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Wet tot wijziging van de wet van 19 december 2006 betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen, met het oog op de invoering van bestuurlijke boetes. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 19 décembre 2006 relative à la sécurité d'exploitation ferroviaire, en vue d'instaurer des amendes administratives. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 DECEMBER 2011. - Wet tot wijziging van de wet van 19 december 2006 betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen, met het oog op de invoering van bestuurlijke boetes. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 DECEMBRE 2011. - Loi modifiant la loi du 19 décembre 2006 relative à la sécurité d'exploitation ferroviaire, en vue d'instaurer des amendes administratives. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2011 tot wijziging van de wet van 19 december 2006 | loi du 28 décembre 2011 modifiant la loi du 19 décembre 2006 relative |
betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen, met het oog op | |
de invoering van bestuurlijke boetes (Belgisch Staatsblad van 1 | à la sécurité d'exploitation ferroviaire, en vue d'instaurer des |
februari 2012). | amendes administratives (Moniteur belge du 1er février 2012). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
28. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. | 28. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. |
Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs mit dem Ziel, | Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs mit dem Ziel, |
administrative Geldbussen einzuführen | administrative Geldbussen einzuführen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2004/49/EG des | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2004/49/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über |
Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der | Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der |
Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an | Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an |
Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG des Rates über die | Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG des Rates über die |
Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von | Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von |
Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die | Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die |
Sicherheitsbescheinigung, abgeändert durch die Richtlinie 2008/57/EG | Sicherheitsbescheinigung, abgeändert durch die Richtlinie 2008/57/EG |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008, durch die | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008, durch die |
Richtlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
16. Dezember 2008 und durch die Richtlinie 2009/149/EG der Kommission | 16. Dezember 2008 und durch die Richtlinie 2009/149/EG der Kommission |
vom 27. November 2009, teilweise um. | vom 27. November 2009, teilweise um. |
Art. 3 - Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die | Art. 3 - Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die |
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 26. Januar 2010, wird durch eine Nr. 14 mit folgendem Wortlaut | vom 26. Januar 2010, wird durch eine Nr. 14 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"14. Auferlegung von administrativen Geldbussen." | "14. Auferlegung von administrativen Geldbussen." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13/1 mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13/1 - § 1 - Bei einem in den Artikeln 59bis und 59ter [sic, zu | "Art. 13/1 - § 1 - Bei einem in den Artikeln 59bis und 59ter [sic, zu |
lesen ist: in den Artikeln 59/1 und 59/2] erwähnten Verstoss kann die | lesen ist: in den Artikeln 59/1 und 59/2] erwähnten Verstoss kann die |
Sicherheitsbehörde einem Eisenbahnunternehmen, dem Betreiber der | Sicherheitsbehörde einem Eisenbahnunternehmen, dem Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur und dem Inhaber eine administrative Geldbusse | Eisenbahninfrastruktur und dem Inhaber eine administrative Geldbusse |
auferlegen. | auferlegen. |
§ 2 - Bei einem in den Artikeln 59/1 und 59/2 erwähnten Verstoss | § 2 - Bei einem in den Artikeln 59/1 und 59/2 erwähnten Verstoss |
erstellt ein in Artikel 58/1 § 1 erwähnter Bediensteter einen Bericht. | erstellt ein in Artikel 58/1 § 1 erwähnter Bediensteter einen Bericht. |
Der König bestimmt das Muster der Legitimationskarte, die bei | Der König bestimmt das Muster der Legitimationskarte, die bei |
Kontrollaufgaben vorgelegt wird. | Kontrollaufgaben vorgelegt wird. |
Der Bericht ist datiert und enthält mindestens: | Der Bericht ist datiert und enthält mindestens: |
1. den Namen des mutmasslichen Zuwiderhandelnden, | 1. den Namen des mutmasslichen Zuwiderhandelnden, |
2. den Verstoss, | 2. den Verstoss, |
3. den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Feststellung des Verstosses. | 3. den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Feststellung des Verstosses. |
Der Bericht wird unverzüglich an die Verwaltung der Sicherheitsbehörde | Der Bericht wird unverzüglich an die Verwaltung der Sicherheitsbehörde |
übermittelt. | übermittelt. |
Eine Kopie des Berichts wird spätestens bei der Notifizierung der | Eine Kopie des Berichts wird spätestens bei der Notifizierung der |
Absicht, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, an den | Absicht, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, an den |
mutmasslichen Zuwiderhandelnden gesandt. | mutmasslichen Zuwiderhandelnden gesandt. |
§ 3 - Die Verwaltung setzt den mutmasslichen Zuwiderhandelnden binnen | § 3 - Die Verwaltung setzt den mutmasslichen Zuwiderhandelnden binnen |
fünfzehn Tagen ab dem Datum des Berichts von der Absicht, eine | fünfzehn Tagen ab dem Datum des Berichts von der Absicht, eine |
administrative Geldbusse aufzuerlegen, in Kenntnis. Die Verwaltung | administrative Geldbusse aufzuerlegen, in Kenntnis. Die Verwaltung |
kann diese Frist verlängern, wenn sie es für die Ausübung der Aufgaben | kann diese Frist verlängern, wenn sie es für die Ausübung der Aufgaben |
und der Befugnisse der Sicherheitsbehörde für notwendig erachtet. | und der Befugnisse der Sicherheitsbehörde für notwendig erachtet. |
Zudem kann die Verwaltung diese Frist verlängern, wenn sie dem | Zudem kann die Verwaltung diese Frist verlängern, wenn sie dem |
mutmasslichen Zuwiderhandelnden eine Frist einräumt, um dem Verstoss | mutmasslichen Zuwiderhandelnden eine Frist einräumt, um dem Verstoss |
ein Ende zu setzen. | ein Ende zu setzen. |
Die Notifizierung erfolgt per Einschreibesendung oder auf die vom | Die Notifizierung erfolgt per Einschreibesendung oder auf die vom |
König festgelegte Weise und vermerkt unter Androhung der Nichtigkeit | König festgelegte Weise und vermerkt unter Androhung der Nichtigkeit |
den in Erwägung gezogenen Betrag der administrativen Geldbusse und den | den in Erwägung gezogenen Betrag der administrativen Geldbusse und den |
Namen des mutmasslichen Zuwiderhandelnden. | Namen des mutmasslichen Zuwiderhandelnden. |
Diese Notifizierung kann sich nur auf Taten beziehen, die weniger als | Diese Notifizierung kann sich nur auf Taten beziehen, die weniger als |
fünf Jahre vor Versendung des Einschreibens begangen worden sind. | fünf Jahre vor Versendung des Einschreibens begangen worden sind. |
§ 4 - Der mutmassliche Zuwiderhandelnde wird aufgefordert, innerhalb | § 4 - Der mutmassliche Zuwiderhandelnde wird aufgefordert, innerhalb |
von dreissig Tagen ab Notifizierung dieser Benachrichtigung seine | von dreissig Tagen ab Notifizierung dieser Benachrichtigung seine |
Verteidigungsmittel schriftlich mitzuteilen. Wenn der mutmassliche | Verteidigungsmittel schriftlich mitzuteilen. Wenn der mutmassliche |
Zuwiderhandelnde keinen Sitz in Belgien hat, wird diese Frist um | Zuwiderhandelnde keinen Sitz in Belgien hat, wird diese Frist um |
fünfzehn Tage verlängert. | fünfzehn Tage verlängert. |
Der mutmassliche Zuwiderhandelnde wird ebenfalls darauf hingewiesen, | Der mutmassliche Zuwiderhandelnde wird ebenfalls darauf hingewiesen, |
dass er: | dass er: |
1. auf Antrag hin die Dokumente, die der Absicht zugrunde liegen, eine | 1. auf Antrag hin die Dokumente, die der Absicht zugrunde liegen, eine |
administrative Geldbusse aufzuerlegen, einsehen und Kopien davon | administrative Geldbusse aufzuerlegen, einsehen und Kopien davon |
erhalten kann. | erhalten kann. |
2. seine schriftliche Verteidigung mündlich begründen kann. Zu diesem | 2. seine schriftliche Verteidigung mündlich begründen kann. Zu diesem |
Zweck kann er innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt der | Zweck kann er innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt der |
Notifizierung einen schriftlichen Antrag bei der Sicherheitsbehörde | Notifizierung einen schriftlichen Antrag bei der Sicherheitsbehörde |
einreichen. | einreichen. |
Der mutmassliche Zuwiderhandelnde kann sich von einem Rechtsanwalt | Der mutmassliche Zuwiderhandelnde kann sich von einem Rechtsanwalt |
beistehen oder vertreten lassen und Zeugen aufrufen. | beistehen oder vertreten lassen und Zeugen aufrufen. |
Wenn der mutmassliche Zuwiderhandelnde findet, dass er nicht über | Wenn der mutmassliche Zuwiderhandelnde findet, dass er nicht über |
ausreichend Zeit für seine Verteidigung verfügt, kann er einen mit | ausreichend Zeit für seine Verteidigung verfügt, kann er einen mit |
Gründen versehenen Antrag an die Sicherheitsbehörde richten, die | Gründen versehenen Antrag an die Sicherheitsbehörde richten, die |
innerhalb von fünfzehn Tagen in dieser Sache befindet. Wenn die | innerhalb von fünfzehn Tagen in dieser Sache befindet. Wenn die |
Sicherheitsbehörde nicht innerhalb von fünfundvierzig Tagen in der | Sicherheitsbehörde nicht innerhalb von fünfundvierzig Tagen in der |
Sache befindet, gilt der Antrag als angenommen. Die in § 6 erwähnte | Sache befindet, gilt der Antrag als angenommen. Die in § 6 erwähnte |
Frist wird für die Dauer der Verlängerung der in vorliegendem Absatz | Frist wird für die Dauer der Verlängerung der in vorliegendem Absatz |
erwähnten Frist ausgesetzt. | erwähnten Frist ausgesetzt. |
Die Sicherheitsbehörde zeigt sich loyal und unparteiisch bei der | Die Sicherheitsbehörde zeigt sich loyal und unparteiisch bei der |
Sammlung und Mitteilung der Belastungs- und Entlastungsbeweise. | Sammlung und Mitteilung der Belastungs- und Entlastungsbeweise. |
§ 5 - Wenn eine administrative Geldbusse auferlegt wird, wird der | § 5 - Wenn eine administrative Geldbusse auferlegt wird, wird der |
Betrag dieser Geldbusse der Schwere des Verstosses und dem Masse, in | Betrag dieser Geldbusse der Schwere des Verstosses und dem Masse, in |
dem dieser dem Zuwiderhandelnden angelastet werden kann, angepasst. | dem dieser dem Zuwiderhandelnden angelastet werden kann, angepasst. |
Des Weiteren wird der Häufigkeit des Verstosses und den Umständen, | Des Weiteren wird der Häufigkeit des Verstosses und den Umständen, |
unter denen der mutmassliche Zuwiderhandelnde den Verstoss begangen | unter denen der mutmassliche Zuwiderhandelnde den Verstoss begangen |
hat, Rechnung getragen. | hat, Rechnung getragen. |
Stellen die Taten zum Zeitpunkt der Entscheidung, eine administrative | Stellen die Taten zum Zeitpunkt der Entscheidung, eine administrative |
Geldbusse aufzuerlegen, keinen Verstoss im Sinne der Artikel 59/1 und | Geldbusse aufzuerlegen, keinen Verstoss im Sinne der Artikel 59/1 und |
59/2 mehr dar, wird die administrative Geldbusse nicht auferlegt. | 59/2 mehr dar, wird die administrative Geldbusse nicht auferlegt. |
Die Paragraphen 3 und 4 finden Anwendung im Fall der in Artikel 14/5 | Die Paragraphen 3 und 4 finden Anwendung im Fall der in Artikel 14/5 |
erwähnten Beschwerde. | erwähnten Beschwerde. |
§ 6 - Die Befugnis der Sicherheitsbehörde, eine administrative | § 6 - Die Befugnis der Sicherheitsbehörde, eine administrative |
Geldbusse aufzuerlegen, erlischt zwei Jahre nachdem die | Geldbusse aufzuerlegen, erlischt zwei Jahre nachdem die |
Sicherheitsbehörde die in § 3 erwähnte Notifizierung versandt hat." | Sicherheitsbehörde die in § 3 erwähnte Notifizierung versandt hat." |
Art. 5 - Artikel 14/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 14/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 26. Januar 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | vom 26. Januar 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 3 kann die Beschwerde gegen eine in Artikel | "In Abweichung von Absatz 3 kann die Beschwerde gegen eine in Artikel |
12 Nr. 14 erwähnte Entscheidung eine aufschiebende Wirkung haben." | 12 Nr. 14 erwähnte Entscheidung eine aufschiebende Wirkung haben." |
Art. 6 - In Titel III Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 6 - In Titel III Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel |
58/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 58/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 58/1 - § 1 - Der König bestimmt die mit der Kontrolle der | "Art. 58/1 - § 1 - Der König bestimmt die mit der Kontrolle der |
Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse |
beauftragen Bediensteten der Sicherheitsbehörde. | beauftragen Bediensteten der Sicherheitsbehörde. |
Sie können: | Sie können: |
1. sich jederzeit und ohne vorherige Ankündigung freien Zugang zum | 1. sich jederzeit und ohne vorherige Ankündigung freien Zugang zum |
Rollmaterial verschaffen, das auf den Fahrwegen verkehrt | Rollmaterial verschaffen, das auf den Fahrwegen verkehrt |
beziehungsweise dazu bestimmt ist, darauf zu verkehren, | beziehungsweise dazu bestimmt ist, darauf zu verkehren, |
2. jegliche Feststellungen machen, Informationen sammeln, Erklärungen | 2. jegliche Feststellungen machen, Informationen sammeln, Erklärungen |
aufnehmen, sich Dokumente, Schriftstücke, Bücher und Gegenstände | aufnehmen, sich Dokumente, Schriftstücke, Bücher und Gegenstände |
vorlegen lassen und diejenigen beschlagnahmen, die für die Kontrolle | vorlegen lassen und diejenigen beschlagnahmen, die für die Kontrolle |
erforderlich sind oder dafür, dem Verstoss ein Ende zu setzen. | erforderlich sind oder dafür, dem Verstoss ein Ende zu setzen. |
Sie machen ihr Kontrollrecht nur dann geltend, wenn es nach | Sie machen ihr Kontrollrecht nur dann geltend, wenn es nach |
vernünftigem Ermessen für die Ausführung ihrer Kontrollaufgaben als | vernünftigem Ermessen für die Ausführung ihrer Kontrollaufgaben als |
zweckmässig erachtet wird. | zweckmässig erachtet wird. |
Für die Ausführung ihrer Aufgaben können sie die bewaffnete Macht | Für die Ausführung ihrer Aufgaben können sie die bewaffnete Macht |
anfordern. | anfordern. |
§ 2 - Sie haben ein Zugangsrecht: | § 2 - Sie haben ein Zugangsrecht: |
1. zum Wohnsitz von Unternehmensleitern, Verwaltern, Geschäftsführern, | 1. zum Wohnsitz von Unternehmensleitern, Verwaltern, Geschäftsführern, |
Direktoren und anderen Personalmitgliedern des betreffenden | Direktoren und anderen Personalmitgliedern des betreffenden |
Unternehmens sowie zum Wohnsitz und zu den zu beruflichen Zwecken | Unternehmens sowie zum Wohnsitz und zu den zu beruflichen Zwecken |
genutzten Räumlichkeiten von natürlichen und juristischen Personen, | genutzten Räumlichkeiten von natürlichen und juristischen Personen, |
die intern oder extern tätig sind und mit der kaufmännischen, | die intern oder extern tätig sind und mit der kaufmännischen, |
buchhalterischen, administrativen, steuerlichen und finanziellen | buchhalterischen, administrativen, steuerlichen und finanziellen |
Geschäftsführung dieses Unternehmens beauftragt sind, | Geschäftsführung dieses Unternehmens beauftragt sind, |
2. zum Gesellschafts- oder Betriebssitz des betreffenden Unternehmens. | 2. zum Gesellschafts- oder Betriebssitz des betreffenden Unternehmens. |
Zu den in Absatz 1 erwähnten Räumlichkeiten haben sie jedoch nur | Zu den in Absatz 1 erwähnten Räumlichkeiten haben sie jedoch nur |
Zugang unter folgenden Bedingungen: | Zugang unter folgenden Bedingungen: |
1. mit vorheriger, schriftlicher Erlaubnis des Bewohners, | 1. mit vorheriger, schriftlicher Erlaubnis des Bewohners, |
2. mit vorheriger, schriftlicher Ermächtigung des | 2. mit vorheriger, schriftlicher Ermächtigung des |
Untersuchungsrichters. In diesem Fall dürfen sie die Wohnung und | Untersuchungsrichters. In diesem Fall dürfen sie die Wohnung und |
bewohnte Räumlichkeiten nur zwischen 8 und 18 Uhr betreten. | bewohnte Räumlichkeiten nur zwischen 8 und 18 Uhr betreten. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten sind bezüglich der von ihnen | § 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten sind bezüglich der von ihnen |
bei der Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erhaltenen Informationen an | bei der Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erhaltenen Informationen an |
das Berufsgeheimnis gebunden." | das Berufsgeheimnis gebunden." |
Art. 7 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 7 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
" Art. 59.Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 3 werden Verstösse gegen |
" Art. 59.Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 3 werden Verstösse gegen |
das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse, das | das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse, das |
Nichteinhalten einer von der Sicherheitsbehörde getroffenen | Nichteinhalten einer von der Sicherheitsbehörde getroffenen |
Entscheidung, jegliche Behinderung der Überprüfungen und | Entscheidung, jegliche Behinderung der Überprüfungen und |
Untersuchungen durch die Sicherheitsbehörde sowie jegliche Behinderung | Untersuchungen durch die Sicherheitsbehörde sowie jegliche Behinderung |
der Tätigkeit der Untersuchungsstelle mit einer Gefängnisstrafe von | der Tätigkeit der Untersuchungsstelle mit einer Gefängnisstrafe von |
acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 26 bis zu 1.500 | acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 26 bis zu 1.500 |
EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. | EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf |
die in Absatz 1 erwähnten Verstösse. | die in Absatz 1 erwähnten Verstösse. |
Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Eisenbahnunternehmen, | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Eisenbahnunternehmen, |
Infrastrukturbetreiber und Inhaber, die einen Verstoss begehen, der | Infrastrukturbetreiber und Inhaber, die einen Verstoss begehen, der |
nach Artikel 59/1 mit einer administrativen Geldbusse belegt wird. | nach Artikel 59/1 mit einer administrativen Geldbusse belegt wird. |
Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Eisenbahnunternehmen, | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Eisenbahnunternehmen, |
Infrastrukturbetreiber und Inhaber, die einen Verstoss gegen einen | Infrastrukturbetreiber und Inhaber, die einen Verstoss gegen einen |
Ausführungserlass dieses Gesetzes begehen, der nach Artikel 59/2 mit | Ausführungserlass dieses Gesetzes begehen, der nach Artikel 59/2 mit |
einer administrativen Geldbusse belegt wird." | einer administrativen Geldbusse belegt wird." |
Art. 8 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Kapitel III, das die | Art. 8 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Kapitel III, das die |
Artikel 59/1, 59/2 und 59/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 59/1, 59/2 und 59/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL III - Administrative Geldbussen | "KAPITEL III - Administrative Geldbussen |
Art. 59/1 - Folgende Verstösse gegen vorliegendes Gesetz werden mit | Art. 59/1 - Folgende Verstösse gegen vorliegendes Gesetz werden mit |
einer administrativen Geldbusse belegt: | einer administrativen Geldbusse belegt: |
1. Der Verstoss gegen Artikel 6 § 3 wird mit einer administrativen | 1. Der Verstoss gegen Artikel 6 § 3 wird mit einer administrativen |
Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. | Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. |
2. Der Verstoss gegen Artikel 6 § 4 wird mit einer administrativen | 2. Der Verstoss gegen Artikel 6 § 4 wird mit einer administrativen |
Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. | Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. |
3. Der Verstoss gegen Artikel 8 wird mit einer administrativen | 3. Der Verstoss gegen Artikel 8 wird mit einer administrativen |
Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. | Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. |
4. Der Verstoss gegen Artikel 9 wird mit einer administrativen | 4. Der Verstoss gegen Artikel 9 wird mit einer administrativen |
Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. | Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. |
5. Das Nichteinhalten der in Artikel 13 erwähnten Massnahmen durch das | 5. Das Nichteinhalten der in Artikel 13 erwähnten Massnahmen durch das |
Eisenbahnunternehmen oder den Infrastrukturbetreiber wird mit einer | Eisenbahnunternehmen oder den Infrastrukturbetreiber wird mit einer |
administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. | administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. |
6. Das Verweigern der in Artikel 14 Absatz 3 erwähnten technischen | 6. Das Verweigern der in Artikel 14 Absatz 3 erwähnten technischen |
Unterstützung wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis | Unterstützung wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis |
zu 2.000 EUR belegt. | zu 2.000 EUR belegt. |
7. Der Verstoss gegen Artikel 16 wird mit einer administrativen | 7. Der Verstoss gegen Artikel 16 wird mit einer administrativen |
Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. | Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. |
8. Der Verstoss gegen Artikel 17 wird mit einer administrativen | 8. Der Verstoss gegen Artikel 17 wird mit einer administrativen |
Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. | Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. |
9. Der Verstoss gegen Artikel 18 erster Satz wird mit einer | 9. Der Verstoss gegen Artikel 18 erster Satz wird mit einer |
administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. | administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. |
10. Der Verstoss gegen Artikel 18 zweiter Satz wird mit einer | 10. Der Verstoss gegen Artikel 18 zweiter Satz wird mit einer |
administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. | administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. |
11. Das verspätete Vorlegen des in Artikel 19 erwähnten Berichts wird | 11. Das verspätete Vorlegen des in Artikel 19 erwähnten Berichts wird |
mit einer administrativen Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR belegt. | mit einer administrativen Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR belegt. |
12. Das Nichtvorlegen des in Artikel 19 erwähnten Berichts wird mit | 12. Das Nichtvorlegen des in Artikel 19 erwähnten Berichts wird mit |
einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. | einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. |
13. Das unvollständige Vorlegen des in Artikel 19 erwähnten Berichts | 13. Das unvollständige Vorlegen des in Artikel 19 erwähnten Berichts |
wird mit einer administrativen Geldbusse von 20 bis zu 4.000 EUR | wird mit einer administrativen Geldbusse von 20 bis zu 4.000 EUR |
belegt. | belegt. |
14. Das Nichteinhalten der in Artikel 20 erwähnten Verpflichtungen | 14. Das Nichteinhalten der in Artikel 20 erwähnten Verpflichtungen |
wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR | wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR |
belegt. | belegt. |
15. Die nicht unverzügliche Übermittlung der in Artikel 24 erwähnten | 15. Die nicht unverzügliche Übermittlung der in Artikel 24 erwähnten |
wesentlichen Änderungen wird mit einer administrativen Geldbusse von | wesentlichen Änderungen wird mit einer administrativen Geldbusse von |
1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. | 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. |
16. Der Verstoss gegen Artikel 30 Absatz 2 wird mit einer | 16. Der Verstoss gegen Artikel 30 Absatz 2 wird mit einer |
administrativen Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. | administrativen Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. |
17. Das Nichteinhalten der Verpflichtungen in Bezug auf die Gültigkeit | 17. Das Nichteinhalten der Verpflichtungen in Bezug auf die Gültigkeit |
der in Artikel 37/15 erwähnten Fahrerlaubnis für Zugführer wird mit | der in Artikel 37/15 erwähnten Fahrerlaubnis für Zugführer wird mit |
einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. | einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. |
18. Der Verstoss gegen Artikel 37/4 Absatz 1 wird mit einer | 18. Der Verstoss gegen Artikel 37/4 Absatz 1 wird mit einer |
administrativen Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR pro Zugführer | administrativen Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR pro Zugführer |
belegt. | belegt. |
19. Ausser wenn das Gesetz Ausnahmefälle vorsieht, wird das | 19. Ausser wenn das Gesetz Ausnahmefälle vorsieht, wird das |
Nichteinhalten der in Artikel 37/15 erwähnten Verpflichtungen in Bezug | Nichteinhalten der in Artikel 37/15 erwähnten Verpflichtungen in Bezug |
auf die Bescheinigungen der Zugführer in Sachen Infrastruktur, | auf die Bescheinigungen der Zugführer in Sachen Infrastruktur, |
Material oder Sprachkenntnisse mit einer administrativen Geldbusse von | Material oder Sprachkenntnisse mit einer administrativen Geldbusse von |
2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. | 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. |
20. Der Verstoss gegen Artikel 37/9 wird mit einer administrativen | 20. Der Verstoss gegen Artikel 37/9 wird mit einer administrativen |
Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR belegt. | Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR belegt. |
21. Der Verstoss gegen Artikel 37/10 Absatz 3 wird mit einer | 21. Der Verstoss gegen Artikel 37/10 Absatz 3 wird mit einer |
administrativen Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR belegt. | administrativen Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR belegt. |
22. Der Verstoss gegen Artikel 37/11 wird mit einer administrativen | 22. Der Verstoss gegen Artikel 37/11 wird mit einer administrativen |
Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. | Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. |
23. Der Verstoss gegen Artikel 37/13 wird mit einer administrativen | 23. Der Verstoss gegen Artikel 37/13 wird mit einer administrativen |
Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. | Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. |
24. Der Verstoss gegen Artikel 37/14 wird mit einer administrativen | 24. Der Verstoss gegen Artikel 37/14 wird mit einer administrativen |
Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. | Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. |
25. Der Verstoss gegen Artikel 37/20 Absatz 3 wird mit einer | 25. Der Verstoss gegen Artikel 37/20 Absatz 3 wird mit einer |
administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. | administrativen Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. |
26. Das Nichtüberprüfen der Tatsache, dass ein Zugbegleiter | 26. Das Nichtüberprüfen der Tatsache, dass ein Zugbegleiter |
tatsächlich Inhaber einer in Artikel 37/23 § 1 Absatz 1 erwähnten | tatsächlich Inhaber einer in Artikel 37/23 § 1 Absatz 1 erwähnten |
Bescheinigung für Zugbegleiter ist, bevor es ihm erlaubt wird, die im | Bescheinigung für Zugbegleiter ist, bevor es ihm erlaubt wird, die im |
selben Artikel definierten relevanten Aufgaben durchzuführen, wird mit | selben Artikel definierten relevanten Aufgaben durchzuführen, wird mit |
einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. | einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. |
27. Das Nichteintragen durch den Inhaber, unter Verstoss gegen Artikel | 27. Das Nichteintragen durch den Inhaber, unter Verstoss gegen Artikel |
38, eines Fahrzeugs in das NFR mit dem Namen der für die | 38, eines Fahrzeugs in das NFR mit dem Namen der für die |
Instandhaltung zuständigen Stelle wird mit einer administrativen | Instandhaltung zuständigen Stelle wird mit einer administrativen |
Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. | Geldbusse von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. |
28. Das Nichtübermitteln oder das verspätete Übermitteln an die | 28. Das Nichtübermitteln oder das verspätete Übermitteln an die |
Sicherheitsbehörde von notwendigen Anpassungen des in Artikel 38 | Sicherheitsbehörde von notwendigen Anpassungen des in Artikel 38 |
erwähnten NFRs wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis | erwähnten NFRs wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis |
zu 2.000 EUR belegt. | zu 2.000 EUR belegt. |
29. Das Nichteinhalten durch die für die Instandhaltung zuständige | 29. Das Nichteinhalten durch die für die Instandhaltung zuständige |
Stelle der in den Artikeln 39 bis 42/1 vorgeschriebenen Regeln über | Stelle der in den Artikeln 39 bis 42/1 vorgeschriebenen Regeln über |
die Zertifizierung wird mit einer administrativen Geldbusse von 4.000 | die Zertifizierung wird mit einer administrativen Geldbusse von 4.000 |
bis zu 8.000 EUR belegt. | bis zu 8.000 EUR belegt. |
30. Jegliches Behindern der Ausübung der in Artikel 46 erwähnten | 30. Jegliches Behindern der Ausübung der in Artikel 46 erwähnten |
Befugnisse der Untersuchungsstelle wird mit einer administrativen | Befugnisse der Untersuchungsstelle wird mit einer administrativen |
Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. | Geldbusse von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. |
31. Das Nichtantworten auf den Audit-, Inspektions- oder | 31. Das Nichtantworten auf den Audit-, Inspektions- oder |
Kontrollbericht über die in Artikel 6 erwähnten | Kontrollbericht über die in Artikel 6 erwähnten |
Sicherheitsvorschriften oder über die Sicherheitszulassung oder | Sicherheitsvorschriften oder über die Sicherheitszulassung oder |
-bescheinigung innerhalb der vorgegebenen Frist wird mit einer | -bescheinigung innerhalb der vorgegebenen Frist wird mit einer |
administrativen Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR belegt. | administrativen Geldbusse von 500 bis zu 1.000 EUR belegt. |
32. Werden nach einem Audit-, Inspektions- oder Kontrollbericht über | 32. Werden nach einem Audit-, Inspektions- oder Kontrollbericht über |
die in Artikel 6 erwähnten Sicherheitsvorschriften oder über die | die in Artikel 6 erwähnten Sicherheitsvorschriften oder über die |
Sicherheitszulassung oder -bescheinigung nicht innerhalb der | Sicherheitszulassung oder -bescheinigung nicht innerhalb der |
vorgegebenen Frist Abhilfemassnahmen getroffen, wird eine | vorgegebenen Frist Abhilfemassnahmen getroffen, wird eine |
administrative Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR auferlegt. | administrative Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR auferlegt. |
33. Das Nichteinhalten der Werte "sofortiger Einsatz" der | 33. Das Nichteinhalten der Werte "sofortiger Einsatz" der |
Sicherheitstoleranz der Gleise gemäss den Sicherheitseckwerten der TSI | Sicherheitstoleranz der Gleise gemäss den Sicherheitseckwerten der TSI |
Infrastruktur oder das Nichteinhalten der Sicherheitsverfahren der TSI | Infrastruktur oder das Nichteinhalten der Sicherheitsverfahren der TSI |
Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung mehr als zwei Mal pro Jahr | Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung mehr als zwei Mal pro Jahr |
wird mit einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR | wird mit einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis zu 4.000 EUR |
belegt. | belegt. |
34. Das Nichtzahlen oder verspätete Zahlen der in den Artikeln 14/1, | 34. Das Nichtzahlen oder verspätete Zahlen der in den Artikeln 14/1, |
14/2, 14/4, 33, 33/1 und 33/2 erwähnten Gebühren wird mit einer | 14/2, 14/4, 33, 33/1 und 33/2 erwähnten Gebühren wird mit einer |
administrativen Geldbusse von 20 bis zu 500 EUR belegt. | administrativen Geldbusse von 20 bis zu 500 EUR belegt. |
Die in vorangehendem Absatz erwähnten Verstösse können auch aus | Die in vorangehendem Absatz erwähnten Verstösse können auch aus |
Fahrlässigkeit oder aus Mangel an Vorsorge begangen werden. | Fahrlässigkeit oder aus Mangel an Vorsorge begangen werden. |
Art. 59/2 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt | Art. 59/2 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt |
der König die Verstösse gegen die in Ausführung des vorliegenden | der König die Verstösse gegen die in Ausführung des vorliegenden |
Gesetzes ergangenen Erlasse, die mit einer administrativen Geldbusse | Gesetzes ergangenen Erlasse, die mit einer administrativen Geldbusse |
belegt werden. | belegt werden. |
Die Verstösse werden in drei Grade eingestuft. | Die Verstösse werden in drei Grade eingestuft. |
Die Verstösse können auch aus Fahrlässigkeit oder aus Mangel an | Die Verstösse können auch aus Fahrlässigkeit oder aus Mangel an |
Vorsorge begangen werden. | Vorsorge begangen werden. |
§ 2 - Die Verstösse ersten Grades betreffen die Taten und | § 2 - Die Verstösse ersten Grades betreffen die Taten und |
Verhaltensweisen, die keine Auswirkung auf die Sicherheit der Personen | Verhaltensweisen, die keine Auswirkung auf die Sicherheit der Personen |
haben und die die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörde oder der | haben und die die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörde oder der |
Untersuchungsstelle nicht erheblich beeinträchtigen. | Untersuchungsstelle nicht erheblich beeinträchtigen. |
Die in Absatz 1 erwähnten Verstösse werden mit einer administrativen | Die in Absatz 1 erwähnten Verstösse werden mit einer administrativen |
Geldbusse von 50 bis zu 1.000 EUR belegt. | Geldbusse von 50 bis zu 1.000 EUR belegt. |
§ 3 - Die Verstösse zweiten Grades betreffen die Taten und | § 3 - Die Verstösse zweiten Grades betreffen die Taten und |
Verhaltensweisen, die eine direkte oder indirekte Auswirkung auf die | Verhaltensweisen, die eine direkte oder indirekte Auswirkung auf die |
Sicherheit der Personen haben oder die die Arbeitsweise der | Sicherheit der Personen haben oder die die Arbeitsweise der |
Sicherheitsbehörde oder der Untersuchungsstelle erheblich | Sicherheitsbehörde oder der Untersuchungsstelle erheblich |
beeinträchtigen. | beeinträchtigen. |
Die in Absatz 1 erwähnten Verstösse werden mit einer administrativen | Die in Absatz 1 erwähnten Verstösse werden mit einer administrativen |
Geldbusse von 100 bis zu 2.000 EUR belegt. | Geldbusse von 100 bis zu 2.000 EUR belegt. |
§ 4 - Die Verstösse dritten Grades betreffen die Taten und | § 4 - Die Verstösse dritten Grades betreffen die Taten und |
Verhaltensweisen, die einen Unfall oder einen schweren Unfall | Verhaltensweisen, die einen Unfall oder einen schweren Unfall |
herbeiführen können. | herbeiführen können. |
Die in Absatz 1 erwähnten Verstösse werden mit einer administrativen | Die in Absatz 1 erwähnten Verstösse werden mit einer administrativen |
Geldbusse von 400 bis zu 8.000 EUR belegt. | Geldbusse von 400 bis zu 8.000 EUR belegt. |
§ 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und | § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und |
im Rahmen der in den Paragraphen 2 bis 4 vorgesehenen Mindest- und | im Rahmen der in den Paragraphen 2 bis 4 vorgesehenen Mindest- und |
Höchstgrenzen im Falle von Verhaltensweisen, die mit einer | Höchstgrenzen im Falle von Verhaltensweisen, die mit einer |
administrativen Geldbusse belegt werden, einen Betrag oder Mindest- | administrativen Geldbusse belegt werden, einen Betrag oder Mindest- |
und Höchstbeträge festlegen. | und Höchstbeträge festlegen. |
Um den Grad und das Strafmass zu definieren, berücksichtigt der König | Um den Grad und das Strafmass zu definieren, berücksichtigt der König |
die Schwere der strafbaren Taten sowie ihre Verhältnismässigkeit | die Schwere der strafbaren Taten sowie ihre Verhältnismässigkeit |
gegenüber den administrativen Geldbussen. | gegenüber den administrativen Geldbussen. |
Art. 59/3 - § 1 - Im Fall von mildernden Umständen kann die | Art. 59/3 - § 1 - Im Fall von mildernden Umständen kann die |
administrative Geldbusse herabgesetzt werden, ohne weniger betragen zu | administrative Geldbusse herabgesetzt werden, ohne weniger betragen zu |
dürfen als: | dürfen als: |
1. 50 EUR für die Verstösse ersten Grades, | 1. 50 EUR für die Verstösse ersten Grades, |
2. 100 EUR für die Verstösse zweiten Grades, | 2. 100 EUR für die Verstösse zweiten Grades, |
3. 200 EUR für die Verstösse dritten Grades, | 3. 200 EUR für die Verstösse dritten Grades, |
4. die Hälfte des Mindestbetrags der in Artikel 59/1 vorgesehenen | 4. die Hälfte des Mindestbetrags der in Artikel 59/1 vorgesehenen |
Beträge. | Beträge. |
§ 2 - Im Fall eines Zusammentreffens von mehreren in den Artikeln 59/1 | § 2 - Im Fall eines Zusammentreffens von mehreren in den Artikeln 59/1 |
und 59/2 erwähnten Verstössen werden alle administrativen Geldbussen | und 59/2 erwähnten Verstössen werden alle administrativen Geldbussen |
kumuliert, ohne jedoch das Doppelte des Maximums der höchsten | kumuliert, ohne jedoch das Doppelte des Maximums der höchsten |
administrativen Geldbusse übersteigen zu dürfen. | administrativen Geldbusse übersteigen zu dürfen. |
§ 3 - Die Sicherheitsbehörde kann in ihrer Entscheidung, eine | § 3 - Die Sicherheitsbehörde kann in ihrer Entscheidung, eine |
administrative Geldbusse aufzuerlegen, vorsehen, dass die | administrative Geldbusse aufzuerlegen, vorsehen, dass die |
administrative Geldbusse verfällt, wenn der Zuwiderhandelnde binnen | administrative Geldbusse verfällt, wenn der Zuwiderhandelnde binnen |
einem Jahr keinen Verstoss mehr begeht. | einem Jahr keinen Verstoss mehr begeht. |
§ 4 - Die Paragraphen 1 bis 3 sind uneingeschränkt anwendbar auf die | § 4 - Die Paragraphen 1 bis 3 sind uneingeschränkt anwendbar auf die |
in Artikel 14/5 erwähnte Beschwerde. | in Artikel 14/5 erwähnte Beschwerde. |
§ 5 - Wird dem Zuwiderhandelnden ein Jahr, nachdem eine Entscheidung | § 5 - Wird dem Zuwiderhandelnden ein Jahr, nachdem eine Entscheidung |
der Sicherheitsbehörde, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, | der Sicherheitsbehörde, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, |
endgültig geworden ist, oder ein Jahr, nachdem der Entscheid über die | endgültig geworden ist, oder ein Jahr, nachdem der Entscheid über die |
Beschwerde gegen diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, eine | Beschwerde gegen diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, eine |
in den Artikeln 59/1 und 59/2 vorgesehene administrative Geldbusse | in den Artikeln 59/1 und 59/2 vorgesehene administrative Geldbusse |
auferlegt, dann werden die in Artikel 59/1 § 1 und in Artikel 59/2 §§ | auferlegt, dann werden die in Artikel 59/1 § 1 und in Artikel 59/2 §§ |
2 bis 4 definierten Mindestbeträge verdoppelt. | 2 bis 4 definierten Mindestbeträge verdoppelt. |
§ 6 - Es kann keine administrative Geldbusse auferlegt werden, wenn: | § 6 - Es kann keine administrative Geldbusse auferlegt werden, wenn: |
1. der Strafrichter schon eine Strafe für die betreffende Tat | 1. der Strafrichter schon eine Strafe für die betreffende Tat |
auferlegt hat, | auferlegt hat, |
2. wenn die betreffende Tat schon zu einem Freispruch, zu einer | 2. wenn die betreffende Tat schon zu einem Freispruch, zu einer |
einfachen Schuldigerklärung ohne Strafe, zu einer Aussetzung der | einfachen Schuldigerklärung ohne Strafe, zu einer Aussetzung der |
Urteilsverkündung oder zu einem in Artikel 216bis des | Urteilsverkündung oder zu einem in Artikel 216bis des |
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich geführt hat. | Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich geführt hat. |
§ 7 - Wird der mutmassliche Zuwiderhandelnde strafrechtlich für Taten | § 7 - Wird der mutmassliche Zuwiderhandelnde strafrechtlich für Taten |
verfolgt, die untrennbar mit der Tat verbunden sind, für die die | verfolgt, die untrennbar mit der Tat verbunden sind, für die die |
Sicherheitsbehörde beabsichtigt, eine administrative Geldbusse | Sicherheitsbehörde beabsichtigt, eine administrative Geldbusse |
aufzuerlegen, werden die in vorliegendem Titel erwähnten Fristen bis | aufzuerlegen, werden die in vorliegendem Titel erwähnten Fristen bis |
zum Zeitpunkt, wo der Strafrichter befunden haben wird, ausgesetzt. | zum Zeitpunkt, wo der Strafrichter befunden haben wird, ausgesetzt. |
§ 8 - Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die | § 8 - Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die |
Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbussen erwähnten | Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbussen erwähnten |
Zuschlagzehntel sind auf die in den Artikeln 59/1 und 59/2 erwähnten | Zuschlagzehntel sind auf die in den Artikeln 59/1 und 59/2 erwähnten |
administrativen Geldbussen ebenfalls anwendbar. | administrativen Geldbussen ebenfalls anwendbar. |
In ihrer Entscheidung erwähnt die Sicherheitsbehörde die aufgrund des | In ihrer Entscheidung erwähnt die Sicherheitsbehörde die aufgrund des |
vorerwähnten Gesetzes vom 5. März 1952 durchgeführte Multiplikation | vorerwähnten Gesetzes vom 5. März 1952 durchgeführte Multiplikation |
und den aus dieser Erhöhung hervorgehenden Betrag. | und den aus dieser Erhöhung hervorgehenden Betrag. |
§ 9 - Der Zuwiderhandelnde begleicht die administrative Geldbusse | § 9 - Der Zuwiderhandelnde begleicht die administrative Geldbusse |
binnen einem Monat, nachdem die Entscheidung, eine administrative | binnen einem Monat, nachdem die Entscheidung, eine administrative |
Geldbusse aufzuerlegen, endgültig geworden ist oder nachdem der | Geldbusse aufzuerlegen, endgültig geworden ist oder nachdem der |
Entscheid über die Beschwerde gegen diese Entscheidung rechtskräftig | Entscheid über die Beschwerde gegen diese Entscheidung rechtskräftig |
geworden ist. Die administrative Geldbusse fällt der Staatskasse zu. | geworden ist. Die administrative Geldbusse fällt der Staatskasse zu. |
Der Zuwiderhandelnde zahlt den Betrag an die Kataster-, | Der Zuwiderhandelnde zahlt den Betrag an die Kataster-, |
Registrierungs- und Domänenverwaltung. | Registrierungs- und Domänenverwaltung. |
Der Angestellte der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung | Der Angestellte der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung |
setzt die Sicherheitsbehörde von der Bezahlung in Kenntnis. | setzt die Sicherheitsbehörde von der Bezahlung in Kenntnis. |
Zahlt der Zuwiderhandelnde die administrative Geldbusse mit | Zahlt der Zuwiderhandelnde die administrative Geldbusse mit |
Verspätung, wird der Betrag von Rechts wegen um den gesetzlichen | Verspätung, wird der Betrag von Rechts wegen um den gesetzlichen |
Zinssatz erhöht, und dies mit einem Minimum von fünf Prozent des | Zinssatz erhöht, und dies mit einem Minimum von fünf Prozent des |
Betrags der administrativen Geldbusse. | Betrags der administrativen Geldbusse. |
Das Recht, die administrative Geldbusse einzufordern, verjährt zwei | Das Recht, die administrative Geldbusse einzufordern, verjährt zwei |
Jahre nach dem letzten Tag, an dem der Zuwiderhandelnde hätte zahlen | Jahre nach dem letzten Tag, an dem der Zuwiderhandelnde hätte zahlen |
müssen. Diese Frist wird in dem in Artikel 59/3 § 3 erwähnten Fall | müssen. Diese Frist wird in dem in Artikel 59/3 § 3 erwähnten Fall |
ausgesetzt. » | ausgesetzt. » |
Art. 9 - Das vorliegende Gesetz wird "Gesetz über die administrativen | Art. 9 - Das vorliegende Gesetz wird "Gesetz über die administrativen |
DSIE-Geldbussen" genannt. | DSIE-Geldbussen" genannt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2011 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität | Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |