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Meertalige weergave van Wet van 27/04/2007
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Wet betreffende de hervorming van de echtscheiding. - Duitse vertaling Loi réformant le divorce Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 APRIL 2007. - Wet betreffende de hervorming van de echtscheiding. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 april 2007 betreffende de hervorming van de echtscheiding (Belgisch SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 AVRIL 2007. - Loi réformant le divorce Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 avril 2007 réformant le divorce (Moniteur belge du 7 juin
Staatsblad van 7 juni 2007). 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
27. APRIL 2007 - Gesetz zur Reform der Ehescheidung 27. APRIL 2007 - Gesetz zur Reform der Ehescheidung
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 229 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 2 - Artikel 229 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 28. Oktober 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: vom 28. Oktober 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 229 - § 1 - Die Ehescheidung wird ausgesprochen, wenn der « Art. 229 - § 1 - Die Ehescheidung wird ausgesprochen, wenn der
Richter feststellt, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Die Ehe ist Richter feststellt, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Die Ehe ist
unheilbar zerrüttet, wenn durch die Zerrüttung die Fortsetzung und die unheilbar zerrüttet, wenn durch die Zerrüttung die Fortsetzung und die
Wiederaufnahme des Zusammenlebens der Ehegatten nach vernünftigem Wiederaufnahme des Zusammenlebens der Ehegatten nach vernünftigem
Ermessen unmöglich geworden sind. Der Beweis der unheilbaren Ermessen unmöglich geworden sind. Der Beweis der unheilbaren
Zerrüttung kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden. Zerrüttung kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden.
§ 2 - Die unheilbare Zerrüttung steht fest, wenn das Ersuchen § 2 - Die unheilbare Zerrüttung steht fest, wenn das Ersuchen
gemeinsam von beiden Ehegatten nach einer tatsächlichen Trennung von gemeinsam von beiden Ehegatten nach einer tatsächlichen Trennung von
mehr als sechs Monaten eingereicht wird oder wenn es zweifach mehr als sechs Monaten eingereicht wird oder wenn es zweifach
wiederholt gemäss Artikel 1255 § 1 des Gerichtsgesetzbuches wiederholt gemäss Artikel 1255 § 1 des Gerichtsgesetzbuches
eingereicht wurde. eingereicht wurde.
§ 3 - Die unheilbare Zerrüttung steht ebenfalls fest, wenn das § 3 - Die unheilbare Zerrüttung steht ebenfalls fest, wenn das
Ersuchen von einem einzigen Ehegatten nach einer tatsächlichen Ersuchen von einem einzigen Ehegatten nach einer tatsächlichen
Trennung von mehr als einem Jahr eingereicht wird oder wenn es Trennung von mehr als einem Jahr eingereicht wird oder wenn es
zweifach wiederholt gemäss Artikel 1255 § 2 des Gerichtsgesetzbuches zweifach wiederholt gemäss Artikel 1255 § 2 des Gerichtsgesetzbuches
eingereicht wurde. » eingereicht wurde. »
Art. 3 - Artikel 230 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 3 - Artikel 230 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 28. Oktober 1974, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 28. Oktober 1974, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« Art. 230 - Die Ehegatten können sich ebenfalls unter den in Teil IV, « Art. 230 - Die Ehegatten können sich ebenfalls unter den in Teil IV,
Buch IV, Kapitel XI Abschnitt 2 des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Buch IV, Kapitel XI Abschnitt 2 des Gerichtsgesetzbuches festgelegten
Bedingungen im gegenseitigen Einverständnis scheiden lassen. » Bedingungen im gegenseitigen Einverständnis scheiden lassen. »
Art. 4 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben: Art. 4 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben:
1. Artikel 231, 1. Artikel 231,
2. Artikel 232, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 1. Juli 1974 2. Artikel 232, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 1. Juli 1974
und abgeändert durch die Gesetze vom 2. Dezember 1982 und 16. April und abgeändert durch die Gesetze vom 2. Dezember 1982 und 16. April
2000, 2000,
3. Artikel 233, 3. Artikel 233,
4. Artikel 275, ersetzt durch das Gesetz vom 20. November 1969 und 4. Artikel 275, ersetzt durch das Gesetz vom 20. November 1969 und
abgeändert durch die Gesetze vom 19. Januar 1990 und 20. Mai 1997, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Januar 1990 und 20. Mai 1997,
5. Artikel 276, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Mai 1997. 5. Artikel 276, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Mai 1997.
Art. 5 - Artikel 299 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 5 - Artikel 299 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 299 - Ausser bei gegenteiliger Abmachung verlieren die « Art. 299 - Ausser bei gegenteiliger Abmachung verlieren die
Ehegatten alle Vorteile, die sie sich einander durch Ehevertrag und Ehegatten alle Vorteile, die sie sich einander durch Ehevertrag und
seit der Eingehung der Ehe gewährt haben. » seit der Eingehung der Ehe gewährt haben. »
Art. 6 - Artikel 300 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 300 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 14. Juli 1976, wird aufgehoben. vom 14. Juli 1976, wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 301 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 301 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 9. Juli 1975 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1997, vom 9. Juli 1975 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1997,
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 301 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1257 des « Artikel 301 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1257 des
Gerichtsgesetzbuches können die Ehegatten zu jeder Zeit eine Gerichtsgesetzbuches können die Ehegatten zu jeder Zeit eine
Vereinbarung treffen in Bezug auf den eventuellen Unterhalt, dessen Vereinbarung treffen in Bezug auf den eventuellen Unterhalt, dessen
Betrag und die Modalitäten, gemäss denen der vereinbarte Betrag Betrag und die Modalitäten, gemäss denen der vereinbarte Betrag
revidiert werden kann. revidiert werden kann.
§ 2 - In Ermangelung einer in § 1 erwähnten Vereinbarung kann das § 2 - In Ermangelung einer in § 1 erwähnten Vereinbarung kann das
Gericht im Urteil, durch das die Ehescheidung ausgesprochen wird, oder Gericht im Urteil, durch das die Ehescheidung ausgesprochen wird, oder
bei einer späteren Entscheidung auf Ersuchen des bedürftigen Ehegatten bei einer späteren Entscheidung auf Ersuchen des bedürftigen Ehegatten
Unterhalt zulasten des anderen Ehegatten zuerkennen. Unterhalt zulasten des anderen Ehegatten zuerkennen.
Das Gericht kann das Ersuchen um Unterhalt ablehnen, wenn der Beklagte Das Gericht kann das Ersuchen um Unterhalt ablehnen, wenn der Beklagte
nachweist, dass der Kläger einen schweren Fehler begangen hat, durch nachweist, dass der Kläger einen schweren Fehler begangen hat, durch
den die Fortsetzung des Zusammenlebens unmöglich gemacht wurde. den die Fortsetzung des Zusammenlebens unmöglich gemacht wurde.
In keinem Fall wird der Unterhalt dem Ehegatten zuerkannt, der einer In keinem Fall wird der Unterhalt dem Ehegatten zuerkannt, der einer
in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403 oder 405 des in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403 oder 405 des
Strafgesetzbuches erwähnten Tat, die gegen die Person des Beklagten Strafgesetzbuches erwähnten Tat, die gegen die Person des Beklagten
begangen wurde, oder des Versuchs, eine in den Artikeln 375, 393, 394 begangen wurde, oder des Versuchs, eine in den Artikeln 375, 393, 394
oder 397 desselben Gesetzbuches erwähnte Tat gegen dieselbe Person zu oder 397 desselben Gesetzbuches erwähnte Tat gegen dieselbe Person zu
begehen, für schuldig befunden wurde. begehen, für schuldig befunden wurde.
In Abweichung von Artikel 4 des einleitenden Teils des In Abweichung von Artikel 4 des einleitenden Teils des
Strafprozessgesetzbuches kann der Richter in Erwartung einer Strafprozessgesetzbuches kann der Richter in Erwartung einer
rechtskräftigen Entscheidung über die Strafverfolgung dem Kläger unter rechtskräftigen Entscheidung über die Strafverfolgung dem Kläger unter
Berücksichtigung aller Umstände der Sache einen Unterhaltsvorschuss Berücksichtigung aller Umstände der Sache einen Unterhaltsvorschuss
zuerkennen. Er kann die Zuerkennung dieses Unterhaltsvorschusses an zuerkennen. Er kann die Zuerkennung dieses Unterhaltsvorschusses an
die Leistung einer Sicherheit knüpfen, die er bestimmt und deren die Leistung einer Sicherheit knüpfen, die er bestimmt und deren
Modalitäten er festlegt. Modalitäten er festlegt.
§ 3 - Das Gericht bestimmt den Unterhaltsbetrag, durch den der § 3 - Das Gericht bestimmt den Unterhaltsbetrag, durch den der
Unterhaltsberechtigte zumindest aus seiner Bedürftigkeit herausgeholt Unterhaltsberechtigte zumindest aus seiner Bedürftigkeit herausgeholt
wird. wird.
Das Gericht berücksichtigt die Einkünfte und Möglichkeiten der Das Gericht berücksichtigt die Einkünfte und Möglichkeiten der
Ehegatten und die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Ehegatten und die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen
Situation des Unterhaltsberechtigten. Zur Beurteilung dieser Situation des Unterhaltsberechtigten. Zur Beurteilung dieser
Verschlechterung stützt der Richter sich unter anderem auf die Dauer Verschlechterung stützt der Richter sich unter anderem auf die Dauer
der Ehe, das Alter der Parteien, ihr Verhalten während der Ehe mit der Ehe, das Alter der Parteien, ihr Verhalten während der Ehe mit
Bezug auf die Organisation ihrer Bedürfnisse und die Betreuung der Bezug auf die Organisation ihrer Bedürfnisse und die Betreuung der
Kinder während des Zusammenlebens oder danach. Der Richter kann Kinder während des Zusammenlebens oder danach. Der Richter kann
gegebenenfalls entscheiden, dass der Unterhalt degressiv sein wird und gegebenenfalls entscheiden, dass der Unterhalt degressiv sein wird und
in welchem Masse er es sein wird. in welchem Masse er es sein wird.
Der Unterhalt darf ein Drittel der Einkünfte des unterhaltspflichtigen Der Unterhalt darf ein Drittel der Einkünfte des unterhaltspflichtigen
Ehegatten nicht übersteigen. Ehegatten nicht übersteigen.
§ 4 - Die Dauer des Unterhalts darf nicht länger als die der Ehe sein. § 4 - Die Dauer des Unterhalts darf nicht länger als die der Ehe sein.
Im Falle aussergewöhnlicher Umstände kann das Gericht die Frist Im Falle aussergewöhnlicher Umstände kann das Gericht die Frist
verlängern, wenn der Unterhaltsberechtigte nachweist, dass er nach verlängern, wenn der Unterhaltsberechtigte nachweist, dass er nach
Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist aus von seinem Willen Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist aus von seinem Willen
unabhängigen Gründen noch immer bedürftig bleibt. In diesem Fall unabhängigen Gründen noch immer bedürftig bleibt. In diesem Fall
entspricht der Unterhaltsbetrag dem Betrag, der erforderlich ist, um entspricht der Unterhaltsbetrag dem Betrag, der erforderlich ist, um
den Unterhaltsberechtigten aus seiner Bedürftigkeit herauszuholen. den Unterhaltsberechtigten aus seiner Bedürftigkeit herauszuholen.
§ 5 - Wenn der Beklagte nachweist, dass die Bedürftigkeit des Klägers § 5 - Wenn der Beklagte nachweist, dass die Bedürftigkeit des Klägers
aus einer einseitig von Letzterem getroffenen Entscheidung hervorgeht, aus einer einseitig von Letzterem getroffenen Entscheidung hervorgeht,
ohne dass die Bedürfnisse der Familie diese Wahl gerechtfertigt haben, ohne dass die Bedürfnisse der Familie diese Wahl gerechtfertigt haben,
kann er von der Zahlung des Unterhalts befreit werden oder lediglich kann er von der Zahlung des Unterhalts befreit werden oder lediglich
verpflichtet werden, einen reduzierten Unterhalt zu zahlen. verpflichtet werden, einen reduzierten Unterhalt zu zahlen.
§ 6 - Das Gericht, das den Unterhalt zuerkennt, stellt fest, dass § 6 - Das Gericht, das den Unterhalt zuerkennt, stellt fest, dass
dieser von Rechts wegen den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes dieser von Rechts wegen den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes
angepasst wird. angepasst wird.
Ausser wenn das Gericht darüber anders entscheidet, stimmt der Ausser wenn das Gericht darüber anders entscheidet, stimmt der
Grundbetrag des Unterhalts mit dem Verbraucherpreisindex des Monats Grundbetrag des Unterhalts mit dem Verbraucherpreisindex des Monats
überein, in dem das Urteil oder der Entscheid, mit dem die überein, in dem das Urteil oder der Entscheid, mit dem die
Ehescheidung ausgesprochen wird, rechtskräftig geworden ist. Alle Ehescheidung ausgesprochen wird, rechtskräftig geworden ist. Alle
zwölf Monate wird der Betrag des Unterhalts der Erhöhung oder zwölf Monate wird der Betrag des Unterhalts der Erhöhung oder
Minderung des Verbraucherpreisindexes des entsprechenden Monats Minderung des Verbraucherpreisindexes des entsprechenden Monats
angepasst. angepasst.
Diese Änderungen werden auf den Unterhalt ab dem Fälligkeitstag, der Diese Änderungen werden auf den Unterhalt ab dem Fälligkeitstag, der
der Veröffentlichung des neuen zu berücksichtigenden Indexes im der Veröffentlichung des neuen zu berücksichtigenden Indexes im
Belgischen Staatsblatt folgt, angewandt. Belgischen Staatsblatt folgt, angewandt.
Das Gericht kann in bestimmten Fällen ein anderes System der Anpassung Das Gericht kann in bestimmten Fällen ein anderes System der Anpassung
des Unterhalts an die Lebenshaltungskosten anwenden. des Unterhalts an die Lebenshaltungskosten anwenden.
§ 7 - Selbst bei einer Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis § 7 - Selbst bei einer Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis
und ausser wenn die Parteien ausdrücklich das Gegenteil vereinbart und ausser wenn die Parteien ausdrücklich das Gegenteil vereinbart
haben, kann das Gericht in dem Urteil, durch das die Ehescheidung haben, kann das Gericht in dem Urteil, durch das die Ehescheidung
ausgesprochen wird, oder durch eine spätere Entscheidung den Unterhalt ausgesprochen wird, oder durch eine spätere Entscheidung den Unterhalt
erhöhen, reduzieren oder abschaffen, wenn infolge neuer, vom Willen erhöhen, reduzieren oder abschaffen, wenn infolge neuer, vom Willen
der Parteien unabhängiger Gründe der Unterhaltsbetrag nicht mehr der Parteien unabhängiger Gründe der Unterhaltsbetrag nicht mehr
angepasst ist. angepasst ist.
Wenn infolge der Auflösung der Ehe aus der Auseinandersetzung und Wenn infolge der Auflösung der Ehe aus der Auseinandersetzung und
Verteilung des Gesamtguts oder der ungeteilten Rechtsgemeinschaft, die Verteilung des Gesamtguts oder der ungeteilten Rechtsgemeinschaft, die
unter den Ehegatten bestand, eine Änderung ihrer Finanzlage unter den Ehegatten bestand, eine Änderung ihrer Finanzlage
hervorgeht, die eine Anpassung des Unterhalts, der vor Erstellung der hervorgeht, die eine Anpassung des Unterhalts, der vor Erstellung der
Auseinandersetzungsrechnung durch Urteil ausgesprochen oder durch Auseinandersetzungsrechnung durch Urteil ausgesprochen oder durch
Vereinbarung getroffen worden war, rechtfertigt, kann das Gericht den Vereinbarung getroffen worden war, rechtfertigt, kann das Gericht den
Unterhalt, ausser bei einer Ehescheidung im gegenseitigen Unterhalt, ausser bei einer Ehescheidung im gegenseitigen
Einverständnis, ebenfalls anpassen. Einverständnis, ebenfalls anpassen.
§ 8 - Der Unterhalt kann jederzeit aufgrund einer vom Gericht § 8 - Der Unterhalt kann jederzeit aufgrund einer vom Gericht
homologierten Vereinbarung der Parteien durch ein Kapital ersetzt homologierten Vereinbarung der Parteien durch ein Kapital ersetzt
werden. Auch auf Ersuchen des Unterhaltspflichtigen kann das Gericht werden. Auch auf Ersuchen des Unterhaltspflichtigen kann das Gericht
jederzeit die Kapitalisierung gewähren. jederzeit die Kapitalisierung gewähren.
§ 9 - Die Ehegatten dürfen nicht vor Auflösung der Ehe auf ihre § 9 - Die Ehegatten dürfen nicht vor Auflösung der Ehe auf ihre
Unterhaltsansprüche verzichten. Unterhaltsansprüche verzichten.
Sie dürfen im Laufe des Verfahrens unter den in Artikel 1257 des Sie dürfen im Laufe des Verfahrens unter den in Artikel 1257 des
Gerichtsgesetzbuches festgelegten Bedingungen jedoch Vergleiche über Gerichtsgesetzbuches festgelegten Bedingungen jedoch Vergleiche über
den Betrag dieses Unterhalts schliessen. den Betrag dieses Unterhalts schliessen.
§ 10 - Der Unterhalt wird mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen nicht § 10 - Der Unterhalt wird mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen nicht
mehr geschuldet, der Unterhaltsberechtigte darf jedoch unter den in mehr geschuldet, der Unterhaltsberechtigte darf jedoch unter den in
Artikel 205bis §§ 2, 3, 4 und 5 vorgesehenen Bedingungen Unterhalt aus Artikel 205bis §§ 2, 3, 4 und 5 vorgesehenen Bedingungen Unterhalt aus
dem Nachlass verlangen. dem Nachlass verlangen.
Der Unterhalt endet auf jeden Fall endgültig nach einer erneuten Der Unterhalt endet auf jeden Fall endgültig nach einer erneuten
Eheschliessung des Unterhaltsberechtigten oder zu dem Zeitpunkt, wo Eheschliessung des Unterhaltsberechtigten oder zu dem Zeitpunkt, wo
Letzterer eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgibt, Letzterer eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgibt,
ausser bei gegenteiliger Abmachung der Parteien. ausser bei gegenteiliger Abmachung der Parteien.
Der Richter kann der Unterhaltspflicht ein Ende setzen, wenn der Der Richter kann der Unterhaltspflicht ein Ende setzen, wenn der
Unterhaltsberechtigte mit einer anderen Person eine eheähnliche Unterhaltsberechtigte mit einer anderen Person eine eheähnliche
Gemeinschaft bildet. Gemeinschaft bildet.
§ 11 - Das Gericht kann, wenn der Unterhaltspflichtige seiner § 11 - Das Gericht kann, wenn der Unterhaltspflichtige seiner
Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, entscheiden, dass der Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, entscheiden, dass der
Unterhaltsberechtigte ermächtigt wird, die Einkünfte des Unterhaltsberechtigte ermächtigt wird, die Einkünfte des
Unterhaltspflichtigen oder die aus den Gütern, die er aufgrund ihres Unterhaltspflichtigen oder die aus den Gütern, die er aufgrund ihres
ehelichen Güterstandes verwaltet, sowie alle anderen Beträge, die ehelichen Güterstandes verwaltet, sowie alle anderen Beträge, die
Dritte ihm schulden, zu vereinnahmen. Dritte ihm schulden, zu vereinnahmen.
Auf die durch den Greffier auf Ersuchen des Klägers erfolgte Auf die durch den Greffier auf Ersuchen des Klägers erfolgte
Notifizierung hin ist diese Entscheidung allen gegenwärtigen und Notifizierung hin ist diese Entscheidung allen gegenwärtigen und
zukünftigen Drittschuldnern gegenüber wirksam. zukünftigen Drittschuldnern gegenüber wirksam.
§ 12 - Das Gericht, das über den Unterhalt entscheidet, kann von Amts § 12 - Das Gericht, das über den Unterhalt entscheidet, kann von Amts
wegen die vorläufige Vollstreckung der Entscheidung anordnen. » wegen die vorläufige Vollstreckung der Entscheidung anordnen. »
Art. 8 - Artikel 301bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 8 - Artikel 301bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 9. Juli 1975 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai Gesetz vom 9. Juli 1975 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai
1997, wird aufgehoben. 1997, wird aufgehoben.
Art. 9 - In Artikel 302 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 9 - In Artikel 302 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 13. April 1995, werden die Wörter "durch eine gemäss Gesetz vom 13. April 1995, werden die Wörter "durch eine gemäss
Artikel 1258 des Gerichtsgesetzbuches ordnungsgemäss bestätigte Artikel 1258 des Gerichtsgesetzbuches ordnungsgemäss bestätigte
Vereinbarung der Parteien" durch die Wörter "durch eine gemäss Artikel Vereinbarung der Parteien" durch die Wörter "durch eine gemäss Artikel
1256 homologierte Vereinbarung der Parteien" ersetzt. 1256 homologierte Vereinbarung der Parteien" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 304 desselben Gesetzbuches wird das Wort Art. 10 - In Artikel 304 desselben Gesetzbuches wird das Wort
"gestattete" durch das Wort "ausgesprochene" ersetzt. "gestattete" durch das Wort "ausgesprochene" ersetzt.
Art. 11 - Im selben Gesetzbuch werden folgende Artikel aufgehoben: Art. 11 - Im selben Gesetzbuch werden folgende Artikel aufgehoben:
1. Artikel 306, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 1. Juli 1974, 1. Artikel 306, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 1. Juli 1974,
2. Artikel 307, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 1. Juli 1974 2. Artikel 307, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 1. Juli 1974
und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1976,
3. Artikel 307bis, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 1974. 3. Artikel 307bis, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 1974.
Art. 12 - Artikel 308 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 12 - Artikel 308 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 15. Dezember 1949, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom Gesetz vom 15. Dezember 1949, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom
27. Januar 1960 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 1960, 27. Januar 1960 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 1960,
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 308 - Nach Verkündung der Trennung von Tisch und Bett bleibt « Art. 308 - Nach Verkündung der Trennung von Tisch und Bett bleibt
die Unterstützungspflicht bestehen. » die Unterstützungspflicht bestehen. »
Art. 13 - Artikel 311bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 13 - Artikel 311bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 8. April 1965 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. Juli Gesetz vom 8. April 1965 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. Juli
1976 und 20. Mai 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1976 und 20. Mai 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 311bis - Die Artikel 229, 299, 302 und 304 desselben « Art. 311bis - Die Artikel 229, 299, 302 und 304 desselben
Gesetzbuches sind anwendbar auf die Trennung von Tisch und Bett. » Gesetzbuches sind anwendbar auf die Trennung von Tisch und Bett. »
Art. 14 - In Artikel 316bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 14 - In Artikel 316bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 1. Juli 2006, werden die Wörter "1258 § 2" durch die das Gesetz vom 1. Juli 2006, werden die Wörter "1258 § 2" durch die
Wörter "1256" ersetzt. Wörter "1256" ersetzt.
Art. 15 - [Abänderungsbestimmung] Art. 15 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 16 - [Abänderungsbestimmung] Art. 16 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 17 - [Abänderungsbestimmung] Art. 17 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 18 - [Abänderungsbestimmung] Art. 18 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 19 - [Abänderungsbestimmung] Art. 19 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 20 - [Abänderungsbestimmung] Art. 20 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 21 - Teil IV Buch IV Kapitel XI des Gerichtsgesetzbuches wird wie Art. 21 - Teil IV Buch IV Kapitel XI des Gerichtsgesetzbuches wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Die Überschrift von Abschnitt I wird wie folgt ersetzt: 1. Die Überschrift von Abschnitt I wird wie folgt ersetzt:
« Ehescheidung wegen unheilbarer Zerrüttung », « Ehescheidung wegen unheilbarer Zerrüttung »,
2. Abschnitt IV wird aufgehoben. 2. Abschnitt IV wird aufgehoben.
Art. 22 - Artikel 1254 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 22 - Artikel 1254 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai
1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 1254 - § 1 - Die Klage wegen unheilbarer Zerrüttung kann durch « Art. 1254 - § 1 - Die Klage wegen unheilbarer Zerrüttung kann durch
einen in Artikel 1034bis und folgende vorgesehenen Antrag eingereicht einen in Artikel 1034bis und folgende vorgesehenen Antrag eingereicht
werden, ausser wenn sie auf Artikel 229 § 1 des Zivilgesetzbuches werden, ausser wenn sie auf Artikel 229 § 1 des Zivilgesetzbuches
gegründet ist. gegründet ist.
Neben den gewöhnlichen Angaben wie der Identität der betroffenen Neben den gewöhnlichen Angaben wie der Identität der betroffenen
Parteien umfasst der verfahrenseinleitende Akt gegebenenfalls die Parteien umfasst der verfahrenseinleitende Akt gegebenenfalls die
Angabe der Identität der unverheirateten und nicht für mündig Angabe der Identität der unverheirateten und nicht für mündig
erklärten minderjährigen Kinder, die beide Ehegatten gemeinsam haben, erklärten minderjährigen Kinder, die beide Ehegatten gemeinsam haben,
der von ihnen adoptierten Kinder, der Kinder eines Ehegatten, die der der von ihnen adoptierten Kinder, der Kinder eines Ehegatten, die der
andere Ehegatte adoptiert hat, jedes Kindes von jedem der Ehegatten, andere Ehegatte adoptiert hat, jedes Kindes von jedem der Ehegatten,
dessen Abstammung feststeht, sowie jedes Kindes, das sie zusammen dessen Abstammung feststeht, sowie jedes Kindes, das sie zusammen
erziehen. erziehen.
Der verfahrenseinleitende Akt umfasst gegebenenfalls eine detaillierte Der verfahrenseinleitende Akt umfasst gegebenenfalls eine detaillierte
Beschreibung des Sachverhalts sowie - im Rahmen des Möglichen - alle Beschreibung des Sachverhalts sowie - im Rahmen des Möglichen - alle
Ersuchen in Bezug auf die Wirkungen der Ehescheidung, und dies Ersuchen in Bezug auf die Wirkungen der Ehescheidung, und dies
unbeschadet des Paragraphen 5. unbeschadet des Paragraphen 5.
Der verfahrenseinleitende Akt kann ebenfalls eventuelle Klagen in Der verfahrenseinleitende Akt kann ebenfalls eventuelle Klagen in
Bezug auf die vorläufigen Massnahmen hinsichtlich der Person, des Bezug auf die vorläufigen Massnahmen hinsichtlich der Person, des
Unterhalts und der Güter sowohl der Parteien als auch der Unterhalts und der Güter sowohl der Parteien als auch der
unverheirateten und nicht für mündig erklärten minderjährigen Kinder, unverheirateten und nicht für mündig erklärten minderjährigen Kinder,
die beide Ehegatten gemeinsam haben, der von ihnen adoptierten Kinder die beide Ehegatten gemeinsam haben, der von ihnen adoptierten Kinder
sowie der Kinder eines Ehegatten, die der andere Ehegatte adoptiert sowie der Kinder eines Ehegatten, die der andere Ehegatte adoptiert
hat, umfassen. Wenn der Kläger wünscht, dass diese Klagen sofort im hat, umfassen. Wenn der Kläger wünscht, dass diese Klagen sofort im
Eilverfahren eingeleitet werden, wird Klage per Eilverfahren eingeleitet werden, wird Klage per
Gerichtsvollzieherurkunde eingereicht mit Ladung vor den im Gerichtsvollzieherurkunde eingereicht mit Ladung vor den im
Eilverfahren tagenden Präsidenten, wie vorgesehen in Artikel 1280, und Eilverfahren tagenden Präsidenten, wie vorgesehen in Artikel 1280, und
vor das Gericht. vor das Gericht.
Die klagende Partei fügt dem verfahrenseinleitenden Akt für jeden der Die klagende Partei fügt dem verfahrenseinleitenden Akt für jeden der
Ehegatten und für die oben erwähnten eventuellen Kinder Folgendes bei: Ehegatten und für die oben erwähnten eventuellen Kinder Folgendes bei:
1. einen Nachweis der Identität, der Staatsangehörigkeit und der 1. einen Nachweis der Identität, der Staatsangehörigkeit und der
Eintragung im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister, Eintragung im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister,
2. die Geburtsurkunden der oben erwähnten Kinder, 2. die Geburtsurkunden der oben erwähnten Kinder,
3. eine beglaubigte Abschrift der letzten Eheschliessungsurkunde und 3. eine beglaubigte Abschrift der letzten Eheschliessungsurkunde und
des letzten Ehevertrags, des letzten Ehevertrags,
4. einen Nachweis des aktuellen Wohnorts oder, gegebenenfalls, einen 4. einen Nachweis des aktuellen Wohnorts oder, gegebenenfalls, einen
Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltsorts in Belgien seit mehr als Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltsorts in Belgien seit mehr als
drei Monaten, wenn dieser ein anderer als der im Nationalregister drei Monaten, wenn dieser ein anderer als der im Nationalregister
angegebene Aufenthaltsort ist. angegebene Aufenthaltsort ist.
Wenn die vorgelegten Dokumente in einer Fremdsprache abgefasst worden Wenn die vorgelegten Dokumente in einer Fremdsprache abgefasst worden
sind, kann die Kanzlei eine beglaubigte Übersetzung davon beantragen. sind, kann die Kanzlei eine beglaubigte Übersetzung davon beantragen.
§ 2 - Die Interessehabenden werden davon befreit, die verschiedenen in § 2 - Die Interessehabenden werden davon befreit, die verschiedenen in
§ 1 erwähnten Nachweise der Identität, der Staatsangehörigkeit und der § 1 erwähnten Nachweise der Identität, der Staatsangehörigkeit und der
Eintragung im Bevölkerungs- oder Fremdenregister vorzulegen, insofern Eintragung im Bevölkerungs- oder Fremdenregister vorzulegen, insofern
sie am Datum des verfahrenseinleitenden Akts im Nationalregister der sie am Datum des verfahrenseinleitenden Akts im Nationalregister der
natürlichen Personen, eingerichtet durch das Gesetz vom 8. August 1983 natürlichen Personen, eingerichtet durch das Gesetz vom 8. August 1983
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen,
eingetragen sind. Die in diesem Register aufgenommenen Angaben haben eingetragen sind. Die in diesem Register aufgenommenen Angaben haben
Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Der Greffier des Gerichts Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Der Greffier des Gerichts
überprüft in diesem Fall die Personalien anhand des Nationalregisters überprüft in diesem Fall die Personalien anhand des Nationalregisters
und fügt der Akte einen Auszug aus dem Nationalregister bei. und fügt der Akte einen Auszug aus dem Nationalregister bei.
Sie werden ebenfalls davon befreit, folgende Dokumente vorzulegen: Sie werden ebenfalls davon befreit, folgende Dokumente vorzulegen:
1. die in § 1 erwähnten Geburtsurkunden, insofern die betreffenden 1. die in § 1 erwähnten Geburtsurkunden, insofern die betreffenden
Kinder in Belgien geboren sind, Kinder in Belgien geboren sind,
2. die Eheschliessungsurkunde, wenn die Ehe in Belgien eingegangen 2. die Eheschliessungsurkunde, wenn die Ehe in Belgien eingegangen
wurde. wurde.
In beiden Fällen beantragt die Kanzlei des Gerichts selber eine In beiden Fällen beantragt die Kanzlei des Gerichts selber eine
Abschrift der Urkunde beim Verwahrer der Register. Gleiches gilt, wenn Abschrift der Urkunde beim Verwahrer der Register. Gleiches gilt, wenn
die Urkunde in Belgien übertragen worden ist und der Greffier den Ort die Urkunde in Belgien übertragen worden ist und der Greffier den Ort
der Übertragung kennt. der Übertragung kennt.
§ 3 - Die Bestimmungen von § 2 sind nicht anwendbar auf eine § 3 - Die Bestimmungen von § 2 sind nicht anwendbar auf eine
Eilverfahrensklage. Sie sind auch nicht anwendbar auf Personen, die im Eilverfahrensklage. Sie sind auch nicht anwendbar auf Personen, die im
Warteregister eingetragen sind. Warteregister eingetragen sind.
§ 4 - Wenn die Angaben im verfahrenseinleitenden Akt unvollständig § 4 - Wenn die Angaben im verfahrenseinleitenden Akt unvollständig
sind oder die Kanzlei bestimmte Informationen nicht rechtzeitig für sind oder die Kanzlei bestimmte Informationen nicht rechtzeitig für
die Einleitungssitzung hat einholen können, fordert der Richter die die Einleitungssitzung hat einholen können, fordert der Richter die
zuerst handelnde Partei dazu auf, die erforderlichen Informationen zuerst handelnde Partei dazu auf, die erforderlichen Informationen
mitzuteilen oder die Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei mitzuteilen oder die Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei
kann auch selbst die Initiative ergreifen, die Akte anzulegen. kann auch selbst die Initiative ergreifen, die Akte anzulegen.
§ 5 - Bis zur Schliessung der Verhandlung können die Parteien oder § 5 - Bis zur Schliessung der Verhandlung können die Parteien oder
kann eine der Parteien die Sache oder den Gegenstand der Klage kann eine der Parteien die Sache oder den Gegenstand der Klage
erweitern oder ändern, Widerklagen oder ergänzende Klagen einreichen, erweitern oder ändern, Widerklagen oder ergänzende Klagen einreichen,
und zwar durch kontradiktorisch ergangene Schriftsätze oder durch und zwar durch kontradiktorisch ergangene Schriftsätze oder durch
Schriftsätze, die dem anderen Ehegatten per Gerichtsvollzieherurkunde Schriftsätze, die dem anderen Ehegatten per Gerichtsvollzieherurkunde
oder per Einschreibebrief mit Rückschein übermittelt werden. » oder per Einschreibebrief mit Rückschein übermittelt werden. »
Art. 23 - Artikel 1255 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 23 - Artikel 1255 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 30. Juni 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 30. Juni 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 1255 - § 1 - Wenn die Ehescheidung von den Parteien gemeinsam « Art. 1255 - § 1 - Wenn die Ehescheidung von den Parteien gemeinsam
auf der Grundlage von Artikel 229 § 2 des Zivilgesetzbuches beantragt auf der Grundlage von Artikel 229 § 2 des Zivilgesetzbuches beantragt
wird, wird der Antrag von jedem der Ehegatten oder von mindestens wird, wird der Antrag von jedem der Ehegatten oder von mindestens
einem Rechtsanwalt oder Notar unterzeichnet. einem Rechtsanwalt oder Notar unterzeichnet.
Wenn feststeht, dass die Parteien seit mehr als sechs Monaten Wenn feststeht, dass die Parteien seit mehr als sechs Monaten
tatsächlich getrennt sind, verkündet der Richter die Ehescheidung. tatsächlich getrennt sind, verkündet der Richter die Ehescheidung.
Wenn die Parteien nicht seit mehr als sechs Monaten getrennt sind, Wenn die Parteien nicht seit mehr als sechs Monaten getrennt sind,
beraumt der Richter eine neue Sitzung an. Diese findet an einem Datum beraumt der Richter eine neue Sitzung an. Diese findet an einem Datum
statt, das dem Ablauf der Frist von sechs Monaten unmittelbar folgt statt, das dem Ablauf der Frist von sechs Monaten unmittelbar folgt
oder drei Monate nach dem ersten Erscheinen der Parteien. In dieser oder drei Monate nach dem ersten Erscheinen der Parteien. In dieser
Sitzung verkündet der Richter die Ehescheidung, wenn die Parteien Sitzung verkündet der Richter die Ehescheidung, wenn die Parteien
ihren Willen dazu bestätigen. ihren Willen dazu bestätigen.
Wenn der Richter die Ehescheidung verkündet, homologiert er Wenn der Richter die Ehescheidung verkündet, homologiert er
gegebenenfalls die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. gegebenenfalls die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen.
§ 2 - Wenn die Ehescheidung von einem der Ehegatten in Anwendung von § 2 - Wenn die Ehescheidung von einem der Ehegatten in Anwendung von
Artikel 229 § 3 des Zivilgesetzbuches beantragt wird, verkündet der Artikel 229 § 3 des Zivilgesetzbuches beantragt wird, verkündet der
Richter die Ehescheidung, wenn er feststellt, dass die Parteien seit Richter die Ehescheidung, wenn er feststellt, dass die Parteien seit
mehr als einem Jahr tatsächlich getrennt sind. mehr als einem Jahr tatsächlich getrennt sind.
Wenn die Parteien nicht seit mehr als einem Jahr tatsächlich getrennt Wenn die Parteien nicht seit mehr als einem Jahr tatsächlich getrennt
sind, beraumt der Richter eine neue Sitzung an. Diese findet an einem sind, beraumt der Richter eine neue Sitzung an. Diese findet an einem
Datum statt, das dem Ablauf der Frist von einem Jahr unmittelbar folgt Datum statt, das dem Ablauf der Frist von einem Jahr unmittelbar folgt
oder ein Jahr nach der ersten Sitzung. In dieser Sitzung verkündet der oder ein Jahr nach der ersten Sitzung. In dieser Sitzung verkündet der
Richter die Ehescheidung, wenn eine der Parteien darum ersucht. Richter die Ehescheidung, wenn eine der Parteien darum ersucht.
§ 3 - Wenn die Ehescheidung von einem der Ehegatten beantragt wird und § 3 - Wenn die Ehescheidung von einem der Ehegatten beantragt wird und
der andere Ehegatte sich im Laufe des Verfahrens mit der Klage der andere Ehegatte sich im Laufe des Verfahrens mit der Klage
einverstanden erklärt, wird die Ehescheidung unter Einhaltung der in § einverstanden erklärt, wird die Ehescheidung unter Einhaltung der in §
1 erwähnten Fristen verkündet. 1 erwähnten Fristen verkündet.
§ 4 - Die tatsächliche Trennung der Ehegatten kann mit allen § 4 - Die tatsächliche Trennung der Ehegatten kann mit allen
rechtlichen Mitteln, mit Ausnahme des Geständnisses und des Eides, rechtlichen Mitteln, mit Ausnahme des Geständnisses und des Eides,
unter anderem durch die Beibringung von Wohnsitzbescheinigungen, die unter anderem durch die Beibringung von Wohnsitzbescheinigungen, die
Eintragungen an verschiedenen Adressen aufzeigen, nachgewiesen werden. Eintragungen an verschiedenen Adressen aufzeigen, nachgewiesen werden.
§ 5 - Wenn die Ehescheidung von einer der Parteien in Anwendung von § 5 - Wenn die Ehescheidung von einer der Parteien in Anwendung von
Artikel 229 § 1 des Zivilgesetzbuches beantragt wird und der Nachweis Artikel 229 § 1 des Zivilgesetzbuches beantragt wird und der Nachweis
der unheilbaren Zerrüttung erbracht ist, kann der Richter die der unheilbaren Zerrüttung erbracht ist, kann der Richter die
Ehescheidung unverzüglich verkünden. Ehescheidung unverzüglich verkünden.
§ 6 - Ausser bei aussergewöhnlichen Umständen sind das persönliche § 6 - Ausser bei aussergewöhnlichen Umständen sind das persönliche
Erscheinen der Parteien bei einer gemeinsamen Klage auf der Grundlage Erscheinen der Parteien bei einer gemeinsamen Klage auf der Grundlage
von Artikel 229 § 2 des Zivilgesetzbuches und das persönliche von Artikel 229 § 2 des Zivilgesetzbuches und das persönliche
Erscheinen der klagenden Partei in den anderen Fällen erforderlich. Erscheinen der klagenden Partei in den anderen Fällen erforderlich.
Auf jeden Fall findet die Sitzung in der Ratskammer statt. Auf jeden Fall findet die Sitzung in der Ratskammer statt.
Unbeschadet des Artikels 1734 versucht der Richter, die Parteien Unbeschadet des Artikels 1734 versucht der Richter, die Parteien
auszusöhnen. Er erteilt ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte in Bezug auszusöhnen. Er erteilt ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte in Bezug
auf das Verfahren und insbesondere in Bezug auf die Nützlichkeit, auf auf das Verfahren und insbesondere in Bezug auf die Nützlichkeit, auf
die im siebten Teil des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Vermittlung die im siebten Teil des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Vermittlung
zurückzugreifen. Er kann die Aufschiebung des Verfahrens anordnen, zurückzugreifen. Er kann die Aufschiebung des Verfahrens anordnen,
damit die Parteien die Möglichkeit bekommen, alle zweckdienlichen damit die Parteien die Möglichkeit bekommen, alle zweckdienlichen
Auskünfte einzuholen. Die Aufschiebungsdauer darf nicht mehr als einen Auskünfte einzuholen. Die Aufschiebungsdauer darf nicht mehr als einen
Monat betragen. Monat betragen.
§ 7 - Wenn einer der Ehegatten sich im Zustand der Demenz oder der § 7 - Wenn einer der Ehegatten sich im Zustand der Demenz oder der
schweren Geistesstörung befindet, wird er als Beklagter von seinem schweren Geistesstörung befindet, wird er als Beklagter von seinem
Vormund, seinem vorläufigen Verwalter oder, in deren Ermangelung, von Vormund, seinem vorläufigen Verwalter oder, in deren Ermangelung, von
einem Ad-hoc-Verwalter, der vorher vom Präsidenten des Gerichts auf einem Ad-hoc-Verwalter, der vorher vom Präsidenten des Gerichts auf
Ersuchen der klagenden Partei bestellt wird, vertreten. » Ersuchen der klagenden Partei bestellt wird, vertreten. »
Art. 24 - Artikel 1256 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 24 - Artikel 1256 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 30. Juni 1994, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 30. Juni 1994, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« Art. 1256 - Die Parteien können den Richter zu jeder Zeit ersuchen, « Art. 1256 - Die Parteien können den Richter zu jeder Zeit ersuchen,
ihre Vereinbarungen in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen ihre Vereinbarungen in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen
hinsichtlich der Person, des Unterhalts und der Güter der Ehegatten hinsichtlich der Person, des Unterhalts und der Güter der Ehegatten
oder ihrer Kinder zu homologieren. oder ihrer Kinder zu homologieren.
Der Richter kann sich weigern, die Vereinbarung zu homologieren, wenn Der Richter kann sich weigern, die Vereinbarung zu homologieren, wenn
sie offensichtlich nicht im Interesse der Kinder ist. sie offensichtlich nicht im Interesse der Kinder ist.
In Ermangelung einer Vereinbarung oder bei einer teilweisen In Ermangelung einer Vereinbarung oder bei einer teilweisen
Vereinbarung wird die Sache auf Ersuchen einer der Parteien auf die Vereinbarung wird die Sache auf Ersuchen einer der Parteien auf die
erstmögliche Sitzung im Eilverfahren verwiesen, insofern sie noch erstmögliche Sitzung im Eilverfahren verwiesen, insofern sie noch
nicht auf der Liste der Eilverfahrenssachen eingetragen ist. Artikel nicht auf der Liste der Eilverfahrenssachen eingetragen ist. Artikel
803 kommt zur Anwendung. » 803 kommt zur Anwendung. »
Art. 25 - Artikel 1257 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 25 - Artikel 1257 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 30. Juni 1994, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 30. Juni 1994, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« Art. 1257 - Unbeschadet des Artikels 302 des Zivilgesetzbuches sind « Art. 1257 - Unbeschadet des Artikels 302 des Zivilgesetzbuches sind
die während des Scheidungsverfahrens homologierten Vereinbarungen oder die während des Scheidungsverfahrens homologierten Vereinbarungen oder
die im Eilverfahren angeordneten Massnahmen im Sinne von Artikel 1039 die im Eilverfahren angeordneten Massnahmen im Sinne von Artikel 1039
Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches vorläufig. Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches vorläufig.
Dennoch können die Parteien nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, Dennoch können die Parteien nach Ablauf einer Frist von drei Monaten,
die der Homologierung ihrer Vereinbarung oder dem die der Homologierung ihrer Vereinbarung oder dem
Eilverfahrensbeschluss folgt, die Bestätigung der Massnahmen durch den Eilverfahrensbeschluss folgt, die Bestätigung der Massnahmen durch den
Tatsachenrichter beantragen, diesmal definitiv und auch für den Tatsachenrichter beantragen, diesmal definitiv und auch für den
Zeitraum nach der Ehescheidung. Zeitraum nach der Ehescheidung.
Die teilweisen Vereinbarungen in Bezug auf die güterrechtliche Die teilweisen Vereinbarungen in Bezug auf die güterrechtliche
Auseinandersetzung, die während des Scheidungsverfahrens getroffen Auseinandersetzung, die während des Scheidungsverfahrens getroffen
worden sind, bleiben getroffen unter den aufschiebenden Bedingungen worden sind, bleiben getroffen unter den aufschiebenden Bedingungen
der definitiven Verkündung der Ehescheidung und ihrer Bestätigung im der definitiven Verkündung der Ehescheidung und ihrer Bestätigung im
Laufe des Verfahrens zur Auseinandersetzung und Verteilung. » Laufe des Verfahrens zur Auseinandersetzung und Verteilung. »
Art. 26 - Artikel 1258 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 26 - Artikel 1258 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai
1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 1258 - Ausser bei gegenteiliger Abmachung werden die « Art. 1258 - Ausser bei gegenteiliger Abmachung werden die
Gerichtskosten unter den Parteien aufgeteilt, wenn die Ehescheidung Gerichtskosten unter den Parteien aufgeteilt, wenn die Ehescheidung
auf der Grundlage von Artikel 229 §§ 1 und 2 des Zivilgesetzbuches auf der Grundlage von Artikel 229 §§ 1 und 2 des Zivilgesetzbuches
ausgesprochen wird. Wenn die Ehescheidung auf der Grundlage von ausgesprochen wird. Wenn die Ehescheidung auf der Grundlage von
Artikel 229 § 1 ausgesprochen wird, kann der Richter unter Artikel 229 § 1 ausgesprochen wird, kann der Richter unter
Berücksichtigung aller Umstände der Sache jedoch anders entscheiden. Berücksichtigung aller Umstände der Sache jedoch anders entscheiden.
Die Gerichtskosten gehen zu Lasten der klagenden Partei, wenn die Die Gerichtskosten gehen zu Lasten der klagenden Partei, wenn die
Ehescheidung auf der Grundlage von Artikel 229 § 3 des Ehescheidung auf der Grundlage von Artikel 229 § 3 des
Zivilgesetzbuches ausgesprochen wird. » Zivilgesetzbuches ausgesprochen wird. »
Art. 27 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben: Art. 27 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben:
1. Artikel 1259, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 19. Februar 1. Artikel 1259, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 19. Februar
2001, 2001,
2. Artikel 1267, 2. Artikel 1267,
3. Artikel 1268, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und 3. Artikel 1268, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1997, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1997,
4. Artikel 1269 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Oktober 4. Artikel 1269 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Oktober
1974 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, 1974 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1994,
5. Artikel 1270bis, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und 5. Artikel 1270bis, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und
abgeändert durch das Gesetz vom 16. April 2000. abgeändert durch das Gesetz vom 16. April 2000.
Art. 28 - Artikel 1274 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 28 - Artikel 1274 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 30. Juni 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 30. Juni 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 1274 - Die Frist, um Kassationsbeschwerde gegen eine « Art. 1274 - Die Frist, um Kassationsbeschwerde gegen eine
Entscheidung, durch die die Ehescheidung ausgesprochen wird, Entscheidung, durch die die Ehescheidung ausgesprochen wird,
einzulegen, beträgt einen Monat. Diese Frist und die einzulegen, beträgt einen Monat. Diese Frist und die
Kassationsbeschwerde haben aufschiebende Wirkung. » Kassationsbeschwerde haben aufschiebende Wirkung. »
Art. 29 - [Abänderungsbestimmung] Art. 29 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 30 - [Abänderungsbestimmung] Art. 30 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 31 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben: Art. 31 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben:
1. die Artikel 1284 bis 1286, 1. die Artikel 1284 bis 1286,
2. Artikel 1286bis, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 1974 und 2. Artikel 1286bis, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 1974 und
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1994,
3. Artikel 1287 Absatz 4, abgeändert durch die Gesetze vom 1. Juli 3. Artikel 1287 Absatz 4, abgeändert durch die Gesetze vom 1. Juli
1972, 14. Mai 1981 und 30. Juni 1994. 1972, 14. Mai 1981 und 30. Juni 1994.
Art. 32 - [Abänderungsbestimmung] Art. 32 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 33 - [Abänderungsbestimmung] Art. 33 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 34 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1291bis mit Art. 34 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1291bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 1291bis - Wenn die Ehegatten nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt « Art. 1291bis - Wenn die Ehegatten nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt
der Klageeinreichung seit mehr als sechs Monaten tatsächlich getrennt der Klageeinreichung seit mehr als sechs Monaten tatsächlich getrennt
sind, werden sie von dem in Artikel 1294 vorgesehenen Erscheinen sind, werden sie von dem in Artikel 1294 vorgesehenen Erscheinen
befreit. befreit.
In diesem Fall finden die Artikel 1295 und folgende Anwendung. » In diesem Fall finden die Artikel 1295 und folgende Anwendung. »
Art. 35 - [Abänderungsbestimmung] Art. 35 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 36 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1294bis mit Art. 36 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1294bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 1294bis - § 1 - Wenn eine der Parteien zu der in Artikel 1294 « Art. 1294bis - § 1 - Wenn eine der Parteien zu der in Artikel 1294
vorgesehenen Sitzung nicht erscheint oder im Laufe des Verfahrens vorgesehenen Sitzung nicht erscheint oder im Laufe des Verfahrens
mitteilt, dass sie dieses nicht fortzusetzen wünscht, kann die zuerst mitteilt, dass sie dieses nicht fortzusetzen wünscht, kann die zuerst
handelnde Partei die Anwendung von Artikel 1255 beantragen. In diesem handelnde Partei die Anwendung von Artikel 1255 beantragen. In diesem
Fall läuft die einjährige Frist für die Anberaumung der in Artikel Fall läuft die einjährige Frist für die Anberaumung der in Artikel
1255 § 2 Absatz 2 vorgesehenen Sitzung ab dem Datum des in Artikel 1255 § 2 Absatz 2 vorgesehenen Sitzung ab dem Datum des in Artikel
1289 erwähnten Erscheinens. 1289 erwähnten Erscheinens.
§ 2 - Wenn auf das Verfahren verzichtet wird, sind die Parteien § 2 - Wenn auf das Verfahren verzichtet wird, sind die Parteien
vorläufig durch die in Artikel 1287 vorgesehenen Vereinbarungen vorläufig durch die in Artikel 1287 vorgesehenen Vereinbarungen
gebunden, bis der Artikel 1257 oder 1280 Anwendung findet. Wenn die gebunden, bis der Artikel 1257 oder 1280 Anwendung findet. Wenn die
Vereinbarungen nicht die Form eines vollstreckbaren Rechtstitels Vereinbarungen nicht die Form eines vollstreckbaren Rechtstitels
haben, wird die Sache auf Ersuchen der zuerst handelnden Partei gemäss haben, wird die Sache auf Ersuchen der zuerst handelnden Partei gemäss
Artikel 1256 für die Eilverfahrenssitzung anberaumt. Wenn eine der Artikel 1256 für die Eilverfahrenssitzung anberaumt. Wenn eine der
Parteien darum ersucht, spricht der Präsident einen vorläufigen Parteien darum ersucht, spricht der Präsident einen vorläufigen
Beschluss in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen aus. » Beschluss in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen aus. »
Art. 37 - Artikel 1305 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 37 - Artikel 1305 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 1305 - Die Klage auf Trennung von Tisch und Bett wird in « Art. 1305 - Die Klage auf Trennung von Tisch und Bett wird in
denselben Formen wie eine Ehescheidungsklage behandelt und es wird denselben Formen wie eine Ehescheidungsklage behandelt und es wird
darüber in denselben Formen entschieden wie bei einer darüber in denselben Formen entschieden wie bei einer
Ehescheidungsklage. Ehescheidungsklage.
Eine Ehescheidungsklage kann zu jeder Zeit in eine Klage auf Trennung Eine Ehescheidungsklage kann zu jeder Zeit in eine Klage auf Trennung
von Tisch und Bett umgewandelt werden. von Tisch und Bett umgewandelt werden.
Eine Klage auf Trennung von Tisch und Bett kann zu jeder Zeit in eine Eine Klage auf Trennung von Tisch und Bett kann zu jeder Zeit in eine
Ehescheidungsklage umgewandelt werden. » Ehescheidungsklage umgewandelt werden. »
Art. 38 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben: Art. 38 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben:
1. Artikel 1306, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und 1. Artikel 1306, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und
abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1994 und 20. Mai 1997, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1994 und 20. Mai 1997,
2. Artikel 1307, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juni 1970 und 2. Artikel 1307, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juni 1970 und
20. Mai 1997, 20. Mai 1997,
3. Artikel 1309, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai 1972, 3. 3. Artikel 1309, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai 1972, 3.
August 1992, 27. Dezember 1994 und 16. April 2000, August 1992, 27. Dezember 1994 und 16. April 2000,
4. Artikel 1310, abgeändert durch die Gesetze vom 1. Juli 1972, 27. 4. Artikel 1310, abgeändert durch die Gesetze vom 1. Juli 1972, 27.
Dezember 1994 und 16. April 2000. Dezember 1994 und 16. April 2000.
Art. 39 - [Abänderungsbestimmung] Art. 39 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL IV - Abänderungen des Strafgesetzbuches KAPITEL IV - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 40 - [Abänderungsbestimmung] Art. 40 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL V - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und KAPITEL V - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches Kanzleigebührengesetzbuches
Art. 41 - [Abänderungsbestimmung] Art. 41 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen
Art. 42 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 229 §§ 2 und 3 des Art. 42 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 229 §§ 2 und 3 des
Zivilgesetzbuches wird der Zeitraum der tatsächlichen Trennung vor Zivilgesetzbuches wird der Zeitraum der tatsächlichen Trennung vor
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes berücksichtigt. Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes berücksichtigt.
§ 2 - Die früheren Artikel 229, 231 und 232 desselben Gesetzbuches § 2 - Die früheren Artikel 229, 231 und 232 desselben Gesetzbuches
bleiben anwendbar auf Ehescheidungsverfahren und Verfahren zur bleiben anwendbar auf Ehescheidungsverfahren und Verfahren zur
Trennung von Tisch und Bett, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Trennung von Tisch und Bett, die vor Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes eingeleitet worden sind und in denen noch kein Endurteil Gesetzes eingeleitet worden sind und in denen noch kein Endurteil
verkündet worden ist. verkündet worden ist.
Der Unterhaltsanspruch nach Ehescheidung bleibt weiterhin durch die Der Unterhaltsanspruch nach Ehescheidung bleibt weiterhin durch die
Bestimmungen der früheren Artikel 301, 306, 307 und 307bis desselben Bestimmungen der früheren Artikel 301, 306, 307 und 307bis desselben
Gesetzbuches festgelegt, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen Gesetzbuches festgelegt, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen
3 und 5. 3 und 5.
§ 3 - Wenn die Ehescheidung vor Inkrafttreten des vorliegenden § 3 - Wenn die Ehescheidung vor Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes in Anwendung der früheren Artikeln 229, 231 und 232 desselben Gesetzes in Anwendung der früheren Artikeln 229, 231 und 232 desselben
Gesetzbuches verkündet wurde, bleibt der in Artikel 301 desselben Gesetzbuches verkündet wurde, bleibt der in Artikel 301 desselben
Gesetzbuches vorgesehene Unterhaltsanspruch erworben oder Gesetzbuches vorgesehene Unterhaltsanspruch erworben oder
ausgeschlossen auf der Grundlage der früheren Gesetzesbedingungen. ausgeschlossen auf der Grundlage der früheren Gesetzesbedingungen.
§ 4 - Für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 301 §§ 2, 3 und 5 § 4 - Für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 301 §§ 2, 3 und 5
desselben Gesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 7, kann sich auf desselben Gesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 7, kann sich auf
Fakten vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes berufen werden. Fakten vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes berufen werden.
§ 5 - Artikel 301 § 4 desselben Gesetzbuches, wie abgeändert durch § 5 - Artikel 301 § 4 desselben Gesetzbuches, wie abgeändert durch
Artikel 7, ist anwendbar auf den Unterhalt, der durch ein Urteil, das Artikel 7, ist anwendbar auf den Unterhalt, der durch ein Urteil, das
vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ergangen ist, festgelegt vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ergangen ist, festgelegt
wurde. wurde.
Wenn die Dauer dieses Unterhalts nicht festgelegt wurde, läuft die in Wenn die Dauer dieses Unterhalts nicht festgelegt wurde, läuft die in
Artikel 301 § 4 bestimmte Frist ab dem Datum des Inkrafttretens des Artikel 301 § 4 bestimmte Frist ab dem Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes. vorliegenden Gesetzes.
Wenn die Dauer des Unterhalts festgelegt wurde, bleibt diese Dauer Wenn die Dauer des Unterhalts festgelegt wurde, bleibt diese Dauer
anwendbar, ohne dass sie über die in Absatz 2 vorgesehene Begrenzung anwendbar, ohne dass sie über die in Absatz 2 vorgesehene Begrenzung
hinausgehen darf. hinausgehen darf.
§ 6 - Artikel 1274 desselben Gesetzbuches, wie abgeändert durch § 6 - Artikel 1274 desselben Gesetzbuches, wie abgeändert durch
Artikel 28, ist nicht anwendbar auf Entscheide, die vor [sic, zu lesen Artikel 28, ist nicht anwendbar auf Entscheide, die vor [sic, zu lesen
ist: nach] Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verkündet wurden, ist: nach] Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verkündet wurden,
wenn die Schliessung der Verhandlung vorher ausgesprochen wurde. wenn die Schliessung der Verhandlung vorher ausgesprochen wurde.
Art. 43 - Artikel 1294bis § 2 des Gerichtsgesetzbuches, wie abgeändert Art. 43 - Artikel 1294bis § 2 des Gerichtsgesetzbuches, wie abgeändert
durch Artikel 36, ist nicht anwendbar auf Vereinbarungen, die die durch Artikel 36, ist nicht anwendbar auf Vereinbarungen, die die
Parteien vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes unterzeichnet Parteien vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes unterzeichnet
haben. haben.
KAPITEL VII - Inkrafttreten KAPITEL VII - Inkrafttreten
Art. 44 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2007 in Kraft. Art. 44 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2007 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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