gepubliceerd op 09 februari 2010
Wet betreffende het recht tot antwoord
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
23 JUNI 1961. - Wet betreffende het recht tot antwoord
Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 23 juni 1961 betreffende het recht tot antwoord (Belgisch Staatsblad van 8 juli 1961), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 4 maart 1977 tot aanvulling van de wet van 23 juni 1961 betreffende het recht tot antwoord (Belgisch Staatsblad van 15 maart 1977); - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ 23. JUNI 1961 - Gesetz über das Gegendarstellungsrecht [KAPITEL I - Periodische Druckschriften] [Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art.1 des G. vom 4. März 1977 (B.S. vom 15. März 1977)] Artikel 1 - Natürliche oder juristische Personen, die in einer periodischen Druckschrift namentlich genannt oder implizit bezeichnet werden, haben unbeschadet anderer Rechtsmittel das Recht, binnen drei Monaten die unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu beantragen.
Wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Kritik lässt jedoch nur dann Ansprüche auf eine Gegendarstellung entstehen, wenn diese die Berichtigung eines faktischen Elementes oder die Abwehr einer Ehrverletzung zum Gegenstand hat.
Ist die betroffene Person verstorben, so liegt das Gegendarstellungsrecht bei allen Verwandten in gerader Linie oder beim Ehepartner oder in deren Ermangelung bei den nächsten Verwandten; es wird nur einmal und vom zuerst Handelnden unter ihnen ausgeübt; wenn am Todestag der genannten oder bezeichneten Person die in Absatz 1 vorgesehene Frist von drei Monaten läuft, so verfügen die Rechtsnachfolger nur noch über den restlichen Teil dieser Frist.
Art. 2 - Die Gegendarstellung darf tausend Schriftzeichen oder das Doppelte des Platzes, den der das Gegendarstellungsrecht rechtfertigende Text eingenommen hat, nicht übersteigen.
Die betroffene Person darf das Gegendarstellungsrecht in einem Mal ausüben in Bezug auf Texte, die in mehreren aufeinander folgenden Ausgaben veröffentlicht worden sind.
In diesem Fall darf ihre Gegendarstellung tausend Schriftzeichen oder das Doppelte des Platzes, den der längste dieser Texte eingenommen hat, nicht übersteigen.
Der Antrag auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung enthält die genaue Angabe der Texte, Erwähnungen oder Zitate, auf die sich die Gegendarstellung bezieht.
Art. 3 - Die Veröffentlichung einer Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie: 1. keinen direkten Zusammenhang mit dem beanstandeten Text hat, 2.beleidigend ist oder gegen die Gesetze oder die guten Sitten verstösst, 3. ohne Notwendigkeit einen Dritten in die Sache einbezieht, 4.in einer anderen Sprache als der Sprache der periodischen Druckschrift abgefasst ist.
Art. 4 - Die Gegendarstellung muss vollständig, ohne Einschiebung, an dem gleichen Platz und in der gleichen Schrift wie der Text, auf den sie sich bezieht, veröffentlicht werden.
Diese Veröffentlichung muss in der ersten Ausgabe erfolgen, die nach Ablauf einer mit der Einreichung der Gegendarstellung bei der Geschäftsstelle der periodischen Druckschrift einsetzenden Frist von zwei vollen Tagen, Sonn- und Feiertage nicht einbegriffen, veröffentlicht wird.
Art. 5 - Im Falle eines Verstosses gegen Artikel 4 wird der Herausgeber mit einer Geldbusse von 26 bis 5.000 [EUR] belegt.
Artikel 85 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf diesen Verstoss.
Ist am Datum des Urteils die Gegendarstellung nicht veröffentlicht worden, so ordnet das Gericht ihre Veröffentlichung innerhalb einer von ihm festgelegten Frist an; es verurteilt den Herausgeber ausserdem zu einer Geldbusse von 100 [EUR] für jeden Tag Verzug ab Ablauf dieser Frist; es kann durch eine besondere mit Gründen versehene Bestimmung erklären, dass der Teil des Urteils, der die Veröffentlichung anordnet, ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung einstweilen vollstreckbar ist.
Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten Freilassung und der bedingten Verurteilungen in das Strafsystem, abgeändert durch das Gesetz vom 14. November 1947, ist auf die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Verurteilungen nicht anwendbar. [Art. 5 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 6 - In Ermangelung der Angabe des Namens des Herausgebers in der periodischen Druckschrift gilt ausser bei Beweis des Gegenteils der Drucker als Herausgeber. [Früherer Artikel 7 umnummeriert zu Art. 6 durch Art. 1 des G. vom 4.
März 1977 (B.S. vom 15. März 1977)] [KAPITEL II - Audiovisuelle Mittel [Kapitel II mit den Artikeln 7 bis 15 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 4. März 1977 (B.S. vom 15. März 1977)] Art. 7 - Natürliche oder juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereinigungen, die in einer periodischen audiovisuellen Sendung oder Ausgabe beziehungsweise einem periodischen audiovisuellen Programm namentlich genannt oder implizit bezeichnet werden, haben unbeschadet anderer Rechtsmittel bei nachgewiesenem persönlichem Interesse das Recht, die unentgeltliche Ausstrahlung oder Aufnahme einer Gegendarstellung zu beantragen, um ein oder mehrere sie betreffende fehlerhafte faktische Elemente zu berichtigen oder um auf eine oder mehrere Vorkommnisse oder Erklärungen, die ihre Ehre verletzen können, zu antworten.
Ist die betroffene Person verstorben, so liegt das Gegendarstellungsrecht bei allen Verwandten in gerader Linie oder beim Ehepartner oder in deren Ermangelung bei den nächsten Verwandten; es wird nur einmal und vom zuerst Handelnden unter ihnen ausgeübt. Wenn am Todestag der genannten oder bezeichneten Person die in Artikel 8 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Frist von dreissig Tagen läuft, so verfügen die Rechtsnachfolger nur noch über den restlichen Teil dieser Frist.
Art. 8 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der Gegendarstellungsantrag folgenden Bedingungen genügen: - dem Produzenten der Sendung oder des Programms oder dem Herausgeber spätestens am dreissigsten Tag nach dem Datum der Sendung, des Programms oder der Ausgabe per Einschreiben zugesandt werden, - wenn es sich um natürliche Personen handelt, die vollständige Identität des Antragstellers und seinen Wohnsitz angeben. Bei juristischen Personen werden gemeinsamer Name, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Eigenschaft des Antragsunterzeichners angegeben.
Bei nichtrechtsfähigen Vereinigungen werden Bezeichnung, Sitz, Satzungsorgane und Eigenschaft des Antragsunterzeichners angegeben, - alle näheren Angaben enthalten, die der Identifizierung der Sendung, des Programms oder der Ausgabe, die beanstandet werden, und der inkriminierten Passagen dienlich sind, - mit Gründen versehen und unterzeichnet sein, - die erbetene Gegendarstellung umfassen, deren Text eine Lesezeit von drei Minuten oder 4.500 typographische Zeichen nicht überschreiten darf.
Art. 9 - Die Ausstrahlung oder Aufnahme der Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie: 1. keinen direkten Zusammenhang mit den beanstandeten Äusserungen oder Bildern hat oder nicht im Verhältnis zu dem steht, was notwendig ist, um die als unrichtig erklärten oder die Ehre verletzenden Fakten zu berichtigen, 2.beleidigend ist oder gegen die Gesetze oder die guten Sitten verstösst, 3. ohne Notwendigkeit einen Dritten in die Sache einbezieht, 4.in einer anderen Sprache als der Sprache der Sendung, des Programms oder der Ausgabe, die beanstandet werden, abgefasst ist.
Art. 10 - Es besteht kein Grund zur Gegendarstellung, wenn der Produzent oder Herausgeber spontan eine zufrieden stellende Berichtigung macht.
Wird diese Berichtigung vom Antragsteller als nicht zufrieden stellend angesehen, so kann er von seinen durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechten Gebrauch machen.
Art. 11 - § 1 - Wird dem Gegendarstellungsantrag stattgegeben und der vorgeschlagene Text angenommen, so wird diese Gegendarstellung anlässlich der nächsten Sendung oder des nächsten Programms der gleichen Serie oder des gleichen Typs zu der Uhrzeit, die der Uhrzeit, zu der die Sendung oder das Programm ausgestrahlt wurde, so nah wie möglich ist, gesendet.
Wenn der Gegendarstellungsantrag sich auf eine periodische Ausgabe bezieht, so wird der Text in der nächsten Ausgabe eingefügt.
Bei einer zu geringen Häufigkeit kann der Antragsteller die Ausstrahlung seiner Gegendarstellung in der nächsten Sendung beantragen.
Die Gegendarstellung wird von der durch den Produzenten oder Herausgeber bestimmten Person ohne Kommentar oder Antwort vorgelesen.
Der Antragsteller hat auf keinen Fall Zugang zu Mikrofon, Kamera oder Aufnahmegerät. § 2 - Wird dem Gegendarstellungsantrag stattgegeben, ohne dass die Gegendarstellung jedoch vollständig angenommen wird, so legt der Produzent oder Herausgeber dem Antragsteller einen Gegenvorschlag vor.
Dieser muss per Einschreiben binnen einer am Tag nach dem Empfang des Antrags einsetzenden Frist von vier Werktagen zugesandt werden.
Wird dieser Gegenvorschlag vom Antragsteller angenommen, so wird die Gegendarstellung gemäss den in § 1 vorgesehenen Modalitäten ausgestrahlt oder aufgenommen. § 3 - Lehnt der Produzent oder Herausgeber den Gegendarstellungsantrag ab, so setzt er den Antragsteller hiervon binnen einer am Tag nach dem Empfang des Antrags einsetzenden Frist von vier Werktagen per Einschreiben in Kenntnis, wobei er seine Ablehnung mit Gründen versieht.
Art. 12 - Werden die in Artikel 11 § 2 Absatz 1 und § 3 vorgesehenen Formalitäten nicht eingehalten oder wird der Gegendarstellungsantrag oder der Textgegenvorschlag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb fünfzehn Tagen ab dem Datum, an dem die Ablehnung oder der Textgegenvorschlag hätte notifiziert werden müssen, oder innerhalb fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Ablehnung oder des Gegenvorschlags den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz mit der Sache befassen.
Der Präsident kann gemäss Artikel 731 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches innerhalb derselben Frist durch einen schriftlichen Güteverfahrensantrag befasst werden. Dieser Antrag hat der Frist von fünfzehn Tagen gegenüber die Auswirkungen einer Ladung, vorausgesetzt, eine solche Ladung erfolgt innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Nichteinigungsprotokoll.
Der Präsident des Gerichts Erster Instanz, der als Einzelrichter tagt, entscheidet zur Sache und in letzter Instanz gemäss dem in den Artikeln 1035, 1036, 1038 und 1041 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Verfahren über die Verpflichtung des Produzenten oder Herausgebers, die Gegendarstellung auszustrahlen oder aufzunehmen.
Bei Versäumnisbeschluss kann innerhalb fünfzehn Tagen ab der Notifizierung Einspruch erhoben werden.
Der Beschluss wird den Parteien per Gerichtsbrief notifiziert.
Art. 13 - Während der Frist, in der ein Gegendarstellungsantrag eingereicht werden kann, muss von jeder Sendung, jedem Programm und jeder Ausgabe eine Aufnahme aufbewahrt werden.
Kann keine Aufnahme vorgelegt werden, so muss die Gegendarstellung, insofern sie gesetzmässig ist, ausgestrahlt oder aufgenommen werden.
Wird der Gegendarstellungsantrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht, so muss die Aufnahme der Sendung, des Programms oder der Ausgabe, die betroffen sind, bis zur Beilegung des Streitfalls aufbewahrt werden.
Die Aufnahme der Gegendarstellung muss drei Monate lang aufbewahrt werden.
Art. 14 - Sendungen, die anerkannten Vereinigungen und Stiftungen von den Sendeanstalten des belgischen Rundfunks und Fernsehen bewilligt werden, begründen keine Ausübung des Gegendarstellungsrechts, insofern diese Sendungen gemäss den Bestimmungen, die die Sendungen von anerkannten Vereinigungen und Stiftungen regeln, hergestellt werden.
Art. 15 - Wer eine Gegendarstellung nicht gemäss den in Artikel 11 § 1 und § 2 Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen ausstrahlt oder aufnimmt oder es unterlässt, die im Güteverfahren zustande gekommene Vereinbarung oder den Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz auszuführen, wird unbeschadet der zivilrechtlichen Entschädigung mit einer Geldbusse von 26 bis 5.000 [EUR] bestraft.] [Art. 15 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] [KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen [Kapitel III mit den Artikeln 16 bis 18 eingefügt durch Art.2 des G. vom 4. März 1977 (B.S. vom 15. März 1977)] Art. 16 - Die Verfolgung kann nur aufgrund der Klage oder der direkten Ladung des Klägers eingeleitet werden. Dieser kann seine Klage bei jedem Sachstand zurücknehmen. Durch seine Rücknahme erlischt die Strafverfolgung.
Art. 17 - Die Strafverfolgung und die Zivilklage, die aus einem Verstoss gegen das vorliegende Gesetz hervorgehen, verjähren in drei Monaten ab dem Tag, an dem die Veröffentlichung oder Ausstrahlung hätten erfolgen müssen.
Art. 18 - Die Gerichtshöfe und Gerichte befinden vor allem anderen über die aufgrund des vorliegenden Gesetzes erhobenen Klagen.]