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Wet van 26 december 2015
gepubliceerd op 24 mei 2016

Wet houdende wijziging van de wet van 17 juli 2013 houdende de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de volumes fossiele motorbrandstoffen die jaarlijks tot verbruik worden uitgeslagen, moeten bevatten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000310
pub.
24/05/2016
prom.
26/12/2015
ELI
eli/wet/2015/12/26/2016000310/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 DECEMBER 2015. - Wet houdende wijziging van de wet van 17 juli 2013Relevante gevonden documenten type wet prom. 17/07/2013 pub. 16/12/2014 numac 2014000896 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de volumes fossiele motorbrandstoffen, die jaarlijks tot verbruik worden uitgeslagen, moeten bevatten. - Duitse vertaling sluiten houdende de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de volumes fossiele motorbrandstoffen die jaarlijks tot verbruik worden uitgeslagen, moeten bevatten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 december 2015 houdende wijziging van de wet van 17 juli 2013Relevante gevonden documenten type wet prom. 17/07/2013 pub. 16/12/2014 numac 2014000896 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de volumes fossiele motorbrandstoffen, die jaarlijks tot verbruik worden uitgeslagen, moeten bevatten. - Duitse vertaling sluiten houdende de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de volumes fossiele motorbrandstoffen die jaarlijks tot verbruik worden uitgeslagen, moeten bevatten (Belgisch Staatsblad van 30 december 2015).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 26. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17.Juli 2013 über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2013 über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen, werden Nr. 1 und Nr. 2 wie folgt ersetzt: "1. Kategorie A: nachhaltige Biokraftstoffe, für die europäische oder belgische Normen bestehen, 2. Kategorie B: nachhaltige Biokraftstoffe, für die keine europäischen oder belgischen Normen bestehen.Nachhaltige Biokraftstoffe der vorliegenden Kategorie werden angenommen, sofern vorher bei der Generaldirektion Energie eine vollständige technische Akte eingereicht wird, die alle relevanten Angaben enthält und die nachweist, dass sie den Bestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen, und die Akte vom Minister gebilligt wird".

Art. 3 - Artikel 7 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 52/2015 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Gesellschaften, die E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff und/oder Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, müssen gewährleisten und nachweisen, dass die im Laufe des Kalenderjahres in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen mindestens ein Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe enthalten, wie in den Artikeln 4 und 5 bestimmt. § 2 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das Volumen jeder Art von Dieselkraftstoff, der jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein Nennvolumen FAME enthält, das einem Prozentsatz in Höhe des in der Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 1 (einer) Einheit entspricht. § 3 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen FAME muss mindestens ein Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz FAME in Höhe des in der Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei) Einheiten entspricht. § 4 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen FAME kann teilweise oder ganz durch einen nachhaltigen Biokraftstoff der Kategorie A oder B ersetzt werden, unter der Bedingung, dass das ersetzte Volumen mindestens einen Energiewert hat, der gleichwertig ist mit dem Volumen des ersetzten FAME. § 5 - Falls der FAME teilweise oder ganz durch einen nachhaltigen Biokraftstoff der Kategorie A oder B ersetzt wird, muss das in § 4 auferlegte jährliche Nennvolumen mindestens ein Realvolumen dieses nachhaltigen Biokraftstoffs mit einem Energiewert enthalten, der gleichwertig ist mit dem Realvolumen des ersetzten FAME. § 6 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das Volumen jeder Art von Benzin, das jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein Nennvolumen Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE, enthält, das einem Prozentsatz in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 1 (einer) Einheit entspricht. § 7 - Das in § 6 auferlegte jährliche Nennvolumen Bioethanol muss mindestens ein Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz Bioethanol in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei) Einheiten entspricht. § 8 - Das in § 6 auferlegte jährliche Nennvolumen Bioethanol kann teilweise oder ganz durch einen nachhaltigen Biokraftstoff der Kategorie A oder B ersetzt werden, unter der Bedingung, dass das ersetzte Volumen mindestens einen Energiewert hat, der gleichwertig ist mit dem Volumen des ersetzten Bioethanols. § 9 - Falls das Bioethanol teilweise oder ganz durch einen nachhaltigen Biokraftstoff der Kategorie A oder B ersetzt wird, muss das in § 8 auferlegte jährliche Nennvolumen mindestens ein Realvolumen dieses nachhaltigen Biokraftstoffs mit einem Energiewert enthalten, der gleichwertig ist mit dem Realvolumen des ersetzten Bioethanols. § 10 - Die in den Paragraphen 2 und 4 für die verschiedenen Arten von Dieselkraftstoff und in den Paragraphen 6 und 8 für die verschiedenen Arten von Benzin auferlegten jährlichen Nennvolumen können teilweise durch höchstens Nennvolumen eines nachhaltigen Biokraftstoffs der Kategorie C ersetzt werden, die nach Anwendung des Verdoppelungsfaktors gleichwertig sind mit 1,5 % eines nachhaltigen Biokraftstoffs der Kategorie A oder B, ausgedrückt in Energiewert. § 11 - Die Faktoren für die Umwandlung der Volumenprozente und ihrer Äquivalente in Energiewerten sind diejenigen, die in Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG aufgenommen sind. § 12 - Wenn eine Gesellschaft, die in Belgien über eine Akzisennummer verfügt, einer anderen Gesellschaft, die ebenfalls über eine belgische Akzisennummer verfügt, auf dem belgischen Markt in einem Verfahren der Steueraussetzung Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse verkauft, ist sie verpflichtet, Letzterer auf Verlangen eine Erklärung, die das Vorhandensein des Biokraftstoffs nachweist, und die Nachweise im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit im Sinne von Artikel 4 zu beschaffen. § 13 - Die Mengen von nachhaltigen Biokraftstoffen, die in einem Verfahren der Steueraussetzung verkauft werden, müssen in der Erklärung des Verkäufers abgezogen werden und in der Erklärung des Käufers ausgewiesen werden, wenn Letzterer diese Mengen effektiv in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt." Art. 4 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 30. Juni 2013.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Die Ministerin der Energie, der Umwelt und der Nachhaltigen Entwicklung Frau M.C. MARGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel K. PEETERS

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