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Meertalige weergave van Wet van 25/04/2014
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Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zekerheid. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière de sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 APRIL 2014. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale 25 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de
zekerheid. - Duitse vertaling van uittreksels sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 12 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 17, 20, 21, 27 tot 36, 44 tot 58, 61, 73, 74, 75, 79 en 80 van de articles 12 à 17, 20, 21, 27 à 36, 44 à 58, 61, 73, 74, 75, 79 et 80
wet van 25 april 2014 houdende diverse bepalingen inzake sociale de la loi du 25 avril 2014 portant des dispositions diverses en
zekerheid (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2014). matière de sécurité sociale (Moniteur belge du 6 juin 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich der sozialen Sicherheit Bereich der sozialen Sicherheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1971 über die KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1971 über die
Arbeit Arbeit
Art. 12 - Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, Art. 12 - Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juni 2011, wird wie folgt zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juni 2011, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 3 wird der Satz "Der König kann bestimmte Perioden der 1. In Absatz 3 wird der Satz "Der König kann bestimmte Perioden der
Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags und bestimmte Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags und bestimmte
Abwesenheiten, wenn es sich um Personen handelt, die anders als Abwesenheiten, wenn es sich um Personen handelt, die anders als
aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen
Person Arbeitsleistungen erbringen, mit Arbeitsperioden gleichsetzen" Person Arbeitsleistungen erbringen, mit Arbeitsperioden gleichsetzen"
durch folgenden Satz ersetzt: durch folgenden Satz ersetzt:
"Der König kann die Perioden bestimmen, die für die Verlängerung der "Der König kann die Perioden bestimmen, die für die Verlängerung der
Arbeitsunterbrechung mit Arbeitsperioden gleichgesetzt werden können." Arbeitsunterbrechung mit Arbeitsperioden gleichgesetzt werden können."
2. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt:
"Der König bestimmt, für welche Dauer, unter welchen Bedingungen und "Der König bestimmt, für welche Dauer, unter welchen Bedingungen und
nach welchen Modalitäten bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter nach welchen Modalitäten bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter
die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die
Abwesenheiten, die in vorliegendem Artikel erwähnt sind, in einen Abwesenheiten, die in vorliegendem Artikel erwähnt sind, in einen
Urlaub für den Arbeitnehmer, der der Vater ist oder der die in Artikel Urlaub für den Arbeitnehmer, der der Vater ist oder der die in Artikel
30 § 2 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die 30 § 2 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge erwähnten Bedingungen erfüllt, umgewandelt werden. Bei Arbeitsverträge erwähnten Bedingungen erfüllt, umgewandelt werden. Bei
Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs kann der König dem Arbeitnehmer, Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs kann der König dem Arbeitnehmer,
der der Vater ist, einen anderen Arbeitnehmer gleichstellen." der der Vater ist, einen anderen Arbeitnehmer gleichstellen."
3. Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 8 wird wie folgt ersetzt:
"Ab dem Zeitpunkt, wo der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber von der "Ab dem Zeitpunkt, wo der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber von der
Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs in Kenntnis setzt, bis nach Ablauf Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs in Kenntnis setzt, bis nach Ablauf
einer einmonatigen Frist ab Ende des Urlaubs darf der Arbeitgeber den einer einmonatigen Frist ab Ende des Urlaubs darf der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer nicht entlassen, außer aus Gründen, die nicht mit diesem Arbeitnehmer nicht entlassen, außer aus Gründen, die nicht mit diesem
Urlaub zusammenhängen." Urlaub zusammenhängen."
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle Arbeitsunfälle
Art. 13 - Artikel 8 § 1 Absatz 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 Art. 13 - Artikel 8 § 1 Absatz 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. April 1971
über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli
2006, wird wie folgt ersetzt: 2006, wird wie folgt ersetzt:
"4. er beim Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt vorstellig wird "4. er beim Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt vorstellig wird
a)zu einer spontanen Konsultation in Anwendung der Rechtsvorschriften a)zu einer spontanen Konsultation in Anwendung der Rechtsvorschriften
über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer, über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer,
b)zu einem Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit im Rahmen der b)zu einem Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit im Rahmen der
Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer; dieser Besuch kann vor der Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer; dieser Besuch kann vor der
effektiven Wiederaufnahme der Arbeit während des effektiven Wiederaufnahme der Arbeit während des
Arbeitsunfähigkeitszeitraums stattfinden." Arbeitsunfähigkeitszeitraums stattfinden."
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32bis mit folgendem Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 32bis - Das Versicherungsunternehmen übernimmt die Kosten für "Art. 32bis - Das Versicherungsunternehmen übernimmt die Kosten für
die berufliche Rehabilitation und die Umschulung, für die es und das die berufliche Rehabilitation und die Umschulung, für die es und das
Opfer die Notwendigkeit aufgrund des Arbeitsunfalls anerkennen. Es Opfer die Notwendigkeit aufgrund des Arbeitsunfalls anerkennen. Es
übernimmt die Kosten, wenn die Anerkennung an einem Datum, das dem übernimmt die Kosten, wenn die Anerkennung an einem Datum, das dem
Datum der in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Erklärung der Genesung ohne Datum der in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Erklärung der Genesung ohne
bleibende Arbeitsunfähigkeit vorausgeht, oder an dem Datum, an dem die bleibende Arbeitsunfähigkeit vorausgeht, oder an dem Datum, an dem die
Unfähigkeit den in Artikel 24 Absatz 2 erwähnten bleibenden Charakter Unfähigkeit den in Artikel 24 Absatz 2 erwähnten bleibenden Charakter
aufweist, erfolgt. aufweist, erfolgt.
Der König bestimmt die Kosten für berufliche Rehabilitation und Der König bestimmt die Kosten für berufliche Rehabilitation und
Umschulung, die für die Übernahme in Betracht kommen, die Bedingungen, Umschulung, die für die Übernahme in Betracht kommen, die Bedingungen,
unter denen das Versicherungsunternehmen und das Opfer ihr unter denen das Versicherungsunternehmen und das Opfer ihr
Einverständnis geben, sowie die Tarife, auf deren Grundlage die Kosten Einverständnis geben, sowie die Tarife, auf deren Grundlage die Kosten
übernommen werden." übernommen werden."
Art. 15 - In Artikel 58 § 1 Nr. 19 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 15 - In Artikel 58 § 1 Nr. 19 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 21. Dezember 2007, werden die Wörter "zur Regelung der das Gesetz vom 21. Dezember 2007, werden die Wörter "zur Regelung der
vertraglichen Frühpension im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen den vertraglichen Frühpension im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen den
Generationen" durch die Wörter "zur Festlegung der Regelung der Generationen" durch die Wörter "zur Festlegung der Regelung der
Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt. Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt.
KAPITEL 5 - Schaffung eines Nationalen Kollegiums für KAPITEL 5 - Schaffung eines Nationalen Kollegiums für
Sozialversicherungsmedizin im Bereich Arbeitsunfähigkeit Sozialversicherungsmedizin im Bereich Arbeitsunfähigkeit
Art. 16 - In Kapitel III des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung Art. 16 - In Kapitel III des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und
Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess
wird ein Abschnitt 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Abschnitt 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 4/1 - Schaffung eines Nationalen Kollegiums für "Abschnitt 4/1 - Schaffung eines Nationalen Kollegiums für
Sozialversicherungsmedizin im Bereich Arbeitsunfähigkeit". Sozialversicherungsmedizin im Bereich Arbeitsunfähigkeit".
