gepubliceerd op 30 april 2015
Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zekerheid. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 APRIL 2014. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zekerheid. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 12 tot 17, 20, 21, 27 tot 36, 44 tot 58, 61, 73, 74, 75, 79 en 80 van de wet van 25 april 2014 houdende diverse bepalingen inzake sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Art. 12 - Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juni 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 wird der Satz "Der König kann bestimmte Perioden der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags und bestimmte Abwesenheiten, wenn es sich um Personen handelt, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen, mit Arbeitsperioden gleichsetzen" durch folgenden Satz ersetzt: "Der König kann die Perioden bestimmen, die für die Verlängerung der Arbeitsunterbrechung mit Arbeitsperioden gleichgesetzt werden können." 2. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt, für welche Dauer, unter welchen Bedingungen und nach welchen Modalitäten bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die Abwesenheiten, die in vorliegendem Artikel erwähnt sind, in einen Urlaub für den Arbeitnehmer, der der Vater ist oder der die in Artikel 30 § 2 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Bedingungen erfüllt, umgewandelt werden. Bei Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs kann der König dem Arbeitnehmer, der der Vater ist, einen anderen Arbeitnehmer gleichstellen." 3. Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: "Ab dem Zeitpunkt, wo der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber von der Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs in Kenntnis setzt, bis nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Ende des Urlaubs darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht entlassen, außer aus Gründen, die nicht mit diesem Urlaub zusammenhängen." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 13 - Artikel 8 § 1 Absatz 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: "4. er beim Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt vorstellig wird a)zu einer spontanen Konsultation in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer, b)zu einem Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit im Rahmen der Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer; dieser Besuch kann vor der effektiven Wiederaufnahme der Arbeit während des Arbeitsunfähigkeitszeitraums stattfinden." Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32bis - Das Versicherungsunternehmen übernimmt die Kosten für die berufliche Rehabilitation und die Umschulung, für die es und das Opfer die Notwendigkeit aufgrund des Arbeitsunfalls anerkennen. Es übernimmt die Kosten, wenn die Anerkennung an einem Datum, das dem Datum der in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Erklärung der Genesung ohne bleibende Arbeitsunfähigkeit vorausgeht, oder an dem Datum, an dem die Unfähigkeit den in Artikel 24 Absatz 2 erwähnten bleibenden Charakter aufweist, erfolgt.
Der König bestimmt die Kosten für berufliche Rehabilitation und Umschulung, die für die Übernahme in Betracht kommen, die Bedingungen, unter denen das Versicherungsunternehmen und das Opfer ihr Einverständnis geben, sowie die Tarife, auf deren Grundlage die Kosten übernommen werden." Art. 15 - In Artikel 58 § 1 Nr. 19 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, werden die Wörter "zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen den Generationen" durch die Wörter "zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt.
KAPITEL 5 - Schaffung eines Nationalen Kollegiums für Sozialversicherungsmedizin im Bereich Arbeitsunfähigkeit Art. 16 - In Kapitel III des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess wird ein Abschnitt 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 4/1 - Schaffung eines Nationalen Kollegiums für Sozialversicherungsmedizin im Bereich Arbeitsunfähigkeit".
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 89/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 89/1 - Ein Nationales Kollegium für Sozialversicherungsmedizin im Bereich Arbeitsunfähigkeit wird geschaffen, das mit folgenden Aufträgen betraut ist: 1.standardisierte Methoden zur Evaluation der Arbeitsunfähigkeit vorschlagen mit dem Ziel, die Evaluationen in den verschiedenen Bereichen der sozialen Sicherheit zu harmonisieren, 2.Best-Practice-Empfehlungen für die Sozialversicherungsmedizin im Bereich medizinische Expertise entwickeln und bei ihrer Aktualisierung mitwirken, 3.Standards für die medizinische Kommunikation - mit der Zustimmung des Patienten - zwischen den verschiedenen Bereichen der sozialen Sicherheit vorschlagen, 4.zu einer besseren Kenntnis der Ursachen für Arbeitsunfähigkeit beitragen, 5.Empfehlungen in Bezug auf einheitliche Verfahren zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess in den verschiedenen Bereichen der sozialen Sicherheit entwickeln.
Diese Vorschläge und Empfehlungen werden den geschäftsführenden Ausschüssen der verschiedenen betroffenen Bereiche der sozialen Sicherheit unterbreitet. Zu Vorschlägen und Empfehlungen des Kollegiums in Bereichen, die den Nationalen Arbeitsrat betreffen, wird dieser Rat konsultiert.
Der König kann die in Absatz 1 bestimmten Aufträge des Kollegiums durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ergänzen.
Sitz, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Kollegiums werden vom König festgelegt, der ebenfalls den Präsidenten und die Mitglieder ernennt." (...) KAPITEL 7 - Durchgehende Arbeit in den flämischen Hafenregien Art. 20 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die Arbeitgeber der flämischen Hafenregien von Antwerpen, Zeebrugge, Ostende und Gent und auf folgende Arbeitnehmer, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt sind: a)Arbeitnehmer, die im Hafen Schiffe begleiten und/oder den Verkehr im Hafen sowie den Binnenschiffsverkehr koordinieren, b)Arbeitnehmer, die bei der Begleitung von Schiffen im Hafen unterstützende Tätigkeiten verrichten oder die Teams beim An- oder Ablegen der Schiffe in Schleusen und/oder entlang von Kais und Stegen begleiten, c)Arbeitnehmer, die den Zugang zu den und die Belegung der Schleusen regeln, den Schleusenvorgang planen und/oder die Arbeit der verschiedenen Akteure im Hafenbetrieb aufeinander abstimmen, d)Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer leiten und begleiten, die für die Zuweisung von Liegeplätzen und/oder den Ablauf der Liegeplatzverwaltung zuständig sind, e)Arbeitnehmer, die die Zuweisung von Liegeplätzen an Schiffe und die Einhaltung der Hafenpolizeiverordnungen beaufsichtigen, f)Arbeitnehmer, die für die Bedienung der Brücken und Schleusen im Hafengebiet zuständig sind, g)Arbeitnehmer, die für das An- und Ablegen von Schiffen in Schleusen und/oder entlang von Kais und Stegen zuständig sind, h)Arbeitnehmer, die die Schiffe vor Ort beim An-/Ablegen unterstützen und dieses Manöver in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren des Hafenbetriebs koordinieren und die ebenfalls die Hafeninfrastruktur auf eventuelle durch das betreffende Schiff verursachte Schäden hin überprüfen, i)die Besatzung der Schlepper der flämischen Hafenregien und ihre Vorarbeiter beziehungsweise Vorgesetzten, j)Arbeitnehmer, die für die Planung und/oder Aufteilung der Schlepparbeiten zuständig sind, k)Arbeitnehmer, die für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten und/oder spezifischen technischen Arbeiten an den Schleppern der flämischen Hafenregien zuständig sind und gegebenenfalls Teams leiten, l)Arbeitnehmer, die über die Aktivitäten im Hafen, den Verkehr im Hafen, den Binnenschiffsverkehr und/oder die effektive Raumausnutzung im Hafen hinsichtlich der dort bestehenden Vorschriften die Aufsicht führen.
Art. 21 - Wenn Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Kapitels fallen, Schichtarbeit verrichten, dann gilt für sie dieselbe Regelung wie die in Artikel 22 Nr. 2 des Gesetzes vom 16.
März 1971 über die Arbeit bestimmte Regelung. (...) KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit Art. 27 - In Artikel 17bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21.
August 2008, wird eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "9. die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen gegründet wurden und sich zusammensetzen aus öffentlichen Diensten der Gemeinschaften und Regionen und/oder öffentlichen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, die den Gemeinschaften und Regionen unterstehen, sofern ihr Zweck der Unterstützung ihrer Mitglieder und dem Anbieten gemeinsamer Mittel in Sachen Informations- und Kommunikationstechnologie dient." Art. 28 - In Artikel 17bis § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. August 2008, werden die Wörter "in § 1 Nr. 1, 1bis, 2ter, 3, 3bis, 4, 5, 6, 7 oder 8 erwähnte" durch die Wörter "in § 1 Nr. 1, 1bis, 2ter, 3, 3bis, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 erwähnte" ersetzt.
Art. 29 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. April 2013.
KAPITEL 11 - Abänderung verschiedener Bestimmungen über den Jahresurlaub der Lohnempfänger Art. 30 - Artikel 17bis der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1.Im ersten Satz werden die Wörter "in dem Kalenderjahr des Beginns oder der Wiederaufnahme der Tätigkeit" durch die Wörter "in dem Zeitraum des Beginns oder der Wiederaufnahme der Tätigkeit" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Er bestimmt, was unter "Beginn der Tätigkeit" und "Wiederaufnahme der Tätigkeit" zu verstehen ist." Art. 31 - In Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen werden die Wörter "in den Artikeln 3 und 5" durch die Wörter "in den Artikeln 3, 5 und 17bis" ersetzt.
Art. 32 - In denselben Erlass wird ein Artikel 19quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19quater - Unter "ergänzendem Urlaub" versteht man das Fernbleiben von der Arbeit infolge einer Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags wegen Jahresurlaub, so wie er in Artikel 17bis der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger erwähnt ist." Art. 33 - In Artikel 9 der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1998 und 22.Mai 2001, den Königlichen Erlass vom 5.
November 2002 und das Gesetz vom 24. Dezember 2002, dessen heutiger Wortlaut Paragraph 1 bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - In Abweichung von § 1 wird das Urlaubsgeld der in Artikel 31ter Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer von Arbeitgebern, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen - sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht -, gemäß Artikel 41bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.
November 1969 berechnet." Art. 34 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. April 2012, mit Ausnahme von Artikel 33, der mit 1. Oktober 2013 wirksam wird.
KAPITEL 12 - Abänderung des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, was die Grundsätze der Arbeitslosenversicherung betrifft Art. 35 - Artikel 7 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch die Paragraphen 1septies und 1octies mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 1septies - Für die Anwendung von § 1 Absatz 3 Buchstabe i) haben Arbeitslose nur dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sie gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: 1.die Zulassungsbedingungen, das heißt die Bedingungen in Bezug auf die Wartezeit, die Arbeitslose erfüllen müssen, um die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen zu können, insbesondere durch den Nachweis einer Anzahl Arbeitstage beziehungsweise gleichgesetzter Tage vor ihrer Arbeitslosigkeit, 2.die Gewährungsbedingungen, das heißt die Bedingungen, die zulässige Arbeitslose erfüllen müssen, um tatsächlich Entschädigungen beziehen zu können, insbesondere unfreiwillig ohne Arbeit und Entlohnung zu sein, für den Arbeitsmarkt verfügbar zu sein, als Arbeitssuchender eingetragen zu sein und aktiv Arbeit zu suchen, arbeitsfähig zu sein, in Belgien zu wohnen, die Bedingungen in Bezug auf das Alter zu erfüllen und die Vorschriften in Bezug auf Angabe und Kontrolle der Arbeitslosigkeitszeiträume einzuhalten.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 bestimmt der König: 1.die erforderliche Anzahl Arbeitstage beziehungsweise gleichgesetzter Tage, den Referenzzeitraum, in dem diese Tage liegen müssen, die Bedingungen, denen diese Arbeitstage beziehungsweise gleichgesetzten Tage genügen müssen, sowie die Art und Weise der Berechnung dieser Arbeitstage und gleichgesetzten Tage, wobei eine Modulation möglich ist je nach: a)Alter des Arbeitslosen, b)Arbeitsregelung des Arbeitnehmers vor der Arbeitslosigkeit, wobei insbesondere zwischen Vollzeitarbeitnehmern, Teilzeitarbeitnehmern mit Aufrechterhaltung der Rechte und freiwillig in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern unterschieden werden kann. Der König bestimmt, was unter "Vollzeitarbeitnehmern", "Teilzeitarbeitnehmern mit Aufrechterhaltung der Rechte" und "freiwillig in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern" zu verstehen ist, c)besonderen Merkmalen der vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Arbeit, wie eine Beschäftigung als Hafenarbeiter, Seefischer oder Künstler, 2.gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten davon ausgegangen wird, dass Jugendliche, die die in Buchstabe a) festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, die Bedingungen in Bezug auf die Wartezeit aufgrund des von ihnen abgeschlossenen Studiums erfüllen. Der König bestimmt, was unter "Jugendlichen", "Studium" und "abgeschlossen" zu verstehen ist, 3.gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten zeitweilig Arbeitslose, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind, dessen Erfüllung ganz oder teilweise zeitweilig ausgesetzt ist, und Vollarbeitslose, die die Zulassungsbedingungen bereits vorher erfüllten, von der Erfüllung der Zulassungsbedingungen befreit werden können. Der König bestimmt, was unter "Vollarbeitslosen", "zeitweilig Arbeitslosen" und "Arbeitslosen, die bereits vorher die Zulassungsbedingungen erfüllten" zu verstehen ist.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 bestimmt der König: 1.was unter "unfreiwillig ohne Arbeit und Entlohnung sein", "für den Arbeitsmarkt verfügbar sein", "als Arbeitssuchender eingetragen sein", "arbeitsfähig sein", "in Belgien wohnen", "die Bedingungen in Bezug auf das Alter erfüllen" und "die Vorschriften in Bezug auf Angabe und Kontrolle der Arbeitslosigkeitszeiträume einhalten" zu verstehen ist, 2.in welchen Fällen und gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten Arbeitslose von der Erfüllung bestimmter Gewährungsbedingungen befreit werden können insbesondere aufgrund ihres Alters, weil sie studieren oder eine Ausbildung machen, wegen sozialer und familiärer Schwierigkeiten, aufgrund des Abschlusses eines Abkommens als Unternehmerkandidat mit einer Aktivitätsgenossenschaft oder aufgrund eines freiwilligen Militärdienstes. Der König bestimmt, was unter "studieren oder eine Ausbildung machen", "soziale und familiäre Schwierigkeiten", "Abschluss eines Abkommens als Unternehmerkandidat mit einer Aktivitätsgenossenschaft" und "freiwilligem Militärdienst" zu verstehen ist. § 1octies - Der Betrag der in § 1 Absatz 3 Buchstabe i) erwähnten, für jeden Kalendermonat geschuldeten Entschädigung wird entsprechend der Anzahl der erstattungsfähigen Entschädigungstage beziehungsweise halben Entschädigungstage und des Tagesbetrags für jeden Entschädigungstag festgelegt.
Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Festlegung der Anzahl der erstattungsfähigen Entschädigungstage beziehungsweise halben Entschädigungstage für jeden Kalendermonat, wobei insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden: 1.die in § 1septies erwähnten Zulassungs- und Gewährungsbedingungen, 2.die Art der Arbeitslosigkeit, wobei unterschieden werden kann, ob der Arbeitslose noch durch einen Arbeitsvertrag an einen Arbeitgeber gebunden ist oder nicht, 3.die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Arbeitslosen vor seiner Arbeitslosigkeit, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Referenzperson, die Stunden und Tage, an denen gearbeitet wurde, sowie die Stunden und Tage, für die Anspruch auf Entlohnung besteht, 4.die Auswirkungen der Tätigkeiten und das Einkommen aus diesen Tätigkeiten, die der Arbeitslose an Arbeitslosigkeitstagen oder in einem Arbeitslosigkeitszeitraum verrichtet.
Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, um den Tagesbetrag der Entschädigung beziehungsweise den Betrag für halbe Entschädigungstage festzulegen, wobei insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden: 1.die Höhe der Entlohnung, die der Arbeitslose vor seiner Arbeitslosigkeit bezog, und, für Arbeitslose, die noch durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind, die Höhe der Entlohnung während der Laufzeit dieses Arbeitsvertrags, 2.die Wochenarbeitszeit des Arbeitslosen vor seiner Arbeitslosigkeit und, für Arbeitslose, die noch durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind, die Arbeitszeit während der Laufzeit dieses Arbeitsvertrags, 3.die Haushaltszusammensetzung des Arbeitslosen, wobei unterschieden werden kann, ob der Arbeitslose alleine lebt oder nicht und Personen zu seinen Lasten hat oder nicht; dabei können der Verwandtschafts- oder Verschwägerungsgrad, die Höhe des Einkommens der Personen, mit denen der Arbeitslose unter einem Dach wohnt, und die Kosten, die der Arbeitslose für Verwandte oder Verschwägerte hat, mit denen er nicht mehr unter einem Dach wohnt, berücksichtigt werden, 4.die Dauer der Arbeitslosigkeit, wobei die Möglichkeit besteht, dass die Entschädigung im Verhältnis zur Arbeitslosigkeitsdauer verringert wird und im Fall von Langzeitarbeitslosigkeit nicht mehr an die frühere Entlohnung gekoppelt ist, 5.die berufliche Vergangenheit des Arbeitslosen, der Grad seiner verminderten Arbeitsfähigkeit und sein Alter, 6.die Tatsache, dass der Arbeitslose bei der zuständigen Dienststelle für Arbeitsvermittlung als Arbeitssuchender eingetragen ist oder nicht, 7.die Art, der Umfang, das Einkommen und der Zeitpunkt der vom Arbeitslosen ausgeübten Tätigkeiten.
Was die gemäß dem vorhergehenden Absatz festgelegten Entschädigungen betrifft, kann der König einen Höchst- und einen Mindestbetrag bestimmen, die je nach den im vorhergehenden Absatz aufgezählten Kriterien variieren können.
Der Basisbetrag der gemäß den vorhergehenden Absätzen festgelegten Entschädigung kann um einen Zuschlag erhöht werden, insbesondere wenn es sich um einen älteren Arbeitslosen handelt. Der König bestimmt die Art und Weise der Berechnung sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Zuschlags." Art. 36 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2012.
KAPITEL 13 - Sozialstatut der Selbständigen (...) Abschnitt 4 - Ergänzende Altersversorgung für Selbständige Art. 44 - Artikel 44 § 2 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 9. Juli 2004, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der vom Versorgungsanwärter im Hinblick auf den Aufbau der ergänzenden Altersversorgung eingezahlte Beitrag wird in einem Prozentsatz der Berufseinkünfte ausgedrückt, die in Artikel 11 § 2 Absatz 1, 2, 4, 5, 6 und 7 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27.
Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen bestimmt sind. § 2/1 - Bei den in § 2 erwähnten Berufseinkünften handelt es sich um Einkünfte, die sich auf das Steuerjahr beziehen, dessen Jahreszahl auf das zweite Kalenderjahr unmittelbar vor dem Jahr verweist, für das die Beiträge zu entrichten sind. § 2/2 - Die in den Paragraphen 2 und 2/1 erwähnten Berufseinkünfte werden mit einem Bruch multipliziert, den der König zu Beginn jedes Kalenderjahres festlegt. Der Nenner dieses Bruchs ist der Durchschnitt der Verbraucherpreisindexe des in § 2/1 erwähnten Bezugsjahres; der Zähler stellt den Durchschnitt der geschätzten Verbraucherpreisindexe für das Jahr dar, für das die Beiträge zu entrichten sind. § 2/3 - Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Mittelstands und des Ministers der Pensionen bestimmt der König Mindestbeitrag und Höchstbeitragssatz.
Der Höchstbeitragssatz darf jedoch 8,17 Prozent der Berufseinkünfte, deren Mindest- und Höchstbetrag der König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Mittelstands und des Ministers der Pensionen festlegt, nicht überschreiten. § 2/4 - Der König legt fest, wie die Beiträge zu Beginn oder bei Wiederaufnahme der Berufstätigkeit berechnet werden. Er bestimmt zu diesem Zweck, was unter Beginn oder Wiederaufnahme der Berufstätigkeit im Sinne des vorliegenden Paragraphen zu verstehen ist. § 2/5 - a) Wenn die Berufseinkünfte niedriger als zwei Drittel des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 erwähnten Betrags sind, und unbeschadet der Bestimmungen von § 2/3 können Selbständige und Helfer einen Beitrag in Höhe von 8,17 Prozent ihrer Berufseinkünfte einzahlen. b)Mithelfende Ehepartner können unter denselben Bedingungen einen Beitrag in Höhe von 8,17 Prozent ihrer Berufseinkünfte einzahlen, wenn ihr Einkommen des in § 2/1 erwähnten Bezugsjahres niedriger als zwei Drittel der Hälfte des in Buchstabe a) erwähnten Betrags ist." Art. 45 - Artikel 45 desselben Programmgesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 45 - Die im vorliegenden Gesetz erwähnten Beiträge sind in Sachen Einkommensteuer mit den in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften einzuzahlenden Beiträgen gleichzusetzen, sofern der Versorgungsanwärter während des betreffenden Jahres die aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 einzuzahlenden Beiträge, die im Laufe dieses Jahres einforderbar geworden sind, tatsächlich und vollständig eingezahlt hat." Art. 46 - In Artikel 46 § 1 desselben Programmgesetzes werden die Wörter "in Artikel 44 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "in Artikel 44 § 2/3" ersetzt.
Art. 47 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
KAPITEL 14 - Anpassungen der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit infolge der 6. Staatsreform Art. 48 - Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe f) des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997, wird aufgehoben. Art. 49 - Artikel 21 § 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997, wird aufgehoben.
Art. 50 - In Artikel 23 letzter Absatz desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "und § 3 Nr. 1 bis 7" durch die Wörter "und § 3 Nr. 1 oder 2 oder 3" ersetzt.
Art. 51 - In Artikel 37ter § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "Nr. 1 bis 7" durch die Wörter "Nr. 1 oder 2 oder 3" ersetzt.
Art. 52 - Artikel 37quater § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2001 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter " § 3 Nr.2, 3 und 4" werden durch die Wörter " § 3 Nr. 3" ersetzt. 2. Die Wörter "und in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen" werden aufgehoben. Art. 53 - Artikel 38 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 96 vom 28. September 1982 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: a)Die Nummern 1 bis 7 werden wie folgt ersetzt: "1. Ein Grundarbeitgeberbeitrag von 24,92 % ist für alle Arbeitnehmer zu entrichten, mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 weiter unten erwähnten Arbeitnehmer.
Was Arbeitnehmerkategorien betrifft, für die die Anwendung des Gesetzes aufgrund von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer begrenzt ist, wird der geschuldete Arbeitgeberbeitrag berechnet, indem für jede nicht anwendbare Regelung der entsprechende Beitragssatz abgezogen wird. Die verschiedenen Beitragssätze sind in Nr. 4 weiter unten aufgeführt. 2. Ein Grundarbeitgeberbeitrag von 24,82 % ist zu entrichten für Arbeitnehmer, die von einer Privatperson, die eine Unterrichtsanstalt, einen Schul- und Berufsberatungsdienst oder ein psycho-medizinisch-soziales Zentrum betreibt, beschäftigt werden und nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden oder die Mitglieder des akademischen Personals einer Universität sind, sowie für Arbeitnehmer, die beschäftigt werden vom Staat, von den Gemeinschaften, den Regionen, einschließlich der diesen untergeordneten Einrichtungen öffentlichen Interesses und autonomen öffentlichen Unternehmen, mit Ausnahme der in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21.März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen.
Wenn sie jedoch unter die Anwendung der Artikel 7, 8, 9 oder 11 bis 14 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fallen und endgültig ernannt sind oder statutarisch gebunden sind, ist ein Grundarbeitgeberbeitrag von 17,82 % zu entrichten.
Derselbe Prozentsatz findet Anwendung auf Personen, die die Bedingungen von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erfüllen.
Was Arbeitnehmerkategorien betrifft, für die die Anwendung des Gesetzes aufgrund von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer begrenzt ist, wird der geschuldete Arbeitgeberbeitrag berechnet, indem für jede nicht anwendbare Regelung der entsprechende Beitragssatz abgezogen wird. Die verschiedenen Beitragssätze sind in Nr. 4 weiter unten aufgeführt. 3. Ein Grundarbeitgeberbeitrag von 23,07 % ist zu entrichten für Arbeitnehmer, die von den provinzialen und lokalen Verwaltungen beschäftigt werden, die dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen sind. Was Arbeitnehmerkategorien betrifft, für die die Anwendung des Gesetzes aufgrund von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer begrenzt ist, wird der geschuldete Arbeitgeberbeitrag berechnet, indem für jede nicht anwendbare Regelung der entsprechende Beitragssatz abgezogen wird. Die verschiedenen Beitragssätze sind in Nr. 4 weiter unten aufgeführt. 4. Was die Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 in fine betrifft, werden die entsprechenden Beitragssätze wie folgt festgelegt: Pensionen: 8,86 %, Entschädigungen der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung: 2,35 %, Arbeitslosigkeit: 1,46 %, Gesundheitspflege: 3,80 %, Berufskrankheiten: 1,00 %, Arbeitsunfälle: 0,30 %,". b)Der Paragraph wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11. 1,40 % des Betrags der Entlohnung des Arbeitnehmers; dieser Sonderbeitrag wird von jedem Arbeitgeber für die Arbeitnehmer geschuldet, die den in Nr. 2 Absatz 2 erwähnten Kriterien entsprechen." Art. 54 - Artikel 38 § 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 401 vom 18. April 1986 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 8 werden die Wörter "den Beitrag, der für die Regelung der Familienbeihilfen bestimmt ist und in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnt ist, und" aufgehoben und die Wörter "desselben Erlasses" werden durch die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen" ersetzt. 2.Der letzte Absatz wird aufgehoben.
Art. 55 - In Artikel 326 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24.
Dezember 2002 werden die Wörter "Nr. 1 bis 7" durch die Wörter "Nr. 1 oder 2 oder 3" ersetzt und die Wörter "Nr. 1 bis 8" werden durch die Wörter "Nr. 1 oder 2 oder 3 und 8" ersetzt.
Art. 56 - In den Artikeln 36 und 37 des Programmgesetzes vom 8. Juni 2008 werden die Wörter " § 3 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 10" jeweils durch die Wörter " § 3 Nr. 1 oder 2 oder 3 und 8 bis 10" ersetzt.
Art. 57 - In Artikel 38 § 3quinquies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, werden zwischen den Wörtern "Ab dem 1. Januar 1999 wird" und den Wörtern "zu Lasten des Arbeitgebers" die Wörter "für einen Zeitraum, der am 31.
Dezember 2014 abläuft," eingefügt.
Art. 58 - In Artikel 121 § 2 Absatz 1 des Sanierungsgesetzes vom 22.
Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "den Arbeitgebern" und den Wörtern "einen Beitrag auferlegen" die Wörter "für einen Zeitraum, der am 31. Dezember 2014 abläuft," eingefügt. (...) Art. 61 - In das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird ein Artikel 194/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 194/1 - Ab dem 1. Januar 2015 findet vorliegender Abschnitt keine Anwendung mehr auf Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer anwendbar ist." (...) KAPITEL 16 - Finanzierung Art. 73 - Die in Artikel 39bis § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten eigenen Rücklagen sind am 1. Januar 2015 von der LASS-Globalverwaltung definitiv gebildet.
Art. 74 - Ab dem 1. Januar 2015 sind die in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beiträge für die Globalverwaltung bestimmt.
Von dem Aufkommen der in Artikel 38 § 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 29.
Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Beiträge darf das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen vor der Zahlung an die Globalverwaltung jährlich einen Betrag in Höhe von 47.000.000 EUR einbehalten.
Dieser Betrag ist dazu bestimmt, die Pensionen der statutarischen Personalmitglieder zu finanzieren, die dem solidarischen Pensionsfonds des Landesamts für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen sind.
Dieser Betrag wird jährlich an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen.
Art. 75 - Die Artikel 73 und 74 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. (...) KAPITEL 19 - Abänderung von Artikel 51 des Programmgesetzes vom 28.
Juni 2013 Art. 79 - Artikel 51 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Dieses Datum kann vor dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Königlichen Erlasses, in dem das Datum des Inkrafttretens der vorerwähnten Gesetzesbestimmungen festgelegt wird, liegen. Der König kann ebenfalls das Datum festlegen, an dem die Artikel 43, 44 und 47 außer Kraft treten." KAPITEL 20 - Anwendung auf das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen Art. 80 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, wird eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "12. Hilfeleistungszonen, einschließlich der freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals. Was Letztere betrifft, gelten jedoch nur die Bestimmungen in Bezug auf Berufskrankheiten." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Die Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, beauftragt mit Berufsrisiken Ph. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM