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Vue multilingue de Arrêté Royal du 04/03/2008
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Arrêté royal portant des dispositions complémentaires relatives à la composition et au fonctionnement du comité consultatif national des zones et des comités consultatifs provinciaux des zones. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de nadere bepalingen voor de samenstelling en de werking van het nationaal raadgevend comité van de zones en van de provinciale raadgevende comités van de zones. - Duitse vertaling
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4 MARS 2008. - Arrêté royal portant des dispositions complémentaires 4 MAART 2008. - Koninklijk besluit betreffende de nadere bepalingen
relatives à la composition et au fonctionnement du comité consultatif voor de samenstelling en de werking van het nationaal raadgevend
national des zones et des comités consultatifs provinciaux des zones. comité van de zones en van de provinciale raadgevende comités van de
- Traduction allemande zones. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 4 mars 2008 portant des dispositions complémentaires besluit van 4 maart 2008 betreffende de nadere bepalingen voor de
relatives à la composition et au fonctionnement du comité consultatif samenstelling en de werking van het nationaal raadgevend comité van de
national des zones et des comités consultatifs provinciaux des zones zones en van de provinciale raadgevende comités van de zones (Belgisch
(Moniteur belge du 21 mars 2008). Staatsblad van 21 maart 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
4. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der zusätzlichen 4. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der zusätzlichen
Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des
nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen
beratenden Ausschüsse der Zonen beratenden Ausschüsse der Zonen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Festlegung der zusätzlichen Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Festlegung der zusätzlichen
Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des
nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen
beratenden Ausschüsse der Zonen. beratenden Ausschüsse der Zonen.
In Bezug auf die Zusammensetzung ist bereits während der In Bezug auf die Zusammensetzung ist bereits während der
parlamentarischen Arbeiten zum Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile parlamentarischen Arbeiten zum Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit präzisiert worden, dass die Zusammensetzung der beratenden Sicherheit präzisiert worden, dass die Zusammensetzung der beratenden
Ausschüsse der Zonen breiter sein sollte als das, was in Artikel 15 §§ Ausschüsse der Zonen breiter sein sollte als das, was in Artikel 15 §§
1 und 2 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehen ist. 1 und 2 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehen ist.
In diesen Gesetzesbestimmungen ist im Prinzip die In diesen Gesetzesbestimmungen ist im Prinzip die
Mindestzusammensetzung des nationalen beratenden Ausschusses und der Mindestzusammensetzung des nationalen beratenden Ausschusses und der
provinzialen beratenden Ausschüsse der Zonen vorgesehen, insbesondere provinzialen beratenden Ausschüsse der Zonen vorgesehen, insbesondere
was die Vertreter der Provinzial- und Gemeindebehörden betrifft. was die Vertreter der Provinzial- und Gemeindebehörden betrifft.
Der provinziale beratende Ausschuss setzt sich aus dem Gouverneur und Der provinziale beratende Ausschuss setzt sich aus dem Gouverneur und
den Bürgermeistern, als Vertreter ihrer Gemeinde, zusammen. den Bürgermeistern, als Vertreter ihrer Gemeinde, zusammen.
Der nationale beratende Ausschuss setzt sich aus den Der nationale beratende Ausschuss setzt sich aus den
Provinzgouverneuren, einem Vertreter der "Union des Villes et Communes Provinzgouverneuren, einem Vertreter der "Union des Villes et Communes
de Wallonie" und einem Vertreter der "Vereniging van Vlaamse Steden en de Wallonie" und einem Vertreter der "Vereniging van Vlaamse Steden en
Gemeenten" sowie einer Vertretung des föderalen Parlaments zusammen. Gemeenten" sowie einer Vertretung des föderalen Parlaments zusammen.
Es ist jedoch wichtig, dass die operative Stellungnahme der Es ist jedoch wichtig, dass die operative Stellungnahme der
Feuerwehrleute auch berücksichtigt wird. Feuerwehrleute auch berücksichtigt wird.
Deshalb wird im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses Deshalb wird im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses
vorgesehen, dass die Zusammensetzung des nationalen beratenden vorgesehen, dass die Zusammensetzung des nationalen beratenden
Ausschusses der Zonen auf die Vertreter der Feuerwehrverbände Ausschusses der Zonen auf die Vertreter der Feuerwehrverbände
ausgedehnt wird. ausgedehnt wird.
Ferner werden im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses die Ferner werden im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses die
Arbeitsweise und die Verfahren näher bestimmt. Arbeitsweise und die Verfahren näher bestimmt.
