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Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zekerheid. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière de sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
25 APRIL 2014. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale | 25 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de |
zekerheid. - Duitse vertaling van uittreksels | sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 12 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
tot 17, 20, 21, 27 tot 36, 44 tot 58, 61, 73, 74, 75, 79 en 80 van de | articles 12 à 17, 20, 21, 27 à 36, 44 à 58, 61, 73, 74, 75, 79 et 80 |
wet van 25 april 2014 houdende diverse bepalingen inzake sociale | de la loi du 25 avril 2014 portant des dispositions diverses en |
zekerheid (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2014). | matière de sécurité sociale (Moniteur belge du 6 juin 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich der sozialen Sicherheit | Bereich der sozialen Sicherheit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1971 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1971 über die |
Arbeit | Arbeit |
Art. 12 - Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, | Art. 12 - Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juni 2011, wird wie folgt | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juni 2011, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 3 wird der Satz "Der König kann bestimmte Perioden der | 1. In Absatz 3 wird der Satz "Der König kann bestimmte Perioden der |
Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags und bestimmte | Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags und bestimmte |
Abwesenheiten, wenn es sich um Personen handelt, die anders als | Abwesenheiten, wenn es sich um Personen handelt, die anders als |
aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen | aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen |
Person Arbeitsleistungen erbringen, mit Arbeitsperioden gleichsetzen" | Person Arbeitsleistungen erbringen, mit Arbeitsperioden gleichsetzen" |
durch folgenden Satz ersetzt: | durch folgenden Satz ersetzt: |
"Der König kann die Perioden bestimmen, die für die Verlängerung der | "Der König kann die Perioden bestimmen, die für die Verlängerung der |
Arbeitsunterbrechung mit Arbeitsperioden gleichgesetzt werden können." | Arbeitsunterbrechung mit Arbeitsperioden gleichgesetzt werden können." |
2. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: |
"Der König bestimmt, für welche Dauer, unter welchen Bedingungen und | "Der König bestimmt, für welche Dauer, unter welchen Bedingungen und |
nach welchen Modalitäten bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter | nach welchen Modalitäten bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter |
die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die | die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die |
Abwesenheiten, die in vorliegendem Artikel erwähnt sind, in einen | Abwesenheiten, die in vorliegendem Artikel erwähnt sind, in einen |
Urlaub für den Arbeitnehmer, der der Vater ist oder der die in Artikel | Urlaub für den Arbeitnehmer, der der Vater ist oder der die in Artikel |
30 § 2 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | 30 § 2 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge erwähnten Bedingungen erfüllt, umgewandelt werden. Bei | Arbeitsverträge erwähnten Bedingungen erfüllt, umgewandelt werden. Bei |
Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs kann der König dem Arbeitnehmer, | Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs kann der König dem Arbeitnehmer, |
der der Vater ist, einen anderen Arbeitnehmer gleichstellen." | der der Vater ist, einen anderen Arbeitnehmer gleichstellen." |
3. Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: |
"Ab dem Zeitpunkt, wo der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber von der | "Ab dem Zeitpunkt, wo der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber von der |
Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs in Kenntnis setzt, bis nach Ablauf | Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs in Kenntnis setzt, bis nach Ablauf |
einer einmonatigen Frist ab Ende des Urlaubs darf der Arbeitgeber den | einer einmonatigen Frist ab Ende des Urlaubs darf der Arbeitgeber den |
Arbeitnehmer nicht entlassen, außer aus Gründen, die nicht mit diesem | Arbeitnehmer nicht entlassen, außer aus Gründen, die nicht mit diesem |
Urlaub zusammenhängen." | Urlaub zusammenhängen." |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle | Arbeitsunfälle |
Art. 13 - Artikel 8 § 1 Absatz 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 | Art. 13 - Artikel 8 § 1 Absatz 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 |
über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli | über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli |
2006, wird wie folgt ersetzt: | 2006, wird wie folgt ersetzt: |
"4. er beim Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt vorstellig wird | "4. er beim Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt vorstellig wird |
a)zu einer spontanen Konsultation in Anwendung der Rechtsvorschriften | a)zu einer spontanen Konsultation in Anwendung der Rechtsvorschriften |
über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer, | über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer, |
b)zu einem Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit im Rahmen der | b)zu einem Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit im Rahmen der |
Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer; dieser Besuch kann vor der | Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer; dieser Besuch kann vor der |
effektiven Wiederaufnahme der Arbeit während des | effektiven Wiederaufnahme der Arbeit während des |
Arbeitsunfähigkeitszeitraums stattfinden." | Arbeitsunfähigkeitszeitraums stattfinden." |
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32bis mit folgendem | Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 32bis - Das Versicherungsunternehmen übernimmt die Kosten für | "Art. 32bis - Das Versicherungsunternehmen übernimmt die Kosten für |
die berufliche Rehabilitation und die Umschulung, für die es und das | die berufliche Rehabilitation und die Umschulung, für die es und das |
Opfer die Notwendigkeit aufgrund des Arbeitsunfalls anerkennen. Es | Opfer die Notwendigkeit aufgrund des Arbeitsunfalls anerkennen. Es |
übernimmt die Kosten, wenn die Anerkennung an einem Datum, das dem | übernimmt die Kosten, wenn die Anerkennung an einem Datum, das dem |
Datum der in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Erklärung der Genesung ohne | Datum der in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Erklärung der Genesung ohne |
bleibende Arbeitsunfähigkeit vorausgeht, oder an dem Datum, an dem die | bleibende Arbeitsunfähigkeit vorausgeht, oder an dem Datum, an dem die |
Unfähigkeit den in Artikel 24 Absatz 2 erwähnten bleibenden Charakter | Unfähigkeit den in Artikel 24 Absatz 2 erwähnten bleibenden Charakter |
aufweist, erfolgt. | aufweist, erfolgt. |
Der König bestimmt die Kosten für berufliche Rehabilitation und | Der König bestimmt die Kosten für berufliche Rehabilitation und |
Umschulung, die für die Übernahme in Betracht kommen, die Bedingungen, | Umschulung, die für die Übernahme in Betracht kommen, die Bedingungen, |
unter denen das Versicherungsunternehmen und das Opfer ihr | unter denen das Versicherungsunternehmen und das Opfer ihr |
Einverständnis geben, sowie die Tarife, auf deren Grundlage die Kosten | Einverständnis geben, sowie die Tarife, auf deren Grundlage die Kosten |
übernommen werden." | übernommen werden." |
Art. 15 - In Artikel 58 § 1 Nr. 19 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 15 - In Artikel 58 § 1 Nr. 19 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 21. Dezember 2007, werden die Wörter "zur Regelung der | das Gesetz vom 21. Dezember 2007, werden die Wörter "zur Regelung der |
vertraglichen Frühpension im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen den | vertraglichen Frühpension im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen den |
Generationen" durch die Wörter "zur Festlegung der Regelung der | Generationen" durch die Wörter "zur Festlegung der Regelung der |
Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt. | Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt. |
KAPITEL 5 - Schaffung eines Nationalen Kollegiums für | KAPITEL 5 - Schaffung eines Nationalen Kollegiums für |
