Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 04 mars 2008
publié le 28 octobre 2008

Arrêté royal portant des dispositions complémentaires relatives à la composition et au fonctionnement du comité consultatif national des zones et des comités consultatifs provinciaux des zones. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000864
pub.
28/10/2008
prom.
04/03/2008
ELI
eli/arrete/2008/03/04/2008000864/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 MARS 2008. - Arrêté royal portant des dispositions complémentaires relatives à la composition et au fonctionnement du comité consultatif national des zones et des comités consultatifs provinciaux des zones. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mars 2008 portant des dispositions complémentaires relatives à la composition et au fonctionnement du comité consultatif national des zones et des comités consultatifs provinciaux des zones (Moniteur belge du 21 mars 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

4. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der zusätzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen beratenden Ausschüsse der Zonen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Festlegung der zusätzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen beratenden Ausschüsse der Zonen. In Bezug auf die Zusammensetzung ist bereits während der parlamentarischen Arbeiten zum Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit präzisiert worden, dass die Zusammensetzung der beratenden Ausschüsse der Zonen breiter sein sollte als das, was in Artikel 15 §§ 1 und 2 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehen ist.

In diesen Gesetzesbestimmungen ist im Prinzip die Mindestzusammensetzung des nationalen beratenden Ausschusses und der provinzialen beratenden Ausschüsse der Zonen vorgesehen, insbesondere was die Vertreter der Provinzial- und Gemeindebehörden betrifft.

Der provinziale beratende Ausschuss setzt sich aus dem Gouverneur und den Bürgermeistern, als Vertreter ihrer Gemeinde, zusammen.

Der nationale beratende Ausschuss setzt sich aus den Provinzgouverneuren, einem Vertreter der "Union des Villes et Communes de Wallonie" und einem Vertreter der "Vereniging van Vlaamse Steden en Gemeenten" sowie einer Vertretung des föderalen Parlaments zusammen.

Es ist jedoch wichtig, dass die operative Stellungnahme der Feuerwehrleute auch berücksichtigt wird.

Deshalb wird im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses vorgesehen, dass die Zusammensetzung des nationalen beratenden Ausschusses der Zonen auf die Vertreter der Feuerwehrverbände ausgedehnt wird.

Ferner werden im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses die Arbeitsweise und die Verfahren näher bestimmt.

Schliesslich ist der Entwurf eines Königlichen Erlasses im Anschluss an das Gutachten des Staatrates angepasst worden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern P. DEWAEL

4. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der zusätzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen beratenden Ausschüsse der Zonen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, insbesondere des Artikels 15 § 3;

Aufgrund des Gutachtens 44.053/2 des Staatsrates vom 20. Februar 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. "provinzialem beratendem Ausschuss": den in Artikel 15 § 1 des Gesetzes erwähnten provinzialen beratenen Ausschuss der Zonen, 3."nationalem beratendem Ausschuss": den in Artikel 15 § 2 des Gesetzes erwähnten nationalen beratenen Ausschuss der Zonen.

KAPITEL II - Provinzialer beratender Ausschuss der Zonen Art. 2 - Der Vorsitzende versammelt den provinzialen beratenen Ausschuss binnen fünfzehn Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses.

Art. 3 - § 1 - Der provinziale beratende Ausschuss gibt seine Stellungnahme binnen sechzig Tagen nach der in Artikel 2 erwähnten Versammlung ab. § 2 - Der provinziale beratende Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Ist der Ausschuss ein erstes Mal einberufen worden, ohne dass die erforderliche Anzahl Mitglieder anwesend gewesen ist, beruft der Vorsitzende eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen ein.

Der Ausschuss ist bei dieser neuen Versammlung beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder. § 3 - Der provinziale beratende Ausschuss gibt eine einheitliche Stellungnahme ab.

Wird kein Konsens erreicht, wird die Versammlung des Ausschusses vertagt.

Der Vorsitzende beruft eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen ein.

Wird bei dieser neuen Versammlung kein Konsens erreicht, gibt der beratende Ausschuss auf gültige Weise eine mit einfacher Mehrheit angenommene Stellungnahme ab.

Wird keine Mehrheit erreicht, ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Jedes Mitglied kann eine Minderheitsstellungnahme beim Vorsitzenden abgeben. Die Minderheitsstellungnahme wird der Stellungnahme beigefügt.

Art. 4 - Der Vorsitzende leitet die Stellungnahme des provinzialen beratenden Ausschusses vor Ablauf der in Artikel 3 § 1 erwähnten Frist an den nationalen beratenden Ausschuss weiter.

KAPITEL III - Nationaler beratender Ausschuss der Zonen Abschnitt 1 - Zusammensetzung des nationalen beratenden Ausschusses der Zonen Art. 5 - Ausser den in Artikel 15 § 2 des Gesetzes erwähnten Mitgliedern nehmen folgende Personen mit beratender Stimme an den Versammlungen des nationalen beratenden Ausschusses teil: 1. ein Vertreter der "Brandweervereniging Vlaanderen", 2.ein Vertreter des Königlichen Verbandes der Feuerwehrkorps Belgiens - französischsprachiger und deutschsprachiger Flügel, 3. ein Vertreter der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere Belgiens VoG. Abschnitt 2 - Arbeitsweise des nationalen beratenden Ausschusses Art. 6 - Der Vorsitzende versammelt den nationalen beratenden Ausschuss binnen fünfzehn Tagen nach Eingang aller Stellungnahmen der provinzialen beratenden Ausschüsse, um einen Vorschlag zur territorialen Aufteilung der Hilfeleistungszonen zu machen.

Art. 7 - § 1 - Der nationale beratende Ausschuss macht seinen Vorschlag binnen fünfundvierzig Tagen nach der in Artikel 6 erwähnten Versammlung. § 2 - Der nationale beratende Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

Ist der Ausschuss ein erstes Mal einberufen worden, ohne dass die erforderliche Anzahl Mitglieder anwesend gewesen ist, beruft der Vorsitzende eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen ein.

Der Ausschuss ist bei dieser neuen Versammlung beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder. § 3 - Der nationale beratende Ausschuss beschliesst mit Stimmenmehrheit.

Wird keine Mehrheit erreicht, ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Art. 8 - Der Vorsitzende leitet die Stellungnahme des nationalen beratenden Ausschusses vor Ablauf der in Artikel 7 § 1 erwähnten Frist an den König weiter.

KAPITEL IV - Schlussbestimmung Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL

^