gepubliceerd op 26 november 2012
Wet tot wijziging en aanvulling van het Strafwetboek teneinde het misbruik van de zwakke toestand van personen strafbaar te stellen, en de strafrechtelijke bescherming van kwetsbare personen tegen mishandeling uit te breiden. - Duitse vertaling
26 NOVEMBER 2011. - Wet tot wijziging en aanvulling van het Strafwetboek teneinde het misbruik van de zwakke toestand van personen strafbaar te stellen, en de strafrechtelijke bescherming van kwetsbare personen tegen mishandeling uit te breiden. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 november 2011 tot wijziging en aanvulling van het Strafwetboek teneinde het misbruik van de zwakke toestand van personen strafbaar te stellen, en de strafrechtelijke bescherming van kwetsbare personen tegen mishandeling uit te breiden (Belgisch Staatsblad van 23 januari 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 26. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Strafgesetzbuches zwecks Unterstrafestellung der Ausnutzung der Situation von Schwächeren und zwecks Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes schutzbedürftiger Personen vor Misshandlung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 2 - Artikel 142 des Strafgesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Wurde die Straftat zum Nachteil einer Person begangen, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war, wird dieser mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 EUR bestraft. » Art. 3 - Artikel 330bis desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 4. Juli 1972, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 330bis - In den in den Artikeln 327 bis 330 erwähnten Fällen werden die in diesen Artikeln angedrohten Mindeststrafen verdoppelt, wenn die Person, die mit Anschlägen bedroht wird oder falsche Informationen über einen Anschlag erhält, eine Person ist, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war. » Art. 4 - Artikel 347bis § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juli 1975 und ersetzt durch das Gesetz vom 28.
November 2000, wird wie folgt ersetzt: « Die Strafe ist eine lebenslängliche Zuchthausstrafe, wenn die Geisel minderjährig ist oder eine Person ist, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war. » Art. 5 - In Artikel 376 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 28.
November 2000, werden die Wörter « an einer aufgrund einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung besonders schutzbedürftigen Person » durch die Wörter « an einer Person, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war, » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 377 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 28.
November 2000, wird wie folgt ersetzt: « Die Strafen werden, wie in den Absätzen 2 bis 6 vorgesehen, festgelegt: - wenn der Schuldige ein Verwandter in aufsteigender Linie oder der Adoptierende des Opfers, ein Verwandter in gerader absteigender Linie des Opfers oder ein Verwandter in gerader absteigender Linie eines Bruders oder einer Schwester des Opfers ist, - wenn der Schuldige entweder der Bruder oder die Schwester des minderjährigen Opfers ist beziehungsweise eine Person ist, die eine ähnliche Stellung in der Familie innehat, oder eine Person, die gewöhnlich oder gelegentlich mit dem Opfer zusammenwohnt und unter deren Gewalt das Opfer steht, - wenn der Schuldige zu denjenigen gehört, unter deren Gewalt das Opfer steht; wenn er die Gewalt oder die Erleichterungen, die ihm durch sein Amt verliehen sind, missbraucht hat; wenn er Arzt, Chirurg, Geburtshelfer oder Gesundheitsoffizier ist und das Kind oder jede andere in Artikel 376 Absatz 3 erwähnte schutzbedürftige Person seiner Obhut anvertraut worden ist, - wenn der Schuldige, wer er auch sei, in den in den Artikeln 373, 375 und 376 vorgesehenen Fällen bei der Begehung des Verbrechens oder Vergehens von einer oder mehreren Personen unterstützt worden ist. » Art. 7 - Artikel 378 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Gerichte können dem Verurteilten ausserdem auf Zeit oder lebenslänglich verbieten, direkt oder indirekt ein Altenheim, ein Heim, eine Seniorenwohnstätte oder jegliche kollektive Wohnstruktur für die in Artikel 376 Absatz 3 erwähnten Personen zu betreiben oder sich daran als Freiwilliger, als Mitglied des statutarischen Personals oder des Vertragspersonals oder als Mitglied von Verwaltungs- und Geschäftsführungsorganen von Einrichtungen oder Vereinigungen, deren Tätigkeit hauptsächlich wie in Artikel 376 Absatz 3 erwähnte schutzbedürftige Personen betrifft, zu beteiligen. Die Anwendung dieses Verbots erfolgt gemäss
Artikel 389.» Art. 8 - In Artikel 380 § 3 desselben Gesetzbuches wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: « die Schutzbedürftigkeit einer Person, verursacht durch ihre illegale oder unsichere Verwaltungslage, ihr Alter, eine Schwangerschaft, Krankheit oder körperliche oder geistige Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung, missbraucht. » Art. 9 - In Artikel 391bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 1928, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1963 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird zwischen den Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Dieselben Strafen sind auf jeden Verwandten in gerader absteigender Linie anwendbar, der zur Unterhaltspflicht verurteilt worden ist und es vorsätzlich unterlässt, die durch die sozialen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen, und somit einem Verwandten in aufsteigender Linie die Vorteile entzieht, auf die dieser Anspruch erheben konnte. » Art. 10 - Im einleitenden Satz von Artikel 405bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter « die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht für ihren Unterhalt sorgen kann » durch die Wörter « deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war » ersetzt.
Art. 11 - Artikel 405ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « eine Person, die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht für ihren Unterhalt sorgen kann » werden durch die Wörter « eine aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung schutzbedürftige Person, die nicht für ihren Unterhalt sorgen kann » ersetzt.2. Zwischen den Wörtern « anderen Verwandten in aufsteigender Linie » und den Wörtern «, von irgendeiner anderen Person » werden die Wörter « oder Verwandten in der Seitenlinie bis zum vierten Grad » eingefügt.3. Die Wörter « der Handlungsunfähige » werden durch die Wörter « die schutzbedürftige Person » ersetzt. Art. 12 - In Artikel 410 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter « andere Verwandte in aufsteigender Linie » durch die Wörter « andere Verwandte in gerader aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad » ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 417ter Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juni 2002, wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: « oder gegen eine Person, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung oder aufgrund ihrer unsicheren Lage offenkundig oder dem Täter bekannt war, ».
Art. 14 - In Artikel 417quater Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juni 2002, wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: « oder gegen eine Person, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung oder aufgrund ihrer unsicheren Lage offenkundig oder dem Täter bekannt war, ».
Art. 15 - Artikel 417quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juni 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Wenn die erniedrigende Behandlung gegenüber einer Person begangen wird, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war, wird die in Absatz 1 vorgesehene Mindeststrafe verdoppelt. » Art. 16 - Artikel 422bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird durch die Wörter « oder eine Person ist, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war » ergänzt.
Art. 17 - In der Überschrift von Buch II Titel VIII Kapitel III desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird das Wort « Handlungsunfähiger » durch die Wörter « schutzbedürftiger Personen » ersetzt und in der Überschrift von Abschnitt I desselben Kapitels, eingefügt durch das Gesetz vom 28.
November 2000, werden die Wörter « oder Handlungsunfähigen » durch die Wörter « oder schutzbedürftigen Personen » ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 423 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter « die sich aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht selbst schützen kann » durch die Wörter « deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war » ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 424 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « die Verwandten in gerader absteigender Linie, die ihren Vater, ihre Mutter, ihren Adoptierenden oder andere Verwandte in aufsteigender Linie im Zustand der Bedürftigkeit zurücklassen, auch wenn sie sie nicht allein lassen, die sich weigern, sie wieder bei sich aufzunehmen, oder die sich weigern, für ihren Unterhalt zu zahlen, wenn sie sie einem Dritten anvertraut haben oder wenn sie einem Dritten durch gerichtliche Entscheidung anvertraut worden sind. » Art. 20 - In der Überschrift von Buch II Titel VIII Kapitel III Abschnitt II desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird das Wort « Handlungsunfähigen » durch die Wörter « schutzbedürftigen Personen » ersetzt. Art. 21 - In Artikel 425 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter « die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung » durch die Wörter « deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war und die » ersetzt.
Art. 22 - Artikel 426 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « einer Person, die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht für ihren Unterhalt sorgen kann » durch die Wörter « einer aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung besonders schutzbedürftigen Person, die nicht für ihren Unterhalt sorgen kann » ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter « der Person, die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht für ihren Unterhalt sorgen kann » durch die Wörter « einer in § 1 erwähnten Person, die nicht für ihren Unterhalt sorgen konnte » ersetzt. Art. 23 - Artikel 427 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Ausserdem kann die in Artikel 33 vorgesehene Strafe angewandt werden. » Art. 24 - Die Überschrift von Buch II Titel VIII Kapitel III Abschnitt IV desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird durch die Wörter « und schutzbedürftiger Personen » ergänzt.
Art. 25 - Artikel 428 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden zwischen den Wörtern « einen mehr als zwölf Jahre alten Minderjährigen » und « entführt oder entführen lässt » die Wörter « oder eine Person, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war, » eingefügt.2. In § 4 werden zwischen den Wörtern « des entführten Minderjährigen » und « entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit » die Wörter « oder der in § 2 erwähnten Person » eingefügt. Art. 26 - In Artikel 429 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter « einen Minderjährigen bei sich festhält, wohl wissend, dass er entführt worden ist » durch die Wörter « einen Minderjährigen oder eine in Artikel 428 § 2 erwähnte schutzbedürftige Person bei sich festhält, wohl wissend, dass er beziehungsweise sie entführt worden ist » ersetzt.
Art. 27 - In Artikel 430 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000, werden zwischen den Wörtern « den entführten Minderjährigen » und den Wörtern « binnen fünf Tagen nach der Entführung » die Wörter « oder die entführte schutzbedürftige Person » eingefügt.
Art. 28 - In der Überschrift von Buch II Titel VIII Kapitel III Abschnitt VI desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden zwischen den Wörtern « Einsatz von Minderjährigen » und « zur Begehung von Verbrechen » die Wörter « und schutzbedürftigen Personen » eingefügt. Art. 29 - In Artikel 433 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden zwischen den Wörtern « einen Minderjährigen » und « dazu verleitet oder dafür einsetzt » die Wörter « oder eine Person, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war, » eingefügt.
Art. 30 - In Artikel 433quater Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter « besonders anfällige Lage missbraucht wurde, in der sich eine Person aufgrund ihrer illegalen oder unsicheren Verwaltungslage, ihrer unsicheren sozialen Lage, aufgrund einer Schwangerschaft, einer Krankheit, einer körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung befand » durch die Wörter « Schutzbedürftigkeit einer Person, verursacht durch ihre illegale oder unsichere Verwaltungslage, ihre unsichere soziale Lage, ihr Alter, eine Schwangerschaft, Krankheit oder körperliche oder geistige Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung, missbraucht wurde » ersetzt.
Art. 31 - In Artikel 433septies Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter « besonders anfällige Lage missbraucht wurde, in der sich eine Person aufgrund ihrer illegalen oder unsicheren Verwaltungslage, ihrer unsicheren sozialen Lage, aufgrund einer Schwangerschaft, einer Krankheit, einer körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung befand » durch die Wörter « Schutzbedürftigkeit einer Person, verursacht durch ihre illegale oder unsichere Verwaltungslage, ihre unsichere soziale Lage, ihr Alter, eine Schwangerschaft, Krankheit oder körperliche oder geistige Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung, missbraucht wurde » ersetzt.
Art. 32 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 33 - In Artikel 433decies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter « besonders anfällige Lage missbraucht, in der sich eine Person aufgrund ihrer illegalen oder unsicheren Verwaltungslage oder ihrer unsicheren sozialen Lage befindet » durch die Wörter « Schutzbedürftigkeit einer Person, verursacht durch ihre illegale oder unsichere Verwaltungslage, ihre unsichere soziale Lage, ihr Alter, eine Schwangerschaft, Krankheit oder körperliche oder geistige Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung, missbraucht » ersetzt.
Art. 34 - Artikel 442bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Wurden die in Absatz 1 erwähnten Taten zum Nachteil einer Person begangen, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war, wird die in Absatz 1 vorgesehene Mindeststrafe verdoppelt.» 2. Der frühere Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, wird durch folgende Wörter ergänzt: « oder, wenn es sich um eine in Absatz 2 erwähnte Person handelt, aufgrund einer Klage der in Artikel 43 des Gesetzes vom 26.November 2011 zur Abänderung und Ergänzung des Strafgesetzbuches zwecks Unterstrafestellung der Ausnutzung der Situation von Schwächeren und zwecks Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes schutzbedürftiger Personen vor Misshandlung erwähnten gemeinnützigen Einrichtungen oder Vereinigungen. » Art. 35 - In Buch II Titel VIII desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel IVter mit der Überschrift « Missbrauch der Situation von Schwächeren » eingefügt.
Art. 36 - In Kapitel IVter, eingefügt durch Artikel 35, wird ein Artikel 442quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 442quater - § 1 - Wer, obwohl er die Situation eines körperlich oder geistig Schwächeren, durch die dessen Urteilsfähigkeit ernsthaft gestört ist, kannte, diese Schwäche auf betrügerische Weise missbraucht, um den Betreffenden dazu zu bringen, eine Handlung zu verrichten oder eine Handlung zu unterlassen, die seine körperliche oder geistige Unversehrtheit oder sein Vermögen ernsthaft beeinträchtigt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. § 2 - In folgenden Fällen sind die Strafen eine Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu vier Jahren und eine Geldbusse von 200 bis zu 2.000 [EUR] oder nur eine dieser Strafen: 1. wenn die in § 1 erwähnte Handlung oder Unterlassung einer Handlung aus einem Zustand physischer oder psychischer Unterwerfung durch Ausübung von schwerwiegendem oder wiederholtem Druck oder aus speziellen Techniken zur Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit hervorgeht, 2.wenn der in § 1 erwähnte Missbrauch gegenüber einem Minderjährigen begangen wurde, 3. wenn die in § 1 erwähnte Handlung oder Unterlassung einer Handlung entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit, eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit, den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hat, 4.wenn der in § 1 erwähnte Missbrauch eine Handlung der Beteiligung an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer Vereinigung betrifft. § 3 - Die Strafe ist eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren, wenn die von der betreffenden Person verrichtete oder die von ihr unterlassene Handlung ihren Tod herbeigeführt hat. § 4 - Das Gericht kann dem Verurteilten in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 die Gesamtheit oder einen Teil der in Artikel 31 Absatz 1 aufgezählten Rechte für eine Dauer von fünf bis zu zehn Jahren aberkennen. § 5 - Das Gericht kann anordnen, dass das Urteil oder eine Zusammenfassung des Urteils auf Kosten des Verurteilten in einer oder mehreren Tageszeitungen oder auf irgendeine andere Weise veröffentlicht wird. » Art. 37 - Artikel 462 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn diese Diebstähle zum Nachteil einer Person begangen wurden, die aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung schutzbedürftig ist.» 2. Im heutigen Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter « vorhergehende Bestimmung » durch die Wörter « Absatz 1 » ersetzt. Art. 38 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Juni 1964 und 26. Juni 2000, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Mindeststrafe ist eine Gefängnisstrafe von drei Monaten und eine Geldbusse von 50 EUR, wenn der Diebstahl zum Nachteil einer Person begangen wurde, deren besondere Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit oder körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war. » Art. 39 - In Artikel 471 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2001, wird die Aufzählung durch folgenden Satzteil ergänzt: « wenn die Straftat zum Nachteil einer Person begangen wurde, deren besondere Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit oder körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war. » Art. 40 - In Artikel 493 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 148 vom 18. März 1935, werden die Wörter « eines Minderjährigen missbraucht, um ihn zu seinem Nachteil » durch die Wörter « eines Minderjährigen oder einer Person, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war, missbraucht, um sie zu ihrem Nachteil » ersetzt.
Art. 41 - In Artikel 496 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 1993, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Wurden die in vorhergehendem Absatz erwähnten Taten zum Nachteil einer Person begangen, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war, wird dieser mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 3.000 EUR bestraft. » KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 42 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 4 - Schlussbestimmung Art. 43 - Jede gemeinnützige Einrichtung und jede Vereinigung, die zum Zeitpunkt der Taten seit mindestens fünf Jahren Rechtspersönlichkeit besitzt und gemäss ihrer Satzung als Ziel hat, entweder Opfer vor sektiererischen Praxen zu schützen oder Gewalt und Misshandlungen jeder aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung schutzbedürftigen Person vorzubeugen, kann mit dem Einverständnis des Opfers oder seines Vertreters gerichtlich in den Sachen vorgehen, die bei Anwendung der Artikel 142, 330bis, 347bis, 376, 377, 378, 380, 391bis, 405bis, 405ter, 410, 417ter, 417quater, 417quinquies, 422bis, 423 bis 430, 433, 433quater, 433septies, 433decies, 442bis, 442quater, 462, 463, 471, 493 und 496 des Strafgesetzbuches und des Artikels 77quater des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Anlass zu einem Verfahren geben würden.
Dieses Recht, gerichtlich vorzugehen, darf jedoch nur ausgeübt werden, wenn diese Einrichtungen und Vereinigungen zugelassen worden sind vom König, der die Modalitäten für diese Zulassung bestimmt.
Das Opfer kann jederzeit selbst oder durch seinen Vertreter das in Absatz 1 erwähnte Einverständnis zurückziehen, was zur Folge hat, dass die gemeinnützige Einrichtung oder Vereinigung nicht länger die Möglichkeit hat, in den im selben Absatz erwähnten Sachen weiterhin gerichtlich vorzugehen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. November 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK