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Wet betreffende de hervorming van de echtscheiding. - Duitse vertaling | Loi réformant le divorce Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 APRIL 2007. - Wet betreffende de hervorming van de echtscheiding. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 april 2007 betreffende de hervorming van de echtscheiding (Belgisch | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 AVRIL 2007. - Loi réformant le divorce Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 avril 2007 réformant le divorce (Moniteur belge du 7 juin |
Staatsblad van 7 juni 2007). | 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
27. APRIL 2007 - Gesetz zur Reform der Ehescheidung | 27. APRIL 2007 - Gesetz zur Reform der Ehescheidung |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches | KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 229 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 2 - Artikel 229 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 28. Oktober 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 28. Oktober 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 229 - § 1 - Die Ehescheidung wird ausgesprochen, wenn der | « Art. 229 - § 1 - Die Ehescheidung wird ausgesprochen, wenn der |
Richter feststellt, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Die Ehe ist | Richter feststellt, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Die Ehe ist |
unheilbar zerrüttet, wenn durch die Zerrüttung die Fortsetzung und die | unheilbar zerrüttet, wenn durch die Zerrüttung die Fortsetzung und die |
Wiederaufnahme des Zusammenlebens der Ehegatten nach vernünftigem | Wiederaufnahme des Zusammenlebens der Ehegatten nach vernünftigem |
Ermessen unmöglich geworden sind. Der Beweis der unheilbaren | Ermessen unmöglich geworden sind. Der Beweis der unheilbaren |
Zerrüttung kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden. | Zerrüttung kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden. |
§ 2 - Die unheilbare Zerrüttung steht fest, wenn das Ersuchen | § 2 - Die unheilbare Zerrüttung steht fest, wenn das Ersuchen |
gemeinsam von beiden Ehegatten nach einer tatsächlichen Trennung von | gemeinsam von beiden Ehegatten nach einer tatsächlichen Trennung von |
mehr als sechs Monaten eingereicht wird oder wenn es zweifach | mehr als sechs Monaten eingereicht wird oder wenn es zweifach |
wiederholt gemäss Artikel 1255 § 1 des Gerichtsgesetzbuches | wiederholt gemäss Artikel 1255 § 1 des Gerichtsgesetzbuches |
eingereicht wurde. | eingereicht wurde. |
§ 3 - Die unheilbare Zerrüttung steht ebenfalls fest, wenn das | § 3 - Die unheilbare Zerrüttung steht ebenfalls fest, wenn das |
Ersuchen von einem einzigen Ehegatten nach einer tatsächlichen | Ersuchen von einem einzigen Ehegatten nach einer tatsächlichen |
Trennung von mehr als einem Jahr eingereicht wird oder wenn es | Trennung von mehr als einem Jahr eingereicht wird oder wenn es |
zweifach wiederholt gemäss Artikel 1255 § 2 des Gerichtsgesetzbuches | zweifach wiederholt gemäss Artikel 1255 § 2 des Gerichtsgesetzbuches |
eingereicht wurde. » | eingereicht wurde. » |
Art. 3 - Artikel 230 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 3 - Artikel 230 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 28. Oktober 1974, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 28. Oktober 1974, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
« Art. 230 - Die Ehegatten können sich ebenfalls unter den in Teil IV, | « Art. 230 - Die Ehegatten können sich ebenfalls unter den in Teil IV, |
Buch IV, Kapitel XI Abschnitt 2 des Gerichtsgesetzbuches festgelegten | Buch IV, Kapitel XI Abschnitt 2 des Gerichtsgesetzbuches festgelegten |
Bedingungen im gegenseitigen Einverständnis scheiden lassen. » | Bedingungen im gegenseitigen Einverständnis scheiden lassen. » |
Art. 4 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben: | Art. 4 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben: |
1. Artikel 231, | 1. Artikel 231, |
2. Artikel 232, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 1. Juli 1974 | 2. Artikel 232, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 1. Juli 1974 |
und abgeändert durch die Gesetze vom 2. Dezember 1982 und 16. April | und abgeändert durch die Gesetze vom 2. Dezember 1982 und 16. April |
2000, | 2000, |
3. Artikel 233, | 3. Artikel 233, |
4. Artikel 275, ersetzt durch das Gesetz vom 20. November 1969 und | 4. Artikel 275, ersetzt durch das Gesetz vom 20. November 1969 und |
abgeändert durch die Gesetze vom 19. Januar 1990 und 20. Mai 1997, | abgeändert durch die Gesetze vom 19. Januar 1990 und 20. Mai 1997, |
5. Artikel 276, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Mai 1997. | 5. Artikel 276, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Mai 1997. |
Art. 5 - Artikel 299 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 5 - Artikel 299 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 299 - Ausser bei gegenteiliger Abmachung verlieren die | « Art. 299 - Ausser bei gegenteiliger Abmachung verlieren die |
Ehegatten alle Vorteile, die sie sich einander durch Ehevertrag und | Ehegatten alle Vorteile, die sie sich einander durch Ehevertrag und |
seit der Eingehung der Ehe gewährt haben. » | seit der Eingehung der Ehe gewährt haben. » |
Art. 6 - Artikel 300 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 300 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 14. Juli 1976, wird aufgehoben. | vom 14. Juli 1976, wird aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 301 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 301 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 9. Juli 1975 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1997, | vom 9. Juli 1975 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1997, |
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 301 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1257 des | « Artikel 301 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1257 des |
Gerichtsgesetzbuches können die Ehegatten zu jeder Zeit eine | Gerichtsgesetzbuches können die Ehegatten zu jeder Zeit eine |
Vereinbarung treffen in Bezug auf den eventuellen Unterhalt, dessen | Vereinbarung treffen in Bezug auf den eventuellen Unterhalt, dessen |
Betrag und die Modalitäten, gemäss denen der vereinbarte Betrag | Betrag und die Modalitäten, gemäss denen der vereinbarte Betrag |
revidiert werden kann. | revidiert werden kann. |
§ 2 - In Ermangelung einer in § 1 erwähnten Vereinbarung kann das | § 2 - In Ermangelung einer in § 1 erwähnten Vereinbarung kann das |
Gericht im Urteil, durch das die Ehescheidung ausgesprochen wird, oder | Gericht im Urteil, durch das die Ehescheidung ausgesprochen wird, oder |
bei einer späteren Entscheidung auf Ersuchen des bedürftigen Ehegatten | bei einer späteren Entscheidung auf Ersuchen des bedürftigen Ehegatten |
Unterhalt zulasten des anderen Ehegatten zuerkennen. | Unterhalt zulasten des anderen Ehegatten zuerkennen. |
Das Gericht kann das Ersuchen um Unterhalt ablehnen, wenn der Beklagte | Das Gericht kann das Ersuchen um Unterhalt ablehnen, wenn der Beklagte |
nachweist, dass der Kläger einen schweren Fehler begangen hat, durch | nachweist, dass der Kläger einen schweren Fehler begangen hat, durch |
den die Fortsetzung des Zusammenlebens unmöglich gemacht wurde. | den die Fortsetzung des Zusammenlebens unmöglich gemacht wurde. |
In keinem Fall wird der Unterhalt dem Ehegatten zuerkannt, der einer | In keinem Fall wird der Unterhalt dem Ehegatten zuerkannt, der einer |
in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403 oder 405 des | in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403 oder 405 des |
Strafgesetzbuches erwähnten Tat, die gegen die Person des Beklagten | Strafgesetzbuches erwähnten Tat, die gegen die Person des Beklagten |
begangen wurde, oder des Versuchs, eine in den Artikeln 375, 393, 394 | begangen wurde, oder des Versuchs, eine in den Artikeln 375, 393, 394 |
oder 397 desselben Gesetzbuches erwähnte Tat gegen dieselbe Person zu | oder 397 desselben Gesetzbuches erwähnte Tat gegen dieselbe Person zu |
begehen, für schuldig befunden wurde. | begehen, für schuldig befunden wurde. |
In Abweichung von Artikel 4 des einleitenden Teils des | In Abweichung von Artikel 4 des einleitenden Teils des |
Strafprozessgesetzbuches kann der Richter in Erwartung einer | Strafprozessgesetzbuches kann der Richter in Erwartung einer |
rechtskräftigen Entscheidung über die Strafverfolgung dem Kläger unter | rechtskräftigen Entscheidung über die Strafverfolgung dem Kläger unter |
Berücksichtigung aller Umstände der Sache einen Unterhaltsvorschuss | Berücksichtigung aller Umstände der Sache einen Unterhaltsvorschuss |
zuerkennen. Er kann die Zuerkennung dieses Unterhaltsvorschusses an | zuerkennen. Er kann die Zuerkennung dieses Unterhaltsvorschusses an |
die Leistung einer Sicherheit knüpfen, die er bestimmt und deren | die Leistung einer Sicherheit knüpfen, die er bestimmt und deren |
Modalitäten er festlegt. | Modalitäten er festlegt. |
§ 3 - Das Gericht bestimmt den Unterhaltsbetrag, durch den der | § 3 - Das Gericht bestimmt den Unterhaltsbetrag, durch den der |
Unterhaltsberechtigte zumindest aus seiner Bedürftigkeit herausgeholt | Unterhaltsberechtigte zumindest aus seiner Bedürftigkeit herausgeholt |
wird. | wird. |
Das Gericht berücksichtigt die Einkünfte und Möglichkeiten der | Das Gericht berücksichtigt die Einkünfte und Möglichkeiten der |
Ehegatten und die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen | Ehegatten und die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen |
Situation des Unterhaltsberechtigten. Zur Beurteilung dieser | Situation des Unterhaltsberechtigten. Zur Beurteilung dieser |
Verschlechterung stützt der Richter sich unter anderem auf die Dauer | Verschlechterung stützt der Richter sich unter anderem auf die Dauer |
der Ehe, das Alter der Parteien, ihr Verhalten während der Ehe mit | der Ehe, das Alter der Parteien, ihr Verhalten während der Ehe mit |
Bezug auf die Organisation ihrer Bedürfnisse und die Betreuung der | Bezug auf die Organisation ihrer Bedürfnisse und die Betreuung der |
Kinder während des Zusammenlebens oder danach. Der Richter kann | Kinder während des Zusammenlebens oder danach. Der Richter kann |
gegebenenfalls entscheiden, dass der Unterhalt degressiv sein wird und | gegebenenfalls entscheiden, dass der Unterhalt degressiv sein wird und |
in welchem Masse er es sein wird. | in welchem Masse er es sein wird. |
Der Unterhalt darf ein Drittel der Einkünfte des unterhaltspflichtigen | Der Unterhalt darf ein Drittel der Einkünfte des unterhaltspflichtigen |
Ehegatten nicht übersteigen. | Ehegatten nicht übersteigen. |
§ 4 - Die Dauer des Unterhalts darf nicht länger als die der Ehe sein. | § 4 - Die Dauer des Unterhalts darf nicht länger als die der Ehe sein. |
Im Falle aussergewöhnlicher Umstände kann das Gericht die Frist | Im Falle aussergewöhnlicher Umstände kann das Gericht die Frist |
verlängern, wenn der Unterhaltsberechtigte nachweist, dass er nach | verlängern, wenn der Unterhaltsberechtigte nachweist, dass er nach |
Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist aus von seinem Willen | Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist aus von seinem Willen |
unabhängigen Gründen noch immer bedürftig bleibt. In diesem Fall | unabhängigen Gründen noch immer bedürftig bleibt. In diesem Fall |
entspricht der Unterhaltsbetrag dem Betrag, der erforderlich ist, um | entspricht der Unterhaltsbetrag dem Betrag, der erforderlich ist, um |
den Unterhaltsberechtigten aus seiner Bedürftigkeit herauszuholen. | den Unterhaltsberechtigten aus seiner Bedürftigkeit herauszuholen. |
§ 5 - Wenn der Beklagte nachweist, dass die Bedürftigkeit des Klägers | § 5 - Wenn der Beklagte nachweist, dass die Bedürftigkeit des Klägers |
aus einer einseitig von Letzterem getroffenen Entscheidung hervorgeht, | aus einer einseitig von Letzterem getroffenen Entscheidung hervorgeht, |
ohne dass die Bedürfnisse der Familie diese Wahl gerechtfertigt haben, | ohne dass die Bedürfnisse der Familie diese Wahl gerechtfertigt haben, |
kann er von der Zahlung des Unterhalts befreit werden oder lediglich | kann er von der Zahlung des Unterhalts befreit werden oder lediglich |
verpflichtet werden, einen reduzierten Unterhalt zu zahlen. | verpflichtet werden, einen reduzierten Unterhalt zu zahlen. |
§ 6 - Das Gericht, das den Unterhalt zuerkennt, stellt fest, dass | § 6 - Das Gericht, das den Unterhalt zuerkennt, stellt fest, dass |
dieser von Rechts wegen den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes | dieser von Rechts wegen den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes |
angepasst wird. | angepasst wird. |
Ausser wenn das Gericht darüber anders entscheidet, stimmt der | Ausser wenn das Gericht darüber anders entscheidet, stimmt der |
Grundbetrag des Unterhalts mit dem Verbraucherpreisindex des Monats | Grundbetrag des Unterhalts mit dem Verbraucherpreisindex des Monats |
überein, in dem das Urteil oder der Entscheid, mit dem die | überein, in dem das Urteil oder der Entscheid, mit dem die |
Ehescheidung ausgesprochen wird, rechtskräftig geworden ist. Alle | Ehescheidung ausgesprochen wird, rechtskräftig geworden ist. Alle |
zwölf Monate wird der Betrag des Unterhalts der Erhöhung oder | zwölf Monate wird der Betrag des Unterhalts der Erhöhung oder |
Minderung des Verbraucherpreisindexes des entsprechenden Monats | Minderung des Verbraucherpreisindexes des entsprechenden Monats |
angepasst. | angepasst. |
Diese Änderungen werden auf den Unterhalt ab dem Fälligkeitstag, der | Diese Änderungen werden auf den Unterhalt ab dem Fälligkeitstag, der |
der Veröffentlichung des neuen zu berücksichtigenden Indexes im | der Veröffentlichung des neuen zu berücksichtigenden Indexes im |
Belgischen Staatsblatt folgt, angewandt. | Belgischen Staatsblatt folgt, angewandt. |
Das Gericht kann in bestimmten Fällen ein anderes System der Anpassung | Das Gericht kann in bestimmten Fällen ein anderes System der Anpassung |
des Unterhalts an die Lebenshaltungskosten anwenden. | des Unterhalts an die Lebenshaltungskosten anwenden. |
§ 7 - Selbst bei einer Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis | § 7 - Selbst bei einer Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis |
und ausser wenn die Parteien ausdrücklich das Gegenteil vereinbart | und ausser wenn die Parteien ausdrücklich das Gegenteil vereinbart |
haben, kann das Gericht in dem Urteil, durch das die Ehescheidung | haben, kann das Gericht in dem Urteil, durch das die Ehescheidung |
ausgesprochen wird, oder durch eine spätere Entscheidung den Unterhalt | ausgesprochen wird, oder durch eine spätere Entscheidung den Unterhalt |
erhöhen, reduzieren oder abschaffen, wenn infolge neuer, vom Willen | erhöhen, reduzieren oder abschaffen, wenn infolge neuer, vom Willen |
der Parteien unabhängiger Gründe der Unterhaltsbetrag nicht mehr | der Parteien unabhängiger Gründe der Unterhaltsbetrag nicht mehr |
angepasst ist. | angepasst ist. |
Wenn infolge der Auflösung der Ehe aus der Auseinandersetzung und | Wenn infolge der Auflösung der Ehe aus der Auseinandersetzung und |
Verteilung des Gesamtguts oder der ungeteilten Rechtsgemeinschaft, die | Verteilung des Gesamtguts oder der ungeteilten Rechtsgemeinschaft, die |
unter den Ehegatten bestand, eine Änderung ihrer Finanzlage | unter den Ehegatten bestand, eine Änderung ihrer Finanzlage |
hervorgeht, die eine Anpassung des Unterhalts, der vor Erstellung der | hervorgeht, die eine Anpassung des Unterhalts, der vor Erstellung der |
Auseinandersetzungsrechnung durch Urteil ausgesprochen oder durch | Auseinandersetzungsrechnung durch Urteil ausgesprochen oder durch |
Vereinbarung getroffen worden war, rechtfertigt, kann das Gericht den | Vereinbarung getroffen worden war, rechtfertigt, kann das Gericht den |
Unterhalt, ausser bei einer Ehescheidung im gegenseitigen | Unterhalt, ausser bei einer Ehescheidung im gegenseitigen |
Einverständnis, ebenfalls anpassen. | Einverständnis, ebenfalls anpassen. |
§ 8 - Der Unterhalt kann jederzeit aufgrund einer vom Gericht | § 8 - Der Unterhalt kann jederzeit aufgrund einer vom Gericht |
homologierten Vereinbarung der Parteien durch ein Kapital ersetzt | homologierten Vereinbarung der Parteien durch ein Kapital ersetzt |
werden. Auch auf Ersuchen des Unterhaltspflichtigen kann das Gericht | werden. Auch auf Ersuchen des Unterhaltspflichtigen kann das Gericht |
jederzeit die Kapitalisierung gewähren. | jederzeit die Kapitalisierung gewähren. |
§ 9 - Die Ehegatten dürfen nicht vor Auflösung der Ehe auf ihre | § 9 - Die Ehegatten dürfen nicht vor Auflösung der Ehe auf ihre |
Unterhaltsansprüche verzichten. | Unterhaltsansprüche verzichten. |
Sie dürfen im Laufe des Verfahrens unter den in Artikel 1257 des | Sie dürfen im Laufe des Verfahrens unter den in Artikel 1257 des |
Gerichtsgesetzbuches festgelegten Bedingungen jedoch Vergleiche über | Gerichtsgesetzbuches festgelegten Bedingungen jedoch Vergleiche über |
den Betrag dieses Unterhalts schliessen. | den Betrag dieses Unterhalts schliessen. |
§ 10 - Der Unterhalt wird mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen nicht | § 10 - Der Unterhalt wird mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen nicht |
mehr geschuldet, der Unterhaltsberechtigte darf jedoch unter den in | mehr geschuldet, der Unterhaltsberechtigte darf jedoch unter den in |
Artikel 205bis §§ 2, 3, 4 und 5 vorgesehenen Bedingungen Unterhalt aus | Artikel 205bis §§ 2, 3, 4 und 5 vorgesehenen Bedingungen Unterhalt aus |
dem Nachlass verlangen. | dem Nachlass verlangen. |
Der Unterhalt endet auf jeden Fall endgültig nach einer erneuten | Der Unterhalt endet auf jeden Fall endgültig nach einer erneuten |
Eheschliessung des Unterhaltsberechtigten oder zu dem Zeitpunkt, wo | Eheschliessung des Unterhaltsberechtigten oder zu dem Zeitpunkt, wo |
Letzterer eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgibt, | Letzterer eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgibt, |
ausser bei gegenteiliger Abmachung der Parteien. | ausser bei gegenteiliger Abmachung der Parteien. |
Der Richter kann der Unterhaltspflicht ein Ende setzen, wenn der | Der Richter kann der Unterhaltspflicht ein Ende setzen, wenn der |
Unterhaltsberechtigte mit einer anderen Person eine eheähnliche | Unterhaltsberechtigte mit einer anderen Person eine eheähnliche |
Gemeinschaft bildet. | Gemeinschaft bildet. |
§ 11 - Das Gericht kann, wenn der Unterhaltspflichtige seiner | § 11 - Das Gericht kann, wenn der Unterhaltspflichtige seiner |
Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, entscheiden, dass der | Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, entscheiden, dass der |
Unterhaltsberechtigte ermächtigt wird, die Einkünfte des | Unterhaltsberechtigte ermächtigt wird, die Einkünfte des |
Unterhaltspflichtigen oder die aus den Gütern, die er aufgrund ihres | Unterhaltspflichtigen oder die aus den Gütern, die er aufgrund ihres |
ehelichen Güterstandes verwaltet, sowie alle anderen Beträge, die | ehelichen Güterstandes verwaltet, sowie alle anderen Beträge, die |
Dritte ihm schulden, zu vereinnahmen. | Dritte ihm schulden, zu vereinnahmen. |
Auf die durch den Greffier auf Ersuchen des Klägers erfolgte | Auf die durch den Greffier auf Ersuchen des Klägers erfolgte |
Notifizierung hin ist diese Entscheidung allen gegenwärtigen und | Notifizierung hin ist diese Entscheidung allen gegenwärtigen und |
zukünftigen Drittschuldnern gegenüber wirksam. | zukünftigen Drittschuldnern gegenüber wirksam. |
§ 12 - Das Gericht, das über den Unterhalt entscheidet, kann von Amts | § 12 - Das Gericht, das über den Unterhalt entscheidet, kann von Amts |
wegen die vorläufige Vollstreckung der Entscheidung anordnen. » | wegen die vorläufige Vollstreckung der Entscheidung anordnen. » |
Art. 8 - Artikel 301bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 8 - Artikel 301bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 9. Juli 1975 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai | Gesetz vom 9. Juli 1975 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai |
1997, wird aufgehoben. | 1997, wird aufgehoben. |
Art. 9 - In Artikel 302 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 9 - In Artikel 302 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 13. April 1995, werden die Wörter "durch eine gemäss | Gesetz vom 13. April 1995, werden die Wörter "durch eine gemäss |
Artikel 1258 des Gerichtsgesetzbuches ordnungsgemäss bestätigte | Artikel 1258 des Gerichtsgesetzbuches ordnungsgemäss bestätigte |
Vereinbarung der Parteien" durch die Wörter "durch eine gemäss Artikel | Vereinbarung der Parteien" durch die Wörter "durch eine gemäss Artikel |
1256 homologierte Vereinbarung der Parteien" ersetzt. | 1256 homologierte Vereinbarung der Parteien" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 304 desselben Gesetzbuches wird das Wort | Art. 10 - In Artikel 304 desselben Gesetzbuches wird das Wort |
"gestattete" durch das Wort "ausgesprochene" ersetzt. | "gestattete" durch das Wort "ausgesprochene" ersetzt. |
Art. 11 - Im selben Gesetzbuch werden folgende Artikel aufgehoben: | Art. 11 - Im selben Gesetzbuch werden folgende Artikel aufgehoben: |
1. Artikel 306, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 1. Juli 1974, | 1. Artikel 306, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 1. Juli 1974, |
2. Artikel 307, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 1. Juli 1974 | 2. Artikel 307, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 1. Juli 1974 |
und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, | und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, |
3. Artikel 307bis, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 1974. | 3. Artikel 307bis, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 1974. |
Art. 12 - Artikel 308 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 12 - Artikel 308 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 15. Dezember 1949, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom | Gesetz vom 15. Dezember 1949, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom |
27. Januar 1960 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 1960, | 27. Januar 1960 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 1960, |
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 308 - Nach Verkündung der Trennung von Tisch und Bett bleibt | « Art. 308 - Nach Verkündung der Trennung von Tisch und Bett bleibt |
die Unterstützungspflicht bestehen. » | die Unterstützungspflicht bestehen. » |
Art. 13 - Artikel 311bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 13 - Artikel 311bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 8. April 1965 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. Juli | Gesetz vom 8. April 1965 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. Juli |
1976 und 20. Mai 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1976 und 20. Mai 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 311bis - Die Artikel 229, 299, 302 und 304 desselben | « Art. 311bis - Die Artikel 229, 299, 302 und 304 desselben |
Gesetzbuches sind anwendbar auf die Trennung von Tisch und Bett. » | Gesetzbuches sind anwendbar auf die Trennung von Tisch und Bett. » |
Art. 14 - In Artikel 316bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 14 - In Artikel 316bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 1. Juli 2006, werden die Wörter "1258 § 2" durch die | das Gesetz vom 1. Juli 2006, werden die Wörter "1258 § 2" durch die |
Wörter "1256" ersetzt. | Wörter "1256" ersetzt. |
Art. 15 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 15 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 16 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 16 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 17 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 17 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 18 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 18 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 19 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 19 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 20 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 20 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 21 - Teil IV Buch IV Kapitel XI des Gerichtsgesetzbuches wird wie | Art. 21 - Teil IV Buch IV Kapitel XI des Gerichtsgesetzbuches wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Die Überschrift von Abschnitt I wird wie folgt ersetzt: | 1. Die Überschrift von Abschnitt I wird wie folgt ersetzt: |
« Ehescheidung wegen unheilbarer Zerrüttung », | « Ehescheidung wegen unheilbarer Zerrüttung », |
2. Abschnitt IV wird aufgehoben. | 2. Abschnitt IV wird aufgehoben. |
Art. 22 - Artikel 1254 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 22 - Artikel 1254 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai | Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai |
1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 1254 - § 1 - Die Klage wegen unheilbarer Zerrüttung kann durch | « Art. 1254 - § 1 - Die Klage wegen unheilbarer Zerrüttung kann durch |
einen in Artikel 1034bis und folgende vorgesehenen Antrag eingereicht | einen in Artikel 1034bis und folgende vorgesehenen Antrag eingereicht |
werden, ausser wenn sie auf Artikel 229 § 1 des Zivilgesetzbuches | werden, ausser wenn sie auf Artikel 229 § 1 des Zivilgesetzbuches |
gegründet ist. | gegründet ist. |
Neben den gewöhnlichen Angaben wie der Identität der betroffenen | Neben den gewöhnlichen Angaben wie der Identität der betroffenen |
Parteien umfasst der verfahrenseinleitende Akt gegebenenfalls die | Parteien umfasst der verfahrenseinleitende Akt gegebenenfalls die |
Angabe der Identität der unverheirateten und nicht für mündig | Angabe der Identität der unverheirateten und nicht für mündig |
erklärten minderjährigen Kinder, die beide Ehegatten gemeinsam haben, | erklärten minderjährigen Kinder, die beide Ehegatten gemeinsam haben, |
der von ihnen adoptierten Kinder, der Kinder eines Ehegatten, die der | der von ihnen adoptierten Kinder, der Kinder eines Ehegatten, die der |
andere Ehegatte adoptiert hat, jedes Kindes von jedem der Ehegatten, | andere Ehegatte adoptiert hat, jedes Kindes von jedem der Ehegatten, |
dessen Abstammung feststeht, sowie jedes Kindes, das sie zusammen | dessen Abstammung feststeht, sowie jedes Kindes, das sie zusammen |
erziehen. | erziehen. |
Der verfahrenseinleitende Akt umfasst gegebenenfalls eine detaillierte | Der verfahrenseinleitende Akt umfasst gegebenenfalls eine detaillierte |
Beschreibung des Sachverhalts sowie - im Rahmen des Möglichen - alle | Beschreibung des Sachverhalts sowie - im Rahmen des Möglichen - alle |
Ersuchen in Bezug auf die Wirkungen der Ehescheidung, und dies | Ersuchen in Bezug auf die Wirkungen der Ehescheidung, und dies |
unbeschadet des Paragraphen 5. | unbeschadet des Paragraphen 5. |
Der verfahrenseinleitende Akt kann ebenfalls eventuelle Klagen in | Der verfahrenseinleitende Akt kann ebenfalls eventuelle Klagen in |
Bezug auf die vorläufigen Massnahmen hinsichtlich der Person, des | Bezug auf die vorläufigen Massnahmen hinsichtlich der Person, des |
Unterhalts und der Güter sowohl der Parteien als auch der | Unterhalts und der Güter sowohl der Parteien als auch der |
unverheirateten und nicht für mündig erklärten minderjährigen Kinder, | unverheirateten und nicht für mündig erklärten minderjährigen Kinder, |
die beide Ehegatten gemeinsam haben, der von ihnen adoptierten Kinder | die beide Ehegatten gemeinsam haben, der von ihnen adoptierten Kinder |
sowie der Kinder eines Ehegatten, die der andere Ehegatte adoptiert | sowie der Kinder eines Ehegatten, die der andere Ehegatte adoptiert |
hat, umfassen. Wenn der Kläger wünscht, dass diese Klagen sofort im | hat, umfassen. Wenn der Kläger wünscht, dass diese Klagen sofort im |
Eilverfahren eingeleitet werden, wird Klage per | Eilverfahren eingeleitet werden, wird Klage per |
Gerichtsvollzieherurkunde eingereicht mit Ladung vor den im | Gerichtsvollzieherurkunde eingereicht mit Ladung vor den im |
Eilverfahren tagenden Präsidenten, wie vorgesehen in Artikel 1280, und | Eilverfahren tagenden Präsidenten, wie vorgesehen in Artikel 1280, und |
vor das Gericht. | vor das Gericht. |
Die klagende Partei fügt dem verfahrenseinleitenden Akt für jeden der | Die klagende Partei fügt dem verfahrenseinleitenden Akt für jeden der |
Ehegatten und für die oben erwähnten eventuellen Kinder Folgendes bei: | Ehegatten und für die oben erwähnten eventuellen Kinder Folgendes bei: |
1. einen Nachweis der Identität, der Staatsangehörigkeit und der | 1. einen Nachweis der Identität, der Staatsangehörigkeit und der |
Eintragung im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister, | Eintragung im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister, |
2. die Geburtsurkunden der oben erwähnten Kinder, | 2. die Geburtsurkunden der oben erwähnten Kinder, |
3. eine beglaubigte Abschrift der letzten Eheschliessungsurkunde und | 3. eine beglaubigte Abschrift der letzten Eheschliessungsurkunde und |
des letzten Ehevertrags, | des letzten Ehevertrags, |
4. einen Nachweis des aktuellen Wohnorts oder, gegebenenfalls, einen | 4. einen Nachweis des aktuellen Wohnorts oder, gegebenenfalls, einen |
Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltsorts in Belgien seit mehr als | Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltsorts in Belgien seit mehr als |
drei Monaten, wenn dieser ein anderer als der im Nationalregister | drei Monaten, wenn dieser ein anderer als der im Nationalregister |
angegebene Aufenthaltsort ist. | angegebene Aufenthaltsort ist. |
Wenn die vorgelegten Dokumente in einer Fremdsprache abgefasst worden | Wenn die vorgelegten Dokumente in einer Fremdsprache abgefasst worden |
sind, kann die Kanzlei eine beglaubigte Übersetzung davon beantragen. | sind, kann die Kanzlei eine beglaubigte Übersetzung davon beantragen. |
§ 2 - Die Interessehabenden werden davon befreit, die verschiedenen in | § 2 - Die Interessehabenden werden davon befreit, die verschiedenen in |
§ 1 erwähnten Nachweise der Identität, der Staatsangehörigkeit und der | § 1 erwähnten Nachweise der Identität, der Staatsangehörigkeit und der |
Eintragung im Bevölkerungs- oder Fremdenregister vorzulegen, insofern | Eintragung im Bevölkerungs- oder Fremdenregister vorzulegen, insofern |
sie am Datum des verfahrenseinleitenden Akts im Nationalregister der | sie am Datum des verfahrenseinleitenden Akts im Nationalregister der |
natürlichen Personen, eingerichtet durch das Gesetz vom 8. August 1983 | natürlichen Personen, eingerichtet durch das Gesetz vom 8. August 1983 |
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, | zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, |
eingetragen sind. Die in diesem Register aufgenommenen Angaben haben | eingetragen sind. Die in diesem Register aufgenommenen Angaben haben |
Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Der Greffier des Gerichts | Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Der Greffier des Gerichts |
überprüft in diesem Fall die Personalien anhand des Nationalregisters | überprüft in diesem Fall die Personalien anhand des Nationalregisters |
und fügt der Akte einen Auszug aus dem Nationalregister bei. | und fügt der Akte einen Auszug aus dem Nationalregister bei. |
Sie werden ebenfalls davon befreit, folgende Dokumente vorzulegen: | Sie werden ebenfalls davon befreit, folgende Dokumente vorzulegen: |
1. die in § 1 erwähnten Geburtsurkunden, insofern die betreffenden | 1. die in § 1 erwähnten Geburtsurkunden, insofern die betreffenden |
Kinder in Belgien geboren sind, | Kinder in Belgien geboren sind, |
2. die Eheschliessungsurkunde, wenn die Ehe in Belgien eingegangen | 2. die Eheschliessungsurkunde, wenn die Ehe in Belgien eingegangen |
wurde. | wurde. |
In beiden Fällen beantragt die Kanzlei des Gerichts selber eine | In beiden Fällen beantragt die Kanzlei des Gerichts selber eine |
Abschrift der Urkunde beim Verwahrer der Register. Gleiches gilt, wenn | Abschrift der Urkunde beim Verwahrer der Register. Gleiches gilt, wenn |
die Urkunde in Belgien übertragen worden ist und der Greffier den Ort | die Urkunde in Belgien übertragen worden ist und der Greffier den Ort |
der Übertragung kennt. | der Übertragung kennt. |
§ 3 - Die Bestimmungen von § 2 sind nicht anwendbar auf eine | § 3 - Die Bestimmungen von § 2 sind nicht anwendbar auf eine |
Eilverfahrensklage. Sie sind auch nicht anwendbar auf Personen, die im | Eilverfahrensklage. Sie sind auch nicht anwendbar auf Personen, die im |
Warteregister eingetragen sind. | Warteregister eingetragen sind. |
§ 4 - Wenn die Angaben im verfahrenseinleitenden Akt unvollständig | § 4 - Wenn die Angaben im verfahrenseinleitenden Akt unvollständig |
sind oder die Kanzlei bestimmte Informationen nicht rechtzeitig für | sind oder die Kanzlei bestimmte Informationen nicht rechtzeitig für |
die Einleitungssitzung hat einholen können, fordert der Richter die | die Einleitungssitzung hat einholen können, fordert der Richter die |
zuerst handelnde Partei dazu auf, die erforderlichen Informationen | zuerst handelnde Partei dazu auf, die erforderlichen Informationen |
mitzuteilen oder die Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei | mitzuteilen oder die Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei |
kann auch selbst die Initiative ergreifen, die Akte anzulegen. | kann auch selbst die Initiative ergreifen, die Akte anzulegen. |
§ 5 - Bis zur Schliessung der Verhandlung können die Parteien oder | § 5 - Bis zur Schliessung der Verhandlung können die Parteien oder |
kann eine der Parteien die Sache oder den Gegenstand der Klage | kann eine der Parteien die Sache oder den Gegenstand der Klage |
erweitern oder ändern, Widerklagen oder ergänzende Klagen einreichen, | erweitern oder ändern, Widerklagen oder ergänzende Klagen einreichen, |
und zwar durch kontradiktorisch ergangene Schriftsätze oder durch | und zwar durch kontradiktorisch ergangene Schriftsätze oder durch |
Schriftsätze, die dem anderen Ehegatten per Gerichtsvollzieherurkunde | Schriftsätze, die dem anderen Ehegatten per Gerichtsvollzieherurkunde |
oder per Einschreibebrief mit Rückschein übermittelt werden. » | oder per Einschreibebrief mit Rückschein übermittelt werden. » |
Art. 23 - Artikel 1255 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 23 - Artikel 1255 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 30. Juni 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 30. Juni 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 1255 - § 1 - Wenn die Ehescheidung von den Parteien gemeinsam | « Art. 1255 - § 1 - Wenn die Ehescheidung von den Parteien gemeinsam |
auf der Grundlage von Artikel 229 § 2 des Zivilgesetzbuches beantragt | auf der Grundlage von Artikel 229 § 2 des Zivilgesetzbuches beantragt |
wird, wird der Antrag von jedem der Ehegatten oder von mindestens | wird, wird der Antrag von jedem der Ehegatten oder von mindestens |
einem Rechtsanwalt oder Notar unterzeichnet. | einem Rechtsanwalt oder Notar unterzeichnet. |
Wenn feststeht, dass die Parteien seit mehr als sechs Monaten | Wenn feststeht, dass die Parteien seit mehr als sechs Monaten |
tatsächlich getrennt sind, verkündet der Richter die Ehescheidung. | tatsächlich getrennt sind, verkündet der Richter die Ehescheidung. |
Wenn die Parteien nicht seit mehr als sechs Monaten getrennt sind, | Wenn die Parteien nicht seit mehr als sechs Monaten getrennt sind, |
beraumt der Richter eine neue Sitzung an. Diese findet an einem Datum | beraumt der Richter eine neue Sitzung an. Diese findet an einem Datum |
statt, das dem Ablauf der Frist von sechs Monaten unmittelbar folgt | statt, das dem Ablauf der Frist von sechs Monaten unmittelbar folgt |
oder drei Monate nach dem ersten Erscheinen der Parteien. In dieser | oder drei Monate nach dem ersten Erscheinen der Parteien. In dieser |
Sitzung verkündet der Richter die Ehescheidung, wenn die Parteien | Sitzung verkündet der Richter die Ehescheidung, wenn die Parteien |
ihren Willen dazu bestätigen. | ihren Willen dazu bestätigen. |
Wenn der Richter die Ehescheidung verkündet, homologiert er | Wenn der Richter die Ehescheidung verkündet, homologiert er |
gegebenenfalls die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. | gegebenenfalls die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. |
§ 2 - Wenn die Ehescheidung von einem der Ehegatten in Anwendung von | § 2 - Wenn die Ehescheidung von einem der Ehegatten in Anwendung von |
Artikel 229 § 3 des Zivilgesetzbuches beantragt wird, verkündet der | Artikel 229 § 3 des Zivilgesetzbuches beantragt wird, verkündet der |
Richter die Ehescheidung, wenn er feststellt, dass die Parteien seit | Richter die Ehescheidung, wenn er feststellt, dass die Parteien seit |
mehr als einem Jahr tatsächlich getrennt sind. | mehr als einem Jahr tatsächlich getrennt sind. |
Wenn die Parteien nicht seit mehr als einem Jahr tatsächlich getrennt | Wenn die Parteien nicht seit mehr als einem Jahr tatsächlich getrennt |
sind, beraumt der Richter eine neue Sitzung an. Diese findet an einem | sind, beraumt der Richter eine neue Sitzung an. Diese findet an einem |
Datum statt, das dem Ablauf der Frist von einem Jahr unmittelbar folgt | Datum statt, das dem Ablauf der Frist von einem Jahr unmittelbar folgt |
oder ein Jahr nach der ersten Sitzung. In dieser Sitzung verkündet der | oder ein Jahr nach der ersten Sitzung. In dieser Sitzung verkündet der |
Richter die Ehescheidung, wenn eine der Parteien darum ersucht. | Richter die Ehescheidung, wenn eine der Parteien darum ersucht. |
§ 3 - Wenn die Ehescheidung von einem der Ehegatten beantragt wird und | § 3 - Wenn die Ehescheidung von einem der Ehegatten beantragt wird und |
der andere Ehegatte sich im Laufe des Verfahrens mit der Klage | der andere Ehegatte sich im Laufe des Verfahrens mit der Klage |
einverstanden erklärt, wird die Ehescheidung unter Einhaltung der in § | einverstanden erklärt, wird die Ehescheidung unter Einhaltung der in § |
1 erwähnten Fristen verkündet. | 1 erwähnten Fristen verkündet. |
§ 4 - Die tatsächliche Trennung der Ehegatten kann mit allen | § 4 - Die tatsächliche Trennung der Ehegatten kann mit allen |
rechtlichen Mitteln, mit Ausnahme des Geständnisses und des Eides, | rechtlichen Mitteln, mit Ausnahme des Geständnisses und des Eides, |
unter anderem durch die Beibringung von Wohnsitzbescheinigungen, die | unter anderem durch die Beibringung von Wohnsitzbescheinigungen, die |
Eintragungen an verschiedenen Adressen aufzeigen, nachgewiesen werden. | Eintragungen an verschiedenen Adressen aufzeigen, nachgewiesen werden. |
§ 5 - Wenn die Ehescheidung von einer der Parteien in Anwendung von | § 5 - Wenn die Ehescheidung von einer der Parteien in Anwendung von |
Artikel 229 § 1 des Zivilgesetzbuches beantragt wird und der Nachweis | Artikel 229 § 1 des Zivilgesetzbuches beantragt wird und der Nachweis |
der unheilbaren Zerrüttung erbracht ist, kann der Richter die | der unheilbaren Zerrüttung erbracht ist, kann der Richter die |
Ehescheidung unverzüglich verkünden. | Ehescheidung unverzüglich verkünden. |
§ 6 - Ausser bei aussergewöhnlichen Umständen sind das persönliche | § 6 - Ausser bei aussergewöhnlichen Umständen sind das persönliche |
Erscheinen der Parteien bei einer gemeinsamen Klage auf der Grundlage | Erscheinen der Parteien bei einer gemeinsamen Klage auf der Grundlage |
von Artikel 229 § 2 des Zivilgesetzbuches und das persönliche | von Artikel 229 § 2 des Zivilgesetzbuches und das persönliche |
Erscheinen der klagenden Partei in den anderen Fällen erforderlich. | Erscheinen der klagenden Partei in den anderen Fällen erforderlich. |
Auf jeden Fall findet die Sitzung in der Ratskammer statt. | Auf jeden Fall findet die Sitzung in der Ratskammer statt. |
Unbeschadet des Artikels 1734 versucht der Richter, die Parteien | Unbeschadet des Artikels 1734 versucht der Richter, die Parteien |
auszusöhnen. Er erteilt ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte in Bezug | auszusöhnen. Er erteilt ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte in Bezug |
auf das Verfahren und insbesondere in Bezug auf die Nützlichkeit, auf | auf das Verfahren und insbesondere in Bezug auf die Nützlichkeit, auf |
die im siebten Teil des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Vermittlung | die im siebten Teil des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Vermittlung |
zurückzugreifen. Er kann die Aufschiebung des Verfahrens anordnen, | zurückzugreifen. Er kann die Aufschiebung des Verfahrens anordnen, |
damit die Parteien die Möglichkeit bekommen, alle zweckdienlichen | damit die Parteien die Möglichkeit bekommen, alle zweckdienlichen |
Auskünfte einzuholen. Die Aufschiebungsdauer darf nicht mehr als einen | Auskünfte einzuholen. Die Aufschiebungsdauer darf nicht mehr als einen |
Monat betragen. | Monat betragen. |
§ 7 - Wenn einer der Ehegatten sich im Zustand der Demenz oder der | § 7 - Wenn einer der Ehegatten sich im Zustand der Demenz oder der |
schweren Geistesstörung befindet, wird er als Beklagter von seinem | schweren Geistesstörung befindet, wird er als Beklagter von seinem |
Vormund, seinem vorläufigen Verwalter oder, in deren Ermangelung, von | Vormund, seinem vorläufigen Verwalter oder, in deren Ermangelung, von |
einem Ad-hoc-Verwalter, der vorher vom Präsidenten des Gerichts auf | einem Ad-hoc-Verwalter, der vorher vom Präsidenten des Gerichts auf |
Ersuchen der klagenden Partei bestellt wird, vertreten. » | Ersuchen der klagenden Partei bestellt wird, vertreten. » |
Art. 24 - Artikel 1256 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 24 - Artikel 1256 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 30. Juni 1994, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 30. Juni 1994, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
« Art. 1256 - Die Parteien können den Richter zu jeder Zeit ersuchen, | « Art. 1256 - Die Parteien können den Richter zu jeder Zeit ersuchen, |
ihre Vereinbarungen in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen | ihre Vereinbarungen in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen |
hinsichtlich der Person, des Unterhalts und der Güter der Ehegatten | hinsichtlich der Person, des Unterhalts und der Güter der Ehegatten |
oder ihrer Kinder zu homologieren. | oder ihrer Kinder zu homologieren. |
Der Richter kann sich weigern, die Vereinbarung zu homologieren, wenn | Der Richter kann sich weigern, die Vereinbarung zu homologieren, wenn |
sie offensichtlich nicht im Interesse der Kinder ist. | sie offensichtlich nicht im Interesse der Kinder ist. |
In Ermangelung einer Vereinbarung oder bei einer teilweisen | In Ermangelung einer Vereinbarung oder bei einer teilweisen |
Vereinbarung wird die Sache auf Ersuchen einer der Parteien auf die | Vereinbarung wird die Sache auf Ersuchen einer der Parteien auf die |
erstmögliche Sitzung im Eilverfahren verwiesen, insofern sie noch | erstmögliche Sitzung im Eilverfahren verwiesen, insofern sie noch |
nicht auf der Liste der Eilverfahrenssachen eingetragen ist. Artikel | nicht auf der Liste der Eilverfahrenssachen eingetragen ist. Artikel |
803 kommt zur Anwendung. » | 803 kommt zur Anwendung. » |
Art. 25 - Artikel 1257 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 25 - Artikel 1257 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 30. Juni 1994, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 30. Juni 1994, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
« Art. 1257 - Unbeschadet des Artikels 302 des Zivilgesetzbuches sind | « Art. 1257 - Unbeschadet des Artikels 302 des Zivilgesetzbuches sind |
die während des Scheidungsverfahrens homologierten Vereinbarungen oder | die während des Scheidungsverfahrens homologierten Vereinbarungen oder |
die im Eilverfahren angeordneten Massnahmen im Sinne von Artikel 1039 | die im Eilverfahren angeordneten Massnahmen im Sinne von Artikel 1039 |
Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches vorläufig. | Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches vorläufig. |
Dennoch können die Parteien nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, | Dennoch können die Parteien nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, |
die der Homologierung ihrer Vereinbarung oder dem | die der Homologierung ihrer Vereinbarung oder dem |
Eilverfahrensbeschluss folgt, die Bestätigung der Massnahmen durch den | Eilverfahrensbeschluss folgt, die Bestätigung der Massnahmen durch den |
Tatsachenrichter beantragen, diesmal definitiv und auch für den | Tatsachenrichter beantragen, diesmal definitiv und auch für den |
Zeitraum nach der Ehescheidung. | Zeitraum nach der Ehescheidung. |
Die teilweisen Vereinbarungen in Bezug auf die güterrechtliche | Die teilweisen Vereinbarungen in Bezug auf die güterrechtliche |
Auseinandersetzung, die während des Scheidungsverfahrens getroffen | Auseinandersetzung, die während des Scheidungsverfahrens getroffen |
worden sind, bleiben getroffen unter den aufschiebenden Bedingungen | worden sind, bleiben getroffen unter den aufschiebenden Bedingungen |
der definitiven Verkündung der Ehescheidung und ihrer Bestätigung im | der definitiven Verkündung der Ehescheidung und ihrer Bestätigung im |
Laufe des Verfahrens zur Auseinandersetzung und Verteilung. » | Laufe des Verfahrens zur Auseinandersetzung und Verteilung. » |
Art. 26 - Artikel 1258 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 26 - Artikel 1258 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai | Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai |
1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 1258 - Ausser bei gegenteiliger Abmachung werden die | « Art. 1258 - Ausser bei gegenteiliger Abmachung werden die |
Gerichtskosten unter den Parteien aufgeteilt, wenn die Ehescheidung | Gerichtskosten unter den Parteien aufgeteilt, wenn die Ehescheidung |
auf der Grundlage von Artikel 229 §§ 1 und 2 des Zivilgesetzbuches | auf der Grundlage von Artikel 229 §§ 1 und 2 des Zivilgesetzbuches |
ausgesprochen wird. Wenn die Ehescheidung auf der Grundlage von | ausgesprochen wird. Wenn die Ehescheidung auf der Grundlage von |
Artikel 229 § 1 ausgesprochen wird, kann der Richter unter | Artikel 229 § 1 ausgesprochen wird, kann der Richter unter |
Berücksichtigung aller Umstände der Sache jedoch anders entscheiden. | Berücksichtigung aller Umstände der Sache jedoch anders entscheiden. |
Die Gerichtskosten gehen zu Lasten der klagenden Partei, wenn die | Die Gerichtskosten gehen zu Lasten der klagenden Partei, wenn die |
Ehescheidung auf der Grundlage von Artikel 229 § 3 des | Ehescheidung auf der Grundlage von Artikel 229 § 3 des |
Zivilgesetzbuches ausgesprochen wird. » | Zivilgesetzbuches ausgesprochen wird. » |
Art. 27 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben: | Art. 27 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben: |
1. Artikel 1259, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 19. Februar | 1. Artikel 1259, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 19. Februar |
2001, | 2001, |
2. Artikel 1267, | 2. Artikel 1267, |
3. Artikel 1268, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und | 3. Artikel 1268, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1997, | abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1997, |
4. Artikel 1269 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Oktober | 4. Artikel 1269 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Oktober |
1974 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, | 1974 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, |
5. Artikel 1270bis, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und | 5. Artikel 1270bis, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 16. April 2000. | abgeändert durch das Gesetz vom 16. April 2000. |
Art. 28 - Artikel 1274 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 28 - Artikel 1274 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 30. Juni 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 30. Juni 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 1274 - Die Frist, um Kassationsbeschwerde gegen eine | « Art. 1274 - Die Frist, um Kassationsbeschwerde gegen eine |
Entscheidung, durch die die Ehescheidung ausgesprochen wird, | Entscheidung, durch die die Ehescheidung ausgesprochen wird, |
einzulegen, beträgt einen Monat. Diese Frist und die | einzulegen, beträgt einen Monat. Diese Frist und die |
Kassationsbeschwerde haben aufschiebende Wirkung. » | Kassationsbeschwerde haben aufschiebende Wirkung. » |
Art. 29 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 29 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 30 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 30 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 31 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben: | Art. 31 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben: |
1. die Artikel 1284 bis 1286, | 1. die Artikel 1284 bis 1286, |
2. Artikel 1286bis, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 1974 und | 2. Artikel 1286bis, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 1974 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, | abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, |
3. Artikel 1287 Absatz 4, abgeändert durch die Gesetze vom 1. Juli | 3. Artikel 1287 Absatz 4, abgeändert durch die Gesetze vom 1. Juli |
1972, 14. Mai 1981 und 30. Juni 1994. | 1972, 14. Mai 1981 und 30. Juni 1994. |
Art. 32 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 32 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 33 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 33 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 34 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1291bis mit | Art. 34 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1291bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 1291bis - Wenn die Ehegatten nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt | « Art. 1291bis - Wenn die Ehegatten nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt |
der Klageeinreichung seit mehr als sechs Monaten tatsächlich getrennt | der Klageeinreichung seit mehr als sechs Monaten tatsächlich getrennt |
sind, werden sie von dem in Artikel 1294 vorgesehenen Erscheinen | sind, werden sie von dem in Artikel 1294 vorgesehenen Erscheinen |
befreit. | befreit. |
In diesem Fall finden die Artikel 1295 und folgende Anwendung. » | In diesem Fall finden die Artikel 1295 und folgende Anwendung. » |
Art. 35 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 35 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 36 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1294bis mit | Art. 36 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1294bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 1294bis - § 1 - Wenn eine der Parteien zu der in Artikel 1294 | « Art. 1294bis - § 1 - Wenn eine der Parteien zu der in Artikel 1294 |
vorgesehenen Sitzung nicht erscheint oder im Laufe des Verfahrens | vorgesehenen Sitzung nicht erscheint oder im Laufe des Verfahrens |
mitteilt, dass sie dieses nicht fortzusetzen wünscht, kann die zuerst | mitteilt, dass sie dieses nicht fortzusetzen wünscht, kann die zuerst |
handelnde Partei die Anwendung von Artikel 1255 beantragen. In diesem | handelnde Partei die Anwendung von Artikel 1255 beantragen. In diesem |
Fall läuft die einjährige Frist für die Anberaumung der in Artikel | Fall läuft die einjährige Frist für die Anberaumung der in Artikel |
1255 § 2 Absatz 2 vorgesehenen Sitzung ab dem Datum des in Artikel | 1255 § 2 Absatz 2 vorgesehenen Sitzung ab dem Datum des in Artikel |
1289 erwähnten Erscheinens. | 1289 erwähnten Erscheinens. |
§ 2 - Wenn auf das Verfahren verzichtet wird, sind die Parteien | § 2 - Wenn auf das Verfahren verzichtet wird, sind die Parteien |
vorläufig durch die in Artikel 1287 vorgesehenen Vereinbarungen | vorläufig durch die in Artikel 1287 vorgesehenen Vereinbarungen |
gebunden, bis der Artikel 1257 oder 1280 Anwendung findet. Wenn die | gebunden, bis der Artikel 1257 oder 1280 Anwendung findet. Wenn die |
Vereinbarungen nicht die Form eines vollstreckbaren Rechtstitels | Vereinbarungen nicht die Form eines vollstreckbaren Rechtstitels |
haben, wird die Sache auf Ersuchen der zuerst handelnden Partei gemäss | haben, wird die Sache auf Ersuchen der zuerst handelnden Partei gemäss |
Artikel 1256 für die Eilverfahrenssitzung anberaumt. Wenn eine der | Artikel 1256 für die Eilverfahrenssitzung anberaumt. Wenn eine der |
Parteien darum ersucht, spricht der Präsident einen vorläufigen | Parteien darum ersucht, spricht der Präsident einen vorläufigen |
Beschluss in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen aus. » | Beschluss in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen aus. » |
Art. 37 - Artikel 1305 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 37 - Artikel 1305 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 1305 - Die Klage auf Trennung von Tisch und Bett wird in | « Art. 1305 - Die Klage auf Trennung von Tisch und Bett wird in |
denselben Formen wie eine Ehescheidungsklage behandelt und es wird | denselben Formen wie eine Ehescheidungsklage behandelt und es wird |
darüber in denselben Formen entschieden wie bei einer | darüber in denselben Formen entschieden wie bei einer |
Ehescheidungsklage. | Ehescheidungsklage. |
Eine Ehescheidungsklage kann zu jeder Zeit in eine Klage auf Trennung | Eine Ehescheidungsklage kann zu jeder Zeit in eine Klage auf Trennung |
von Tisch und Bett umgewandelt werden. | von Tisch und Bett umgewandelt werden. |
Eine Klage auf Trennung von Tisch und Bett kann zu jeder Zeit in eine | Eine Klage auf Trennung von Tisch und Bett kann zu jeder Zeit in eine |
Ehescheidungsklage umgewandelt werden. » | Ehescheidungsklage umgewandelt werden. » |
Art. 38 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben: | Art. 38 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben: |
1. Artikel 1306, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und | 1. Artikel 1306, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und |
abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1994 und 20. Mai 1997, | abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1994 und 20. Mai 1997, |
2. Artikel 1307, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juni 1970 und | 2. Artikel 1307, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juni 1970 und |
20. Mai 1997, | 20. Mai 1997, |
3. Artikel 1309, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai 1972, 3. | 3. Artikel 1309, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai 1972, 3. |
August 1992, 27. Dezember 1994 und 16. April 2000, | August 1992, 27. Dezember 1994 und 16. April 2000, |
4. Artikel 1310, abgeändert durch die Gesetze vom 1. Juli 1972, 27. | 4. Artikel 1310, abgeändert durch die Gesetze vom 1. Juli 1972, 27. |
Dezember 1994 und 16. April 2000. | Dezember 1994 und 16. April 2000. |
Art. 39 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 39 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL IV - Abänderungen des Strafgesetzbuches | KAPITEL IV - Abänderungen des Strafgesetzbuches |
Art. 40 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 40 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL V - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und | KAPITEL V - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und |
Kanzleigebührengesetzbuches | Kanzleigebührengesetzbuches |
Art. 41 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 41 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen | KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen |
Art. 42 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 229 §§ 2 und 3 des | Art. 42 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 229 §§ 2 und 3 des |
Zivilgesetzbuches wird der Zeitraum der tatsächlichen Trennung vor | Zivilgesetzbuches wird der Zeitraum der tatsächlichen Trennung vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes berücksichtigt. | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes berücksichtigt. |
§ 2 - Die früheren Artikel 229, 231 und 232 desselben Gesetzbuches | § 2 - Die früheren Artikel 229, 231 und 232 desselben Gesetzbuches |
bleiben anwendbar auf Ehescheidungsverfahren und Verfahren zur | bleiben anwendbar auf Ehescheidungsverfahren und Verfahren zur |
Trennung von Tisch und Bett, die vor Inkrafttreten des vorliegenden | Trennung von Tisch und Bett, die vor Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes eingeleitet worden sind und in denen noch kein Endurteil | Gesetzes eingeleitet worden sind und in denen noch kein Endurteil |
verkündet worden ist. | verkündet worden ist. |
Der Unterhaltsanspruch nach Ehescheidung bleibt weiterhin durch die | Der Unterhaltsanspruch nach Ehescheidung bleibt weiterhin durch die |
Bestimmungen der früheren Artikel 301, 306, 307 und 307bis desselben | Bestimmungen der früheren Artikel 301, 306, 307 und 307bis desselben |
Gesetzbuches festgelegt, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen | Gesetzbuches festgelegt, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen |
3 und 5. | 3 und 5. |
§ 3 - Wenn die Ehescheidung vor Inkrafttreten des vorliegenden | § 3 - Wenn die Ehescheidung vor Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes in Anwendung der früheren Artikeln 229, 231 und 232 desselben | Gesetzes in Anwendung der früheren Artikeln 229, 231 und 232 desselben |
Gesetzbuches verkündet wurde, bleibt der in Artikel 301 desselben | Gesetzbuches verkündet wurde, bleibt der in Artikel 301 desselben |
Gesetzbuches vorgesehene Unterhaltsanspruch erworben oder | Gesetzbuches vorgesehene Unterhaltsanspruch erworben oder |
ausgeschlossen auf der Grundlage der früheren Gesetzesbedingungen. | ausgeschlossen auf der Grundlage der früheren Gesetzesbedingungen. |
§ 4 - Für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 301 §§ 2, 3 und 5 | § 4 - Für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 301 §§ 2, 3 und 5 |
desselben Gesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 7, kann sich auf | desselben Gesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 7, kann sich auf |
Fakten vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes berufen werden. | Fakten vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes berufen werden. |
§ 5 - Artikel 301 § 4 desselben Gesetzbuches, wie abgeändert durch | § 5 - Artikel 301 § 4 desselben Gesetzbuches, wie abgeändert durch |
Artikel 7, ist anwendbar auf den Unterhalt, der durch ein Urteil, das | Artikel 7, ist anwendbar auf den Unterhalt, der durch ein Urteil, das |
vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ergangen ist, festgelegt | vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ergangen ist, festgelegt |
wurde. | wurde. |
Wenn die Dauer dieses Unterhalts nicht festgelegt wurde, läuft die in | Wenn die Dauer dieses Unterhalts nicht festgelegt wurde, läuft die in |
Artikel 301 § 4 bestimmte Frist ab dem Datum des Inkrafttretens des | Artikel 301 § 4 bestimmte Frist ab dem Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes. | vorliegenden Gesetzes. |
Wenn die Dauer des Unterhalts festgelegt wurde, bleibt diese Dauer | Wenn die Dauer des Unterhalts festgelegt wurde, bleibt diese Dauer |
anwendbar, ohne dass sie über die in Absatz 2 vorgesehene Begrenzung | anwendbar, ohne dass sie über die in Absatz 2 vorgesehene Begrenzung |
hinausgehen darf. | hinausgehen darf. |
§ 6 - Artikel 1274 desselben Gesetzbuches, wie abgeändert durch | § 6 - Artikel 1274 desselben Gesetzbuches, wie abgeändert durch |
Artikel 28, ist nicht anwendbar auf Entscheide, die vor [sic, zu lesen | Artikel 28, ist nicht anwendbar auf Entscheide, die vor [sic, zu lesen |
ist: nach] Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verkündet wurden, | ist: nach] Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verkündet wurden, |
wenn die Schliessung der Verhandlung vorher ausgesprochen wurde. | wenn die Schliessung der Verhandlung vorher ausgesprochen wurde. |
Art. 43 - Artikel 1294bis § 2 des Gerichtsgesetzbuches, wie abgeändert | Art. 43 - Artikel 1294bis § 2 des Gerichtsgesetzbuches, wie abgeändert |
durch Artikel 36, ist nicht anwendbar auf Vereinbarungen, die die | durch Artikel 36, ist nicht anwendbar auf Vereinbarungen, die die |
Parteien vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes unterzeichnet | Parteien vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes unterzeichnet |
haben. | haben. |
KAPITEL VII - Inkrafttreten | KAPITEL VII - Inkrafttreten |
Art. 44 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2007 in Kraft. | Art. 44 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2007 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |