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| Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales et des plaques nationales pour véhicules à moteur et remorques. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 tot regeling van de inschrijving van de commerciële platen en de nationale platen voor motorvoertuigen en aanhangwagens. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 8 FEVRIER 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales et des plaques nationales pour véhicules à moteur et remorques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 février 2022 modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales et des plaques nationales pour véhicules à moteur et | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 8 FEBRUARI 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 tot regeling van de inschrijving van de commerciële platen en de nationale platen voor motorvoertuigen en aanhangwagens. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 februari 2022 tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 tot regeling van de inschrijving van de commerciële platen en de nationale platen voor motorvoertuigen en aanhangwagens |
| remorques (Moniteur belge du 11 février 2022, err. du 29 mars 2022). | (Belgisch Staatsblad van 11 februari 2022, err. van 29 maart 2022). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 8. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 8. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der | Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der |
| Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für Motorfahrzeuge | Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für Motorfahrzeuge |
| und Anhänger | und Anhänger |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
| die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010; | die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der |
| Eintragung der Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für | Eintragung der Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für |
| Motorfahrzeuge und Anhänger; | Motorfahrzeuge und Anhänger; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Elemente: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Elemente: |
| "Handelskennzeichen sind Gegenstand einer früheren Revision gewesen, | "Handelskennzeichen sind Gegenstand einer früheren Revision gewesen, |
| durch die der vorerwähnte Königliche Erlass vom 8. Januar 1996 | durch die der vorerwähnte Königliche Erlass vom 8. Januar 1996 |
| abgeändert worden ist und die im Belgischen Staatsblatt vom 15. Mai | abgeändert worden ist und die im Belgischen Staatsblatt vom 15. Mai |
| 2020 veröffentlicht worden ist. | 2020 veröffentlicht worden ist. |
| Nach einjähriger Anwendung dieses Erlasses wird ein Erlassentwurf | Nach einjähriger Anwendung dieses Erlasses wird ein Erlassentwurf |
| vorbereitet, um einige Abänderungen einzufügen, die jedoch die durch | vorbereitet, um einige Abänderungen einzufügen, die jedoch die durch |
| diese Revision in Bezug auf Handelskennzeichen eingeführten | diese Revision in Bezug auf Handelskennzeichen eingeführten |
| allgemeinen Grundsätze nicht in Frage stellen. | allgemeinen Grundsätze nicht in Frage stellen. |
| Diesem Erlassentwurf wird ein Bericht an den König beigefügt, in dem | Diesem Erlassentwurf wird ein Bericht an den König beigefügt, in dem |
| die Kommentare zu den Artikeln aufgeführt sind. | die Kommentare zu den Artikeln aufgeführt sind. |
| Diese Abänderungen gehen zum Teil auf Empfehlungen der | Diese Abänderungen gehen zum Teil auf Empfehlungen der |
| Branchenverbände der Unternehmen zurück, die Handelskennzeichen | Branchenverbände der Unternehmen zurück, die Handelskennzeichen |
| verwenden, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen seit Beginn | verwenden, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen seit Beginn |
| der jährlichen Ersetzung von Handelskennzeichen am 1. Oktober letzten | der jährlichen Ersetzung von Handelskennzeichen am 1. Oktober letzten |
| Jahres. Dadurch konnten mehrere konkrete Aspekte korrigiert werden, | Jahres. Dadurch konnten mehrere konkrete Aspekte korrigiert werden, |
| die schnell in Kraft treten müssen, da 2020 erneuerte | die schnell in Kraft treten müssen, da 2020 erneuerte |
| Probefahrtkennzeichen, die den alten Vorschriften unterliegen, ab dem | Probefahrtkennzeichen, die den alten Vorschriften unterliegen, ab dem |
| 1. Januar 2022 nicht mehr gültig sind. | 1. Januar 2022 nicht mehr gültig sind. |
| Die wesentlichen Abänderungen betreffen Berufskennzeichen (Erhöhung | Die wesentlichen Abänderungen betreffen Berufskennzeichen (Erhöhung |
| der Anzahl Kennzeichen und der Anzahl Tage, an denen sie verwendet | der Anzahl Kennzeichen und der Anzahl Tage, an denen sie verwendet |
| werden dürfen). | werden dürfen). |
| Seit der Revision des Systems der Handelskennzeichen sind | Seit der Revision des Systems der Handelskennzeichen sind |
| Probefahrtkennzeichen aufgrund ihrer Art nur Herstellern im Besitz | Probefahrtkennzeichen aufgrund ihrer Art nur Herstellern im Besitz |
| einer Bescheinigung über die Produktionsübereinstimmung vorbehalten | einer Bescheinigung über die Produktionsübereinstimmung vorbehalten |
| und dürfen nur für die Durchführung von Probefahrten verwendet werden. | und dürfen nur für die Durchführung von Probefahrten verwendet werden. |
| Daher sind Berufskennzeichen geschaffen worden, um Karossiers und | Daher sind Berufskennzeichen geschaffen worden, um Karossiers und |
| Reparateuren, die Probefahrtkennzeichen nicht mehr verwenden können, | Reparateuren, die Probefahrtkennzeichen nicht mehr verwenden können, |
| eine gesetzmäßige Alternative zu bieten. Vor der Revision konnten | eine gesetzmäßige Alternative zu bieten. Vor der Revision konnten |
| Karossiers und Reparateure eine unbegrenzte Anzahl von | Karossiers und Reparateure eine unbegrenzte Anzahl von |
| Probefahrtkennzeichen beantragen, deren Verwendung im Übrigen nicht | Probefahrtkennzeichen beantragen, deren Verwendung im Übrigen nicht |
| auf Probefahrten beschränkt war, sondern sich auf die Tätigkeiten von | auf Probefahrten beschränkt war, sondern sich auf die Tätigkeiten von |
| Karossiers und Reparateuren erstreckte. | Karossiers und Reparateuren erstreckte. |
| Automobilverbände haben darauf hingewiesen, dass die Anzahl | Automobilverbände haben darauf hingewiesen, dass die Anzahl |
| Berufskennzeichen und die Anzahl Tage, an denen diese Kennzeichen | Berufskennzeichen und die Anzahl Tage, an denen diese Kennzeichen |
| verwendet werden dürfen, nicht ausreichen, damit Karossiers und | verwendet werden dürfen, nicht ausreichen, damit Karossiers und |
| Reparateure ihre Tätigkeiten ausüben können. | Reparateure ihre Tätigkeiten ausüben können. |
| Die derzeitige Anzahl Berufskennzeichen ist in Artikel 26 festgelegt, | Die derzeitige Anzahl Berufskennzeichen ist in Artikel 26 festgelegt, |
| in dem ein Kennzeichen pro Niederlassungseinheit vorgesehen ist. Mit | in dem ein Kennzeichen pro Niederlassungseinheit vorgesehen ist. Mit |
| dem Erlassentwurf wird bezweckt, diese Anzahl zu verdoppeln, um es | dem Erlassentwurf wird bezweckt, diese Anzahl zu verdoppeln, um es |
| Unternehmen mit mehreren Arbeitnehmern zu ermöglichen, mehrere | Unternehmen mit mehreren Arbeitnehmern zu ermöglichen, mehrere |
| Tätigkeiten gleichzeitig auszuüben. | Tätigkeiten gleichzeitig auszuüben. |
| Da die Arbeitslast außerdem von der Größe des Unternehmens abhängt, | Da die Arbeitslast außerdem von der Größe des Unternehmens abhängt, |
| können Unternehmen aufgrund des Erlassentwurfs ein bis drei | können Unternehmen aufgrund des Erlassentwurfs ein bis drei |
| zusätzliche Berufskennzeichen auf der Grundlage der Anzahl | zusätzliche Berufskennzeichen auf der Grundlage der Anzahl |
| vollzeitäquivalenter Arbeitnehmer beantragen (auf Vorlage der | vollzeitäquivalenter Arbeitnehmer beantragen (auf Vorlage der |
| multifunktionalen Erklärung beim Landesamt für soziale Sicherheit für | multifunktionalen Erklärung beim Landesamt für soziale Sicherheit für |
| das Quartal vor dem Antrag auf ein zusätzliches Kennzeichen). | das Quartal vor dem Antrag auf ein zusätzliches Kennzeichen). |
| Die Anzahl Verwendungstage scheint nicht auszureichen, um alle | Die Anzahl Verwendungstage scheint nicht auszureichen, um alle |
| erforderlichen Formalitäten zu erledigen (zum Beispiel Vorfahren des | erforderlichen Formalitäten zu erledigen (zum Beispiel Vorfahren des |
| Fahrzeugs zur technischen Kontrolle bei einer ersten und | Fahrzeugs zur technischen Kontrolle bei einer ersten und |
| gegebenenfalls einer zweiten Prüfung, Probefahrt des Fahrzeugs nach | gegebenenfalls einer zweiten Prüfung, Probefahrt des Fahrzeugs nach |
| der Reparatur, Überführung des Fahrzeugs zu einem oder mehreren | der Reparatur, Überführung des Fahrzeugs zu einem oder mehreren |
| Sachverständigen, die mit der Durchführung bestimmter Umbauten | Sachverständigen, die mit der Durchführung bestimmter Umbauten |
| beauftragt sind, Auslieferung des Fahrzeugs). Aus diesem Grund wird | beauftragt sind, Auslieferung des Fahrzeugs). Aus diesem Grund wird |
| mit dem Erlassentwurf bezweckt, Artikel 19 und Artikel 26 abzuändern, | mit dem Erlassentwurf bezweckt, Artikel 19 und Artikel 26 abzuändern, |
| um die Anzahl Tage von fünf auf acht Tage zu erhöhen. | um die Anzahl Tage von fünf auf acht Tage zu erhöhen. |
| Im Erlassentwurf werden außerdem die Bedingungen für die Verwendung | Im Erlassentwurf werden außerdem die Bedingungen für die Verwendung |
| des Berufskennzeichens auf alle Tätigkeiten von Karossiers und | des Berufskennzeichens auf alle Tätigkeiten von Karossiers und |
| Reparateuren erweitert. Die Bedingung in Bezug auf die Auslieferung | Reparateuren erweitert. Die Bedingung in Bezug auf die Auslieferung |
| von Fahrzeugen wird daher dahingehend näher bestimmt, dass sie auch | von Fahrzeugen wird daher dahingehend näher bestimmt, dass sie auch |
| die Überführung von Fahrzeugen zwecks Reparatur umfasst. | die Überführung von Fahrzeugen zwecks Reparatur umfasst. |
| Berufskennzeichen können auch verwendet werden, damit potenzielle | Berufskennzeichen können auch verwendet werden, damit potenzielle |
| Kunden von Karossiers und Reparateuren zum Kauf angebotene | Kunden von Karossiers und Reparateuren zum Kauf angebotene |
| Gebrauchtfahrzeuge Probe fahren können. | Gebrauchtfahrzeuge Probe fahren können. |
| Angesichts der Tatsache, dass Karossiers/Reparateure und Händler seit | Angesichts der Tatsache, dass Karossiers/Reparateure und Händler seit |
| dem 1. Januar 2022 Probefahrtkennzeichen, die sie 2020 im Rahmen der | dem 1. Januar 2022 Probefahrtkennzeichen, die sie 2020 im Rahmen der |
| alten Regelung erneuert hatten, nicht mehr verwenden können, ist es | alten Regelung erneuert hatten, nicht mehr verwenden können, ist es |
| unabdingbar, dass die durch diesen Erlassentwurf angebrachten | unabdingbar, dass die durch diesen Erlassentwurf angebrachten |
| Abänderungen so schnell wie möglich in Kraft treten, damit diese | Abänderungen so schnell wie möglich in Kraft treten, damit diese |
| Unternehmen ihre Tätigkeiten ausüben können. Jede Aufschiebung des | Unternehmen ihre Tätigkeiten ausüben können. Jede Aufschiebung des |
| Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wird erhebliche | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wird erhebliche |
| wirtschaftliche Auswirkungen auf diese Unternehmen haben, die dann | wirtschaftliche Auswirkungen auf diese Unternehmen haben, die dann |
| nicht über eine ausreichende Anzahl Handelskennzeichen verfügen | nicht über eine ausreichende Anzahl Handelskennzeichen verfügen |
| werden, um ihre beruflichen Tätigkeiten auszuüben." | werden, um ihre beruflichen Tätigkeiten auszuüben." |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.863/4 des Staatsrates vom 26. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.863/4 des Staatsrates vom 26. Januar |
| 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am | 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und des Ministers der |
| Finanzen | Finanzen |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur | Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur |
| Regelung der Eintragung der Handelskennzeichen und der nationalen | Regelung der Eintragung der Handelskennzeichen und der nationalen |
| Kennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger, ersetzt durch den | Kennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Nr. 1 wird das Wort "ebenfalls" gestrichen. | 1. In Nr. 1 wird das Wort "ebenfalls" gestrichen. |
| 2. Nummer 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Nummer 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Diese Erlaubnis muss sich zum einen auf die Ausgabe des jährlichen | "Diese Erlaubnis muss sich zum einen auf die Ausgabe des jährlichen |
| Probefahrtkennzeichens und zum anderen auf jede Probefahrt beziehen, | Probefahrtkennzeichens und zum anderen auf jede Probefahrt beziehen, |
| die mit diesem Probefahrtkennzeichen auf der Grundlage des vom | die mit diesem Probefahrtkennzeichen auf der Grundlage des vom |
| Unternehmen mitgeteilten Prüfprogramms durchgeführt wird." | Unternehmen mitgeteilten Prüfprogramms durchgeführt wird." |
| 3. Der Artikel wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "5. technische Dienste der Kategorie A, die Probefahrten in ihren | "5. technische Dienste der Kategorie A, die Probefahrten in ihren |
| eigenen Einrichtungen durchführen und von einer Genehmigungsbehörde | eigenen Einrichtungen durchführen und von einer Genehmigungsbehörde |
| einer Region oder eines anderen Mitgliedstaates zugelassen sind." | einer Region oder eines anderen Mitgliedstaates zugelassen sind." |
| Art. 2 - Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Januar | Art. 2 - Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Januar |
| 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird | 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird |
| wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "Der Erhalt eines Probefahrtkennzeichens unterliegt folgenden | "Der Erhalt eines Probefahrtkennzeichens unterliegt folgenden |
| Bedingungen: | Bedingungen: |
| - Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden | - Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden |
| Jahres eingereicht werden. | Jahres eingereicht werden. |
| - In Bezug auf die in Artikel 5 Nr. 1 erwähnte Kategorie muss dem | - In Bezug auf die in Artikel 5 Nr. 1 erwähnte Kategorie muss dem |
| Antrag die von der Genehmigungsbehörde (Typgenehmigung) ausgestellte | Antrag die von der Genehmigungsbehörde (Typgenehmigung) ausgestellte |
| Anerkennung als Hersteller beigefügt werden. | Anerkennung als Hersteller beigefügt werden. |
| - In Bezug auf die in Artikel 5 Nr. 5 erwähnte Kategorie muss dem | - In Bezug auf die in Artikel 5 Nr. 5 erwähnte Kategorie muss dem |
| Antrag eine Kopie der von der Genehmigungsbehörde (Typgenehmigung) | Antrag eine Kopie der von der Genehmigungsbehörde (Typgenehmigung) |
| ausgestellten Zulassung als technischer Dienst der Kategorie A | ausgestellten Zulassung als technischer Dienst der Kategorie A |
| beigefügt werden." | beigefügt werden." |
| Art. 3 - In Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 3 - In Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
| Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
| 2019, wird Absatz 2 aufgehoben. | 2019, wird Absatz 2 aufgehoben. |
| Art. 4 - In Artikel 12 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 4 - In Artikel 12 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
| Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
| 2019, wird das Wort "Kraftfahrzeuggroßhandel" durch das Wort | 2019, wird das Wort "Kraftfahrzeuggroßhandel" durch das Wort |
| "Fahrzeuggroßhandel" ersetzt. | "Fahrzeuggroßhandel" ersetzt. |
| Art. 5 - Artikel 13 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 5 - Artikel 13 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
| Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
| 2019, wird wie folgt abgeändert: | 2019, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Überschrift von Artikel 13.1 wird wie folgt ersetzt: "Wenn der | 1. Die Überschrift von Artikel 13.1 wird wie folgt ersetzt: "Wenn der |
| Antragsteller noch nie Inhaber derselben Art Händlerkennzeichen war". | Antragsteller noch nie Inhaber derselben Art Händlerkennzeichen war". |
| 2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
| 3. Artikel 13.2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Artikel 13.2 wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 13.2 - Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits | "Art. 13.2 - Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits |
| Inhaber derselben Art Händlerkennzeichen war | Inhaber derselben Art Händlerkennzeichen war |
| Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits Inhaber derselben | Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits Inhaber derselben |
| Art Händlerkennzeichen war, muss die Beantragung zwischen dem 1. | Art Händlerkennzeichen war, muss die Beantragung zwischen dem 1. |
| Januar und dem 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. | Januar und dem 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. |
| Dieser Antrag muss folgende Bedingungen erfüllen: | Dieser Antrag muss folgende Bedingungen erfüllen: |
| - Der Antragsteller ist unter der in Artikel 12 erwähnten Kategorie | - Der Antragsteller ist unter der in Artikel 12 erwähnten Kategorie |
| bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. | bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. |
| - Die Anzahl neuer Händlerkennzeichen, unabhängig von der in Artikel | - Die Anzahl neuer Händlerkennzeichen, unabhängig von der in Artikel |
| 14 erwähnten Erneuerung von Kennzeichen, wird anhand der Anzahl der | 14 erwähnten Erneuerung von Kennzeichen, wird anhand der Anzahl der |
| Einheiten von zwölf Fahrzeugen, die innerhalb der zwölf Monate vor dem | Einheiten von zwölf Fahrzeugen, die innerhalb der zwölf Monate vor dem |
| Datum der Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige | Datum der Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige |
| Verwaltung verkauft werden, bestimmt. In dieser Hinsicht | Verwaltung verkauft werden, bestimmt. In dieser Hinsicht |
| berücksichtigt die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung nicht | berücksichtigt die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung nicht |
| die Rechnungen, die bereits für einen anderen Antrag auf Erneuerung | die Rechnungen, die bereits für einen anderen Antrag auf Erneuerung |
| oder auf ein zusätzliches Händlerkennzeichen verwendet worden sind. | oder auf ein zusätzliches Händlerkennzeichen verwendet worden sind. |
| Die Anzahl von zwölf Fahrzeugen kann nur durch die Addition der | Die Anzahl von zwölf Fahrzeugen kann nur durch die Addition der |
| Fahrzeuge erlangt werden, die zulassungspflichtig sind und den | Fahrzeuge erlangt werden, die zulassungspflichtig sind und den |
| Begriffsbestimmungen entsprechen, die erwähnt sind: | Begriffsbestimmungen entsprechen, die erwähnt sind: |
| - entweder in Artikel 1 § 2 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses | - entweder in Artikel 1 § 2 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses |
| erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, wobei Rechnungen in | erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, wobei Rechnungen in |
| Bezug auf Kraftfahrzeuge nicht mit Rechnungen in Bezug auf Anhänger | Bezug auf Kraftfahrzeuge nicht mit Rechnungen in Bezug auf Anhänger |
| addiert werden dürfen, | addiert werden dürfen, |
| - oder in Artikel 1 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses | - oder in Artikel 1 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses |
| erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974. | erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974. |
| Verfügt der Antragsteller noch über nicht erneuerte | Verfügt der Antragsteller noch über nicht erneuerte |
| Händlerkennzeichen, kann er erst dann ein neues Händlerkennzeichen | Händlerkennzeichen, kann er erst dann ein neues Händlerkennzeichen |
| beantragen, wenn er all seine Händlerkennzeichen gemäß den in Artikel | beantragen, wenn er all seine Händlerkennzeichen gemäß den in Artikel |
| 14 erwähnten Erneuerungsbedingungen erneuert hat. | 14 erwähnten Erneuerungsbedingungen erneuert hat. |
| Die in den drei vorhergehenden Absätzen aufgeführten Bedingungen sind | Die in den drei vorhergehenden Absätzen aufgeführten Bedingungen sind |
| bei Ausgabe eines neuen Händlerkennzeichens infolge einer Verlust- | bei Ausgabe eines neuen Händlerkennzeichens infolge einer Verlust- |
| oder Diebstahlerklärung bei einem Polizeidienst nicht anwendbar, wenn | oder Diebstahlerklärung bei einem Polizeidienst nicht anwendbar, wenn |
| der Antrag auf ein neues Händlerkennzeichen im Jahr der Gültigkeit des | der Antrag auf ein neues Händlerkennzeichen im Jahr der Gültigkeit des |
| verlorenen oder gestohlenen Kennzeichens eingereicht wird. Das neue | verlorenen oder gestohlenen Kennzeichens eingereicht wird. Das neue |
| Händlerkennzeichen, das nach einer Verlust- oder Diebstahlerklärung | Händlerkennzeichen, das nach einer Verlust- oder Diebstahlerklärung |
| ausgegeben wird, weist dasselbe Gültigkeitsjahr auf wie das verlorene | ausgegeben wird, weist dasselbe Gültigkeitsjahr auf wie das verlorene |
| oder gestohlene Händlerkennzeichen." | oder gestohlene Händlerkennzeichen." |
| Art. 6 - In Artikel 14 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 6 - In Artikel 14 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
| Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
| 2019, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | 2019, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
| "Im Zuge der Erneuerung eines jeden Händlerkennzeichens müssen | "Im Zuge der Erneuerung eines jeden Händlerkennzeichens müssen |
| Fahrzeughändler innerhalb der zwölf Monate vor dem Datum der | Fahrzeughändler innerhalb der zwölf Monate vor dem Datum der |
| Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung | Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung |
| mindestens zwölf Fahrzeuge verkauft haben. Die für die Mehrwertsteuer | mindestens zwölf Fahrzeuge verkauft haben. Die für die Mehrwertsteuer |
| zuständige Verwaltung berücksichtigt nicht die Rechnungen, die bereits | zuständige Verwaltung berücksichtigt nicht die Rechnungen, die bereits |
| für einen anderen Antrag auf Erneuerung oder auf ein zusätzliches | für einen anderen Antrag auf Erneuerung oder auf ein zusätzliches |
| Händlerkennzeichen verwendet worden sind. Die Anzahl von zwölf | Händlerkennzeichen verwendet worden sind. Die Anzahl von zwölf |
| Fahrzeugen kann nur durch die Addition der Fahrzeuge erlangt werden, | Fahrzeugen kann nur durch die Addition der Fahrzeuge erlangt werden, |
| die zulassungspflichtig sind und den Begriffsbestimmungen entsprechen, | die zulassungspflichtig sind und den Begriffsbestimmungen entsprechen, |
| die erwähnt sind: | die erwähnt sind: |
| - entweder in Artikel 1 § 2 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses | - entweder in Artikel 1 § 2 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses |
| erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, wobei Rechnungen in | erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, wobei Rechnungen in |
| Bezug auf Kraftfahrzeuge nicht mit Rechnungen in Bezug auf Anhänger | Bezug auf Kraftfahrzeuge nicht mit Rechnungen in Bezug auf Anhänger |
| addiert werden dürfen, | addiert werden dürfen, |
| - oder in Artikel 1 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses | - oder in Artikel 1 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses |
| erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974." | erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974." |
| Art. 7 - Artikel 16 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 7 - Artikel 16 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
| Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
| 2019, wird wie folgt ersetzt: | 2019, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 16 - Eigentum an Fahrzeugen, an denen ein Händlerkennzeichen | "Art. 16 - Eigentum an Fahrzeugen, an denen ein Händlerkennzeichen |
| angebracht ist | angebracht ist |
| Inhaber von Händlerkennzeichen dürfen diese Kennzeichen nur an | Inhaber von Händlerkennzeichen dürfen diese Kennzeichen nur an |
| Fahrzeugen anbringen, deren Eigentümer sie sind, mit Ausnahmen von | Fahrzeugen anbringen, deren Eigentümer sie sind, mit Ausnahmen von |
| Fahrzeugen, die sie verkauft haben und die noch nicht an den | Fahrzeugen, die sie verkauft haben und die noch nicht an den |
| betreffenden Käufern ausgeliefert worden sind. In diesem Fall können | betreffenden Käufern ausgeliefert worden sind. In diesem Fall können |
| Händlerkennzeichen an verkauften Fahrzeugen angebracht werden, um sie | Händlerkennzeichen an verkauften Fahrzeugen angebracht werden, um sie |
| an den Verladeort (Hafen, Zug usw.) oder zu den betreffenden Käufern | an den Verladeort (Hafen, Zug usw.) oder zu den betreffenden Käufern |
| zu bringen." | zu bringen." |
| Art. 8 - In Artikel 19 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 8 - In Artikel 19 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
| Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
| 2019, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | 2019, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
| "Berufskennzeichen werden verwendet, damit Fahrzeug-Karossiers und | "Berufskennzeichen werden verwendet, damit Fahrzeug-Karossiers und |
| -Reparateure während eines Zeitraums von acht Tagen, die nicht | -Reparateure während eines Zeitraums von acht Tagen, die nicht |
| aufeinanderfolgend sein müssen, auf belgischem Staatsgebiet die | aufeinanderfolgend sein müssen, auf belgischem Staatsgebiet die |
| folgenden Formalitäten erledigen können: | folgenden Formalitäten erledigen können: |
| - Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs, | - Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs, |
| - Überführung des Fahrzeugs zwecks Reparatur, | - Überführung des Fahrzeugs zwecks Reparatur, |
| - Kontrolle des Fahrzeugs nach einer Reparatur, | - Kontrolle des Fahrzeugs nach einer Reparatur, |
| - Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs im Rahmen der Erlangung einer | - Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs im Rahmen der Erlangung einer |
| Einzelgenehmigung, | Einzelgenehmigung, |
| - Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die | - Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die |
| mit der technischen Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge | mit der technischen Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge |
| beauftragt ist, | beauftragt ist, |
| - in Artikel 25 des vorliegenden Erlasses erwähnte Vorführung des | - in Artikel 25 des vorliegenden Erlasses erwähnte Vorführung des |
| Fahrzeugs." | Fahrzeugs." |
| Art. 9 - Artikel 21 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 9 - Artikel 21 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
| Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
| 2019, wird wie folgt ersetzt: | 2019, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 21 - Bedingungen für den Erhalt | "Art. 21 - Bedingungen für den Erhalt |
| Der Erhalt des Berufskennzeichens unterliegt folgenden Bedingungen: | Der Erhalt des Berufskennzeichens unterliegt folgenden Bedingungen: |
| - Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden | - Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden |
| Jahres eingereicht werden. | Jahres eingereicht werden. |
| - Der Antragsteller ist unter einer der in Artikel 20 erwähnten | - Der Antragsteller ist unter einer der in Artikel 20 erwähnten |
| Kategorien bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. | Kategorien bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. |
| - Wenn der Antragsteller mehr als zwei Berufskennzeichen pro Art und | - Wenn der Antragsteller mehr als zwei Berufskennzeichen pro Art und |
| pro Niederlassungseinheit erhalten möchte, muss dem Antrag eine Kopie | pro Niederlassungseinheit erhalten möchte, muss dem Antrag eine Kopie |
| der DmfA (multifunktionale Erklärung an das Landesamt für soziale | der DmfA (multifunktionale Erklärung an das Landesamt für soziale |
| Sicherheit) des Quartals vor der Beantragung beigefügt werden." | Sicherheit) des Quartals vor der Beantragung beigefügt werden." |
| Art. 10 - In Artikel 22 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 10 - In Artikel 22 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
| Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
| 2019, wird Absatz 2 gestrichen. | 2019, wird Absatz 2 gestrichen. |
| Art. 11 - Artikel 23 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 11 - Artikel 23 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
| Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
| 2019, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2019, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Berufskennzeichen dürfen auch von Berufsangehörigen des | "Berufskennzeichen dürfen auch von Berufsangehörigen des |
| Automobilsektors verwendet werden, die Probefahrten mit einem Fahrzeug | Automobilsektors verwendet werden, die Probefahrten mit einem Fahrzeug |
| durchführen, das sich zur Reparatur beim Inhaber des | durchführen, das sich zur Reparatur beim Inhaber des |
| Berufskennzeichens befindet. In diesem Zusammenhang muss ein Dokument, | Berufskennzeichens befindet. In diesem Zusammenhang muss ein Dokument, |
| das die Erlaubnis des Inhabers des Berufskennzeichens bescheinigt, im | das die Erlaubnis des Inhabers des Berufskennzeichens bescheinigt, im |
| Fahrzeug mitgeführt werden, das vom Berufsangehörigen im Rahmen einer | Fahrzeug mitgeführt werden, das vom Berufsangehörigen im Rahmen einer |
| Reparatur oder eines Kundendienstes Probe gefahren wird." | Reparatur oder eines Kundendienstes Probe gefahren wird." |
| Art. 12 - In Artikel 24 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses | Art. 12 - In Artikel 24 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
| vom 8. Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. | vom 8. Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. |
| Dezember 2019, wird das Wort "fünf" durch das Wort "acht" ersetzt. | Dezember 2019, wird das Wort "fünf" durch das Wort "acht" ersetzt. |
| Art. 13 - Artikel 25 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 13 - Artikel 25 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
| Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
| 2019, wird wie folgt ersetzt: | 2019, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 25 - Abweichung in Bezug auf das Verbot des Verleihens oder | "Art. 25 - Abweichung in Bezug auf das Verbot des Verleihens oder |
| Vermietens | Vermietens |
| Es ist verboten, Fahrzeuge mit einem Berufskennzeichen zu verleihen | Es ist verboten, Fahrzeuge mit einem Berufskennzeichen zu verleihen |
| oder zu vermieten. | oder zu vermieten. |
| Das in Absatz 1 erwähnte Verbot gilt jedoch nicht für die Vorführung | Das in Absatz 1 erwähnte Verbot gilt jedoch nicht für die Vorführung |
| eines genehmigten Fahrzeugs. Bei einer Vorführung wird der | eines genehmigten Fahrzeugs. Bei einer Vorführung wird der |
| Öffentlichkeit ein genehmigtes Fahrzeug vorgestellt. Des Weiteren kann | Öffentlichkeit ein genehmigtes Fahrzeug vorgestellt. Des Weiteren kann |
| der Kennzeicheninhaber einer natürlichen Person erlauben, das Fahrzeug | der Kennzeicheninhaber einer natürlichen Person erlauben, das Fahrzeug |
| während eines Zeitraums von sieben Kalendertagen zu verwenden. In | während eines Zeitraums von sieben Kalendertagen zu verwenden. In |
| diesem Zusammenhang muss ein Dokument im Fahrzeug mitgeführt werden, | diesem Zusammenhang muss ein Dokument im Fahrzeug mitgeführt werden, |
| das die in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben | das die in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben |
| enthält und die Erlaubnis des Inhabers des Berufskennzeichens zur | enthält und die Erlaubnis des Inhabers des Berufskennzeichens zur |
| Bereitstellung dieses Fahrzeugs bescheinigt." | Bereitstellung dieses Fahrzeugs bescheinigt." |
| Art. 14 - In Artikel 26 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 14 - In Artikel 26 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
| Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
| 2019, wird Absatz 2 durch die Absätze 2 bis 4 mit folgendem Wortlaut | 2019, wird Absatz 2 durch die Absätze 2 bis 4 mit folgendem Wortlaut |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Inhaber dürfen pro Kennzeichenart und pro Niederlassungseinheit | "Inhaber dürfen pro Kennzeichenart und pro Niederlassungseinheit |
| höchstens zwei Kennzeichen besitzen. | höchstens zwei Kennzeichen besitzen. |
| Inhaber, die in ihrer Niederlassungseinheit mindestens zwanzig | Inhaber, die in ihrer Niederlassungseinheit mindestens zwanzig |
| vollzeitäquivalente Arbeitnehmer beschäftigen und dies durch eine | vollzeitäquivalente Arbeitnehmer beschäftigen und dies durch eine |
| Kopie der DmfA (multifunktionale Erklärung an das Landesamt für | Kopie der DmfA (multifunktionale Erklärung an das Landesamt für |
| soziale Sicherheit) des Quartals vor ihrem Antrag nachweisen können, | soziale Sicherheit) des Quartals vor ihrem Antrag nachweisen können, |
| dürfen jedoch zusätzliche Berufskennzeichen erhalten, deren Anzahl wie | dürfen jedoch zusätzliche Berufskennzeichen erhalten, deren Anzahl wie |
| folgt bestimmt wird: | folgt bestimmt wird: |
| - Beschäftigen Inhaber zwischen zwanzig und dreißig | - Beschäftigen Inhaber zwischen zwanzig und dreißig |
| vollzeitäquivalente Arbeitnehmer, dürfen sie ein zusätzliches | vollzeitäquivalente Arbeitnehmer, dürfen sie ein zusätzliches |
| Berufskennzeichen erhalten, was insgesamt drei Berufskennzeichen pro | Berufskennzeichen erhalten, was insgesamt drei Berufskennzeichen pro |
| Kennzeichenart und Niederlassungseinheit entspricht. | Kennzeichenart und Niederlassungseinheit entspricht. |
| - Beschäftigen Inhaber zwischen dreißig und vierzig | - Beschäftigen Inhaber zwischen dreißig und vierzig |
| vollzeitäquivalente Arbeitnehmer, dürfen sie zwei zusätzliche | vollzeitäquivalente Arbeitnehmer, dürfen sie zwei zusätzliche |
| Berufskennzeichen erhalten, was insgesamt vier Berufskennzeichen pro | Berufskennzeichen erhalten, was insgesamt vier Berufskennzeichen pro |
| Kennzeichenart und Niederlassungseinheit entspricht. | Kennzeichenart und Niederlassungseinheit entspricht. |
| - Beschäftigen Inhaber mehr als vierzig vollzeitäquivalente | - Beschäftigen Inhaber mehr als vierzig vollzeitäquivalente |
| Arbeitnehmer, dürfen sie drei zusätzliche Berufskennzeichen erhalten, | Arbeitnehmer, dürfen sie drei zusätzliche Berufskennzeichen erhalten, |
| was insgesamt fünf Berufskennzeichen pro Kennzeichenart und | was insgesamt fünf Berufskennzeichen pro Kennzeichenart und |
| Niederlassungseinheit entspricht. | Niederlassungseinheit entspricht. |
| Solch ein Berufskennzeichen wird während eines Zeitraums von höchstens | Solch ein Berufskennzeichen wird während eines Zeitraums von höchstens |
| acht Tagen, die nicht aufeinanderfolgend sein müssen, pro Jahr und | acht Tagen, die nicht aufeinanderfolgend sein müssen, pro Jahr und |
| Fahrzeug verwendet." | Fahrzeug verwendet." |
| Art. 15 - Artikel 27 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 15 - Artikel 27 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
| Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
| 2019, wird wie folgt ersetzt: | 2019, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 27 - Nationale Kennzeichen sind an ein bestimmtes Fahrzeug | "Art. 27 - Nationale Kennzeichen sind an ein bestimmtes Fahrzeug |
| gebunden, sodass während eines Zeitraums von zwanzig | gebunden, sodass während eines Zeitraums von zwanzig |
| aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf belgischem Staatsgebiet die | aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf belgischem Staatsgebiet die |
| folgenden Formalitäten erledigt werden können: | folgenden Formalitäten erledigt werden können: |
| - Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs, | - Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs, |
| - Überführung des Fahrzeugs zwecks Reparatur, | - Überführung des Fahrzeugs zwecks Reparatur, |
| - Kontrolle des Fahrzeugs nach einer Reparatur, | - Kontrolle des Fahrzeugs nach einer Reparatur, |
| - Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs im Rahmen der Erlangung einer | - Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs im Rahmen der Erlangung einer |
| Einzelgenehmigung, | Einzelgenehmigung, |
| - Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die | - Fahrten zwecks Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die |
| mit der technischen Kontrolle der Fahrzeuge beauftragt ist, | mit der technischen Kontrolle der Fahrzeuge beauftragt ist, |
| - Vorführung des genehmigten Fahrzeugs. Bei einer Vorführung wird der | - Vorführung des genehmigten Fahrzeugs. Bei einer Vorführung wird der |
| Öffentlichkeit ein genehmigtes Fahrzeug vorgestellt. Des Weiteren kann | Öffentlichkeit ein genehmigtes Fahrzeug vorgestellt. Des Weiteren kann |
| der Inhaber des nationalen Kennzeichens einer natürlichen Person | der Inhaber des nationalen Kennzeichens einer natürlichen Person |
| erlauben, das mit einem nationalen Kennzeichen versehene Fahrzeug zu | erlauben, das mit einem nationalen Kennzeichen versehene Fahrzeug zu |
| verwenden, | verwenden, |
| - Probefahrt eines vor mehr als dreißig Jahren in Betrieb genommenen | - Probefahrt eines vor mehr als dreißig Jahren in Betrieb genommenen |
| Fahrzeugs durch einen Sachverständigen im Rahmen einer Begutachtung | Fahrzeugs durch einen Sachverständigen im Rahmen einer Begutachtung |
| des Fahrzeugs." | des Fahrzeugs." |
| Art. 16 - Artikel 28 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 16 - Artikel 28 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
| Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
| 2019, wird wie folgt ersetzt: | 2019, wird wie folgt ersetzt: |
| "Nationale Kennzeichen sind natürlichen oder juristischen Personen, | "Nationale Kennzeichen sind natürlichen oder juristischen Personen, |
| die in Belgien ansässig sind, vorbehalten. In diesem Zusammenhang muss | die in Belgien ansässig sind, vorbehalten. In diesem Zusammenhang muss |
| auf Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Erlasses vom 20. Juli 2001 über die | auf Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Erlasses vom 20. Juli 2001 über die |
| Zulassung von Fahrzeugen verwiesen werden, in dem bestimmt ist, dass | Zulassung von Fahrzeugen verwiesen werden, in dem bestimmt ist, dass |
| in Belgien ansässig zu sein bedeutet, dass die betreffenden Personen | in Belgien ansässig zu sein bedeutet, dass die betreffenden Personen |
| eine der folgenden Bedingungen erfüllen: | eine der folgenden Bedingungen erfüllen: |
| a) in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen | a) in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen |
| und mindestens sechzehn Jahre alt sein, | und mindestens sechzehn Jahre alt sein, |
| b) in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als juristische Person | b) in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als juristische Person |
| eingetragen sein, | eingetragen sein, |
| c) als juristische Person durch oder aufgrund internationalen oder | c) als juristische Person durch oder aufgrund internationalen oder |
| ausländischen Rechts konstituiert sein und in Belgien über eine feste | ausländischen Rechts konstituiert sein und in Belgien über eine feste |
| Niederlassung verfügen, wo das Fahrzeug verwaltet oder benutzt wird." | Niederlassung verfügen, wo das Fahrzeug verwaltet oder benutzt wird." |
| Art. 17 - Artikel 35 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 17 - Artikel 35 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
| Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
| 2019, wird wie folgt ersetzt: | 2019, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 35 - Antragsteller vermerken auf dem Zulassungsantragsformular | "Art. 35 - Antragsteller vermerken auf dem Zulassungsantragsformular |
| folgende zusätzliche Auskunft: | folgende zusätzliche Auskunft: |
| - entweder den maximalen Hubraum von Fahrzeugen, auf denen ein | - entweder den maximalen Hubraum von Fahrzeugen, auf denen ein |
| "Händlerkennzeichen" oder ein "Berufskennzeichen" angebracht wird, | "Händlerkennzeichen" oder ein "Berufskennzeichen" angebracht wird, |
| ausgedrückt in Kubikzentimeter, | ausgedrückt in Kubikzentimeter, |
| - oder die zulässige Höchstmasse dieser Fahrzeuge, ausgedrückt in | - oder die zulässige Höchstmasse dieser Fahrzeuge, ausgedrückt in |
| Kilogramm, | Kilogramm, |
| - oder die beiden vorerwähnten Angaben." | - oder die beiden vorerwähnten Angaben." |
| Art. 18 - In Artikel 44 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 18 - In Artikel 44 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. |
| Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember | Januar 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember |
| 2019, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | 2019, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
| "Inhaber, die von der Beschlagnahme eines der in vorliegendem Erlass | "Inhaber, die von der Beschlagnahme eines der in vorliegendem Erlass |
| erwähnten Kennzeichen betroffen sind, dürfen während eines Zeitraums | erwähnten Kennzeichen betroffen sind, dürfen während eines Zeitraums |
| von einem Jahr ab Feststellung der Unregelmäßigkeiten keinen Antrag | von einem Jahr ab Feststellung der Unregelmäßigkeiten keinen Antrag |
| auf ein neues Zulassungskennzeichen in Bezug auf dieselbe Art von | auf ein neues Zulassungskennzeichen in Bezug auf dieselbe Art von |
| Kennzeichen einreichen, das Gegenstand der Beschlagnahme war." | Kennzeichen einreichen, das Gegenstand der Beschlagnahme war." |
| Art. 19 - Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 wird | Art. 19 - Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 wird |
| durch Anlage 1 zum vorliegenden Erlass ersetzt. | durch Anlage 1 zum vorliegenden Erlass ersetzt. |
| Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 15. Februar 2022 in Kraft. | Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 15. Februar 2022 in Kraft. |
| Art. 21 - Die für Finanzen beziehungsweise Straßenverkehr zuständigen | Art. 21 - Die für Finanzen beziehungsweise Straßenverkehr zuständigen |
| Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des | Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 8. Februar 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Februar 2022 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität | Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität |
| G. GILKINET | G. GILKINET |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der |
| Koordinierung der Betrugsbekämpfung | Koordinierung der Betrugsbekämpfung |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |