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| Arrêté royal portant des dispositions complémentaires relatives à la composition et au fonctionnement du comité consultatif national des zones et des comités consultatifs provinciaux des zones. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de nadere bepalingen voor de samenstelling en de werking van het nationaal raadgevend comité van de zones en van de provinciale raadgevende comités van de zones. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 4 MARS 2008. - Arrêté royal portant des dispositions complémentaires | 4 MAART 2008. - Koninklijk besluit betreffende de nadere bepalingen |
| relatives à la composition et au fonctionnement du comité consultatif | voor de samenstelling en de werking van het nationaal raadgevend |
| national des zones et des comités consultatifs provinciaux des zones. | comité van de zones en van de provinciale raadgevende comités van de |
| - Traduction allemande | zones. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 4 mars 2008 portant des dispositions complémentaires | besluit van 4 maart 2008 betreffende de nadere bepalingen voor de |
| relatives à la composition et au fonctionnement du comité consultatif | samenstelling en de werking van het nationaal raadgevend comité van de |
| national des zones et des comités consultatifs provinciaux des zones | zones en van de provinciale raadgevende comités van de zones (Belgisch |
| (Moniteur belge du 21 mars 2008). | Staatsblad van 21 maart 2008). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| 4. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der zusätzlichen | 4. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der zusätzlichen |
| Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des | Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des |
| nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen | nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen |
| beratenden Ausschüsse der Zonen | beratenden Ausschüsse der Zonen |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur | der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur |
| Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Festlegung der zusätzlichen | Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Festlegung der zusätzlichen |
| Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des | Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des |
| nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen | nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen |
| beratenden Ausschüsse der Zonen. | beratenden Ausschüsse der Zonen. |
| In Bezug auf die Zusammensetzung ist bereits während der | In Bezug auf die Zusammensetzung ist bereits während der |
| parlamentarischen Arbeiten zum Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile | parlamentarischen Arbeiten zum Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile |
| Sicherheit präzisiert worden, dass die Zusammensetzung der beratenden | Sicherheit präzisiert worden, dass die Zusammensetzung der beratenden |
| Ausschüsse der Zonen breiter sein sollte als das, was in Artikel 15 §§ | Ausschüsse der Zonen breiter sein sollte als das, was in Artikel 15 §§ |
| 1 und 2 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehen ist. | 1 und 2 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehen ist. |
| In diesen Gesetzesbestimmungen ist im Prinzip die | In diesen Gesetzesbestimmungen ist im Prinzip die |
| Mindestzusammensetzung des nationalen beratenden Ausschusses und der | Mindestzusammensetzung des nationalen beratenden Ausschusses und der |
| provinzialen beratenden Ausschüsse der Zonen vorgesehen, insbesondere | provinzialen beratenden Ausschüsse der Zonen vorgesehen, insbesondere |
| was die Vertreter der Provinzial- und Gemeindebehörden betrifft. | was die Vertreter der Provinzial- und Gemeindebehörden betrifft. |
| Der provinziale beratende Ausschuss setzt sich aus dem Gouverneur und | Der provinziale beratende Ausschuss setzt sich aus dem Gouverneur und |
| den Bürgermeistern, als Vertreter ihrer Gemeinde, zusammen. | den Bürgermeistern, als Vertreter ihrer Gemeinde, zusammen. |
| Der nationale beratende Ausschuss setzt sich aus den | Der nationale beratende Ausschuss setzt sich aus den |
| Provinzgouverneuren, einem Vertreter der "Union des Villes et Communes | Provinzgouverneuren, einem Vertreter der "Union des Villes et Communes |
| de Wallonie" und einem Vertreter der "Vereniging van Vlaamse Steden en | de Wallonie" und einem Vertreter der "Vereniging van Vlaamse Steden en |
| Gemeenten" sowie einer Vertretung des föderalen Parlaments zusammen. | Gemeenten" sowie einer Vertretung des föderalen Parlaments zusammen. |
| Es ist jedoch wichtig, dass die operative Stellungnahme der | Es ist jedoch wichtig, dass die operative Stellungnahme der |
| Feuerwehrleute auch berücksichtigt wird. | Feuerwehrleute auch berücksichtigt wird. |
| Deshalb wird im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses | Deshalb wird im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses |
| vorgesehen, dass die Zusammensetzung des nationalen beratenden | vorgesehen, dass die Zusammensetzung des nationalen beratenden |
| Ausschusses der Zonen auf die Vertreter der Feuerwehrverbände | Ausschusses der Zonen auf die Vertreter der Feuerwehrverbände |
| ausgedehnt wird. | ausgedehnt wird. |
| Ferner werden im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses die | Ferner werden im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses die |
| Arbeitsweise und die Verfahren näher bestimmt. | Arbeitsweise und die Verfahren näher bestimmt. |
| Schliesslich ist der Entwurf eines Königlichen Erlasses im Anschluss | Schliesslich ist der Entwurf eines Königlichen Erlasses im Anschluss |
| an das Gutachten des Staatrates angepasst worden. | an das Gutachten des Staatrates angepasst worden. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| 4. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der zusätzlichen | 4. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der zusätzlichen |
| Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des | Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des |
| nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen | nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen |
| beratenden Ausschüsse der Zonen | beratenden Ausschüsse der Zonen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, |
| insbesondere des Artikels 15 § 3; | insbesondere des Artikels 15 § 3; |
| Aufgrund des Gutachtens 44.053/2 des Staatsrates vom 20. Februar 2008, | Aufgrund des Gutachtens 44.053/2 des Staatsrates vom 20. Februar 2008, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 2. April 2003; | 2. April 2003; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. "Gesetz": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, | 1. "Gesetz": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, |
| 2. "provinzialem beratendem Ausschuss": den in Artikel 15 § 1 des | 2. "provinzialem beratendem Ausschuss": den in Artikel 15 § 1 des |
| Gesetzes erwähnten provinzialen beratenen Ausschuss der Zonen, | Gesetzes erwähnten provinzialen beratenen Ausschuss der Zonen, |
| 3. "nationalem beratendem Ausschuss": den in Artikel 15 § 2 des | 3. "nationalem beratendem Ausschuss": den in Artikel 15 § 2 des |
| Gesetzes erwähnten nationalen beratenen Ausschuss der Zonen. | Gesetzes erwähnten nationalen beratenen Ausschuss der Zonen. |
| KAPITEL II - Provinzialer beratender Ausschuss der Zonen | KAPITEL II - Provinzialer beratender Ausschuss der Zonen |
| Art. 2 - Der Vorsitzende versammelt den provinzialen beratenen | Art. 2 - Der Vorsitzende versammelt den provinzialen beratenen |
| Ausschuss binnen fünfzehn Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens des | Ausschuss binnen fünfzehn Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Erlasses. | vorliegenden Erlasses. |
| Art. 3 - § 1 - Der provinziale beratende Ausschuss gibt seine | Art. 3 - § 1 - Der provinziale beratende Ausschuss gibt seine |
| Stellungnahme binnen sechzig Tagen nach der in Artikel 2 erwähnten | Stellungnahme binnen sechzig Tagen nach der in Artikel 2 erwähnten |
| Versammlung ab. | Versammlung ab. |
| § 2 - Der provinziale beratende Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn | § 2 - Der provinziale beratende Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn |
| mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. | mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. |
| Ist der Ausschuss ein erstes Mal einberufen worden, ohne dass die | Ist der Ausschuss ein erstes Mal einberufen worden, ohne dass die |
| erforderliche Anzahl Mitglieder anwesend gewesen ist, beruft der | erforderliche Anzahl Mitglieder anwesend gewesen ist, beruft der |
| Vorsitzende eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen ein. | Vorsitzende eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen ein. |
| Der Ausschuss ist bei dieser neuen Versammlung beschlussfähig, | Der Ausschuss ist bei dieser neuen Versammlung beschlussfähig, |
| ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder. | ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder. |
| § 3 - Der provinziale beratende Ausschuss gibt eine einheitliche | § 3 - Der provinziale beratende Ausschuss gibt eine einheitliche |
| Stellungnahme ab. | Stellungnahme ab. |
| Wird kein Konsens erreicht, wird die Versammlung des Ausschusses | Wird kein Konsens erreicht, wird die Versammlung des Ausschusses |
| vertagt. | vertagt. |
| Der Vorsitzende beruft eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen | Der Vorsitzende beruft eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen |
| ein. | ein. |
| Wird bei dieser neuen Versammlung kein Konsens erreicht, gibt der | Wird bei dieser neuen Versammlung kein Konsens erreicht, gibt der |
| beratende Ausschuss auf gültige Weise eine mit einfacher Mehrheit | beratende Ausschuss auf gültige Weise eine mit einfacher Mehrheit |
| angenommene Stellungnahme ab. | angenommene Stellungnahme ab. |
| Wird keine Mehrheit erreicht, ist die Stimme des Vorsitzenden | Wird keine Mehrheit erreicht, ist die Stimme des Vorsitzenden |
| ausschlaggebend. | ausschlaggebend. |
| Jedes Mitglied kann eine Minderheitsstellungnahme beim Vorsitzenden | Jedes Mitglied kann eine Minderheitsstellungnahme beim Vorsitzenden |
| abgeben. Die Minderheitsstellungnahme wird der Stellungnahme | abgeben. Die Minderheitsstellungnahme wird der Stellungnahme |
| beigefügt. | beigefügt. |
| Art. 4 - Der Vorsitzende leitet die Stellungnahme des provinzialen | Art. 4 - Der Vorsitzende leitet die Stellungnahme des provinzialen |
| beratenden Ausschusses vor Ablauf der in Artikel 3 § 1 erwähnten Frist | beratenden Ausschusses vor Ablauf der in Artikel 3 § 1 erwähnten Frist |
| an den nationalen beratenden Ausschuss weiter. | an den nationalen beratenden Ausschuss weiter. |
| KAPITEL III - Nationaler beratender Ausschuss der Zonen | KAPITEL III - Nationaler beratender Ausschuss der Zonen |
| Abschnitt 1 - Zusammensetzung des nationalen beratenden Ausschusses | Abschnitt 1 - Zusammensetzung des nationalen beratenden Ausschusses |
| der Zonen | der Zonen |
| Art. 5 - Ausser den in Artikel 15 § 2 des Gesetzes erwähnten | Art. 5 - Ausser den in Artikel 15 § 2 des Gesetzes erwähnten |
| Mitgliedern nehmen folgende Personen mit beratender Stimme an den | Mitgliedern nehmen folgende Personen mit beratender Stimme an den |
| Versammlungen des nationalen beratenden Ausschusses teil: | Versammlungen des nationalen beratenden Ausschusses teil: |
| 1. ein Vertreter der "Brandweervereniging Vlaanderen", | 1. ein Vertreter der "Brandweervereniging Vlaanderen", |
| 2. ein Vertreter des Königlichen Verbandes der Feuerwehrkorps Belgiens | 2. ein Vertreter des Königlichen Verbandes der Feuerwehrkorps Belgiens |
| - französischsprachiger und deutschsprachiger Flügel, | - französischsprachiger und deutschsprachiger Flügel, |
| 3. ein Vertreter der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere Belgiens | 3. ein Vertreter der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere Belgiens |
| VoG. | VoG. |
| Abschnitt 2 - Arbeitsweise des nationalen beratenden Ausschusses | Abschnitt 2 - Arbeitsweise des nationalen beratenden Ausschusses |
| Art. 6 - Der Vorsitzende versammelt den nationalen beratenden | Art. 6 - Der Vorsitzende versammelt den nationalen beratenden |
| Ausschuss binnen fünfzehn Tagen nach Eingang aller Stellungnahmen der | Ausschuss binnen fünfzehn Tagen nach Eingang aller Stellungnahmen der |
| provinzialen beratenden Ausschüsse, um einen Vorschlag zur | provinzialen beratenden Ausschüsse, um einen Vorschlag zur |
| territorialen Aufteilung der Hilfeleistungszonen zu machen. | territorialen Aufteilung der Hilfeleistungszonen zu machen. |
| Art. 7 - § 1 - Der nationale beratende Ausschuss macht seinen | Art. 7 - § 1 - Der nationale beratende Ausschuss macht seinen |
| Vorschlag binnen fünfundvierzig Tagen nach der in Artikel 6 erwähnten | Vorschlag binnen fünfundvierzig Tagen nach der in Artikel 6 erwähnten |
| Versammlung. | Versammlung. |
| § 2 - Der nationale beratende Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn | § 2 - Der nationale beratende Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn |
| mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. | mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. |
| Ist der Ausschuss ein erstes Mal einberufen worden, ohne dass die | Ist der Ausschuss ein erstes Mal einberufen worden, ohne dass die |
| erforderliche Anzahl Mitglieder anwesend gewesen ist, beruft der | erforderliche Anzahl Mitglieder anwesend gewesen ist, beruft der |
| Vorsitzende eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen ein. | Vorsitzende eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen ein. |
| Der Ausschuss ist bei dieser neuen Versammlung beschlussfähig, | Der Ausschuss ist bei dieser neuen Versammlung beschlussfähig, |
| ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder. | ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder. |
| § 3 - Der nationale beratende Ausschuss beschliesst mit | § 3 - Der nationale beratende Ausschuss beschliesst mit |
| Stimmenmehrheit. | Stimmenmehrheit. |
| Wird keine Mehrheit erreicht, ist die Stimme des Vorsitzenden | Wird keine Mehrheit erreicht, ist die Stimme des Vorsitzenden |
| ausschlaggebend. | ausschlaggebend. |
| Art. 8 - Der Vorsitzende leitet die Stellungnahme des nationalen | Art. 8 - Der Vorsitzende leitet die Stellungnahme des nationalen |
| beratenden Ausschusses vor Ablauf der in Artikel 7 § 1 erwähnten Frist | beratenden Ausschusses vor Ablauf der in Artikel 7 § 1 erwähnten Frist |
| an den König weiter. | an den König weiter. |
| KAPITEL IV - Schlussbestimmung | KAPITEL IV - Schlussbestimmung |
| Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2008 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |