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Burgerlijk Wetboek van 21 maart 1804
gepubliceerd op 19 januari 2010

Burgerlijk Wetboek, Boek III, Titel V en Vbis Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000877
pub.
19/01/2010
prom.
21/03/1804
ELI
eli/wet/1804/03/21/2009000877/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 MAART 1804. - Burgerlijk Wetboek, Boek III, Titel V en Vbis Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de Titels V en Vbis van Boek III van het Burgerlijk Wetboek, zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij : - de wet van 14 juli 1976 betreffende de wederzijdse rechten en verplichtingen van echtgenoten en de huwelijksvermogensstelsels (Belgisch Staatsblad van 18 september 1976); - de wet van 1 april 1987 tot wijziging van artikel 1401 van het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 22 april 1987); - de wet van 19 januari 1990 tot verlaging van de leeftijd van burgerlijke meerderjarigheid tot achttien jaar (Belgisch Staatsblad van 30 januari 1990, err. van 14 februari 1990); - de wet van 9 juli 1998 betreffende de procedure inzake wijziging van het huwelijksvermogensstelsel (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 1998); - de wet van 23 november 1998 tot invoering van de wettelijke samenwoning (Belgisch Staatsblad van 12 januari 1999); - de wet van 29 april 2001 tot wijziging van verscheidene wetsbepalingen inzake de voogdij over minderjarigen (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2001); - de wet van 28 januari 2003 tot toewijzing van de gezinswoning aan de echtgenoot of aan de wettelijk samenwonende die het slachtoffer is van fysieke gewelddaden vanwege zijn partner en tot aanvulling van artikel 410 van het Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 12 februari 2003); - de wet van 13 februari 2003 tot openstelling van het huwelijk voor personen van hetzelfde geslacht en tot wijziging van een aantal bepalingen van het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2003); - de wet van 24 maart 2003 tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet (Belgisch Staatsblad van 2 mei 2003); - de wet van 22 april 2003 tot wijziging van enkele bepalingen van het Burgerlijk Wetboek in verband met het erfrecht van de langstlevende echtgenoot (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2003); - de wet van 16 juli 2004 houdende het Wetboek van internationaal privaatrecht (Belgisch Staatsblad van 27 juli 2004); - de wet van 3 december 2005 tot wijziging van de artikelen 64 en 1476 van het Burgerlijk Wetboek en artikel 59/1 van het Wetboek van zegelrechten met het oog op de vereenvoudiging van de formaliteiten voor het huwelijk en de wettelijke samenwoning (Belgisch Staatsblad van 23 december 2005, err. van 23 januari 2006); - de wet van 28 maart 2007 tot wijziging, wat de regeling van het erfrecht van de langstlevende wettelijk samenwonende betreft, van het Burgerlijk Wetboek en van de wet van 29 augustus 1988 op de erfregeling inzake landbouwbedrijven met het oog op het bevorderen van de continuïteit (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007); - de wet van 27 april 2007 betreffende de hervorming van de echtscheiding (Belgisch Staatsblad van 7 juni 2007); - de wet van 10 mei 2007 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek ter bevordering van de erfrechtelijke bescherming van buitenhuwelijkse kinderen (Belgisch Staatsblad van 3 augustus 2007); - de wet van 18 juli 2008 tot wijziging van de wetgeving wat betreft de wijziging van het huwelijksvermogensstelsel zonder tussenkomst van de rechtbank en tot wijziging van artikel 9 van de wet van 16 maart 1803 tot regeling van het notarisambt (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 2008).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

ZIVILGESETZBUCH BUCH III - DIE VERSCHIEDENEN ARTEN DER ERWERBUNG DES EIGENTUMS TITEL V - [Eheliche Güterstände [Titel V mit den früheren Artikeln 1387 bis 1581 ersetzt durch Art. 1387 bis 1474 durch Art. 2 des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18.

September 1976)] KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 1387 - Die Ehegatten regeln ihre Ehevertragsvereinbarungen nach Gutdünken, sofern sie darin nichts festlegen, was gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstösst.

Art. 1388 - Die Ehegatten dürfen weder von den Regeln, die ihre jeweiligen Rechte und Pflichten festlegen, noch von den Regeln in Bezug auf die elterliche Gewalt und die Vormundschaft, noch von den Regeln, die die gesetzliche Erbfolgeordnung bestimmen, abweichen. [Die Ehegatten können durch einen Ehevertrag oder durch eine Änderungsurkunde, wenn einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt einen oder mehrere Nachkommen hat, die aus einer ihrer Ehe vorangehenden Beziehung stammen oder vor ihrer Ehe adoptiert wurden, oder Nachkommen dieser Nachkommen hat, vollständig oder teilweise, selbst auf nicht gegenseitiger Basis, eine Vereinbarung über die Rechte treffen, die der eine in Bezug auf den Nachlass des anderen geltend machen kann.

Diese Vereinbarung beeinträchtigt nicht das Recht des einen, durch Testament oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu Gunsten des anderen zu verfügen, und kann auf keinen Fall dem hinterbliebenen Ehepartner das Recht auf Niessbrauch an der Liegenschaft, die der Familie am Tag der Eröffnung des Nachlasses des Vorverstorbenen als Hauptwohnung diente, und an dem darin vorhandenen Hausrat entziehen, und zwar gemäss den in Artikel 915bis §§ 2 bis 4 vorgesehenen Bedingungen.] [Art. 1388 Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 22. April 2003 (B.S. vom 22. Mai 2003)] Art. 1389 - Die Ehegatten dürfen ihre Ehevertragsvereinbarungen nicht durch einfachen Verweis auf aufgehobene Rechtsvorschriften [...] festlegen. Sie können erklären, dass sie einen der in vorliegendem Titel organisierten Güterstände annehmen. [Art. 1389 abgeändert durch Art. 132 des G. vom 16. Juli 2004 (B.S. vom 27. Juli 2004)] Art. 1390 - In Ermangelung von Sondervereinbarungen bilden die in Kapitel II des vorliegenden Titels festgelegten Regeln das allgemeine Recht.

Art. 1391 - Der eheliche Güterstand, sei es der gesetzliche oder der vertragliche Güterstand, wird, unbeschadet jeglicher anderslautenden Vereinbarung, mit der Eheschliessung wirksam.

Art. 1392 - Alle vor der Eheschliessung getroffenen Ehevertragsvereinbarungen und alle vertraglichen Änderungen des ehelichen Güterstands werden notariell beurkundet.

Art. 1393 - Vor der Eheschliessung dürfen die Ehevertragsvereinbarungen nicht geändert werden, wenn nicht alle daran beteiligten Personen anwesend sind und gleichzeitig ihre Zustimmung geben. Änderungen sind Dritten gegenüber unwirksam, wenn sie der Urschrift des Ehevertrags nicht unten beigeschrieben sind; der Notar ist verpflichtet, diese Änderungen auf den von ihm ausgestellten Hauptausfertigungen und weiteren Ausfertigungen des Ehevertrags zu übernehmen.

Art. 1394 - [§ 1 - Während der Ehe können die Ehegatten ihren ehelichen Güterstand nach Gutdünken ändern und sogar einen anderen Güterstand annehmen. § 2 - Wenn einer der Ehegatten darum ersucht, wird der Urkunde zur Änderung des ehelichen Güterstands ein Inventar aller beweglichen und unbeweglichen Güter und der Schulden der Ehegatten vorangestellt.

Ein Inventar ist erforderlich, wenn die Änderung des ehelichen Güterstands die Auseinandersetzung des vorherigen Güterstands mit sich bringt.

Ausser in dem in Absatz 2 erwähnten Fall kann das Inventar auf der Grundlage von Erklärungen erstellt werden, sofern beide Ehegatten damit einverstanden sind.

Das Inventar wird notariell beurkundet.] [Art. 1394 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 18. Juli 2008 (B.S. vom 14.

August 2008)] Art. 1395 - [§ 1 - Binnen einem Monat nach der Änderungsbeurkundung notifiziert der Notar dem Standesbeamten des Orts, in dem die Ehe geschlossen wurde, einen Auszug aus der Änderungsurkunde. Dieser Standesbeamte vermerkt am Rand der Eheschliessungsurkunde das Datum der Änderungsurkunde und den Namen des Notars, der sie aufgenommen hat.

Falls die Ehe nicht in Belgien geschlossen wurde, wird der Auszug dem Standesbeamten des ersten Distrikts von Brüssel übermittelt, der ihn in das Register der Eheschliessungsurkunden überträgt.

Innerhalb derselben Frist notifiziert der Notar, der die Änderungsurkunde aufgenommen hat, dem Notar, der Inhaber der Urschrift des geänderten Ehevertrags ist, einen Auszug aus dieser Urkunde.

Letztgenannter Notar vermerkt dies unten auf der Urschrift und ist verpflichtet, diesen Vermerk auf den von ihm ausgestellten Hauptausfertigungen und weiteren Ausfertigungen des ursprünglichen Vertrags zu übernehmen. § 2 - Der Notar nimmt die in § 1 erwähnten Bekanntmachungen vor, um zu vermeiden, eine Geldbusse von 26 bis 100 EUR zahlen zu müssen, abgesetzt zu werden und den Gläubigern gegenüber haften zu müssen, wenn nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf eine Kollusion zurückzuführen ist. § 3 - Eine ausländische Urkunde, mit der der eheliche Güterstand geändert wird, kann, wenn sie den für ihre Anerkennung in Belgien erforderlichen Bedingungen genügt, am Rand einer von einem belgischen Notar ausgestellten Urkunde vermerkt werden und dieser Urkunde beigefügt werden. Diese Formalität dient der Bekanntmachung der Änderung und hat nicht zur Folge, dass diese Änderung Dritten gegenüber wirksam wird.] [Art. 1395 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Juli 2008 (B.S. vom 14.

August 2008)] Art. 1396 - [§ 1 - Binnen einem Monat nach Aufnahme der Änderungsurkunde veröffentlicht der Notar den Auszug der vertraglichen Änderungen des ehelichen Güterstands im Belgischen Staatsblatt. Diese Veröffentlichung ist nicht erforderlich für Änderungen, die sich auf eine Bestimmung zur Änderung der gemäss den Artikeln 1457 bis 1464 angenommenen Regeln zur Auseinandersetzung des Gesamtguts oder auf die vertraglichen Erbeinsetzungen beziehen. § 2 - Zwischen den Ehegatten sind die vertraglichen Änderungen ab dem Datum der Änderungsurkunde wirksam.

Gegenüber Dritten sind sie erst ab dem Tag der in § 1 erwähnten Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wirksam, es sei denn, die Ehegatten haben in ihren mit Dritten abgeschlossenen Vereinbarungen die Dritten über die Änderung informiert.] [Art. 1396 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 18. Juli 2008 (B.S. vom 14.

August 2008)] Art. 1397 - [Ein Minderjähriger, der fähig ist, eine Ehe zu schliessen, kann allen Vereinbarungen zustimmen, die der Ehevertrag enthalten kann; die darin von ihm gemachten Vereinbarungen und Schenkungen sind gültig, sofern seine Eltern oder einer der Elternteile ihm bei der Errichtung des Vertrags beigestanden haben.

In Ermangelung dieses Beistands können diese Vereinbarungen und Schenkungen vom Jugendgericht genehmigt werden.] Ein Minderjähriger ist fähig, seinen ehelichen Güterstand mit demselben Beistand zu ändern wie dem, der für die Schliessung eines Ehevertrags erforderlich ist. [...] [Art. 1397 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 37 des G. vom 19. Januar 1990 (B.S. vom 30. Januar 1990); Abs. 3 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 18. Juli 2008 (B.S. vom 14. August 2008)] KAPITEL II - Gesetzlicher Güterstand Abschnitt I - Vermögen und Wiederanlegung Art. 1398 - [Der gesetzliche Güterstand beruht auf dem Vorhandensein von drei Vermögen: dem Eigenvermögen (Sondergut) jedes der beiden Ehegatten und dem gemeinschaftlichen Vermögen (Gesamtgut) beider Ehegatten, so wie sie in den nachfolgenden Artikeln definiert werden.] [Art. 1398 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 13. Februar 2003 (B.S. vom 28. Februar 2003)] § 1 - Aktiva des Sonderguts Art.1399 - Zum Sondergut gehören die Güter und Schuldforderungen, die jedem der beiden Ehegatten am Tag der Eheschliessung gehören, und diejenigen, die jeder während der Ehe durch Schenkung, Erbschaft oder Testament erwirbt.

Dritten gegenüber muss das Eigentumsrecht, das jeder der Ehegatten an einem Gut nicht persönlicher Art hat, in Ermangelung eines Inventars oder angesichts eines Besitzes nach Artikel 2229, anhand von Rechtstiteln mit festem Datum, von Dokumenten eines öffentlichen Dienstes oder von Vermerken in ordnungsgemäss geführten oder erstellten Registern, Dokumenten oder Verzeichnissen, die gesetzlich vorgeschrieben oder vom Brauch her bestätigt sind, nachgewiesen werden.

Unter Ehegatten kann das Eigentum an denselben Gütern mit allen rechtlichen Mitteln einschliesslich Zeugenaussagen, Vermutungen und selbst Hörensagen nachgewiesen werden.

Art. 1400 - Zum Sondergut gehören, ungeachtet des Zeitpunkts des Erwerbs und vorbehaltlich eines etwaigen Ausgleichs: 1. das Zugehörige eigener unbeweglicher Güter oder zu eigenen Rechten an unbeweglichen Gütern, 2.das Zugehörige zu eigenen Wertpapieren, 3. die Güter, die einem der Ehegatten von einem seiner Verwandten in aufsteigender Linie abgetreten worden sind, entweder um bei ihm Schulden zu begleichen oder mit der Auflage, einem Dritten Schulden dieses Verwandten in aufsteigender Linie zu zahlen, 4.der Anteil, den einer der Ehegatten an einem Gut erworben hat, von dem er bereits Miteigentümer ist, 5. die Güter und Rechte, die infolge einer dinglichen Rechtsübertragung Eigengüter ersetzen, sowie die Güter, die durch eine Anlegung oder Wiederanlegung erworben wurden, 6.die Geräte und Werkzeuge, die der Ausübung des Berufs dienen, 7. die Rechte, die sich aus einer Personenversicherung ergeben, die vom Begünstigten selbst abgeschlossen wurde, und die von ihm beim Tod seines Ehepartners oder nach Auflösung des Güterstands erworben werden. Art. 1401 - Zum Sondergut gehören, ungeachtet des Zeitpunkts des Erwerbs: 1. Kleidung und Gegenstände für den persönlichen Gebrauch, 2.das literarische, künstlerische oder gewerbliche Eigentumsrecht, 3. das Recht auf Wiedergutmachung eines persönlichen materiellen oder moralischen Schadens, 4.das Anrecht auf eine Pension, Leibrente oder ähnliche Zulage, das einer der Ehegatten alleine besitzt, [5. die Gesellschafterrechte, die mit gemeinsamen Anteilen oder Aktien in Gesellschaften verbunden sind, in denen alle Anteile oder Aktien Namensanteile beziehungsweise -aktien sind, wenn diese einem einzigen Ehepartner zugewiesen oder auf seinen Namen eingetragen sind.] [Art. 1401 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 1. April 1987 (B.S. vom 22. April 1987)] § 2 - Wiederanlegung Art. 1402 - Eine Wiederanlegung gilt als einem der Ehegatten gegenüber erfolgt, wenn dieser beim Erwerb einer Immobilie erklärt hat, dass der Erwerb erfolgt, um ihm als Wiederanlage zu dienen, und für mehr als die Hälfte mit dem Ertrag aus der Veräusserung eines eigenen unbeweglichen Guts oder mit Geldern, deren Sondergutscharakter ordnungsgemäss nachgewiesen ist, bezahlt worden ist.

Art. 1403 - Der Ehegatte, der ein unbewegliches Gut mit gemeinsamen Geldern erwirbt, kann in der Urkunde eine Erklärung über eine vorzeitige Wiederanlegung machen. Sofern der Ehegatte binnen zwei Jahren nach dem Datum der Urkunde mehr als die Hälfte der aus dem Gesamtgut entnommenen Geldsummen zurückzahlt, wird das erworbene Gut ab dem Datum der Rückzahlung zum Eigengut.

Art. 1404 - Eine Wiederanlegung gilt als einem der Ehegatten gegenüber erfolgt, wenn erwiesen ist, dass der Erwerb von beweglichen Gütern mit Geldern oder mit dem Ertrag aus der Veräusserung anderer Güter, deren Sondergutscharakter erwiesen ist, gemäss den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel bezahlt worden ist. § 3 - Aktiva des Gesamtguts Art. 1405 - Zum Gesamtgut gehören: 1. die Einkünfte aus der Berufstätigkeit eines jeden der beiden Ehegatten, alle Einkünfte oder Entschädigungen, die sie ersetzen oder ergänzen, sowie die Einkünfte aus öffentlichen oder privaten Mandaten, 2.die Früchte, Einkünfte und Zinsen ihrer Eigengüter, 3. die Güter, die beiden Ehegatten gemeinsam oder einem von ihnen mit dem Vermerk geschenkt oder vermacht worden sind, dass diese Güter zum Gesamtgut gehören werden, 4.alle Güter, von denen nicht nachgewiesen ist, dass sie in Anwendung einer Bestimmung des Gesetzes zum Sondergut eines der Ehegatten gehören. § 4 - Passiva des Sonderguts und des Gesamtguts Art. 1406 - Die Schulden, die die Ehegatten vor der Eheschliessung gemacht haben, und die Schulden zu Lasten von Erbschaften und unentgeltlichen Zuwendungen, die ihnen während der Ehe zufallen, bleiben Eigenschulden.

Art. 1407 - Zum Sondergut gehören: - die Schulden, die einer der Ehegatten ausschliesslich für das Interesse seines Sonderguts gemacht hat, - die Schulden, die aus einer persönlichen oder dinglichen Sicherheit resultieren und die einer der beiden Ehegatten für ein anderes Interesse als für das Gesamtgut geleistet hat, - die Schulden, die daraus resultieren, dass einer der beiden Ehegatten einen Beruf ausübt, der ihm aufgrund von Artikel 216 verboten worden ist, oder die entstanden sind aus Handlungen, die einer der Ehegatten nicht ohne die Mitwirkung seines Ehepartners oder ohne gerichtliche Ermächtigung verrichten durfte, - die Schulden, die aus einer strafrechtlichen Verurteilung oder aus einem von einem der Ehegatten begangenen Delikt oder Quasidelikt resultieren.

Art. 1408 - Zum Gesamtgut gehören: - die Schulden, die gemeinsam oder solidarisch von den beiden Ehegatten gemacht worden sind, - die Schulden, die von einem der Ehegatten für den Bedarf des Haushalts und die Erziehung der Kinder gemacht worden sind, - die Schulden, die von einem der Ehegatten für das Interesse des Gesamtguts gemacht worden sind, - die Schulden zu Lasten von unentgeltlichen Zuwendungen, die beiden Ehegatten gemeinsam oder einem der Ehegatten mit dem Vermerk gemacht worden sind, dass die geschenkten oder vermachten Güter zum Gesamtgut gehören werden, - die Last der Zinsen, die einen Zusatz zu den Eigenschulden eines der Ehegatten bilden, - die Unterhaltsschulden zu Gunsten der Verwandten in absteigender Linie eines der Ehegatten alleine, - die Schulden, von denen nicht nachgewiesen ist, dass sie in Anwendung einer Bestimmung des Gesetzes Eigenschulden eines der Ehegatten sind.

Abschnitt II - Ansprüche der Gläubiger Art. 1409 - Für Eigenschulden eines der Ehegatten haften, unbeschadet der nachfolgenden Artikel, nur sein Sondergut und seine Einkünfte.

Art. 1410 - Für Schulden, die aufgrund von Artikel 1406 Eigenschulden eines der Ehegatten sind, haftet das Gesamtgut, insofern es durch die Aufnahme von Eigengütern des Schuldners bereichert worden ist.

Der Beweis für die Bereicherung, der dem Gläubiger obliegt, kann mit allen rechtlichen Mitteln einschliesslich Zeugenaussagen und Vermutungen erbracht werden.

Art. 1411 - Für Schulden, die daraus resultieren, dass einer der beiden Ehegatten einen Beruf ausübt, der ihm in Anwendung von Artikel 216 verboten worden ist, oder die entstanden sind aus Handlungen, die einer der Ehegatten nicht ohne die Mitwirkung seines Ehepartners oder ohne gerichtliche Ermächtigung verrichten durfte, haftet nur in dem Masse das Gesamtgut, wie letzteres aus dieser Tätigkeit oder aus diesen Handlungen Vorteil gezogen hat.

Der Beweis für den Vorteil, der dem Gläubiger obliegt, kann mit allen rechtlichen Mitteln einschliesslich Zeugenaussagen und Vermutungen erbracht werden.

Art. 1412 - Dieselben Regeln gelten für die Schulden, die aus einer strafrechtlichen Verurteilung eines der Ehegatten oder aus einem von ihm begangenen Delikt oder Quasidelikt entstanden sind.

Im Falle, wo das Sondergut des schuldenden Ehegatten unzureichend ist, haftet zudem das Gesamtgut für diese Schulden, und zwar bis zur Hälfte seiner reinen Aktiva.

Art. 1413 - Für Schulden, die von beiden Ehegatten, selbst in unterschiedlicher Eigenschaft, gemacht worden sind, haftet sowohl das Sondergut eines jeden von ihnen als auch das Gesamtgut.

Art. 1414 - Für die gemeinschaftlichen Schulden kann sowohl das Sondergut jedes der Ehegatten als auch das Gesamtgut haften.

Das Sondergut des nicht vertragschliessenden Ehegatten haftet jedoch nicht: 1. für Schulden, die von einem der Ehegatten für den Bedarf des Haushalts und die Erziehung der Kinder gemacht worden sind, wenn sie im Verhältnis zu den Mitteln des Haushalts übermässig lasten, 2.für Zinsen, die einen Zusatz zu den Eigenschulden eines der Ehegatten bilden, 3. für Schulden, die einer der Ehegatten bei der Ausübung seines Berufs gemacht hat, 4.für Unterhaltsschulden zu Gunsten der Verwandten in absteigender Linie eines der Ehegatten allein.

Abschnitt III - Verwaltung des Gesamtguts Art. 1415 - Die Verwaltung umfasst alle Administrations-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse.

Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut im Interesse der Familie gemäss den folgenden Regeln.

Art. 1416 - Das Gesamtgut wird von dem einen oder dem anderen Ehegatten verwaltet, der die Verwaltungsbefugnisse alleine ausüben kann, mit der Auflage für jeden von ihnen, die von seinem Ehepartner verrichteten Verwaltungshandlungen zu respektieren.

Art. 1417 - Der Ehegatte, der eine Berufstätigkeit ausübt, verrichtet alle dazu notwendigen Verwaltungshandlungen alleine.

Wenn beide Ehegatten gemeinsam ein und dieselbe Berufstätigkeit ausüben, ist für alle Handlungen, die keine administrativen Handlungen sind, die Mitwirkung beider erforderlich.

Art. 1418 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1417 ist die Zustimmung beider Ehegatten erforderlich, um: 1. a) mit einer Hypothek belastbare Güter zu erwerben, zu veräussern oder mit dinglichen Rechten zu belasten, b) ein Handelsgeschäft oder einen Betrieb jeglicher Art zu erwerben, abzutreten oder zu verpfänden, c) Mietverträge von mehr als neun Jahren zu schliessen, zu erneuern oder zu kündigen und Geschäftsmietverträge und Landpachtverträge zu bewilligen, 2.a) Hypothekenforderungen abzutreten oder zu verpfänden, b) den Preis für ein veräussertes unbewegliches Gut oder die Rückzahlung einer Hypothekenforderung zu vereinnahmen und die Aufhebung von Hypothekeneintragungen zu gewähren, c) ein Vermächtnis oder eine Schenkung anzunehmen oder auszuschlagen, wenn ausbedungen worden ist, dass die vermachten oder geschenkten Güter zum Gesamtgut gehören werden, d) eine Anleihe aufzunehmen, e) [einen im Gesetz vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Kreditvertrag abzuschliessen], ausser wenn diese Handlungen für den Bedarf des Haushalts oder die Erziehung der Kinder notwendig sind. [Art. 1418 einziger Absatz Nr. 2 Buchstabe e) abgeändert durch Art. 75 des G. vom 24. März 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003)] Art. 1419 - Ein Ehegatte kann ohne das Einverständnis des anderen unter Lebenden nicht unentgeltlich über Güter verfügen, die zum Gesamtgut gehören.

Diese Bestimmung ist weder auf unentgeltliche Zuwendungen, die aufgrund von Artikel 852 von der Zurückführung befreit sind, noch auf unentgeltliche Zuwendungen zu Gunsten des hinterbliebenen Ehegatten anwendbar.

Art. 1420 - Wenn der Ehepartner sein Einverständnis ohne rechtmässigen Grund verweigert oder wenn es ihm nicht möglich ist, seinen Willen zu äussern, kann der andere Ehegatte sich vom Gericht Erster Instanz dazu ermächtigen lassen, eine der in den Artikeln 1417 Absatz 2, 1418 und 1419 aufgezählten Handlungen allein verrichten zu dürfen.

Art. 1421 - Jeder Ehegatte kann den Friedensrichter darum ersuchen, seinem Ehepartner zu verbieten, irgendeine Verwaltungshandlung zu verrichten, die ihm oder den Interessen der Familie schaden könnte.

Der Friedensrichter kann die Handlung genehmigen oder ihre Genehmigung von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

Art. 1422 - Das Gericht Erster Instanz kann auf Antrag eines der Ehegatten, der ein rechtmässiges Interesse nachweist, und unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter jede Handlung für nichtig erklären, die der andere Ehegatte verrichtet hat: 1. unter Verstoss gegen die Bestimmungen der Artikel 1417 Absatz 2, 1418 und 1419;die Nichtigerklärung der in Artikel 1418 Nr. 2 aufgeführten Handlungen setzt ausserdem das Bestehen einer Benachteiligung voraus, 2. unter Verstoss gegen ein Verbot oder gegen Bedingungen, die der Richter gestellt hat, 3.in betrügerischer Absicht zum Nachteil der Rechte des Antragstellers.

Der Nachweis der Gutgläubigkeit muss vom vertragschliessenden Dritten erbracht werden.

Art. 1423 - Die Klage auf Nichtigkeitserklärung muss unter Androhung des Verfalls binnen einem Jahr nach dem Tag, wo der klagende Ehegatte von der von seinem Ehepartner verrichteten Handlung Kenntnis erlangt hat, und spätestens vor der endgültigen güterrechtlichen Auseinandersetzung eingereicht werden.

Stirbt der Ehegatte, bevor der Verfall eingetreten ist, verfügen seine Erben ab dem Todestag über eine neue Frist von einem Jahr.

Art. 1424 - Die Vermächtnisse, die einer der Ehegatten über die Gesamtheit oder einen Teil des Gesamtguts macht, dürfen seinen Anteil an diesem Gesamtgut nicht überschreiten.

Bezieht sich das Vermächtnis auf bestimmte Güter, kann der Vermächtnisnehmer sie nur in Natur verlangen, wenn diese Güter infolge der Teilung den Erben des Testators zugewiesen werden; im entgegengesetzten Fall hat der Vermächtnisnehmer zu Lasten des Nachlasses des Testators Anspruch auf den Wert der vermachten Güter, ausser bei einer Herabsetzung in beiden Fällen, wenn dazu Grund besteht.

Abschnitt IV - Verwaltung des Sonderguts Art. 1425 - Jeder Ehegatte verwaltet, unbeschadet des Artikels 215 § 1, sein Sondergut allein.

Gemeinsame Bestimmung für die Verwaltung des Sonderguts und des Gesamtguts Art. 1426 - § 1 - Wenn einer der Ehegatten sich als unfähig erweist, das Gesamtgut und sein Sondergut zu verwalten, oder die Interessen der Familie gefährdet, kann der andere Ehegatte verlangen, dass die Verwaltungsbefugnisse ihm ganz oder teilweise entzogen werden.

Das Gericht kann diese Verwaltung entweder dem Antragsteller oder einem Dritten, den es bestellt, anvertrauen.

Diese Entscheidung kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr bestehen. § 2 - Jede gerichtliche Entscheidung, mit der einem der Ehegatten seine Verwaltungsbefugnisse entzogen oder sie ihm zurückgegeben werden, wird dem Standesbeamten des Orts, wo die Ehe geschlossen wurde, vom Greffier notifiziert; der Standesbeamte vermerkt dies am Rand der Eheschliessungsurkunde.

Ist die Ehe nicht in Belgien geschlossen worden, wird die Entscheidung dem Standesbeamten des ersten Distrikts von Brüssel notifiziert, der sie in das Register der Eheschliessungsurkunden überträgt. § 3 - Ist der Ehegatte, dem die Verwaltung entzogen oder wieder zurückgegeben worden ist, Kaufmann, setzt der Greffier das zentrale Handelsregister davon in Kenntnis. § 4 - Artikel 1253 des Gerichtsgesetzbuches ist anwendbar.

Abschnitt V - Auflösung des gesetzlichen Güterstands § 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 1427 - Der gesetzliche Güterstand wird aufgelöst: 1. durch den Tod eines der Ehegatten, 2.durch die Scheidung oder die Trennung von Tisch und Bett, 3. durch die gerichtliche Gütertrennung, 4.durch die Annahme eines anderen ehelichen Güterstands.

Art. 1428 - Bei der Auflösung des gesetzlichen Güterstands durch den Tod eines der Ehegatten, die gerichtliche Gütertrennung, die Scheidung oder die Trennung von Tisch und Bett aus den [in Artikel 229 aufgeführten] Gründen sind die Ehegatten oder der hinterbliebene Ehepartner dazu verpflichtet, ein Inventar und eine Schätzung der gemeinschaftlichen beweglichen Güter und Schulden zu erstellen. [Dieses Inventar, dessen Inhalt durch die Artikel 1175 und folgende des Gerichtsgesetzbuches geregelt wird, kann privatschriftlich errichtet werden, wenn alle volljährigen Interesse habenden Parteien damit einverstanden sind und, im Fall, wo es Minderjährige oder Entmündigte gibt, wenn der mit dem Antrag befasste Friedensrichter damit einverstanden ist.] Es muss binnen drei Monaten nach dem Tod, der Übertragung der Scheidung oder der Trennung von Tisch und Bett oder der Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt des Auszugs aus der Entscheidung, mit der die Gütertrennung ausgesprochen wird, errichtet werden.

In Ermangelung eines Inventars binnen dieser Frist kann jede Interesse habende Partei den Umfang des Gesamtguts mit allen rechtlichen Mitteln, selbst durch Hörensagen, nachweisen. [Art. 1428 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 7. Juni 2007); Abs. 2 ersetzt durch Art. 41 des G. vom 29.

April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001)] Art. 1429 - Die Auflösung des gesetzlichen Güterstands durch die Scheidung oder die Trennung von Tisch und Bett aus den [in Artikel 229 aufgeführten] Gründen eröffnet keine Rechte für den Betreffenden als Hinterbleibenden.

Der Ehegatte, zu dessen Gunsten eine vertragliche Erbeinsetzung ausbedungen worden ist, behält davon jedoch den Genuss beim Tod seines Ehepartners, ausser im Falle des in den Artikeln 299 und 311bis vorgesehenen Verfalls.

Die Auflösung des gesetzlichen Güterstands durch die Gütertrennung eröffnet keine Rechte für den Betreffenden als Hinterbleibenden; der Ehegatte, zu dessen Gunsten diese Rechte ausbedungen worden sind, behält jedoch die Befugnis, sie beim Tod seines Ehepartners auszuüben. [Art. 1429 Abs. 1 abgeändert durch Art. 16 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 7. Juni 2007)] Art. 1430 - Die Auflösung des Güterstands hat die Auseinandersetzung und die Teilung zur Folge.

Vorab wird für jeden Ehegatten ein Konto für Ausgleichsleistungen zwischen dem Gesamtgut und seinem Sondergut angelegt.

Anschliessend wird zur Abwicklung der Verbindlichkeiten und zur Teilung der reinen Aktiva übergegangen.

Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches über die Teilungen und Versteigerungen und die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Teilung der Nachlässe sind entsprechend anwendbar.

Art. 1431 - Die Erben und Nachfolger der Ehegatten haben dieselben Rechte und dieselben Pflichten wie der Ehegatte, den sie vertreten. § 2 - Konten für Ausgleichsleistungen Art. 1432 - Jeder der Ehegatten muss einen Ausgleich leisten in Höhe der Summen, die er dem Gesamtgut entnommen hat, um Eigenschulden zu begleichen, und, im Allgemeinen, jedes Mal, wenn er einen persönlichen Vorteil aus dem Gesamtgut gezogen hat.

Art. 1433 - Für das Gesamtgut muss ebenfalls ein Ausgleich geleistet werden in Höhe des Schadens, den es infolge einer der in Artikel 1422 aufgeführten Handlungen erlitten hat, wenn dieser Schaden durch die Nichtigerklärung der Handlung nicht vollständig ersetzt worden ist oder wenn die Nichtigerklärung nicht beantragt oder nicht erlangt worden ist.

Art. 1434 - Aus dem Gesamtgut muss ein Ausgleich geleistet werden in Höhe der eigenen oder der aus der Veräusserung eines Sonderguts stammenden Gelder, die in dieses Gesamtgut übergegangen sind und nicht angelegt oder wiederangelegt worden sind, und, im Allgemeinen, jedes Mal, wenn das Gesamtgut einen Vorteil aus dem Sondergut eines Ehegatten gezogen hat.

Art. 1435 - Der Ausgleich darf nicht geringer sein als die Verarmung des ausgleichsberechtigten Vermögens. Haben die in das ausgleichspflichtige Vermögen übergegangenen Summen und Gelder jedoch dazu gedient, ein Gut zu erwerben, instand zu halten oder zu verbessern, entspricht der Ausgleich dem Wert oder dem Mehrwert dieses Guts entweder bei der Auflösung des Güterstands, wenn es sich zu diesem Zeitpunkt im ausgleichspflichtigen Vermögen befindet, oder am Tag seiner Veräusserung, wenn es vorher veräussert worden ist; ist das veräusserte Gut durch ein neues Gut ersetzt worden, wird der Ausgleich auf der Grundlage dieses neuen Guts veranschlagt.

Art. 1436 - Der Anspruch auf Ausgleich kann mit allen Rechtsmitteln nachgewiesen werden.

Die Ausgleichsleistungen bringen ab dem Tag der Auflösung des Güterstands von Rechts wegen Zinsen.

Art. 1437 - Der Ausgleich, den ein Ehegatte an das Gesamtgut leisten muss, und der, den er aus dem Gesamtgut erhalten muss, heben sich gegenseitig in Höhe des kleineren Betrags auf.

Art. 1438 - Wenn beide Ehegatten Ausgleichsleistungen zu fordern haben oder schulden, heben ihre jeweiligen Schuldforderungen und Schulden sich gegenseitig in Höhe des kleineren Betrags auf.

Nur der Ehegatte, dessen Schuldforderung oder Schuld die grössere ist, bleibt Gläubiger oder Schuldner eines Ausgleichs, der der Differenz zwischen den jeweiligen Schuldforderungen oder Schulden entspricht. § 3 - Abwicklung der Verbindlichkeiten Art. 1439 - Unbeschadet der Ansprüche der Hypothekengläubiger und bevorrechtigten Gläubiger müssen die gemeinschaftlichen Schulden, für die laut Artikel 1414 die drei Vermögen haften, vor denjenigen bezahlt werden, für die nur das Gesamtgut und das Sondergut eines der Ehegatten haften.

Art. 1440 - Jeder der Ehegatten haftet mit all seinen Gütern für die gemeinschaftlichen Schulden, die nach der Teilung übrig bleiben.

Jedoch haftet jeder Ehegatte für die gemeinschaftlichen Schulden, für die während der Ehe nicht mit seinem Sondergut gehaftet werden konnte, nur in Höhe dessen, was er bei der Teilung erhalten hat.

Art. 1441 - Sofern in der Teilungsurkunde nichts anderes bestimmt worden ist, hat der Ehegatte, der nach der Teilung eine gemeinschaftliche Schuld bezahlt, gegen den anderen Ehegatten einen Regressanspruch auf die Hälfte dessen, was er bezahlt hat. § 4 - Abwicklung der Ausgleichsleistungen Art. 1442 - Der Ehegatte, an den noch ein Ausgleich zu leisten ist, kann mit dem Einverständnis seines Ehepartners oder, in Ermangelung dessen, mit der Ermächtigung des Gerichts anlässlich der Teilung gemeinschaftliche Güter, deren Wert im Streitfall vom Gericht festgelegt wird, in Höhe dessen, was ihm geschuldet wird, vorwegnehmen.

Diese Vorwegnahme darf die Zuweisungsrechte, die dem anderen Ehegatten durch die Artikel 1446 und 1447 zuerkannt werden, nicht beeinträchtigen.

Art. 1443 - Der Ehegatte, der noch einen Ausgleich zu leisten hat, zahlt diesen Betrag in bar, es sei denn, der andere Ehegatte ist bereit, anlässlich der Teilung bis zum passenden Betrag gemeinschaftliche Güter vorwegzunehmen, deren Wert im Streitfall vom Gericht festgelegt wird.

Art. 1444 - Der Ehegatte, der aus dem Gesamtgut nicht seinen vollen Ausgleich hat erhalten können, wird Gläubiger des anderen Ehegatten für die Hälfte dessen, was er nicht erhalten hat. § 5 - Teilung Art. 1445 - Bleibt ein Überschuss übrig, wird dieser hälftig geteilt.

Art. 1446 - Endet der gesetzliche Güterstand durch den Tod eines der Ehegatten, kann der hinterbliebene Ehepartner - gegen Zuzahlung, wenn dazu Grund besteht - sich durch Vorrang eine der Liegenschaften, die der Familie als Wohnung dient, zusammen mit dem darin vorhandenen Hausrat und die Liegenschaft, die der Ausübung seines Berufs dient, mit den darin vorhandenen beweglichen Gütern für den beruflichen Gebrauch zuweisen lassen.

Art. 1447 - Endet der gesetzliche Güterstand durch die Scheidung, die Trennung von Tisch und Bett oder die Gütertrennung, kann jeder der Ehegatten im Laufe des Auseinandersetzungsverfahrens beim Gericht zu seinen Gunsten die Anwendung von Artikel 1446 beantragen. [Vorbehaltlich aussergewöhnlicher Umstände wird dem Antrag stattgegeben, den der Ehegatte einreicht, der Opfer einer in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403 oder 405 des Strafgesetzbuches erwähnten Tat oder eines Versuchs einer in den Artikeln 375, 393, 394 oder 397 desselben Gesetzbuches erwähnten Tat gewesen ist, wenn der andere Ehegatte aus diesem Grund durch eine rechtskräftige Entscheidung verurteilt worden ist.] Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung der jeweiligen gesellschaftlichen und familiären Interessen und der Ausgleichs- oder Forderungsrechte zu Gunsten des anderen Ehegatten.

Das Gericht legt das Datum der Fälligkeit der eventuellen Zuzahlung fest. [Art. 1447 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 28. Januar 2003 (B.S. vom 12. Februar 2003) und ersetzt durch Art. 17 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 7. Juni 2007)] Art. 1448 - Der Ehegatte, der irgendein Gut aus dem Gesamtgut unterschlagen oder sich unrechtmässig angeeignet hat, verliert seinen Anteil an diesem Gut.

Art. 1449 - Ausser bei einer gegenteiligen Abmachung trägt jeder der Ehegatten zur Hälfte zu den Auseinandersetzungs- und Teilungskosten bei. § 6 - Schuldforderungen zwischen Ehegatten Art. 1450 - Für Schuldforderungen, die einer der Ehegatten gegen den anderen hat, wird während der Dauer des gesetzlichen Güterstands nur mit den Eigengütern des Schuldners gehaftet.

Diese Schuldforderungen bringen ab dem Tag der Auflösung des Güterstands von Rechts wegen Zinsen.

KAPITEL III - Vereinbarungen, mit denen der gesetzliche Güterstand abgeändert werden kann Art. 1451 - Ehegatten, die einen ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt haben, dürfen nicht von den Regeln des gesetzlichen Güterstands abweichen, die die Verwaltung des Sonderguts und des Gesamtguts betreffen. Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 1388 und 1389 können sie durch einen Ehevertrag jegliche andere Änderung am gesetzlichen Güterstand vornehmen.

Sie können insbesondere vereinbaren: - dass das Gesamtgut die Gesamtheit oder einen Teil ihres gegenwärtigen und zukünftigen Vermögens umfasst, - dass zwischen ihnen eine allgemeine Gütergemeinschaft besteht, - dass einer der Ehegatten Anspruch auf einen Voraus hat, - dass im Fall der Auflösung der Ehe durch den Tod eines der Ehegatten die Teilung des Gesamtguts zu ungleichen Teilen erfolgt oder dass das Gesamtgut vollständig einem der Ehegatten zukommt.

Sie unterliegen weiterhin den Regeln des gesetzlichen Güterstands, von denen ihr Ehevertrag nicht abweicht. § 1 - Klauseln zur Erweiterung der gemeinschaftlichen Aktiva Art. 1452 - Die Ehegatten können vereinbaren, dass die Gesamtheit oder ein Teil des in Artikel 1399 erwähnten gegenwärtigen und zukünftigen, beweglichen oder unbeweglichen Vermögens zum Gesamtgut gehört.

In diesem Fall gehen die in Artikel 1406 erwähnten Schulden zu Lasten des Gesamtguts, und zwar nach Verhältnis des Werts der gemeinschaftlich gewordenen Güter zum Zeitpunkt ihrer Einbringung im Vergleich zum Wert der Gesamtheit der in Artikel 1399 erwähnten Güter.

Art. 1453 - Wenn die Ehegatten eine allgemeine Gütergemeinschaft miteinander vereinbaren, bringen sie ihr gesamtes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen in das Gesamtgut ein, mit Ausnahme der Güter, die von persönlicher Art sind, und der ausschliesslich personengebundenen Rechte.

Die allgemeine Gütergemeinschaft haftet für alle Schulden.

Art. 1454 - Der Ehegatte, der nur ein oder mehrere bestimmte Güter, deren Wert für jedes der Güter im Vertrag angegeben wird, in das Gesamtgut einbringt, kann seine Einbringung auf eine bestimmte Summe beschränken.

Bei der Auflösung des ehelichen Güterstands muss an den Ehegatten aus dem Gesamtgut ein Ausgleich geleistet werden, der der Differenz zwischen dem Wert der in das Gesamtgut übergegangenen Güter zum Zeitpunkt der Einbringung und der Summe, in deren Höhe diese Güter eingebracht worden sind, entspricht.

Art. 1455 - Der Ehegatte, der bestimmte Güter in das Gesamtgut eingebracht hat, hat bei der Teilung das Recht, die noch in Natur vorhandenen Güter zurückzunehmen, indem er sie nach ihrem Wert zum Zeitpunkt der Teilung auf seinen Anteil anrechnet.

Art. 1456 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung im Ehevertrag behält der Ehegatte, der einen Teil seines gegenwärtigen oder zukünftigen Vermögens in das Gesamtgut einbringt, ohne die Güter einzeln zu bestimmen, die ihm durch Artikel 1425 zuerkannte Verwaltungsbefugnis über diese Güter. § 2 - Voraus Art. 1457 - Ehegatten können vereinbaren, dass der Längstlebende oder einer von ihnen, wenn er hinterbleibt, das Recht hat, vor jeglicher Teilung entweder eine bestimmte Summe oder bestimmte Güter in Natur oder eine bestimmte Menge oder einen bestimmten Prozentsatz einer bestimmten Art von Gütern aus dem Gesamtgut vorwegzunehmen.

Art. 1458 - Der Voraus wird nicht als Schenkung angesehen, sondern als eine Ehevertragsvereinbarung.

Er wird jedoch zur Hälfte als Schenkung angesehen, wenn er sich auf gegenwärtige oder zukünftige Güter bezieht, die der vorverstorbene Ehegatte durch eine ausdrückliche Bestimmung im Ehevertrag in das Gesamtgut eingebracht hat.

Art. 1459 - Die Auflösung des ehelichen Güterstands durch Scheidung oder Trennung von Tisch und Bett aus den [in Artikel 229 aufgeführten] Gründen hat keine Herausgabe des Voraus zur Folge.

Die Auflösung des ehelichen Güterstands durch Gütertrennung hat keine sofortige Herausgabe des Voraus zur Folge. Die Ehegatten oder der Ehegatte, zu dessen Gunsten die Vereinbarung getroffen worden ist, behalten ihre Rechte als Hinterbleibende. Ist der Voraus nur zu Gunsten eines der Ehegatten festgelegt worden, kann dieser von seinem Ehepartner eine Sicherheitsleistung zur Gewährleistung seiner Rechte verlangen. [Art. 1459 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 7. Juni 2007)] Art. 1460 - Vorausgüter können für die Bezahlung der gemeinschaftlichen Schulden gepfändet werden, ausser, wenn der Voraus Güter in Natur betrifft, der Regressmöglichkeit für den begünstigten Ehegatten auf den Rest des Gesamtguts.

Ein solcher Regress kann ebenfalls in dem Fall erfolgen, wo einer der Ehegatten ein Vorausgut in Natur veräussert hat. § 3 - Klauseln, mit denen von der Regel der gleichen Teilung des Gesamtguts abgewichen wird Art. 1461 - Ehegatten können vereinbaren, dass der Längstlebende oder einer von ihnen, wenn er hinterbleibt, bei der Teilung einen anderen Anteil als die Hälfte oder sogar das gesamte Vermögen erhält.

Art. 1462 - Wenn die Ehegatten bei der Teilung des Gesamtguts ungleiche Anteile erhalten, sind sie verpflichtet, unbeschadet der Anwendung von Artikel 1440, im Verhältnis zu ihrem Anteil an den Aktiva zur Bezahlung der gemeinschaftlichen Schulden beizutragen.

Art. 1463 - Wenn in der Teilungsurkunde nichts anderes bestimmt ist, kann der Ehegatte, der nach der Teilung über den Anteil hinaus, den er aufgrund der vorhergehenden Artikel zu tragen hat, eine gemeinschaftliche Schuld bezahlt, für das, was er über seinen Anteil hinaus bezahlt hat, gegen den anderen Ehegatten Regress nehmen.

Art. 1464 - Die Klausel über die ungleiche Teilung und die Klausel über die Zuweisung des gesamten Gesamtguts werden nicht als Schenkungen angesehen, sondern als Ehevertragsvereinbarungen.

Sie werden jedoch als Schenkungen angesehen für den Anteil über die Hälfte hinaus, der dem hinterbliebenen Ehepartner im Wert, am Tag der Teilung, des gegenwärtigen und zukünftigen Vermögens, das der vorverstorbene Ehegatte durch eine ausdrückliche Klausel im Ehevertrag in das Gesamtgut eingebracht hat, zugewiesen wird. § 4 - Gemeinsame Bestimmung Art. 1465 - In dem Fall, wo es [nicht gemeinsame] Kinder [...] gibt, ist jegliche Klausel im Ehevertrag, die zur Folge hat, dass einem der Ehegatten mehr als der frei verfügbare Teil zukommt, unwirksam für den gesamten Überschuss; die gleiche Teilung dessen, was von den jeweiligen, wenn auch ungleichen Einkünften der Ehegatten gespart worden ist, wird nicht als Vorteil angesehen, durch den die [nicht gemeinsamen] Kinder [...] benachteiligt werden. [Art. 1465 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom 3. August 2007)] KAPITEL IV - Gütertrennung Abschnitt I - Vertragliche Gütertrennung Art.1466 - Haben die Ehegatten durch einen Ehevertrag festgelegt, dass sie in Gütertrennung leben, hat jeder von ihnen allein, unbeschadet der Anwendung von Artikel 215 § 1, alle Administrations-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse; ihre jeweiligen Einkünfte und Ersparnisse bleiben Sondergut.

Art. 1467 - Hat ein Ehegatte die Verwaltung seines Vermögens seinem Ehepartner überlassen, ist Letzterer, entweder auf etwaiges Ersuchen des Erstgenannten oder bei Auflösung des ehelichen Güterstands, nur zur Herausgabe der vorhandenen Früchte verpflichtet; er ist keine Rechenschaft schuldig über die Früchte, die bis dahin verbraucht worden sind.

Art. 1468 - Der Nachweis über das Eigentum an einem Gut wird sowohl unter Ehegatten als auch gegenüber Dritten nach den Regeln der Absätze 2 und 3 von Artikel 1399 erbracht.

Die beweglichen Güter, von denen nicht bewiesen ist, dass sie Eigentum eines einzigen der Ehegatten sind, werden als unter den Ehegatten ungeteilt angesehen.

Art. 1469 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 215 § 1 und unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 815 Absatz 2 kann jeder der Ehegatten jederzeit die Teilung all ihrer ungeteilten Güter oder eines Teils davon verlangen.

Der eine Ehegatte kann den Anteil des anderen Ehegatten an einem oder mehreren Gütern nur durch einen öffentlichen Verkauf oder mit Ermächtigung des Gerichts abkaufen.

Abschnitt II - Gerichtliche Gütertrennung Art. 1470 - Einer der Ehegatten oder sein gesetzlicher Vertreter kann vor Gericht auf Gütertrennung klagen, wenn aus der Unordnung der Geschäfte des anderen Ehepartners, seiner schlechten Verwaltung oder der Verschwendung seiner Einkünfte ersichtlich wird, dass eine Aufrechterhaltung des bestehenden Güterstands die Interessen des klagenden Ehegatten gefährdet.

Art. 1471 - Die Gläubiger des einen oder des anderen Ehegatten können nicht auf Gütertrennung klagen.

Sie können dem Verfahren beitreten.

Art. 1472 - Die gerichtliche Gütertrennung gilt, was ihre Folgen betrifft, rückwirkend ab dem Tag der Klage, sowohl unter Ehegatten als auch gegenüber Dritten.

Art. 1473 - Die Entscheidung, mit der die Gütertrennung ausgesprochen wird, ist unwirksam, wenn die Aufstellung der Vermögenswerte zwecks Auseinandersetzung des früheren Güterstands binnen einem Jahr nach Veröffentlichung eines Auszugs dieser Entscheidung im Belgischen Staatsblatt nicht durch eine authentische Urkunde errichtet worden ist.

Auf Antrag kann die Frist vom Richter, der die Gütertrennung ausgesprochen hat, verlängert werden.

Art. 1474 - Die Gläubiger der Ehegatten können dagegen Einspruch erheben, dass die Auseinandersetzung in ihrer Abwesenheit stattfindet, und ihr auf eigene Kosten beitreten.

Ausserdem können sie binnen einer Frist von sechs Monaten ab Ablauf der im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Frist die Auseinandersetzung anfechten, wenn sie in betrügerischer Absicht zum Nachteil ihrer Rechte erfolgt ist.] [TITEL Vbis - Gesetzliches Zusammenwohnen] [Unterteilung Titel Vbis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 23.

November 1998 (B.S. vom 12. Januar 1999)] Art. 1475 - [§ 1 - Unter « Gesetzliches Zusammenwohnen » ist der Zustand des Zusammenlebens von zwei Personen zu verstehen, die eine Erklärung gemäss Artikel 1476 abgegeben haben. § 2 - Um eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgeben zu können, müssen beide Parteien folgende Bedingungen erfüllen: 1. nicht durch eine Ehe oder ein anderes gesetzliches Zusammenwohnen gebunden sein; 2. gemäss den Artikeln 1123 und 1124 fähig sein, Verträge zu schliessen.] [Art. 1475 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976) und wieder aufgenommen durch Art.2 des G. vom 23.

November 1998 (B.S. vom 12. Januar 1999)] Art. 1476 - [§ 1 - Eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen wird anhand eines Schriftstücks abgegeben, das dem Standesbeamten des gemeinsamen Wohnsitzes gegen Empfangsbestätigung übergeben wird.

Dieses Schriftstück enthält folgende Angaben: 1. das Datum der Erklärung, 2.den Namen, die Vornamen, den Ort und das Datum der Geburt und die Unterschrift beider Parteien, 3. den gemeinsamen Wohnsitz, 4.den Vermerk, dass beide Parteien gesetzlich zusammenwohnen wollen, 5. den Vermerk, dass beide Parteien vorher vom Inhalt der Artikel 1475 bis 1479 Kenntnis genommen haben, 6.gegebenenfalls den Vermerk der in Artikel 1478 erwähnten Vereinbarung, die die Parteien geschlossen haben.

Der Standesbeamte überprüft, ob beide Parteien die gesetzlichen Bedingungen in Sachen gesetzliches Zusammenwohnen erfüllen, und wenn ja, vermerkt er die Erklärung im Bevölkerungsregister. [Artikel 64 §§ 3 und 4 ist entsprechend anwendbar auf die Personenstandsurkunden und Nachweise, die gegebenenfalls angefordert werden als Nachweis dafür, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.] § 2 - Das gesetzliche Zusammenwohnen endet, wenn eine der Parteien heiratet oder stirbt oder wenn dem Zusammenwohnen gemäss vorliegendem Paragraphen ein Ende gesetzt wird.

Dem gesetzlichen Zusammenwohnen kann entweder in gegenseitigem Einvernehmen der Zusammenwohnenden oder einseitig von einem der Zusammenwohnenden anhand einer schriftlichen Erklärung, die dem Standesbeamten gegen Empfangsbestätigung gemäss dem folgendem Absatz übergeben wird, ein Ende gesetzt werden. Dieses Schriftstück enthält folgende Angaben: 1. das Datum der Erklärung, 2.den Namen, die Vornamen, den Ort und das Datum der Geburt beider Parteien und die Unterschrift beider Parteien oder der Partei, die die Erklärung abgibt, 3. den Wohnsitz beider Parteien, 4.den Vermerk, dem gesetzlichen Zusammenwohnen ein Ende setzen zu wollen.

Die Erklärung über die Beendigung in gegenseitigem Einvernehmen wird dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes beider Parteien oder, wenn beide Parteien ihren Wohnsitz nicht in derselben Gemeinde haben, dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes einer der Parteien übergeben. In diesem Fall notifiziert der Standesbeamte dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes der anderen Partei binnen acht Tagen die Beendigungserklärung per Einschreiben.

Die einseitige Beendigungserklärung wird dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes beider Parteien übergeben oder, wenn beide Parteien ihren Wohnsitz nicht in derselben Gemeinde haben, dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes der Partei, die die Erklärung abgibt. Der Standesbeamte stellt der anderen Partei die Beendigungserklärung binnen acht Tagen per Gerichtsvollzieherurkunde zu und gegebenenfalls notifiziert er sie binnen derselben Frist per Einschreiben dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes der anderen Partei.

Auf jeden Fall müssen die Kosten der Zustellung und der Notifizierung vorher von denjenigen bezahlt werden, die die Erklärung abgeben.

Der Standesbeamte vermerkt die Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens im Bevölkerungsregister.] [Art. 1476 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976) und wieder aufgenommen durch Art.2 des G. vom 23.

November 1998 (B.S. vom 12. Januar 1999); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 3. Dezember 2005 (B.S. vom 23. Dezember 2005, Err. vom 23. Januar 2006)] Art. 1477 - [§ 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels, durch die die Rechte, Pflichten und Befugnisse der gesetzlich Zusammenwohnenden geregelt werden, sind durch die alleinige Tatsache des gesetzlichen Zusammenwohnens anwendbar. § 2 - Die Artikel 215, 220 § 1 und 224 § 1 Nr. 1 finden auf das gesetzliche Zusammenwohnen entsprechend Anwendung. § 3 - Die gesetzlich Zusammenwohnenden tragen nach Verhältnis ihrer Möglichkeiten zu den Aufwendungen für das Zusammenleben bei. § 4 - Jede von einem der gesetzlich Zusammenwohnenden eingegangene Schuld für den Bedarf des Zusammenlebens und der Kinder, die sie erziehen, verpflichtet den anderen Zusammenwohnenden gesamtschuldnerisch. Dieser haftet jedoch nicht für die im Verhältnis zu den Mitteln der Zusammenwohnenden übermässigen Schulden.] [§ 5 - Der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende muss innerhalb der Grenzen dessen, was er aufgrund von Artikel 745octies § 1 aus dem Nachlass seines vorverstorbenen gesetzlich Zusammenwohnenden erlangt hat, und dessen, was dieser ihm an Vorteilen durch Schenkungen, per Testament oder in einer in Artikel 1478 erwähnten Vereinbarung eingeräumt hat, der in Artikel 203 § 1 festgelegten Verpflichtung gegenüber den Kindern des vorverstorbenen gesetzlich Zusammenwohnenden, deren Vater beziehungsweise Mutter er selbst nicht ist, nachkommen.] [§ 6 - Mit dem Tod des vorverstorbenen gesetzlich Zusammenwohnenden, der keine Nachkommen hinterlassen hat, geht die Unterhaltspflicht gegenüber seinen zum Zeitpunkt des Todes bedürftigen Verwandten in aufsteigender Linie auf seine Erben als Nachlassverbindlichkeit über in Höhe der Erbrechte, die den Verwandten in aufsteigender Linie durch unentgeltliche Zuwendungen zugunsten des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden entzogen worden sind.] [Art. 1477 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976) und wieder aufgenommen durch Art.2 des G. vom 23.

November 1998 (B.S. vom 12. Januar 1999); § 5 eingefügt durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 28. März 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007); § 6 eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 28. März 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 1478 - [Jeder gesetzlich Zusammenwohnende behält die Güter, von denen er beweisen kann, dass sie sein Eigentum sind, die Einkünfte aus diesen Gütern und das Einkommen aus der Arbeit.

Es wird vorausgesetzt, dass die Güter, von denen keiner der beiden gesetzlich Zusammenwohnenden beweisen kann, dass sie sein Eigentum sind, und die Einkünfte aus diesen Gütern sich in ungeteilter Rechtsgemeinschaft befinden.

Ist der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende ein Erbe des vorverstorbenen Zusammenwohnenden, wird die im vorhergehenden Absatz erwähnte ungeteilte Rechtsgemeinschaft hinsichtlich der Pflichtteilserben des Vorverstorbenen als eine unentgeltliche Zuwendung angesehen, ausser bei Beweis des Gegenteils.

Im Übrigen regeln die Zusammenwohnenden die Modalitäten ihres gesetzlichen Zusammenwohnens nach ihrem Gutdünken durch eine Vereinbarung, insofern diese keine Klausel enthält, die mit Artikel 1477, mit der öffentlichen Ordnung, mit den guten Sitten oder mit den Regeln in Bezug auf die elterliche Gewalt und die Vormundschaft und mit den Regeln zur Festlegung der gesetzlichen Erbfolgeordnung im Widerspruch steht. Diese Vereinbarung wird in authentischer Form vor einem Notar beurkundet und im Bevölkerungsregister vermerkt.] [Art. 1478 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976) und wieder aufgenommen durch Art.2 des G. vom 23.

November 1998 (B.S. vom 12. Januar 1999)] Art. 1479 - [Ist das Einvernehmen zwischen den gesetzlich Zusammenwohnenden ernsthaft gestört, verfügt der Friedensrichter auf Antrag einer der Parteien die dringenden und vorläufigen Massnahmen in Bezug auf die Benutzung des gemeinsamen Wohnortes, in Bezug auf die Person und die Güter der Zusammenwohnenden und der Kinder sowie in Bezug auf die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen beider Zusammenwohnenden.

Der Friedensrichter bestimmt die Dauer der Gültigkeit der Massnahmen, die er auferlegt. Auf jeden Fall hören diese Massnahmen an dem Tag auf zu wirken, wo das gesetzliche Zusammenwohnen, wie in Artikel 1476 § 2 Absatz 6 erwähnt, beendet wird.

Nach Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens und insofern der Antrag binnen drei Monaten ab dieser Beendigung eingereicht worden ist, verfügt der Friedensrichter die dringenden und vorläufigen Massnahmen, die aufgrund dieser Beendigung gerechtfertigt sind. Der Friedensrichter bestimmt die Dauer der Gültigkeit der Massnahmen, die er auferlegt. Diese Gültigkeitsdauer darf nicht mehr als ein Jahr betragen.

Der Friedensrichter verfügt diese Massnahmen gemäss den Bestimmungen der Artikel 1253ter bis 1253octies des Gerichtsgesetzbuches.] [Hat ein gesetzlich Zusammenwohnender dem anderen gegenüber eine in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403 oder 405 des Strafgesetzbuches erwähnte Tat begangen oder versucht, eine in den Artikeln 375, 393, 394 oder 397 desselben Gesetzbuches erwähnte Tat zu begehen, oder gibt es ernsthafte Indizien für solche Verhaltensweisen, wird Letzterem, vorbehaltlich aussergewöhnlicher Umstände, der gemeinsame Wohnort zugewiesen, wenn er darum ersucht.] [Art. 1479 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976) und wieder aufgenommen durch Art.2 des G. vom 23.

November 1998 (B.S. vom 12. Januar 1999); Abs. 5 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 28. Januar 2003 (B.S. vom 12. Februar 2003)] Art. 1480 - 1581 - [...] [Art. 1480 bis 1581 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976)]

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