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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales et des plaques nationales pour véhicules à moteur et remorques. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 tot regeling van de inschrijving van de commerciële platen en de nationale platen voor motorvoertuigen en aanhangwagens. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 8 FEVRIER 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales et des plaques nationales pour véhicules à moteur et remorques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 février 2022 modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales et des plaques nationales pour véhicules à moteur et | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 8 FEBRUARI 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 tot regeling van de inschrijving van de commerciële platen en de nationale platen voor motorvoertuigen en aanhangwagens. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 februari 2022 tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 tot regeling van de inschrijving van de commerciële platen en de nationale platen voor motorvoertuigen en aanhangwagens |
remorques (Moniteur belge du 11 février 2022, err. du 29 mars 2022). | (Belgisch Staatsblad van 11 februari 2022, err. van 29 maart 2022). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
8. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 8. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der | Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der |
Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für Motorfahrzeuge | Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für Motorfahrzeuge |
und Anhänger | und Anhänger |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010; | die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der |
Eintragung der Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für | Eintragung der Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für |
Motorfahrzeuge und Anhänger; | Motorfahrzeuge und Anhänger; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Elemente: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Elemente: |
"Handelskennzeichen sind Gegenstand einer früheren Revision gewesen, | "Handelskennzeichen sind Gegenstand einer früheren Revision gewesen, |
durch die der vorerwähnte Königliche Erlass vom 8. Januar 1996 | durch die der vorerwähnte Königliche Erlass vom 8. Januar 1996 |
abgeändert worden ist und die im Belgischen Staatsblatt vom 15. Mai | abgeändert worden ist und die im Belgischen Staatsblatt vom 15. Mai |
2020 veröffentlicht worden ist. | 2020 veröffentlicht worden ist. |
Nach einjähriger Anwendung dieses Erlasses wird ein Erlassentwurf | Nach einjähriger Anwendung dieses Erlasses wird ein Erlassentwurf |
vorbereitet, um einige Abänderungen einzufügen, die jedoch die durch | vorbereitet, um einige Abänderungen einzufügen, die jedoch die durch |
diese Revision in Bezug auf Handelskennzeichen eingeführten | diese Revision in Bezug auf Handelskennzeichen eingeführten |
allgemeinen Grundsätze nicht in Frage stellen. | allgemeinen Grundsätze nicht in Frage stellen. |
Diesem Erlassentwurf wird ein Bericht an den König beigefügt, in dem | Diesem Erlassentwurf wird ein Bericht an den König beigefügt, in dem |
die Kommentare zu den Artikeln aufgeführt sind. | die Kommentare zu den Artikeln aufgeführt sind. |
Diese Abänderungen gehen zum Teil auf Empfehlungen der | Diese Abänderungen gehen zum Teil auf Empfehlungen der |
Branchenverbände der Unternehmen zurück, die Handelskennzeichen | Branchenverbände der Unternehmen zurück, die Handelskennzeichen |
verwenden, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen seit Beginn | verwenden, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen seit Beginn |
der jährlichen Ersetzung von Handelskennzeichen am 1. Oktober letzten | der jährlichen Ersetzung von Handelskennzeichen am 1. Oktober letzten |
Jahres. Dadurch konnten mehrere konkrete Aspekte korrigiert werden, | Jahres. Dadurch konnten mehrere konkrete Aspekte korrigiert werden, |
die schnell in Kraft treten müssen, da 2020 erneuerte | die schnell in Kraft treten müssen, da 2020 erneuerte |
Probefahrtkennzeichen, die den alten Vorschriften unterliegen, ab dem | Probefahrtkennzeichen, die den alten Vorschriften unterliegen, ab dem |
1. Januar 2022 nicht mehr gültig sind. | 1. Januar 2022 nicht mehr gültig sind. |
Die wesentlichen Abänderungen betreffen Berufskennzeichen (Erhöhung | Die wesentlichen Abänderungen betreffen Berufskennzeichen (Erhöhung |
der Anzahl Kennzeichen und der Anzahl Tage, an denen sie verwendet | der Anzahl Kennzeichen und der Anzahl Tage, an denen sie verwendet |
werden dürfen). | werden dürfen). |
Seit der Revision des Systems der Handelskennzeichen sind | Seit der Revision des Systems der Handelskennzeichen sind |
Probefahrtkennzeichen aufgrund ihrer Art nur Herstellern im Besitz | Probefahrtkennzeichen aufgrund ihrer Art nur Herstellern im Besitz |
einer Bescheinigung über die Produktionsübereinstimmung vorbehalten | einer Bescheinigung über die Produktionsübereinstimmung vorbehalten |
und dürfen nur für die Durchführung von Probefahrten verwendet werden. | und dürfen nur für die Durchführung von Probefahrten verwendet werden. |
Daher sind Berufskennzeichen geschaffen worden, um Karossiers und | Daher sind Berufskennzeichen geschaffen worden, um Karossiers und |
Reparateuren, die Probefahrtkennzeichen nicht mehr verwenden können, | Reparateuren, die Probefahrtkennzeichen nicht mehr verwenden können, |
eine gesetzmäßige Alternative zu bieten. Vor der Revision konnten | eine gesetzmäßige Alternative zu bieten. Vor der Revision konnten |
Karossiers und Reparateure eine unbegrenzte Anzahl von | Karossiers und Reparateure eine unbegrenzte Anzahl von |
Probefahrtkennzeichen beantragen, deren Verwendung im Übrigen nicht | Probefahrtkennzeichen beantragen, deren Verwendung im Übrigen nicht |
auf Probefahrten beschränkt war, sondern sich auf die Tätigkeiten von | auf Probefahrten beschränkt war, sondern sich auf die Tätigkeiten von |
Karossiers und Reparateuren erstreckte. | Karossiers und Reparateuren erstreckte. |
Automobilverbände haben darauf hingewiesen, dass die Anzahl | Automobilverbände haben darauf hingewiesen, dass die Anzahl |
Berufskennzeichen und die Anzahl Tage, an denen diese Kennzeichen | Berufskennzeichen und die Anzahl Tage, an denen diese Kennzeichen |
verwendet werden dürfen, nicht ausreichen, damit Karossiers und | verwendet werden dürfen, nicht ausreichen, damit Karossiers und |
Reparateure ihre Tätigkeiten ausüben können. | Reparateure ihre Tätigkeiten ausüben können. |
Die derzeitige Anzahl Berufskennzeichen ist in Artikel 26 festgelegt, | Die derzeitige Anzahl Berufskennzeichen ist in Artikel 26 festgelegt, |
in dem ein Kennzeichen pro Niederlassungseinheit vorgesehen ist. Mit | in dem ein Kennzeichen pro Niederlassungseinheit vorgesehen ist. Mit |
dem Erlassentwurf wird bezweckt, diese Anzahl zu verdoppeln, um es | dem Erlassentwurf wird bezweckt, diese Anzahl zu verdoppeln, um es |
Unternehmen mit mehreren Arbeitnehmern zu ermöglichen, mehrere | Unternehmen mit mehreren Arbeitnehmern zu ermöglichen, mehrere |
Tätigkeiten gleichzeitig auszuüben. | Tätigkeiten gleichzeitig auszuüben. |
Da die Arbeitslast außerdem von der Größe des Unternehmens abhängt, | Da die Arbeitslast außerdem von der Größe des Unternehmens abhängt, |
können Unternehmen aufgrund des Erlassentwurfs ein bis drei | können Unternehmen aufgrund des Erlassentwurfs ein bis drei |
zusätzliche Berufskennzeichen auf der Grundlage der Anzahl | zusätzliche Berufskennzeichen auf der Grundlage der Anzahl |
vollzeitäquivalenter Arbeitnehmer beantragen (auf Vorlage der | vollzeitäquivalenter Arbeitnehmer beantragen (auf Vorlage der |
multifunktionalen Erklärung beim Landesamt für soziale Sicherheit für | multifunktionalen Erklärung beim Landesamt für soziale Sicherheit für |
das Quartal vor dem Antrag auf ein zusätzliches Kennzeichen). | das Quartal vor dem Antrag auf ein zusätzliches Kennzeichen). |
Die Anzahl Verwendungstage scheint nicht auszureichen, um alle | Die Anzahl Verwendungstage scheint nicht auszureichen, um alle |
erforderlichen Formalitäten zu erledigen (zum Beispiel Vorfahren des | erforderlichen Formalitäten zu erledigen (zum Beispiel Vorfahren des |
Fahrzeugs zur technischen Kontrolle bei einer ersten und | Fahrzeugs zur technischen Kontrolle bei einer ersten und |
gegebenenfalls einer zweiten Prüfung, Probefahrt des Fahrzeugs nach | gegebenenfalls einer zweiten Prüfung, Probefahrt des Fahrzeugs nach |
der Reparatur, Überführung des Fahrzeugs zu einem oder mehreren | der Reparatur, Überführung des Fahrzeugs zu einem oder mehreren |
Sachverständigen, die mit der Durchführung bestimmter Umbauten | Sachverständigen, die mit der Durchführung bestimmter Umbauten |
beauftragt sind, Auslieferung des Fahrzeugs). Aus diesem Grund wird | beauftragt sind, Auslieferung des Fahrzeugs). Aus diesem Grund wird |
mit dem Erlassentwurf bezweckt, Artikel 19 und Artikel 26 abzuändern, | mit dem Erlassentwurf bezweckt, Artikel 19 und Artikel 26 abzuändern, |
um die Anzahl Tage von fünf auf acht Tage zu erhöhen. | um die Anzahl Tage von fünf auf acht Tage zu erhöhen. |
Im Erlassentwurf werden außerdem die Bedingungen für die Verwendung | Im Erlassentwurf werden außerdem die Bedingungen für die Verwendung |
des Berufskennzeichens auf alle Tätigkeiten von Karossiers und | des Berufskennzeichens auf alle Tätigkeiten von Karossiers und |
Reparateuren erweitert. Die Bedingung in Bezug auf die Auslieferung | Reparateuren erweitert. Die Bedingung in Bezug auf die Auslieferung |
von Fahrzeugen wird daher dahingehend näher bestimmt, dass sie auch | von Fahrzeugen wird daher dahingehend näher bestimmt, dass sie auch |
die Überführung von Fahrzeugen zwecks Reparatur umfasst. | die Überführung von Fahrzeugen zwecks Reparatur umfasst. |
Berufskennzeichen können auch verwendet werden, damit potenzielle | Berufskennzeichen können auch verwendet werden, damit potenzielle |
Kunden von Karossiers und Reparateuren zum Kauf angebotene | Kunden von Karossiers und Reparateuren zum Kauf angebotene |
Gebrauchtfahrzeuge Probe fahren können. | Gebrauchtfahrzeuge Probe fahren können. |
Angesichts der Tatsache, dass Karossiers/Reparateure und Händler seit | Angesichts der Tatsache, dass Karossiers/Reparateure und Händler seit |
dem 1. Januar 2022 Probefahrtkennzeichen, die sie 2020 im Rahmen der | dem 1. Januar 2022 Probefahrtkennzeichen, die sie 2020 im Rahmen der |
alten Regelung erneuert hatten, nicht mehr verwenden können, ist es | alten Regelung erneuert hatten, nicht mehr verwenden können, ist es |
unabdingbar, dass die durch diesen Erlassentwurf angebrachten | unabdingbar, dass die durch diesen Erlassentwurf angebrachten |
Abänderungen so schnell wie möglich in Kraft treten, damit diese | Abänderungen so schnell wie möglich in Kraft treten, damit diese |
Unternehmen ihre Tätigkeiten ausüben können. Jede Aufschiebung des | Unternehmen ihre Tätigkeiten ausüben können. Jede Aufschiebung des |
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wird erhebliche | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wird erhebliche |
wirtschaftliche Auswirkungen auf diese Unternehmen haben, die dann | wirtschaftliche Auswirkungen auf diese Unternehmen haben, die dann |
nicht über eine ausreichende Anzahl Handelskennzeichen verfügen | nicht über eine ausreichende Anzahl Handelskennzeichen verfügen |
werden, um ihre beruflichen Tätigkeiten auszuüben." | werden, um ihre beruflichen Tätigkeiten auszuüben." |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.863/4 des Staatsrates vom 26. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.863/4 des Staatsrates vom 26. Januar |
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am | 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und des Ministers der |
Finanzen | Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur | Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur |
Regelung der Eintragung der Handelskennzeichen und der nationalen | Regelung der Eintragung der Handelskennzeichen und der nationalen |
Kennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger, ersetzt durch den | Kennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 1 wird das Wort "ebenfalls" gestrichen. | 1. In Nr. 1 wird das Wort "ebenfalls" gestrichen. |
2. Nummer 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Nummer 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Diese Erlaubnis muss sich zum einen auf die Ausgabe des jährlichen | "Diese Erlaubnis muss sich zum einen auf die Ausgabe des jährlichen |
Probefahrtkennzeichens und zum anderen auf jede Probefahrt beziehen, | Probefahrtkennzeichens und zum anderen auf jede Probefahrt beziehen, |
die mit diesem Probefahrtkennzeichen auf der Grundlage des vom | die mit diesem Probefahrtkennzeichen auf der Grundlage des vom |
Unternehmen mitgeteilten Prüfprogramms durchgeführt wird." | Unternehmen mitgeteilten Prüfprogramms durchgeführt wird." |
3. Der Artikel wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"5. technische Dienste der Kategorie A, die Probefahrten in ihren | "5. technische Dienste der Kategorie A, die Probefahrten in ihren |
eigenen Einrichtungen durchführen und von einer Genehmigungsbehörde | eigenen Einrichtungen durchführen und von einer Genehmigungsbehörde |
einer Region oder eines anderen Mitgliedstaates zugelassen sind." | einer Region oder eines anderen Mitgliedstaates zugelassen sind." |
Art. 2 - Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Januar | Art. 2 - Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Januar |
1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird | 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Erhalt eines Probefahrtkennzeichens unterliegt folgenden | "Der Erhalt eines Probefahrtkennzeichens unterliegt folgenden |
Bedingungen: | Bedingungen: |
- Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden | - Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden |
Jahres eingereicht werden. | Jahres eingereicht werden. |
- In Bezug auf die in Artikel 5 Nr. 1 erwähnte Kategorie muss dem | - In Bezug auf die in Artikel 5 Nr. 1 erwähnte Kategorie muss dem |
Antrag die von der Genehmigungsbehörde (Typgenehmigung) ausgestellte | Antrag die von der Genehmigungsbehörde (Typgenehmigung) ausgestellte |
Anerkennung als Hersteller beigefügt werden. | Anerkennung als Hersteller beigefügt werden. |
- In Bezug auf die in Artikel 5 Nr. 5 erwähnte Kategorie muss dem | - In Bezug auf die in Artikel 5 Nr. 5 erwähnte Kategorie muss dem |
Antrag eine Kopie der von der Genehmigungsbehörde (Typgenehmigung) | Antrag eine Kopie der von der Genehmigungsbehörde (Typgenehmigung) |
ausgestellten Zulassung als technischer Dienst der Kategorie A | ausgestellten Zulassung als technischer Dienst der Kategorie A |
beigefügt werden." | beigefügt werden." |
Art. 3 - In Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 3 - In Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
2019, wird Absatz 2 aufgehoben. | 2019, wird Absatz 2 aufgehoben. |
Art. 4 - In Artikel 12 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 4 - In Artikel 12 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
2019, wird das Wort "Kraftfahrzeuggroßhandel" durch das Wort | 2019, wird das Wort "Kraftfahrzeuggroßhandel" durch das Wort |
"Fahrzeuggroßhandel" ersetzt. | "Fahrzeuggroßhandel" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 13 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 5 - Artikel 13 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
2019, wird wie folgt abgeändert: | 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Überschrift von Artikel 13.1 wird wie folgt ersetzt: "Wenn der | 1. Die Überschrift von Artikel 13.1 wird wie folgt ersetzt: "Wenn der |
Antragsteller noch nie Inhaber derselben Art Händlerkennzeichen war". | Antragsteller noch nie Inhaber derselben Art Händlerkennzeichen war". |
2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
3. Artikel 13.2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Artikel 13.2 wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 13.2 - Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits | "Art. 13.2 - Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits |
Inhaber derselben Art Händlerkennzeichen war | Inhaber derselben Art Händlerkennzeichen war |
Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits Inhaber derselben | Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits Inhaber derselben |
Art Händlerkennzeichen war, muss die Beantragung zwischen dem 1. | Art Händlerkennzeichen war, muss die Beantragung zwischen dem 1. |
Januar und dem 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. | Januar und dem 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. |
Dieser Antrag muss folgende Bedingungen erfüllen: | Dieser Antrag muss folgende Bedingungen erfüllen: |
- Der Antragsteller ist unter der in Artikel 12 erwähnten Kategorie | - Der Antragsteller ist unter der in Artikel 12 erwähnten Kategorie |
bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. | bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. |
- Die Anzahl neuer Händlerkennzeichen, unabhängig von der in Artikel | - Die Anzahl neuer Händlerkennzeichen, unabhängig von der in Artikel |
14 erwähnten Erneuerung von Kennzeichen, wird anhand der Anzahl der | 14 erwähnten Erneuerung von Kennzeichen, wird anhand der Anzahl der |
Einheiten von zwölf Fahrzeugen, die innerhalb der zwölf Monate vor dem | Einheiten von zwölf Fahrzeugen, die innerhalb der zwölf Monate vor dem |
Datum der Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige | Datum der Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige |
Verwaltung verkauft werden, bestimmt. In dieser Hinsicht | Verwaltung verkauft werden, bestimmt. In dieser Hinsicht |
berücksichtigt die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung nicht | berücksichtigt die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung nicht |
die Rechnungen, die bereits für einen anderen Antrag auf Erneuerung | die Rechnungen, die bereits für einen anderen Antrag auf Erneuerung |
oder auf ein zusätzliches Händlerkennzeichen verwendet worden sind. | oder auf ein zusätzliches Händlerkennzeichen verwendet worden sind. |
Die Anzahl von zwölf Fahrzeugen kann nur durch die Addition der | Die Anzahl von zwölf Fahrzeugen kann nur durch die Addition der |
Fahrzeuge erlangt werden, die zulassungspflichtig sind und den | Fahrzeuge erlangt werden, die zulassungspflichtig sind und den |
Begriffsbestimmungen entsprechen, die erwähnt sind: | Begriffsbestimmungen entsprechen, die erwähnt sind: |
- entweder in Artikel 1 § 2 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses | - entweder in Artikel 1 § 2 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, wobei Rechnungen in | erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, wobei Rechnungen in |
Bezug auf Kraftfahrzeuge nicht mit Rechnungen in Bezug auf Anhänger | Bezug auf Kraftfahrzeuge nicht mit Rechnungen in Bezug auf Anhänger |
addiert werden dürfen, | addiert werden dürfen, |
- oder in Artikel 1 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses | - oder in Artikel 1 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974. | erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974. |
Verfügt der Antragsteller noch über nicht erneuerte | Verfügt der Antragsteller noch über nicht erneuerte |
Händlerkennzeichen, kann er erst dann ein neues Händlerkennzeichen | Händlerkennzeichen, kann er erst dann ein neues Händlerkennzeichen |
beantragen, wenn er all seine Händlerkennzeichen gemäß den in Artikel | beantragen, wenn er all seine Händlerkennzeichen gemäß den in Artikel |
14 erwähnten Erneuerungsbedingungen erneuert hat. | 14 erwähnten Erneuerungsbedingungen erneuert hat. |
Die in den drei vorhergehenden Absätzen aufgeführten Bedingungen sind | Die in den drei vorhergehenden Absätzen aufgeführten Bedingungen sind |
bei Ausgabe eines neuen Händlerkennzeichens infolge einer Verlust- | bei Ausgabe eines neuen Händlerkennzeichens infolge einer Verlust- |
oder Diebstahlerklärung bei einem Polizeidienst nicht anwendbar, wenn | oder Diebstahlerklärung bei einem Polizeidienst nicht anwendbar, wenn |
der Antrag auf ein neues Händlerkennzeichen im Jahr der Gültigkeit des | der Antrag auf ein neues Händlerkennzeichen im Jahr der Gültigkeit des |
verlorenen oder gestohlenen Kennzeichens eingereicht wird. Das neue | verlorenen oder gestohlenen Kennzeichens eingereicht wird. Das neue |
Händlerkennzeichen, das nach einer Verlust- oder Diebstahlerklärung | Händlerkennzeichen, das nach einer Verlust- oder Diebstahlerklärung |
ausgegeben wird, weist dasselbe Gültigkeitsjahr auf wie das verlorene | ausgegeben wird, weist dasselbe Gültigkeitsjahr auf wie das verlorene |
oder gestohlene Händlerkennzeichen." | oder gestohlene Händlerkennzeichen." |
Art. 6 - In Artikel 14 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 6 - In Artikel 14 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
2019, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | 2019, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Im Zuge der Erneuerung eines jeden Händlerkennzeichens müssen | "Im Zuge der Erneuerung eines jeden Händlerkennzeichens müssen |
Fahrzeughändler innerhalb der zwölf Monate vor dem Datum der | Fahrzeughändler innerhalb der zwölf Monate vor dem Datum der |
Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung | Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung |
mindestens zwölf Fahrzeuge verkauft haben. Die für die Mehrwertsteuer | mindestens zwölf Fahrzeuge verkauft haben. Die für die Mehrwertsteuer |
zuständige Verwaltung berücksichtigt nicht die Rechnungen, die bereits | zuständige Verwaltung berücksichtigt nicht die Rechnungen, die bereits |
für einen anderen Antrag auf Erneuerung oder auf ein zusätzliches | für einen anderen Antrag auf Erneuerung oder auf ein zusätzliches |
Händlerkennzeichen verwendet worden sind. Die Anzahl von zwölf | Händlerkennzeichen verwendet worden sind. Die Anzahl von zwölf |
Fahrzeugen kann nur durch die Addition der Fahrzeuge erlangt werden, | Fahrzeugen kann nur durch die Addition der Fahrzeuge erlangt werden, |
die zulassungspflichtig sind und den Begriffsbestimmungen entsprechen, | die zulassungspflichtig sind und den Begriffsbestimmungen entsprechen, |
die erwähnt sind: | die erwähnt sind: |
- entweder in Artikel 1 § 2 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses | - entweder in Artikel 1 § 2 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, wobei Rechnungen in | erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, wobei Rechnungen in |
Bezug auf Kraftfahrzeuge nicht mit Rechnungen in Bezug auf Anhänger | Bezug auf Kraftfahrzeuge nicht mit Rechnungen in Bezug auf Anhänger |
addiert werden dürfen, | addiert werden dürfen, |
- oder in Artikel 1 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses | - oder in Artikel 1 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974." | erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974." |
Art. 7 - Artikel 16 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 7 - Artikel 16 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
2019, wird wie folgt ersetzt: | 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 16 - Eigentum an Fahrzeugen, an denen ein Händlerkennzeichen | "Art. 16 - Eigentum an Fahrzeugen, an denen ein Händlerkennzeichen |
angebracht ist | angebracht ist |
Inhaber von Händlerkennzeichen dürfen diese Kennzeichen nur an | Inhaber von Händlerkennzeichen dürfen diese Kennzeichen nur an |
Fahrzeugen anbringen, deren Eigentümer sie sind, mit Ausnahmen von | Fahrzeugen anbringen, deren Eigentümer sie sind, mit Ausnahmen von |
Fahrzeugen, die sie verkauft haben und die noch nicht an den | Fahrzeugen, die sie verkauft haben und die noch nicht an den |
betreffenden Käufern ausgeliefert worden sind. In diesem Fall können | betreffenden Käufern ausgeliefert worden sind. In diesem Fall können |
Händlerkennzeichen an verkauften Fahrzeugen angebracht werden, um sie | Händlerkennzeichen an verkauften Fahrzeugen angebracht werden, um sie |
an den Verladeort (Hafen, Zug usw.) oder zu den betreffenden Käufern | an den Verladeort (Hafen, Zug usw.) oder zu den betreffenden Käufern |
zu bringen." | zu bringen." |
Art. 8 - In Artikel 19 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 8 - In Artikel 19 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
2019, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | 2019, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Berufskennzeichen werden verwendet, damit Fahrzeug-Karossiers und | "Berufskennzeichen werden verwendet, damit Fahrzeug-Karossiers und |
-Reparateure während eines Zeitraums von acht Tagen, die nicht | -Reparateure während eines Zeitraums von acht Tagen, die nicht |
aufeinanderfolgend sein müssen, auf belgischem Staatsgebiet die | aufeinanderfolgend sein müssen, auf belgischem Staatsgebiet die |
folgenden Formalitäten erledigen können: | folgenden Formalitäten erledigen können: |
- Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs, | - Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs, |
- Überführung des Fahrzeugs zwecks Reparatur, | - Überführung des Fahrzeugs zwecks Reparatur, |
- Kontrolle des Fahrzeugs nach einer Reparatur, | - Kontrolle des Fahrzeugs nach einer Reparatur, |
- Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs im Rahmen der Erlangung einer | - Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs im Rahmen der Erlangung einer |
Einzelgenehmigung, | Einzelgenehmigung, |
- Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die | - Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die |
mit der technischen Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge | mit der technischen Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge |
beauftragt ist, | beauftragt ist, |
- in Artikel 25 des vorliegenden Erlasses erwähnte Vorführung des | - in Artikel 25 des vorliegenden Erlasses erwähnte Vorführung des |
Fahrzeugs." | Fahrzeugs." |
Art. 9 - Artikel 21 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 9 - Artikel 21 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
2019, wird wie folgt ersetzt: | 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 21 - Bedingungen für den Erhalt | "Art. 21 - Bedingungen für den Erhalt |
Der Erhalt des Berufskennzeichens unterliegt folgenden Bedingungen: | Der Erhalt des Berufskennzeichens unterliegt folgenden Bedingungen: |
- Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden | - Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden |
Jahres eingereicht werden. | Jahres eingereicht werden. |
- Der Antragsteller ist unter einer der in Artikel 20 erwähnten | - Der Antragsteller ist unter einer der in Artikel 20 erwähnten |
Kategorien bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. | Kategorien bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. |
- Wenn der Antragsteller mehr als zwei Berufskennzeichen pro Art und | - Wenn der Antragsteller mehr als zwei Berufskennzeichen pro Art und |
pro Niederlassungseinheit erhalten möchte, muss dem Antrag eine Kopie | pro Niederlassungseinheit erhalten möchte, muss dem Antrag eine Kopie |
der DmfA (multifunktionale Erklärung an das Landesamt für soziale | der DmfA (multifunktionale Erklärung an das Landesamt für soziale |
Sicherheit) des Quartals vor der Beantragung beigefügt werden." | Sicherheit) des Quartals vor der Beantragung beigefügt werden." |
Art. 10 - In Artikel 22 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 10 - In Artikel 22 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
2019, wird Absatz 2 gestrichen. | 2019, wird Absatz 2 gestrichen. |
Art. 11 - Artikel 23 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 11 - Artikel 23 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
2019, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2019, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Berufskennzeichen dürfen auch von Berufsangehörigen des | "Berufskennzeichen dürfen auch von Berufsangehörigen des |
Automobilsektors verwendet werden, die Probefahrten mit einem Fahrzeug | Automobilsektors verwendet werden, die Probefahrten mit einem Fahrzeug |
durchführen, das sich zur Reparatur beim Inhaber des | durchführen, das sich zur Reparatur beim Inhaber des |
Berufskennzeichens befindet. In diesem Zusammenhang muss ein Dokument, | Berufskennzeichens befindet. In diesem Zusammenhang muss ein Dokument, |
das die Erlaubnis des Inhabers des Berufskennzeichens bescheinigt, im | das die Erlaubnis des Inhabers des Berufskennzeichens bescheinigt, im |
Fahrzeug mitgeführt werden, das vom Berufsangehörigen im Rahmen einer | Fahrzeug mitgeführt werden, das vom Berufsangehörigen im Rahmen einer |
Reparatur oder eines Kundendienstes Probe gefahren wird." | Reparatur oder eines Kundendienstes Probe gefahren wird." |
Art. 12 - In Artikel 24 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses | Art. 12 - In Artikel 24 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
vom 8. Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. | vom 8. Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. |
Dezember 2019, wird das Wort "fünf" durch das Wort "acht" ersetzt. | Dezember 2019, wird das Wort "fünf" durch das Wort "acht" ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 25 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 13 - Artikel 25 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
2019, wird wie folgt ersetzt: | 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 25 - Abweichung in Bezug auf das Verbot des Verleihens oder | "Art. 25 - Abweichung in Bezug auf das Verbot des Verleihens oder |
Vermietens | Vermietens |
Es ist verboten, Fahrzeuge mit einem Berufskennzeichen zu verleihen | Es ist verboten, Fahrzeuge mit einem Berufskennzeichen zu verleihen |
oder zu vermieten. | oder zu vermieten. |
Das in Absatz 1 erwähnte Verbot gilt jedoch nicht für die Vorführung | Das in Absatz 1 erwähnte Verbot gilt jedoch nicht für die Vorführung |
eines genehmigten Fahrzeugs. Bei einer Vorführung wird der | eines genehmigten Fahrzeugs. Bei einer Vorführung wird der |
Öffentlichkeit ein genehmigtes Fahrzeug vorgestellt. Des Weiteren kann | Öffentlichkeit ein genehmigtes Fahrzeug vorgestellt. Des Weiteren kann |
der Kennzeicheninhaber einer natürlichen Person erlauben, das Fahrzeug | der Kennzeicheninhaber einer natürlichen Person erlauben, das Fahrzeug |
während eines Zeitraums von sieben Kalendertagen zu verwenden. In | während eines Zeitraums von sieben Kalendertagen zu verwenden. In |
diesem Zusammenhang muss ein Dokument im Fahrzeug mitgeführt werden, | diesem Zusammenhang muss ein Dokument im Fahrzeug mitgeführt werden, |
das die in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben | das die in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben |
enthält und die Erlaubnis des Inhabers des Berufskennzeichens zur | enthält und die Erlaubnis des Inhabers des Berufskennzeichens zur |
Bereitstellung dieses Fahrzeugs bescheinigt." | Bereitstellung dieses Fahrzeugs bescheinigt." |
Art. 14 - In Artikel 26 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 14 - In Artikel 26 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
2019, wird Absatz 2 durch die Absätze 2 bis 4 mit folgendem Wortlaut | 2019, wird Absatz 2 durch die Absätze 2 bis 4 mit folgendem Wortlaut |
ersetzt: | ersetzt: |
"Inhaber dürfen pro Kennzeichenart und pro Niederlassungseinheit | "Inhaber dürfen pro Kennzeichenart und pro Niederlassungseinheit |
höchstens zwei Kennzeichen besitzen. | höchstens zwei Kennzeichen besitzen. |
Inhaber, die in ihrer Niederlassungseinheit mindestens zwanzig | Inhaber, die in ihrer Niederlassungseinheit mindestens zwanzig |
vollzeitäquivalente Arbeitnehmer beschäftigen und dies durch eine | vollzeitäquivalente Arbeitnehmer beschäftigen und dies durch eine |
Kopie der DmfA (multifunktionale Erklärung an das Landesamt für | Kopie der DmfA (multifunktionale Erklärung an das Landesamt für |
soziale Sicherheit) des Quartals vor ihrem Antrag nachweisen können, | soziale Sicherheit) des Quartals vor ihrem Antrag nachweisen können, |
dürfen jedoch zusätzliche Berufskennzeichen erhalten, deren Anzahl wie | dürfen jedoch zusätzliche Berufskennzeichen erhalten, deren Anzahl wie |
folgt bestimmt wird: | folgt bestimmt wird: |
- Beschäftigen Inhaber zwischen zwanzig und dreißig | - Beschäftigen Inhaber zwischen zwanzig und dreißig |
vollzeitäquivalente Arbeitnehmer, dürfen sie ein zusätzliches | vollzeitäquivalente Arbeitnehmer, dürfen sie ein zusätzliches |
Berufskennzeichen erhalten, was insgesamt drei Berufskennzeichen pro | Berufskennzeichen erhalten, was insgesamt drei Berufskennzeichen pro |
Kennzeichenart und Niederlassungseinheit entspricht. | Kennzeichenart und Niederlassungseinheit entspricht. |
- Beschäftigen Inhaber zwischen dreißig und vierzig | - Beschäftigen Inhaber zwischen dreißig und vierzig |
vollzeitäquivalente Arbeitnehmer, dürfen sie zwei zusätzliche | vollzeitäquivalente Arbeitnehmer, dürfen sie zwei zusätzliche |
Berufskennzeichen erhalten, was insgesamt vier Berufskennzeichen pro | Berufskennzeichen erhalten, was insgesamt vier Berufskennzeichen pro |
Kennzeichenart und Niederlassungseinheit entspricht. | Kennzeichenart und Niederlassungseinheit entspricht. |
- Beschäftigen Inhaber mehr als vierzig vollzeitäquivalente | - Beschäftigen Inhaber mehr als vierzig vollzeitäquivalente |
Arbeitnehmer, dürfen sie drei zusätzliche Berufskennzeichen erhalten, | Arbeitnehmer, dürfen sie drei zusätzliche Berufskennzeichen erhalten, |
was insgesamt fünf Berufskennzeichen pro Kennzeichenart und | was insgesamt fünf Berufskennzeichen pro Kennzeichenart und |
Niederlassungseinheit entspricht. | Niederlassungseinheit entspricht. |
Solch ein Berufskennzeichen wird während eines Zeitraums von höchstens | Solch ein Berufskennzeichen wird während eines Zeitraums von höchstens |
acht Tagen, die nicht aufeinanderfolgend sein müssen, pro Jahr und | acht Tagen, die nicht aufeinanderfolgend sein müssen, pro Jahr und |
Fahrzeug verwendet." | Fahrzeug verwendet." |
Art. 15 - Artikel 27 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 15 - Artikel 27 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
2019, wird wie folgt ersetzt: | 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 27 - Nationale Kennzeichen sind an ein bestimmtes Fahrzeug | "Art. 27 - Nationale Kennzeichen sind an ein bestimmtes Fahrzeug |
gebunden, sodass während eines Zeitraums von zwanzig | gebunden, sodass während eines Zeitraums von zwanzig |
aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf belgischem Staatsgebiet die | aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf belgischem Staatsgebiet die |
folgenden Formalitäten erledigt werden können: | folgenden Formalitäten erledigt werden können: |
- Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs, | - Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs, |
- Überführung des Fahrzeugs zwecks Reparatur, | - Überführung des Fahrzeugs zwecks Reparatur, |
- Kontrolle des Fahrzeugs nach einer Reparatur, | - Kontrolle des Fahrzeugs nach einer Reparatur, |
- Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs im Rahmen der Erlangung einer | - Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs im Rahmen der Erlangung einer |
Einzelgenehmigung, | Einzelgenehmigung, |
- Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die | - Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die |
mit der technischen Kontrolle der Fahrzeuge beauftragt ist, | mit der technischen Kontrolle der Fahrzeuge beauftragt ist, |
- Vorführung des genehmigten Fahrzeugs. Bei einer Vorführung wird der | - Vorführung des genehmigten Fahrzeugs. Bei einer Vorführung wird der |
Öffentlichkeit ein genehmigtes Fahrzeug vorgestellt. Des Weiteren kann | Öffentlichkeit ein genehmigtes Fahrzeug vorgestellt. Des Weiteren kann |
der Inhaber des nationalen Kennzeichens einer natürlichen Person | der Inhaber des nationalen Kennzeichens einer natürlichen Person |
erlauben, das mit einem nationalen Kennzeichen versehene Fahrzeug zu | erlauben, das mit einem nationalen Kennzeichen versehene Fahrzeug zu |
verwenden, | verwenden, |
- Probefahrt eines vor mehr als dreißig Jahren in Betrieb genommenen | - Probefahrt eines vor mehr als dreißig Jahren in Betrieb genommenen |
Fahrzeugs durch einen Sachverständigen im Rahmen einer Begutachtung | Fahrzeugs durch einen Sachverständigen im Rahmen einer Begutachtung |
des Fahrzeugs." | des Fahrzeugs." |
Art. 16 - Artikel 28 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 16 - Artikel 28 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
2019, wird wie folgt ersetzt: | 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Nationale Kennzeichen sind natürlichen oder juristischen Personen, | "Nationale Kennzeichen sind natürlichen oder juristischen Personen, |
die in Belgien ansässig sind, vorbehalten. In diesem Zusammenhang muss | die in Belgien ansässig sind, vorbehalten. In diesem Zusammenhang muss |
auf Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Erlasses vom 20. Juli 2001 über die | auf Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Erlasses vom 20. Juli 2001 über die |
Zulassung von Fahrzeugen verwiesen werden, in dem bestimmt ist, dass | Zulassung von Fahrzeugen verwiesen werden, in dem bestimmt ist, dass |
in Belgien ansässig zu sein bedeutet, dass die betreffenden Personen | in Belgien ansässig zu sein bedeutet, dass die betreffenden Personen |
eine der folgenden Bedingungen erfüllen: | eine der folgenden Bedingungen erfüllen: |
a) in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen | a) in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen |
und mindestens sechzehn Jahre alt sein, | und mindestens sechzehn Jahre alt sein, |
b) in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als juristische Person | b) in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als juristische Person |
eingetragen sein, | eingetragen sein, |
c) als juristische Person durch oder aufgrund internationalen oder | c) als juristische Person durch oder aufgrund internationalen oder |
ausländischen Rechts konstituiert sein und in Belgien über eine feste | ausländischen Rechts konstituiert sein und in Belgien über eine feste |
Niederlassung verfügen, wo das Fahrzeug verwaltet oder benutzt wird." | Niederlassung verfügen, wo das Fahrzeug verwaltet oder benutzt wird." |
Art. 17 - Artikel 35 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 17 - Artikel 35 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
2019, wird wie folgt ersetzt: | 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 35 - Antragsteller vermerken auf dem Zulassungsantragsformular | "Art. 35 - Antragsteller vermerken auf dem Zulassungsantragsformular |
folgende zusätzliche Auskunft: | folgende zusätzliche Auskunft: |
- entweder den maximalen Hubraum von Fahrzeugen, auf denen ein | - entweder den maximalen Hubraum von Fahrzeugen, auf denen ein |
"Händlerkennzeichen" oder ein "Berufskennzeichen" angebracht wird, | "Händlerkennzeichen" oder ein "Berufskennzeichen" angebracht wird, |
ausgedrückt in Kubikzentimeter, | ausgedrückt in Kubikzentimeter, |
- oder die zulässige Höchstmasse dieser Fahrzeuge, ausgedrückt in | - oder die zulässige Höchstmasse dieser Fahrzeuge, ausgedrückt in |
Kilogramm, | Kilogramm, |
- oder die beiden vorerwähnten Angaben." | - oder die beiden vorerwähnten Angaben." |
Art. 18 - In Artikel 44 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 18 - In Artikel 44 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
2019, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | 2019, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Inhaber, die von der Beschlagnahme eines der in vorliegendem Erlass | "Inhaber, die von der Beschlagnahme eines der in vorliegendem Erlass |
erwähnten Kennzeichen betroffen sind, dürfen während eines Zeitraums | erwähnten Kennzeichen betroffen sind, dürfen während eines Zeitraums |
von einem Jahr ab Feststellung der Unregelmäßigkeiten keinen Antrag | von einem Jahr ab Feststellung der Unregelmäßigkeiten keinen Antrag |
auf ein neues Zulassungskennzeichen in Bezug auf dieselbe Art von | auf ein neues Zulassungskennzeichen in Bezug auf dieselbe Art von |
Kennzeichen einreichen, das Gegenstand der Beschlagnahme war." | Kennzeichen einreichen, das Gegenstand der Beschlagnahme war." |
Art. 19 - Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 wird | Art. 19 - Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 wird |
durch Anlage 1 zum vorliegenden Erlass ersetzt. | durch Anlage 1 zum vorliegenden Erlass ersetzt. |
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 15. Februar 2022 in Kraft. | Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 15. Februar 2022 in Kraft. |
Art. 21 - Die für Finanzen beziehungsweise Straßenverkehr zuständigen | Art. 21 - Die für Finanzen beziehungsweise Straßenverkehr zuständigen |
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des | Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Februar 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Februar 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität | Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der |
Koordinierung der Betrugsbekämpfung | Koordinierung der Betrugsbekämpfung |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |