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Vue multilingue de Arrêté Royal du 08/02/2022
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales et des plaques nationales pour véhicules à moteur et remorques. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 tot regeling van de inschrijving van de commerciële platen en de nationale platen voor motorvoertuigen en aanhangwagens. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 8 FEVRIER 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales et des plaques nationales pour véhicules à moteur et remorques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 février 2022 modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales et des plaques nationales pour véhicules à moteur et FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 8 FEBRUARI 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 tot regeling van de inschrijving van de commerciële platen en de nationale platen voor motorvoertuigen en aanhangwagens. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 februari 2022 tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 tot regeling van de inschrijving van de commerciële platen en de nationale platen voor motorvoertuigen en aanhangwagens
remorques (Moniteur belge du 11 février 2022, err. du 29 mars 2022). (Belgisch Staatsblad van 11 februari 2022, err. van 29 maart 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
8. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 8. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der
Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für Motorfahrzeuge Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für Motorfahrzeuge
und Anhänger und Anhänger
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010; die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der
Eintragung der Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für Eintragung der Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für
Motorfahrzeuge und Anhänger; Motorfahrzeuge und Anhänger;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Elemente: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Elemente:
"Handelskennzeichen sind Gegenstand einer früheren Revision gewesen, "Handelskennzeichen sind Gegenstand einer früheren Revision gewesen,
durch die der vorerwähnte Königliche Erlass vom 8. Januar 1996 durch die der vorerwähnte Königliche Erlass vom 8. Januar 1996
abgeändert worden ist und die im Belgischen Staatsblatt vom 15. Mai abgeändert worden ist und die im Belgischen Staatsblatt vom 15. Mai
2020 veröffentlicht worden ist. 2020 veröffentlicht worden ist.
Nach einjähriger Anwendung dieses Erlasses wird ein Erlassentwurf Nach einjähriger Anwendung dieses Erlasses wird ein Erlassentwurf
vorbereitet, um einige Abänderungen einzufügen, die jedoch die durch vorbereitet, um einige Abänderungen einzufügen, die jedoch die durch
diese Revision in Bezug auf Handelskennzeichen eingeführten diese Revision in Bezug auf Handelskennzeichen eingeführten
allgemeinen Grundsätze nicht in Frage stellen. allgemeinen Grundsätze nicht in Frage stellen.
Diesem Erlassentwurf wird ein Bericht an den König beigefügt, in dem Diesem Erlassentwurf wird ein Bericht an den König beigefügt, in dem
die Kommentare zu den Artikeln aufgeführt sind. die Kommentare zu den Artikeln aufgeführt sind.
Diese Abänderungen gehen zum Teil auf Empfehlungen der Diese Abänderungen gehen zum Teil auf Empfehlungen der
Branchenverbände der Unternehmen zurück, die Handelskennzeichen Branchenverbände der Unternehmen zurück, die Handelskennzeichen
verwenden, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen seit Beginn verwenden, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen seit Beginn
der jährlichen Ersetzung von Handelskennzeichen am 1. Oktober letzten der jährlichen Ersetzung von Handelskennzeichen am 1. Oktober letzten
Jahres. Dadurch konnten mehrere konkrete Aspekte korrigiert werden, Jahres. Dadurch konnten mehrere konkrete Aspekte korrigiert werden,
die schnell in Kraft treten müssen, da 2020 erneuerte die schnell in Kraft treten müssen, da 2020 erneuerte
Probefahrtkennzeichen, die den alten Vorschriften unterliegen, ab dem Probefahrtkennzeichen, die den alten Vorschriften unterliegen, ab dem
1. Januar 2022 nicht mehr gültig sind. 1. Januar 2022 nicht mehr gültig sind.
Die wesentlichen Abänderungen betreffen Berufskennzeichen (Erhöhung Die wesentlichen Abänderungen betreffen Berufskennzeichen (Erhöhung
der Anzahl Kennzeichen und der Anzahl Tage, an denen sie verwendet der Anzahl Kennzeichen und der Anzahl Tage, an denen sie verwendet
werden dürfen). werden dürfen).
Seit der Revision des Systems der Handelskennzeichen sind Seit der Revision des Systems der Handelskennzeichen sind
Probefahrtkennzeichen aufgrund ihrer Art nur Herstellern im Besitz Probefahrtkennzeichen aufgrund ihrer Art nur Herstellern im Besitz
einer Bescheinigung über die Produktionsübereinstimmung vorbehalten einer Bescheinigung über die Produktionsübereinstimmung vorbehalten
und dürfen nur für die Durchführung von Probefahrten verwendet werden. und dürfen nur für die Durchführung von Probefahrten verwendet werden.
Daher sind Berufskennzeichen geschaffen worden, um Karossiers und Daher sind Berufskennzeichen geschaffen worden, um Karossiers und
Reparateuren, die Probefahrtkennzeichen nicht mehr verwenden können, Reparateuren, die Probefahrtkennzeichen nicht mehr verwenden können,
eine gesetzmäßige Alternative zu bieten. Vor der Revision konnten eine gesetzmäßige Alternative zu bieten. Vor der Revision konnten
Karossiers und Reparateure eine unbegrenzte Anzahl von Karossiers und Reparateure eine unbegrenzte Anzahl von
Probefahrtkennzeichen beantragen, deren Verwendung im Übrigen nicht Probefahrtkennzeichen beantragen, deren Verwendung im Übrigen nicht
auf Probefahrten beschränkt war, sondern sich auf die Tätigkeiten von auf Probefahrten beschränkt war, sondern sich auf die Tätigkeiten von
Karossiers und Reparateuren erstreckte. Karossiers und Reparateuren erstreckte.
Automobilverbände haben darauf hingewiesen, dass die Anzahl Automobilverbände haben darauf hingewiesen, dass die Anzahl
Berufskennzeichen und die Anzahl Tage, an denen diese Kennzeichen Berufskennzeichen und die Anzahl Tage, an denen diese Kennzeichen
verwendet werden dürfen, nicht ausreichen, damit Karossiers und verwendet werden dürfen, nicht ausreichen, damit Karossiers und
Reparateure ihre Tätigkeiten ausüben können. Reparateure ihre Tätigkeiten ausüben können.
Die derzeitige Anzahl Berufskennzeichen ist in Artikel 26 festgelegt, Die derzeitige Anzahl Berufskennzeichen ist in Artikel 26 festgelegt,
in dem ein Kennzeichen pro Niederlassungseinheit vorgesehen ist. Mit in dem ein Kennzeichen pro Niederlassungseinheit vorgesehen ist. Mit
dem Erlassentwurf wird bezweckt, diese Anzahl zu verdoppeln, um es dem Erlassentwurf wird bezweckt, diese Anzahl zu verdoppeln, um es
Unternehmen mit mehreren Arbeitnehmern zu ermöglichen, mehrere Unternehmen mit mehreren Arbeitnehmern zu ermöglichen, mehrere
Tätigkeiten gleichzeitig auszuüben. Tätigkeiten gleichzeitig auszuüben.
Da die Arbeitslast außerdem von der Größe des Unternehmens abhängt, Da die Arbeitslast außerdem von der Größe des Unternehmens abhängt,
können Unternehmen aufgrund des Erlassentwurfs ein bis drei können Unternehmen aufgrund des Erlassentwurfs ein bis drei
zusätzliche Berufskennzeichen auf der Grundlage der Anzahl zusätzliche Berufskennzeichen auf der Grundlage der Anzahl
vollzeitäquivalenter Arbeitnehmer beantragen (auf Vorlage der vollzeitäquivalenter Arbeitnehmer beantragen (auf Vorlage der
multifunktionalen Erklärung beim Landesamt für soziale Sicherheit für multifunktionalen Erklärung beim Landesamt für soziale Sicherheit für
das Quartal vor dem Antrag auf ein zusätzliches Kennzeichen). das Quartal vor dem Antrag auf ein zusätzliches Kennzeichen).
Die Anzahl Verwendungstage scheint nicht auszureichen, um alle Die Anzahl Verwendungstage scheint nicht auszureichen, um alle
erforderlichen Formalitäten zu erledigen (zum Beispiel Vorfahren des erforderlichen Formalitäten zu erledigen (zum Beispiel Vorfahren des
Fahrzeugs zur technischen Kontrolle bei einer ersten und Fahrzeugs zur technischen Kontrolle bei einer ersten und
gegebenenfalls einer zweiten Prüfung, Probefahrt des Fahrzeugs nach gegebenenfalls einer zweiten Prüfung, Probefahrt des Fahrzeugs nach
der Reparatur, Überführung des Fahrzeugs zu einem oder mehreren der Reparatur, Überführung des Fahrzeugs zu einem oder mehreren
Sachverständigen, die mit der Durchführung bestimmter Umbauten Sachverständigen, die mit der Durchführung bestimmter Umbauten
beauftragt sind, Auslieferung des Fahrzeugs). Aus diesem Grund wird beauftragt sind, Auslieferung des Fahrzeugs). Aus diesem Grund wird
mit dem Erlassentwurf bezweckt, Artikel 19 und Artikel 26 abzuändern, mit dem Erlassentwurf bezweckt, Artikel 19 und Artikel 26 abzuändern,
um die Anzahl Tage von fünf auf acht Tage zu erhöhen. um die Anzahl Tage von fünf auf acht Tage zu erhöhen.
Im Erlassentwurf werden außerdem die Bedingungen für die Verwendung Im Erlassentwurf werden außerdem die Bedingungen für die Verwendung
des Berufskennzeichens auf alle Tätigkeiten von Karossiers und des Berufskennzeichens auf alle Tätigkeiten von Karossiers und
Reparateuren erweitert. Die Bedingung in Bezug auf die Auslieferung Reparateuren erweitert. Die Bedingung in Bezug auf die Auslieferung
von Fahrzeugen wird daher dahingehend näher bestimmt, dass sie auch von Fahrzeugen wird daher dahingehend näher bestimmt, dass sie auch
die Überführung von Fahrzeugen zwecks Reparatur umfasst. die Überführung von Fahrzeugen zwecks Reparatur umfasst.
Berufskennzeichen können auch verwendet werden, damit potenzielle Berufskennzeichen können auch verwendet werden, damit potenzielle
Kunden von Karossiers und Reparateuren zum Kauf angebotene Kunden von Karossiers und Reparateuren zum Kauf angebotene
Gebrauchtfahrzeuge Probe fahren können. Gebrauchtfahrzeuge Probe fahren können.
Angesichts der Tatsache, dass Karossiers/Reparateure und Händler seit Angesichts der Tatsache, dass Karossiers/Reparateure und Händler seit
dem 1. Januar 2022 Probefahrtkennzeichen, die sie 2020 im Rahmen der dem 1. Januar 2022 Probefahrtkennzeichen, die sie 2020 im Rahmen der
alten Regelung erneuert hatten, nicht mehr verwenden können, ist es alten Regelung erneuert hatten, nicht mehr verwenden können, ist es
unabdingbar, dass die durch diesen Erlassentwurf angebrachten unabdingbar, dass die durch diesen Erlassentwurf angebrachten
Abänderungen so schnell wie möglich in Kraft treten, damit diese Abänderungen so schnell wie möglich in Kraft treten, damit diese
Unternehmen ihre Tätigkeiten ausüben können. Jede Aufschiebung des Unternehmen ihre Tätigkeiten ausüben können. Jede Aufschiebung des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wird erhebliche Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wird erhebliche
wirtschaftliche Auswirkungen auf diese Unternehmen haben, die dann wirtschaftliche Auswirkungen auf diese Unternehmen haben, die dann
nicht über eine ausreichende Anzahl Handelskennzeichen verfügen nicht über eine ausreichende Anzahl Handelskennzeichen verfügen
werden, um ihre beruflichen Tätigkeiten auszuüben." werden, um ihre beruflichen Tätigkeiten auszuüben."
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.863/4 des Staatsrates vom 26. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.863/4 des Staatsrates vom 26. Januar
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und des Ministers der
Finanzen Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur
Regelung der Eintragung der Handelskennzeichen und der nationalen Regelung der Eintragung der Handelskennzeichen und der nationalen
Kennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger, ersetzt durch den Kennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 wird das Wort "ebenfalls" gestrichen. 1. In Nr. 1 wird das Wort "ebenfalls" gestrichen.
2. Nummer 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Nummer 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Diese Erlaubnis muss sich zum einen auf die Ausgabe des jährlichen "Diese Erlaubnis muss sich zum einen auf die Ausgabe des jährlichen
Probefahrtkennzeichens und zum anderen auf jede Probefahrt beziehen, Probefahrtkennzeichens und zum anderen auf jede Probefahrt beziehen,
die mit diesem Probefahrtkennzeichen auf der Grundlage des vom die mit diesem Probefahrtkennzeichen auf der Grundlage des vom
Unternehmen mitgeteilten Prüfprogramms durchgeführt wird." Unternehmen mitgeteilten Prüfprogramms durchgeführt wird."
3. Der Artikel wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"5. technische Dienste der Kategorie A, die Probefahrten in ihren "5. technische Dienste der Kategorie A, die Probefahrten in ihren
eigenen Einrichtungen durchführen und von einer Genehmigungsbehörde eigenen Einrichtungen durchführen und von einer Genehmigungsbehörde
einer Region oder eines anderen Mitgliedstaates zugelassen sind." einer Region oder eines anderen Mitgliedstaates zugelassen sind."
Art. 2 - Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Januar Art. 2 - Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Januar
1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Der Erhalt eines Probefahrtkennzeichens unterliegt folgenden "Der Erhalt eines Probefahrtkennzeichens unterliegt folgenden
Bedingungen: Bedingungen:
- Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden - Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden
Jahres eingereicht werden. Jahres eingereicht werden.
- In Bezug auf die in Artikel 5 Nr. 1 erwähnte Kategorie muss dem - In Bezug auf die in Artikel 5 Nr. 1 erwähnte Kategorie muss dem
Antrag die von der Genehmigungsbehörde (Typgenehmigung) ausgestellte Antrag die von der Genehmigungsbehörde (Typgenehmigung) ausgestellte
Anerkennung als Hersteller beigefügt werden. Anerkennung als Hersteller beigefügt werden.
- In Bezug auf die in Artikel 5 Nr. 5 erwähnte Kategorie muss dem - In Bezug auf die in Artikel 5 Nr. 5 erwähnte Kategorie muss dem
Antrag eine Kopie der von der Genehmigungsbehörde (Typgenehmigung) Antrag eine Kopie der von der Genehmigungsbehörde (Typgenehmigung)
ausgestellten Zulassung als technischer Dienst der Kategorie A ausgestellten Zulassung als technischer Dienst der Kategorie A
beigefügt werden." beigefügt werden."
Art. 3 - In Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Art. 3 - In Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember
2019, wird Absatz 2 aufgehoben. 2019, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel 12 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Art. 4 - In Artikel 12 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember
2019, wird das Wort "Kraftfahrzeuggroßhandel" durch das Wort 2019, wird das Wort "Kraftfahrzeuggroßhandel" durch das Wort
"Fahrzeuggroßhandel" ersetzt. "Fahrzeuggroßhandel" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 13 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Art. 5 - Artikel 13 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember
2019, wird wie folgt abgeändert: 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Überschrift von Artikel 13.1 wird wie folgt ersetzt: "Wenn der 1. Die Überschrift von Artikel 13.1 wird wie folgt ersetzt: "Wenn der
Antragsteller noch nie Inhaber derselben Art Händlerkennzeichen war". Antragsteller noch nie Inhaber derselben Art Händlerkennzeichen war".
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
3. Artikel 13.2 wird wie folgt ersetzt: 3. Artikel 13.2 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 13.2 - Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits "Art. 13.2 - Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits
Inhaber derselben Art Händlerkennzeichen war Inhaber derselben Art Händlerkennzeichen war
Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits Inhaber derselben Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits Inhaber derselben
Art Händlerkennzeichen war, muss die Beantragung zwischen dem 1. Art Händlerkennzeichen war, muss die Beantragung zwischen dem 1.
Januar und dem 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Januar und dem 31. Dezember jeden Jahres erfolgen.
Dieser Antrag muss folgende Bedingungen erfüllen: Dieser Antrag muss folgende Bedingungen erfüllen:
- Der Antragsteller ist unter der in Artikel 12 erwähnten Kategorie - Der Antragsteller ist unter der in Artikel 12 erwähnten Kategorie
bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen.
- Die Anzahl neuer Händlerkennzeichen, unabhängig von der in Artikel - Die Anzahl neuer Händlerkennzeichen, unabhängig von der in Artikel
14 erwähnten Erneuerung von Kennzeichen, wird anhand der Anzahl der 14 erwähnten Erneuerung von Kennzeichen, wird anhand der Anzahl der
Einheiten von zwölf Fahrzeugen, die innerhalb der zwölf Monate vor dem Einheiten von zwölf Fahrzeugen, die innerhalb der zwölf Monate vor dem
Datum der Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige Datum der Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige
Verwaltung verkauft werden, bestimmt. In dieser Hinsicht Verwaltung verkauft werden, bestimmt. In dieser Hinsicht
berücksichtigt die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung nicht berücksichtigt die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung nicht
die Rechnungen, die bereits für einen anderen Antrag auf Erneuerung die Rechnungen, die bereits für einen anderen Antrag auf Erneuerung
oder auf ein zusätzliches Händlerkennzeichen verwendet worden sind. oder auf ein zusätzliches Händlerkennzeichen verwendet worden sind.
Die Anzahl von zwölf Fahrzeugen kann nur durch die Addition der Die Anzahl von zwölf Fahrzeugen kann nur durch die Addition der
Fahrzeuge erlangt werden, die zulassungspflichtig sind und den Fahrzeuge erlangt werden, die zulassungspflichtig sind und den
Begriffsbestimmungen entsprechen, die erwähnt sind: Begriffsbestimmungen entsprechen, die erwähnt sind:
- entweder in Artikel 1 § 2 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses - entweder in Artikel 1 § 2 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, wobei Rechnungen in erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, wobei Rechnungen in
Bezug auf Kraftfahrzeuge nicht mit Rechnungen in Bezug auf Anhänger Bezug auf Kraftfahrzeuge nicht mit Rechnungen in Bezug auf Anhänger
addiert werden dürfen, addiert werden dürfen,
- oder in Artikel 1 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses - oder in Artikel 1 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974. erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974.
Verfügt der Antragsteller noch über nicht erneuerte Verfügt der Antragsteller noch über nicht erneuerte
Händlerkennzeichen, kann er erst dann ein neues Händlerkennzeichen Händlerkennzeichen, kann er erst dann ein neues Händlerkennzeichen
beantragen, wenn er all seine Händlerkennzeichen gemäß den in Artikel beantragen, wenn er all seine Händlerkennzeichen gemäß den in Artikel
14 erwähnten Erneuerungsbedingungen erneuert hat. 14 erwähnten Erneuerungsbedingungen erneuert hat.
Die in den drei vorhergehenden Absätzen aufgeführten Bedingungen sind Die in den drei vorhergehenden Absätzen aufgeführten Bedingungen sind
bei Ausgabe eines neuen Händlerkennzeichens infolge einer Verlust- bei Ausgabe eines neuen Händlerkennzeichens infolge einer Verlust-
oder Diebstahlerklärung bei einem Polizeidienst nicht anwendbar, wenn oder Diebstahlerklärung bei einem Polizeidienst nicht anwendbar, wenn
der Antrag auf ein neues Händlerkennzeichen im Jahr der Gültigkeit des der Antrag auf ein neues Händlerkennzeichen im Jahr der Gültigkeit des
verlorenen oder gestohlenen Kennzeichens eingereicht wird. Das neue verlorenen oder gestohlenen Kennzeichens eingereicht wird. Das neue
Händlerkennzeichen, das nach einer Verlust- oder Diebstahlerklärung Händlerkennzeichen, das nach einer Verlust- oder Diebstahlerklärung
ausgegeben wird, weist dasselbe Gültigkeitsjahr auf wie das verlorene ausgegeben wird, weist dasselbe Gültigkeitsjahr auf wie das verlorene
oder gestohlene Händlerkennzeichen." oder gestohlene Händlerkennzeichen."
Art. 6 - In Artikel 14 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Art. 6 - In Artikel 14 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember
2019, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: 2019, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Im Zuge der Erneuerung eines jeden Händlerkennzeichens müssen "Im Zuge der Erneuerung eines jeden Händlerkennzeichens müssen
Fahrzeughändler innerhalb der zwölf Monate vor dem Datum der Fahrzeughändler innerhalb der zwölf Monate vor dem Datum der
Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung
mindestens zwölf Fahrzeuge verkauft haben. Die für die Mehrwertsteuer mindestens zwölf Fahrzeuge verkauft haben. Die für die Mehrwertsteuer
zuständige Verwaltung berücksichtigt nicht die Rechnungen, die bereits zuständige Verwaltung berücksichtigt nicht die Rechnungen, die bereits
für einen anderen Antrag auf Erneuerung oder auf ein zusätzliches für einen anderen Antrag auf Erneuerung oder auf ein zusätzliches
Händlerkennzeichen verwendet worden sind. Die Anzahl von zwölf Händlerkennzeichen verwendet worden sind. Die Anzahl von zwölf
Fahrzeugen kann nur durch die Addition der Fahrzeuge erlangt werden, Fahrzeugen kann nur durch die Addition der Fahrzeuge erlangt werden,
die zulassungspflichtig sind und den Begriffsbestimmungen entsprechen, die zulassungspflichtig sind und den Begriffsbestimmungen entsprechen,
die erwähnt sind: die erwähnt sind:
- entweder in Artikel 1 § 2 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses - entweder in Artikel 1 § 2 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, wobei Rechnungen in erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, wobei Rechnungen in
Bezug auf Kraftfahrzeuge nicht mit Rechnungen in Bezug auf Anhänger Bezug auf Kraftfahrzeuge nicht mit Rechnungen in Bezug auf Anhänger
addiert werden dürfen, addiert werden dürfen,
- oder in Artikel 1 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses - oder in Artikel 1 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974." erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974."
Art. 7 - Artikel 16 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Art. 7 - Artikel 16 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember
2019, wird wie folgt ersetzt: 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 16 - Eigentum an Fahrzeugen, an denen ein Händlerkennzeichen "Art. 16 - Eigentum an Fahrzeugen, an denen ein Händlerkennzeichen
angebracht ist angebracht ist
Inhaber von Händlerkennzeichen dürfen diese Kennzeichen nur an Inhaber von Händlerkennzeichen dürfen diese Kennzeichen nur an
Fahrzeugen anbringen, deren Eigentümer sie sind, mit Ausnahmen von Fahrzeugen anbringen, deren Eigentümer sie sind, mit Ausnahmen von
Fahrzeugen, die sie verkauft haben und die noch nicht an den Fahrzeugen, die sie verkauft haben und die noch nicht an den
betreffenden Käufern ausgeliefert worden sind. In diesem Fall können betreffenden Käufern ausgeliefert worden sind. In diesem Fall können
Händlerkennzeichen an verkauften Fahrzeugen angebracht werden, um sie Händlerkennzeichen an verkauften Fahrzeugen angebracht werden, um sie
an den Verladeort (Hafen, Zug usw.) oder zu den betreffenden Käufern an den Verladeort (Hafen, Zug usw.) oder zu den betreffenden Käufern
zu bringen." zu bringen."
Art. 8 - In Artikel 19 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Art. 8 - In Artikel 19 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember
2019, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: 2019, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Berufskennzeichen werden verwendet, damit Fahrzeug-Karossiers und "Berufskennzeichen werden verwendet, damit Fahrzeug-Karossiers und
-Reparateure während eines Zeitraums von acht Tagen, die nicht -Reparateure während eines Zeitraums von acht Tagen, die nicht
aufeinanderfolgend sein müssen, auf belgischem Staatsgebiet die aufeinanderfolgend sein müssen, auf belgischem Staatsgebiet die
folgenden Formalitäten erledigen können: folgenden Formalitäten erledigen können:
- Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs, - Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs,
- Überführung des Fahrzeugs zwecks Reparatur, - Überführung des Fahrzeugs zwecks Reparatur,
- Kontrolle des Fahrzeugs nach einer Reparatur, - Kontrolle des Fahrzeugs nach einer Reparatur,
- Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs im Rahmen der Erlangung einer - Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs im Rahmen der Erlangung einer
Einzelgenehmigung, Einzelgenehmigung,
- Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die - Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die
mit der technischen Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge mit der technischen Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge
beauftragt ist, beauftragt ist,
- in Artikel 25 des vorliegenden Erlasses erwähnte Vorführung des - in Artikel 25 des vorliegenden Erlasses erwähnte Vorführung des
Fahrzeugs." Fahrzeugs."
Art. 9 - Artikel 21 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Art. 9 - Artikel 21 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember
2019, wird wie folgt ersetzt: 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 21 - Bedingungen für den Erhalt "Art. 21 - Bedingungen für den Erhalt
Der Erhalt des Berufskennzeichens unterliegt folgenden Bedingungen: Der Erhalt des Berufskennzeichens unterliegt folgenden Bedingungen:
- Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden - Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden
Jahres eingereicht werden. Jahres eingereicht werden.
- Der Antragsteller ist unter einer der in Artikel 20 erwähnten - Der Antragsteller ist unter einer der in Artikel 20 erwähnten
Kategorien bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. Kategorien bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen.
- Wenn der Antragsteller mehr als zwei Berufskennzeichen pro Art und - Wenn der Antragsteller mehr als zwei Berufskennzeichen pro Art und
pro Niederlassungseinheit erhalten möchte, muss dem Antrag eine Kopie pro Niederlassungseinheit erhalten möchte, muss dem Antrag eine Kopie
der DmfA (multifunktionale Erklärung an das Landesamt für soziale der DmfA (multifunktionale Erklärung an das Landesamt für soziale
Sicherheit) des Quartals vor der Beantragung beigefügt werden." Sicherheit) des Quartals vor der Beantragung beigefügt werden."
Art. 10 - In Artikel 22 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Art. 10 - In Artikel 22 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember
2019, wird Absatz 2 gestrichen. 2019, wird Absatz 2 gestrichen.
Art. 11 - Artikel 23 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Art. 11 - Artikel 23 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember
2019, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2019, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Berufskennzeichen dürfen auch von Berufsangehörigen des "Berufskennzeichen dürfen auch von Berufsangehörigen des
Automobilsektors verwendet werden, die Probefahrten mit einem Fahrzeug Automobilsektors verwendet werden, die Probefahrten mit einem Fahrzeug
durchführen, das sich zur Reparatur beim Inhaber des durchführen, das sich zur Reparatur beim Inhaber des
Berufskennzeichens befindet. In diesem Zusammenhang muss ein Dokument, Berufskennzeichens befindet. In diesem Zusammenhang muss ein Dokument,
das die Erlaubnis des Inhabers des Berufskennzeichens bescheinigt, im das die Erlaubnis des Inhabers des Berufskennzeichens bescheinigt, im
Fahrzeug mitgeführt werden, das vom Berufsangehörigen im Rahmen einer Fahrzeug mitgeführt werden, das vom Berufsangehörigen im Rahmen einer
Reparatur oder eines Kundendienstes Probe gefahren wird." Reparatur oder eines Kundendienstes Probe gefahren wird."
Art. 12 - In Artikel 24 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Art. 12 - In Artikel 24 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses
vom 8. Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. vom 8. Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15.
Dezember 2019, wird das Wort "fünf" durch das Wort "acht" ersetzt. Dezember 2019, wird das Wort "fünf" durch das Wort "acht" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 25 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Art. 13 - Artikel 25 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember
2019, wird wie folgt ersetzt: 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 25 - Abweichung in Bezug auf das Verbot des Verleihens oder "Art. 25 - Abweichung in Bezug auf das Verbot des Verleihens oder
Vermietens Vermietens
Es ist verboten, Fahrzeuge mit einem Berufskennzeichen zu verleihen Es ist verboten, Fahrzeuge mit einem Berufskennzeichen zu verleihen
oder zu vermieten. oder zu vermieten.
Das in Absatz 1 erwähnte Verbot gilt jedoch nicht für die Vorführung Das in Absatz 1 erwähnte Verbot gilt jedoch nicht für die Vorführung
eines genehmigten Fahrzeugs. Bei einer Vorführung wird der eines genehmigten Fahrzeugs. Bei einer Vorführung wird der
Öffentlichkeit ein genehmigtes Fahrzeug vorgestellt. Des Weiteren kann Öffentlichkeit ein genehmigtes Fahrzeug vorgestellt. Des Weiteren kann
der Kennzeicheninhaber einer natürlichen Person erlauben, das Fahrzeug der Kennzeicheninhaber einer natürlichen Person erlauben, das Fahrzeug
während eines Zeitraums von sieben Kalendertagen zu verwenden. In während eines Zeitraums von sieben Kalendertagen zu verwenden. In
diesem Zusammenhang muss ein Dokument im Fahrzeug mitgeführt werden, diesem Zusammenhang muss ein Dokument im Fahrzeug mitgeführt werden,
das die in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben das die in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben
enthält und die Erlaubnis des Inhabers des Berufskennzeichens zur enthält und die Erlaubnis des Inhabers des Berufskennzeichens zur
Bereitstellung dieses Fahrzeugs bescheinigt." Bereitstellung dieses Fahrzeugs bescheinigt."
Art. 14 - In Artikel 26 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Art. 14 - In Artikel 26 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember
2019, wird Absatz 2 durch die Absätze 2 bis 4 mit folgendem Wortlaut 2019, wird Absatz 2 durch die Absätze 2 bis 4 mit folgendem Wortlaut
ersetzt: ersetzt:
"Inhaber dürfen pro Kennzeichenart und pro Niederlassungseinheit "Inhaber dürfen pro Kennzeichenart und pro Niederlassungseinheit
höchstens zwei Kennzeichen besitzen. höchstens zwei Kennzeichen besitzen.
Inhaber, die in ihrer Niederlassungseinheit mindestens zwanzig Inhaber, die in ihrer Niederlassungseinheit mindestens zwanzig
vollzeitäquivalente Arbeitnehmer beschäftigen und dies durch eine vollzeitäquivalente Arbeitnehmer beschäftigen und dies durch eine
Kopie der DmfA (multifunktionale Erklärung an das Landesamt für Kopie der DmfA (multifunktionale Erklärung an das Landesamt für
soziale Sicherheit) des Quartals vor ihrem Antrag nachweisen können, soziale Sicherheit) des Quartals vor ihrem Antrag nachweisen können,
dürfen jedoch zusätzliche Berufskennzeichen erhalten, deren Anzahl wie dürfen jedoch zusätzliche Berufskennzeichen erhalten, deren Anzahl wie
folgt bestimmt wird: folgt bestimmt wird:
- Beschäftigen Inhaber zwischen zwanzig und dreißig - Beschäftigen Inhaber zwischen zwanzig und dreißig
vollzeitäquivalente Arbeitnehmer, dürfen sie ein zusätzliches vollzeitäquivalente Arbeitnehmer, dürfen sie ein zusätzliches
Berufskennzeichen erhalten, was insgesamt drei Berufskennzeichen pro Berufskennzeichen erhalten, was insgesamt drei Berufskennzeichen pro
Kennzeichenart und Niederlassungseinheit entspricht. Kennzeichenart und Niederlassungseinheit entspricht.
- Beschäftigen Inhaber zwischen dreißig und vierzig - Beschäftigen Inhaber zwischen dreißig und vierzig
vollzeitäquivalente Arbeitnehmer, dürfen sie zwei zusätzliche vollzeitäquivalente Arbeitnehmer, dürfen sie zwei zusätzliche
Berufskennzeichen erhalten, was insgesamt vier Berufskennzeichen pro Berufskennzeichen erhalten, was insgesamt vier Berufskennzeichen pro
Kennzeichenart und Niederlassungseinheit entspricht. Kennzeichenart und Niederlassungseinheit entspricht.
- Beschäftigen Inhaber mehr als vierzig vollzeitäquivalente - Beschäftigen Inhaber mehr als vierzig vollzeitäquivalente
Arbeitnehmer, dürfen sie drei zusätzliche Berufskennzeichen erhalten, Arbeitnehmer, dürfen sie drei zusätzliche Berufskennzeichen erhalten,
was insgesamt fünf Berufskennzeichen pro Kennzeichenart und was insgesamt fünf Berufskennzeichen pro Kennzeichenart und
Niederlassungseinheit entspricht. Niederlassungseinheit entspricht.
Solch ein Berufskennzeichen wird während eines Zeitraums von höchstens Solch ein Berufskennzeichen wird während eines Zeitraums von höchstens
acht Tagen, die nicht aufeinanderfolgend sein müssen, pro Jahr und acht Tagen, die nicht aufeinanderfolgend sein müssen, pro Jahr und
Fahrzeug verwendet." Fahrzeug verwendet."
Art. 15 - Artikel 27 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Art. 15 - Artikel 27 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember
2019, wird wie folgt ersetzt: 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 27 - Nationale Kennzeichen sind an ein bestimmtes Fahrzeug "Art. 27 - Nationale Kennzeichen sind an ein bestimmtes Fahrzeug
gebunden, sodass während eines Zeitraums von zwanzig gebunden, sodass während eines Zeitraums von zwanzig
aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf belgischem Staatsgebiet die aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf belgischem Staatsgebiet die
folgenden Formalitäten erledigt werden können: folgenden Formalitäten erledigt werden können:
- Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs, - Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs,
- Überführung des Fahrzeugs zwecks Reparatur, - Überführung des Fahrzeugs zwecks Reparatur,
- Kontrolle des Fahrzeugs nach einer Reparatur, - Kontrolle des Fahrzeugs nach einer Reparatur,
- Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs im Rahmen der Erlangung einer - Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs im Rahmen der Erlangung einer
Einzelgenehmigung, Einzelgenehmigung,
- Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die - Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die
mit der technischen Kontrolle der Fahrzeuge beauftragt ist, mit der technischen Kontrolle der Fahrzeuge beauftragt ist,
- Vorführung des genehmigten Fahrzeugs. Bei einer Vorführung wird der - Vorführung des genehmigten Fahrzeugs. Bei einer Vorführung wird der
Öffentlichkeit ein genehmigtes Fahrzeug vorgestellt. Des Weiteren kann Öffentlichkeit ein genehmigtes Fahrzeug vorgestellt. Des Weiteren kann
der Inhaber des nationalen Kennzeichens einer natürlichen Person der Inhaber des nationalen Kennzeichens einer natürlichen Person
erlauben, das mit einem nationalen Kennzeichen versehene Fahrzeug zu erlauben, das mit einem nationalen Kennzeichen versehene Fahrzeug zu
verwenden, verwenden,
- Probefahrt eines vor mehr als dreißig Jahren in Betrieb genommenen - Probefahrt eines vor mehr als dreißig Jahren in Betrieb genommenen
Fahrzeugs durch einen Sachverständigen im Rahmen einer Begutachtung Fahrzeugs durch einen Sachverständigen im Rahmen einer Begutachtung
des Fahrzeugs." des Fahrzeugs."
Art. 16 - Artikel 28 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Art. 16 - Artikel 28 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember
2019, wird wie folgt ersetzt: 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Nationale Kennzeichen sind natürlichen oder juristischen Personen, "Nationale Kennzeichen sind natürlichen oder juristischen Personen,
die in Belgien ansässig sind, vorbehalten. In diesem Zusammenhang muss die in Belgien ansässig sind, vorbehalten. In diesem Zusammenhang muss
auf Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Erlasses vom 20. Juli 2001 über die auf Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Erlasses vom 20. Juli 2001 über die
Zulassung von Fahrzeugen verwiesen werden, in dem bestimmt ist, dass Zulassung von Fahrzeugen verwiesen werden, in dem bestimmt ist, dass
in Belgien ansässig zu sein bedeutet, dass die betreffenden Personen in Belgien ansässig zu sein bedeutet, dass die betreffenden Personen
eine der folgenden Bedingungen erfüllen: eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen a) in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen
und mindestens sechzehn Jahre alt sein, und mindestens sechzehn Jahre alt sein,
b) in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als juristische Person b) in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als juristische Person
eingetragen sein, eingetragen sein,
c) als juristische Person durch oder aufgrund internationalen oder c) als juristische Person durch oder aufgrund internationalen oder
ausländischen Rechts konstituiert sein und in Belgien über eine feste ausländischen Rechts konstituiert sein und in Belgien über eine feste
Niederlassung verfügen, wo das Fahrzeug verwaltet oder benutzt wird." Niederlassung verfügen, wo das Fahrzeug verwaltet oder benutzt wird."
Art. 17 - Artikel 35 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Art. 17 - Artikel 35 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember
2019, wird wie folgt ersetzt: 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 35 - Antragsteller vermerken auf dem Zulassungsantragsformular "Art. 35 - Antragsteller vermerken auf dem Zulassungsantragsformular
folgende zusätzliche Auskunft: folgende zusätzliche Auskunft:
- entweder den maximalen Hubraum von Fahrzeugen, auf denen ein - entweder den maximalen Hubraum von Fahrzeugen, auf denen ein
"Händlerkennzeichen" oder ein "Berufskennzeichen" angebracht wird, "Händlerkennzeichen" oder ein "Berufskennzeichen" angebracht wird,
ausgedrückt in Kubikzentimeter, ausgedrückt in Kubikzentimeter,
- oder die zulässige Höchstmasse dieser Fahrzeuge, ausgedrückt in - oder die zulässige Höchstmasse dieser Fahrzeuge, ausgedrückt in
Kilogramm, Kilogramm,
- oder die beiden vorerwähnten Angaben." - oder die beiden vorerwähnten Angaben."
Art. 18 - In Artikel 44 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Art. 18 - In Artikel 44 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember
2019, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: 2019, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Inhaber, die von der Beschlagnahme eines der in vorliegendem Erlass "Inhaber, die von der Beschlagnahme eines der in vorliegendem Erlass
erwähnten Kennzeichen betroffen sind, dürfen während eines Zeitraums erwähnten Kennzeichen betroffen sind, dürfen während eines Zeitraums
von einem Jahr ab Feststellung der Unregelmäßigkeiten keinen Antrag von einem Jahr ab Feststellung der Unregelmäßigkeiten keinen Antrag
auf ein neues Zulassungskennzeichen in Bezug auf dieselbe Art von auf ein neues Zulassungskennzeichen in Bezug auf dieselbe Art von
Kennzeichen einreichen, das Gegenstand der Beschlagnahme war." Kennzeichen einreichen, das Gegenstand der Beschlagnahme war."
Art. 19 - Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 wird Art. 19 - Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 wird
durch Anlage 1 zum vorliegenden Erlass ersetzt. durch Anlage 1 zum vorliegenden Erlass ersetzt.
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 15. Februar 2022 in Kraft. Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 15. Februar 2022 in Kraft.
Art. 21 - Die für Finanzen beziehungsweise Straßenverkehr zuständigen Art. 21 - Die für Finanzen beziehungsweise Straßenverkehr zuständigen
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Februar 2022 Gegeben zu Brüssel, den 8. Februar 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der
Koordinierung der Betrugsbekämpfung Koordinierung der Betrugsbekämpfung
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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