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| Wet betreffende het recht tot antwoord | Loi relative au droit de réponse |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 23 JUNI 1961. - Wet betreffende het recht tot antwoord | 23 JUIN 1961. - Loi relative au droit de réponse |
| Officieuze coördinatie in het Duits | Coordination officieuse en langue allemande |
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| de wet van 23 juni 1961 betreffende het recht tot antwoord (Belgisch | allemande de la loi du 23 juin 1961 relative au droit de réponse |
| Staatsblad van 8 juli 1961), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd | (Moniteur belge du 8 juillet 1961), telle qu'elle a été modifiée |
| bij : | successivement par : |
| - de wet van 4 maart 1977 tot aanvulling van de wet van 23 juni 1961 | - la loi du 4 mars 1977 complétant la loi du 23 juin 1961 relative au |
| betreffende het recht tot antwoord (Belgisch Staatsblad van 15 maart | droit de réponse (Moniteur belge du 15 mars 1977); |
| 1977); - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
| wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
| artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). |
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
| 23. JUNI 1961 - Gesetz über das Gegendarstellungsrecht | 23. JUNI 1961 - Gesetz über das Gegendarstellungsrecht |
| [KAPITEL I - Periodische Druckschriften] | [KAPITEL I - Periodische Druckschriften] |
| [Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 1 des G. vom 4. März 1977 | [Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 1 des G. vom 4. März 1977 |
| (B.S. vom 15. März 1977)] | (B.S. vom 15. März 1977)] |
| Artikel 1 - Natürliche oder juristische Personen, die in einer | Artikel 1 - Natürliche oder juristische Personen, die in einer |
| periodischen Druckschrift namentlich genannt oder implizit bezeichnet | periodischen Druckschrift namentlich genannt oder implizit bezeichnet |
| werden, haben unbeschadet anderer Rechtsmittel das Recht, binnen drei | werden, haben unbeschadet anderer Rechtsmittel das Recht, binnen drei |
| Monaten die unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu | Monaten die unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu |
| beantragen. | beantragen. |
| Wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Kritik lässt jedoch | Wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Kritik lässt jedoch |
| nur dann Ansprüche auf eine Gegendarstellung entstehen, wenn diese die | nur dann Ansprüche auf eine Gegendarstellung entstehen, wenn diese die |
| Berichtigung eines faktischen Elementes oder die Abwehr einer | Berichtigung eines faktischen Elementes oder die Abwehr einer |
| Ehrverletzung zum Gegenstand hat. | Ehrverletzung zum Gegenstand hat. |
| Ist die betroffene Person verstorben, so liegt das | Ist die betroffene Person verstorben, so liegt das |
| Gegendarstellungsrecht bei allen Verwandten in gerader Linie oder beim | Gegendarstellungsrecht bei allen Verwandten in gerader Linie oder beim |
| Ehepartner oder in deren Ermangelung bei den nächsten Verwandten; es | Ehepartner oder in deren Ermangelung bei den nächsten Verwandten; es |
| wird nur einmal und vom zuerst Handelnden unter ihnen ausgeübt; wenn | wird nur einmal und vom zuerst Handelnden unter ihnen ausgeübt; wenn |
| am Todestag der genannten oder bezeichneten Person die in Absatz 1 | am Todestag der genannten oder bezeichneten Person die in Absatz 1 |
| vorgesehene Frist von drei Monaten läuft, so verfügen die | vorgesehene Frist von drei Monaten läuft, so verfügen die |
| Rechtsnachfolger nur noch über den restlichen Teil dieser Frist. | Rechtsnachfolger nur noch über den restlichen Teil dieser Frist. |
| Art. 2 - Die Gegendarstellung darf tausend Schriftzeichen oder das | Art. 2 - Die Gegendarstellung darf tausend Schriftzeichen oder das |
| Doppelte des Platzes, den der das Gegendarstellungsrecht | Doppelte des Platzes, den der das Gegendarstellungsrecht |
| rechtfertigende Text eingenommen hat, nicht übersteigen. | rechtfertigende Text eingenommen hat, nicht übersteigen. |
| Die betroffene Person darf das Gegendarstellungsrecht in einem Mal | Die betroffene Person darf das Gegendarstellungsrecht in einem Mal |
| ausüben in Bezug auf Texte, die in mehreren aufeinander folgenden | ausüben in Bezug auf Texte, die in mehreren aufeinander folgenden |
| Ausgaben veröffentlicht worden sind. | Ausgaben veröffentlicht worden sind. |
| In diesem Fall darf ihre Gegendarstellung tausend Schriftzeichen oder | In diesem Fall darf ihre Gegendarstellung tausend Schriftzeichen oder |
| das Doppelte des Platzes, den der längste dieser Texte eingenommen | das Doppelte des Platzes, den der längste dieser Texte eingenommen |
| hat, nicht übersteigen. | hat, nicht übersteigen. |
| Der Antrag auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung enthält die | Der Antrag auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung enthält die |
| genaue Angabe der Texte, Erwähnungen oder Zitate, auf die sich die | genaue Angabe der Texte, Erwähnungen oder Zitate, auf die sich die |
| Gegendarstellung bezieht. | Gegendarstellung bezieht. |
| Art. 3 - Die Veröffentlichung einer Gegendarstellung kann verweigert | Art. 3 - Die Veröffentlichung einer Gegendarstellung kann verweigert |
| werden, wenn sie: | werden, wenn sie: |
| 1. keinen direkten Zusammenhang mit dem beanstandeten Text hat, | 1. keinen direkten Zusammenhang mit dem beanstandeten Text hat, |
| 2. beleidigend ist oder gegen die Gesetze oder die guten Sitten | 2. beleidigend ist oder gegen die Gesetze oder die guten Sitten |
| verstösst, | verstösst, |
| 3. ohne Notwendigkeit einen Dritten in die Sache einbezieht, | 3. ohne Notwendigkeit einen Dritten in die Sache einbezieht, |
| 4. in einer anderen Sprache als der Sprache der periodischen | 4. in einer anderen Sprache als der Sprache der periodischen |
| Druckschrift abgefasst ist. | Druckschrift abgefasst ist. |
| Art. 4 - Die Gegendarstellung muss vollständig, ohne Einschiebung, an | Art. 4 - Die Gegendarstellung muss vollständig, ohne Einschiebung, an |
| dem gleichen Platz und in der gleichen Schrift wie der Text, auf den | dem gleichen Platz und in der gleichen Schrift wie der Text, auf den |
| sie sich bezieht, veröffentlicht werden. | sie sich bezieht, veröffentlicht werden. |
| Diese Veröffentlichung muss in der ersten Ausgabe erfolgen, die nach | Diese Veröffentlichung muss in der ersten Ausgabe erfolgen, die nach |
| Ablauf einer mit der Einreichung der Gegendarstellung bei der | Ablauf einer mit der Einreichung der Gegendarstellung bei der |
| Geschäftsstelle der periodischen Druckschrift einsetzenden Frist von | Geschäftsstelle der periodischen Druckschrift einsetzenden Frist von |
| zwei vollen Tagen, Sonn- und Feiertage nicht einbegriffen, | zwei vollen Tagen, Sonn- und Feiertage nicht einbegriffen, |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Art. 5 - Im Falle eines Verstosses gegen Artikel 4 wird der | Art. 5 - Im Falle eines Verstosses gegen Artikel 4 wird der |
| Herausgeber mit einer Geldbusse von 26 bis 5.000 [EUR] belegt. | Herausgeber mit einer Geldbusse von 26 bis 5.000 [EUR] belegt. |
| Artikel 85 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf diesen Verstoss. | Artikel 85 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf diesen Verstoss. |
| Ist am Datum des Urteils die Gegendarstellung nicht veröffentlicht | Ist am Datum des Urteils die Gegendarstellung nicht veröffentlicht |
| worden, so ordnet das Gericht ihre Veröffentlichung innerhalb einer | worden, so ordnet das Gericht ihre Veröffentlichung innerhalb einer |
| von ihm festgelegten Frist an; es verurteilt den Herausgeber ausserdem | von ihm festgelegten Frist an; es verurteilt den Herausgeber ausserdem |
| zu einer Geldbusse von 100 [EUR] für jeden Tag Verzug ab Ablauf dieser | zu einer Geldbusse von 100 [EUR] für jeden Tag Verzug ab Ablauf dieser |
| Frist; es kann durch eine besondere mit Gründen versehene Bestimmung | Frist; es kann durch eine besondere mit Gründen versehene Bestimmung |
| erklären, dass der Teil des Urteils, der die Veröffentlichung | erklären, dass der Teil des Urteils, der die Veröffentlichung |
| anordnet, ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung einstweilen | anordnet, ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung einstweilen |
| vollstreckbar ist. | vollstreckbar ist. |
| Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten | Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten |
| Freilassung und der bedingten Verurteilungen in das Strafsystem, | Freilassung und der bedingten Verurteilungen in das Strafsystem, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 14. November 1947, ist auf die im | abgeändert durch das Gesetz vom 14. November 1947, ist auf die im |
| vorhergehenden Absatz vorgesehenen Verurteilungen nicht anwendbar. | vorhergehenden Absatz vorgesehenen Verurteilungen nicht anwendbar. |
| [Art. 5 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 | [Art. 5 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 |
| (B.S. vom 29. Juli 2000)] | (B.S. vom 29. Juli 2000)] |
| Art. 6 - In Ermangelung der Angabe des Namens des Herausgebers in der | Art. 6 - In Ermangelung der Angabe des Namens des Herausgebers in der |
| periodischen Druckschrift gilt ausser bei Beweis des Gegenteils der | periodischen Druckschrift gilt ausser bei Beweis des Gegenteils der |
| Drucker als Herausgeber. | Drucker als Herausgeber. |
| [Früherer Artikel 7 umnummeriert zu Art. 6 durch Art. 1 des G. vom 4. | [Früherer Artikel 7 umnummeriert zu Art. 6 durch Art. 1 des G. vom 4. |
| März 1977 (B.S. vom 15. März 1977)] | März 1977 (B.S. vom 15. März 1977)] |
| [KAPITEL II - Audiovisuelle Mittel | [KAPITEL II - Audiovisuelle Mittel |
| [Kapitel II mit den Artikeln 7 bis 15 eingefügt durch Art. 2 des G. | [Kapitel II mit den Artikeln 7 bis 15 eingefügt durch Art. 2 des G. |
| vom 4. März 1977 (B.S. vom 15. März 1977)] | vom 4. März 1977 (B.S. vom 15. März 1977)] |
| Art. 7 - Natürliche oder juristische Personen und nichtrechtsfähige | Art. 7 - Natürliche oder juristische Personen und nichtrechtsfähige |
| Vereinigungen, die in einer periodischen audiovisuellen Sendung oder | Vereinigungen, die in einer periodischen audiovisuellen Sendung oder |
| Ausgabe beziehungsweise einem periodischen audiovisuellen Programm | Ausgabe beziehungsweise einem periodischen audiovisuellen Programm |
| namentlich genannt oder implizit bezeichnet werden, haben unbeschadet | namentlich genannt oder implizit bezeichnet werden, haben unbeschadet |
| anderer Rechtsmittel bei nachgewiesenem persönlichem Interesse das | anderer Rechtsmittel bei nachgewiesenem persönlichem Interesse das |
| Recht, die unentgeltliche Ausstrahlung oder Aufnahme einer | Recht, die unentgeltliche Ausstrahlung oder Aufnahme einer |
| Gegendarstellung zu beantragen, um ein oder mehrere sie betreffende | Gegendarstellung zu beantragen, um ein oder mehrere sie betreffende |
| fehlerhafte faktische Elemente zu berichtigen oder um auf eine oder | fehlerhafte faktische Elemente zu berichtigen oder um auf eine oder |
| mehrere Vorkommnisse oder Erklärungen, die ihre Ehre verletzen können, | mehrere Vorkommnisse oder Erklärungen, die ihre Ehre verletzen können, |
| zu antworten. | zu antworten. |
| Ist die betroffene Person verstorben, so liegt das | Ist die betroffene Person verstorben, so liegt das |
| Gegendarstellungsrecht bei allen Verwandten in gerader Linie oder beim | Gegendarstellungsrecht bei allen Verwandten in gerader Linie oder beim |
| Ehepartner oder in deren Ermangelung bei den nächsten Verwandten; es | Ehepartner oder in deren Ermangelung bei den nächsten Verwandten; es |
| wird nur einmal und vom zuerst Handelnden unter ihnen ausgeübt. Wenn | wird nur einmal und vom zuerst Handelnden unter ihnen ausgeübt. Wenn |
| am Todestag der genannten oder bezeichneten Person die in Artikel 8 | am Todestag der genannten oder bezeichneten Person die in Artikel 8 |
| Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Frist von dreissig | Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Frist von dreissig |
| Tagen läuft, so verfügen die Rechtsnachfolger nur noch über den | Tagen läuft, so verfügen die Rechtsnachfolger nur noch über den |
| restlichen Teil dieser Frist. | restlichen Teil dieser Frist. |
| Art. 8 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der | Art. 8 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der |
| Gegendarstellungsantrag folgenden Bedingungen genügen: | Gegendarstellungsantrag folgenden Bedingungen genügen: |
| - dem Produzenten der Sendung oder des Programms oder dem Herausgeber | - dem Produzenten der Sendung oder des Programms oder dem Herausgeber |
| spätestens am dreissigsten Tag nach dem Datum der Sendung, des | spätestens am dreissigsten Tag nach dem Datum der Sendung, des |
| Programms oder der Ausgabe per Einschreiben zugesandt werden, | Programms oder der Ausgabe per Einschreiben zugesandt werden, |
| - wenn es sich um natürliche Personen handelt, die vollständige | - wenn es sich um natürliche Personen handelt, die vollständige |
| Identität des Antragstellers und seinen Wohnsitz angeben. Bei | Identität des Antragstellers und seinen Wohnsitz angeben. Bei |
| juristischen Personen werden gemeinsamer Name, Rechtsform, | juristischen Personen werden gemeinsamer Name, Rechtsform, |
| Gesellschaftssitz und Eigenschaft des Antragsunterzeichners angegeben. | Gesellschaftssitz und Eigenschaft des Antragsunterzeichners angegeben. |
| Bei nichtrechtsfähigen Vereinigungen werden Bezeichnung, Sitz, | Bei nichtrechtsfähigen Vereinigungen werden Bezeichnung, Sitz, |
| Satzungsorgane und Eigenschaft des Antragsunterzeichners angegeben, | Satzungsorgane und Eigenschaft des Antragsunterzeichners angegeben, |
| - alle näheren Angaben enthalten, die der Identifizierung der Sendung, | - alle näheren Angaben enthalten, die der Identifizierung der Sendung, |
| des Programms oder der Ausgabe, die beanstandet werden, und der | des Programms oder der Ausgabe, die beanstandet werden, und der |
| inkriminierten Passagen dienlich sind, | inkriminierten Passagen dienlich sind, |
| - mit Gründen versehen und unterzeichnet sein, | - mit Gründen versehen und unterzeichnet sein, |
| - die erbetene Gegendarstellung umfassen, deren Text eine Lesezeit von | - die erbetene Gegendarstellung umfassen, deren Text eine Lesezeit von |
| drei Minuten oder 4.500 typographische Zeichen nicht überschreiten | drei Minuten oder 4.500 typographische Zeichen nicht überschreiten |
| darf. | darf. |
| Art. 9 - Die Ausstrahlung oder Aufnahme der Gegendarstellung kann | Art. 9 - Die Ausstrahlung oder Aufnahme der Gegendarstellung kann |
| verweigert werden, wenn sie: | verweigert werden, wenn sie: |
| 1. keinen direkten Zusammenhang mit den beanstandeten Äusserungen oder | 1. keinen direkten Zusammenhang mit den beanstandeten Äusserungen oder |
| Bildern hat oder nicht im Verhältnis zu dem steht, was notwendig ist, | Bildern hat oder nicht im Verhältnis zu dem steht, was notwendig ist, |
| um die als unrichtig erklärten oder die Ehre verletzenden Fakten zu | um die als unrichtig erklärten oder die Ehre verletzenden Fakten zu |
| berichtigen, | berichtigen, |
| 2. beleidigend ist oder gegen die Gesetze oder die guten Sitten | 2. beleidigend ist oder gegen die Gesetze oder die guten Sitten |
| verstösst, | verstösst, |
| 3. ohne Notwendigkeit einen Dritten in die Sache einbezieht, | 3. ohne Notwendigkeit einen Dritten in die Sache einbezieht, |
| 4. in einer anderen Sprache als der Sprache der Sendung, des Programms | 4. in einer anderen Sprache als der Sprache der Sendung, des Programms |
| oder der Ausgabe, die beanstandet werden, abgefasst ist. | oder der Ausgabe, die beanstandet werden, abgefasst ist. |
| Art. 10 - Es besteht kein Grund zur Gegendarstellung, wenn der | Art. 10 - Es besteht kein Grund zur Gegendarstellung, wenn der |
| Produzent oder Herausgeber spontan eine zufrieden stellende | Produzent oder Herausgeber spontan eine zufrieden stellende |
| Berichtigung macht. | Berichtigung macht. |
| Wird diese Berichtigung vom Antragsteller als nicht zufrieden stellend | Wird diese Berichtigung vom Antragsteller als nicht zufrieden stellend |
| angesehen, so kann er von seinen durch vorliegendes Gesetz zuerkannten | angesehen, so kann er von seinen durch vorliegendes Gesetz zuerkannten |
| Rechten Gebrauch machen. | Rechten Gebrauch machen. |
| Art. 11 - § 1 - Wird dem Gegendarstellungsantrag stattgegeben und der | Art. 11 - § 1 - Wird dem Gegendarstellungsantrag stattgegeben und der |
| vorgeschlagene Text angenommen, so wird diese Gegendarstellung | vorgeschlagene Text angenommen, so wird diese Gegendarstellung |
| anlässlich der nächsten Sendung oder des nächsten Programms der | anlässlich der nächsten Sendung oder des nächsten Programms der |
| gleichen Serie oder des gleichen Typs zu der Uhrzeit, die der Uhrzeit, | gleichen Serie oder des gleichen Typs zu der Uhrzeit, die der Uhrzeit, |
| zu der die Sendung oder das Programm ausgestrahlt wurde, so nah wie | zu der die Sendung oder das Programm ausgestrahlt wurde, so nah wie |
| möglich ist, gesendet. | möglich ist, gesendet. |
| Wenn der Gegendarstellungsantrag sich auf eine periodische Ausgabe | Wenn der Gegendarstellungsantrag sich auf eine periodische Ausgabe |
| bezieht, so wird der Text in der nächsten Ausgabe eingefügt. | bezieht, so wird der Text in der nächsten Ausgabe eingefügt. |
| Bei einer zu geringen Häufigkeit kann der Antragsteller die | Bei einer zu geringen Häufigkeit kann der Antragsteller die |
| Ausstrahlung seiner Gegendarstellung in der nächsten Sendung | Ausstrahlung seiner Gegendarstellung in der nächsten Sendung |
| beantragen. | beantragen. |
| Die Gegendarstellung wird von der durch den Produzenten oder | Die Gegendarstellung wird von der durch den Produzenten oder |
| Herausgeber bestimmten Person ohne Kommentar oder Antwort vorgelesen. | Herausgeber bestimmten Person ohne Kommentar oder Antwort vorgelesen. |
| Der Antragsteller hat auf keinen Fall Zugang zu Mikrofon, Kamera oder | Der Antragsteller hat auf keinen Fall Zugang zu Mikrofon, Kamera oder |
| Aufnahmegerät. | Aufnahmegerät. |
| § 2 - Wird dem Gegendarstellungsantrag stattgegeben, ohne dass die | § 2 - Wird dem Gegendarstellungsantrag stattgegeben, ohne dass die |
| Gegendarstellung jedoch vollständig angenommen wird, so legt der | Gegendarstellung jedoch vollständig angenommen wird, so legt der |
| Produzent oder Herausgeber dem Antragsteller einen Gegenvorschlag vor. | Produzent oder Herausgeber dem Antragsteller einen Gegenvorschlag vor. |
| Dieser muss per Einschreiben binnen einer am Tag nach dem Empfang des | Dieser muss per Einschreiben binnen einer am Tag nach dem Empfang des |
| Antrags einsetzenden Frist von vier Werktagen zugesandt werden. | Antrags einsetzenden Frist von vier Werktagen zugesandt werden. |
| Wird dieser Gegenvorschlag vom Antragsteller angenommen, so wird die | Wird dieser Gegenvorschlag vom Antragsteller angenommen, so wird die |
| Gegendarstellung gemäss den in § 1 vorgesehenen Modalitäten | Gegendarstellung gemäss den in § 1 vorgesehenen Modalitäten |
| ausgestrahlt oder aufgenommen. | ausgestrahlt oder aufgenommen. |
| § 3 - Lehnt der Produzent oder Herausgeber den Gegendarstellungsantrag | § 3 - Lehnt der Produzent oder Herausgeber den Gegendarstellungsantrag |
| ab, so setzt er den Antragsteller hiervon binnen einer am Tag nach dem | ab, so setzt er den Antragsteller hiervon binnen einer am Tag nach dem |
| Empfang des Antrags einsetzenden Frist von vier Werktagen per | Empfang des Antrags einsetzenden Frist von vier Werktagen per |
| Einschreiben in Kenntnis, wobei er seine Ablehnung mit Gründen | Einschreiben in Kenntnis, wobei er seine Ablehnung mit Gründen |
| versieht. | versieht. |
| Art. 12 - Werden die in Artikel 11 § 2 Absatz 1 und § 3 vorgesehenen | Art. 12 - Werden die in Artikel 11 § 2 Absatz 1 und § 3 vorgesehenen |
| Formalitäten nicht eingehalten oder wird der Gegendarstellungsantrag | Formalitäten nicht eingehalten oder wird der Gegendarstellungsantrag |
| oder der Textgegenvorschlag abgelehnt, kann der Antragsteller | oder der Textgegenvorschlag abgelehnt, kann der Antragsteller |
| innerhalb fünfzehn Tagen ab dem Datum, an dem die Ablehnung oder der | innerhalb fünfzehn Tagen ab dem Datum, an dem die Ablehnung oder der |
| Textgegenvorschlag hätte notifiziert werden müssen, oder innerhalb | Textgegenvorschlag hätte notifiziert werden müssen, oder innerhalb |
| fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Ablehnung oder des Gegenvorschlags | fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Ablehnung oder des Gegenvorschlags |
| den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz mit der Sache befassen. | den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz mit der Sache befassen. |
| Der Präsident kann gemäss Artikel 731 und folgenden des | Der Präsident kann gemäss Artikel 731 und folgenden des |
| Gerichtsgesetzbuches innerhalb derselben Frist durch einen | Gerichtsgesetzbuches innerhalb derselben Frist durch einen |
| schriftlichen Güteverfahrensantrag befasst werden. Dieser Antrag hat | schriftlichen Güteverfahrensantrag befasst werden. Dieser Antrag hat |
| der Frist von fünfzehn Tagen gegenüber die Auswirkungen einer Ladung, | der Frist von fünfzehn Tagen gegenüber die Auswirkungen einer Ladung, |
| vorausgesetzt, eine solche Ladung erfolgt innerhalb fünfzehn Tagen | vorausgesetzt, eine solche Ladung erfolgt innerhalb fünfzehn Tagen |
| nach dem Nichteinigungsprotokoll. | nach dem Nichteinigungsprotokoll. |
| Der Präsident des Gerichts Erster Instanz, der als Einzelrichter tagt, | Der Präsident des Gerichts Erster Instanz, der als Einzelrichter tagt, |
| entscheidet zur Sache und in letzter Instanz gemäss dem in den | entscheidet zur Sache und in letzter Instanz gemäss dem in den |
| Artikeln 1035, 1036, 1038 und 1041 des Gerichtsgesetzbuches | Artikeln 1035, 1036, 1038 und 1041 des Gerichtsgesetzbuches |
| vorgesehenen Verfahren über die Verpflichtung des Produzenten oder | vorgesehenen Verfahren über die Verpflichtung des Produzenten oder |
| Herausgebers, die Gegendarstellung auszustrahlen oder aufzunehmen. | Herausgebers, die Gegendarstellung auszustrahlen oder aufzunehmen. |
| Bei Versäumnisbeschluss kann innerhalb fünfzehn Tagen ab der | Bei Versäumnisbeschluss kann innerhalb fünfzehn Tagen ab der |
| Notifizierung Einspruch erhoben werden. | Notifizierung Einspruch erhoben werden. |
| Der Beschluss wird den Parteien per Gerichtsbrief notifiziert. | Der Beschluss wird den Parteien per Gerichtsbrief notifiziert. |
| Art. 13 - Während der Frist, in der ein Gegendarstellungsantrag | Art. 13 - Während der Frist, in der ein Gegendarstellungsantrag |
| eingereicht werden kann, muss von jeder Sendung, jedem Programm und | eingereicht werden kann, muss von jeder Sendung, jedem Programm und |
| jeder Ausgabe eine Aufnahme aufbewahrt werden. | jeder Ausgabe eine Aufnahme aufbewahrt werden. |
| Kann keine Aufnahme vorgelegt werden, so muss die Gegendarstellung, | Kann keine Aufnahme vorgelegt werden, so muss die Gegendarstellung, |
| insofern sie gesetzmässig ist, ausgestrahlt oder aufgenommen werden. | insofern sie gesetzmässig ist, ausgestrahlt oder aufgenommen werden. |
| Wird der Gegendarstellungsantrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist | Wird der Gegendarstellungsantrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist |
| eingereicht, so muss die Aufnahme der Sendung, des Programms oder der | eingereicht, so muss die Aufnahme der Sendung, des Programms oder der |
| Ausgabe, die betroffen sind, bis zur Beilegung des Streitfalls | Ausgabe, die betroffen sind, bis zur Beilegung des Streitfalls |
| aufbewahrt werden. | aufbewahrt werden. |
| Die Aufnahme der Gegendarstellung muss drei Monate lang aufbewahrt | Die Aufnahme der Gegendarstellung muss drei Monate lang aufbewahrt |
| werden. | werden. |
| Art. 14 - Sendungen, die anerkannten Vereinigungen und Stiftungen von | Art. 14 - Sendungen, die anerkannten Vereinigungen und Stiftungen von |
| den Sendeanstalten des belgischen Rundfunks und Fernsehen bewilligt | den Sendeanstalten des belgischen Rundfunks und Fernsehen bewilligt |
| werden, begründen keine Ausübung des Gegendarstellungsrechts, insofern | werden, begründen keine Ausübung des Gegendarstellungsrechts, insofern |
| diese Sendungen gemäss den Bestimmungen, die die Sendungen von | diese Sendungen gemäss den Bestimmungen, die die Sendungen von |
| anerkannten Vereinigungen und Stiftungen regeln, hergestellt werden. | anerkannten Vereinigungen und Stiftungen regeln, hergestellt werden. |
| Art. 15 - Wer eine Gegendarstellung nicht gemäss den in Artikel 11 § 1 | Art. 15 - Wer eine Gegendarstellung nicht gemäss den in Artikel 11 § 1 |
| und § 2 Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen ausstrahlt oder aufnimmt | und § 2 Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen ausstrahlt oder aufnimmt |
| oder es unterlässt, die im Güteverfahren zustande gekommene | oder es unterlässt, die im Güteverfahren zustande gekommene |
| Vereinbarung oder den Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster | Vereinbarung oder den Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster |
| Instanz auszuführen, wird unbeschadet der zivilrechtlichen | Instanz auszuführen, wird unbeschadet der zivilrechtlichen |
| Entschädigung mit einer Geldbusse von 26 bis 5.000 [EUR] bestraft.] | Entschädigung mit einer Geldbusse von 26 bis 5.000 [EUR] bestraft.] |
| [Art. 15 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom | [Art. 15 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom |
| 29. Juli 2000)] | 29. Juli 2000)] |
| [KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen | [KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen |
| [Kapitel III mit den Artikeln 16 bis 18 eingefügt durch Art. 2 des G. | [Kapitel III mit den Artikeln 16 bis 18 eingefügt durch Art. 2 des G. |
| vom 4. März 1977 (B.S. vom 15. März 1977)] | vom 4. März 1977 (B.S. vom 15. März 1977)] |
| Art. 16 - Die Verfolgung kann nur aufgrund der Klage oder der direkten | Art. 16 - Die Verfolgung kann nur aufgrund der Klage oder der direkten |
| Ladung des Klägers eingeleitet werden. Dieser kann seine Klage bei | Ladung des Klägers eingeleitet werden. Dieser kann seine Klage bei |
| jedem Sachstand zurücknehmen. Durch seine Rücknahme erlischt die | jedem Sachstand zurücknehmen. Durch seine Rücknahme erlischt die |
| Strafverfolgung. | Strafverfolgung. |
| Art. 17 - Die Strafverfolgung und die Zivilklage, die aus einem | Art. 17 - Die Strafverfolgung und die Zivilklage, die aus einem |
| Verstoss gegen das vorliegende Gesetz hervorgehen, verjähren in drei | Verstoss gegen das vorliegende Gesetz hervorgehen, verjähren in drei |
| Monaten ab dem Tag, an dem die Veröffentlichung oder Ausstrahlung | Monaten ab dem Tag, an dem die Veröffentlichung oder Ausstrahlung |
| hätten erfolgen müssen. | hätten erfolgen müssen. |
| Art. 18 - Die Gerichtshöfe und Gerichte befinden vor allem anderen | Art. 18 - Die Gerichtshöfe und Gerichte befinden vor allem anderen |
| über die aufgrund des vorliegenden Gesetzes erhobenen Klagen.] | über die aufgrund des vorliegenden Gesetzes erhobenen Klagen.] |