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Economische Herstelwet | Loi de relance économique |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 MAART 2009. - Economische Herstelwet | 27 MARS 2009. - Loi de relance économique |
Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels | Coordination officieuse en langue allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de artikelen 59 tot 69 van de Economische Herstelwet van 27 maart 2009 | allemande des articles 59 à 69 de la loi du 27 mars 2009 de relance |
(Belgisch Staatsblad van 7 april 2009), zoals ze zijn gewijzigd bij de | économique (Moniteur belge du 7 avril 2009), tels qu'ils ont été |
Programmawet van 17 juni 2009 (Belgisch Staatsblad van 26 juni 2009). | modifiés par la Loi-programme du 17 juin 2009 (Moniteur belge du 26 juin 2009). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Belebung der Wirtschaft | 27. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Belebung der Wirtschaft |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 5 - Energie | TITEL 5 - Energie |
EINZIGES KAPITEL - Gewährung einer Ermässigung auf die Stromrechnung | EINZIGES KAPITEL - Gewährung einer Ermässigung auf die Stromrechnung |
Art. 59 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | Art. 59 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes enthaltenen Definitionen sind | Organisation des Elektrizitätsmarktes enthaltenen Definitionen sind |
auf das vorliegende Kapitel anwendbar. | auf das vorliegende Kapitel anwendbar. |
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist/sind ferner zu | Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist/sind ferner zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. "Haushalts-Kunden": Kunden, deren Stromanbieter nicht über eine | 1. "Haushalts-Kunden": Kunden, deren Stromanbieter nicht über eine |
Unternehmensnummer verfügen, oder Kunden, deren Stromverbrauch zu | Unternehmensnummer verfügen, oder Kunden, deren Stromverbrauch zu |
beruflichen Zwecken unter 50 % des Gesamtstromverbrauchs liegt, oder | beruflichen Zwecken unter 50 % des Gesamtstromverbrauchs liegt, oder |
Kunden, deren Stromverbrauch nicht hauptsächlich für berufliche Zwecke | Kunden, deren Stromverbrauch nicht hauptsächlich für berufliche Zwecke |
bestimmt ist, | bestimmt ist, |
2. "Berechtigter": der Haushalts-Kunde, der am 15. April 2009 Kunde | 2. "Berechtigter": der Haushalts-Kunde, der am 15. April 2009 Kunde |
bei einem Stromanbieter ist, | bei einem Stromanbieter ist, |
3. "FÖD Wirtschaft": der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, | 3. "FÖD Wirtschaft": der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, |
Mittelstand und Energie, | Mittelstand und Energie, |
4. "MOZA": Move out zonder afspraak: der Haushalts-Kunde, der eine | 4. "MOZA": Move out zonder afspraak: der Haushalts-Kunde, der eine |
Stromanschlussstelle verlässt, ohne sie abzumelden, wenn der | Stromanschlussstelle verlässt, ohne sie abzumelden, wenn der |
Nachfolger nicht die nötigen Schritte unternimmt, um seinen Umzug zu | Nachfolger nicht die nötigen Schritte unternimmt, um seinen Umzug zu |
dieser Stromanschlussstelle zu regeln, oder wenn es keinen Nachfolger | dieser Stromanschlussstelle zu regeln, oder wenn es keinen Nachfolger |
gibt. | gibt. |
Art. 60 - Für alle Stromlieferungen an Haushalts-Kunden, Kunden eines | Art. 60 - Für alle Stromlieferungen an Haushalts-Kunden, Kunden eines |
Stromanbieters am 15. April 2009, wird eine einmalige Pauschalzulage | Stromanbieters am 15. April 2009, wird eine einmalige Pauschalzulage |
von 30 EUR als Zahlungsbeteiligung an der Lieferung gewährt. | von 30 EUR als Zahlungsbeteiligung an der Lieferung gewährt. |
Diese Zulage wird weder für MOZA-Fälle gewährt noch für Personen, die | Diese Zulage wird weder für MOZA-Fälle gewährt noch für Personen, die |
in einer Wohnung leben, deren Bewohner Aufenthaltskosten zahlen, oder | in einer Wohnung leben, deren Bewohner Aufenthaltskosten zahlen, oder |
die Funktionszuschüsse beziehen. | die Funktionszuschüsse beziehen. |
Art. 61 - § 1 - Der Betrag der Pauschalzulage wird dem Berechtigten | Art. 61 - § 1 - Der Betrag der Pauschalzulage wird dem Berechtigten |
vom Stromanbieter in Form einer Zahlungsbeteiligung an der Lieferung | vom Stromanbieter in Form einer Zahlungsbeteiligung an der Lieferung |
oder - für Kunden mit Budgetmesszähler - in Form einer zusätzlichen | oder - für Kunden mit Budgetmesszähler - in Form einer zusätzlichen |
Budgetaufstockung von 30 EUR bei der nächsten Aufstockungsrunde | Budgetaufstockung von 30 EUR bei der nächsten Aufstockungsrunde |
gewährt. | gewährt. |
§ 2 - Der Betrag der Pauschalzulage wird den Berechtigten über eine | § 2 - Der Betrag der Pauschalzulage wird den Berechtigten über eine |
Stromrechnung oder eine Gutschrift gewährt. Die Zahlung der im Rahmen | Stromrechnung oder eine Gutschrift gewährt. Die Zahlung der im Rahmen |
des vorliegenden Gesetzes erfolgenden Zulage fällt nicht unter die | des vorliegenden Gesetzes erfolgenden Zulage fällt nicht unter die |
Bestimmungen zur Ausführung der MwSt.-Regelung. In keinem Fall darf | Bestimmungen zur Ausführung der MwSt.-Regelung. In keinem Fall darf |
Mehrwertsteuer auf die Pauschalzulage erhoben oder zurückgefordert | Mehrwertsteuer auf die Pauschalzulage erhoben oder zurückgefordert |
werden. | werden. |
§ 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und von Artikel 62 | § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und von Artikel 62 |
wird die Pauschalzulage für Berechtigte mit Budgetmesszähler, die | wird die Pauschalzulage für Berechtigte mit Budgetmesszähler, die |
direkt Kunde bei einem kommerziellen Anbieter sind, in Form einer | direkt Kunde bei einem kommerziellen Anbieter sind, in Form einer |
zusätzlichen Budgetaufstockung von 30 EUR gewährt, die vom zuständigen | zusätzlichen Budgetaufstockung von 30 EUR gewährt, die vom zuständigen |
Betreiber des Verteilungsnetzes bei der nächsten Aufstockungsrunde vom | Betreiber des Verteilungsnetzes bei der nächsten Aufstockungsrunde vom |
16. April 2009 bis zum 16. Oktober 2009 einschliesslich vorgenommen | 16. April 2009 bis zum 16. Oktober 2009 einschliesslich vorgenommen |
wird. | wird. |
Berechtigte mit Budgetmesszähler, die von einem sozialen Anbieter | Berechtigte mit Budgetmesszähler, die von einem sozialen Anbieter |
beliefert werden, erhalten von diesem Anbieter entweder einen | beliefert werden, erhalten von diesem Anbieter entweder einen |
Gutschein, der zu einer zusätzlichen Budgetaufstockung im Wert von 30 | Gutschein, der zu einer zusätzlichen Budgetaufstockung im Wert von 30 |
EUR bei der nächsten Aufstockungsrunde berechtigt, oder eine | EUR bei der nächsten Aufstockungsrunde berechtigt, oder eine |
automatische Aufstockung ihrer Budgetmesskarte um 30 EUR, die vom | automatische Aufstockung ihrer Budgetmesskarte um 30 EUR, die vom |
Betreiber ihres Verteilungsnetzes vorgenommen wird. | Betreiber ihres Verteilungsnetzes vorgenommen wird. |
Art. 62 - Die Gewährung der Pauschalzulage durch den Anbieter nach | Art. 62 - Die Gewährung der Pauschalzulage durch den Anbieter nach |
oben erwähnten Vorgehensweisen muss spätestens am 16. Juli 2009 | oben erwähnten Vorgehensweisen muss spätestens am 16. Juli 2009 |
erfolgen. | erfolgen. |
Art. 63 - Ungeachtet der automatischen Gewährung der Pauschalzulage | Art. 63 - Ungeachtet der automatischen Gewährung der Pauschalzulage |
kann ein Berechtigter, dem zum 17. Juli 2009 keine Zulage gewährt | kann ein Berechtigter, dem zum 17. Juli 2009 keine Zulage gewährt |
worden sein soll, schriftlich oder auf elektronischem Weg einen Antrag | worden sein soll, schriftlich oder auf elektronischem Weg einen Antrag |
zu diesem Zweck bei seinem Anbieter einreichen, sofern dieser Antrag | zu diesem Zweck bei seinem Anbieter einreichen, sofern dieser Antrag |
vor dem 15. September 2009 eingeht. | vor dem 15. September 2009 eingeht. |
Art. 64 - Diese gewährte Ermässigung wird anschliessend vom Staat als | Art. 64 - Diese gewährte Ermässigung wird anschliessend vom Staat als |
Bestandteil des Stromlieferpreises an den Anbieter gezahlt. | Bestandteil des Stromlieferpreises an den Anbieter gezahlt. |
[Die Stromanbieter und die Betreiber des Verteilungsnetzes haben ein | [Die Stromanbieter und die Betreiber des Verteilungsnetzes haben ein |
Anrecht auf Rückerstattung der Kosten, die bei der Anwendung des | Anrecht auf Rückerstattung der Kosten, die bei der Anwendung des |
vorliegenden Kapitels entstanden sind.] | vorliegenden Kapitels entstanden sind.] |
[Art. 64 Abs. 2 eingefügt durch Art. 69 des Programmgesetzes vom 17. | [Art. 64 Abs. 2 eingefügt durch Art. 69 des Programmgesetzes vom 17. |
Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] | Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] |
Art. 65 - Die im vorliegenden Kapitel erwähnte Zulage kann weder | Art. 65 - Die im vorliegenden Kapitel erwähnte Zulage kann weder |
übertragen noch in Beschlag genommen werden. Sie wird dem Berechtigten | übertragen noch in Beschlag genommen werden. Sie wird dem Berechtigten |
ungeachtet jeglicher Konkurrenzsituation oder jeglichen | ungeachtet jeglicher Konkurrenzsituation oder jeglichen |
Insolvenzverfahrens gewährt. | Insolvenzverfahrens gewährt. |
Art. 66 - Die Stromanbieter und gegebenenfalls die Betreiber des | Art. 66 - Die Stromanbieter und gegebenenfalls die Betreiber des |
Verteilungsnetzes können auf der Grundlage der während eines Zeitraums | Verteilungsnetzes können auf der Grundlage der während eines Zeitraums |
von fünfzehn Tagen gewährten oder zur Verfügung gestellten Zulagen | von fünfzehn Tagen gewährten oder zur Verfügung gestellten Zulagen |
alle zwei Wochen beim FÖD Wirtschaft einen Antrag auf Rückerstattung | alle zwei Wochen beim FÖD Wirtschaft einen Antrag auf Rückerstattung |
einreichen. | einreichen. |
Art. 67 - Der Beschluss über den Antrag auf Rückerstattung wird vom | Art. 67 - Der Beschluss über den Antrag auf Rückerstattung wird vom |
leitenden Beamten des FÖD Wirtschaft oder von dem von ihm zu diesem | leitenden Beamten des FÖD Wirtschaft oder von dem von ihm zu diesem |
Zweck bestimmten Beamten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel | Zweck bestimmten Beamten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel |
30bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des | 30bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des |
Elektrizitätsmarktes gefasst. | Elektrizitätsmarktes gefasst. |
Der Antragsteller hat bis zum 31. Oktober 2009 Zeit, einen neuen | Der Antragsteller hat bis zum 31. Oktober 2009 Zeit, einen neuen |
Antrag einzureichen. | Antrag einzureichen. |
Art. 68 - Die Rückerstattung durch den Staat muss binnen zehn | Art. 68 - Die Rückerstattung durch den Staat muss binnen zehn |
Werktagen nach Erhalt des in Artikel 66 erwähnten vom Stromanbieter | Werktagen nach Erhalt des in Artikel 66 erwähnten vom Stromanbieter |
und gegebenenfalls vom Betreiber des Verteilungsnetzes eingereichten | und gegebenenfalls vom Betreiber des Verteilungsnetzes eingereichten |
Antrags auf Rückerstattung und zum ersten Mal ab dem 1. Juni 2009 | Antrags auf Rückerstattung und zum ersten Mal ab dem 1. Juni 2009 |
erfolgen. | erfolgen. |
Art. 69 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 69 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Kapitels fest. | die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Kapitels fest. |