gepubliceerd op 21 maart 2012
Wet tot wijziging van de wet van 19 december 2006 betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen, met het oog op de invoering van bestuurlijke boetes. - Duitse vertaling
28 DECEMBER 2011. - Wet tot wijziging van de wet van 19 december 2006Relevante gevonden documenten type wet prom. 19/12/2006 pub. 07/09/2011 numac 2011000561 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen type wet prom. 19/12/2006 pub. 23/01/2007 numac 2006014300 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Wet betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen type wet prom. 19/12/2006 pub. 10/03/2009 numac 2009000126 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen. - Duitse vertaling sluiten betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen, met het oog op de invoering van bestuurlijke boetes. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 december 2011 tot wijziging van de
wet van 19 december 2006Relevante gevonden documenten
type
wet
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19/12/2006
pub.
07/09/2011
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2011000561
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
type
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prom.
19/12/2006
pub.
23/01/2007
numac
2006014300
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federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
Wet betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen
type
wet
prom.
19/12/2006
pub.
10/03/2009
numac
2009000126
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen. - Duitse vertaling
sluiten betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen, met het oog op de invoering van bestuurlijke boetes (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 28. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs mit dem Ziel, administrative Geldbussen einzuführen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG des Rates über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, abgeändert durch die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008, durch die Richtlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 und durch die Richtlinie 2009/149/EG der Kommission vom 27.November 2009, teilweise um.
Art. 3 - Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, wird durch eine Nr. 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "14. Auferlegung von administrativen Geldbussen." Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13/1 - § 1 - Bei einem in den Artikeln 59bis und 59ter [sic, zu lesen ist: in den Artikeln 59/1 und 59/2] erwähnten Verstoss kann die Sicherheitsbehörde einem Eisenbahnunternehmen, dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und dem Inhaber eine administrative Geldbusse auferlegen. § 2 - Bei einem in den Artikeln 59/1 und 59/2 erwähnten Verstoss erstellt ein in Artikel 58/1 § 1 erwähnter Bediensteter einen Bericht.
Der König bestimmt das Muster der Legitimationskarte, die bei Kontrollaufgaben vorgelegt wird.
Der Bericht ist datiert und enthält mindestens: 1. den Namen des mutmasslichen Zuwiderhandelnden, 2.den Verstoss, 3. den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Feststellung des Verstosses. Der Bericht wird unverzüglich an die Verwaltung der Sicherheitsbehörde übermittelt.
Eine Kopie des Berichts wird spätestens bei der Notifizierung der Absicht, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, an den mutmasslichen Zuwiderhandelnden gesandt. § 3 - Die Verwaltung setzt den mutmasslichen Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum des Berichts von der Absicht, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, in Kenntnis. Die Verwaltung kann diese Frist verlängern, wenn sie es für die Ausübung der Aufgaben und der Befugnisse der Sicherheitsbehörde für notwendig erachtet.
Zudem kann die Verwaltung diese Frist verlängern, wenn sie dem mutmasslichen Zuwiderhandelnden eine Frist einräumt, um dem Verstoss ein Ende zu setzen.
Die Notifizierung erfolgt per Einschreibesendung oder auf die vom König festgelegte Weise und vermerkt unter Androhung der Nichtigkeit den in Erwägung gezogenen Betrag der administrativen Geldbusse und den Namen des mutmasslichen Zuwiderhandelnden.
Diese Notifizierung kann sich nur auf Taten beziehen, die weniger als fünf Jahre vor Versendung des Einschreibens begangen worden sind. § 4 - Der mutmassliche Zuwiderhandelnde wird aufgefordert, innerhalb von dreissig Tagen ab Notifizierung dieser Benachrichtigung seine Verteidigungsmittel schriftlich mitzuteilen. Wenn der mutmassliche Zuwiderhandelnde keinen Sitz in Belgien hat, wird diese Frist um fünfzehn Tage verlängert.
Der mutmassliche Zuwiderhandelnde wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass er: 1. auf Antrag hin die Dokumente, die der Absicht zugrunde liegen, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, einsehen und Kopien davon erhalten kann.2. seine schriftliche Verteidigung mündlich begründen kann.Zu diesem Zweck kann er innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt der Notifizierung einen schriftlichen Antrag bei der Sicherheitsbehörde einreichen.
Der mutmassliche Zuwiderhandelnde kann sich von einem Rechtsanwalt beistehen oder vertreten lassen und Zeugen aufrufen.
Wenn der mutmassliche Zuwiderhandelnde findet, dass er nicht über ausreichend Zeit für seine Verteidigung verfügt, kann er einen mit Gründen versehenen Antrag an die Sicherheitsbehörde richten, die innerhalb von fünfzehn Tagen in dieser Sache befindet. Wenn die Sicherheitsbehörde nicht innerhalb von fünfundvierzig Tagen in der Sache befindet, gilt der Antrag als angenommen. Die in § 6 erwähnte Frist wird für die Dauer der Verlängerung der in vorliegendem Absatz erwähnten Frist ausgesetzt.
Die Sicherheitsbehörde zeigt sich loyal und unparteiisch bei der Sammlung und Mitteilung der Belastungs- und Entlastungsbeweise. § 5 - Wenn eine administrative Geldbusse auferlegt wird, wird der Betrag dieser Geldbusse der Schwere des Verstosses und dem Masse, in dem dieser dem Zuwiderhandelnden angelastet werden kann, angepasst.
Des Weiteren wird der Häufigkeit des Verstosses und den Umständen, unter denen der mutmassliche Zuwiderhandelnde den Verstoss begangen hat, Rechnung getragen.
Stellen die Taten zum Zeitpunkt der Entscheidung, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, keinen Verstoss im Sinne der Artikel 59/1 und 59/2 mehr dar, wird die administrative Geldbusse nicht auferlegt.
Die Paragraphen 3 und 4 finden Anwendung im Fall der in Artikel 14/5 erwähnten Beschwerde. § 6 - Die Befugnis der Sicherheitsbehörde, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, erlischt zwei Jahre nachdem die Sicherheitsbehörde die in § 3 erwähnte Notifizierung versandt hat." Art. 5 - Artikel 14/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 3 kann die Beschwerde gegen eine in Artikel 12 Nr. 14 erwähnte Entscheidung eine aufschiebende Wirkung haben." Art. 6 - In Titel III Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 58/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 58/1 - § 1 - Der König bestimmt die mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragen Bediensteten der Sicherheitsbehörde.
Sie können: 1. sich jederzeit und ohne vorherige Ankündigung freien Zugang zum Rollmaterial verschaffen, das auf den Fahrwegen verkehrt beziehungsweise dazu bestimmt ist, darauf zu verkehren, 2.jegliche Feststellungen machen, Informationen sammeln, Erklärungen aufnehmen, sich Dokumente, Schriftstücke, Bücher und Gegenstände vorlegen lassen und diejenigen beschlagnahmen, die für die Kontrolle erforderlich sind oder dafür, dem Verstoss ein Ende zu setzen.
Sie machen ihr Kontrollrecht nur dann geltend, wenn es nach vernünftigem Ermessen für die Ausführung ihrer Kontrollaufgaben als zweckmässig erachtet wird.
Für die Ausführung ihrer Aufgaben können sie die bewaffnete Macht anfordern. § 2 - Sie haben ein Zugangsrecht: 1. zum Wohnsitz von Unternehmensleitern, Verwaltern, Geschäftsführern, Direktoren und anderen Personalmitgliedern des betreffenden Unternehmens sowie zum Wohnsitz und zu den zu beruflichen Zwecken genutzten Räumlichkeiten von natürlichen und juristischen Personen, die intern oder extern tätig sind und mit der kaufmännischen, buchhalterischen, administrativen, steuerlichen und finanziellen Geschäftsführung dieses Unternehmens beauftragt sind, 2.zum Gesellschafts- oder Betriebssitz des betreffenden Unternehmens.
Zu den in Absatz 1 erwähnten Räumlichkeiten haben sie jedoch nur Zugang unter folgenden Bedingungen: 1. mit vorheriger, schriftlicher Erlaubnis des Bewohners, 2.mit vorheriger, schriftlicher Ermächtigung des Untersuchungsrichters. In diesem Fall dürfen sie die Wohnung und bewohnte Räumlichkeiten nur zwischen 8 und 18 Uhr betreten. § 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten sind bezüglich der von ihnen bei der Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erhaltenen Informationen an das Berufsgeheimnis gebunden." Art. 7 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "
Art. 59.Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 3 werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse, das Nichteinhalten einer von der Sicherheitsbehörde getroffenen Entscheidung, jegliche Behinderung der Überprüfungen und Untersuchungen durch die Sicherheitsbehörde sowie jegliche Behinderung der Tätigkeit der Untersuchungsstelle mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 26 bis zu 1.500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnten Verstösse.
Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Inhaber, die einen Verstoss begehen, der nach Artikel 59/1 mit einer administrativen Geldbusse belegt wird.
Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Inhaber, die einen Verstoss gegen einen Ausführungserlass dieses Gesetzes begehen, der nach Artikel 59/2 mit einer administrativen Geldbusse belegt wird." Art. 8 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Kapitel III, das die Artikel 59/1, 59/2 und 59/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL III - Administrative Geldbussen Art. 59/1 - Folgende Verstösse gegen vorliegendes Gesetz werden mit einer administrativen Geldbusse belegt: 1. Der Verstoss gegen Artikel 6 § 3 wird mit einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. 2. Der Verstoss gegen Artikel 6 § 4 wird mit einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. 3. Der Verstoss gegen Artikel 8 wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. 4. Der Verstoss gegen Artikel 9 wird mit einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. 5. Das Nichteinhalten der in Artikel 13 erwähnten Massnahmen durch das Eisenbahnunternehmen oder den Infrastrukturbetreiber wird mit einer administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. 6. Das Verweigern der in Artikel 14 Absatz 3 erwähnten technischen Unterstützung wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. 7. Der Verstoss gegen Artikel 16 wird mit einer administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. 8. Der Verstoss gegen Artikel 17 wird mit einer administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. 9. Der Verstoss gegen Artikel 18 erster Satz wird mit einer administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. 10. Der Verstoss gegen Artikel 18 zweiter Satz wird mit einer administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. 11. Das verspätete Vorlegen des in Artikel 19 erwähnten Berichts wird mit einer administrativen Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR belegt. 12. Das Nichtvorlegen des in Artikel 19 erwähnten Berichts wird mit einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. 13. Das unvollständige Vorlegen des in Artikel 19 erwähnten Berichts wird mit einer administrativen Geldbusse von 20 bis zu 4.000 EUR belegt. 14. Das Nichteinhalten der in Artikel 20 erwähnten Verpflichtungen wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. 15. Die nicht unverzügliche Übermittlung der in Artikel 24 erwähnten wesentlichen Änderungen wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. 16. Der Verstoss gegen Artikel 30 Absatz 2 wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. 17. Das Nichteinhalten der Verpflichtungen in Bezug auf die Gültigkeit der in Artikel 37/15 erwähnten Fahrerlaubnis für Zugführer wird mit einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. 18. Der Verstoss gegen Artikel 37/4 Absatz 1 wird mit einer administrativen Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR pro Zugführer belegt. 19. Ausser wenn das Gesetz Ausnahmefälle vorsieht, wird das Nichteinhalten der in Artikel 37/15 erwähnten Verpflichtungen in Bezug auf die Bescheinigungen der Zugführer in Sachen Infrastruktur, Material oder Sprachkenntnisse mit einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. 20. Der Verstoss gegen Artikel 37/9 wird mit einer administrativen Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR belegt. 21. Der Verstoss gegen Artikel 37/10 Absatz 3 wird mit einer administrativen Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR belegt. 22. Der Verstoss gegen Artikel 37/11 wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. 23. Der Verstoss gegen Artikel 37/13 wird mit einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. 24. Der Verstoss gegen Artikel 37/14 wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. 25. Der Verstoss gegen Artikel 37/20 Absatz 3 wird mit einer administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. 26. Das Nichtüberprüfen der Tatsache, dass ein Zugbegleiter tatsächlich Inhaber einer in Artikel 37/23 § 1 Absatz 1 erwähnten Bescheinigung für Zugbegleiter ist, bevor es ihm erlaubt wird, die im selben Artikel definierten relevanten Aufgaben durchzuführen, wird mit einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. 27. Das Nichteintragen durch den Inhaber, unter Verstoss gegen Artikel 38, eines Fahrzeugs in das NFR mit dem Namen der für die Instandhaltung zuständigen Stelle wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. 28. Das Nichtübermitteln oder das verspätete Übermitteln an die Sicherheitsbehörde von notwendigen Anpassungen des in Artikel 38 erwähnten NFRs wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. 29. Das Nichteinhalten durch die für die Instandhaltung zuständige Stelle der in den Artikeln 39 bis 42/1 vorgeschriebenen Regeln über die Zertifizierung wird mit einer administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. 30. Jegliches Behindern der Ausübung der in Artikel 46 erwähnten Befugnisse der Untersuchungsstelle wird mit einer administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. 31. Das Nichtantworten auf den Audit-, Inspektions- oder Kontrollbericht über die in Artikel 6 erwähnten Sicherheitsvorschriften oder über die Sicherheitszulassung oder -bescheinigung innerhalb der vorgegebenen Frist wird mit einer administrativen Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR belegt. 32. Werden nach einem Audit-, Inspektions- oder Kontrollbericht über die in Artikel 6 erwähnten Sicherheitsvorschriften oder über die Sicherheitszulassung oder -bescheinigung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist Abhilfemassnahmen getroffen, wird eine administrative Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR auferlegt. 33. Das Nichteinhalten der Werte "sofortiger Einsatz" der Sicherheitstoleranz der Gleise gemäss den Sicherheitseckwerten der TSI Infrastruktur oder das Nichteinhalten der Sicherheitsverfahren der TSI Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung mehr als zwei Mal pro Jahr wird mit einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. 34. Das Nichtzahlen oder verspätete Zahlen der in den Artikeln 14/1, 14/2, 14/4, 33, 33/1 und 33/2 erwähnten Gebühren wird mit einer administrativen Geldbusse von 20 bis zu 500 EUR belegt. Die in vorangehendem Absatz erwähnten Verstösse können auch aus Fahrlässigkeit oder aus Mangel an Vorsorge begangen werden.
Art. 59/2 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Verstösse gegen die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse, die mit einer administrativen Geldbusse belegt werden.
Die Verstösse werden in drei Grade eingestuft.
Die Verstösse können auch aus Fahrlässigkeit oder aus Mangel an Vorsorge begangen werden. § 2 - Die Verstösse ersten Grades betreffen die Taten und Verhaltensweisen, die keine Auswirkung auf die Sicherheit der Personen haben und die die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörde oder der Untersuchungsstelle nicht erheblich beeinträchtigen.
Die in Absatz 1 erwähnten Verstösse werden mit einer administrativen Geldbusse von 50 bis zu 1.000 EUR belegt. § 3 - Die Verstösse zweiten Grades betreffen die Taten und Verhaltensweisen, die eine direkte oder indirekte Auswirkung auf die Sicherheit der Personen haben oder die die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörde oder der Untersuchungsstelle erheblich beeinträchtigen.
Die in Absatz 1 erwähnten Verstösse werden mit einer administrativen Geldbusse von 100 bis zu 2.000 EUR belegt. § 4 - Die Verstösse dritten Grades betreffen die Taten und Verhaltensweisen, die einen Unfall oder einen schweren Unfall herbeiführen können.
Die in Absatz 1 erwähnten Verstösse werden mit einer administrativen Geldbusse von 400 bis zu 8.000 EUR belegt. § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und im Rahmen der in den Paragraphen 2 bis 4 vorgesehenen Mindest- und Höchstgrenzen im Falle von Verhaltensweisen, die mit einer administrativen Geldbusse belegt werden, einen Betrag oder Mindest- und Höchstbeträge festlegen.
Um den Grad und das Strafmass zu definieren, berücksichtigt der König die Schwere der strafbaren Taten sowie ihre Verhältnismässigkeit gegenüber den administrativen Geldbussen.
Art. 59/3 - § 1 - Im Fall von mildernden Umständen kann die administrative Geldbusse herabgesetzt werden, ohne weniger betragen zu dürfen als: 1. 50 EUR für die Verstösse ersten Grades, 2.100 EUR für die Verstösse zweiten Grades, 3. 200 EUR für die Verstösse dritten Grades, 4.die Hälfte des Mindestbetrags der in Artikel 59/1 vorgesehenen Beträge. § 2 - Im Fall eines Zusammentreffens von mehreren in den Artikeln 59/1 und 59/2 erwähnten Verstössen werden alle administrativen Geldbussen kumuliert, ohne jedoch das Doppelte des Maximums der höchsten administrativen Geldbusse übersteigen zu dürfen. § 3 - Die Sicherheitsbehörde kann in ihrer Entscheidung, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, vorsehen, dass die administrative Geldbusse verfällt, wenn der Zuwiderhandelnde binnen einem Jahr keinen Verstoss mehr begeht. § 4 - Die Paragraphen 1 bis 3 sind uneingeschränkt anwendbar auf die in Artikel 14/5 erwähnte Beschwerde. § 5 - Wird dem Zuwiderhandelnden ein Jahr, nachdem eine Entscheidung der Sicherheitsbehörde, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, endgültig geworden ist, oder ein Jahr, nachdem der Entscheid über die Beschwerde gegen diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, eine in den Artikeln 59/1 und 59/2 vorgesehene administrative Geldbusse auferlegt, dann werden die in Artikel 59/1 § 1 und in Artikel 59/2 §§ 2 bis 4 definierten Mindestbeträge verdoppelt. § 6 - Es kann keine administrative Geldbusse auferlegt werden, wenn: 1. der Strafrichter schon eine Strafe für die betreffende Tat auferlegt hat, 2.wenn die betreffende Tat schon zu einem Freispruch, zu einer einfachen Schuldigerklärung ohne Strafe, zu einer Aussetzung der Urteilsverkündung oder zu einem in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich geführt hat. § 7 - Wird der mutmassliche Zuwiderhandelnde strafrechtlich für Taten verfolgt, die untrennbar mit der Tat verbunden sind, für die die Sicherheitsbehörde beabsichtigt, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, werden die in vorliegendem Titel erwähnten Fristen bis zum Zeitpunkt, wo der Strafrichter befunden haben wird, ausgesetzt. § 8 - Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbussen erwähnten Zuschlagzehntel sind auf die in den Artikeln 59/1 und 59/2 erwähnten administrativen Geldbussen ebenfalls anwendbar.
In ihrer Entscheidung erwähnt die Sicherheitsbehörde die aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 5. März 1952 durchgeführte Multiplikation und den aus dieser Erhöhung hervorgehenden Betrag. § 9 - Der Zuwiderhandelnde begleicht die administrative Geldbusse binnen einem Monat, nachdem die Entscheidung, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, endgültig geworden ist oder nachdem der Entscheid über die Beschwerde gegen diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Die administrative Geldbusse fällt der Staatskasse zu.
Der Zuwiderhandelnde zahlt den Betrag an die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung.
Der Angestellte der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung setzt die Sicherheitsbehörde von der Bezahlung in Kenntnis.
Zahlt der Zuwiderhandelnde die administrative Geldbusse mit Verspätung, wird der Betrag von Rechts wegen um den gesetzlichen Zinssatz erhöht, und dies mit einem Minimum von fünf Prozent des Betrags der administrativen Geldbusse.
Das Recht, die administrative Geldbusse einzufordern, verjährt zwei Jahre nach dem letzten Tag, an dem der Zuwiderhandelnde hätte zahlen müssen. Diese Frist wird in dem in Artikel 59/3 § 3 erwähnten Fall ausgesetzt. » Art. 9 - Das vorliegende Gesetz wird "Gesetz über die administrativen DSIE-Geldbussen" genannt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM