gepubliceerd op 21 mei 2008
Wet betreffende de hervorming van de echtscheiding. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
27 APRIL 2007. - Wet betreffende de hervorming van de echtscheiding. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 april 2007 betreffende de hervorming van de echtscheiding (Belgisch Staatsblad van 7 juni 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 27. APRIL 2007 - Gesetz zur Reform der Ehescheidung ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - Artikel 229 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Oktober 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 229 - § 1 - Die Ehescheidung wird ausgesprochen, wenn der Richter feststellt, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Die Ehe ist unheilbar zerrüttet, wenn durch die Zerrüttung die Fortsetzung und die Wiederaufnahme des Zusammenlebens der Ehegatten nach vernünftigem Ermessen unmöglich geworden sind. Der Beweis der unheilbaren Zerrüttung kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden. § 2 - Die unheilbare Zerrüttung steht fest, wenn das Ersuchen gemeinsam von beiden Ehegatten nach einer tatsächlichen Trennung von mehr als sechs Monaten eingereicht wird oder wenn es zweifach wiederholt gemäss Artikel 1255 § 1 des Gerichtsgesetzbuches eingereicht wurde. § 3 - Die unheilbare Zerrüttung steht ebenfalls fest, wenn das Ersuchen von einem einzigen Ehegatten nach einer tatsächlichen Trennung von mehr als einem Jahr eingereicht wird oder wenn es zweifach wiederholt gemäss Artikel 1255 § 2 des Gerichtsgesetzbuches eingereicht wurde. » Art. 3 - Artikel 230 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 28. Oktober 1974, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 230 - Die Ehegatten können sich ebenfalls unter den in Teil IV, Buch IV, Kapitel XI Abschnitt 2 des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Bedingungen im gegenseitigen Einverständnis scheiden lassen. » Art. 4 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben: 1. Artikel 231, 2.Artikel 232, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 1. Juli 1974 und abgeändert durch die Gesetze vom 2. Dezember 1982 und 16. April 2000, 3. Artikel 233, 4.Artikel 275, ersetzt durch das Gesetz vom 20. November 1969 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Januar 1990 und 20. Mai 1997, 5. Artikel 276, ersetzt durch das Gesetz vom 20.Mai 1997.
Art. 5 - Artikel 299 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 299 - Ausser bei gegenteiliger Abmachung verlieren die Ehegatten alle Vorteile, die sie sich einander durch Ehevertrag und seit der Eingehung der Ehe gewährt haben. » Art. 6 - Artikel 300 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 301 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1975 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 301 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1257 des Gerichtsgesetzbuches können die Ehegatten zu jeder Zeit eine Vereinbarung treffen in Bezug auf den eventuellen Unterhalt, dessen Betrag und die Modalitäten, gemäss denen der vereinbarte Betrag revidiert werden kann. § 2 - In Ermangelung einer in § 1 erwähnten Vereinbarung kann das Gericht im Urteil, durch das die Ehescheidung ausgesprochen wird, oder bei einer späteren Entscheidung auf Ersuchen des bedürftigen Ehegatten Unterhalt zulasten des anderen Ehegatten zuerkennen.
Das Gericht kann das Ersuchen um Unterhalt ablehnen, wenn der Beklagte nachweist, dass der Kläger einen schweren Fehler begangen hat, durch den die Fortsetzung des Zusammenlebens unmöglich gemacht wurde.
In keinem Fall wird der Unterhalt dem Ehegatten zuerkannt, der einer in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403 oder 405 des Strafgesetzbuches erwähnten Tat, die gegen die Person des Beklagten begangen wurde, oder des Versuchs, eine in den Artikeln 375, 393, 394 oder 397 desselben Gesetzbuches erwähnte Tat gegen dieselbe Person zu begehen, für schuldig befunden wurde.
In Abweichung von Artikel 4 des einleitenden Teils des Strafprozessgesetzbuches kann der Richter in Erwartung einer rechtskräftigen Entscheidung über die Strafverfolgung dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände der Sache einen Unterhaltsvorschuss zuerkennen. Er kann die Zuerkennung dieses Unterhaltsvorschusses an die Leistung einer Sicherheit knüpfen, die er bestimmt und deren Modalitäten er festlegt. § 3 - Das Gericht bestimmt den Unterhaltsbetrag, durch den der Unterhaltsberechtigte zumindest aus seiner Bedürftigkeit herausgeholt wird.
Das Gericht berücksichtigt die Einkünfte und Möglichkeiten der Ehegatten und die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Unterhaltsberechtigten. Zur Beurteilung dieser Verschlechterung stützt der Richter sich unter anderem auf die Dauer der Ehe, das Alter der Parteien, ihr Verhalten während der Ehe mit Bezug auf die Organisation ihrer Bedürfnisse und die Betreuung der Kinder während des Zusammenlebens oder danach. Der Richter kann gegebenenfalls entscheiden, dass der Unterhalt degressiv sein wird und in welchem Masse er es sein wird.
Der Unterhalt darf ein Drittel der Einkünfte des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht übersteigen. § 4 - Die Dauer des Unterhalts darf nicht länger als die der Ehe sein.
Im Falle aussergewöhnlicher Umstände kann das Gericht die Frist verlängern, wenn der Unterhaltsberechtigte nachweist, dass er nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist aus von seinem Willen unabhängigen Gründen noch immer bedürftig bleibt. In diesem Fall entspricht der Unterhaltsbetrag dem Betrag, der erforderlich ist, um den Unterhaltsberechtigten aus seiner Bedürftigkeit herauszuholen. § 5 - Wenn der Beklagte nachweist, dass die Bedürftigkeit des Klägers aus einer einseitig von Letzterem getroffenen Entscheidung hervorgeht, ohne dass die Bedürfnisse der Familie diese Wahl gerechtfertigt haben, kann er von der Zahlung des Unterhalts befreit werden oder lediglich verpflichtet werden, einen reduzierten Unterhalt zu zahlen. § 6 - Das Gericht, das den Unterhalt zuerkennt, stellt fest, dass dieser von Rechts wegen den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst wird.
Ausser wenn das Gericht darüber anders entscheidet, stimmt der Grundbetrag des Unterhalts mit dem Verbraucherpreisindex des Monats überein, in dem das Urteil oder der Entscheid, mit dem die Ehescheidung ausgesprochen wird, rechtskräftig geworden ist. Alle zwölf Monate wird der Betrag des Unterhalts der Erhöhung oder Minderung des Verbraucherpreisindexes des entsprechenden Monats angepasst.
Diese Änderungen werden auf den Unterhalt ab dem Fälligkeitstag, der der Veröffentlichung des neuen zu berücksichtigenden Indexes im Belgischen Staatsblatt folgt, angewandt.
Das Gericht kann in bestimmten Fällen ein anderes System der Anpassung des Unterhalts an die Lebenshaltungskosten anwenden. § 7 - Selbst bei einer Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis und ausser wenn die Parteien ausdrücklich das Gegenteil vereinbart haben, kann das Gericht in dem Urteil, durch das die Ehescheidung ausgesprochen wird, oder durch eine spätere Entscheidung den Unterhalt erhöhen, reduzieren oder abschaffen, wenn infolge neuer, vom Willen der Parteien unabhängiger Gründe der Unterhaltsbetrag nicht mehr angepasst ist.
Wenn infolge der Auflösung der Ehe aus der Auseinandersetzung und Verteilung des Gesamtguts oder der ungeteilten Rechtsgemeinschaft, die unter den Ehegatten bestand, eine Änderung ihrer Finanzlage hervorgeht, die eine Anpassung des Unterhalts, der vor Erstellung der Auseinandersetzungsrechnung durch Urteil ausgesprochen oder durch Vereinbarung getroffen worden war, rechtfertigt, kann das Gericht den Unterhalt, ausser bei einer Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis, ebenfalls anpassen. § 8 - Der Unterhalt kann jederzeit aufgrund einer vom Gericht homologierten Vereinbarung der Parteien durch ein Kapital ersetzt werden. Auch auf Ersuchen des Unterhaltspflichtigen kann das Gericht jederzeit die Kapitalisierung gewähren. § 9 - Die Ehegatten dürfen nicht vor Auflösung der Ehe auf ihre Unterhaltsansprüche verzichten.
Sie dürfen im Laufe des Verfahrens unter den in Artikel 1257 des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Bedingungen jedoch Vergleiche über den Betrag dieses Unterhalts schliessen. § 10 - Der Unterhalt wird mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen nicht mehr geschuldet, der Unterhaltsberechtigte darf jedoch unter den in Artikel 205bis §§ 2, 3, 4 und 5 vorgesehenen Bedingungen Unterhalt aus dem Nachlass verlangen.
Der Unterhalt endet auf jeden Fall endgültig nach einer erneuten Eheschliessung des Unterhaltsberechtigten oder zu dem Zeitpunkt, wo Letzterer eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgibt, ausser bei gegenteiliger Abmachung der Parteien.
Der Richter kann der Unterhaltspflicht ein Ende setzen, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einer anderen Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. § 11 - Das Gericht kann, wenn der Unterhaltspflichtige seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, entscheiden, dass der Unterhaltsberechtigte ermächtigt wird, die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen oder die aus den Gütern, die er aufgrund ihres ehelichen Güterstandes verwaltet, sowie alle anderen Beträge, die Dritte ihm schulden, zu vereinnahmen.
Auf die durch den Greffier auf Ersuchen des Klägers erfolgte Notifizierung hin ist diese Entscheidung allen gegenwärtigen und zukünftigen Drittschuldnern gegenüber wirksam. § 12 - Das Gericht, das über den Unterhalt entscheidet, kann von Amts wegen die vorläufige Vollstreckung der Entscheidung anordnen. » Art. 8 - Artikel 301bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 1975 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1997, wird aufgehoben.
Art. 9 - In Artikel 302 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 1995, werden die Wörter "durch eine gemäss Artikel 1258 des Gerichtsgesetzbuches ordnungsgemäss bestätigte Vereinbarung der Parteien" durch die Wörter "durch eine gemäss Artikel 1256 homologierte Vereinbarung der Parteien" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 304 desselben Gesetzbuches wird das Wort "gestattete" durch das Wort "ausgesprochene" ersetzt.
Art. 11 - Im selben Gesetzbuch werden folgende Artikel aufgehoben: 1. Artikel 306, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 1.Juli 1974, 2. Artikel 307, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 1.Juli 1974 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, 3. Artikel 307bis, eingefügt durch das Gesetz vom 1.Juli 1974.
Art. 12 - Artikel 308 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Dezember 1949, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 27. Januar 1960 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.Juni 1960, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 308 - Nach Verkündung der Trennung von Tisch und Bett bleibt die Unterstützungspflicht bestehen. » Art. 13 - Artikel 311bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. April 1965 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. Juli 1976 und 20. Mai 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 311bis - Die Artikel 229, 299, 302 und 304 desselben Gesetzbuches sind anwendbar auf die Trennung von Tisch und Bett. » Art. 14 - In Artikel 316bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, werden die Wörter "1258 § 2" durch die Wörter "1256" ersetzt.
Art. 15 - [Abänderungsbestimmung] Art. 16 - [Abänderungsbestimmung] Art. 17 - [Abänderungsbestimmung] Art. 18 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 19 - [Abänderungsbestimmung] Art. 20 - [Abänderungsbestimmung] Art. 21 - Teil IV Buch IV Kapitel XI des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift von Abschnitt I wird wie folgt ersetzt: « Ehescheidung wegen unheilbarer Zerrüttung », 2.Abschnitt IV wird aufgehoben.
Art. 22 - Artikel 1254 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 1254 - § 1 - Die Klage wegen unheilbarer Zerrüttung kann durch einen in Artikel 1034bis und folgende vorgesehenen Antrag eingereicht werden, ausser wenn sie auf Artikel 229 § 1 des Zivilgesetzbuches gegründet ist.
Neben den gewöhnlichen Angaben wie der Identität der betroffenen Parteien umfasst der verfahrenseinleitende Akt gegebenenfalls die Angabe der Identität der unverheirateten und nicht für mündig erklärten minderjährigen Kinder, die beide Ehegatten gemeinsam haben, der von ihnen adoptierten Kinder, der Kinder eines Ehegatten, die der andere Ehegatte adoptiert hat, jedes Kindes von jedem der Ehegatten, dessen Abstammung feststeht, sowie jedes Kindes, das sie zusammen erziehen.
Der verfahrenseinleitende Akt umfasst gegebenenfalls eine detaillierte Beschreibung des Sachverhalts sowie - im Rahmen des Möglichen - alle Ersuchen in Bezug auf die Wirkungen der Ehescheidung, und dies unbeschadet des Paragraphen 5.
Der verfahrenseinleitende Akt kann ebenfalls eventuelle Klagen in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen hinsichtlich der Person, des Unterhalts und der Güter sowohl der Parteien als auch der unverheirateten und nicht für mündig erklärten minderjährigen Kinder, die beide Ehegatten gemeinsam haben, der von ihnen adoptierten Kinder sowie der Kinder eines Ehegatten, die der andere Ehegatte adoptiert hat, umfassen. Wenn der Kläger wünscht, dass diese Klagen sofort im Eilverfahren eingeleitet werden, wird Klage per Gerichtsvollzieherurkunde eingereicht mit Ladung vor den im Eilverfahren tagenden Präsidenten, wie vorgesehen in Artikel 1280, und vor das Gericht.
Die klagende Partei fügt dem verfahrenseinleitenden Akt für jeden der Ehegatten und für die oben erwähnten eventuellen Kinder Folgendes bei: 1. einen Nachweis der Identität, der Staatsangehörigkeit und der Eintragung im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister, 2.die Geburtsurkunden der oben erwähnten Kinder, 3. eine beglaubigte Abschrift der letzten Eheschliessungsurkunde und des letzten Ehevertrags, 4.einen Nachweis des aktuellen Wohnorts oder, gegebenenfalls, einen Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltsorts in Belgien seit mehr als drei Monaten, wenn dieser ein anderer als der im Nationalregister angegebene Aufenthaltsort ist.
Wenn die vorgelegten Dokumente in einer Fremdsprache abgefasst worden sind, kann die Kanzlei eine beglaubigte Übersetzung davon beantragen. § 2 - Die Interessehabenden werden davon befreit, die verschiedenen in § 1 erwähnten Nachweise der Identität, der Staatsangehörigkeit und der Eintragung im Bevölkerungs- oder Fremdenregister vorzulegen, insofern sie am Datum des verfahrenseinleitenden Akts im Nationalregister der natürlichen Personen, eingerichtet durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, eingetragen sind. Die in diesem Register aufgenommenen Angaben haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Der Greffier des Gerichts überprüft in diesem Fall die Personalien anhand des Nationalregisters und fügt der Akte einen Auszug aus dem Nationalregister bei.
Sie werden ebenfalls davon befreit, folgende Dokumente vorzulegen: 1. die in § 1 erwähnten Geburtsurkunden, insofern die betreffenden Kinder in Belgien geboren sind, 2.die Eheschliessungsurkunde, wenn die Ehe in Belgien eingegangen wurde.
In beiden Fällen beantragt die Kanzlei des Gerichts selber eine Abschrift der Urkunde beim Verwahrer der Register. Gleiches gilt, wenn die Urkunde in Belgien übertragen worden ist und der Greffier den Ort der Übertragung kennt. § 3 - Die Bestimmungen von § 2 sind nicht anwendbar auf eine Eilverfahrensklage. Sie sind auch nicht anwendbar auf Personen, die im Warteregister eingetragen sind. § 4 - Wenn die Angaben im verfahrenseinleitenden Akt unvollständig sind oder die Kanzlei bestimmte Informationen nicht rechtzeitig für die Einleitungssitzung hat einholen können, fordert der Richter die zuerst handelnde Partei dazu auf, die erforderlichen Informationen mitzuteilen oder die Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei kann auch selbst die Initiative ergreifen, die Akte anzulegen. § 5 - Bis zur Schliessung der Verhandlung können die Parteien oder kann eine der Parteien die Sache oder den Gegenstand der Klage erweitern oder ändern, Widerklagen oder ergänzende Klagen einreichen, und zwar durch kontradiktorisch ergangene Schriftsätze oder durch Schriftsätze, die dem anderen Ehegatten per Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreibebrief mit Rückschein übermittelt werden. » Art. 23 - Artikel 1255 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 1255 - § 1 - Wenn die Ehescheidung von den Parteien gemeinsam auf der Grundlage von Artikel 229 § 2 des Zivilgesetzbuches beantragt wird, wird der Antrag von jedem der Ehegatten oder von mindestens einem Rechtsanwalt oder Notar unterzeichnet.
Wenn feststeht, dass die Parteien seit mehr als sechs Monaten tatsächlich getrennt sind, verkündet der Richter die Ehescheidung.
Wenn die Parteien nicht seit mehr als sechs Monaten getrennt sind, beraumt der Richter eine neue Sitzung an. Diese findet an einem Datum statt, das dem Ablauf der Frist von sechs Monaten unmittelbar folgt oder drei Monate nach dem ersten Erscheinen der Parteien. In dieser Sitzung verkündet der Richter die Ehescheidung, wenn die Parteien ihren Willen dazu bestätigen.
Wenn der Richter die Ehescheidung verkündet, homologiert er gegebenenfalls die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. § 2 - Wenn die Ehescheidung von einem der Ehegatten in Anwendung von Artikel 229 § 3 des Zivilgesetzbuches beantragt wird, verkündet der Richter die Ehescheidung, wenn er feststellt, dass die Parteien seit mehr als einem Jahr tatsächlich getrennt sind.
Wenn die Parteien nicht seit mehr als einem Jahr tatsächlich getrennt sind, beraumt der Richter eine neue Sitzung an. Diese findet an einem Datum statt, das dem Ablauf der Frist von einem Jahr unmittelbar folgt oder ein Jahr nach der ersten Sitzung. In dieser Sitzung verkündet der Richter die Ehescheidung, wenn eine der Parteien darum ersucht. § 3 - Wenn die Ehescheidung von einem der Ehegatten beantragt wird und der andere Ehegatte sich im Laufe des Verfahrens mit der Klage einverstanden erklärt, wird die Ehescheidung unter Einhaltung der in § 1 erwähnten Fristen verkündet. § 4 - Die tatsächliche Trennung der Ehegatten kann mit allen rechtlichen Mitteln, mit Ausnahme des Geständnisses und des Eides, unter anderem durch die Beibringung von Wohnsitzbescheinigungen, die Eintragungen an verschiedenen Adressen aufzeigen, nachgewiesen werden. § 5 - Wenn die Ehescheidung von einer der Parteien in Anwendung von Artikel 229 § 1 des Zivilgesetzbuches beantragt wird und der Nachweis der unheilbaren Zerrüttung erbracht ist, kann der Richter die Ehescheidung unverzüglich verkünden. § 6 - Ausser bei aussergewöhnlichen Umständen sind das persönliche Erscheinen der Parteien bei einer gemeinsamen Klage auf der Grundlage von Artikel 229 § 2 des Zivilgesetzbuches und das persönliche Erscheinen der klagenden Partei in den anderen Fällen erforderlich.
Auf jeden Fall findet die Sitzung in der Ratskammer statt.
Unbeschadet des Artikels 1734 versucht der Richter, die Parteien auszusöhnen. Er erteilt ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte in Bezug auf das Verfahren und insbesondere in Bezug auf die Nützlichkeit, auf die im siebten Teil des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Vermittlung zurückzugreifen. Er kann die Aufschiebung des Verfahrens anordnen, damit die Parteien die Möglichkeit bekommen, alle zweckdienlichen Auskünfte einzuholen. Die Aufschiebungsdauer darf nicht mehr als einen Monat betragen. § 7 - Wenn einer der Ehegatten sich im Zustand der Demenz oder der schweren Geistesstörung befindet, wird er als Beklagter von seinem Vormund, seinem vorläufigen Verwalter oder, in deren Ermangelung, von einem Ad-hoc-Verwalter, der vorher vom Präsidenten des Gerichts auf Ersuchen der klagenden Partei bestellt wird, vertreten. » Art. 24 - Artikel 1256 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 1256 - Die Parteien können den Richter zu jeder Zeit ersuchen, ihre Vereinbarungen in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen hinsichtlich der Person, des Unterhalts und der Güter der Ehegatten oder ihrer Kinder zu homologieren.
Der Richter kann sich weigern, die Vereinbarung zu homologieren, wenn sie offensichtlich nicht im Interesse der Kinder ist.
In Ermangelung einer Vereinbarung oder bei einer teilweisen Vereinbarung wird die Sache auf Ersuchen einer der Parteien auf die erstmögliche Sitzung im Eilverfahren verwiesen, insofern sie noch nicht auf der Liste der Eilverfahrenssachen eingetragen ist. Artikel 803 kommt zur Anwendung. » Art. 25 - Artikel 1257 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 1257 - Unbeschadet des Artikels 302 des Zivilgesetzbuches sind die während des Scheidungsverfahrens homologierten Vereinbarungen oder die im Eilverfahren angeordneten Massnahmen im Sinne von Artikel 1039 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches vorläufig.
Dennoch können die Parteien nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, die der Homologierung ihrer Vereinbarung oder dem Eilverfahrensbeschluss folgt, die Bestätigung der Massnahmen durch den Tatsachenrichter beantragen, diesmal definitiv und auch für den Zeitraum nach der Ehescheidung.
Die teilweisen Vereinbarungen in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung, die während des Scheidungsverfahrens getroffen worden sind, bleiben getroffen unter den aufschiebenden Bedingungen der definitiven Verkündung der Ehescheidung und ihrer Bestätigung im Laufe des Verfahrens zur Auseinandersetzung und Verteilung. » Art. 26 - Artikel 1258 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 1258 - Ausser bei gegenteiliger Abmachung werden die Gerichtskosten unter den Parteien aufgeteilt, wenn die Ehescheidung auf der Grundlage von Artikel 229 §§ 1 und 2 des Zivilgesetzbuches ausgesprochen wird. Wenn die Ehescheidung auf der Grundlage von Artikel 229 § 1 ausgesprochen wird, kann der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände der Sache jedoch anders entscheiden.
Die Gerichtskosten gehen zu Lasten der klagenden Partei, wenn die Ehescheidung auf der Grundlage von Artikel 229 § 3 des Zivilgesetzbuches ausgesprochen wird. » Art. 27 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben: 1. Artikel 1259, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 19.Februar 2001, 2. Artikel 1267, 3.Artikel 1268, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1997, 4. Artikel 1269 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28.Oktober 1974 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, 5. Artikel 1270bis, ersetzt durch das Gesetz vom 30.Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. April 2000.
Art. 28 - Artikel 1274 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 1274 - Die Frist, um Kassationsbeschwerde gegen eine Entscheidung, durch die die Ehescheidung ausgesprochen wird, einzulegen, beträgt einen Monat. Diese Frist und die Kassationsbeschwerde haben aufschiebende Wirkung. » Art. 29 - [Abänderungsbestimmung] Art. 30 - [Abänderungsbestimmung] Art. 31 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben: 1. die Artikel 1284 bis 1286, 2.Artikel 1286bis, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 1974 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, 3. Artikel 1287 Absatz 4, abgeändert durch die Gesetze vom 1.Juli 1972, 14. Mai 1981 und 30. Juni 1994.
Art. 32 - [Abänderungsbestimmung] Art. 33 - [Abänderungsbestimmung] Art. 34 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1291bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1291bis - Wenn die Ehegatten nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Klageeinreichung seit mehr als sechs Monaten tatsächlich getrennt sind, werden sie von dem in Artikel 1294 vorgesehenen Erscheinen befreit.
In diesem Fall finden die Artikel 1295 und folgende Anwendung. » Art. 35 - [Abänderungsbestimmung] Art. 36 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1294bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1294bis - § 1 - Wenn eine der Parteien zu der in Artikel 1294 vorgesehenen Sitzung nicht erscheint oder im Laufe des Verfahrens mitteilt, dass sie dieses nicht fortzusetzen wünscht, kann die zuerst handelnde Partei die Anwendung von Artikel 1255 beantragen. In diesem Fall läuft die einjährige Frist für die Anberaumung der in Artikel 1255 § 2 Absatz 2 vorgesehenen Sitzung ab dem Datum des in Artikel 1289 erwähnten Erscheinens. § 2 - Wenn auf das Verfahren verzichtet wird, sind die Parteien vorläufig durch die in Artikel 1287 vorgesehenen Vereinbarungen gebunden, bis der Artikel 1257 oder 1280 Anwendung findet. Wenn die Vereinbarungen nicht die Form eines vollstreckbaren Rechtstitels haben, wird die Sache auf Ersuchen der zuerst handelnden Partei gemäss Artikel 1256 für die Eilverfahrenssitzung anberaumt. Wenn eine der Parteien darum ersucht, spricht der Präsident einen vorläufigen Beschluss in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen aus. » Art. 37 - Artikel 1305 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 1305 - Die Klage auf Trennung von Tisch und Bett wird in denselben Formen wie eine Ehescheidungsklage behandelt und es wird darüber in denselben Formen entschieden wie bei einer Ehescheidungsklage.
Eine Ehescheidungsklage kann zu jeder Zeit in eine Klage auf Trennung von Tisch und Bett umgewandelt werden.
Eine Klage auf Trennung von Tisch und Bett kann zu jeder Zeit in eine Ehescheidungsklage umgewandelt werden. » Art. 38 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben: 1. Artikel 1306, ersetzt durch das Gesetz vom 30.Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1994 und 20. Mai 1997, 2. Artikel 1307, abgeändert durch die Gesetze vom 24.Juni 1970 und 20. Mai 1997, 3.Artikel 1309, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai 1972, 3.
August 1992, 27. Dezember 1994 und 16. April 2000, 4. Artikel 1310, abgeändert durch die Gesetze vom 1.Juli 1972, 27.
Dezember 1994 und 16. April 2000.
Art. 39 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL IV - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 40 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL V - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches Art. 41 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen Art. 42 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 229 §§ 2 und 3 des Zivilgesetzbuches wird der Zeitraum der tatsächlichen Trennung vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes berücksichtigt. § 2 - Die früheren Artikel 229, 231 und 232 desselben Gesetzbuches bleiben anwendbar auf Ehescheidungsverfahren und Verfahren zur Trennung von Tisch und Bett, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet worden sind und in denen noch kein Endurteil verkündet worden ist.
Der Unterhaltsanspruch nach Ehescheidung bleibt weiterhin durch die Bestimmungen der früheren Artikel 301, 306, 307 und 307bis desselben Gesetzbuches festgelegt, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 5. § 3 - Wenn die Ehescheidung vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Anwendung der früheren Artikeln 229, 231 und 232 desselben Gesetzbuches verkündet wurde, bleibt der in Artikel 301 desselben Gesetzbuches vorgesehene Unterhaltsanspruch erworben oder ausgeschlossen auf der Grundlage der früheren Gesetzesbedingungen. § 4 - Für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 301 §§ 2, 3 und 5 desselben Gesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 7, kann sich auf Fakten vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes berufen werden. § 5 - Artikel 301 § 4 desselben Gesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 7, ist anwendbar auf den Unterhalt, der durch ein Urteil, das vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ergangen ist, festgelegt wurde.
Wenn die Dauer dieses Unterhalts nicht festgelegt wurde, läuft die in Artikel 301 § 4 bestimmte Frist ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Wenn die Dauer des Unterhalts festgelegt wurde, bleibt diese Dauer anwendbar, ohne dass sie über die in Absatz 2 vorgesehene Begrenzung hinausgehen darf. § 6 - Artikel 1274 desselben Gesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 28, ist nicht anwendbar auf Entscheide, die vor [sic, zu lesen ist: nach] Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verkündet wurden, wenn die Schliessung der Verhandlung vorher ausgesprochen wurde.
Art. 43 - Artikel 1294bis § 2 des Gerichtsgesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 36, ist nicht anwendbar auf Vereinbarungen, die die Parteien vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes unterzeichnet haben.
KAPITEL VII - Inkrafttreten Art. 44 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2007 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX