publié le 19 mars 2014
Arrêté ministériel accordant des délais pour le paiement de l'accise. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
29 DECEMBRE 1992. - Arrêté ministériel accordant des délais pour le paiement de l'accise. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté ministériel du 29 décembre 1992 accordant des délais pour le paiement de l'accise (Moniteur belge du 31 décembre 1992), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté ministériel du 24 décembre 1996 modifiant l'arrêté ministériel du 29 décembre 1992 accordant des délais pour le payement de l'accise (Moniteur belge du 31 décembre 1996); - l'arrêté ministériel du 21 décembre 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 29 décembre 1992 accordant des délais pour le payement de l'accise (Moniteur belge du 29 décembre 2001); - l'arrêté ministériel du 5 mars 2003 modifiant l'arrêté ministériel du 29 décembre 1992 accordant des délais pour le paiement de l'accise (Moniteur belge du 10 mars 2003); - l'arrêté ministériel du 3 août 2004 portant des dispositions fiscales diverses en accises (Moniteur belge du 6 août 2004); - l'arrêté ministériel du 27 octobre 2005 portant diverses modifications en matière d'accise (Moniteur belge du 9 novembre 2005); - l'arrêté ministériel du 8 décembre 2008 modifiant l'arrêté ministériel du 29 décembre 1992 accordant des délais pour le paiement de l'accise (Moniteur belge du 15 décembre 2008); - l'arrêté ministériel du 30 décembre 2010 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2010); - l'arrêté ministériel du 24 septembre 2012 modifiant l'arrêté ministériel du 29 décembre 1992 accordant des délais pour le paiement de l'accise (Moniteur belge du 27 septembre 2012).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN 29. DEZEMBER 1992 - Ministerieller Erlass zur Gewährung eines Aufschubs für die Zahlung der Akzisen Artikel 1 - [ § 1 - Personen, die für die Zahlung der bei Überführung von Produkten im Verfahren der Steueraussetzung in den steuerrechtlich freien Verkehr geschuldeten Akzisen einen Aufschub in Anspruch nehmen möchten, müssen dies beim Einnehmer der Akzisen, in dessen Amtsbereich das Steuerlager befindlich ist, oder beim Einnehmer der Akzisen von Brüssel (Tabak), wenn es sich um verarbeiteten Tabak handelt, beantragen. Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Akzisen" die Akzisensteuer, die Sonderakzisen, die Kontrollgebühr auf Heizöl und den Energiebeitrag. § 2 - Personen, die für die Zahlung der bei Überführung von eingeführten Produkten in den steuerrechtlich freien Verkehr geschuldeten Akzisen einen längeren Aufschub als denjenigen, der in Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Februar 1979 über Zoll und Akzisen festgelegt ist, in Anspruch nehmen möchten, müssen dies beim Zolleinnehmer, bei dem die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht wird, beantragen.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 3 § 1 des M.E. vom 27. Oktober 2005 (B.S. vom 9. November 2005)] Art. 2 - In Artikel 1 erwähnte Personen müssen vor einem Vorgang gemäß Artikel 287 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen eine ausreichende Sicherheit leisten und die vom Einnehmer erteilten Anweisungen befolgen.
Art. 3 - [ § 1 - Personen, denen ein Aufschub für die Zahlung der Akzisen gewährt wird, Dauer dieser Aufschübe und Zeitpunkt, ab dem sie laufen, werden entsprechend der Art der Produkte in nachstehender Tabelle bestimmt:
Begünstigte
Art der Produkte
Aufschub - Zeitpunkt, ab dem der Aufschub läuft
Zugelassene Lagerinhaber und Einführer
Ethylalkohol und alkoholische Getränke
Die Zahlung darf bis zu dem Donnerstag der Woche nach der Woche, in der die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht worden ist, aufgeschoben werden.
Biere
Die Zahlung darf bis zu dem Donnerstag der Woche nach der Woche, in der die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht worden ist, aufgeschoben werden.
Nicht schäumende Weine, Schaumweine, andere schäumende oder nicht schäumende gegorene Getränke und Zwischenerzeugnisse
Die Zahlung darf bis zu dem Donnerstag der Woche nach der Woche, in der die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht worden ist, aufgeschoben werden.
Energieerzeugnisse (mit Ausnahme von Erdgas, Steinkohle, Koks und Braunkohle)
Die Zahlung darf bis zu dem Donnerstag der Woche nach der Woche, in der die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht worden ist, aufgeschoben werden.
Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung"
Alkoholfreie Getränke und damit gleichgesetzte Getränke
Die Zahlung darf bis zu dem Donnerstag der Woche nach der Woche, in der die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht worden ist, aufgeschoben werden.
Kaffee
Die Zahlung darf bis zu dem Donnerstag der Woche nach der Woche, in der die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht worden ist, aufgeschoben werden.
§ 2 - Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 1bis des Gesetzes vom 3.
April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak verfügen für die Zahlung der Akzisen und der Mehrwertsteuer auf verarbeiteten Tabak über einen Aufschub bis zu dem Donnerstag der Woche nach der Woche, in der die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht worden ist. § 3 - In § 1 erwähnte Zahlungen in Bezug auf "Ethylalkohol und alkoholische Getränke" und "Kaffee" und in § 2 erwähnte Zahlungen werden wie folgt aufgeschoben: - für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 29. September 2013 bis zu dem Donnerstag der dritten Woche nach der Woche, in der die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht worden ist, - für den Zeitraum vom 30. September 2013 bis zum 28. September 2014 bis zu dem Donnerstag der zweiten Woche nach der Woche, in der die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht worden ist, - ab dem 29. September 2014 bis zu dem Donnerstag der Woche nach der Woche, in der die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht worden ist.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 24. September 2012 (B.S. vom 27. September 2012)] Art.4 - Läuft ein Zahlungsaufschub an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ab, wird er bis zu dem nächstfolgenden Tag, an dem die Ämter geöffnet sind, verlängert.
Art. 5 - [Personen, die für die Zahlung der Akzisen einen Aufschub in Anspruch nehmen, müssen geschuldete Beträge per Einzahlung oder Überweisung auf das Postscheckkonto des Einnehmers zahlen.
Auf dem Einzahlungs- oder Überweisungsformular muss das Fälligkeitsdatum vermerkt sein, auf das die Zahlung sich bezieht.] [Art. 5 ersetzt durch einzigen Artikel des M.E. vom 21. Dezember 2001 (B.S. vom 29. Dezember 2001)] Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 21. September 1964 zur Gewährung eines Aufschubs für die Zahlung der Akzisensteuer wird aufgehoben.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.