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Meertalige weergave van Wet van 27/03/2009
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Economische Herstelwet Loi de relance économique
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 MAART 2009. - Economische Herstelwet 27 MARS 2009. - Loi de relance économique
Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de artikelen 59 tot 69 van de Economische Herstelwet van 27 maart 2009 allemande des articles 59 à 69 de la loi du 27 mars 2009 de relance
(Belgisch Staatsblad van 7 april 2009), zoals ze zijn gewijzigd bij de économique (Moniteur belge du 7 avril 2009), tels qu'ils ont été
Programmawet van 17 juni 2009 (Belgisch Staatsblad van 26 juni 2009). modifiés par la Loi-programme du 17 juin 2009 (Moniteur belge du 26 juin 2009).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Belebung der Wirtschaft 27. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Belebung der Wirtschaft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 5 - Energie TITEL 5 - Energie
EINZIGES KAPITEL - Gewährung einer Ermässigung auf die Stromrechnung EINZIGES KAPITEL - Gewährung einer Ermässigung auf die Stromrechnung
Art. 59 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Art. 59 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes enthaltenen Definitionen sind Organisation des Elektrizitätsmarktes enthaltenen Definitionen sind
auf das vorliegende Kapitel anwendbar. auf das vorliegende Kapitel anwendbar.
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist/sind ferner zu Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist/sind ferner zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. "Haushalts-Kunden": Kunden, deren Stromanbieter nicht über eine 1. "Haushalts-Kunden": Kunden, deren Stromanbieter nicht über eine
Unternehmensnummer verfügen, oder Kunden, deren Stromverbrauch zu Unternehmensnummer verfügen, oder Kunden, deren Stromverbrauch zu
beruflichen Zwecken unter 50 % des Gesamtstromverbrauchs liegt, oder beruflichen Zwecken unter 50 % des Gesamtstromverbrauchs liegt, oder
Kunden, deren Stromverbrauch nicht hauptsächlich für berufliche Zwecke Kunden, deren Stromverbrauch nicht hauptsächlich für berufliche Zwecke
bestimmt ist, bestimmt ist,
2. "Berechtigter": der Haushalts-Kunde, der am 15. April 2009 Kunde 2. "Berechtigter": der Haushalts-Kunde, der am 15. April 2009 Kunde
bei einem Stromanbieter ist, bei einem Stromanbieter ist,
3. "FÖD Wirtschaft": der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, 3. "FÖD Wirtschaft": der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie, Mittelstand und Energie,
4. "MOZA": Move out zonder afspraak: der Haushalts-Kunde, der eine 4. "MOZA": Move out zonder afspraak: der Haushalts-Kunde, der eine
Stromanschlussstelle verlässt, ohne sie abzumelden, wenn der Stromanschlussstelle verlässt, ohne sie abzumelden, wenn der
Nachfolger nicht die nötigen Schritte unternimmt, um seinen Umzug zu Nachfolger nicht die nötigen Schritte unternimmt, um seinen Umzug zu
dieser Stromanschlussstelle zu regeln, oder wenn es keinen Nachfolger dieser Stromanschlussstelle zu regeln, oder wenn es keinen Nachfolger
gibt. gibt.
Art. 60 - Für alle Stromlieferungen an Haushalts-Kunden, Kunden eines Art. 60 - Für alle Stromlieferungen an Haushalts-Kunden, Kunden eines
Stromanbieters am 15. April 2009, wird eine einmalige Pauschalzulage Stromanbieters am 15. April 2009, wird eine einmalige Pauschalzulage
von 30 EUR als Zahlungsbeteiligung an der Lieferung gewährt. von 30 EUR als Zahlungsbeteiligung an der Lieferung gewährt.
Diese Zulage wird weder für MOZA-Fälle gewährt noch für Personen, die Diese Zulage wird weder für MOZA-Fälle gewährt noch für Personen, die
in einer Wohnung leben, deren Bewohner Aufenthaltskosten zahlen, oder in einer Wohnung leben, deren Bewohner Aufenthaltskosten zahlen, oder
die Funktionszuschüsse beziehen. die Funktionszuschüsse beziehen.
Art. 61 - § 1 - Der Betrag der Pauschalzulage wird dem Berechtigten Art. 61 - § 1 - Der Betrag der Pauschalzulage wird dem Berechtigten
vom Stromanbieter in Form einer Zahlungsbeteiligung an der Lieferung vom Stromanbieter in Form einer Zahlungsbeteiligung an der Lieferung
oder - für Kunden mit Budgetmesszähler - in Form einer zusätzlichen oder - für Kunden mit Budgetmesszähler - in Form einer zusätzlichen
Budgetaufstockung von 30 EUR bei der nächsten Aufstockungsrunde Budgetaufstockung von 30 EUR bei der nächsten Aufstockungsrunde
gewährt. gewährt.
§ 2 - Der Betrag der Pauschalzulage wird den Berechtigten über eine § 2 - Der Betrag der Pauschalzulage wird den Berechtigten über eine
Stromrechnung oder eine Gutschrift gewährt. Die Zahlung der im Rahmen Stromrechnung oder eine Gutschrift gewährt. Die Zahlung der im Rahmen
des vorliegenden Gesetzes erfolgenden Zulage fällt nicht unter die des vorliegenden Gesetzes erfolgenden Zulage fällt nicht unter die
Bestimmungen zur Ausführung der MwSt.-Regelung. In keinem Fall darf Bestimmungen zur Ausführung der MwSt.-Regelung. In keinem Fall darf
Mehrwertsteuer auf die Pauschalzulage erhoben oder zurückgefordert Mehrwertsteuer auf die Pauschalzulage erhoben oder zurückgefordert
werden. werden.
§ 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und von Artikel 62 § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und von Artikel 62
wird die Pauschalzulage für Berechtigte mit Budgetmesszähler, die wird die Pauschalzulage für Berechtigte mit Budgetmesszähler, die
direkt Kunde bei einem kommerziellen Anbieter sind, in Form einer direkt Kunde bei einem kommerziellen Anbieter sind, in Form einer
zusätzlichen Budgetaufstockung von 30 EUR gewährt, die vom zuständigen zusätzlichen Budgetaufstockung von 30 EUR gewährt, die vom zuständigen
Betreiber des Verteilungsnetzes bei der nächsten Aufstockungsrunde vom Betreiber des Verteilungsnetzes bei der nächsten Aufstockungsrunde vom
16. April 2009 bis zum 16. Oktober 2009 einschliesslich vorgenommen 16. April 2009 bis zum 16. Oktober 2009 einschliesslich vorgenommen
wird. wird.
Berechtigte mit Budgetmesszähler, die von einem sozialen Anbieter Berechtigte mit Budgetmesszähler, die von einem sozialen Anbieter
beliefert werden, erhalten von diesem Anbieter entweder einen beliefert werden, erhalten von diesem Anbieter entweder einen
Gutschein, der zu einer zusätzlichen Budgetaufstockung im Wert von 30 Gutschein, der zu einer zusätzlichen Budgetaufstockung im Wert von 30
EUR bei der nächsten Aufstockungsrunde berechtigt, oder eine EUR bei der nächsten Aufstockungsrunde berechtigt, oder eine
automatische Aufstockung ihrer Budgetmesskarte um 30 EUR, die vom automatische Aufstockung ihrer Budgetmesskarte um 30 EUR, die vom
Betreiber ihres Verteilungsnetzes vorgenommen wird. Betreiber ihres Verteilungsnetzes vorgenommen wird.
Art. 62 - Die Gewährung der Pauschalzulage durch den Anbieter nach Art. 62 - Die Gewährung der Pauschalzulage durch den Anbieter nach
oben erwähnten Vorgehensweisen muss spätestens am 16. Juli 2009 oben erwähnten Vorgehensweisen muss spätestens am 16. Juli 2009
erfolgen. erfolgen.
Art. 63 - Ungeachtet der automatischen Gewährung der Pauschalzulage Art. 63 - Ungeachtet der automatischen Gewährung der Pauschalzulage
kann ein Berechtigter, dem zum 17. Juli 2009 keine Zulage gewährt kann ein Berechtigter, dem zum 17. Juli 2009 keine Zulage gewährt
worden sein soll, schriftlich oder auf elektronischem Weg einen Antrag worden sein soll, schriftlich oder auf elektronischem Weg einen Antrag
zu diesem Zweck bei seinem Anbieter einreichen, sofern dieser Antrag zu diesem Zweck bei seinem Anbieter einreichen, sofern dieser Antrag
vor dem 15. September 2009 eingeht. vor dem 15. September 2009 eingeht.
Art. 64 - Diese gewährte Ermässigung wird anschliessend vom Staat als Art. 64 - Diese gewährte Ermässigung wird anschliessend vom Staat als
Bestandteil des Stromlieferpreises an den Anbieter gezahlt. Bestandteil des Stromlieferpreises an den Anbieter gezahlt.
[Die Stromanbieter und die Betreiber des Verteilungsnetzes haben ein [Die Stromanbieter und die Betreiber des Verteilungsnetzes haben ein
Anrecht auf Rückerstattung der Kosten, die bei der Anwendung des Anrecht auf Rückerstattung der Kosten, die bei der Anwendung des
vorliegenden Kapitels entstanden sind.] vorliegenden Kapitels entstanden sind.]
[Art. 64 Abs. 2 eingefügt durch Art. 69 des Programmgesetzes vom 17. [Art. 64 Abs. 2 eingefügt durch Art. 69 des Programmgesetzes vom 17.
Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)] Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009)]
Art. 65 - Die im vorliegenden Kapitel erwähnte Zulage kann weder Art. 65 - Die im vorliegenden Kapitel erwähnte Zulage kann weder
übertragen noch in Beschlag genommen werden. Sie wird dem Berechtigten übertragen noch in Beschlag genommen werden. Sie wird dem Berechtigten
ungeachtet jeglicher Konkurrenzsituation oder jeglichen ungeachtet jeglicher Konkurrenzsituation oder jeglichen
Insolvenzverfahrens gewährt. Insolvenzverfahrens gewährt.
Art. 66 - Die Stromanbieter und gegebenenfalls die Betreiber des Art. 66 - Die Stromanbieter und gegebenenfalls die Betreiber des
Verteilungsnetzes können auf der Grundlage der während eines Zeitraums Verteilungsnetzes können auf der Grundlage der während eines Zeitraums
von fünfzehn Tagen gewährten oder zur Verfügung gestellten Zulagen von fünfzehn Tagen gewährten oder zur Verfügung gestellten Zulagen
alle zwei Wochen beim FÖD Wirtschaft einen Antrag auf Rückerstattung alle zwei Wochen beim FÖD Wirtschaft einen Antrag auf Rückerstattung
einreichen. einreichen.
Art. 67 - Der Beschluss über den Antrag auf Rückerstattung wird vom Art. 67 - Der Beschluss über den Antrag auf Rückerstattung wird vom
leitenden Beamten des FÖD Wirtschaft oder von dem von ihm zu diesem leitenden Beamten des FÖD Wirtschaft oder von dem von ihm zu diesem
Zweck bestimmten Beamten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel Zweck bestimmten Beamten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel
30bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des 30bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des
Elektrizitätsmarktes gefasst. Elektrizitätsmarktes gefasst.
Der Antragsteller hat bis zum 31. Oktober 2009 Zeit, einen neuen Der Antragsteller hat bis zum 31. Oktober 2009 Zeit, einen neuen
Antrag einzureichen. Antrag einzureichen.
Art. 68 - Die Rückerstattung durch den Staat muss binnen zehn Art. 68 - Die Rückerstattung durch den Staat muss binnen zehn
Werktagen nach Erhalt des in Artikel 66 erwähnten vom Stromanbieter Werktagen nach Erhalt des in Artikel 66 erwähnten vom Stromanbieter
und gegebenenfalls vom Betreiber des Verteilungsnetzes eingereichten und gegebenenfalls vom Betreiber des Verteilungsnetzes eingereichten
Antrags auf Rückerstattung und zum ersten Mal ab dem 1. Juni 2009 Antrags auf Rückerstattung und zum ersten Mal ab dem 1. Juni 2009
erfolgen. erfolgen.
Art. 69 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 69 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Kapitels fest. die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Kapitels fest.
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