Sozialversicherungsmedizin im Bereich Arbeitsunfähigkeit | Sozialversicherungsmedizin im Bereich Arbeitsunfähigkeit |
Art. 16 - In Kapitel III des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung | Art. 16 - In Kapitel III des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und | verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und |
Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess | Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess |
wird ein Abschnitt 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Abschnitt 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 4/1 - Schaffung eines Nationalen Kollegiums für | "Abschnitt 4/1 - Schaffung eines Nationalen Kollegiums für |
Sozialversicherungsmedizin im Bereich Arbeitsunfähigkeit". | Sozialversicherungsmedizin im Bereich Arbeitsunfähigkeit". |
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 89/1 mit folgendem | Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 89/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 89/1 - Ein Nationales Kollegium für Sozialversicherungsmedizin | "Art. 89/1 - Ein Nationales Kollegium für Sozialversicherungsmedizin |
im Bereich Arbeitsunfähigkeit wird geschaffen, das mit folgenden | im Bereich Arbeitsunfähigkeit wird geschaffen, das mit folgenden |
Aufträgen betraut ist: | Aufträgen betraut ist: |
1.standardisierte Methoden zur Evaluation der Arbeitsunfähigkeit | 1.standardisierte Methoden zur Evaluation der Arbeitsunfähigkeit |
vorschlagen mit dem Ziel, die Evaluationen in den verschiedenen | vorschlagen mit dem Ziel, die Evaluationen in den verschiedenen |
Bereichen der sozialen Sicherheit zu harmonisieren, | Bereichen der sozialen Sicherheit zu harmonisieren, |
2.Best-Practice-Empfehlungen für die Sozialversicherungsmedizin im | 2.Best-Practice-Empfehlungen für die Sozialversicherungsmedizin im |
Bereich medizinische Expertise entwickeln und bei ihrer Aktualisierung | Bereich medizinische Expertise entwickeln und bei ihrer Aktualisierung |
mitwirken, | mitwirken, |
3.Standards für die medizinische Kommunikation - mit der Zustimmung | 3.Standards für die medizinische Kommunikation - mit der Zustimmung |
des Patienten - zwischen den verschiedenen Bereichen der sozialen | des Patienten - zwischen den verschiedenen Bereichen der sozialen |
Sicherheit vorschlagen, | Sicherheit vorschlagen, |
4.zu einer besseren Kenntnis der Ursachen für Arbeitsunfähigkeit | 4.zu einer besseren Kenntnis der Ursachen für Arbeitsunfähigkeit |
beitragen, | beitragen, |
5.Empfehlungen in Bezug auf einheitliche Verfahren zur | 5.Empfehlungen in Bezug auf einheitliche Verfahren zur |
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess in den verschiedenen | Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess in den verschiedenen |
Bereichen der sozialen Sicherheit entwickeln. | Bereichen der sozialen Sicherheit entwickeln. |
Diese Vorschläge und Empfehlungen werden den geschäftsführenden | Diese Vorschläge und Empfehlungen werden den geschäftsführenden |
Ausschüssen der verschiedenen betroffenen Bereiche der sozialen | Ausschüssen der verschiedenen betroffenen Bereiche der sozialen |
Sicherheit unterbreitet. Zu Vorschlägen und Empfehlungen des | Sicherheit unterbreitet. Zu Vorschlägen und Empfehlungen des |
Kollegiums in Bereichen, die den Nationalen Arbeitsrat betreffen, wird | Kollegiums in Bereichen, die den Nationalen Arbeitsrat betreffen, wird |
dieser Rat konsultiert. | dieser Rat konsultiert. |
Der König kann die in Absatz 1 bestimmten Aufträge des Kollegiums | Der König kann die in Absatz 1 bestimmten Aufträge des Kollegiums |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ergänzen. | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ergänzen. |
Sitz, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Kollegiums werden vom König | Sitz, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Kollegiums werden vom König |
festgelegt, der ebenfalls den Präsidenten und die Mitglieder ernennt." | festgelegt, der ebenfalls den Präsidenten und die Mitglieder ernennt." |
(...) | (...) |
KAPITEL 7 - Durchgehende Arbeit in den flämischen Hafenregien | KAPITEL 7 - Durchgehende Arbeit in den flämischen Hafenregien |
Art. 20 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die Arbeitgeber | Art. 20 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die Arbeitgeber |
der flämischen Hafenregien von Antwerpen, Zeebrugge, Ostende und Gent | der flämischen Hafenregien von Antwerpen, Zeebrugge, Ostende und Gent |
und auf folgende Arbeitnehmer, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt | und auf folgende Arbeitnehmer, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt |
sind: | sind: |
a)Arbeitnehmer, die im Hafen Schiffe begleiten und/oder den Verkehr im | a)Arbeitnehmer, die im Hafen Schiffe begleiten und/oder den Verkehr im |
Hafen sowie den Binnenschiffsverkehr koordinieren, | Hafen sowie den Binnenschiffsverkehr koordinieren, |
b)Arbeitnehmer, die bei der Begleitung von Schiffen im Hafen | b)Arbeitnehmer, die bei der Begleitung von Schiffen im Hafen |
unterstützende Tätigkeiten verrichten oder die Teams beim An- oder | unterstützende Tätigkeiten verrichten oder die Teams beim An- oder |
Ablegen der Schiffe in Schleusen und/oder entlang von Kais und Stegen | Ablegen der Schiffe in Schleusen und/oder entlang von Kais und Stegen |
begleiten, | begleiten, |
c)Arbeitnehmer, die den Zugang zu den und die Belegung der Schleusen | c)Arbeitnehmer, die den Zugang zu den und die Belegung der Schleusen |
regeln, den Schleusenvorgang planen und/oder die Arbeit der | regeln, den Schleusenvorgang planen und/oder die Arbeit der |
verschiedenen Akteure im Hafenbetrieb aufeinander abstimmen, | verschiedenen Akteure im Hafenbetrieb aufeinander abstimmen, |
d)Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer leiten und begleiten, die für die | d)Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer leiten und begleiten, die für die |
Zuweisung von Liegeplätzen und/oder den Ablauf der | Zuweisung von Liegeplätzen und/oder den Ablauf der |
Liegeplatzverwaltung zuständig sind, | Liegeplatzverwaltung zuständig sind, |
e)Arbeitnehmer, die die Zuweisung von Liegeplätzen an Schiffe und die | e)Arbeitnehmer, die die Zuweisung von Liegeplätzen an Schiffe und die |
Einhaltung der Hafenpolizeiverordnungen beaufsichtigen, | Einhaltung der Hafenpolizeiverordnungen beaufsichtigen, |
f)Arbeitnehmer, die für die Bedienung der Brücken und Schleusen im | f)Arbeitnehmer, die für die Bedienung der Brücken und Schleusen im |
Hafengebiet zuständig sind, | Hafengebiet zuständig sind, |
g)Arbeitnehmer, die für das An- und Ablegen von Schiffen in Schleusen | g)Arbeitnehmer, die für das An- und Ablegen von Schiffen in Schleusen |
und/oder entlang von Kais und Stegen zuständig sind, | und/oder entlang von Kais und Stegen zuständig sind, |
h)Arbeitnehmer, die die Schiffe vor Ort beim An-/Ablegen unterstützen | h)Arbeitnehmer, die die Schiffe vor Ort beim An-/Ablegen unterstützen |
und dieses Manöver in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren des | und dieses Manöver in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren des |
Hafenbetriebs koordinieren und die ebenfalls die Hafeninfrastruktur | Hafenbetriebs koordinieren und die ebenfalls die Hafeninfrastruktur |
auf eventuelle durch das betreffende Schiff verursachte Schäden hin | auf eventuelle durch das betreffende Schiff verursachte Schäden hin |
überprüfen, | überprüfen, |
i)die Besatzung der Schlepper der flämischen Hafenregien und ihre | i)die Besatzung der Schlepper der flämischen Hafenregien und ihre |
Vorarbeiter beziehungsweise Vorgesetzten, | Vorarbeiter beziehungsweise Vorgesetzten, |
j)Arbeitnehmer, die für die Planung und/oder Aufteilung der | j)Arbeitnehmer, die für die Planung und/oder Aufteilung der |
Schlepparbeiten zuständig sind, | Schlepparbeiten zuständig sind, |
k)Arbeitnehmer, die für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten | k)Arbeitnehmer, die für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten |
und/oder spezifischen technischen Arbeiten an den Schleppern der | und/oder spezifischen technischen Arbeiten an den Schleppern der |
flämischen Hafenregien zuständig sind und gegebenenfalls Teams leiten, | flämischen Hafenregien zuständig sind und gegebenenfalls Teams leiten, |
l)Arbeitnehmer, die über die Aktivitäten im Hafen, den Verkehr im | l)Arbeitnehmer, die über die Aktivitäten im Hafen, den Verkehr im |
Hafen, den Binnenschiffsverkehr und/oder die effektive Raumausnutzung | Hafen, den Binnenschiffsverkehr und/oder die effektive Raumausnutzung |
im Hafen hinsichtlich der dort bestehenden Vorschriften die Aufsicht | im Hafen hinsichtlich der dort bestehenden Vorschriften die Aufsicht |
führen. | führen. |
Art. 21 - Wenn Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des | Art. 21 - Wenn Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des |
vorliegenden Kapitels fallen, Schichtarbeit verrichten, dann gilt für | vorliegenden Kapitels fallen, Schichtarbeit verrichten, dann gilt für |
sie dieselbe Regelung wie die in Artikel 22 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. | sie dieselbe Regelung wie die in Artikel 22 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. |
März 1971 über die Arbeit bestimmte Regelung. | März 1971 über die Arbeit bestimmte Regelung. |
(...) | (...) |
KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit | Sicherheit |
Art. 27 - In Artikel 17bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Januar | Art. 27 - In Artikel 17bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Januar |
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank | 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. | der sozialen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
August 2008, wird eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | August 2008, wird eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"9. die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die aufgrund des | "9. die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die aufgrund des |
Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne | Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne | Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen gegründet wurden und sich | Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen gegründet wurden und sich |
zusammensetzen aus öffentlichen Diensten der Gemeinschaften und | zusammensetzen aus öffentlichen Diensten der Gemeinschaften und |
Regionen und/oder öffentlichen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, | Regionen und/oder öffentlichen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, |
die den Gemeinschaften und Regionen unterstehen, sofern ihr Zweck der | die den Gemeinschaften und Regionen unterstehen, sofern ihr Zweck der |
Unterstützung ihrer Mitglieder und dem Anbieten gemeinsamer Mittel in | Unterstützung ihrer Mitglieder und dem Anbieten gemeinsamer Mittel in |
Sachen Informations- und Kommunikationstechnologie dient." | Sachen Informations- und Kommunikationstechnologie dient." |
Art. 28 - In Artikel 17bis § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 28 - In Artikel 17bis § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 21. August 2008, werden die Wörter "in § 1 Nr. 1, | durch das Gesetz vom 21. August 2008, werden die Wörter "in § 1 Nr. 1, |
1bis, 2ter, 3, 3bis, 4, 5, 6, 7 oder 8 erwähnte" durch die Wörter "in | 1bis, 2ter, 3, 3bis, 4, 5, 6, 7 oder 8 erwähnte" durch die Wörter "in |
§ 1 Nr. 1, 1bis, 2ter, 3, 3bis, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 erwähnte" | § 1 Nr. 1, 1bis, 2ter, 3, 3bis, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 erwähnte" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 29 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. April 2013. | Art. 29 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. April 2013. |
KAPITEL 11 - Abänderung verschiedener Bestimmungen über den | KAPITEL 11 - Abänderung verschiedener Bestimmungen über den |
Jahresurlaub der Lohnempfänger | Jahresurlaub der Lohnempfänger |
Art. 30 - Artikel 17bis der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze | Art. 30 - Artikel 17bis der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze |
über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz | über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz |
vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: | vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1.Im ersten Satz werden die Wörter "in dem Kalenderjahr des Beginns | 1.Im ersten Satz werden die Wörter "in dem Kalenderjahr des Beginns |
oder der Wiederaufnahme der Tätigkeit" durch die Wörter "in dem | oder der Wiederaufnahme der Tätigkeit" durch die Wörter "in dem |
Zeitraum des Beginns oder der Wiederaufnahme der Tätigkeit" ersetzt. | Zeitraum des Beginns oder der Wiederaufnahme der Tätigkeit" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Er bestimmt, was unter "Beginn der Tätigkeit" und "Wiederaufnahme der | "Er bestimmt, was unter "Beginn der Tätigkeit" und "Wiederaufnahme der |
Tätigkeit" zu verstehen ist." | Tätigkeit" zu verstehen ist." |
Art. 31 - In Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur | Art. 31 - In Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur |
einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im | einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im |
Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des | Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des |
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit | Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit |
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen werden die | und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen werden die |
Wörter "in den Artikeln 3 und 5" durch die Wörter "in den Artikeln 3, | Wörter "in den Artikeln 3 und 5" durch die Wörter "in den Artikeln 3, |
5 und 17bis" ersetzt. | 5 und 17bis" ersetzt. |
Art. 32 - In denselben Erlass wird ein Artikel 19quater mit folgendem | Art. 32 - In denselben Erlass wird ein Artikel 19quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 19quater - Unter "ergänzendem Urlaub" versteht man das | "Art. 19quater - Unter "ergänzendem Urlaub" versteht man das |
Fernbleiben von der Arbeit infolge einer Aussetzung der Erfüllung des | Fernbleiben von der Arbeit infolge einer Aussetzung der Erfüllung des |
Arbeitsvertrags wegen Jahresurlaub, so wie er in Artikel 17bis der am | Arbeitsvertrags wegen Jahresurlaub, so wie er in Artikel 17bis der am |
28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der | 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der |
Lohnempfänger erwähnt ist." | Lohnempfänger erwähnt ist." |
Art. 33 - In Artikel 9 der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über | Art. 33 - In Artikel 9 der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über |
den Jahresurlaub der Lohnempfänger, abgeändert durch die Gesetze vom | den Jahresurlaub der Lohnempfänger, abgeändert durch die Gesetze vom |
22. Februar 1998 und 22. Mai 2001, den Königlichen Erlass vom 5. | 22. Februar 1998 und 22. Mai 2001, den Königlichen Erlass vom 5. |
November 2002 und das Gesetz vom 24. Dezember 2002, dessen heutiger | November 2002 und das Gesetz vom 24. Dezember 2002, dessen heutiger |
Wortlaut Paragraph 1 bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit folgendem | Wortlaut Paragraph 1 bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
" § 2 - In Abweichung von § 1 wird das Urlaubsgeld der in Artikel | " § 2 - In Abweichung von § 1 wird das Urlaubsgeld der in Artikel |
31ter Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur | 31ter Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer von Arbeitgebern, die | Arbeitnehmer erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer von Arbeitgebern, die |
der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der | der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der |
Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen - sofern der | Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen - sofern der |
Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht | Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht |
-, gemäß Artikel 41bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. | -, gemäß Artikel 41bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. |
November 1969 berechnet." | November 1969 berechnet." |
Art. 34 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. April 2012, mit | Art. 34 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. April 2012, mit |
Ausnahme von Artikel 33, der mit 1. Oktober 2013 wirksam wird. | Ausnahme von Artikel 33, der mit 1. Oktober 2013 wirksam wird. |
KAPITEL 12 - Abänderung des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | KAPITEL 12 - Abänderung des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, was die Grundsätze der | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, was die Grundsätze der |
Arbeitslosenversicherung betrifft | Arbeitslosenversicherung betrifft |
Art. 35 - Artikel 7 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | Art. 35 - Artikel 7 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch die Paragraphen 1septies und | Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch die Paragraphen 1septies und |
1octies mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1octies mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 1septies - Für die Anwendung von § 1 Absatz 3 Buchstabe i) haben | " § 1septies - Für die Anwendung von § 1 Absatz 3 Buchstabe i) haben |
Arbeitslose nur dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sie gleichzeitig | Arbeitslose nur dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sie gleichzeitig |
folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
1.die Zulassungsbedingungen, das heißt die Bedingungen in Bezug auf | 1.die Zulassungsbedingungen, das heißt die Bedingungen in Bezug auf |
die Wartezeit, die Arbeitslose erfüllen müssen, um die | die Wartezeit, die Arbeitslose erfüllen müssen, um die |
Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen zu können, insbesondere | Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen zu können, insbesondere |
durch den Nachweis einer Anzahl Arbeitstage beziehungsweise | durch den Nachweis einer Anzahl Arbeitstage beziehungsweise |
gleichgesetzter Tage vor ihrer Arbeitslosigkeit, | gleichgesetzter Tage vor ihrer Arbeitslosigkeit, |
2.die Gewährungsbedingungen, das heißt die Bedingungen, die zulässige | 2.die Gewährungsbedingungen, das heißt die Bedingungen, die zulässige |
Arbeitslose erfüllen müssen, um tatsächlich Entschädigungen beziehen | Arbeitslose erfüllen müssen, um tatsächlich Entschädigungen beziehen |
zu können, insbesondere unfreiwillig ohne Arbeit und Entlohnung zu | zu können, insbesondere unfreiwillig ohne Arbeit und Entlohnung zu |
sein, für den Arbeitsmarkt verfügbar zu sein, als Arbeitssuchender | sein, für den Arbeitsmarkt verfügbar zu sein, als Arbeitssuchender |
eingetragen zu sein und aktiv Arbeit zu suchen, arbeitsfähig zu sein, | eingetragen zu sein und aktiv Arbeit zu suchen, arbeitsfähig zu sein, |
in Belgien zu wohnen, die Bedingungen in Bezug auf das Alter zu | in Belgien zu wohnen, die Bedingungen in Bezug auf das Alter zu |
erfüllen und die Vorschriften in Bezug auf Angabe und Kontrolle der | erfüllen und die Vorschriften in Bezug auf Angabe und Kontrolle der |
Arbeitslosigkeitszeiträume einzuhalten. | Arbeitslosigkeitszeiträume einzuhalten. |
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 bestimmt der König: | Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 bestimmt der König: |
1.die erforderliche Anzahl Arbeitstage beziehungsweise gleichgesetzter | 1.die erforderliche Anzahl Arbeitstage beziehungsweise gleichgesetzter |
Tage, den Referenzzeitraum, in dem diese Tage liegen müssen, die | Tage, den Referenzzeitraum, in dem diese Tage liegen müssen, die |
Bedingungen, denen diese Arbeitstage beziehungsweise gleichgesetzten | Bedingungen, denen diese Arbeitstage beziehungsweise gleichgesetzten |
Tage genügen müssen, sowie die Art und Weise der Berechnung dieser | Tage genügen müssen, sowie die Art und Weise der Berechnung dieser |
Arbeitstage und gleichgesetzten Tage, wobei eine Modulation möglich | Arbeitstage und gleichgesetzten Tage, wobei eine Modulation möglich |
ist je nach: | ist je nach: |
a)Alter des Arbeitslosen, | a)Alter des Arbeitslosen, |
b)Arbeitsregelung des Arbeitnehmers vor der Arbeitslosigkeit, wobei | b)Arbeitsregelung des Arbeitnehmers vor der Arbeitslosigkeit, wobei |
insbesondere zwischen Vollzeitarbeitnehmern, Teilzeitarbeitnehmern mit | insbesondere zwischen Vollzeitarbeitnehmern, Teilzeitarbeitnehmern mit |
Aufrechterhaltung der Rechte und freiwillig in Teilzeit beschäftigten | Aufrechterhaltung der Rechte und freiwillig in Teilzeit beschäftigten |
Arbeitnehmern unterschieden werden kann. Der König bestimmt, was unter | Arbeitnehmern unterschieden werden kann. Der König bestimmt, was unter |
"Vollzeitarbeitnehmern", "Teilzeitarbeitnehmern mit Aufrechterhaltung | "Vollzeitarbeitnehmern", "Teilzeitarbeitnehmern mit Aufrechterhaltung |
der Rechte" und "freiwillig in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern" | der Rechte" und "freiwillig in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern" |
zu verstehen ist, | zu verstehen ist, |
c)besonderen Merkmalen der vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Arbeit, | c)besonderen Merkmalen der vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Arbeit, |
wie eine Beschäftigung als Hafenarbeiter, Seefischer oder Künstler, | wie eine Beschäftigung als Hafenarbeiter, Seefischer oder Künstler, |
2.gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten davon ausgegangen wird, | 2.gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten davon ausgegangen wird, |
dass Jugendliche, die die in Buchstabe a) festgelegten Bedingungen | dass Jugendliche, die die in Buchstabe a) festgelegten Bedingungen |
nicht erfüllen, die Bedingungen in Bezug auf die Wartezeit aufgrund | nicht erfüllen, die Bedingungen in Bezug auf die Wartezeit aufgrund |
des von ihnen abgeschlossenen Studiums erfüllen. Der König bestimmt, | des von ihnen abgeschlossenen Studiums erfüllen. Der König bestimmt, |
was unter "Jugendlichen", "Studium" und "abgeschlossen" zu verstehen | was unter "Jugendlichen", "Studium" und "abgeschlossen" zu verstehen |
ist, | ist, |
3.gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten zeitweilig Arbeitslose, | 3.gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten zeitweilig Arbeitslose, |
die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind, dessen Erfüllung ganz | die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind, dessen Erfüllung ganz |
oder teilweise zeitweilig ausgesetzt ist, und Vollarbeitslose, die die | oder teilweise zeitweilig ausgesetzt ist, und Vollarbeitslose, die die |
Zulassungsbedingungen bereits vorher erfüllten, von der Erfüllung der | Zulassungsbedingungen bereits vorher erfüllten, von der Erfüllung der |
Zulassungsbedingungen befreit werden können. Der König bestimmt, was | Zulassungsbedingungen befreit werden können. Der König bestimmt, was |
unter "Vollarbeitslosen", "zeitweilig Arbeitslosen" und "Arbeitslosen, | unter "Vollarbeitslosen", "zeitweilig Arbeitslosen" und "Arbeitslosen, |
die bereits vorher die Zulassungsbedingungen erfüllten" zu verstehen | die bereits vorher die Zulassungsbedingungen erfüllten" zu verstehen |
ist. | ist. |
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 bestimmt der König: | Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 bestimmt der König: |
1.was unter "unfreiwillig ohne Arbeit und Entlohnung sein", "für den | 1.was unter "unfreiwillig ohne Arbeit und Entlohnung sein", "für den |
Arbeitsmarkt verfügbar sein", "als Arbeitssuchender eingetragen sein", | Arbeitsmarkt verfügbar sein", "als Arbeitssuchender eingetragen sein", |
"arbeitsfähig sein", "in Belgien wohnen", "die Bedingungen in Bezug | "arbeitsfähig sein", "in Belgien wohnen", "die Bedingungen in Bezug |
auf das Alter erfüllen" und "die Vorschriften in Bezug auf Angabe und | auf das Alter erfüllen" und "die Vorschriften in Bezug auf Angabe und |
Kontrolle der Arbeitslosigkeitszeiträume einhalten" zu verstehen ist, | Kontrolle der Arbeitslosigkeitszeiträume einhalten" zu verstehen ist, |
2.in welchen Fällen und gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten | 2.in welchen Fällen und gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten |
Arbeitslose von der Erfüllung bestimmter Gewährungsbedingungen befreit | Arbeitslose von der Erfüllung bestimmter Gewährungsbedingungen befreit |
werden können insbesondere aufgrund ihres Alters, weil sie studieren | werden können insbesondere aufgrund ihres Alters, weil sie studieren |
oder eine Ausbildung machen, wegen sozialer und familiärer | oder eine Ausbildung machen, wegen sozialer und familiärer |
Schwierigkeiten, aufgrund des Abschlusses eines Abkommens als | Schwierigkeiten, aufgrund des Abschlusses eines Abkommens als |
Unternehmerkandidat mit einer Aktivitätsgenossenschaft oder aufgrund | Unternehmerkandidat mit einer Aktivitätsgenossenschaft oder aufgrund |
eines freiwilligen Militärdienstes. Der König bestimmt, was unter | eines freiwilligen Militärdienstes. Der König bestimmt, was unter |
"studieren oder eine Ausbildung machen", "soziale und familiäre | "studieren oder eine Ausbildung machen", "soziale und familiäre |
Schwierigkeiten", "Abschluss eines Abkommens als Unternehmerkandidat | Schwierigkeiten", "Abschluss eines Abkommens als Unternehmerkandidat |
mit einer Aktivitätsgenossenschaft" und "freiwilligem Militärdienst" | mit einer Aktivitätsgenossenschaft" und "freiwilligem Militärdienst" |
zu verstehen ist. | zu verstehen ist. |
§ 1octies - Der Betrag der in § 1 Absatz 3 Buchstabe i) erwähnten, für | § 1octies - Der Betrag der in § 1 Absatz 3 Buchstabe i) erwähnten, für |
jeden Kalendermonat geschuldeten Entschädigung wird entsprechend der | jeden Kalendermonat geschuldeten Entschädigung wird entsprechend der |
Anzahl der erstattungsfähigen Entschädigungstage beziehungsweise | Anzahl der erstattungsfähigen Entschädigungstage beziehungsweise |
halben Entschädigungstage und des Tagesbetrags für jeden | halben Entschädigungstage und des Tagesbetrags für jeden |
Entschädigungstag festgelegt. | Entschädigungstag festgelegt. |
Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Festlegung | Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Festlegung |
der Anzahl der erstattungsfähigen Entschädigungstage beziehungsweise | der Anzahl der erstattungsfähigen Entschädigungstage beziehungsweise |
halben Entschädigungstage für jeden Kalendermonat, wobei insbesondere | halben Entschädigungstage für jeden Kalendermonat, wobei insbesondere |
folgende Aspekte berücksichtigt werden: | folgende Aspekte berücksichtigt werden: |
1.die in § 1septies erwähnten Zulassungs- und Gewährungsbedingungen, | 1.die in § 1septies erwähnten Zulassungs- und Gewährungsbedingungen, |
2.die Art der Arbeitslosigkeit, wobei unterschieden werden kann, ob | 2.die Art der Arbeitslosigkeit, wobei unterschieden werden kann, ob |
der Arbeitslose noch durch einen Arbeitsvertrag an einen Arbeitgeber | der Arbeitslose noch durch einen Arbeitsvertrag an einen Arbeitgeber |
gebunden ist oder nicht, | gebunden ist oder nicht, |
3.die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Arbeitslosen vor seiner | 3.die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Arbeitslosen vor seiner |
Arbeitslosigkeit, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der | Arbeitslosigkeit, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der |
Referenzperson, die Stunden und Tage, an denen gearbeitet wurde, sowie | Referenzperson, die Stunden und Tage, an denen gearbeitet wurde, sowie |
die Stunden und Tage, für die Anspruch auf Entlohnung besteht, | die Stunden und Tage, für die Anspruch auf Entlohnung besteht, |
4.die Auswirkungen der Tätigkeiten und das Einkommen aus diesen | 4.die Auswirkungen der Tätigkeiten und das Einkommen aus diesen |
Tätigkeiten, die der Arbeitslose an Arbeitslosigkeitstagen oder in | Tätigkeiten, die der Arbeitslose an Arbeitslosigkeitstagen oder in |
einem Arbeitslosigkeitszeitraum verrichtet. | einem Arbeitslosigkeitszeitraum verrichtet. |
Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, um den Tagesbetrag | Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, um den Tagesbetrag |
der Entschädigung beziehungsweise den Betrag für halbe | der Entschädigung beziehungsweise den Betrag für halbe |
Entschädigungstage festzulegen, wobei insbesondere folgende Aspekte | Entschädigungstage festzulegen, wobei insbesondere folgende Aspekte |
berücksichtigt werden: | berücksichtigt werden: |
1.die Höhe der Entlohnung, die der Arbeitslose vor seiner | 1.die Höhe der Entlohnung, die der Arbeitslose vor seiner |
Arbeitslosigkeit bezog, und, für Arbeitslose, die noch durch einen | Arbeitslosigkeit bezog, und, für Arbeitslose, die noch durch einen |
Arbeitsvertrag gebunden sind, die Höhe der Entlohnung während der | Arbeitsvertrag gebunden sind, die Höhe der Entlohnung während der |
Laufzeit dieses Arbeitsvertrags, | Laufzeit dieses Arbeitsvertrags, |
2.die Wochenarbeitszeit des Arbeitslosen vor seiner Arbeitslosigkeit | 2.die Wochenarbeitszeit des Arbeitslosen vor seiner Arbeitslosigkeit |
und, für Arbeitslose, die noch durch einen Arbeitsvertrag gebunden | und, für Arbeitslose, die noch durch einen Arbeitsvertrag gebunden |
sind, die Arbeitszeit während der Laufzeit dieses Arbeitsvertrags, | sind, die Arbeitszeit während der Laufzeit dieses Arbeitsvertrags, |
3.die Haushaltszusammensetzung des Arbeitslosen, wobei unterschieden | 3.die Haushaltszusammensetzung des Arbeitslosen, wobei unterschieden |
werden kann, ob der Arbeitslose alleine lebt oder nicht und Personen | werden kann, ob der Arbeitslose alleine lebt oder nicht und Personen |
zu seinen Lasten hat oder nicht; dabei können der Verwandtschafts- | zu seinen Lasten hat oder nicht; dabei können der Verwandtschafts- |
oder Verschwägerungsgrad, die Höhe des Einkommens der Personen, mit | oder Verschwägerungsgrad, die Höhe des Einkommens der Personen, mit |
denen der Arbeitslose unter einem Dach wohnt, und die Kosten, die der | denen der Arbeitslose unter einem Dach wohnt, und die Kosten, die der |
Arbeitslose für Verwandte oder Verschwägerte hat, mit denen er nicht | Arbeitslose für Verwandte oder Verschwägerte hat, mit denen er nicht |
mehr unter einem Dach wohnt, berücksichtigt werden, | mehr unter einem Dach wohnt, berücksichtigt werden, |
4.die Dauer der Arbeitslosigkeit, wobei die Möglichkeit besteht, dass | 4.die Dauer der Arbeitslosigkeit, wobei die Möglichkeit besteht, dass |
die Entschädigung im Verhältnis zur Arbeitslosigkeitsdauer verringert | die Entschädigung im Verhältnis zur Arbeitslosigkeitsdauer verringert |
wird und im Fall von Langzeitarbeitslosigkeit nicht mehr an die | wird und im Fall von Langzeitarbeitslosigkeit nicht mehr an die |
frühere Entlohnung gekoppelt ist, | frühere Entlohnung gekoppelt ist, |
5.die berufliche Vergangenheit des Arbeitslosen, der Grad seiner | 5.die berufliche Vergangenheit des Arbeitslosen, der Grad seiner |
verminderten Arbeitsfähigkeit und sein Alter, | verminderten Arbeitsfähigkeit und sein Alter, |
6.die Tatsache, dass der Arbeitslose bei der zuständigen Dienststelle | 6.die Tatsache, dass der Arbeitslose bei der zuständigen Dienststelle |
für Arbeitsvermittlung als Arbeitssuchender eingetragen ist oder | für Arbeitsvermittlung als Arbeitssuchender eingetragen ist oder |
nicht, | nicht, |
7.die Art, der Umfang, das Einkommen und der Zeitpunkt der vom | 7.die Art, der Umfang, das Einkommen und der Zeitpunkt der vom |
Arbeitslosen ausgeübten Tätigkeiten. | Arbeitslosen ausgeübten Tätigkeiten. |
Was die gemäß dem vorhergehenden Absatz festgelegten Entschädigungen | Was die gemäß dem vorhergehenden Absatz festgelegten Entschädigungen |
betrifft, kann der König einen Höchst- und einen Mindestbetrag | betrifft, kann der König einen Höchst- und einen Mindestbetrag |
bestimmen, die je nach den im vorhergehenden Absatz aufgezählten | bestimmen, die je nach den im vorhergehenden Absatz aufgezählten |
Kriterien variieren können. | Kriterien variieren können. |
Der Basisbetrag der gemäß den vorhergehenden Absätzen festgelegten | Der Basisbetrag der gemäß den vorhergehenden Absätzen festgelegten |
Entschädigung kann um einen Zuschlag erhöht werden, insbesondere wenn | Entschädigung kann um einen Zuschlag erhöht werden, insbesondere wenn |
es sich um einen älteren Arbeitslosen handelt. Der König bestimmt die | es sich um einen älteren Arbeitslosen handelt. Der König bestimmt die |
Art und Weise der Berechnung sowie die Bedingungen und Modalitäten | Art und Weise der Berechnung sowie die Bedingungen und Modalitäten |
dieses Zuschlags." | dieses Zuschlags." |
Art. 36 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2012. | Art. 36 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2012. |
KAPITEL 13 - Sozialstatut der Selbständigen | KAPITEL 13 - Sozialstatut der Selbständigen |
(...) | (...) |
Abschnitt 4 - Ergänzende Altersversorgung für Selbständige | Abschnitt 4 - Ergänzende Altersversorgung für Selbständige |
Art. 44 - Artikel 44 § 2 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember | Art. 44 - Artikel 44 § 2 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember |
2002, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 9. Juli 2004, | 2002, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 9. Juli 2004, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Der vom Versorgungsanwärter im Hinblick auf den Aufbau der | " § 2 - Der vom Versorgungsanwärter im Hinblick auf den Aufbau der |
ergänzenden Altersversorgung eingezahlte Beitrag wird in einem | ergänzenden Altersversorgung eingezahlte Beitrag wird in einem |
Prozentsatz der Berufseinkünfte ausgedrückt, die in Artikel 11 § 2 | Prozentsatz der Berufseinkünfte ausgedrückt, die in Artikel 11 § 2 |
Absatz 1, 2, 4, 5, 6 und 7 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. | Absatz 1, 2, 4, 5, 6 und 7 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. |
Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen bestimmt | Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen bestimmt |
sind. | sind. |
§ 2/1 - Bei den in § 2 erwähnten Berufseinkünften handelt es sich um | § 2/1 - Bei den in § 2 erwähnten Berufseinkünften handelt es sich um |
Einkünfte, die sich auf das Steuerjahr beziehen, dessen Jahreszahl auf | Einkünfte, die sich auf das Steuerjahr beziehen, dessen Jahreszahl auf |
das zweite Kalenderjahr unmittelbar vor dem Jahr verweist, für das die | das zweite Kalenderjahr unmittelbar vor dem Jahr verweist, für das die |
Beiträge zu entrichten sind. | Beiträge zu entrichten sind. |
§ 2/2 - Die in den Paragraphen 2 und 2/1 erwähnten Berufseinkünfte | § 2/2 - Die in den Paragraphen 2 und 2/1 erwähnten Berufseinkünfte |
werden mit einem Bruch multipliziert, den der König zu Beginn jedes | werden mit einem Bruch multipliziert, den der König zu Beginn jedes |
Kalenderjahres festlegt. Der Nenner dieses Bruchs ist der Durchschnitt | Kalenderjahres festlegt. Der Nenner dieses Bruchs ist der Durchschnitt |
der Verbraucherpreisindexe des in § 2/1 erwähnten Bezugsjahres; der | der Verbraucherpreisindexe des in § 2/1 erwähnten Bezugsjahres; der |
Zähler stellt den Durchschnitt der geschätzten Verbraucherpreisindexe | Zähler stellt den Durchschnitt der geschätzten Verbraucherpreisindexe |
für das Jahr dar, für das die Beiträge zu entrichten sind. | für das Jahr dar, für das die Beiträge zu entrichten sind. |
§ 2/3 - Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen, des | § 2/3 - Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen, des |
Ministers des Mittelstands und des Ministers der Pensionen bestimmt | Ministers des Mittelstands und des Ministers der Pensionen bestimmt |
der König Mindestbeitrag und Höchstbeitragssatz. | der König Mindestbeitrag und Höchstbeitragssatz. |
Der Höchstbeitragssatz darf jedoch 8,17 Prozent der Berufseinkünfte, | Der Höchstbeitragssatz darf jedoch 8,17 Prozent der Berufseinkünfte, |
deren Mindest- und Höchstbetrag der König auf gemeinsamen Vorschlag | deren Mindest- und Höchstbetrag der König auf gemeinsamen Vorschlag |
des Ministers der Finanzen, des Ministers des Mittelstands und des | des Ministers der Finanzen, des Ministers des Mittelstands und des |
Ministers der Pensionen festlegt, nicht überschreiten. | Ministers der Pensionen festlegt, nicht überschreiten. |
§ 2/4 - Der König legt fest, wie die Beiträge zu Beginn oder bei | § 2/4 - Der König legt fest, wie die Beiträge zu Beginn oder bei |
Wiederaufnahme der Berufstätigkeit berechnet werden. Er bestimmt zu | Wiederaufnahme der Berufstätigkeit berechnet werden. Er bestimmt zu |
diesem Zweck, was unter Beginn oder Wiederaufnahme der Berufstätigkeit | diesem Zweck, was unter Beginn oder Wiederaufnahme der Berufstätigkeit |
im Sinne des vorliegenden Paragraphen zu verstehen ist. | im Sinne des vorliegenden Paragraphen zu verstehen ist. |
§ 2/5 - a) Wenn die Berufseinkünfte niedriger als zwei Drittel des in | § 2/5 - a) Wenn die Berufseinkünfte niedriger als zwei Drittel des in |
Artikel 12 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli | Artikel 12 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli |
1967 erwähnten Betrags sind, und unbeschadet der Bestimmungen von § | 1967 erwähnten Betrags sind, und unbeschadet der Bestimmungen von § |
2/3 können Selbständige und Helfer einen Beitrag in Höhe von 8,17 | 2/3 können Selbständige und Helfer einen Beitrag in Höhe von 8,17 |
Prozent ihrer Berufseinkünfte einzahlen. | Prozent ihrer Berufseinkünfte einzahlen. |
b)Mithelfende Ehepartner können unter denselben Bedingungen einen | b)Mithelfende Ehepartner können unter denselben Bedingungen einen |
Beitrag in Höhe von 8,17 Prozent ihrer Berufseinkünfte einzahlen, wenn | Beitrag in Höhe von 8,17 Prozent ihrer Berufseinkünfte einzahlen, wenn |
ihr Einkommen des in § 2/1 erwähnten Bezugsjahres niedriger als zwei | ihr Einkommen des in § 2/1 erwähnten Bezugsjahres niedriger als zwei |
Drittel der Hälfte des in Buchstabe a) erwähnten Betrags ist." | Drittel der Hälfte des in Buchstabe a) erwähnten Betrags ist." |
Art. 45 - Artikel 45 desselben Programmgesetzes wird wie folgt | Art. 45 - Artikel 45 desselben Programmgesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 45 - Die im vorliegenden Gesetz erwähnten Beiträge sind in | "Art. 45 - Die im vorliegenden Gesetz erwähnten Beiträge sind in |
Sachen Einkommensteuer mit den in Ausführung der sozialen | Sachen Einkommensteuer mit den in Ausführung der sozialen |
Rechtsvorschriften einzuzahlenden Beiträgen gleichzusetzen, sofern der | Rechtsvorschriften einzuzahlenden Beiträgen gleichzusetzen, sofern der |
Versorgungsanwärter während des betreffenden Jahres die aufgrund des | Versorgungsanwärter während des betreffenden Jahres die aufgrund des |
Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 einzuzahlenden Beiträge, | Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 einzuzahlenden Beiträge, |
die im Laufe dieses Jahres einforderbar geworden sind, tatsächlich und | die im Laufe dieses Jahres einforderbar geworden sind, tatsächlich und |
vollständig eingezahlt hat." | vollständig eingezahlt hat." |
Art. 46 - In Artikel 46 § 1 desselben Programmgesetzes werden die | Art. 46 - In Artikel 46 § 1 desselben Programmgesetzes werden die |
Wörter "in Artikel 44 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "in Artikel 44 § | Wörter "in Artikel 44 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "in Artikel 44 § |
2/3" ersetzt. | 2/3" ersetzt. |
Art. 47 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 47 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
KAPITEL 14 - Anpassungen der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen | KAPITEL 14 - Anpassungen der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen |
Sicherheit infolge der 6. Staatsreform | Sicherheit infolge der 6. Staatsreform |
Art. 48 - Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe f) des Gesetzes vom 27. Juni 1969 | Art. 48 - Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe f) des Gesetzes vom 27. Juni 1969 |
zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom | Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom |
8. August 1997, wird aufgehoben. | 8. August 1997, wird aufgehoben. |
Art. 49 - Artikel 21 § 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | Art. 49 - Artikel 21 § 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August | Lohnempfänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August |
1997, wird aufgehoben. | 1997, wird aufgehoben. |
Art. 50 - In Artikel 23 letzter Absatz desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 50 - In Artikel 23 letzter Absatz desselben Gesetzes, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997 und abgeändert durch | durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "und § 3 Nr. 1 bis | das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "und § 3 Nr. 1 bis |
7" durch die Wörter "und § 3 Nr. 1 oder 2 oder 3" ersetzt. | 7" durch die Wörter "und § 3 Nr. 1 oder 2 oder 3" ersetzt. |
Art. 51 - In Artikel 37ter § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 51 - In Artikel 37ter § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 24. Dezember 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli | Gesetz vom 24. Dezember 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli |
2005, werden die Wörter "Nr. 1 bis 7" durch die Wörter "Nr. 1 oder 2 | 2005, werden die Wörter "Nr. 1 bis 7" durch die Wörter "Nr. 1 oder 2 |
oder 3" ersetzt. | oder 3" ersetzt. |
Art. 52 - Artikel 37quater § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 52 - Artikel 37quater § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 23. März 2001 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember | Gesetz vom 23. März 2001 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember |
2006, wird wie folgt abgeändert: | 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter " § 3 Nr. 2, 3 und 4" werden durch die Wörter " § 3 Nr. | 1. Die Wörter " § 3 Nr. 2, 3 und 4" werden durch die Wörter " § 3 Nr. |
3" ersetzt. | 3" ersetzt. |
2. Die Wörter "und in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 25. | 2. Die Wörter "und in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 25. |
Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom | Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom |
1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen" werden | 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen" werden |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 53 - Artikel 38 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 53 - Artikel 38 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass Nr. 96 vom 28. September 1982 und zuletzt | Königlichen Erlass Nr. 96 vom 28. September 1982 und zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a)Die Nummern 1 bis 7 werden wie folgt ersetzt: | a)Die Nummern 1 bis 7 werden wie folgt ersetzt: |
"1. Ein Grundarbeitgeberbeitrag von 24,92 % ist für alle Arbeitnehmer | "1. Ein Grundarbeitgeberbeitrag von 24,92 % ist für alle Arbeitnehmer |
zu entrichten, mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 weiter unten | zu entrichten, mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 weiter unten |
erwähnten Arbeitnehmer. | erwähnten Arbeitnehmer. |
Was Arbeitnehmerkategorien betrifft, für die die Anwendung des | Was Arbeitnehmerkategorien betrifft, für die die Anwendung des |
Gesetzes aufgrund von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni | Gesetzes aufgrund von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni |
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer begrenzt ist, wird der geschuldete | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer begrenzt ist, wird der geschuldete |
Arbeitgeberbeitrag berechnet, indem für jede nicht anwendbare Regelung | Arbeitgeberbeitrag berechnet, indem für jede nicht anwendbare Regelung |
der entsprechende Beitragssatz abgezogen wird. Die verschiedenen | der entsprechende Beitragssatz abgezogen wird. Die verschiedenen |
Beitragssätze sind in Nr. 4 weiter unten aufgeführt. | Beitragssätze sind in Nr. 4 weiter unten aufgeführt. |
2. Ein Grundarbeitgeberbeitrag von 24,82 % ist zu entrichten für | 2. Ein Grundarbeitgeberbeitrag von 24,82 % ist zu entrichten für |
Arbeitnehmer, die von einer Privatperson, die eine Unterrichtsanstalt, | Arbeitnehmer, die von einer Privatperson, die eine Unterrichtsanstalt, |
einen Schul- und Berufsberatungsdienst oder ein | einen Schul- und Berufsberatungsdienst oder ein |
psycho-medizinisch-soziales Zentrum betreibt, beschäftigt werden und | psycho-medizinisch-soziales Zentrum betreibt, beschäftigt werden und |
nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden oder die Mitglieder des | nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden oder die Mitglieder des |
akademischen Personals einer Universität sind, sowie für Arbeitnehmer, | akademischen Personals einer Universität sind, sowie für Arbeitnehmer, |
die beschäftigt werden vom Staat, von den Gemeinschaften, den | die beschäftigt werden vom Staat, von den Gemeinschaften, den |
Regionen, einschließlich der diesen untergeordneten Einrichtungen | Regionen, einschließlich der diesen untergeordneten Einrichtungen |
öffentlichen Interesses und autonomen öffentlichen Unternehmen, mit | öffentlichen Interesses und autonomen öffentlichen Unternehmen, mit |
Ausnahme der in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | Ausnahme der in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen. | erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen. |
Wenn sie jedoch unter die Anwendung der Artikel 7, 8, 9 oder 11 bis 14 | Wenn sie jedoch unter die Anwendung der Artikel 7, 8, 9 oder 11 bis 14 |
des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des | des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fallen und | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fallen und |
endgültig ernannt sind oder statutarisch gebunden sind, ist ein | endgültig ernannt sind oder statutarisch gebunden sind, ist ein |
Grundarbeitgeberbeitrag von 17,82 % zu entrichten. | Grundarbeitgeberbeitrag von 17,82 % zu entrichten. |
Derselbe Prozentsatz findet Anwendung auf Personen, die die | Derselbe Prozentsatz findet Anwendung auf Personen, die die |
Bedingungen von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 28. November | Bedingungen von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 28. November |
1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer erfüllen. | Arbeitnehmer erfüllen. |
Was Arbeitnehmerkategorien betrifft, für die die Anwendung des | Was Arbeitnehmerkategorien betrifft, für die die Anwendung des |
Gesetzes aufgrund von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni | Gesetzes aufgrund von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni |
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer begrenzt ist, wird der geschuldete | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer begrenzt ist, wird der geschuldete |
Arbeitgeberbeitrag berechnet, indem für jede nicht anwendbare Regelung | Arbeitgeberbeitrag berechnet, indem für jede nicht anwendbare Regelung |
der entsprechende Beitragssatz abgezogen wird. Die verschiedenen | der entsprechende Beitragssatz abgezogen wird. Die verschiedenen |
Beitragssätze sind in Nr. 4 weiter unten aufgeführt. | Beitragssätze sind in Nr. 4 weiter unten aufgeführt. |
3. Ein Grundarbeitgeberbeitrag von 23,07 % ist zu entrichten für | 3. Ein Grundarbeitgeberbeitrag von 23,07 % ist zu entrichten für |
Arbeitnehmer, die von den provinzialen und lokalen Verwaltungen | Arbeitnehmer, die von den provinzialen und lokalen Verwaltungen |
beschäftigt werden, die dem Landesamt für soziale Sicherheit der | beschäftigt werden, die dem Landesamt für soziale Sicherheit der |
provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen sind. | provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen sind. |
Was Arbeitnehmerkategorien betrifft, für die die Anwendung des | Was Arbeitnehmerkategorien betrifft, für die die Anwendung des |
Gesetzes aufgrund von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni | Gesetzes aufgrund von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni |
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer begrenzt ist, wird der geschuldete | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer begrenzt ist, wird der geschuldete |
Arbeitgeberbeitrag berechnet, indem für jede nicht anwendbare Regelung | Arbeitgeberbeitrag berechnet, indem für jede nicht anwendbare Regelung |
der entsprechende Beitragssatz abgezogen wird. Die verschiedenen | der entsprechende Beitragssatz abgezogen wird. Die verschiedenen |
Beitragssätze sind in Nr. 4 weiter unten aufgeführt. | Beitragssätze sind in Nr. 4 weiter unten aufgeführt. |
4. Was die Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 in fine betrifft, werden | 4. Was die Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 in fine betrifft, werden |
die entsprechenden Beitragssätze wie folgt festgelegt: | die entsprechenden Beitragssätze wie folgt festgelegt: |
Pensionen: 8,86 %, | Pensionen: 8,86 %, |
Entschädigungen der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung: 2,35 %, | Entschädigungen der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung: 2,35 %, |
Arbeitslosigkeit: 1,46 %, | Arbeitslosigkeit: 1,46 %, |
Gesundheitspflege: 3,80 %, | Gesundheitspflege: 3,80 %, |
Berufskrankheiten: 1,00 %, | Berufskrankheiten: 1,00 %, |
Arbeitsunfälle: 0,30 %,". | Arbeitsunfälle: 0,30 %,". |
b)Der Paragraph wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut | b)Der Paragraph wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"11. 1,40 % des Betrags der Entlohnung des Arbeitnehmers; dieser | "11. 1,40 % des Betrags der Entlohnung des Arbeitnehmers; dieser |
Sonderbeitrag wird von jedem Arbeitgeber für die Arbeitnehmer | Sonderbeitrag wird von jedem Arbeitgeber für die Arbeitnehmer |
geschuldet, die den in Nr. 2 Absatz 2 erwähnten Kriterien | geschuldet, die den in Nr. 2 Absatz 2 erwähnten Kriterien |
entsprechen." | entsprechen." |
Art. 54 - Artikel 38 § 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 54 - Artikel 38 § 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass Nr. 401 vom 18. April 1986 und zuletzt abgeändert | Königlichen Erlass Nr. 401 vom 18. April 1986 und zuletzt abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1.In Absatz 8 werden die Wörter "den Beitrag, der für die Regelung der | 1.In Absatz 8 werden die Wörter "den Beitrag, der für die Regelung der |
Familienbeihilfen bestimmt ist und in Artikel 18 des Königlichen | Familienbeihilfen bestimmt ist und in Artikel 18 des Königlichen |
Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 | Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 |
des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen | des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen |
erwähnt ist, und" aufgehoben und die Wörter "desselben Erlasses" | erwähnt ist, und" aufgehoben und die Wörter "desselben Erlasses" |
werden durch die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1985 | werden durch die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1985 |
zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 1. August | zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 1. August |
1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen" ersetzt. | 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen" ersetzt. |
2.Der letzte Absatz wird aufgehoben. | 2.Der letzte Absatz wird aufgehoben. |
Art. 55 - In Artikel 326 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. | Art. 55 - In Artikel 326 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. |
Dezember 2002 werden die Wörter "Nr. 1 bis 7" durch die Wörter "Nr. 1 | Dezember 2002 werden die Wörter "Nr. 1 bis 7" durch die Wörter "Nr. 1 |
oder 2 oder 3" ersetzt und die Wörter "Nr. 1 bis 8" werden durch die | oder 2 oder 3" ersetzt und die Wörter "Nr. 1 bis 8" werden durch die |
Wörter "Nr. 1 oder 2 oder 3 und 8" ersetzt. | Wörter "Nr. 1 oder 2 oder 3 und 8" ersetzt. |
Art. 56 - In den Artikeln 36 und 37 des Programmgesetzes vom 8. Juni | Art. 56 - In den Artikeln 36 und 37 des Programmgesetzes vom 8. Juni |
2008 werden die Wörter " § 3 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 10" jeweils durch | 2008 werden die Wörter " § 3 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 10" jeweils durch |
die Wörter " § 3 Nr. 1 oder 2 oder 3 und 8 bis 10" ersetzt. | die Wörter " § 3 Nr. 1 oder 2 oder 3 und 8 bis 10" ersetzt. |
Art. 57 - In Artikel 38 § 3quinquies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 | Art. 57 - In Artikel 38 § 3quinquies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 |
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, werden | Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, werden |
zwischen den Wörtern "Ab dem 1. Januar 1999 wird" und den Wörtern "zu | zwischen den Wörtern "Ab dem 1. Januar 1999 wird" und den Wörtern "zu |
Lasten des Arbeitgebers" die Wörter "für einen Zeitraum, der am 31. | Lasten des Arbeitgebers" die Wörter "für einen Zeitraum, der am 31. |
Dezember 2014 abläuft," eingefügt. | Dezember 2014 abläuft," eingefügt. |
Art. 58 - In Artikel 121 § 2 Absatz 1 des Sanierungsgesetzes vom 22. | Art. 58 - In Artikel 121 § 2 Absatz 1 des Sanierungsgesetzes vom 22. |
Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch das | Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "den | Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "den |
Arbeitgebern" und den Wörtern "einen Beitrag auferlegen" die Wörter | Arbeitgebern" und den Wörtern "einen Beitrag auferlegen" die Wörter |
"für einen Zeitraum, der am 31. Dezember 2014 abläuft," eingefügt. | "für einen Zeitraum, der am 31. Dezember 2014 abläuft," eingefügt. |
(...) | (...) |
Art. 61 - In das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung | Art. 61 - In das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (I) wird ein Artikel 194/1 mit folgendem | verschiedener Bestimmungen (I) wird ein Artikel 194/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 194/1 - Ab dem 1. Januar 2015 findet vorliegender Abschnitt | "Art. 194/1 - Ab dem 1. Januar 2015 findet vorliegender Abschnitt |
keine Anwendung mehr auf Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni | keine Anwendung mehr auf Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni |
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer anwendbar ist." | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer anwendbar ist." |
(...) | (...) |
KAPITEL 16 - Finanzierung | KAPITEL 16 - Finanzierung |
Art. 73 - Die in Artikel 39bis § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | Art. 73 - Die in Artikel 39bis § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger erwähnten eigenen Rücklagen sind am 1. Januar 2015 von | Lohnempfänger erwähnten eigenen Rücklagen sind am 1. Januar 2015 von |
der LASS-Globalverwaltung definitiv gebildet. | der LASS-Globalverwaltung definitiv gebildet. |
Art. 74 - Ab dem 1. Januar 2015 sind die in Artikel 18 des Königlichen | Art. 74 - Ab dem 1. Januar 2015 sind die in Artikel 18 des Königlichen |
Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 | Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 |
des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen | des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen |
erwähnten Beiträge für die Globalverwaltung bestimmt. | erwähnten Beiträge für die Globalverwaltung bestimmt. |
Von dem Aufkommen der in Artikel 38 § 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 29. | Von dem Aufkommen der in Artikel 38 § 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 29. |
Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen | Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen |
Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Beiträge darf das Landesamt für | Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Beiträge darf das Landesamt für |
soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen vor der | soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen vor der |
Zahlung an die Globalverwaltung jährlich einen Betrag in Höhe von | Zahlung an die Globalverwaltung jährlich einen Betrag in Höhe von |
47.000.000 EUR einbehalten. | 47.000.000 EUR einbehalten. |
Dieser Betrag ist dazu bestimmt, die Pensionen der statutarischen | Dieser Betrag ist dazu bestimmt, die Pensionen der statutarischen |
Personalmitglieder zu finanzieren, die dem solidarischen Pensionsfonds | Personalmitglieder zu finanzieren, die dem solidarischen Pensionsfonds |
des Landesamts für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen | des Landesamts für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen |
Verwaltungen angeschlossen sind. | Verwaltungen angeschlossen sind. |
Dieser Betrag wird jährlich an die Schwankungsrate des | Dieser Betrag wird jährlich an die Schwankungsrate des |
durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. | durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. |
Art. 75 - Die Artikel 73 und 74 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 75 - Die Artikel 73 und 74 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. |
(...) | (...) |
KAPITEL 19 - Abänderung von Artikel 51 des Programmgesetzes vom 28. | KAPITEL 19 - Abänderung von Artikel 51 des Programmgesetzes vom 28. |
Juni 2013 | Juni 2013 |
Art. 79 - Artikel 51 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 wird durch | Art. 79 - Artikel 51 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 wird durch |
folgende Sätze ergänzt: | folgende Sätze ergänzt: |
"Dieses Datum kann vor dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen | "Dieses Datum kann vor dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt des Königlichen Erlasses, in dem das Datum des | Staatsblatt des Königlichen Erlasses, in dem das Datum des |
Inkrafttretens der vorerwähnten Gesetzesbestimmungen festgelegt wird, | Inkrafttretens der vorerwähnten Gesetzesbestimmungen festgelegt wird, |
liegen. Der König kann ebenfalls das Datum festlegen, an dem die | liegen. Der König kann ebenfalls das Datum festlegen, an dem die |
Artikel 43, 44 und 47 außer Kraft treten." | Artikel 43, 44 und 47 außer Kraft treten." |
KAPITEL 20 - Anwendung auf das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen | KAPITEL 20 - Anwendung auf das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen |
Art. 80 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die | Art. 80 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die |
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle | Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle |
und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch | und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 31. Juli 2013, wird eine Nummer 12 mit folgendem | das Gesetz vom 31. Juli 2013, wird eine Nummer 12 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"12. Hilfeleistungszonen, einschließlich der freiwilligen Mitglieder | "12. Hilfeleistungszonen, einschließlich der freiwilligen Mitglieder |
des Einsatzpersonals. Was Letztere betrifft, gelten jedoch nur die | des Einsatzpersonals. Was Letztere betrifft, gelten jedoch nur die |
Bestimmungen in Bezug auf Berufskrankheiten." | Bestimmungen in Bezug auf Berufskrankheiten." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Die Ministerin der Selbständigen | Die Ministerin der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, | Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, |
beauftragt mit Berufsrisiken | beauftragt mit Berufsrisiken |
Ph. COURARD | Ph. COURARD |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |