Gemeinderegie gründen kann BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät vorzulegen, bezweckt die Ausdehnung der Tätigkeitsbereiche, für die Gemeinden auf der Grundlage von Artikel 263bis des neuen Gemeindegesetzes eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete autonome Gemeinderegie gründen können.

Bei den unter der neuen Nummer 7 des vorliegenden Entwurfs erwähnten Tätigkeiten handelt es sich um Sektoren, mit denen die Gemeinden sich traditionsgemäss beschäftigen.

Obwohl soziale Tätigkeiten, Lehrtätigkeiten, sanitäre oder wissenschaftliche Tätigkeiten an sich keine Tätigkeiten kommerzieller oder industrieller Art sind, können sie jedoch Anlass zu Verrichtungen wirtschaftlicher Art und mit wirtschaftlicher Zielsetzung geben. Als Beispiel können in technischen oder Berufsschulen hergestellte Güter oder von wissenschaftlichen Einrichtungen gelieferte Güter und erbrachte Dienstleistungen angeführt werden.

Unter der neuen Nummer 8 sind Verrichtungen in Bezug auf Gebäude erwähnt, die entweder zum Gemeindevermögen gehören, aber nicht unter die Domanialregelung fallen, oder die nicht zum Gemeindevermögen gehören, an denen Gemeindebehörden jedoch das Nutzungsrecht erlangen, um eine Politik auf dem Gebiet der sozialen Angelegenheiten, des Wohnungsbaus oder anderer Angelegenheiten kommunalen Interesses zu führen. Ich für meinen Teil kann dem vom Staatsrat vorgeschlagenen Wortlaut nicht beistimmen, insofern er zur Einschränkung der Tragweite der entworfenen Bestimmung führt. Hier handelt es sich nicht nur um den Erwerb eines dinglichen Rechts an einem unbeweglichen Gut oder die Anmietung eines unbeweglichen Gutes, sondern im Allgemeinen um die Bildung eines solchen dinglichen Rechts oder die Vermietung durch die Gemeinde.

Nummer 14 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Bestimmung der Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Art, für die der Gemeinderat eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete autonome Gemeinderegie gründen kann, wird in ihrer neuen Formulierung präziser, so dass Lieferungen von EDV-Gütern und Lieferungen von Gütern und Arbeiten im Druckbereich fortan ebenfalls von einer autonomen Gemeinderegie übernommen werden können. Es handelt sich nämlich um Tätigkeiten, die beträchtliche Einnahmequellen sein können und manchmal beachtliche Investitionen erfordern. Dies rechtfertigt, dass Gemeinden mit ausreichender Infrastruktur Verrichtungen zugunsten anderer juristischer Personen öffentlichen oder privaten Rechts ausführen. Durch die Gründung einer Gemeinderegie kann in diesem Fall die Verwaltung der mit der Ausführung solcher Tätigkeiten beauftragten Dienste verbessert werden.

Ferner wird Artikel 1 des oben erwähnten Erlasses vom 10. April 1995 durch eine Nummer 15 in Bezug auf die Verwaltung des unbeweglichen Vermögens der Gemeinde ergänzt. Dieser Begriff umfasst alle Rechtshandlungen und materiellen Handlungen, die vom Eigentümer eines unbeweglichen Gutes ungeachtet der für dieses Gut geltenden Rechtsordnung verrichtet werden können. Das trifft einerseits bei Renovierungs- oder Unterhaltsarbeiten und andererseits bei Veräusserungsgeschäften, bei der Gewährung von Dienstbarkeiten oder der Vermietung zu.

Schliesslich wird Nummer 16 mit Bezug auf die Aufnahme, Eingliederung, Wiedereingliederung, Beschäftigung und Wiederbeschäftigung von Arbeitslosen oder Arbeitssuchenden vom Staatsrat angefochten.

Da Handelsunternehmen des privaten Sektors einen Gesellschaftszweck verfolgen, der in dieser Art Tätigkeiten besteht, erkenne ich nicht den objektiven Grund dafür, dass diese Tätigkeiten nicht wirtschaftlicher oder kommerzieller Art sein sollten, wenn sie von einem öffentlichen Dienst ausgeübt werden.

Demnach schlage ich Eurer Majestät vor, Nummer 16 beizubehalten.

Im Übrigen bezweckt vorliegender Entwurf ebenfalls, wenn möglich einen Parallelismus zwischen den autonomen Provinzialregien und den autonomen Gemeinderegien auf Ebene der Tätigkeiten, die ihren Gesellschaftszweck bilden, beizubehalten.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern, L. VAN DEN BOSSCHE

9. MÄRZ 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung und Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 10.April 1995 zur Bestimmung der Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Art, für die der Gemeinderat eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete autonome Gemeinderegie gründen kann ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 263bis;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Bestimmung der Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Art, für die der Gemeinderat eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete autonome Gemeinderegie gründen kann;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Bestimmung der Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Art, für die der Gemeinderat eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete autonome Gemeinderegie gründen kann, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 7.Betreibung von Infrastrukturen für kulturelle, sportliche oder touristische Tätigkeiten, für Unterhaltungstätigkeiten, Lehrtätigkeiten, soziale, wissenschaftliche oder Pflegetätigkeiten, ». 2. Nummer 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 8.Erwerb unbeweglicher Güter, Bildung dinglicher Rechte an unbeweglichen Gütern, Bau, Renovierung, Umbau, Vermietung oder Leasing unbeweglicher Güter zwecks Verkaufs, Vermietung, Leasings oder anderer Rechtshandlungen in Bezug auf diese unbeweglichen Güter, ». 3. Nummer 14 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 14.Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen im EDV- und Druckbereich, ». 4. Eine Nummer 15 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « 15.Verwaltung des unbeweglichen Vermögens der Gemeinde, ». 5. Eine Nummer 16 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « 16.Aufnahme, Eingliederung, Wiedereingliederung, Beschäftigung und Wiederbeschäftigung von Arbeitslosen oder Arbeitssuchenden. » Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. März 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 mai 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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