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Arrêté Royal du 08 février 2022
publié le 05 septembre 2023

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales et des plaques nationales pour véhicules à moteur et remorques. - Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
numac
2023042627
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05/09/2023
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08/02/2022
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


8 FEVRIER 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales et des plaques nationales pour véhicules à moteur et remorques. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 février 2022 modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales et des plaques nationales pour véhicules à moteur et remorques (Moniteur belge du 11 février 2022, err. du 29 mars 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 8. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Elemente: "Handelskennzeichen sind Gegenstand einer früheren Revision gewesen, durch die der vorerwähnte Königliche Erlass vom 8. Januar 1996 abgeändert worden ist und die im Belgischen Staatsblatt vom 15. Mai 2020 veröffentlicht worden ist.

Nach einjähriger Anwendung dieses Erlasses wird ein Erlassentwurf vorbereitet, um einige Abänderungen einzufügen, die jedoch die durch diese Revision in Bezug auf Handelskennzeichen eingeführten allgemeinen Grundsätze nicht in Frage stellen.

Diesem Erlassentwurf wird ein Bericht an den König beigefügt, in dem die Kommentare zu den Artikeln aufgeführt sind.

Diese Abänderungen gehen zum Teil auf Empfehlungen der Branchenverbände der Unternehmen zurück, die Handelskennzeichen verwenden, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen seit Beginn der jährlichen Ersetzung von Handelskennzeichen am 1. Oktober letzten Jahres. Dadurch konnten mehrere konkrete Aspekte korrigiert werden, die schnell in Kraft treten müssen, da 2020 erneuerte Probefahrtkennzeichen, die den alten Vorschriften unterliegen, ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr gültig sind. Die wesentlichen Abänderungen betreffen Berufskennzeichen (Erhöhung der Anzahl Kennzeichen und der Anzahl Tage, an denen sie verwendet werden dürfen).

Seit der Revision des Systems der Handelskennzeichen sind Probefahrtkennzeichen aufgrund ihrer Art nur Herstellern im Besitz einer Bescheinigung über die Produktionsübereinstimmung vorbehalten und dürfen nur für die Durchführung von Probefahrten verwendet werden.

Daher sind Berufskennzeichen geschaffen worden, um Karossiers und Reparateuren, die Probefahrtkennzeichen nicht mehr verwenden können, eine gesetzmäßige Alternative zu bieten. Vor der Revision konnten Karossiers und Reparateure eine unbegrenzte Anzahl von Probefahrtkennzeichen beantragen, deren Verwendung im Übrigen nicht auf Probefahrten beschränkt war, sondern sich auf die Tätigkeiten von Karossiers und Reparateuren erstreckte.

Automobilverbände haben darauf hingewiesen, dass die Anzahl Berufskennzeichen und die Anzahl Tage, an denen diese Kennzeichen verwendet werden dürfen, nicht ausreichen, damit Karossiers und Reparateure ihre Tätigkeiten ausüben können.

Die derzeitige Anzahl Berufskennzeichen ist in Artikel 26 festgelegt, in dem ein Kennzeichen pro Niederlassungseinheit vorgesehen ist. Mit dem Erlassentwurf wird bezweckt, diese Anzahl zu verdoppeln, um es Unternehmen mit mehreren Arbeitnehmern zu ermöglichen, mehrere Tätigkeiten gleichzeitig auszuüben.

Da die Arbeitslast außerdem von der Größe des Unternehmens abhängt, können Unternehmen aufgrund des Erlassentwurfs ein bis drei zusätzliche Berufskennzeichen auf der Grundlage der Anzahl vollzeitäquivalenter Arbeitnehmer beantragen (auf Vorlage der multifunktionalen Erklärung beim Landesamt für soziale Sicherheit für das Quartal vor dem Antrag auf ein zusätzliches Kennzeichen).

Die Anzahl Verwendungstage scheint nicht auszureichen, um alle erforderlichen Formalitäten zu erledigen (zum Beispiel Vorfahren des Fahrzeugs zur technischen Kontrolle bei einer ersten und gegebenenfalls einer zweiten Prüfung, Probefahrt des Fahrzeugs nach der Reparatur, Überführung des Fahrzeugs zu einem oder mehreren Sachverständigen, die mit der Durchführung bestimmter Umbauten beauftragt sind, Auslieferung des Fahrzeugs). Aus diesem Grund wird mit dem Erlassentwurf bezweckt, Artikel 19 und Artikel 26 abzuändern, um die Anzahl Tage von fünf auf acht Tage zu erhöhen.

Im Erlassentwurf werden außerdem die Bedingungen für die Verwendung des Berufskennzeichens auf alle Tätigkeiten von Karossiers und Reparateuren erweitert. Die Bedingung in Bezug auf die Auslieferung von Fahrzeugen wird daher dahingehend näher bestimmt, dass sie auch die Überführung von Fahrzeugen zwecks Reparatur umfasst.

Berufskennzeichen können auch verwendet werden, damit potenzielle Kunden von Karossiers und Reparateuren zum Kauf angebotene Gebrauchtfahrzeuge Probe fahren können.

Angesichts der Tatsache, dass Karossiers/Reparateure und Händler seit dem 1. Januar 2022 Probefahrtkennzeichen, die sie 2020 im Rahmen der alten Regelung erneuert hatten, nicht mehr verwenden können, ist es unabdingbar, dass die durch diesen Erlassentwurf angebrachten Abänderungen so schnell wie möglich in Kraft treten, damit diese Unternehmen ihre Tätigkeiten ausüben können. Jede Aufschiebung des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wird erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf diese Unternehmen haben, die dann nicht über eine ausreichende Anzahl Handelskennzeichen verfügen werden, um ihre beruflichen Tätigkeiten auszuüben." Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.863/4 des Staatsrates vom 26. Januar 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 wird das Wort "ebenfalls" gestrichen. 2. Nummer 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Erlaubnis muss sich zum einen auf die Ausgabe des jährlichen Probefahrtkennzeichens und zum anderen auf jede Probefahrt beziehen, die mit diesem Probefahrtkennzeichen auf der Grundlage des vom Unternehmen mitgeteilten Prüfprogramms durchgeführt wird." 3. Der Artikel wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.technische Dienste der Kategorie A, die Probefahrten in ihren eigenen Einrichtungen durchführen und von einer Genehmigungsbehörde einer Region oder eines anderen Mitgliedstaates zugelassen sind." Art. 2 - Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der Erhalt eines Probefahrtkennzeichens unterliegt folgenden Bedingungen: - Anträge dürfen zwischen dem 1.Januar und dem 31. Dezember jeden Jahres eingereicht werden. - In Bezug auf die in Artikel 5 Nr. 1 erwähnte Kategorie muss dem Antrag die von der Genehmigungsbehörde (Typgenehmigung) ausgestellte Anerkennung als Hersteller beigefügt werden. - In Bezug auf die in Artikel 5 Nr. 5 erwähnte Kategorie muss dem Antrag eine Kopie der von der Genehmigungsbehörde (Typgenehmigung) ausgestellten Zulassung als technischer Dienst der Kategorie A beigefügt werden." Art. 3 - In Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 4 - In Artikel 12 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird das Wort "Kraftfahrzeuggroßhandel" durch das Wort "Fahrzeuggroßhandel" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 13 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift von Artikel 13.1 wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Antragsteller noch nie Inhaber derselben Art Händlerkennzeichen war". 2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.Artikel 13.2 wird wie folgt ersetzt: "Art. 13.2 - Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits Inhaber derselben Art Händlerkennzeichen war Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits Inhaber derselben Art Händlerkennzeichen war, muss die Beantragung zwischen dem 1.

Januar und dem 31. Dezember jeden Jahres erfolgen.

Dieser Antrag muss folgende Bedingungen erfüllen: - Der Antragsteller ist unter der in Artikel 12 erwähnten Kategorie bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. - Die Anzahl neuer Händlerkennzeichen, unabhängig von der in Artikel 14 erwähnten Erneuerung von Kennzeichen, wird anhand der Anzahl der Einheiten von zwölf Fahrzeugen, die innerhalb der zwölf Monate vor dem Datum der Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung verkauft werden, bestimmt. In dieser Hinsicht berücksichtigt die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung nicht die Rechnungen, die bereits für einen anderen Antrag auf Erneuerung oder auf ein zusätzliches Händlerkennzeichen verwendet worden sind.

Die Anzahl von zwölf Fahrzeugen kann nur durch die Addition der Fahrzeuge erlangt werden, die zulassungspflichtig sind und den Begriffsbestimmungen entsprechen, die erwähnt sind: - entweder in Artikel 1 § 2 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, wobei Rechnungen in Bezug auf Kraftfahrzeuge nicht mit Rechnungen in Bezug auf Anhänger addiert werden dürfen, - oder in Artikel 1 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974.

Verfügt der Antragsteller noch über nicht erneuerte Händlerkennzeichen, kann er erst dann ein neues Händlerkennzeichen beantragen, wenn er all seine Händlerkennzeichen gemäß den in Artikel 14 erwähnten Erneuerungsbedingungen erneuert hat.

Die in den drei vorhergehenden Absätzen aufgeführten Bedingungen sind bei Ausgabe eines neuen Händlerkennzeichens infolge einer Verlust- oder Diebstahlerklärung bei einem Polizeidienst nicht anwendbar, wenn der Antrag auf ein neues Händlerkennzeichen im Jahr der Gültigkeit des verlorenen oder gestohlenen Kennzeichens eingereicht wird. Das neue Händlerkennzeichen, das nach einer Verlust- oder Diebstahlerklärung ausgegeben wird, weist dasselbe Gültigkeitsjahr auf wie das verlorene oder gestohlene Händlerkennzeichen." Art. 6 - In Artikel 14 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Im Zuge der Erneuerung eines jeden Händlerkennzeichens müssen Fahrzeughändler innerhalb der zwölf Monate vor dem Datum der Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung mindestens zwölf Fahrzeuge verkauft haben. Die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung berücksichtigt nicht die Rechnungen, die bereits für einen anderen Antrag auf Erneuerung oder auf ein zusätzliches Händlerkennzeichen verwendet worden sind. Die Anzahl von zwölf Fahrzeugen kann nur durch die Addition der Fahrzeuge erlangt werden, die zulassungspflichtig sind und den Begriffsbestimmungen entsprechen, die erwähnt sind: - entweder in Artikel 1 § 2 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, wobei Rechnungen in Bezug auf Kraftfahrzeuge nicht mit Rechnungen in Bezug auf Anhänger addiert werden dürfen, - oder in Artikel 1 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974." Art. 7 - Artikel 16 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 16 - Eigentum an Fahrzeugen, an denen ein Händlerkennzeichen angebracht ist Inhaber von Händlerkennzeichen dürfen diese Kennzeichen nur an Fahrzeugen anbringen, deren Eigentümer sie sind, mit Ausnahmen von Fahrzeugen, die sie verkauft haben und die noch nicht an den betreffenden Käufern ausgeliefert worden sind. In diesem Fall können Händlerkennzeichen an verkauften Fahrzeugen angebracht werden, um sie an den Verladeort (Hafen, Zug usw.) oder zu den betreffenden Käufern zu bringen." Art. 8 - In Artikel 19 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Berufskennzeichen werden verwendet, damit Fahrzeug-Karossiers und -Reparateure während eines Zeitraums von acht Tagen, die nicht aufeinanderfolgend sein müssen, auf belgischem Staatsgebiet die folgenden Formalitäten erledigen können: - Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs, - Überführung des Fahrzeugs zwecks Reparatur, - Kontrolle des Fahrzeugs nach einer Reparatur, - Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs im Rahmen der Erlangung einer Einzelgenehmigung, - Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die mit der technischen Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge beauftragt ist, - in Artikel 25 des vorliegenden Erlasses erwähnte Vorführung des Fahrzeugs." Art. 9 - Artikel 21 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 21 - Bedingungen für den Erhalt Der Erhalt des Berufskennzeichens unterliegt folgenden Bedingungen: - Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden Jahres eingereicht werden. - Der Antragsteller ist unter einer der in Artikel 20 erwähnten Kategorien bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. - Wenn der Antragsteller mehr als zwei Berufskennzeichen pro Art und pro Niederlassungseinheit erhalten möchte, muss dem Antrag eine Kopie der DmfA (multifunktionale Erklärung an das Landesamt für soziale Sicherheit) des Quartals vor der Beantragung beigefügt werden." Art. 10 - In Artikel 22 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird Absatz 2 gestrichen.

Art. 11 - Artikel 23 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Berufskennzeichen dürfen auch von Berufsangehörigen des Automobilsektors verwendet werden, die Probefahrten mit einem Fahrzeug durchführen, das sich zur Reparatur beim Inhaber des Berufskennzeichens befindet. In diesem Zusammenhang muss ein Dokument, das die Erlaubnis des Inhabers des Berufskennzeichens bescheinigt, im Fahrzeug mitgeführt werden, das vom Berufsangehörigen im Rahmen einer Reparatur oder eines Kundendienstes Probe gefahren wird." Art. 12 - In Artikel 24 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15.

Dezember 2019, wird das Wort "fünf" durch das Wort "acht" ersetzt.

Art. 13 - Artikel 25 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 25 - Abweichung in Bezug auf das Verbot des Verleihens oder Vermietens Es ist verboten, Fahrzeuge mit einem Berufskennzeichen zu verleihen oder zu vermieten.

Das in Absatz 1 erwähnte Verbot gilt jedoch nicht für die Vorführung eines genehmigten Fahrzeugs. Bei einer Vorführung wird der Öffentlichkeit ein genehmigtes Fahrzeug vorgestellt. Des Weiteren kann der Kennzeicheninhaber einer natürlichen Person erlauben, das Fahrzeug während eines Zeitraums von sieben Kalendertagen zu verwenden. In diesem Zusammenhang muss ein Dokument im Fahrzeug mitgeführt werden, das die in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben enthält und die Erlaubnis des Inhabers des Berufskennzeichens zur Bereitstellung dieses Fahrzeugs bescheinigt." Art. 14 - In Artikel 26 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird Absatz 2 durch die Absätze 2 bis 4 mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Inhaber dürfen pro Kennzeichenart und pro Niederlassungseinheit höchstens zwei Kennzeichen besitzen.

Inhaber, die in ihrer Niederlassungseinheit mindestens zwanzig vollzeitäquivalente Arbeitnehmer beschäftigen und dies durch eine Kopie der DmfA (multifunktionale Erklärung an das Landesamt für soziale Sicherheit) des Quartals vor ihrem Antrag nachweisen können, dürfen jedoch zusätzliche Berufskennzeichen erhalten, deren Anzahl wie folgt bestimmt wird: - Beschäftigen Inhaber zwischen zwanzig und dreißig vollzeitäquivalente Arbeitnehmer, dürfen sie ein zusätzliches Berufskennzeichen erhalten, was insgesamt drei Berufskennzeichen pro Kennzeichenart und Niederlassungseinheit entspricht. - Beschäftigen Inhaber zwischen dreißig und vierzig vollzeitäquivalente Arbeitnehmer, dürfen sie zwei zusätzliche Berufskennzeichen erhalten, was insgesamt vier Berufskennzeichen pro Kennzeichenart und Niederlassungseinheit entspricht. - Beschäftigen Inhaber mehr als vierzig vollzeitäquivalente Arbeitnehmer, dürfen sie drei zusätzliche Berufskennzeichen erhalten, was insgesamt fünf Berufskennzeichen pro Kennzeichenart und Niederlassungseinheit entspricht.

Solch ein Berufskennzeichen wird während eines Zeitraums von höchstens acht Tagen, die nicht aufeinanderfolgend sein müssen, pro Jahr und Fahrzeug verwendet." Art. 15 - Artikel 27 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 27 - Nationale Kennzeichen sind an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, sodass während eines Zeitraums von zwanzig aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf belgischem Staatsgebiet die folgenden Formalitäten erledigt werden können: - Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs, - Überführung des Fahrzeugs zwecks Reparatur, - Kontrolle des Fahrzeugs nach einer Reparatur, - Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs im Rahmen der Erlangung einer Einzelgenehmigung, - Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die mit der technischen Kontrolle der Fahrzeuge beauftragt ist, - Vorführung des genehmigten Fahrzeugs. Bei einer Vorführung wird der Öffentlichkeit ein genehmigtes Fahrzeug vorgestellt. Des Weiteren kann der Inhaber des nationalen Kennzeichens einer natürlichen Person erlauben, das mit einem nationalen Kennzeichen versehene Fahrzeug zu verwenden, - Probefahrt eines vor mehr als dreißig Jahren in Betrieb genommenen Fahrzeugs durch einen Sachverständigen im Rahmen einer Begutachtung des Fahrzeugs." Art. 16 - Artikel 28 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt: "Nationale Kennzeichen sind natürlichen oder juristischen Personen, die in Belgien ansässig sind, vorbehalten. In diesem Zusammenhang muss auf Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen verwiesen werden, in dem bestimmt ist, dass in Belgien ansässig zu sein bedeutet, dass die betreffenden Personen eine der folgenden Bedingungen erfüllen: a) in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen und mindestens sechzehn Jahre alt sein, b) in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als juristische Person eingetragen sein, c) als juristische Person durch oder aufgrund internationalen oder ausländischen Rechts konstituiert sein und in Belgien über eine feste Niederlassung verfügen, wo das Fahrzeug verwaltet oder benutzt wird." Art. 17 - Artikel 35 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 35 - Antragsteller vermerken auf dem Zulassungsantragsformular folgende zusätzliche Auskunft: - entweder den maximalen Hubraum von Fahrzeugen, auf denen ein "Händlerkennzeichen" oder ein "Berufskennzeichen" angebracht wird, ausgedrückt in Kubikzentimeter, - oder die zulässige Höchstmasse dieser Fahrzeuge, ausgedrückt in Kilogramm, - oder die beiden vorerwähnten Angaben." Art. 18 - In Artikel 44 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Inhaber, die von der Beschlagnahme eines der in vorliegendem Erlass erwähnten Kennzeichen betroffen sind, dürfen während eines Zeitraums von einem Jahr ab Feststellung der Unregelmäßigkeiten keinen Antrag auf ein neues Zulassungskennzeichen in Bezug auf dieselbe Art von Kennzeichen einreichen, das Gegenstand der Beschlagnahme war." Art. 19 - Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 wird durch Anlage 1 zum vorliegenden Erlass ersetzt.

Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 15. Februar 2022 in Kraft.

Art. 21 - Die für Finanzen beziehungsweise Straßenverkehr zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Februar 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität G. GILKINET Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der Koordinierung der Betrugsbekämpfung V. VAN PETEGHEM

Pour la consultation du tableau, voir image

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