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Wet houdende wijziging van de wet van 17 juli 2013 houdende de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de volumes fossiele motorbrandstoffen die jaarlijks tot verbruik worden uitgeslagen, moeten bevatten. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 17 juillet 2013 relative aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis annuellement à la consommation. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
26 DECEMBER 2015. - Wet houdende wijziging van de wet van 17 juli 2013 | 26 DECEMBRE 2015. - Loi modifiant la loi du 17 juillet 2013 relative |
houdende de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de | aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent |
volumes fossiele motorbrandstoffen die jaarlijks tot verbruik worden | être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis |
uitgeslagen, moeten bevatten. - Duitse vertaling | annuellement à la consommation. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2015 houdende wijziging van de wet van 17 juli 2013 houdende | loi du 26 décembre 2015 modifiant la loi du 17 juillet 2013 relative |
de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de volumes | aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent |
fossiele motorbrandstoffen die jaarlijks tot verbruik worden | être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis |
uitgeslagen, moeten bevatten (Belgisch Staatsblad van 30 december | annuellement à la consommation (Moniteur belge du 30 décembre 2015). |
2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
26. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli | 26. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli |
2013 über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den | 2013 über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den |
jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen | jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen |
fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen | fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2013 über die | Art. 2 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2013 über die |
Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in | Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in |
den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen fossiler | den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen fossiler |
Kraftstoffe beigemischt werden müssen, werden Nr. 1 und Nr. 2 wie | Kraftstoffe beigemischt werden müssen, werden Nr. 1 und Nr. 2 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"1. Kategorie A: nachhaltige Biokraftstoffe, für die europäische oder | "1. Kategorie A: nachhaltige Biokraftstoffe, für die europäische oder |
belgische Normen bestehen, | belgische Normen bestehen, |
2. Kategorie B: nachhaltige Biokraftstoffe, für die keine europäischen | 2. Kategorie B: nachhaltige Biokraftstoffe, für die keine europäischen |
oder belgischen Normen bestehen. Nachhaltige Biokraftstoffe der | oder belgischen Normen bestehen. Nachhaltige Biokraftstoffe der |
vorliegenden Kategorie werden angenommen, sofern vorher bei der | vorliegenden Kategorie werden angenommen, sofern vorher bei der |
Generaldirektion Energie eine vollständige technische Akte eingereicht | Generaldirektion Energie eine vollständige technische Akte eingereicht |
wird, die alle relevanten Angaben enthält und die nachweist, dass sie | wird, die alle relevanten Angaben enthält und die nachweist, dass sie |
den Bestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen, und die Akte | den Bestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen, und die Akte |
vom Minister gebilligt wird". | vom Minister gebilligt wird". |
Art. 3 - Artikel 7 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt | Art. 3 - Artikel 7 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt |
durch den Entscheid Nr. 52/2015 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie | durch den Entscheid Nr. 52/2015 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Art. 7 - § 1 - Gesellschaften, die E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff | "Art. 7 - § 1 - Gesellschaften, die E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff |
und/oder Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr | und/oder Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr |
überführen, müssen gewährleisten und nachweisen, dass die im Laufe des | überführen, müssen gewährleisten und nachweisen, dass die im Laufe des |
Kalenderjahres in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten | Kalenderjahres in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten |
Volumen mindestens ein Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe | Volumen mindestens ein Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe |
enthalten, wie in den Artikeln 4 und 5 bestimmt. | enthalten, wie in den Artikeln 4 und 5 bestimmt. |
§ 2 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das | § 2 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das |
Volumen jeder Art von Dieselkraftstoff, der jährlich in den | Volumen jeder Art von Dieselkraftstoff, der jährlich in den |
steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein | steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein |
Nennvolumen FAME enthält, das einem Prozentsatz in Höhe des in der | Nennvolumen FAME enthält, das einem Prozentsatz in Höhe des in der |
Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 1 (einer) | Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 1 (einer) |
Einheit entspricht. | Einheit entspricht. |
§ 3 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen FAME muss mindestens | § 3 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen FAME muss mindestens |
ein Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz FAME in Höhe des in | ein Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz FAME in Höhe des in |
der Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei) | der Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei) |
Einheiten entspricht. | Einheiten entspricht. |
§ 4 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen FAME kann teilweise | § 4 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen FAME kann teilweise |
oder ganz durch einen nachhaltigen Biokraftstoff der Kategorie A oder | oder ganz durch einen nachhaltigen Biokraftstoff der Kategorie A oder |
B ersetzt werden, unter der Bedingung, dass das ersetzte Volumen | B ersetzt werden, unter der Bedingung, dass das ersetzte Volumen |
mindestens einen Energiewert hat, der gleichwertig ist mit dem Volumen | mindestens einen Energiewert hat, der gleichwertig ist mit dem Volumen |
des ersetzten FAME. | des ersetzten FAME. |
§ 5 - Falls der FAME teilweise oder ganz durch einen nachhaltigen | § 5 - Falls der FAME teilweise oder ganz durch einen nachhaltigen |
Biokraftstoff der Kategorie A oder B ersetzt wird, muss das in § 4 | Biokraftstoff der Kategorie A oder B ersetzt wird, muss das in § 4 |
auferlegte jährliche Nennvolumen mindestens ein Realvolumen dieses | auferlegte jährliche Nennvolumen mindestens ein Realvolumen dieses |
nachhaltigen Biokraftstoffs mit einem Energiewert enthalten, der | nachhaltigen Biokraftstoffs mit einem Energiewert enthalten, der |
gleichwertig ist mit dem Realvolumen des ersetzten FAME. | gleichwertig ist mit dem Realvolumen des ersetzten FAME. |
§ 6 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das | § 6 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das |
Volumen jeder Art von Benzin, das jährlich in den steuerrechtlich | Volumen jeder Art von Benzin, das jährlich in den steuerrechtlich |
freien Verkehr überführt wird, mindestens ein Nennvolumen Bioethanol, | freien Verkehr überführt wird, mindestens ein Nennvolumen Bioethanol, |
pur oder in Form von Bio-ETBE, enthält, das einem Prozentsatz in Höhe | pur oder in Form von Bio-ETBE, enthält, das einem Prozentsatz in Höhe |
des in der Norm NBN EN 228 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 1 | des in der Norm NBN EN 228 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 1 |
(einer) Einheit entspricht. | (einer) Einheit entspricht. |
§ 7 - Das in § 6 auferlegte jährliche Nennvolumen Bioethanol muss | § 7 - Das in § 6 auferlegte jährliche Nennvolumen Bioethanol muss |
mindestens ein Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz Bioethanol | mindestens ein Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz Bioethanol |
in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten Höchstprozentsatzes | in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten Höchstprozentsatzes |
minus 2 (zwei) Einheiten entspricht. | minus 2 (zwei) Einheiten entspricht. |
§ 8 - Das in § 6 auferlegte jährliche Nennvolumen Bioethanol kann | § 8 - Das in § 6 auferlegte jährliche Nennvolumen Bioethanol kann |
teilweise oder ganz durch einen nachhaltigen Biokraftstoff der | teilweise oder ganz durch einen nachhaltigen Biokraftstoff der |
Kategorie A oder B ersetzt werden, unter der Bedingung, dass das | Kategorie A oder B ersetzt werden, unter der Bedingung, dass das |
ersetzte Volumen mindestens einen Energiewert hat, der gleichwertig | ersetzte Volumen mindestens einen Energiewert hat, der gleichwertig |
ist mit dem Volumen des ersetzten Bioethanols. | ist mit dem Volumen des ersetzten Bioethanols. |
§ 9 - Falls das Bioethanol teilweise oder ganz durch einen | § 9 - Falls das Bioethanol teilweise oder ganz durch einen |
nachhaltigen Biokraftstoff der Kategorie A oder B ersetzt wird, muss | nachhaltigen Biokraftstoff der Kategorie A oder B ersetzt wird, muss |
das in § 8 auferlegte jährliche Nennvolumen mindestens ein Realvolumen | das in § 8 auferlegte jährliche Nennvolumen mindestens ein Realvolumen |
dieses nachhaltigen Biokraftstoffs mit einem Energiewert enthalten, | dieses nachhaltigen Biokraftstoffs mit einem Energiewert enthalten, |
der gleichwertig ist mit dem Realvolumen des ersetzten Bioethanols. | der gleichwertig ist mit dem Realvolumen des ersetzten Bioethanols. |
§ 10 - Die in den Paragraphen 2 und 4 für die verschiedenen Arten von | § 10 - Die in den Paragraphen 2 und 4 für die verschiedenen Arten von |
Dieselkraftstoff und in den Paragraphen 6 und 8 für die verschiedenen | Dieselkraftstoff und in den Paragraphen 6 und 8 für die verschiedenen |
Arten von Benzin auferlegten jährlichen Nennvolumen können teilweise | Arten von Benzin auferlegten jährlichen Nennvolumen können teilweise |
durch höchstens Nennvolumen eines nachhaltigen Biokraftstoffs der | durch höchstens Nennvolumen eines nachhaltigen Biokraftstoffs der |
Kategorie C ersetzt werden, die nach Anwendung des | Kategorie C ersetzt werden, die nach Anwendung des |
Verdoppelungsfaktors gleichwertig sind mit 1,5 % eines nachhaltigen | Verdoppelungsfaktors gleichwertig sind mit 1,5 % eines nachhaltigen |
Biokraftstoffs der Kategorie A oder B, ausgedrückt in Energiewert. | Biokraftstoffs der Kategorie A oder B, ausgedrückt in Energiewert. |
§ 11 - Die Faktoren für die Umwandlung der Volumenprozente und ihrer | § 11 - Die Faktoren für die Umwandlung der Volumenprozente und ihrer |
Äquivalente in Energiewerten sind diejenigen, die in Anhang III der | Äquivalente in Energiewerten sind diejenigen, die in Anhang III der |
Richtlinie 2009/28/EG aufgenommen sind. | Richtlinie 2009/28/EG aufgenommen sind. |
§ 12 - Wenn eine Gesellschaft, die in Belgien über eine Akzisennummer | § 12 - Wenn eine Gesellschaft, die in Belgien über eine Akzisennummer |
verfügt, einer anderen Gesellschaft, die ebenfalls über eine belgische | verfügt, einer anderen Gesellschaft, die ebenfalls über eine belgische |
Akzisennummer verfügt, auf dem belgischen Markt in einem Verfahren der | Akzisennummer verfügt, auf dem belgischen Markt in einem Verfahren der |
Steueraussetzung Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse verkauft, ist sie | Steueraussetzung Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse verkauft, ist sie |
verpflichtet, Letzterer auf Verlangen eine Erklärung, die das | verpflichtet, Letzterer auf Verlangen eine Erklärung, die das |
Vorhandensein des Biokraftstoffs nachweist, und die Nachweise im | Vorhandensein des Biokraftstoffs nachweist, und die Nachweise im |
Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit im Sinne von Artikel 4 zu | Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit im Sinne von Artikel 4 zu |
beschaffen. | beschaffen. |
§ 13 - Die Mengen von nachhaltigen Biokraftstoffen, die in einem | § 13 - Die Mengen von nachhaltigen Biokraftstoffen, die in einem |
Verfahren der Steueraussetzung verkauft werden, müssen in der | Verfahren der Steueraussetzung verkauft werden, müssen in der |
Erklärung des Verkäufers abgezogen werden und in der Erklärung des | Erklärung des Verkäufers abgezogen werden und in der Erklärung des |
Käufers ausgewiesen werden, wenn Letzterer diese Mengen effektiv in | Käufers ausgewiesen werden, wenn Letzterer diese Mengen effektiv in |
den steuerrechtlich freien Verkehr überführt." | den steuerrechtlich freien Verkehr überführt." |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 30. Juni 2013. | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 30. Juni 2013. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Die Ministerin der Energie, der Umwelt und der Nachhaltigen | Die Ministerin der Energie, der Umwelt und der Nachhaltigen |
Entwicklung | Entwicklung |
Frau M.C. MARGHEM | Frau M.C. MARGHEM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, | Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, |
der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel | der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel |
K. PEETERS | K. PEETERS |