Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 13 août 2023
publié le 07 décembre 2023

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 avril 2018 portant exécution de l'article XX.1, § 1er, dernier alinéa, du Code de droit économique relatif à l'application du livre XX du Code de droit économique aux titulaires d'une profession libérale. - Traduction allemande

source
service public federal justice
numac
2023047673
pub.
07/12/2023
prom.
13/08/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE


13 AOUT 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 avril 2018 portant exécution de l'article XX.1, § 1er, dernier alinéa, du Code de droit économique relatif à l'application du livre XX du Code de droit économique aux titulaires d'une profession libérale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 août 2023 modifiant l'arrêté royal du 26 avril 2018 portant exécution de l'article XX.1, § 1er, dernier alinéa, du Code de droit économique relatif à l'application du livre XX du Code de droit économique aux titulaires d'une profession libérale (Moniteur belge du 31 août 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 13. AUGUST 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.April 2018 zur Ausführung von Artikel XX.1 § 1 letzter Absatz des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Anwendung von Buch XX des Wirtschaftsgesetzbuches auf Freiberufler PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XX.1 § 1 letzter Absatz;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. April 2018 zur Ausführung von Artikel XX.1 § 1 letzter Absatz des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Anwendung von Buch XX des Wirtschaftsgesetzbuches auf Freiberufler;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung am 9. Juni 2023 durchgeführt worden ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juli 2023;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

In der Erwägung, dass die Abänderungen lediglich terminologische Änderungen darstellen, mit denen keine neue Reglementierung bezweckt wird, und deshalb keinen Verordnungscharakter haben im Sinne von Artikel 3 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 26. April 2018 zur Ausführung von Artikel XX.1 § 1 letzter Absatz des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Anwendung von Buch XX des Wirtschaftsgesetzbuches auf Freiberufler werden die Wörter "Mitbearbeiter der Insolvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiter der Liquidation" und das Wort "Insolvenzbearbeiter" jeweils durch das Wort "Liquidationsbearbeiter" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Mitbearbeiter der Insolvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiter der Liquidation" und die Wörter "eines Insolvenzbearbeiters " durch die Wörter "eines Mitbearbeiters der Liquidation" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Insolvenzbearbeiter" durch das Wort "Liquidationsbearbeiter" und das Wort "Insolvenzbearbeiterkandidaten" durch das Wort "Liquidationsbearbeiterkandidaten" ersetzt. Art. 3 - In der Überschrift von Kapitel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "Mitbearbeiter der Insolvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiter der Liquidation" ersetzt.

Art. 4 - In der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Mitbearbeiter der Insolvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiter der Liquidation" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Mitbearbeiter der Insolvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiter der Liquidation" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Mitbearbeiter der Insolvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiter der Liquidation" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter "Mitbearbeiter der Insolvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiter der Liquidation" ersetzt. Art. 6 - In der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Mitbearbeiters der Insolvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiters der Liquidation" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "Mitbearbeiter der Insolvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiter der Liquidation" und wird das Wort "Insolvenzbearbeiter" durch das Wort "Liquidationsbearbeiter" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden die Wörter "Mitbearbeiter der Insolvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiter der Liquidation" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 13 desselben Erlasses werden die Wörter "Mitbearbeiter der Insolvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiter der Liquidation" ersetzt.

Art. 10 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.In Absatz 2 werden die Wörter "Mitbearbeiters der Insolvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiters der Liquidation" ersetzt und im französischen Text von Absatz 2 werden die Wörter "sous autorité de justice" durch die Wörter "sous autorité judiciaire" ersetzt.

Art. 11 - In der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 3 desselben Erlasses werden die Wörter "Mitbearbeiters der Insolvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiters der Liquidation" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden die Wörter "Mitbearbeiter der Insolvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiter der Liquidation" ersetzt.

Art. 13 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu l'Ile d'Yeu, den 13. August 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE

^