gepubliceerd op 25 mei 2010
Economische Herstelwet
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
27 MAART 2009. - Economische Herstelwet
Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 59 tot 69 van de Economische Herstelwet van 27 maart 2009 (Belgisch Staatsblad van 7 april 2009), zoals ze zijn gewijzigd bij de Programmawet van 17 juni 2009 (Belgisch Staatsblad van 26 juni 2009).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Belebung der Wirtschaft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 5 - Energie EINZIGES KAPITEL - Gewährung einer Ermässigung auf die Stromrechnung Art. 59 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes enthaltenen Definitionen sind auf das vorliegende Kapitel anwendbar.
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist/sind ferner zu verstehen unter: 1. "Haushalts-Kunden": Kunden, deren Stromanbieter nicht über eine Unternehmensnummer verfügen, oder Kunden, deren Stromverbrauch zu beruflichen Zwecken unter 50 % des Gesamtstromverbrauchs liegt, oder Kunden, deren Stromverbrauch nicht hauptsächlich für berufliche Zwecke bestimmt ist, 2."Berechtigter": der Haushalts-Kunde, der am 15. April 2009 Kunde bei einem Stromanbieter ist, 3. "FÖD Wirtschaft": der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, 4."MOZA": Move out zonder afspraak: der Haushalts-Kunde, der eine Stromanschlussstelle verlässt, ohne sie abzumelden, wenn der Nachfolger nicht die nötigen Schritte unternimmt, um seinen Umzug zu dieser Stromanschlussstelle zu regeln, oder wenn es keinen Nachfolger gibt.
Art. 60 - Für alle Stromlieferungen an Haushalts-Kunden, Kunden eines Stromanbieters am 15. April 2009, wird eine einmalige Pauschalzulage von 30 EUR als Zahlungsbeteiligung an der Lieferung gewährt.
Diese Zulage wird weder für MOZA-Fälle gewährt noch für Personen, die in einer Wohnung leben, deren Bewohner Aufenthaltskosten zahlen, oder die Funktionszuschüsse beziehen.
Art. 61 - § 1 - Der Betrag der Pauschalzulage wird dem Berechtigten vom Stromanbieter in Form einer Zahlungsbeteiligung an der Lieferung oder - für Kunden mit Budgetmesszähler - in Form einer zusätzlichen Budgetaufstockung von 30 EUR bei der nächsten Aufstockungsrunde gewährt. § 2 - Der Betrag der Pauschalzulage wird den Berechtigten über eine Stromrechnung oder eine Gutschrift gewährt. Die Zahlung der im Rahmen des vorliegenden Gesetzes erfolgenden Zulage fällt nicht unter die Bestimmungen zur Ausführung der MwSt.-Regelung. In keinem Fall darf Mehrwertsteuer auf die Pauschalzulage erhoben oder zurückgefordert werden. § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und von Artikel 62 wird die Pauschalzulage für Berechtigte mit Budgetmesszähler, die direkt Kunde bei einem kommerziellen Anbieter sind, in Form einer zusätzlichen Budgetaufstockung von 30 EUR gewährt, die vom zuständigen Betreiber des Verteilungsnetzes bei der nächsten Aufstockungsrunde vom 16. April 2009 bis zum 16.Oktober 2009 einschliesslich vorgenommen wird.
Berechtigte mit Budgetmesszähler, die von einem sozialen Anbieter beliefert werden, erhalten von diesem Anbieter entweder einen Gutschein, der zu einer zusätzlichen Budgetaufstockung im Wert von 30 EUR bei der nächsten Aufstockungsrunde berechtigt, oder eine automatische Aufstockung ihrer Budgetmesskarte um 30 EUR, die vom Betreiber ihres Verteilungsnetzes vorgenommen wird.
Art. 62 - Die Gewährung der Pauschalzulage durch den Anbieter nach oben erwähnten Vorgehensweisen muss spätestens am 16. Juli 2009 erfolgen.
Art. 63 - Ungeachtet der automatischen Gewährung der Pauschalzulage kann ein Berechtigter, dem zum 17. Juli 2009 keine Zulage gewährt worden sein soll, schriftlich oder auf elektronischem Weg einen Antrag zu diesem Zweck bei seinem Anbieter einreichen, sofern dieser Antrag vor dem 15. September 2009 eingeht.
Art. 64 - Diese gewährte Ermässigung wird anschliessend vom Staat als Bestandteil des Stromlieferpreises an den Anbieter gezahlt. [Die Stromanbieter und die Betreiber des Verteilungsnetzes haben ein Anrecht auf Rückerstattung der Kosten, die bei der Anwendung des vorliegenden Kapitels entstanden sind.] [Art. 64 Abs. 2 eingefügt durch Art. 69 des Programmgesetzes vom 17.
Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Art. 65 - Die im vorliegenden Kapitel erwähnte Zulage kann weder übertragen noch in Beschlag genommen werden. Sie wird dem Berechtigten ungeachtet jeglicher Konkurrenzsituation oder jeglichen Insolvenzverfahrens gewährt.
Art. 66 - Die Stromanbieter und gegebenenfalls die Betreiber des Verteilungsnetzes können auf der Grundlage der während eines Zeitraums von fünfzehn Tagen gewährten oder zur Verfügung gestellten Zulagen alle zwei Wochen beim FÖD Wirtschaft einen Antrag auf Rückerstattung einreichen.
Art. 67 - Der Beschluss über den Antrag auf Rückerstattung wird vom leitenden Beamten des FÖD Wirtschaft oder von dem von ihm zu diesem Zweck bestimmten Beamten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 30bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes gefasst.
Der Antragsteller hat bis zum 31. Oktober 2009 Zeit, einen neuen Antrag einzureichen.
Art. 68 - Die Rückerstattung durch den Staat muss binnen zehn Werktagen nach Erhalt des in Artikel 66 erwähnten vom Stromanbieter und gegebenenfalls vom Betreiber des Verteilungsnetzes eingereichten Antrags auf Rückerstattung und zum ersten Mal ab dem 1. Juni 2009 erfolgen.
Art. 69 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Kapitels fest.