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Wet van 22 december 2017
gepubliceerd op 15 mei 2018

Wet met betrekking tot de overdracht van een deel van de bevoegdheden en het personeel van de Directie-generaal Oorlogsslachtoffers naar de Federale Pensioendienst. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018012015
pub.
15/05/2018
prom.
22/12/2017
ELI
eli/wet/2017/12/22/2018012015/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


22 DECEMBER 2017. - Wet met betrekking tot de overdracht van een deel van de bevoegdheden en het personeel van de Directie-generaal Oorlogsslachtoffers naar de Federale Pensioendienst. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 december 2017 met betrekking tot de overdracht van een deel van de bevoegdheden en het personeel van de Directie-generaal Oorlogsslachtoffers naar de Federale Pensioendienst (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 22. DEZEMBER 2017 - Gesetz über die Übertragung eines Teils der Zuständigkeiten und des Personals der Generaldirektion Kriegsopfer an den Föderalen Pensionsdienst PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Übertragung von Aufträgen der Generaldirektion Kriegsopfer an den Föderalen Pensionsdienst KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 18. März 2016 zur Änderung der Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderaler Pensionsdienst, zur Integrierung der Zuständigkeiten und des Personals des Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, der Pensionsaufträge der lokalen und provinzialen Sektoren des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit sowie von HR Rail und zur Übernahme des kollektiven Sozialdienstes des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit wird wie folgt ersetzt: "Gesetz zur Änderung der Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderaler Pensionsdienst, zur Integrierung der Zuständigkeiten und des Personals des Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, eines Teils der Zuständigkeiten und des Personals der Generaldirektion Kriegsopfer, der Pensionsaufträge der lokalen und provinzialen Sektoren des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit sowie von HR Rail und zur Übernahme des kollektiven Sozialdienstes des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit".

Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Eine Nummer 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "5/1.Generaldirektion Kriegsopfer: die Generaldirektion Kriegsopfer des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit,". 2. Eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "12.Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Opfer von Terrorakten: a) Wiedergutmachungspensionen zugunsten ziviler Kriegsopfer und der ihnen gleichgestellten Personen, b) Renten zugunsten der zur Pflichtarbeit Deportierten, Arbeitsverweigerer, Widerstandskämpfer gegen den Nationalsozialismus, Seefischer in Kriegszeiten, c) Entschädigungen für Zwangseingezogene in die deutsche Armee, d) Renten zugunsten der Opfer von Rassenverfolgung, e) Wiedergutmachungspensionen zugunsten der Opfer von Terrorakten, f) Pensionen, Renten und Entschädigungen zugunsten der Berechtigten der Empfänger einer in den Buchstaben a), b), c) und e) erwähnten Pension oder Rente, g) Status der nationalen Anerkennung und der nationalen Solidarität." Art. 4 - In Titel 3 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Übertragung von Aufträgen der Generaldirektion Kriegsopfer an den Föderalen Pensionsdienst".

Art. 5 - In Kapitel 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Abschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Übertragung von Aufträgen".

Art. 6 - In Abschnitt 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel 16/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16/1 - Die Aufträge in Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 12 erwähnten Angelegenheiten werden dem Dienst übertragen." Art. 7 - In Kapitel 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Aufträge in Sachen Status der nationalen Solidarität, Wiedergutmachungspensionen und Kriegsrenten".

Art. 8 - In Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Planungs- und Untersuchungsaufträge".

Art. 9 - In Unterabschnitt 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel 16/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16/2 - Der Dienst hat als Auftrag: 1. die Planung, die Vorbereitung und die Unterstützung der Politik. Auf Antrag des Ministers oder aus eigener Initiative kann der Dienst juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre, technische und informatische Studien in Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Opfer von Terrorakten vornehmen.

Auf Antrag des Ministers, des in Artikel 34 erwähnten geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes oder aus eigener Initiative kann der Dienst juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre, technische und informatische Studien in Sachen Verwaltung der Auszahlung der in Artikel 16/3 erwähnten Leistungen vornehmen, 2. die Abfassung von Vorentwürfen von Gesetzen oder Entwürfen von Königlichen Erlassen und die Abfassung von Regelungen in Sachen Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Opfer von Terrorakten, einschließlich der Umsetzung internationaler Regelungen in belgisches Recht, 3.das Abgeben von Stellungnahmen über jegliche Frage in Bezug auf Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Opfer von Terrorakten." Art. 10 - In Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Ausführungsaufträge".

Art. 11 - In Unterabschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel 16/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16/3 - Der Dienst hat als Auftrag: 1. den Anspruch auf Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Opfer von Terrorakten festzulegen, 2.den Betrag der in Nr. 1 erwähnten Pensionen und Renten festzulegen, 3. die Verwaltung und Nachbearbeitung der in Nr.1 erwähnten Pensionen und Renten zu gewährleisten, 4. die in Nr.1 erwähnten Leistungen auszuzahlen, wenn die Bedingungen, denen die Auszahlung dieser Leistungen unterliegt, erfüllt sind." Art. 12 - In Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Informationsaufträge".

Art. 13 - In Unterabschnitt 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 12, wird ein Artikel 16/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16/4 - Der Dienst informiert die Öffentlichkeit und die betreffenden sozioökonomischen und beruflichen Kreise je nach Fall über: 1. ihre (zukünftigen) Leistungsansprüche in Sachen Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Opfer von Terrorakten, 2.den Inhalt der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Opfer von Terrorakten, 3. die statistischen und versicherungsmathematischen Daten in Sachen Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Opfer von Terrorakten, insbesondere durch einen Jahresbericht." Art. 14 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Titel 4 wie folgt ersetzt: "Übertragung von Personal an den Föderalen Pensionsdienst".

Art. 15 - In Titel 4 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 1, das die heutigen Artikel 32 und 33 umfasst, mit der Überschrift "Kapitel 1 - Übertragung der Personalmitglieder des PDÖS" eingefügt.

Art. 16 - In Titel 4 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 2 mit der Überschrift "Übertragung eines Teils der Personalmitglieder der Generaldirektion Kriegsopfer" eingefügt.

Art. 17 - In Kapitel 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 16, wird ein Artikel 33/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 33/1 - § 1 - Alle Personalmitglieder der Generaldirektion Kriegsopfer, die am 31. Dezember 2017 dort beschäftigt und mit der Ausführung der aufgrund von Artikel 16/1 übertragenen Aufträge beauftragt sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2018 von Amts wegen dem Dienst übertragen.

Gleiches gilt für die Bediensteten der Generaldirektion Kriegsopfer, die am 1. Januar 2018 zeitweilig abwesend sind.

Der König erstellt auf Vorschlag des für Soziale Angelegenheiten zuständigen Ministers eine namentliche Liste der dem Dienst in Anwendung der Absätze 1 und 2 übertragenen Personen. Diese Liste wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 2 - Die übertragenen Personalmitglieder behalten ihre Eigenschaft als Bedienstete auf Probe, endgültig ernannte Bedienstete oder Vertragspersonalmitglieder, die sie am Tag vor ihrer Übertragung besaßen. Sie behalten ebenfalls ihren Dienstgrad beziehungsweise ihre Klasse.

Es wird davon ausgegangen, dass Bedienstete auf Probe Inhaber des Dienstgrades oder der Klasse sind, für den beziehungsweise die sie sich beworben haben. § 3 - Die übertragenen Bediensteten behalten ihr Stufenalter, ihr Dienstgradalter, ihr allgemeines Dienstalter, ihr Klassendienstalter und ihr Tabellendienstalter. § 4 - Die übertragenen Bediensteten behalten die Bewertungen, die ihnen in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 24. September 2013 über die Bewertung im föderalen öffentlichen Amt erteilt worden sind.

Diese Bewertungen bleiben bis zur Erteilung einer neuen Bewertung innerhalb des Dienstes gültig. § 5 - Personalmitglieder, die bis zum 31. Dezember 2017 erfolgreich an einer Prüfung oder einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe oder an einer Prüfung oder Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder an einem Teil dieser Prüfungen oder Auswahlen, die der Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit organisiert hat, erfolgreich teilgenommen haben, behalten die mit dem Bestehen verbundenen Vorteile. § 6 - Bis zum Zeitpunkt, zu dem im Dienst neue Bestimmungen in Kraft treten, unterliegen die Personalmitglieder, die der Generaldirektion Kriegsopfer angehört haben, weiterhin den Bestimmungen, die in Sachen Zulagen, Zuschläge, Entschädigungen und andere Vorteile innerhalb der Generaldirektion Kriegsopfer auf sie anwendbar waren. Sie behalten diese Vorteile nur, sofern diese ihnen ordnungsgemäß gewährt worden sind und sofern die Empfänger die Bedingungen, denen die Gewährung dieser Vorteile unterliegt, weiterhin erfüllen. § 7 - Alle Personalmitglieder, die der Generaldirektion Kriegsopfer angehört haben, werden unter Beibehaltung der Gehaltstabelle und des finanziellen Dienstalters, die beziehungsweise das sie am Tag vor ihrer Übertragung aufgrund der an diesem Datum auf sie anwendbaren Verordnungsbestimmungen erreicht hatten, übertragen. Auf jeden Fall müssen sie, sofern dies am vorteilhaftesten ist, dasselbe Gehalt beziehen, das sie erhalten hätten, wenn sie ihre Laufbahn bei der Generaldirektion Kriegsopfer hätten fortsetzen können. § 8 - Wenn ein Personalmitglied ein höheres Amt im Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit ausübt, wird für seine Einsetzung nur sein Dienstgrad oder seine Klasse, in dem/der er ernannt ist, berücksichtigt.

Wird das Personalmitglied im Föderalen Pensionsdienst ab dem Zeitpunkt seiner Übertragung und ohne Unterbrechung erneut mit der Ausübung desselben höheren Amtes beauftragt, das es im Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit ausgeübt hat, wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied dieses höhere Amt, so wie es ihm in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 8. August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes in den Staatsverwaltungen zugewiesen worden ist, weiter ausführt. § 9 - Personalmitglieder, die bei der Generaldirektion Kriegsopfer im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, erhalten durch einfache Unterzeichnung eines Zusatzes zu ihrem Arbeitsvertrag denselben Vertrag beim Dienst. § 10 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Übertragungen stellen keine neuen Ernennungen dar." Art. 18 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: "Für die Ausübung der in den Artikeln 11 bis 16/4 und 29 erwähnten Aufträge erhält der Dienst:".2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in Sachen Entschädigungspensionen, Wiedergutmachungspensionen, Kriegsrenten sowie Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Opfer von Terrorakten,".

Art. 19 - In Artikel 72 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "die in Titel 3 Kapitel 2 erwähnten Aufträge" durch die Wörter "die in Titel 3 Kapitel 2 und 2/1 erwähnten Aufträge" ersetzt.

Art. 20 - Im selben Gesetz wird Artikel 73, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Alle Güter, Rechte und Pflichten in Bezug auf die von der Generaldirektion Kriegsopfer ausgeübten und dem Dienst aufgrund von Artikel 16/1 übertragenen Aufträge werden von Amts wegen dem Dienst übertragen." Art. 21 - Artikel 74 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 1/1 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 1/1 - Gerichtsverfahren, an denen die Generaldirektion Kriegsopfer beteiligt ist und die am 31. Dezember 2017 laufen, werden vom Dienst fortgeführt, wenn sie dem Dienst übertragene Aufträge oder Personalmitglieder betreffen." Art. 22 - Artikel 77 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Dasselbe gilt für Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen mit Bezug auf die Verwaltung der Kriegsopfer, den Dienst der Kriegsopfer oder die Generaldirektion Kriegsopfer." KAPITEL 2 - Inkrafttreten Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE BLOCK Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Landesverteidigung S. VANDEPUT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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