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Meertalige weergave van Wet van 28/12/2011
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Wet tot wijziging van de wet van 19 december 2006 betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen, met het oog op de invoering van bestuurlijke boetes. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 19 décembre 2006 relative à la sécurité d'exploitation ferroviaire, en vue d'instaurer des amendes administratives. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 DECEMBER 2011. - Wet tot wijziging van de wet van 19 december 2006 betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen, met het oog op de invoering van bestuurlijke boetes. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 DECEMBRE 2011. - Loi modifiant la loi du 19 décembre 2006 relative à la sécurité d'exploitation ferroviaire, en vue d'instaurer des amendes administratives. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2011 tot wijziging van de wet van 19 december 2006 loi du 28 décembre 2011 modifiant la loi du 19 décembre 2006 relative
betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen, met het oog op
de invoering van bestuurlijke boetes (Belgisch Staatsblad van 1 à la sécurité d'exploitation ferroviaire, en vue d'instaurer des
februari 2012). amendes administratives (Moniteur belge du 1er février 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
28. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. 28. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19.
Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs mit dem Ziel, Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs mit dem Ziel,
administrative Geldbussen einzuführen administrative Geldbussen einzuführen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2004/49/EG des Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2004/49/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an
Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG des Rates über die Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG des Rates über die
Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von
Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die
Sicherheitsbescheinigung, abgeändert durch die Richtlinie 2008/57/EG Sicherheitsbescheinigung, abgeändert durch die Richtlinie 2008/57/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008, durch die des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008, durch die
Richtlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 und durch die Richtlinie 2009/149/EG der Kommission 16. Dezember 2008 und durch die Richtlinie 2009/149/EG der Kommission
vom 27. November 2009, teilweise um. vom 27. November 2009, teilweise um.
Art. 3 - Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Art. 3 - Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, zuletzt abgeändert durch das Gesetz Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 26. Januar 2010, wird durch eine Nr. 14 mit folgendem Wortlaut vom 26. Januar 2010, wird durch eine Nr. 14 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"14. Auferlegung von administrativen Geldbussen." "14. Auferlegung von administrativen Geldbussen."
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 13/1 - § 1 - Bei einem in den Artikeln 59bis und 59ter [sic, zu "Art. 13/1 - § 1 - Bei einem in den Artikeln 59bis und 59ter [sic, zu
lesen ist: in den Artikeln 59/1 und 59/2] erwähnten Verstoss kann die lesen ist: in den Artikeln 59/1 und 59/2] erwähnten Verstoss kann die
Sicherheitsbehörde einem Eisenbahnunternehmen, dem Betreiber der Sicherheitsbehörde einem Eisenbahnunternehmen, dem Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur und dem Inhaber eine administrative Geldbusse Eisenbahninfrastruktur und dem Inhaber eine administrative Geldbusse
auferlegen. auferlegen.
§ 2 - Bei einem in den Artikeln 59/1 und 59/2 erwähnten Verstoss § 2 - Bei einem in den Artikeln 59/1 und 59/2 erwähnten Verstoss
erstellt ein in Artikel 58/1 § 1 erwähnter Bediensteter einen Bericht. erstellt ein in Artikel 58/1 § 1 erwähnter Bediensteter einen Bericht.
Der König bestimmt das Muster der Legitimationskarte, die bei Der König bestimmt das Muster der Legitimationskarte, die bei
Kontrollaufgaben vorgelegt wird. Kontrollaufgaben vorgelegt wird.
Der Bericht ist datiert und enthält mindestens: Der Bericht ist datiert und enthält mindestens:
1. den Namen des mutmasslichen Zuwiderhandelnden, 1. den Namen des mutmasslichen Zuwiderhandelnden,
2. den Verstoss, 2. den Verstoss,
3. den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Feststellung des Verstosses. 3. den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Feststellung des Verstosses.
Der Bericht wird unverzüglich an die Verwaltung der Sicherheitsbehörde Der Bericht wird unverzüglich an die Verwaltung der Sicherheitsbehörde
übermittelt. übermittelt.
Eine Kopie des Berichts wird spätestens bei der Notifizierung der Eine Kopie des Berichts wird spätestens bei der Notifizierung der
Absicht, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, an den Absicht, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, an den
mutmasslichen Zuwiderhandelnden gesandt. mutmasslichen Zuwiderhandelnden gesandt.
§ 3 - Die Verwaltung setzt den mutmasslichen Zuwiderhandelnden binnen § 3 - Die Verwaltung setzt den mutmasslichen Zuwiderhandelnden binnen
fünfzehn Tagen ab dem Datum des Berichts von der Absicht, eine fünfzehn Tagen ab dem Datum des Berichts von der Absicht, eine
administrative Geldbusse aufzuerlegen, in Kenntnis. Die Verwaltung administrative Geldbusse aufzuerlegen, in Kenntnis. Die Verwaltung
kann diese Frist verlängern, wenn sie es für die Ausübung der Aufgaben kann diese Frist verlängern, wenn sie es für die Ausübung der Aufgaben
und der Befugnisse der Sicherheitsbehörde für notwendig erachtet. und der Befugnisse der Sicherheitsbehörde für notwendig erachtet.
Zudem kann die Verwaltung diese Frist verlängern, wenn sie dem Zudem kann die Verwaltung diese Frist verlängern, wenn sie dem
mutmasslichen Zuwiderhandelnden eine Frist einräumt, um dem Verstoss mutmasslichen Zuwiderhandelnden eine Frist einräumt, um dem Verstoss
ein Ende zu setzen. ein Ende zu setzen.
Die Notifizierung erfolgt per Einschreibesendung oder auf die vom Die Notifizierung erfolgt per Einschreibesendung oder auf die vom
König festgelegte Weise und vermerkt unter Androhung der Nichtigkeit König festgelegte Weise und vermerkt unter Androhung der Nichtigkeit
den in Erwägung gezogenen Betrag der administrativen Geldbusse und den den in Erwägung gezogenen Betrag der administrativen Geldbusse und den
Namen des mutmasslichen Zuwiderhandelnden. Namen des mutmasslichen Zuwiderhandelnden.
Diese Notifizierung kann sich nur auf Taten beziehen, die weniger als Diese Notifizierung kann sich nur auf Taten beziehen, die weniger als
fünf Jahre vor Versendung des Einschreibens begangen worden sind. fünf Jahre vor Versendung des Einschreibens begangen worden sind.
§ 4 - Der mutmassliche Zuwiderhandelnde wird aufgefordert, innerhalb § 4 - Der mutmassliche Zuwiderhandelnde wird aufgefordert, innerhalb
von dreissig Tagen ab Notifizierung dieser Benachrichtigung seine von dreissig Tagen ab Notifizierung dieser Benachrichtigung seine
Verteidigungsmittel schriftlich mitzuteilen. Wenn der mutmassliche Verteidigungsmittel schriftlich mitzuteilen. Wenn der mutmassliche
Zuwiderhandelnde keinen Sitz in Belgien hat, wird diese Frist um Zuwiderhandelnde keinen Sitz in Belgien hat, wird diese Frist um
fünfzehn Tage verlängert. fünfzehn Tage verlängert.
Der mutmassliche Zuwiderhandelnde wird ebenfalls darauf hingewiesen, Der mutmassliche Zuwiderhandelnde wird ebenfalls darauf hingewiesen,
dass er: dass er:
1. auf Antrag hin die Dokumente, die der Absicht zugrunde liegen, eine 1. auf Antrag hin die Dokumente, die der Absicht zugrunde liegen, eine
administrative Geldbusse aufzuerlegen, einsehen und Kopien davon administrative Geldbusse aufzuerlegen, einsehen und Kopien davon
erhalten kann. erhalten kann.
2. seine schriftliche Verteidigung mündlich begründen kann. Zu diesem 2. seine schriftliche Verteidigung mündlich begründen kann. Zu diesem
Zweck kann er innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt der Zweck kann er innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt der
Notifizierung einen schriftlichen Antrag bei der Sicherheitsbehörde Notifizierung einen schriftlichen Antrag bei der Sicherheitsbehörde
einreichen. einreichen.
Der mutmassliche Zuwiderhandelnde kann sich von einem Rechtsanwalt Der mutmassliche Zuwiderhandelnde kann sich von einem Rechtsanwalt
beistehen oder vertreten lassen und Zeugen aufrufen. beistehen oder vertreten lassen und Zeugen aufrufen.
Wenn der mutmassliche Zuwiderhandelnde findet, dass er nicht über Wenn der mutmassliche Zuwiderhandelnde findet, dass er nicht über
ausreichend Zeit für seine Verteidigung verfügt, kann er einen mit ausreichend Zeit für seine Verteidigung verfügt, kann er einen mit
Gründen versehenen Antrag an die Sicherheitsbehörde richten, die Gründen versehenen Antrag an die Sicherheitsbehörde richten, die
innerhalb von fünfzehn Tagen in dieser Sache befindet. Wenn die innerhalb von fünfzehn Tagen in dieser Sache befindet. Wenn die
Sicherheitsbehörde nicht innerhalb von fünfundvierzig Tagen in der Sicherheitsbehörde nicht innerhalb von fünfundvierzig Tagen in der
Sache befindet, gilt der Antrag als angenommen. Die in § 6 erwähnte Sache befindet, gilt der Antrag als angenommen. Die in § 6 erwähnte
Frist wird für die Dauer der Verlängerung der in vorliegendem Absatz Frist wird für die Dauer der Verlängerung der in vorliegendem Absatz
erwähnten Frist ausgesetzt. erwähnten Frist ausgesetzt.
Die Sicherheitsbehörde zeigt sich loyal und unparteiisch bei der Die Sicherheitsbehörde zeigt sich loyal und unparteiisch bei der
Sammlung und Mitteilung der Belastungs- und Entlastungsbeweise. Sammlung und Mitteilung der Belastungs- und Entlastungsbeweise.
§ 5 - Wenn eine administrative Geldbusse auferlegt wird, wird der § 5 - Wenn eine administrative Geldbusse auferlegt wird, wird der
Betrag dieser Geldbusse der Schwere des Verstosses und dem Masse, in Betrag dieser Geldbusse der Schwere des Verstosses und dem Masse, in
dem dieser dem Zuwiderhandelnden angelastet werden kann, angepasst. dem dieser dem Zuwiderhandelnden angelastet werden kann, angepasst.
Des Weiteren wird der Häufigkeit des Verstosses und den Umständen, Des Weiteren wird der Häufigkeit des Verstosses und den Umständen,
unter denen der mutmassliche Zuwiderhandelnde den Verstoss begangen unter denen der mutmassliche Zuwiderhandelnde den Verstoss begangen
hat, Rechnung getragen. hat, Rechnung getragen.
Stellen die Taten zum Zeitpunkt der Entscheidung, eine administrative Stellen die Taten zum Zeitpunkt der Entscheidung, eine administrative
Geldbusse aufzuerlegen, keinen Verstoss im Sinne der Artikel 59/1 und Geldbusse aufzuerlegen, keinen Verstoss im Sinne der Artikel 59/1 und
59/2 mehr dar, wird die administrative Geldbusse nicht auferlegt. 59/2 mehr dar, wird die administrative Geldbusse nicht auferlegt.
Die Paragraphen 3 und 4 finden Anwendung im Fall der in Artikel 14/5 Die Paragraphen 3 und 4 finden Anwendung im Fall der in Artikel 14/5
erwähnten Beschwerde. erwähnten Beschwerde.
§ 6 - Die Befugnis der Sicherheitsbehörde, eine administrative § 6 - Die Befugnis der Sicherheitsbehörde, eine administrative
Geldbusse aufzuerlegen, erlischt zwei Jahre nachdem die Geldbusse aufzuerlegen, erlischt zwei Jahre nachdem die
Sicherheitsbehörde die in § 3 erwähnte Notifizierung versandt hat." Sicherheitsbehörde die in § 3 erwähnte Notifizierung versandt hat."
Art. 5 - Artikel 14/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 14/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 26. Januar 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut vom 26. Januar 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 3 kann die Beschwerde gegen eine in Artikel "In Abweichung von Absatz 3 kann die Beschwerde gegen eine in Artikel
12 Nr. 14 erwähnte Entscheidung eine aufschiebende Wirkung haben." 12 Nr. 14 erwähnte Entscheidung eine aufschiebende Wirkung haben."
Art. 6 - In Titel III Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel Art. 6 - In Titel III Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel
58/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 58/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 58/1 - § 1 - Der König bestimmt die mit der Kontrolle der "Art. 58/1 - § 1 - Der König bestimmt die mit der Kontrolle der
Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse
beauftragen Bediensteten der Sicherheitsbehörde. beauftragen Bediensteten der Sicherheitsbehörde.
Sie können: Sie können:
1. sich jederzeit und ohne vorherige Ankündigung freien Zugang zum 1. sich jederzeit und ohne vorherige Ankündigung freien Zugang zum
Rollmaterial verschaffen, das auf den Fahrwegen verkehrt Rollmaterial verschaffen, das auf den Fahrwegen verkehrt
beziehungsweise dazu bestimmt ist, darauf zu verkehren, beziehungsweise dazu bestimmt ist, darauf zu verkehren,
2. jegliche Feststellungen machen, Informationen sammeln, Erklärungen 2. jegliche Feststellungen machen, Informationen sammeln, Erklärungen
aufnehmen, sich Dokumente, Schriftstücke, Bücher und Gegenstände aufnehmen, sich Dokumente, Schriftstücke, Bücher und Gegenstände
vorlegen lassen und diejenigen beschlagnahmen, die für die Kontrolle vorlegen lassen und diejenigen beschlagnahmen, die für die Kontrolle
erforderlich sind oder dafür, dem Verstoss ein Ende zu setzen. erforderlich sind oder dafür, dem Verstoss ein Ende zu setzen.
Sie machen ihr Kontrollrecht nur dann geltend, wenn es nach Sie machen ihr Kontrollrecht nur dann geltend, wenn es nach
vernünftigem Ermessen für die Ausführung ihrer Kontrollaufgaben als vernünftigem Ermessen für die Ausführung ihrer Kontrollaufgaben als
zweckmässig erachtet wird. zweckmässig erachtet wird.
Für die Ausführung ihrer Aufgaben können sie die bewaffnete Macht Für die Ausführung ihrer Aufgaben können sie die bewaffnete Macht
anfordern. anfordern.
§ 2 - Sie haben ein Zugangsrecht: § 2 - Sie haben ein Zugangsrecht:
1. zum Wohnsitz von Unternehmensleitern, Verwaltern, Geschäftsführern, 1. zum Wohnsitz von Unternehmensleitern, Verwaltern, Geschäftsführern,
Direktoren und anderen Personalmitgliedern des betreffenden Direktoren und anderen Personalmitgliedern des betreffenden
Unternehmens sowie zum Wohnsitz und zu den zu beruflichen Zwecken Unternehmens sowie zum Wohnsitz und zu den zu beruflichen Zwecken
genutzten Räumlichkeiten von natürlichen und juristischen Personen, genutzten Räumlichkeiten von natürlichen und juristischen Personen,
die intern oder extern tätig sind und mit der kaufmännischen, die intern oder extern tätig sind und mit der kaufmännischen,
buchhalterischen, administrativen, steuerlichen und finanziellen buchhalterischen, administrativen, steuerlichen und finanziellen
Geschäftsführung dieses Unternehmens beauftragt sind, Geschäftsführung dieses Unternehmens beauftragt sind,
2. zum Gesellschafts- oder Betriebssitz des betreffenden Unternehmens. 2. zum Gesellschafts- oder Betriebssitz des betreffenden Unternehmens.
Zu den in Absatz 1 erwähnten Räumlichkeiten haben sie jedoch nur Zu den in Absatz 1 erwähnten Räumlichkeiten haben sie jedoch nur
Zugang unter folgenden Bedingungen: Zugang unter folgenden Bedingungen:
1. mit vorheriger, schriftlicher Erlaubnis des Bewohners, 1. mit vorheriger, schriftlicher Erlaubnis des Bewohners,
2. mit vorheriger, schriftlicher Ermächtigung des 2. mit vorheriger, schriftlicher Ermächtigung des
Untersuchungsrichters. In diesem Fall dürfen sie die Wohnung und Untersuchungsrichters. In diesem Fall dürfen sie die Wohnung und
bewohnte Räumlichkeiten nur zwischen 8 und 18 Uhr betreten. bewohnte Räumlichkeiten nur zwischen 8 und 18 Uhr betreten.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten sind bezüglich der von ihnen § 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten sind bezüglich der von ihnen
bei der Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erhaltenen Informationen an bei der Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erhaltenen Informationen an
das Berufsgeheimnis gebunden." das Berufsgeheimnis gebunden."
Art. 7 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 7 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"

Art. 59.Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 3 werden Verstösse gegen

"

Art. 59.Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 3 werden Verstösse gegen

das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse, das das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse, das
Nichteinhalten einer von der Sicherheitsbehörde getroffenen Nichteinhalten einer von der Sicherheitsbehörde getroffenen
Entscheidung, jegliche Behinderung der Überprüfungen und Entscheidung, jegliche Behinderung der Überprüfungen und
Untersuchungen durch die Sicherheitsbehörde sowie jegliche Behinderung Untersuchungen durch die Sicherheitsbehörde sowie jegliche Behinderung
der Tätigkeit der Untersuchungsstelle mit einer Gefängnisstrafe von der Tätigkeit der Untersuchungsstelle mit einer Gefängnisstrafe von
acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 26 bis zu 1.500 acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 26 bis zu 1.500
EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf
die in Absatz 1 erwähnten Verstösse. die in Absatz 1 erwähnten Verstösse.
Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Eisenbahnunternehmen, Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Eisenbahnunternehmen,
Infrastrukturbetreiber und Inhaber, die einen Verstoss begehen, der Infrastrukturbetreiber und Inhaber, die einen Verstoss begehen, der
nach Artikel 59/1 mit einer administrativen Geldbusse belegt wird. nach Artikel 59/1 mit einer administrativen Geldbusse belegt wird.
Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Eisenbahnunternehmen, Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Eisenbahnunternehmen,
Infrastrukturbetreiber und Inhaber, die einen Verstoss gegen einen Infrastrukturbetreiber und Inhaber, die einen Verstoss gegen einen
Ausführungserlass dieses Gesetzes begehen, der nach Artikel 59/2 mit Ausführungserlass dieses Gesetzes begehen, der nach Artikel 59/2 mit
einer administrativen Geldbusse belegt wird." einer administrativen Geldbusse belegt wird."
Art. 8 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Kapitel III, das die Art. 8 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Kapitel III, das die
Artikel 59/1, 59/2 und 59/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 59/1, 59/2 und 59/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL III - Administrative Geldbussen "KAPITEL III - Administrative Geldbussen
Art. 59/1 - Folgende Verstösse gegen vorliegendes Gesetz werden mit Art. 59/1 - Folgende Verstösse gegen vorliegendes Gesetz werden mit
einer administrativen Geldbusse belegt: einer administrativen Geldbusse belegt:
1. Der Verstoss gegen Artikel 6 § 3 wird mit einer administrativen 1. Der Verstoss gegen Artikel 6 § 3 wird mit einer administrativen
Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt.
2. Der Verstoss gegen Artikel 6 § 4 wird mit einer administrativen 2. Der Verstoss gegen Artikel 6 § 4 wird mit einer administrativen
Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt.
3. Der Verstoss gegen Artikel 8 wird mit einer administrativen 3. Der Verstoss gegen Artikel 8 wird mit einer administrativen
Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt.
4. Der Verstoss gegen Artikel 9 wird mit einer administrativen 4. Der Verstoss gegen Artikel 9 wird mit einer administrativen
Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt.
5. Das Nichteinhalten der in Artikel 13 erwähnten Massnahmen durch das 5. Das Nichteinhalten der in Artikel 13 erwähnten Massnahmen durch das
Eisenbahnunternehmen oder den Infrastrukturbetreiber wird mit einer Eisenbahnunternehmen oder den Infrastrukturbetreiber wird mit einer
administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt.
6. Das Verweigern der in Artikel 14 Absatz 3 erwähnten technischen 6. Das Verweigern der in Artikel 14 Absatz 3 erwähnten technischen
Unterstützung wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis Unterstützung wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis
zu 2.000 EUR belegt. zu 2.000 EUR belegt.
7. Der Verstoss gegen Artikel 16 wird mit einer administrativen 7. Der Verstoss gegen Artikel 16 wird mit einer administrativen
Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt.
8. Der Verstoss gegen Artikel 17 wird mit einer administrativen 8. Der Verstoss gegen Artikel 17 wird mit einer administrativen
Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt.
9. Der Verstoss gegen Artikel 18 erster Satz wird mit einer 9. Der Verstoss gegen Artikel 18 erster Satz wird mit einer
administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt.
10. Der Verstoss gegen Artikel 18 zweiter Satz wird mit einer 10. Der Verstoss gegen Artikel 18 zweiter Satz wird mit einer
administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt.
11. Das verspätete Vorlegen des in Artikel 19 erwähnten Berichts wird 11. Das verspätete Vorlegen des in Artikel 19 erwähnten Berichts wird
mit einer administrativen Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR belegt. mit einer administrativen Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR belegt.
12. Das Nichtvorlegen des in Artikel 19 erwähnten Berichts wird mit 12. Das Nichtvorlegen des in Artikel 19 erwähnten Berichts wird mit
einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt.
13. Das unvollständige Vorlegen des in Artikel 19 erwähnten Berichts 13. Das unvollständige Vorlegen des in Artikel 19 erwähnten Berichts
wird mit einer administrativen Geldbusse von 20 bis zu 4.000 EUR wird mit einer administrativen Geldbusse von 20 bis zu 4.000 EUR
belegt. belegt.
14. Das Nichteinhalten der in Artikel 20 erwähnten Verpflichtungen 14. Das Nichteinhalten der in Artikel 20 erwähnten Verpflichtungen
wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR
belegt. belegt.
15. Die nicht unverzügliche Übermittlung der in Artikel 24 erwähnten 15. Die nicht unverzügliche Übermittlung der in Artikel 24 erwähnten
wesentlichen Änderungen wird mit einer administrativen Geldbusse von wesentlichen Änderungen wird mit einer administrativen Geldbusse von
1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt.
16. Der Verstoss gegen Artikel 30 Absatz 2 wird mit einer 16. Der Verstoss gegen Artikel 30 Absatz 2 wird mit einer
administrativen Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. administrativen Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt.
17. Das Nichteinhalten der Verpflichtungen in Bezug auf die Gültigkeit 17. Das Nichteinhalten der Verpflichtungen in Bezug auf die Gültigkeit
der in Artikel 37/15 erwähnten Fahrerlaubnis für Zugführer wird mit der in Artikel 37/15 erwähnten Fahrerlaubnis für Zugführer wird mit
einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt.
18. Der Verstoss gegen Artikel 37/4 Absatz 1 wird mit einer 18. Der Verstoss gegen Artikel 37/4 Absatz 1 wird mit einer
administrativen Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR pro Zugführer administrativen Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR pro Zugführer
belegt. belegt.
19. Ausser wenn das Gesetz Ausnahmefälle vorsieht, wird das 19. Ausser wenn das Gesetz Ausnahmefälle vorsieht, wird das
Nichteinhalten der in Artikel 37/15 erwähnten Verpflichtungen in Bezug Nichteinhalten der in Artikel 37/15 erwähnten Verpflichtungen in Bezug
auf die Bescheinigungen der Zugführer in Sachen Infrastruktur, auf die Bescheinigungen der Zugführer in Sachen Infrastruktur,
Material oder Sprachkenntnisse mit einer administrativen Geldbusse von Material oder Sprachkenntnisse mit einer administrativen Geldbusse von
2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt.
20. Der Verstoss gegen Artikel 37/9 wird mit einer administrativen 20. Der Verstoss gegen Artikel 37/9 wird mit einer administrativen
Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR belegt. Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR belegt.
21. Der Verstoss gegen Artikel 37/10 Absatz 3 wird mit einer 21. Der Verstoss gegen Artikel 37/10 Absatz 3 wird mit einer
administrativen Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR belegt. administrativen Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR belegt.
22. Der Verstoss gegen Artikel 37/11 wird mit einer administrativen 22. Der Verstoss gegen Artikel 37/11 wird mit einer administrativen
Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt.
23. Der Verstoss gegen Artikel 37/13 wird mit einer administrativen 23. Der Verstoss gegen Artikel 37/13 wird mit einer administrativen
Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt.
24. Der Verstoss gegen Artikel 37/14 wird mit einer administrativen 24. Der Verstoss gegen Artikel 37/14 wird mit einer administrativen
Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt.
25. Der Verstoss gegen Artikel 37/20 Absatz 3 wird mit einer 25. Der Verstoss gegen Artikel 37/20 Absatz 3 wird mit einer
administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt.
26. Das Nichtüberprüfen der Tatsache, dass ein Zugbegleiter 26. Das Nichtüberprüfen der Tatsache, dass ein Zugbegleiter
tatsächlich Inhaber einer in Artikel 37/23 § 1 Absatz 1 erwähnten tatsächlich Inhaber einer in Artikel 37/23 § 1 Absatz 1 erwähnten
Bescheinigung für Zugbegleiter ist, bevor es ihm erlaubt wird, die im Bescheinigung für Zugbegleiter ist, bevor es ihm erlaubt wird, die im
selben Artikel definierten relevanten Aufgaben durchzuführen, wird mit selben Artikel definierten relevanten Aufgaben durchzuführen, wird mit
einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt.
27. Das Nichteintragen durch den Inhaber, unter Verstoss gegen Artikel 27. Das Nichteintragen durch den Inhaber, unter Verstoss gegen Artikel
38, eines Fahrzeugs in das NFR mit dem Namen der für die 38, eines Fahrzeugs in das NFR mit dem Namen der für die
Instandhaltung zuständigen Stelle wird mit einer administrativen Instandhaltung zuständigen Stelle wird mit einer administrativen
Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt.
28. Das Nichtübermitteln oder das verspätete Übermitteln an die 28. Das Nichtübermitteln oder das verspätete Übermitteln an die
Sicherheitsbehörde von notwendigen Anpassungen des in Artikel 38 Sicherheitsbehörde von notwendigen Anpassungen des in Artikel 38
erwähnten NFRs wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis erwähnten NFRs wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis
zu 2.000 EUR belegt. zu 2.000 EUR belegt.
29. Das Nichteinhalten durch die für die Instandhaltung zuständige 29. Das Nichteinhalten durch die für die Instandhaltung zuständige
Stelle der in den Artikeln 39 bis 42/1 vorgeschriebenen Regeln über Stelle der in den Artikeln 39 bis 42/1 vorgeschriebenen Regeln über
die Zertifizierung wird mit einer administrativen Geldbusse von 4.000 die Zertifizierung wird mit einer administrativen Geldbusse von 4.000
bis zu 8.000 EUR belegt. bis zu 8.000 EUR belegt.
30. Jegliches Behindern der Ausübung der in Artikel 46 erwähnten 30. Jegliches Behindern der Ausübung der in Artikel 46 erwähnten
Befugnisse der Untersuchungsstelle wird mit einer administrativen Befugnisse der Untersuchungsstelle wird mit einer administrativen
Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt.
31. Das Nichtantworten auf den Audit-, Inspektions- oder 31. Das Nichtantworten auf den Audit-, Inspektions- oder
Kontrollbericht über die in Artikel 6 erwähnten Kontrollbericht über die in Artikel 6 erwähnten
Sicherheitsvorschriften oder über die Sicherheitszulassung oder Sicherheitsvorschriften oder über die Sicherheitszulassung oder
-bescheinigung innerhalb der vorgegebenen Frist wird mit einer -bescheinigung innerhalb der vorgegebenen Frist wird mit einer
administrativen Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR belegt. administrativen Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR belegt.
32. Werden nach einem Audit-, Inspektions- oder Kontrollbericht über 32. Werden nach einem Audit-, Inspektions- oder Kontrollbericht über
die in Artikel 6 erwähnten Sicherheitsvorschriften oder über die die in Artikel 6 erwähnten Sicherheitsvorschriften oder über die
Sicherheitszulassung oder -bescheinigung nicht innerhalb der Sicherheitszulassung oder -bescheinigung nicht innerhalb der
vorgegebenen Frist Abhilfemassnahmen getroffen, wird eine vorgegebenen Frist Abhilfemassnahmen getroffen, wird eine
administrative Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR auferlegt. administrative Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR auferlegt.
33. Das Nichteinhalten der Werte "sofortiger Einsatz" der 33. Das Nichteinhalten der Werte "sofortiger Einsatz" der
Sicherheitstoleranz der Gleise gemäss den Sicherheitseckwerten der TSI Sicherheitstoleranz der Gleise gemäss den Sicherheitseckwerten der TSI
Infrastruktur oder das Nichteinhalten der Sicherheitsverfahren der TSI Infrastruktur oder das Nichteinhalten der Sicherheitsverfahren der TSI
Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung mehr als zwei Mal pro Jahr Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung mehr als zwei Mal pro Jahr
wird mit einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR wird mit einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR
belegt. belegt.
34. Das Nichtzahlen oder verspätete Zahlen der in den Artikeln 14/1, 34. Das Nichtzahlen oder verspätete Zahlen der in den Artikeln 14/1,
14/2, 14/4, 33, 33/1 und 33/2 erwähnten Gebühren wird mit einer 14/2, 14/4, 33, 33/1 und 33/2 erwähnten Gebühren wird mit einer
administrativen Geldbusse von 20 bis zu 500 EUR belegt. administrativen Geldbusse von 20 bis zu 500 EUR belegt.
Die in vorangehendem Absatz erwähnten Verstösse können auch aus Die in vorangehendem Absatz erwähnten Verstösse können auch aus
Fahrlässigkeit oder aus Mangel an Vorsorge begangen werden. Fahrlässigkeit oder aus Mangel an Vorsorge begangen werden.
Art. 59/2 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt Art. 59/2 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt
der König die Verstösse gegen die in Ausführung des vorliegenden der König die Verstösse gegen die in Ausführung des vorliegenden
Gesetzes ergangenen Erlasse, die mit einer administrativen Geldbusse Gesetzes ergangenen Erlasse, die mit einer administrativen Geldbusse
belegt werden. belegt werden.
Die Verstösse werden in drei Grade eingestuft. Die Verstösse werden in drei Grade eingestuft.
Die Verstösse können auch aus Fahrlässigkeit oder aus Mangel an Die Verstösse können auch aus Fahrlässigkeit oder aus Mangel an
Vorsorge begangen werden. Vorsorge begangen werden.
§ 2 - Die Verstösse ersten Grades betreffen die Taten und § 2 - Die Verstösse ersten Grades betreffen die Taten und
Verhaltensweisen, die keine Auswirkung auf die Sicherheit der Personen Verhaltensweisen, die keine Auswirkung auf die Sicherheit der Personen
haben und die die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörde oder der haben und die die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörde oder der
Untersuchungsstelle nicht erheblich beeinträchtigen. Untersuchungsstelle nicht erheblich beeinträchtigen.
Die in Absatz 1 erwähnten Verstösse werden mit einer administrativen Die in Absatz 1 erwähnten Verstösse werden mit einer administrativen
Geldbusse von 50 bis zu 1.000 EUR belegt. Geldbusse von 50 bis zu 1.000 EUR belegt.
§ 3 - Die Verstösse zweiten Grades betreffen die Taten und § 3 - Die Verstösse zweiten Grades betreffen die Taten und
Verhaltensweisen, die eine direkte oder indirekte Auswirkung auf die Verhaltensweisen, die eine direkte oder indirekte Auswirkung auf die
Sicherheit der Personen haben oder die die Arbeitsweise der Sicherheit der Personen haben oder die die Arbeitsweise der
Sicherheitsbehörde oder der Untersuchungsstelle erheblich Sicherheitsbehörde oder der Untersuchungsstelle erheblich
beeinträchtigen. beeinträchtigen.
Die in Absatz 1 erwähnten Verstösse werden mit einer administrativen Die in Absatz 1 erwähnten Verstösse werden mit einer administrativen
Geldbusse von 100 bis zu 2.000 EUR belegt. Geldbusse von 100 bis zu 2.000 EUR belegt.
§ 4 - Die Verstösse dritten Grades betreffen die Taten und § 4 - Die Verstösse dritten Grades betreffen die Taten und
Verhaltensweisen, die einen Unfall oder einen schweren Unfall Verhaltensweisen, die einen Unfall oder einen schweren Unfall
herbeiführen können. herbeiführen können.
Die in Absatz 1 erwähnten Verstösse werden mit einer administrativen Die in Absatz 1 erwähnten Verstösse werden mit einer administrativen
Geldbusse von 400 bis zu 8.000 EUR belegt. Geldbusse von 400 bis zu 8.000 EUR belegt.
§ 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und
im Rahmen der in den Paragraphen 2 bis 4 vorgesehenen Mindest- und im Rahmen der in den Paragraphen 2 bis 4 vorgesehenen Mindest- und
Höchstgrenzen im Falle von Verhaltensweisen, die mit einer Höchstgrenzen im Falle von Verhaltensweisen, die mit einer
administrativen Geldbusse belegt werden, einen Betrag oder Mindest- administrativen Geldbusse belegt werden, einen Betrag oder Mindest-
und Höchstbeträge festlegen. und Höchstbeträge festlegen.
Um den Grad und das Strafmass zu definieren, berücksichtigt der König Um den Grad und das Strafmass zu definieren, berücksichtigt der König
die Schwere der strafbaren Taten sowie ihre Verhältnismässigkeit die Schwere der strafbaren Taten sowie ihre Verhältnismässigkeit
gegenüber den administrativen Geldbussen. gegenüber den administrativen Geldbussen.
Art. 59/3 - § 1 - Im Fall von mildernden Umständen kann die Art. 59/3 - § 1 - Im Fall von mildernden Umständen kann die
administrative Geldbusse herabgesetzt werden, ohne weniger betragen zu administrative Geldbusse herabgesetzt werden, ohne weniger betragen zu
dürfen als: dürfen als:
1. 50 EUR für die Verstösse ersten Grades, 1. 50 EUR für die Verstösse ersten Grades,
2. 100 EUR für die Verstösse zweiten Grades, 2. 100 EUR für die Verstösse zweiten Grades,
3. 200 EUR für die Verstösse dritten Grades, 3. 200 EUR für die Verstösse dritten Grades,
4. die Hälfte des Mindestbetrags der in Artikel 59/1 vorgesehenen 4. die Hälfte des Mindestbetrags der in Artikel 59/1 vorgesehenen
Beträge. Beträge.
§ 2 - Im Fall eines Zusammentreffens von mehreren in den Artikeln 59/1 § 2 - Im Fall eines Zusammentreffens von mehreren in den Artikeln 59/1
und 59/2 erwähnten Verstössen werden alle administrativen Geldbussen und 59/2 erwähnten Verstössen werden alle administrativen Geldbussen
kumuliert, ohne jedoch das Doppelte des Maximums der höchsten kumuliert, ohne jedoch das Doppelte des Maximums der höchsten
administrativen Geldbusse übersteigen zu dürfen. administrativen Geldbusse übersteigen zu dürfen.
§ 3 - Die Sicherheitsbehörde kann in ihrer Entscheidung, eine § 3 - Die Sicherheitsbehörde kann in ihrer Entscheidung, eine
administrative Geldbusse aufzuerlegen, vorsehen, dass die administrative Geldbusse aufzuerlegen, vorsehen, dass die
administrative Geldbusse verfällt, wenn der Zuwiderhandelnde binnen administrative Geldbusse verfällt, wenn der Zuwiderhandelnde binnen
einem Jahr keinen Verstoss mehr begeht. einem Jahr keinen Verstoss mehr begeht.
§ 4 - Die Paragraphen 1 bis 3 sind uneingeschränkt anwendbar auf die § 4 - Die Paragraphen 1 bis 3 sind uneingeschränkt anwendbar auf die
in Artikel 14/5 erwähnte Beschwerde. in Artikel 14/5 erwähnte Beschwerde.
§ 5 - Wird dem Zuwiderhandelnden ein Jahr, nachdem eine Entscheidung § 5 - Wird dem Zuwiderhandelnden ein Jahr, nachdem eine Entscheidung
der Sicherheitsbehörde, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, der Sicherheitsbehörde, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen,
endgültig geworden ist, oder ein Jahr, nachdem der Entscheid über die endgültig geworden ist, oder ein Jahr, nachdem der Entscheid über die
Beschwerde gegen diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, eine Beschwerde gegen diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, eine
in den Artikeln 59/1 und 59/2 vorgesehene administrative Geldbusse in den Artikeln 59/1 und 59/2 vorgesehene administrative Geldbusse
auferlegt, dann werden die in Artikel 59/1 § 1 und in Artikel 59/2 §§ auferlegt, dann werden die in Artikel 59/1 § 1 und in Artikel 59/2 §§
2 bis 4 definierten Mindestbeträge verdoppelt. 2 bis 4 definierten Mindestbeträge verdoppelt.
§ 6 - Es kann keine administrative Geldbusse auferlegt werden, wenn: § 6 - Es kann keine administrative Geldbusse auferlegt werden, wenn:
1. der Strafrichter schon eine Strafe für die betreffende Tat 1. der Strafrichter schon eine Strafe für die betreffende Tat
auferlegt hat, auferlegt hat,
2. wenn die betreffende Tat schon zu einem Freispruch, zu einer 2. wenn die betreffende Tat schon zu einem Freispruch, zu einer
einfachen Schuldigerklärung ohne Strafe, zu einer Aussetzung der einfachen Schuldigerklärung ohne Strafe, zu einer Aussetzung der
Urteilsverkündung oder zu einem in Artikel 216bis des Urteilsverkündung oder zu einem in Artikel 216bis des
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich geführt hat. Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich geführt hat.
§ 7 - Wird der mutmassliche Zuwiderhandelnde strafrechtlich für Taten § 7 - Wird der mutmassliche Zuwiderhandelnde strafrechtlich für Taten
verfolgt, die untrennbar mit der Tat verbunden sind, für die die verfolgt, die untrennbar mit der Tat verbunden sind, für die die
Sicherheitsbehörde beabsichtigt, eine administrative Geldbusse Sicherheitsbehörde beabsichtigt, eine administrative Geldbusse
aufzuerlegen, werden die in vorliegendem Titel erwähnten Fristen bis aufzuerlegen, werden die in vorliegendem Titel erwähnten Fristen bis
zum Zeitpunkt, wo der Strafrichter befunden haben wird, ausgesetzt. zum Zeitpunkt, wo der Strafrichter befunden haben wird, ausgesetzt.
§ 8 - Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die § 8 - Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die
Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbussen erwähnten Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbussen erwähnten
Zuschlagzehntel sind auf die in den Artikeln 59/1 und 59/2 erwähnten Zuschlagzehntel sind auf die in den Artikeln 59/1 und 59/2 erwähnten
administrativen Geldbussen ebenfalls anwendbar. administrativen Geldbussen ebenfalls anwendbar.
In ihrer Entscheidung erwähnt die Sicherheitsbehörde die aufgrund des In ihrer Entscheidung erwähnt die Sicherheitsbehörde die aufgrund des
vorerwähnten Gesetzes vom 5. März 1952 durchgeführte Multiplikation vorerwähnten Gesetzes vom 5. März 1952 durchgeführte Multiplikation
und den aus dieser Erhöhung hervorgehenden Betrag. und den aus dieser Erhöhung hervorgehenden Betrag.
§ 9 - Der Zuwiderhandelnde begleicht die administrative Geldbusse § 9 - Der Zuwiderhandelnde begleicht die administrative Geldbusse
binnen einem Monat, nachdem die Entscheidung, eine administrative binnen einem Monat, nachdem die Entscheidung, eine administrative
Geldbusse aufzuerlegen, endgültig geworden ist oder nachdem der Geldbusse aufzuerlegen, endgültig geworden ist oder nachdem der
Entscheid über die Beschwerde gegen diese Entscheidung rechtskräftig Entscheid über die Beschwerde gegen diese Entscheidung rechtskräftig
geworden ist. Die administrative Geldbusse fällt der Staatskasse zu. geworden ist. Die administrative Geldbusse fällt der Staatskasse zu.
Der Zuwiderhandelnde zahlt den Betrag an die Kataster-, Der Zuwiderhandelnde zahlt den Betrag an die Kataster-,
Registrierungs- und Domänenverwaltung. Registrierungs- und Domänenverwaltung.
Der Angestellte der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung Der Angestellte der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung
setzt die Sicherheitsbehörde von der Bezahlung in Kenntnis. setzt die Sicherheitsbehörde von der Bezahlung in Kenntnis.
Zahlt der Zuwiderhandelnde die administrative Geldbusse mit Zahlt der Zuwiderhandelnde die administrative Geldbusse mit
Verspätung, wird der Betrag von Rechts wegen um den gesetzlichen Verspätung, wird der Betrag von Rechts wegen um den gesetzlichen
Zinssatz erhöht, und dies mit einem Minimum von fünf Prozent des Zinssatz erhöht, und dies mit einem Minimum von fünf Prozent des
Betrags der administrativen Geldbusse. Betrags der administrativen Geldbusse.
Das Recht, die administrative Geldbusse einzufordern, verjährt zwei Das Recht, die administrative Geldbusse einzufordern, verjährt zwei
Jahre nach dem letzten Tag, an dem der Zuwiderhandelnde hätte zahlen Jahre nach dem letzten Tag, an dem der Zuwiderhandelnde hätte zahlen
müssen. Diese Frist wird in dem in Artikel 59/3 § 3 erwähnten Fall müssen. Diese Frist wird in dem in Artikel 59/3 § 3 erwähnten Fall
ausgesetzt. » ausgesetzt. »
Art. 9 - Das vorliegende Gesetz wird "Gesetz über die administrativen Art. 9 - Das vorliegende Gesetz wird "Gesetz über die administrativen
DSIE-Geldbussen" genannt. DSIE-Geldbussen" genannt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2011 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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