Schliesslich ist der Entwurf eines Königlichen Erlasses im Anschluss Schliesslich ist der Entwurf eines Königlichen Erlasses im Anschluss
an das Gutachten des Staatrates angepasst worden. an das Gutachten des Staatrates angepasst worden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
4. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der zusätzlichen 4. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der zusätzlichen
Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des
nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen
beratenden Ausschüsse der Zonen beratenden Ausschüsse der Zonen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit,
insbesondere des Artikels 15 § 3; insbesondere des Artikels 15 § 3;
Aufgrund des Gutachtens 44.053/2 des Staatsrates vom 20. Februar 2008, Aufgrund des Gutachtens 44.053/2 des Staatsrates vom 20. Februar 2008,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
2. April 2003; 2. April 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Gesetz": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 1. "Gesetz": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit,
2. "provinzialem beratendem Ausschuss": den in Artikel 15 § 1 des 2. "provinzialem beratendem Ausschuss": den in Artikel 15 § 1 des
Gesetzes erwähnten provinzialen beratenen Ausschuss der Zonen, Gesetzes erwähnten provinzialen beratenen Ausschuss der Zonen,
3. "nationalem beratendem Ausschuss": den in Artikel 15 § 2 des 3. "nationalem beratendem Ausschuss": den in Artikel 15 § 2 des
Gesetzes erwähnten nationalen beratenen Ausschuss der Zonen. Gesetzes erwähnten nationalen beratenen Ausschuss der Zonen.
KAPITEL II - Provinzialer beratender Ausschuss der Zonen KAPITEL II - Provinzialer beratender Ausschuss der Zonen
Art. 2 - Der Vorsitzende versammelt den provinzialen beratenen Art. 2 - Der Vorsitzende versammelt den provinzialen beratenen
Ausschuss binnen fünfzehn Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens des Ausschuss binnen fünfzehn Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses. vorliegenden Erlasses.
Art. 3 - § 1 - Der provinziale beratende Ausschuss gibt seine Art. 3 - § 1 - Der provinziale beratende Ausschuss gibt seine
Stellungnahme binnen sechzig Tagen nach der in Artikel 2 erwähnten Stellungnahme binnen sechzig Tagen nach der in Artikel 2 erwähnten
Versammlung ab. Versammlung ab.
§ 2 - Der provinziale beratende Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn § 2 - Der provinziale beratende Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Ist der Ausschuss ein erstes Mal einberufen worden, ohne dass die Ist der Ausschuss ein erstes Mal einberufen worden, ohne dass die
erforderliche Anzahl Mitglieder anwesend gewesen ist, beruft der erforderliche Anzahl Mitglieder anwesend gewesen ist, beruft der
Vorsitzende eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen ein. Vorsitzende eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen ein.
Der Ausschuss ist bei dieser neuen Versammlung beschlussfähig, Der Ausschuss ist bei dieser neuen Versammlung beschlussfähig,
ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder. ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder.
§ 3 - Der provinziale beratende Ausschuss gibt eine einheitliche § 3 - Der provinziale beratende Ausschuss gibt eine einheitliche
Stellungnahme ab. Stellungnahme ab.
Wird kein Konsens erreicht, wird die Versammlung des Ausschusses Wird kein Konsens erreicht, wird die Versammlung des Ausschusses
vertagt. vertagt.
Der Vorsitzende beruft eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen Der Vorsitzende beruft eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen
ein. ein.
Wird bei dieser neuen Versammlung kein Konsens erreicht, gibt der Wird bei dieser neuen Versammlung kein Konsens erreicht, gibt der
beratende Ausschuss auf gültige Weise eine mit einfacher Mehrheit beratende Ausschuss auf gültige Weise eine mit einfacher Mehrheit
angenommene Stellungnahme ab. angenommene Stellungnahme ab.
Wird keine Mehrheit erreicht, ist die Stimme des Vorsitzenden Wird keine Mehrheit erreicht, ist die Stimme des Vorsitzenden
ausschlaggebend. ausschlaggebend.
Jedes Mitglied kann eine Minderheitsstellungnahme beim Vorsitzenden Jedes Mitglied kann eine Minderheitsstellungnahme beim Vorsitzenden
abgeben. Die Minderheitsstellungnahme wird der Stellungnahme abgeben. Die Minderheitsstellungnahme wird der Stellungnahme
beigefügt. beigefügt.
Art. 4 - Der Vorsitzende leitet die Stellungnahme des provinzialen Art. 4 - Der Vorsitzende leitet die Stellungnahme des provinzialen
beratenden Ausschusses vor Ablauf der in Artikel 3 § 1 erwähnten Frist beratenden Ausschusses vor Ablauf der in Artikel 3 § 1 erwähnten Frist
an den nationalen beratenden Ausschuss weiter. an den nationalen beratenden Ausschuss weiter.
KAPITEL III - Nationaler beratender Ausschuss der Zonen KAPITEL III - Nationaler beratender Ausschuss der Zonen
Abschnitt 1 - Zusammensetzung des nationalen beratenden Ausschusses Abschnitt 1 - Zusammensetzung des nationalen beratenden Ausschusses
der Zonen der Zonen
Art. 5 - Ausser den in Artikel 15 § 2 des Gesetzes erwähnten Art. 5 - Ausser den in Artikel 15 § 2 des Gesetzes erwähnten
Mitgliedern nehmen folgende Personen mit beratender Stimme an den Mitgliedern nehmen folgende Personen mit beratender Stimme an den
Versammlungen des nationalen beratenden Ausschusses teil: Versammlungen des nationalen beratenden Ausschusses teil:
1. ein Vertreter der "Brandweervereniging Vlaanderen", 1. ein Vertreter der "Brandweervereniging Vlaanderen",
2. ein Vertreter des Königlichen Verbandes der Feuerwehrkorps Belgiens 2. ein Vertreter des Königlichen Verbandes der Feuerwehrkorps Belgiens
- französischsprachiger und deutschsprachiger Flügel, - französischsprachiger und deutschsprachiger Flügel,
3. ein Vertreter der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere Belgiens 3. ein Vertreter der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere Belgiens
VoG. VoG.
Abschnitt 2 - Arbeitsweise des nationalen beratenden Ausschusses Abschnitt 2 - Arbeitsweise des nationalen beratenden Ausschusses
Art. 6 - Der Vorsitzende versammelt den nationalen beratenden Art. 6 - Der Vorsitzende versammelt den nationalen beratenden
Ausschuss binnen fünfzehn Tagen nach Eingang aller Stellungnahmen der Ausschuss binnen fünfzehn Tagen nach Eingang aller Stellungnahmen der
provinzialen beratenden Ausschüsse, um einen Vorschlag zur provinzialen beratenden Ausschüsse, um einen Vorschlag zur
territorialen Aufteilung der Hilfeleistungszonen zu machen. territorialen Aufteilung der Hilfeleistungszonen zu machen.
Art. 7 - § 1 - Der nationale beratende Ausschuss macht seinen Art. 7 - § 1 - Der nationale beratende Ausschuss macht seinen
Vorschlag binnen fünfundvierzig Tagen nach der in Artikel 6 erwähnten Vorschlag binnen fünfundvierzig Tagen nach der in Artikel 6 erwähnten
Versammlung. Versammlung.
§ 2 - Der nationale beratende Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn § 2 - Der nationale beratende Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
Ist der Ausschuss ein erstes Mal einberufen worden, ohne dass die Ist der Ausschuss ein erstes Mal einberufen worden, ohne dass die
erforderliche Anzahl Mitglieder anwesend gewesen ist, beruft der erforderliche Anzahl Mitglieder anwesend gewesen ist, beruft der
Vorsitzende eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen ein. Vorsitzende eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen ein.
Der Ausschuss ist bei dieser neuen Versammlung beschlussfähig, Der Ausschuss ist bei dieser neuen Versammlung beschlussfähig,
ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder. ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder.
§ 3 - Der nationale beratende Ausschuss beschliesst mit § 3 - Der nationale beratende Ausschuss beschliesst mit
Stimmenmehrheit. Stimmenmehrheit.
Wird keine Mehrheit erreicht, ist die Stimme des Vorsitzenden Wird keine Mehrheit erreicht, ist die Stimme des Vorsitzenden
ausschlaggebend. ausschlaggebend.
Art. 8 - Der Vorsitzende leitet die Stellungnahme des nationalen Art. 8 - Der Vorsitzende leitet die Stellungnahme des nationalen
beratenden Ausschusses vor Ablauf der in Artikel 7 § 1 erwähnten Frist beratenden Ausschusses vor Ablauf der in Artikel 7 § 1 erwähnten Frist
an den König weiter. an den König weiter.
KAPITEL IV - Schlussbestimmung KAPITEL IV - Schlussbestimmung
Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2008 Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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