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 89/1 mit folgendem Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 89/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 89/1 - Ein Nationales Kollegium für Sozialversicherungsmedizin "Art. 89/1 - Ein Nationales Kollegium für Sozialversicherungsmedizin
im Bereich Arbeitsunfähigkeit wird geschaffen, das mit folgenden im Bereich Arbeitsunfähigkeit wird geschaffen, das mit folgenden
Aufträgen betraut ist: Aufträgen betraut ist:
1.standardisierte Methoden zur Evaluation der Arbeitsunfähigkeit 1.standardisierte Methoden zur Evaluation der Arbeitsunfähigkeit
vorschlagen mit dem Ziel, die Evaluationen in den verschiedenen vorschlagen mit dem Ziel, die Evaluationen in den verschiedenen
Bereichen der sozialen Sicherheit zu harmonisieren, Bereichen der sozialen Sicherheit zu harmonisieren,
2.Best-Practice-Empfehlungen für die Sozialversicherungsmedizin im 2.Best-Practice-Empfehlungen für die Sozialversicherungsmedizin im
Bereich medizinische Expertise entwickeln und bei ihrer Aktualisierung Bereich medizinische Expertise entwickeln und bei ihrer Aktualisierung
mitwirken, mitwirken,
3.Standards für die medizinische Kommunikation - mit der Zustimmung 3.Standards für die medizinische Kommunikation - mit der Zustimmung
des Patienten - zwischen den verschiedenen Bereichen der sozialen des Patienten - zwischen den verschiedenen Bereichen der sozialen
Sicherheit vorschlagen, Sicherheit vorschlagen,
4.zu einer besseren Kenntnis der Ursachen für Arbeitsunfähigkeit 4.zu einer besseren Kenntnis der Ursachen für Arbeitsunfähigkeit
beitragen, beitragen,
5.Empfehlungen in Bezug auf einheitliche Verfahren zur 5.Empfehlungen in Bezug auf einheitliche Verfahren zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess in den verschiedenen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess in den verschiedenen
Bereichen der sozialen Sicherheit entwickeln. Bereichen der sozialen Sicherheit entwickeln.
Diese Vorschläge und Empfehlungen werden den geschäftsführenden Diese Vorschläge und Empfehlungen werden den geschäftsführenden
Ausschüssen der verschiedenen betroffenen Bereiche der sozialen Ausschüssen der verschiedenen betroffenen Bereiche der sozialen
Sicherheit unterbreitet. Zu Vorschlägen und Empfehlungen des Sicherheit unterbreitet. Zu Vorschlägen und Empfehlungen des
Kollegiums in Bereichen, die den Nationalen Arbeitsrat betreffen, wird Kollegiums in Bereichen, die den Nationalen Arbeitsrat betreffen, wird
dieser Rat konsultiert. dieser Rat konsultiert.
Der König kann die in Absatz 1 bestimmten Aufträge des Kollegiums Der König kann die in Absatz 1 bestimmten Aufträge des Kollegiums
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ergänzen. durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ergänzen.
Sitz, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Kollegiums werden vom König Sitz, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Kollegiums werden vom König
festgelegt, der ebenfalls den Präsidenten und die Mitglieder ernennt." festgelegt, der ebenfalls den Präsidenten und die Mitglieder ernennt."
(...) (...)
KAPITEL 7 - Durchgehende Arbeit in den flämischen Hafenregien KAPITEL 7 - Durchgehende Arbeit in den flämischen Hafenregien
Art. 20 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die Arbeitgeber Art. 20 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die Arbeitgeber
der flämischen Hafenregien von Antwerpen, Zeebrugge, Ostende und Gent der flämischen Hafenregien von Antwerpen, Zeebrugge, Ostende und Gent
und auf folgende Arbeitnehmer, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt und auf folgende Arbeitnehmer, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt
sind: sind:
a)Arbeitnehmer, die im Hafen Schiffe begleiten und/oder den Verkehr im a)Arbeitnehmer, die im Hafen Schiffe begleiten und/oder den Verkehr im
Hafen sowie den Binnenschiffsverkehr koordinieren, Hafen sowie den Binnenschiffsverkehr koordinieren,
b)Arbeitnehmer, die bei der Begleitung von Schiffen im Hafen b)Arbeitnehmer, die bei der Begleitung von Schiffen im Hafen
unterstützende Tätigkeiten verrichten oder die Teams beim An- oder unterstützende Tätigkeiten verrichten oder die Teams beim An- oder
Ablegen der Schiffe in Schleusen und/oder entlang von Kais und Stegen Ablegen der Schiffe in Schleusen und/oder entlang von Kais und Stegen
begleiten, begleiten,
c)Arbeitnehmer, die den Zugang zu den und die Belegung der Schleusen c)Arbeitnehmer, die den Zugang zu den und die Belegung der Schleusen
regeln, den Schleusenvorgang planen und/oder die Arbeit der regeln, den Schleusenvorgang planen und/oder die Arbeit der
verschiedenen Akteure im Hafenbetrieb aufeinander abstimmen, verschiedenen Akteure im Hafenbetrieb aufeinander abstimmen,
d)Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer leiten und begleiten, die für die d)Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer leiten und begleiten, die für die
Zuweisung von Liegeplätzen und/oder den Ablauf der Zuweisung von Liegeplätzen und/oder den Ablauf der
Liegeplatzverwaltung zuständig sind, Liegeplatzverwaltung zuständig sind,
e)Arbeitnehmer, die die Zuweisung von Liegeplätzen an Schiffe und die e)Arbeitnehmer, die die Zuweisung von Liegeplätzen an Schiffe und die
Einhaltung der Hafenpolizeiverordnungen beaufsichtigen, Einhaltung der Hafenpolizeiverordnungen beaufsichtigen,
f)Arbeitnehmer, die für die Bedienung der Brücken und Schleusen im f)Arbeitnehmer, die für die Bedienung der Brücken und Schleusen im
Hafengebiet zuständig sind, Hafengebiet zuständig sind,
g)Arbeitnehmer, die für das An- und Ablegen von Schiffen in Schleusen g)Arbeitnehmer, die für das An- und Ablegen von Schiffen in Schleusen
und/oder entlang von Kais und Stegen zuständig sind, und/oder entlang von Kais und Stegen zuständig sind,
h)Arbeitnehmer, die die Schiffe vor Ort beim An-/Ablegen unterstützen h)Arbeitnehmer, die die Schiffe vor Ort beim An-/Ablegen unterstützen
und dieses Manöver in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren des und dieses Manöver in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren des
Hafenbetriebs koordinieren und die ebenfalls die Hafeninfrastruktur Hafenbetriebs koordinieren und die ebenfalls die Hafeninfrastruktur
auf eventuelle durch das betreffende Schiff verursachte Schäden hin auf eventuelle durch das betreffende Schiff verursachte Schäden hin
überprüfen, überprüfen,
i)die Besatzung der Schlepper der flämischen Hafenregien und ihre i)die Besatzung der Schlepper der flämischen Hafenregien und ihre
Vorarbeiter beziehungsweise Vorgesetzten, Vorarbeiter beziehungsweise Vorgesetzten,
j)Arbeitnehmer, die für die Planung und/oder Aufteilung der j)Arbeitnehmer, die für die Planung und/oder Aufteilung der
Schlepparbeiten zuständig sind, Schlepparbeiten zuständig sind,
k)Arbeitnehmer, die für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten k)Arbeitnehmer, die für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten
und/oder spezifischen technischen Arbeiten an den Schleppern der und/oder spezifischen technischen Arbeiten an den Schleppern der
flämischen Hafenregien zuständig sind und gegebenenfalls Teams leiten, flämischen Hafenregien zuständig sind und gegebenenfalls Teams leiten,
l)Arbeitnehmer, die über die Aktivitäten im Hafen, den Verkehr im l)Arbeitnehmer, die über die Aktivitäten im Hafen, den Verkehr im
Hafen, den Binnenschiffsverkehr und/oder die effektive Raumausnutzung Hafen, den Binnenschiffsverkehr und/oder die effektive Raumausnutzung
im Hafen hinsichtlich der dort bestehenden Vorschriften die Aufsicht im Hafen hinsichtlich der dort bestehenden Vorschriften die Aufsicht
führen. führen.
Art. 21 - Wenn Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des Art. 21 - Wenn Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des
vorliegenden Kapitels fallen, Schichtarbeit verrichten, dann gilt für vorliegenden Kapitels fallen, Schichtarbeit verrichten, dann gilt für
sie dieselbe Regelung wie die in Artikel 22 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. sie dieselbe Regelung wie die in Artikel 22 Nr. 2 des Gesetzes vom 16.
März 1971 über die Arbeit bestimmte Regelung. März 1971 über die Arbeit bestimmte Regelung.
(...) (...)
KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit Sicherheit
Art. 27 - In Artikel 17bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Januar Art. 27 - In Artikel 17bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Januar
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. der sozialen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21.
August 2008, wird eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: August 2008, wird eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"9. die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die aufgrund des "9. die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die aufgrund des
Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen gegründet wurden und sich Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen gegründet wurden und sich
zusammensetzen aus öffentlichen Diensten der Gemeinschaften und zusammensetzen aus öffentlichen Diensten der Gemeinschaften und
Regionen und/oder öffentlichen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, Regionen und/oder öffentlichen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit,
die den Gemeinschaften und Regionen unterstehen, sofern ihr Zweck der die den Gemeinschaften und Regionen unterstehen, sofern ihr Zweck der
Unterstützung ihrer Mitglieder und dem Anbieten gemeinsamer Mittel in Unterstützung ihrer Mitglieder und dem Anbieten gemeinsamer Mittel in
Sachen Informations- und Kommunikationstechnologie dient." Sachen Informations- und Kommunikationstechnologie dient."
Art. 28 - In Artikel 17bis § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 28 - In Artikel 17bis § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 21. August 2008, werden die Wörter "in § 1 Nr. 1, durch das Gesetz vom 21. August 2008, werden die Wörter "in § 1 Nr. 1,
1bis, 2ter, 3, 3bis, 4, 5, 6, 7 oder 8 erwähnte" durch die Wörter "in 1bis, 2ter, 3, 3bis, 4, 5, 6, 7 oder 8 erwähnte" durch die Wörter "in
§ 1 Nr. 1, 1bis, 2ter, 3, 3bis, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 erwähnte" § 1 Nr. 1, 1bis, 2ter, 3, 3bis, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 erwähnte"
ersetzt. ersetzt.
Art. 29 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. April 2013. Art. 29 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. April 2013.
KAPITEL 11 - Abänderung verschiedener Bestimmungen über den KAPITEL 11 - Abänderung verschiedener Bestimmungen über den
Jahresurlaub der Lohnempfänger Jahresurlaub der Lohnempfänger
Art. 30 - Artikel 17bis der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze Art. 30 - Artikel 17bis der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze
über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz
vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert:
1.Im ersten Satz werden die Wörter "in dem Kalenderjahr des Beginns 1.Im ersten Satz werden die Wörter "in dem Kalenderjahr des Beginns
oder der Wiederaufnahme der Tätigkeit" durch die Wörter "in dem oder der Wiederaufnahme der Tätigkeit" durch die Wörter "in dem
Zeitraum des Beginns oder der Wiederaufnahme der Tätigkeit" ersetzt. Zeitraum des Beginns oder der Wiederaufnahme der Tätigkeit" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Er bestimmt, was unter "Beginn der Tätigkeit" und "Wiederaufnahme der "Er bestimmt, was unter "Beginn der Tätigkeit" und "Wiederaufnahme der
Tätigkeit" zu verstehen ist." Tätigkeit" zu verstehen ist."
Art. 31 - In Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Art. 31 - In Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur
einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im
Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen werden die und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen werden die
Wörter "in den Artikeln 3 und 5" durch die Wörter "in den Artikeln 3, Wörter "in den Artikeln 3 und 5" durch die Wörter "in den Artikeln 3,
5 und 17bis" ersetzt. 5 und 17bis" ersetzt.
Art. 32 - In denselben Erlass wird ein Artikel 19quater mit folgendem Art. 32 - In denselben Erlass wird ein Artikel 19quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 19quater - Unter "ergänzendem Urlaub" versteht man das "Art. 19quater - Unter "ergänzendem Urlaub" versteht man das
Fernbleiben von der Arbeit infolge einer Aussetzung der Erfüllung des Fernbleiben von der Arbeit infolge einer Aussetzung der Erfüllung des
Arbeitsvertrags wegen Jahresurlaub, so wie er in Artikel 17bis der am Arbeitsvertrags wegen Jahresurlaub, so wie er in Artikel 17bis der am
28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der
Lohnempfänger erwähnt ist." Lohnempfänger erwähnt ist."
Art. 33 - In Artikel 9 der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über Art. 33 - In Artikel 9 der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über
den Jahresurlaub der Lohnempfänger, abgeändert durch die Gesetze vom den Jahresurlaub der Lohnempfänger, abgeändert durch die Gesetze vom
22. Februar 1998 und 22. Mai 2001, den Königlichen Erlass vom 5. 22. Februar 1998 und 22. Mai 2001, den Königlichen Erlass vom 5.
November 2002 und das Gesetz vom 24. Dezember 2002, dessen heutiger November 2002 und das Gesetz vom 24. Dezember 2002, dessen heutiger
Wortlaut Paragraph 1 bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut Paragraph 1 bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 2 - In Abweichung von § 1 wird das Urlaubsgeld der in Artikel " § 2 - In Abweichung von § 1 wird das Urlaubsgeld der in Artikel
31ter Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur 31ter Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer von Arbeitgebern, die Arbeitnehmer erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer von Arbeitgebern, die
der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der
Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen - sofern der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen - sofern der
Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht
-, gemäß Artikel 41bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. -, gemäß Artikel 41bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.
November 1969 berechnet." November 1969 berechnet."
Art. 34 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. April 2012, mit Art. 34 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. April 2012, mit
Ausnahme von Artikel 33, der mit 1. Oktober 2013 wirksam wird. Ausnahme von Artikel 33, der mit 1. Oktober 2013 wirksam wird.
KAPITEL 12 - Abänderung des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über KAPITEL 12 - Abänderung des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, was die Grundsätze der die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, was die Grundsätze der
Arbeitslosenversicherung betrifft Arbeitslosenversicherung betrifft
Art. 35 - Artikel 7 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die Art. 35 - Artikel 7 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch die Paragraphen 1septies und Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch die Paragraphen 1septies und
1octies mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1octies mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 1septies - Für die Anwendung von § 1 Absatz 3 Buchstabe i) haben " § 1septies - Für die Anwendung von § 1 Absatz 3 Buchstabe i) haben
Arbeitslose nur dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sie gleichzeitig Arbeitslose nur dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sie gleichzeitig
folgende Bedingungen erfüllen: folgende Bedingungen erfüllen:
1.die Zulassungsbedingungen, das heißt die Bedingungen in Bezug auf 1.die Zulassungsbedingungen, das heißt die Bedingungen in Bezug auf
die Wartezeit, die Arbeitslose erfüllen müssen, um die die Wartezeit, die Arbeitslose erfüllen müssen, um die
Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen zu können, insbesondere Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen zu können, insbesondere
durch den Nachweis einer Anzahl Arbeitstage beziehungsweise durch den Nachweis einer Anzahl Arbeitstage beziehungsweise
gleichgesetzter Tage vor ihrer Arbeitslosigkeit, gleichgesetzter Tage vor ihrer Arbeitslosigkeit,
2.die Gewährungsbedingungen, das heißt die Bedingungen, die zulässige 2.die Gewährungsbedingungen, das heißt die Bedingungen, die zulässige
Arbeitslose erfüllen müssen, um tatsächlich Entschädigungen beziehen Arbeitslose erfüllen müssen, um tatsächlich Entschädigungen beziehen
zu können, insbesondere unfreiwillig ohne Arbeit und Entlohnung zu zu können, insbesondere unfreiwillig ohne Arbeit und Entlohnung zu
sein, für den Arbeitsmarkt verfügbar zu sein, als Arbeitssuchender sein, für den Arbeitsmarkt verfügbar zu sein, als Arbeitssuchender
eingetragen zu sein und aktiv Arbeit zu suchen, arbeitsfähig zu sein, eingetragen zu sein und aktiv Arbeit zu suchen, arbeitsfähig zu sein,
in Belgien zu wohnen, die Bedingungen in Bezug auf das Alter zu in Belgien zu wohnen, die Bedingungen in Bezug auf das Alter zu
erfüllen und die Vorschriften in Bezug auf Angabe und Kontrolle der erfüllen und die Vorschriften in Bezug auf Angabe und Kontrolle der
Arbeitslosigkeitszeiträume einzuhalten. Arbeitslosigkeitszeiträume einzuhalten.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 bestimmt der König: Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 bestimmt der König:
1.die erforderliche Anzahl Arbeitstage beziehungsweise gleichgesetzter 1.die erforderliche Anzahl Arbeitstage beziehungsweise gleichgesetzter
Tage, den Referenzzeitraum, in dem diese Tage liegen müssen, die Tage, den Referenzzeitraum, in dem diese Tage liegen müssen, die
Bedingungen, denen diese Arbeitstage beziehungsweise gleichgesetzten Bedingungen, denen diese Arbeitstage beziehungsweise gleichgesetzten
Tage genügen müssen, sowie die Art und Weise der Berechnung dieser Tage genügen müssen, sowie die Art und Weise der Berechnung dieser
Arbeitstage und gleichgesetzten Tage, wobei eine Modulation möglich Arbeitstage und gleichgesetzten Tage, wobei eine Modulation möglich
ist je nach: ist je nach:
a)Alter des Arbeitslosen, a)Alter des Arbeitslosen,
b)Arbeitsregelung des Arbeitnehmers vor der Arbeitslosigkeit, wobei b)Arbeitsregelung des Arbeitnehmers vor der Arbeitslosigkeit, wobei
insbesondere zwischen Vollzeitarbeitnehmern, Teilzeitarbeitnehmern mit insbesondere zwischen Vollzeitarbeitnehmern, Teilzeitarbeitnehmern mit
Aufrechterhaltung der Rechte und freiwillig in Teilzeit beschäftigten Aufrechterhaltung der Rechte und freiwillig in Teilzeit beschäftigten
Arbeitnehmern unterschieden werden kann. Der König bestimmt, was unter Arbeitnehmern unterschieden werden kann. Der König bestimmt, was unter
"Vollzeitarbeitnehmern", "Teilzeitarbeitnehmern mit Aufrechterhaltung "Vollzeitarbeitnehmern", "Teilzeitarbeitnehmern mit Aufrechterhaltung
der Rechte" und "freiwillig in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern" der Rechte" und "freiwillig in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern"
zu verstehen ist, zu verstehen ist,
c)besonderen Merkmalen der vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Arbeit, c)besonderen Merkmalen der vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Arbeit,
wie eine Beschäftigung als Hafenarbeiter, Seefischer oder Künstler, wie eine Beschäftigung als Hafenarbeiter, Seefischer oder Künstler,
2.gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten davon ausgegangen wird, 2.gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten davon ausgegangen wird,
dass Jugendliche, die die in Buchstabe a) festgelegten Bedingungen dass Jugendliche, die die in Buchstabe a) festgelegten Bedingungen
nicht erfüllen, die Bedingungen in Bezug auf die Wartezeit aufgrund nicht erfüllen, die Bedingungen in Bezug auf die Wartezeit aufgrund
des von ihnen abgeschlossenen Studiums erfüllen. Der König bestimmt, des von ihnen abgeschlossenen Studiums erfüllen. Der König bestimmt,
was unter "Jugendlichen", "Studium" und "abgeschlossen" zu verstehen was unter "Jugendlichen", "Studium" und "abgeschlossen" zu verstehen
ist, ist,
3.gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten zeitweilig Arbeitslose, 3.gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten zeitweilig Arbeitslose,
die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind, dessen Erfüllung ganz die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind, dessen Erfüllung ganz
oder teilweise zeitweilig ausgesetzt ist, und Vollarbeitslose, die die oder teilweise zeitweilig ausgesetzt ist, und Vollarbeitslose, die die
Zulassungsbedingungen bereits vorher erfüllten, von der Erfüllung der Zulassungsbedingungen bereits vorher erfüllten, von der Erfüllung der
Zulassungsbedingungen befreit werden können. Der König bestimmt, was Zulassungsbedingungen befreit werden können. Der König bestimmt, was
unter "Vollarbeitslosen", "zeitweilig Arbeitslosen" und "Arbeitslosen, unter "Vollarbeitslosen", "zeitweilig Arbeitslosen" und "Arbeitslosen,
die bereits vorher die Zulassungsbedingungen erfüllten" zu verstehen die bereits vorher die Zulassungsbedingungen erfüllten" zu verstehen
ist. ist.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 bestimmt der König: Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 bestimmt der König:
1.was unter "unfreiwillig ohne Arbeit und Entlohnung sein", "für den 1.was unter "unfreiwillig ohne Arbeit und Entlohnung sein", "für den
Arbeitsmarkt verfügbar sein", "als Arbeitssuchender eingetragen sein", Arbeitsmarkt verfügbar sein", "als Arbeitssuchender eingetragen sein",
"arbeitsfähig sein", "in Belgien wohnen", "die Bedingungen in Bezug "arbeitsfähig sein", "in Belgien wohnen", "die Bedingungen in Bezug
auf das Alter erfüllen" und "die Vorschriften in Bezug auf Angabe und auf das Alter erfüllen" und "die Vorschriften in Bezug auf Angabe und
Kontrolle der Arbeitslosigkeitszeiträume einhalten" zu verstehen ist, Kontrolle der Arbeitslosigkeitszeiträume einhalten" zu verstehen ist,
2.in welchen Fällen und gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten 2.in welchen Fällen und gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten
Arbeitslose von der Erfüllung bestimmter Gewährungsbedingungen befreit Arbeitslose von der Erfüllung bestimmter Gewährungsbedingungen befreit
werden können insbesondere aufgrund ihres Alters, weil sie studieren werden können insbesondere aufgrund ihres Alters, weil sie studieren
oder eine Ausbildung machen, wegen sozialer und familiärer oder eine Ausbildung machen, wegen sozialer und familiärer
Schwierigkeiten, aufgrund des Abschlusses eines Abkommens als Schwierigkeiten, aufgrund des Abschlusses eines Abkommens als
Unternehmerkandidat mit einer Aktivitätsgenossenschaft oder aufgrund Unternehmerkandidat mit einer Aktivitätsgenossenschaft oder aufgrund
eines freiwilligen Militärdienstes. Der König bestimmt, was unter eines freiwilligen Militärdienstes. Der König bestimmt, was unter
"studieren oder eine Ausbildung machen", "soziale und familiäre "studieren oder eine Ausbildung machen", "soziale und familiäre
Schwierigkeiten", "Abschluss eines Abkommens als Unternehmerkandidat Schwierigkeiten", "Abschluss eines Abkommens als Unternehmerkandidat
mit einer Aktivitätsgenossenschaft" und "freiwilligem Militärdienst" mit einer Aktivitätsgenossenschaft" und "freiwilligem Militärdienst"
zu verstehen ist. zu verstehen ist.
§ 1octies - Der Betrag der in § 1 Absatz 3 Buchstabe i) erwähnten, für § 1octies - Der Betrag der in § 1 Absatz 3 Buchstabe i) erwähnten, für
jeden Kalendermonat geschuldeten Entschädigung wird entsprechend der jeden Kalendermonat geschuldeten Entschädigung wird entsprechend der
Anzahl der erstattungsfähigen Entschädigungstage beziehungsweise Anzahl der erstattungsfähigen Entschädigungstage beziehungsweise
halben Entschädigungstage und des Tagesbetrags für jeden halben Entschädigungstage und des Tagesbetrags für jeden
Entschädigungstag festgelegt. Entschädigungstag festgelegt.
Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Festlegung Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Festlegung
der Anzahl der erstattungsfähigen Entschädigungstage beziehungsweise der Anzahl der erstattungsfähigen Entschädigungstage beziehungsweise
halben Entschädigungstage für jeden Kalendermonat, wobei insbesondere halben Entschädigungstage für jeden Kalendermonat, wobei insbesondere
folgende Aspekte berücksichtigt werden: folgende Aspekte berücksichtigt werden:
1.die in § 1septies erwähnten Zulassungs- und Gewährungsbedingungen, 1.die in § 1septies erwähnten Zulassungs- und Gewährungsbedingungen,
2.die Art der Arbeitslosigkeit, wobei unterschieden werden kann, ob 2.die Art der Arbeitslosigkeit, wobei unterschieden werden kann, ob
der Arbeitslose noch durch einen Arbeitsvertrag an einen Arbeitgeber der Arbeitslose noch durch einen Arbeitsvertrag an einen Arbeitgeber
gebunden ist oder nicht, gebunden ist oder nicht,
3.die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Arbeitslosen vor seiner 3.die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Arbeitslosen vor seiner
Arbeitslosigkeit, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Arbeitslosigkeit, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der
Referenzperson, die Stunden und Tage, an denen gearbeitet wurde, sowie Referenzperson, die Stunden und Tage, an denen gearbeitet wurde, sowie
die Stunden und Tage, für die Anspruch auf Entlohnung besteht, die Stunden und Tage, für die Anspruch auf Entlohnung besteht,
4.die Auswirkungen der Tätigkeiten und das Einkommen aus diesen 4.die Auswirkungen der Tätigkeiten und das Einkommen aus diesen
Tätigkeiten, die der Arbeitslose an Arbeitslosigkeitstagen oder in Tätigkeiten, die der Arbeitslose an Arbeitslosigkeitstagen oder in
einem Arbeitslosigkeitszeitraum verrichtet. einem Arbeitslosigkeitszeitraum verrichtet.
Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, um den Tagesbetrag Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, um den Tagesbetrag
der Entschädigung beziehungsweise den Betrag für halbe der Entschädigung beziehungsweise den Betrag für halbe
Entschädigungstage festzulegen, wobei insbesondere folgende Aspekte Entschädigungstage festzulegen, wobei insbesondere folgende Aspekte
berücksichtigt werden: berücksichtigt werden:
1.die Höhe der Entlohnung, die der Arbeitslose vor seiner 1.die Höhe der Entlohnung, die der Arbeitslose vor seiner
Arbeitslosigkeit bezog, und, für Arbeitslose, die noch durch einen Arbeitslosigkeit bezog, und, für Arbeitslose, die noch durch einen
Arbeitsvertrag gebunden sind, die Höhe der Entlohnung während der Arbeitsvertrag gebunden sind, die Höhe der Entlohnung während der
Laufzeit dieses Arbeitsvertrags, Laufzeit dieses Arbeitsvertrags,
2.die Wochenarbeitszeit des Arbeitslosen vor seiner Arbeitslosigkeit 2.die Wochenarbeitszeit des Arbeitslosen vor seiner Arbeitslosigkeit
und, für Arbeitslose, die noch durch einen Arbeitsvertrag gebunden und, für Arbeitslose, die noch durch einen Arbeitsvertrag gebunden
sind, die Arbeitszeit während der Laufzeit dieses Arbeitsvertrags, sind, die Arbeitszeit während der Laufzeit dieses Arbeitsvertrags,
3.die Haushaltszusammensetzung des Arbeitslosen, wobei unterschieden 3.die Haushaltszusammensetzung des Arbeitslosen, wobei unterschieden
werden kann, ob der Arbeitslose alleine lebt oder nicht und Personen werden kann, ob der Arbeitslose alleine lebt oder nicht und Personen
zu seinen Lasten hat oder nicht; dabei können der Verwandtschafts- zu seinen Lasten hat oder nicht; dabei können der Verwandtschafts-
oder Verschwägerungsgrad, die Höhe des Einkommens der Personen, mit oder Verschwägerungsgrad, die Höhe des Einkommens der Personen, mit
denen der Arbeitslose unter einem Dach wohnt, und die Kosten, die der denen der Arbeitslose unter einem Dach wohnt, und die Kosten, die der
Arbeitslose für Verwandte oder Verschwägerte hat, mit denen er nicht Arbeitslose für Verwandte oder Verschwägerte hat, mit denen er nicht
mehr unter einem Dach wohnt, berücksichtigt werden, mehr unter einem Dach wohnt, berücksichtigt werden,
4.die Dauer der Arbeitslosigkeit, wobei die Möglichkeit besteht, dass 4.die Dauer der Arbeitslosigkeit, wobei die Möglichkeit besteht, dass
die Entschädigung im Verhältnis zur Arbeitslosigkeitsdauer verringert die Entschädigung im Verhältnis zur Arbeitslosigkeitsdauer verringert
wird und im Fall von Langzeitarbeitslosigkeit nicht mehr an die wird und im Fall von Langzeitarbeitslosigkeit nicht mehr an die
frühere Entlohnung gekoppelt ist, frühere Entlohnung gekoppelt ist,
5.die berufliche Vergangenheit des Arbeitslosen, der Grad seiner 5.die berufliche Vergangenheit des Arbeitslosen, der Grad seiner
verminderten Arbeitsfähigkeit und sein Alter, verminderten Arbeitsfähigkeit und sein Alter,
6.die Tatsache, dass der Arbeitslose bei der zuständigen Dienststelle 6.die Tatsache, dass der Arbeitslose bei der zuständigen Dienststelle
für Arbeitsvermittlung als Arbeitssuchender eingetragen ist oder für Arbeitsvermittlung als Arbeitssuchender eingetragen ist oder
nicht, nicht,
7.die Art, der Umfang, das Einkommen und der Zeitpunkt der vom 7.die Art, der Umfang, das Einkommen und der Zeitpunkt der vom
Arbeitslosen ausgeübten Tätigkeiten. Arbeitslosen ausgeübten Tätigkeiten.
Was die gemäß dem vorhergehenden Absatz festgelegten Entschädigungen Was die gemäß dem vorhergehenden Absatz festgelegten Entschädigungen
betrifft, kann der König einen Höchst- und einen Mindestbetrag betrifft, kann der König einen Höchst- und einen Mindestbetrag
bestimmen, die je nach den im vorhergehenden Absatz aufgezählten bestimmen, die je nach den im vorhergehenden Absatz aufgezählten
Kriterien variieren können. Kriterien variieren können.
Der Basisbetrag der gemäß den vorhergehenden Absätzen festgelegten Der Basisbetrag der gemäß den vorhergehenden Absätzen festgelegten
Entschädigung kann um einen Zuschlag erhöht werden, insbesondere wenn Entschädigung kann um einen Zuschlag erhöht werden, insbesondere wenn
es sich um einen älteren Arbeitslosen handelt. Der König bestimmt die es sich um einen älteren Arbeitslosen handelt. Der König bestimmt die
Art und Weise der Berechnung sowie die Bedingungen und Modalitäten Art und Weise der Berechnung sowie die Bedingungen und Modalitäten
dieses Zuschlags." dieses Zuschlags."
Art. 36 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2012. Art. 36 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2012.
KAPITEL 13 - Sozialstatut der Selbständigen KAPITEL 13 - Sozialstatut der Selbständigen
(...) (...)
Abschnitt 4 - Ergänzende Altersversorgung für Selbständige Abschnitt 4 - Ergänzende Altersversorgung für Selbständige
Art. 44 - Artikel 44 § 2 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember Art. 44 - Artikel 44 § 2 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember
2002, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 9. Juli 2004, 2002, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 9. Juli 2004,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Der vom Versorgungsanwärter im Hinblick auf den Aufbau der " § 2 - Der vom Versorgungsanwärter im Hinblick auf den Aufbau der
ergänzenden Altersversorgung eingezahlte Beitrag wird in einem ergänzenden Altersversorgung eingezahlte Beitrag wird in einem
Prozentsatz der Berufseinkünfte ausgedrückt, die in Artikel 11 § 2 Prozentsatz der Berufseinkünfte ausgedrückt, die in Artikel 11 § 2
Absatz 1, 2, 4, 5, 6 und 7 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Absatz 1, 2, 4, 5, 6 und 7 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27.
Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen bestimmt Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen bestimmt
sind. sind.
§ 2/1 - Bei den in § 2 erwähnten Berufseinkünften handelt es sich um § 2/1 - Bei den in § 2 erwähnten Berufseinkünften handelt es sich um
Einkünfte, die sich auf das Steuerjahr beziehen, dessen Jahreszahl auf Einkünfte, die sich auf das Steuerjahr beziehen, dessen Jahreszahl auf
das zweite Kalenderjahr unmittelbar vor dem Jahr verweist, für das die das zweite Kalenderjahr unmittelbar vor dem Jahr verweist, für das die
Beiträge zu entrichten sind. Beiträge zu entrichten sind.
§ 2/2 - Die in den Paragraphen 2 und 2/1 erwähnten Berufseinkünfte § 2/2 - Die in den Paragraphen 2 und 2/1 erwähnten Berufseinkünfte
werden mit einem Bruch multipliziert, den der König zu Beginn jedes werden mit einem Bruch multipliziert, den der König zu Beginn jedes
Kalenderjahres festlegt. Der Nenner dieses Bruchs ist der Durchschnitt Kalenderjahres festlegt. Der Nenner dieses Bruchs ist der Durchschnitt
der Verbraucherpreisindexe des in § 2/1 erwähnten Bezugsjahres; der der Verbraucherpreisindexe des in § 2/1 erwähnten Bezugsjahres; der
Zähler stellt den Durchschnitt der geschätzten Verbraucherpreisindexe Zähler stellt den Durchschnitt der geschätzten Verbraucherpreisindexe
für das Jahr dar, für das die Beiträge zu entrichten sind. für das Jahr dar, für das die Beiträge zu entrichten sind.
§ 2/3 - Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen, des § 2/3 - Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen, des
Ministers des Mittelstands und des Ministers der Pensionen bestimmt Ministers des Mittelstands und des Ministers der Pensionen bestimmt
der König Mindestbeitrag und Höchstbeitragssatz. der König Mindestbeitrag und Höchstbeitragssatz.
Der Höchstbeitragssatz darf jedoch 8,17 Prozent der Berufseinkünfte, Der Höchstbeitragssatz darf jedoch 8,17 Prozent der Berufseinkünfte,
deren Mindest- und Höchstbetrag der König auf gemeinsamen Vorschlag deren Mindest- und Höchstbetrag der König auf gemeinsamen Vorschlag
des Ministers der Finanzen, des Ministers des Mittelstands und des des Ministers der Finanzen, des Ministers des Mittelstands und des
Ministers der Pensionen festlegt, nicht überschreiten. Ministers der Pensionen festlegt, nicht überschreiten.
§ 2/4 - Der König legt fest, wie die Beiträge zu Beginn oder bei § 2/4 - Der König legt fest, wie die Beiträge zu Beginn oder bei
Wiederaufnahme der Berufstätigkeit berechnet werden. Er bestimmt zu Wiederaufnahme der Berufstätigkeit berechnet werden. Er bestimmt zu
diesem Zweck, was unter Beginn oder Wiederaufnahme der Berufstätigkeit diesem Zweck, was unter Beginn oder Wiederaufnahme der Berufstätigkeit
im Sinne des vorliegenden Paragraphen zu verstehen ist. im Sinne des vorliegenden Paragraphen zu verstehen ist.
§ 2/5 - a) Wenn die Berufseinkünfte niedriger als zwei Drittel des in § 2/5 - a) Wenn die Berufseinkünfte niedriger als zwei Drittel des in
Artikel 12 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli Artikel 12 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli
1967 erwähnten Betrags sind, und unbeschadet der Bestimmungen von § 1967 erwähnten Betrags sind, und unbeschadet der Bestimmungen von §
2/3 können Selbständige und Helfer einen Beitrag in Höhe von 8,17 2/3 können Selbständige und Helfer einen Beitrag in Höhe von 8,17
Prozent ihrer Berufseinkünfte einzahlen. Prozent ihrer Berufseinkünfte einzahlen.
b)Mithelfende Ehepartner können unter denselben Bedingungen einen b)Mithelfende Ehepartner können unter denselben Bedingungen einen
Beitrag in Höhe von 8,17 Prozent ihrer Berufseinkünfte einzahlen, wenn Beitrag in Höhe von 8,17 Prozent ihrer Berufseinkünfte einzahlen, wenn
ihr Einkommen des in § 2/1 erwähnten Bezugsjahres niedriger als zwei ihr Einkommen des in § 2/1 erwähnten Bezugsjahres niedriger als zwei
Drittel der Hälfte des in Buchstabe a) erwähnten Betrags ist." Drittel der Hälfte des in Buchstabe a) erwähnten Betrags ist."
Art. 45 - Artikel 45 desselben Programmgesetzes wird wie folgt Art. 45 - Artikel 45 desselben Programmgesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 45 - Die im vorliegenden Gesetz erwähnten Beiträge sind in "Art. 45 - Die im vorliegenden Gesetz erwähnten Beiträge sind in
Sachen Einkommensteuer mit den in Ausführung der sozialen Sachen Einkommensteuer mit den in Ausführung der sozialen
Rechtsvorschriften einzuzahlenden Beiträgen gleichzusetzen, sofern der Rechtsvorschriften einzuzahlenden Beiträgen gleichzusetzen, sofern der
Versorgungsanwärter während des betreffenden Jahres die aufgrund des Versorgungsanwärter während des betreffenden Jahres die aufgrund des
Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 einzuzahlenden Beiträge, Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 einzuzahlenden Beiträge,
die im Laufe dieses Jahres einforderbar geworden sind, tatsächlich und die im Laufe dieses Jahres einforderbar geworden sind, tatsächlich und
vollständig eingezahlt hat." vollständig eingezahlt hat."
Art. 46 - In Artikel 46 § 1 desselben Programmgesetzes werden die Art. 46 - In Artikel 46 § 1 desselben Programmgesetzes werden die
Wörter "in Artikel 44 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "in Artikel 44 § Wörter "in Artikel 44 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "in Artikel 44 §
2/3" ersetzt. 2/3" ersetzt.
Art. 47 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 47 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
KAPITEL 14 - Anpassungen der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen KAPITEL 14 - Anpassungen der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen
Sicherheit infolge der 6. Staatsreform Sicherheit infolge der 6. Staatsreform
Art. 48 - Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe f) des Gesetzes vom 27. Juni 1969 Art. 48 - Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe f) des Gesetzes vom 27. Juni 1969
zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
8. August 1997, wird aufgehoben. 8. August 1997, wird aufgehoben.
Art. 49 - Artikel 21 § 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Art. 49 - Artikel 21 § 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August Lohnempfänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August
1997, wird aufgehoben. 1997, wird aufgehoben.
Art. 50 - In Artikel 23 letzter Absatz desselben Gesetzes, eingefügt Art. 50 - In Artikel 23 letzter Absatz desselben Gesetzes, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997 und abgeändert durch durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997 und abgeändert durch
das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "und § 3 Nr. 1 bis das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "und § 3 Nr. 1 bis
7" durch die Wörter "und § 3 Nr. 1 oder 2 oder 3" ersetzt. 7" durch die Wörter "und § 3 Nr. 1 oder 2 oder 3" ersetzt.
Art. 51 - In Artikel 37ter § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 51 - In Artikel 37ter § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. Dezember 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli Gesetz vom 24. Dezember 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli
2005, werden die Wörter "Nr. 1 bis 7" durch die Wörter "Nr. 1 oder 2 2005, werden die Wörter "Nr. 1 bis 7" durch die Wörter "Nr. 1 oder 2
oder 3" ersetzt. oder 3" ersetzt.
Art. 52 - Artikel 37quater § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 52 - Artikel 37quater § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 23. März 2001 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember Gesetz vom 23. März 2001 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember
2006, wird wie folgt abgeändert: 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter " § 3 Nr. 2, 3 und 4" werden durch die Wörter " § 3 Nr. 1. Die Wörter " § 3 Nr. 2, 3 und 4" werden durch die Wörter " § 3 Nr.
3" ersetzt. 3" ersetzt.
2. Die Wörter "und in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 25. 2. Die Wörter "und in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 25.
Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom
1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen" werden 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen" werden
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 53 - Artikel 38 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Art. 53 - Artikel 38 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch den
Königlichen Erlass Nr. 96 vom 28. September 1982 und zuletzt Königlichen Erlass Nr. 96 vom 28. September 1982 und zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a)Die Nummern 1 bis 7 werden wie folgt ersetzt: a)Die Nummern 1 bis 7 werden wie folgt ersetzt:
"1. Ein Grundarbeitgeberbeitrag von 24,92 % ist für alle Arbeitnehmer "1. Ein Grundarbeitgeberbeitrag von 24,92 % ist für alle Arbeitnehmer
zu entrichten, mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 weiter unten zu entrichten, mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 weiter unten
erwähnten Arbeitnehmer. erwähnten Arbeitnehmer.
Was Arbeitnehmerkategorien betrifft, für die die Anwendung des Was Arbeitnehmerkategorien betrifft, für die die Anwendung des
Gesetzes aufgrund von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni Gesetzes aufgrund von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer begrenzt ist, wird der geschuldete soziale Sicherheit der Arbeitnehmer begrenzt ist, wird der geschuldete
Arbeitgeberbeitrag berechnet, indem für jede nicht anwendbare Regelung Arbeitgeberbeitrag berechnet, indem für jede nicht anwendbare Regelung
der entsprechende Beitragssatz abgezogen wird. Die verschiedenen der entsprechende Beitragssatz abgezogen wird. Die verschiedenen
Beitragssätze sind in Nr. 4 weiter unten aufgeführt. Beitragssätze sind in Nr. 4 weiter unten aufgeführt.
2. Ein Grundarbeitgeberbeitrag von 24,82 % ist zu entrichten für 2. Ein Grundarbeitgeberbeitrag von 24,82 % ist zu entrichten für
Arbeitnehmer, die von einer Privatperson, die eine Unterrichtsanstalt, Arbeitnehmer, die von einer Privatperson, die eine Unterrichtsanstalt,
einen Schul- und Berufsberatungsdienst oder ein einen Schul- und Berufsberatungsdienst oder ein
psycho-medizinisch-soziales Zentrum betreibt, beschäftigt werden und psycho-medizinisch-soziales Zentrum betreibt, beschäftigt werden und
nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden oder die Mitglieder des nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden oder die Mitglieder des
akademischen Personals einer Universität sind, sowie für Arbeitnehmer, akademischen Personals einer Universität sind, sowie für Arbeitnehmer,
die beschäftigt werden vom Staat, von den Gemeinschaften, den die beschäftigt werden vom Staat, von den Gemeinschaften, den
Regionen, einschließlich der diesen untergeordneten Einrichtungen Regionen, einschließlich der diesen untergeordneten Einrichtungen
öffentlichen Interesses und autonomen öffentlichen Unternehmen, mit öffentlichen Interesses und autonomen öffentlichen Unternehmen, mit
Ausnahme der in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Ausnahme der in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen. erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen.
Wenn sie jedoch unter die Anwendung der Artikel 7, 8, 9 oder 11 bis 14 Wenn sie jedoch unter die Anwendung der Artikel 7, 8, 9 oder 11 bis 14
des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fallen und Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fallen und
endgültig ernannt sind oder statutarisch gebunden sind, ist ein endgültig ernannt sind oder statutarisch gebunden sind, ist ein
Grundarbeitgeberbeitrag von 17,82 % zu entrichten. Grundarbeitgeberbeitrag von 17,82 % zu entrichten.
Derselbe Prozentsatz findet Anwendung auf Personen, die die Derselbe Prozentsatz findet Anwendung auf Personen, die die
Bedingungen von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 28. November Bedingungen von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 28. November
1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer erfüllen. Arbeitnehmer erfüllen.
Was Arbeitnehmerkategorien betrifft, für die die Anwendung des Was Arbeitnehmerkategorien betrifft, für die die Anwendung des
Gesetzes aufgrund von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni Gesetzes aufgrund von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer begrenzt ist, wird der geschuldete soziale Sicherheit der Arbeitnehmer begrenzt ist, wird der geschuldete
Arbeitgeberbeitrag berechnet, indem für jede nicht anwendbare Regelung Arbeitgeberbeitrag berechnet, indem für jede nicht anwendbare Regelung
der entsprechende Beitragssatz abgezogen wird. Die verschiedenen der entsprechende Beitragssatz abgezogen wird. Die verschiedenen
Beitragssätze sind in Nr. 4 weiter unten aufgeführt. Beitragssätze sind in Nr. 4 weiter unten aufgeführt.
3. Ein Grundarbeitgeberbeitrag von 23,07 % ist zu entrichten für 3. Ein Grundarbeitgeberbeitrag von 23,07 % ist zu entrichten für
Arbeitnehmer, die von den provinzialen und lokalen Verwaltungen Arbeitnehmer, die von den provinzialen und lokalen Verwaltungen
beschäftigt werden, die dem Landesamt für soziale Sicherheit der beschäftigt werden, die dem Landesamt für soziale Sicherheit der
provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen sind. provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen sind.
Was Arbeitnehmerkategorien betrifft, für die die Anwendung des Was Arbeitnehmerkategorien betrifft, für die die Anwendung des
Gesetzes aufgrund von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni Gesetzes aufgrund von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer begrenzt ist, wird der geschuldete soziale Sicherheit der Arbeitnehmer begrenzt ist, wird der geschuldete
Arbeitgeberbeitrag berechnet, indem für jede nicht anwendbare Regelung Arbeitgeberbeitrag berechnet, indem für jede nicht anwendbare Regelung
der entsprechende Beitragssatz abgezogen wird. Die verschiedenen der entsprechende Beitragssatz abgezogen wird. Die verschiedenen
Beitragssätze sind in Nr. 4 weiter unten aufgeführt. Beitragssätze sind in Nr. 4 weiter unten aufgeführt.
4. Was die Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 in fine betrifft, werden 4. Was die Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 in fine betrifft, werden
die entsprechenden Beitragssätze wie folgt festgelegt: die entsprechenden Beitragssätze wie folgt festgelegt:
Pensionen: 8,86 %, Pensionen: 8,86 %,
Entschädigungen der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung: 2,35 %, Entschädigungen der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung: 2,35 %,
Arbeitslosigkeit: 1,46 %, Arbeitslosigkeit: 1,46 %,
Gesundheitspflege: 3,80 %, Gesundheitspflege: 3,80 %,
Berufskrankheiten: 1,00 %, Berufskrankheiten: 1,00 %,
Arbeitsunfälle: 0,30 %,". Arbeitsunfälle: 0,30 %,".
b)Der Paragraph wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut b)Der Paragraph wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"11. 1,40 % des Betrags der Entlohnung des Arbeitnehmers; dieser "11. 1,40 % des Betrags der Entlohnung des Arbeitnehmers; dieser
Sonderbeitrag wird von jedem Arbeitgeber für die Arbeitnehmer Sonderbeitrag wird von jedem Arbeitgeber für die Arbeitnehmer
geschuldet, die den in Nr. 2 Absatz 2 erwähnten Kriterien geschuldet, die den in Nr. 2 Absatz 2 erwähnten Kriterien
entsprechen." entsprechen."
Art. 54 - Artikel 38 § 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 54 - Artikel 38 § 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass Nr. 401 vom 18. April 1986 und zuletzt abgeändert Königlichen Erlass Nr. 401 vom 18. April 1986 und zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1.In Absatz 8 werden die Wörter "den Beitrag, der für die Regelung der 1.In Absatz 8 werden die Wörter "den Beitrag, der für die Regelung der
Familienbeihilfen bestimmt ist und in Artikel 18 des Königlichen Familienbeihilfen bestimmt ist und in Artikel 18 des Königlichen
Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1
des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen
erwähnt ist, und" aufgehoben und die Wörter "desselben Erlasses" erwähnt ist, und" aufgehoben und die Wörter "desselben Erlasses"
werden durch die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1985 werden durch die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1985
zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 1. August zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 1. August
1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen" ersetzt. 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen" ersetzt.
2.Der letzte Absatz wird aufgehoben. 2.Der letzte Absatz wird aufgehoben.
Art. 55 - In Artikel 326 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. Art. 55 - In Artikel 326 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24.
Dezember 2002 werden die Wörter "Nr. 1 bis 7" durch die Wörter "Nr. 1 Dezember 2002 werden die Wörter "Nr. 1 bis 7" durch die Wörter "Nr. 1
oder 2 oder 3" ersetzt und die Wörter "Nr. 1 bis 8" werden durch die oder 2 oder 3" ersetzt und die Wörter "Nr. 1 bis 8" werden durch die
Wörter "Nr. 1 oder 2 oder 3 und 8" ersetzt. Wörter "Nr. 1 oder 2 oder 3 und 8" ersetzt.
Art. 56 - In den Artikeln 36 und 37 des Programmgesetzes vom 8. Juni Art. 56 - In den Artikeln 36 und 37 des Programmgesetzes vom 8. Juni
2008 werden die Wörter " § 3 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 10" jeweils durch 2008 werden die Wörter " § 3 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 10" jeweils durch
die Wörter " § 3 Nr. 1 oder 2 oder 3 und 8 bis 10" ersetzt. die Wörter " § 3 Nr. 1 oder 2 oder 3 und 8 bis 10" ersetzt.
Art. 57 - In Artikel 38 § 3quinquies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 Art. 57 - In Artikel 38 § 3quinquies des Gesetzes vom 29. Juni 1981
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, werden Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, werden
zwischen den Wörtern "Ab dem 1. Januar 1999 wird" und den Wörtern "zu zwischen den Wörtern "Ab dem 1. Januar 1999 wird" und den Wörtern "zu
Lasten des Arbeitgebers" die Wörter "für einen Zeitraum, der am 31. Lasten des Arbeitgebers" die Wörter "für einen Zeitraum, der am 31.
Dezember 2014 abläuft," eingefügt. Dezember 2014 abläuft," eingefügt.
Art. 58 - In Artikel 121 § 2 Absatz 1 des Sanierungsgesetzes vom 22. Art. 58 - In Artikel 121 § 2 Absatz 1 des Sanierungsgesetzes vom 22.
Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch das Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "den Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "den
Arbeitgebern" und den Wörtern "einen Beitrag auferlegen" die Wörter Arbeitgebern" und den Wörtern "einen Beitrag auferlegen" die Wörter
"für einen Zeitraum, der am 31. Dezember 2014 abläuft," eingefügt. "für einen Zeitraum, der am 31. Dezember 2014 abläuft," eingefügt.
(...) (...)
Art. 61 - In das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung Art. 61 - In das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (I) wird ein Artikel 194/1 mit folgendem verschiedener Bestimmungen (I) wird ein Artikel 194/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 194/1 - Ab dem 1. Januar 2015 findet vorliegender Abschnitt "Art. 194/1 - Ab dem 1. Januar 2015 findet vorliegender Abschnitt
keine Anwendung mehr auf Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni keine Anwendung mehr auf Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer anwendbar ist." soziale Sicherheit der Arbeitnehmer anwendbar ist."
(...) (...)
KAPITEL 16 - Finanzierung KAPITEL 16 - Finanzierung
Art. 73 - Die in Artikel 39bis § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Art. 73 - Die in Artikel 39bis § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger erwähnten eigenen Rücklagen sind am 1. Januar 2015 von Lohnempfänger erwähnten eigenen Rücklagen sind am 1. Januar 2015 von
der LASS-Globalverwaltung definitiv gebildet. der LASS-Globalverwaltung definitiv gebildet.
Art. 74 - Ab dem 1. Januar 2015 sind die in Artikel 18 des Königlichen Art. 74 - Ab dem 1. Januar 2015 sind die in Artikel 18 des Königlichen
Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1
des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen
erwähnten Beiträge für die Globalverwaltung bestimmt. erwähnten Beiträge für die Globalverwaltung bestimmt.
Von dem Aufkommen der in Artikel 38 § 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 29. Von dem Aufkommen der in Artikel 38 § 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 29.
Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen
Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Beiträge darf das Landesamt für Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Beiträge darf das Landesamt für
soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen vor der soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen vor der
Zahlung an die Globalverwaltung jährlich einen Betrag in Höhe von Zahlung an die Globalverwaltung jährlich einen Betrag in Höhe von
47.000.000 EUR einbehalten. 47.000.000 EUR einbehalten.
Dieser Betrag ist dazu bestimmt, die Pensionen der statutarischen Dieser Betrag ist dazu bestimmt, die Pensionen der statutarischen
Personalmitglieder zu finanzieren, die dem solidarischen Pensionsfonds Personalmitglieder zu finanzieren, die dem solidarischen Pensionsfonds
des Landesamts für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen des Landesamts für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen
Verwaltungen angeschlossen sind. Verwaltungen angeschlossen sind.
Dieser Betrag wird jährlich an die Schwankungsrate des Dieser Betrag wird jährlich an die Schwankungsrate des
durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen.
Art. 75 - Die Artikel 73 und 74 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 75 - Die Artikel 73 und 74 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
(...) (...)
KAPITEL 19 - Abänderung von Artikel 51 des Programmgesetzes vom 28. KAPITEL 19 - Abänderung von Artikel 51 des Programmgesetzes vom 28.
Juni 2013 Juni 2013
Art. 79 - Artikel 51 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 wird durch Art. 79 - Artikel 51 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 wird durch
folgende Sätze ergänzt: folgende Sätze ergänzt:
"Dieses Datum kann vor dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen "Dieses Datum kann vor dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt des Königlichen Erlasses, in dem das Datum des Staatsblatt des Königlichen Erlasses, in dem das Datum des
Inkrafttretens der vorerwähnten Gesetzesbestimmungen festgelegt wird, Inkrafttretens der vorerwähnten Gesetzesbestimmungen festgelegt wird,
liegen. Der König kann ebenfalls das Datum festlegen, an dem die liegen. Der König kann ebenfalls das Datum festlegen, an dem die
Artikel 43, 44 und 47 außer Kraft treten." Artikel 43, 44 und 47 außer Kraft treten."
KAPITEL 20 - Anwendung auf das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen KAPITEL 20 - Anwendung auf das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen
Art. 80 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Art. 80 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle
und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 31. Juli 2013, wird eine Nummer 12 mit folgendem das Gesetz vom 31. Juli 2013, wird eine Nummer 12 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"12. Hilfeleistungszonen, einschließlich der freiwilligen Mitglieder "12. Hilfeleistungszonen, einschließlich der freiwilligen Mitglieder
des Einsatzpersonals. Was Letztere betrifft, gelten jedoch nur die des Einsatzpersonals. Was Letztere betrifft, gelten jedoch nur die
Bestimmungen in Bezug auf Berufskrankheiten." Bestimmungen in Bezug auf Berufskrankheiten."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Die Ministerin der Selbständigen Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten,
beauftragt mit Berufsrisiken beauftragt mit Berufsrisiken
Ph. COURARD Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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