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Wet met betrekking tot de overdracht van een deel van de bevoegdheden en het personeel van de Directie-generaal Oorlogsslachtoffers naar de Federale Pensioendienst. - Duitse vertaling | Loi relative au transfert d'une partie des attributions et du personnel de la direction générale victimes de la guerre au service fédéral des pensions. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 DECEMBER 2017. - Wet met betrekking tot de overdracht van een deel van de bevoegdheden en het personeel van de Directie-generaal Oorlogsslachtoffers naar de Federale Pensioendienst. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 DECEMBRE 2017. - Loi relative au transfert d'une partie des attributions et du personnel de la direction générale victimes de la guerre au service fédéral des pensions. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2017 met betrekking tot de overdracht van een deel van de | loi du 22 décembre 2017 relative au transfert d'une partie des |
bevoegdheden en het personeel van de Directie-generaal | attributions et du personnel de la direction générale victimes de la |
Oorlogsslachtoffers naar de Federale Pensioendienst (Belgisch | guerre au service fédéral des pensions (Moniteur belge du 1er février |
Staatsblad van 1 februari 2018). | 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
22. DEZEMBER 2017 - Gesetz über die Übertragung eines Teils der | 22. DEZEMBER 2017 - Gesetz über die Übertragung eines Teils der |
Zuständigkeiten und des Personals der Generaldirektion Kriegsopfer an | Zuständigkeiten und des Personals der Generaldirektion Kriegsopfer an |
den Föderalen Pensionsdienst | den Föderalen Pensionsdienst |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Übertragung von Aufträgen der Generaldirektion Kriegsopfer | TITEL 2 - Übertragung von Aufträgen der Generaldirektion Kriegsopfer |
an den Föderalen Pensionsdienst | an den Föderalen Pensionsdienst |
KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 18. März 2016 zur Änderung | Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 18. März 2016 zur Änderung |
der Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderaler Pensionsdienst, | der Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderaler Pensionsdienst, |
zur Integrierung der Zuständigkeiten und des Personals des | zur Integrierung der Zuständigkeiten und des Personals des |
Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, der Pensionsaufträge der | Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, der Pensionsaufträge der |
lokalen und provinzialen Sektoren des Amtes für die Sonderregelungen | lokalen und provinzialen Sektoren des Amtes für die Sonderregelungen |
der sozialen Sicherheit sowie von HR Rail und zur Übernahme des | der sozialen Sicherheit sowie von HR Rail und zur Übernahme des |
kollektiven Sozialdienstes des Amtes für die Sonderregelungen der | kollektiven Sozialdienstes des Amtes für die Sonderregelungen der |
sozialen Sicherheit wird wie folgt ersetzt: "Gesetz zur Änderung der | sozialen Sicherheit wird wie folgt ersetzt: "Gesetz zur Änderung der |
Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderaler Pensionsdienst, zur | Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderaler Pensionsdienst, zur |
Integrierung der Zuständigkeiten und des Personals des | Integrierung der Zuständigkeiten und des Personals des |
Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, eines Teils der | Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, eines Teils der |
Zuständigkeiten und des Personals der Generaldirektion Kriegsopfer, | Zuständigkeiten und des Personals der Generaldirektion Kriegsopfer, |
der Pensionsaufträge der lokalen und provinzialen Sektoren des Amtes | der Pensionsaufträge der lokalen und provinzialen Sektoren des Amtes |
für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit sowie von HR Rail und | für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit sowie von HR Rail und |
zur Übernahme des kollektiven Sozialdienstes des Amtes für die | zur Übernahme des kollektiven Sozialdienstes des Amtes für die |
Sonderregelungen der sozialen Sicherheit". | Sonderregelungen der sozialen Sicherheit". |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Eine Nummer 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Eine Nummer 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"5/1. Generaldirektion Kriegsopfer: die Generaldirektion Kriegsopfer | "5/1. Generaldirektion Kriegsopfer: die Generaldirektion Kriegsopfer |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit,". | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit,". |
2. Eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"12. Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und | "12. Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und |
der Opfer von Terrorakten: | der Opfer von Terrorakten: |
a) Wiedergutmachungspensionen zugunsten ziviler Kriegsopfer und der | a) Wiedergutmachungspensionen zugunsten ziviler Kriegsopfer und der |
ihnen gleichgestellten Personen, | ihnen gleichgestellten Personen, |
b) Renten zugunsten der zur Pflichtarbeit Deportierten, | b) Renten zugunsten der zur Pflichtarbeit Deportierten, |
Arbeitsverweigerer, Widerstandskämpfer gegen den Nationalsozialismus, | Arbeitsverweigerer, Widerstandskämpfer gegen den Nationalsozialismus, |
Seefischer in Kriegszeiten, | Seefischer in Kriegszeiten, |
c) Entschädigungen für Zwangseingezogene in die deutsche Armee, | c) Entschädigungen für Zwangseingezogene in die deutsche Armee, |
d) Renten zugunsten der Opfer von Rassenverfolgung, | d) Renten zugunsten der Opfer von Rassenverfolgung, |
e) Wiedergutmachungspensionen zugunsten der Opfer von Terrorakten, | e) Wiedergutmachungspensionen zugunsten der Opfer von Terrorakten, |
f) Pensionen, Renten und Entschädigungen zugunsten der Berechtigten | f) Pensionen, Renten und Entschädigungen zugunsten der Berechtigten |
der Empfänger einer in den Buchstaben a), b), c) und e) erwähnten | der Empfänger einer in den Buchstaben a), b), c) und e) erwähnten |
Pension oder Rente, | Pension oder Rente, |
g) Status der nationalen Anerkennung und der nationalen Solidarität." | g) Status der nationalen Anerkennung und der nationalen Solidarität." |
Art. 4 - In Titel 3 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 2/1 mit | Art. 4 - In Titel 3 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 2/1 mit |
folgender Überschrift eingefügt: "Übertragung von Aufträgen der | folgender Überschrift eingefügt: "Übertragung von Aufträgen der |
Generaldirektion Kriegsopfer an den Föderalen Pensionsdienst". | Generaldirektion Kriegsopfer an den Föderalen Pensionsdienst". |
Art. 5 - In Kapitel 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 4, | Art. 5 - In Kapitel 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 4, |
wird ein Abschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Übertragung | wird ein Abschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Übertragung |
von Aufträgen". | von Aufträgen". |
Art. 6 - In Abschnitt 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 5, | Art. 6 - In Abschnitt 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 5, |
wird ein Artikel 16/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 16/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 16/1 - Die Aufträge in Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 12 | "Art. 16/1 - Die Aufträge in Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 12 |
erwähnten Angelegenheiten werden dem Dienst übertragen." | erwähnten Angelegenheiten werden dem Dienst übertragen." |
Art. 7 - In Kapitel 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 4, | Art. 7 - In Kapitel 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 4, |
wird ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Aufträge in | wird ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Aufträge in |
Sachen Status der nationalen Solidarität, Wiedergutmachungspensionen | Sachen Status der nationalen Solidarität, Wiedergutmachungspensionen |
und Kriegsrenten". | und Kriegsrenten". |
Art. 8 - In Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 7, | Art. 8 - In Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 7, |
wird ein Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: | wird ein Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Planungs- und Untersuchungsaufträge". | "Planungs- und Untersuchungsaufträge". |
Art. 9 - In Unterabschnitt 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 9 - In Unterabschnitt 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
Artikel 8, wird ein Artikel 16/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 8, wird ein Artikel 16/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 16/2 - Der Dienst hat als Auftrag: | "Art. 16/2 - Der Dienst hat als Auftrag: |
1. die Planung, die Vorbereitung und die Unterstützung der Politik. | 1. die Planung, die Vorbereitung und die Unterstützung der Politik. |
Auf Antrag des Ministers oder aus eigener Initiative kann der Dienst | Auf Antrag des Ministers oder aus eigener Initiative kann der Dienst |
juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre, | juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre, |
technische und informatische Studien in Zusammenhang mit den | technische und informatische Studien in Zusammenhang mit den |
Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Status, Pensionen und | Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Status, Pensionen und |
Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Opfer von Terrorakten | Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Opfer von Terrorakten |
vornehmen. | vornehmen. |
Auf Antrag des Ministers, des in Artikel 34 erwähnten | Auf Antrag des Ministers, des in Artikel 34 erwähnten |
geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes oder aus eigener | geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes oder aus eigener |
Initiative kann der Dienst juristische, statistische, | Initiative kann der Dienst juristische, statistische, |
versicherungsmathematische, budgetäre, technische und informatische | versicherungsmathematische, budgetäre, technische und informatische |
Studien in Sachen Verwaltung der Auszahlung der in Artikel 16/3 | Studien in Sachen Verwaltung der Auszahlung der in Artikel 16/3 |
erwähnten Leistungen vornehmen, | erwähnten Leistungen vornehmen, |
2. die Abfassung von Vorentwürfen von Gesetzen oder Entwürfen von | 2. die Abfassung von Vorentwürfen von Gesetzen oder Entwürfen von |
Königlichen Erlassen und die Abfassung von Regelungen in Sachen | Königlichen Erlassen und die Abfassung von Regelungen in Sachen |
Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der | Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der |
Opfer von Terrorakten, einschließlich der Umsetzung internationaler | Opfer von Terrorakten, einschließlich der Umsetzung internationaler |
Regelungen in belgisches Recht, | Regelungen in belgisches Recht, |
3. das Abgeben von Stellungnahmen über jegliche Frage in Bezug auf | 3. das Abgeben von Stellungnahmen über jegliche Frage in Bezug auf |
Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der | Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der |
Opfer von Terrorakten." | Opfer von Terrorakten." |
Art. 10 - In Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel | Art. 10 - In Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel |
7, wird ein Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: | 7, wird ein Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Ausführungsaufträge". | "Ausführungsaufträge". |
Art. 11 - In Unterabschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 11 - In Unterabschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
Artikel 10, wird ein Artikel 16/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 10, wird ein Artikel 16/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 16/3 - Der Dienst hat als Auftrag: | "Art. 16/3 - Der Dienst hat als Auftrag: |
1. den Anspruch auf Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler | 1. den Anspruch auf Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler |
Kriegsopfer und der Opfer von Terrorakten festzulegen, | Kriegsopfer und der Opfer von Terrorakten festzulegen, |
2. den Betrag der in Nr. 1 erwähnten Pensionen und Renten festzulegen, | 2. den Betrag der in Nr. 1 erwähnten Pensionen und Renten festzulegen, |
3. die Verwaltung und Nachbearbeitung der in Nr. 1 erwähnten Pensionen | 3. die Verwaltung und Nachbearbeitung der in Nr. 1 erwähnten Pensionen |
und Renten zu gewährleisten, | und Renten zu gewährleisten, |
4. die in Nr. 1 erwähnten Leistungen auszuzahlen, wenn die | 4. die in Nr. 1 erwähnten Leistungen auszuzahlen, wenn die |
Bedingungen, denen die Auszahlung dieser Leistungen unterliegt, | Bedingungen, denen die Auszahlung dieser Leistungen unterliegt, |
erfüllt sind." | erfüllt sind." |
Art. 12 - In Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel | Art. 12 - In Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel |
7, wird ein Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: | 7, wird ein Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Informationsaufträge". | "Informationsaufträge". |
Art. 13 - In Unterabschnitt 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 13 - In Unterabschnitt 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
Artikel 12, wird ein Artikel 16/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 12, wird ein Artikel 16/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 16/4 - Der Dienst informiert die Öffentlichkeit und die | "Art. 16/4 - Der Dienst informiert die Öffentlichkeit und die |
betreffenden sozioökonomischen und beruflichen Kreise je nach Fall | betreffenden sozioökonomischen und beruflichen Kreise je nach Fall |
über: | über: |
1. ihre (zukünftigen) Leistungsansprüche in Sachen Status, Pensionen | 1. ihre (zukünftigen) Leistungsansprüche in Sachen Status, Pensionen |
und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Opfer von | und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Opfer von |
Terrorakten, | Terrorakten, |
2. den Inhalt der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Status, | 2. den Inhalt der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Status, |
Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Opfer von | Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Opfer von |
Terrorakten, | Terrorakten, |
3. die statistischen und versicherungsmathematischen Daten in Sachen | 3. die statistischen und versicherungsmathematischen Daten in Sachen |
Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der | Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der |
Opfer von Terrorakten, insbesondere durch einen Jahresbericht." | Opfer von Terrorakten, insbesondere durch einen Jahresbericht." |
Art. 14 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Titel 4 wie | Art. 14 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Titel 4 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Übertragung von Personal an den Föderalen Pensionsdienst". | "Übertragung von Personal an den Föderalen Pensionsdienst". |
Art. 15 - In Titel 4 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 1, das die | Art. 15 - In Titel 4 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 1, das die |
heutigen Artikel 32 und 33 umfasst, mit der Überschrift "Kapitel 1 - | heutigen Artikel 32 und 33 umfasst, mit der Überschrift "Kapitel 1 - |
Übertragung der Personalmitglieder des PDÖS" eingefügt. | Übertragung der Personalmitglieder des PDÖS" eingefügt. |
Art. 16 - In Titel 4 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 2 mit der | Art. 16 - In Titel 4 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 2 mit der |
Überschrift "Übertragung eines Teils der Personalmitglieder der | Überschrift "Übertragung eines Teils der Personalmitglieder der |
Generaldirektion Kriegsopfer" eingefügt. | Generaldirektion Kriegsopfer" eingefügt. |
Art. 17 - In Kapitel 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 16, | Art. 17 - In Kapitel 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 16, |
wird ein Artikel 33/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 33/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 33/1 - § 1 - Alle Personalmitglieder der Generaldirektion | "Art. 33/1 - § 1 - Alle Personalmitglieder der Generaldirektion |
Kriegsopfer, die am 31. Dezember 2017 dort beschäftigt und mit der | Kriegsopfer, die am 31. Dezember 2017 dort beschäftigt und mit der |
Ausführung der aufgrund von Artikel 16/1 übertragenen Aufträge | Ausführung der aufgrund von Artikel 16/1 übertragenen Aufträge |
beauftragt sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2018 von Amts wegen | beauftragt sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2018 von Amts wegen |
dem Dienst übertragen. | dem Dienst übertragen. |
Gleiches gilt für die Bediensteten der Generaldirektion Kriegsopfer, | Gleiches gilt für die Bediensteten der Generaldirektion Kriegsopfer, |
die am 1. Januar 2018 zeitweilig abwesend sind. | die am 1. Januar 2018 zeitweilig abwesend sind. |
Der König erstellt auf Vorschlag des für Soziale Angelegenheiten | Der König erstellt auf Vorschlag des für Soziale Angelegenheiten |
zuständigen Ministers eine namentliche Liste der dem Dienst in | zuständigen Ministers eine namentliche Liste der dem Dienst in |
Anwendung der Absätze 1 und 2 übertragenen Personen. Diese Liste wird | Anwendung der Absätze 1 und 2 übertragenen Personen. Diese Liste wird |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
§ 2 - Die übertragenen Personalmitglieder behalten ihre Eigenschaft | § 2 - Die übertragenen Personalmitglieder behalten ihre Eigenschaft |
als Bedienstete auf Probe, endgültig ernannte Bedienstete oder | als Bedienstete auf Probe, endgültig ernannte Bedienstete oder |
Vertragspersonalmitglieder, die sie am Tag vor ihrer Übertragung | Vertragspersonalmitglieder, die sie am Tag vor ihrer Übertragung |
besaßen. Sie behalten ebenfalls ihren Dienstgrad beziehungsweise ihre | besaßen. Sie behalten ebenfalls ihren Dienstgrad beziehungsweise ihre |
Klasse. | Klasse. |
Es wird davon ausgegangen, dass Bedienstete auf Probe Inhaber des | Es wird davon ausgegangen, dass Bedienstete auf Probe Inhaber des |
Dienstgrades oder der Klasse sind, für den beziehungsweise die sie | Dienstgrades oder der Klasse sind, für den beziehungsweise die sie |
sich beworben haben. | sich beworben haben. |
§ 3 - Die übertragenen Bediensteten behalten ihr Stufenalter, ihr | § 3 - Die übertragenen Bediensteten behalten ihr Stufenalter, ihr |
Dienstgradalter, ihr allgemeines Dienstalter, ihr Klassendienstalter | Dienstgradalter, ihr allgemeines Dienstalter, ihr Klassendienstalter |
und ihr Tabellendienstalter. | und ihr Tabellendienstalter. |
§ 4 - Die übertragenen Bediensteten behalten die Bewertungen, die | § 4 - Die übertragenen Bediensteten behalten die Bewertungen, die |
ihnen in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 24. September 2013 | ihnen in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 24. September 2013 |
über die Bewertung im föderalen öffentlichen Amt erteilt worden sind. | über die Bewertung im föderalen öffentlichen Amt erteilt worden sind. |
Diese Bewertungen bleiben bis zur Erteilung einer neuen Bewertung | Diese Bewertungen bleiben bis zur Erteilung einer neuen Bewertung |
innerhalb des Dienstes gültig. | innerhalb des Dienstes gültig. |
§ 5 - Personalmitglieder, die bis zum 31. Dezember 2017 erfolgreich an | § 5 - Personalmitglieder, die bis zum 31. Dezember 2017 erfolgreich an |
einer Prüfung oder einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in | einer Prüfung oder einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in |
die höhere Stufe oder an einer Prüfung oder Auswahl zwecks Aufsteigens | die höhere Stufe oder an einer Prüfung oder Auswahl zwecks Aufsteigens |
im Dienstgrad oder an einem Teil dieser Prüfungen oder Auswahlen, die | im Dienstgrad oder an einem Teil dieser Prüfungen oder Auswahlen, die |
der Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit organisiert hat, | der Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit organisiert hat, |
erfolgreich teilgenommen haben, behalten die mit dem Bestehen | erfolgreich teilgenommen haben, behalten die mit dem Bestehen |
verbundenen Vorteile. | verbundenen Vorteile. |
§ 6 - Bis zum Zeitpunkt, zu dem im Dienst neue Bestimmungen in Kraft | § 6 - Bis zum Zeitpunkt, zu dem im Dienst neue Bestimmungen in Kraft |
treten, unterliegen die Personalmitglieder, die der Generaldirektion | treten, unterliegen die Personalmitglieder, die der Generaldirektion |
Kriegsopfer angehört haben, weiterhin den Bestimmungen, die in Sachen | Kriegsopfer angehört haben, weiterhin den Bestimmungen, die in Sachen |
Zulagen, Zuschläge, Entschädigungen und andere Vorteile innerhalb der | Zulagen, Zuschläge, Entschädigungen und andere Vorteile innerhalb der |
Generaldirektion Kriegsopfer auf sie anwendbar waren. Sie behalten | Generaldirektion Kriegsopfer auf sie anwendbar waren. Sie behalten |
diese Vorteile nur, sofern diese ihnen ordnungsgemäß gewährt worden | diese Vorteile nur, sofern diese ihnen ordnungsgemäß gewährt worden |
sind und sofern die Empfänger die Bedingungen, denen die Gewährung | sind und sofern die Empfänger die Bedingungen, denen die Gewährung |
dieser Vorteile unterliegt, weiterhin erfüllen. | dieser Vorteile unterliegt, weiterhin erfüllen. |
§ 7 - Alle Personalmitglieder, die der Generaldirektion Kriegsopfer | § 7 - Alle Personalmitglieder, die der Generaldirektion Kriegsopfer |
angehört haben, werden unter Beibehaltung der Gehaltstabelle und des | angehört haben, werden unter Beibehaltung der Gehaltstabelle und des |
finanziellen Dienstalters, die beziehungsweise das sie am Tag vor | finanziellen Dienstalters, die beziehungsweise das sie am Tag vor |
ihrer Übertragung aufgrund der an diesem Datum auf sie anwendbaren | ihrer Übertragung aufgrund der an diesem Datum auf sie anwendbaren |
Verordnungsbestimmungen erreicht hatten, übertragen. Auf jeden Fall | Verordnungsbestimmungen erreicht hatten, übertragen. Auf jeden Fall |
müssen sie, sofern dies am vorteilhaftesten ist, dasselbe Gehalt | müssen sie, sofern dies am vorteilhaftesten ist, dasselbe Gehalt |
beziehen, das sie erhalten hätten, wenn sie ihre Laufbahn bei der | beziehen, das sie erhalten hätten, wenn sie ihre Laufbahn bei der |
Generaldirektion Kriegsopfer hätten fortsetzen können. | Generaldirektion Kriegsopfer hätten fortsetzen können. |
§ 8 - Wenn ein Personalmitglied ein höheres Amt im Föderalen | § 8 - Wenn ein Personalmitglied ein höheres Amt im Föderalen |
Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit ausübt, wird für seine | Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit ausübt, wird für seine |
Einsetzung nur sein Dienstgrad oder seine Klasse, in dem/der er | Einsetzung nur sein Dienstgrad oder seine Klasse, in dem/der er |
ernannt ist, berücksichtigt. | ernannt ist, berücksichtigt. |
Wird das Personalmitglied im Föderalen Pensionsdienst ab dem Zeitpunkt | Wird das Personalmitglied im Föderalen Pensionsdienst ab dem Zeitpunkt |
seiner Übertragung und ohne Unterbrechung erneut mit der Ausübung | seiner Übertragung und ohne Unterbrechung erneut mit der Ausübung |
desselben höheren Amtes beauftragt, das es im Föderalen Öffentlichen | desselben höheren Amtes beauftragt, das es im Föderalen Öffentlichen |
Dienst Soziale Sicherheit ausgeübt hat, wird davon ausgegangen, dass | Dienst Soziale Sicherheit ausgeübt hat, wird davon ausgegangen, dass |
das Personalmitglied dieses höhere Amt, so wie es ihm in Anwendung des | das Personalmitglied dieses höhere Amt, so wie es ihm in Anwendung des |
Königlichen Erlasses vom 8. August 1983 über die Ausübung eines | Königlichen Erlasses vom 8. August 1983 über die Ausübung eines |
höheren Amtes in den Staatsverwaltungen zugewiesen worden ist, weiter | höheren Amtes in den Staatsverwaltungen zugewiesen worden ist, weiter |
ausführt. | ausführt. |
§ 9 - Personalmitglieder, die bei der Generaldirektion Kriegsopfer im | § 9 - Personalmitglieder, die bei der Generaldirektion Kriegsopfer im |
Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, erhalten durch einfache | Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, erhalten durch einfache |
Unterzeichnung eines Zusatzes zu ihrem Arbeitsvertrag denselben | Unterzeichnung eines Zusatzes zu ihrem Arbeitsvertrag denselben |
Vertrag beim Dienst. | Vertrag beim Dienst. |
§ 10 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Übertragungen stellen | § 10 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Übertragungen stellen |
keine neuen Ernennungen dar." | keine neuen Ernennungen dar." |
Art. 18 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 18 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: "Für die Ausübung der in den | 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: "Für die Ausübung der in den |
Artikeln 11 bis 16/4 und 29 erwähnten Aufträge erhält der Dienst:". | Artikeln 11 bis 16/4 und 29 erwähnten Aufträge erhält der Dienst:". |
2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde | "2. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde |
eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in | eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in |
Sachen Entschädigungspensionen, Wiedergutmachungspensionen, | Sachen Entschädigungspensionen, Wiedergutmachungspensionen, |
Kriegsrenten sowie Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer | Kriegsrenten sowie Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer |
und der Opfer von Terrorakten,". | und der Opfer von Terrorakten,". |
Art. 19 - In Artikel 72 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die | Art. 19 - In Artikel 72 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "die in Titel 3 Kapitel 2 erwähnten Aufträge" durch die Wörter | Wörter "die in Titel 3 Kapitel 2 erwähnten Aufträge" durch die Wörter |
"die in Titel 3 Kapitel 2 und 2/1 erwähnten Aufträge" ersetzt. | "die in Titel 3 Kapitel 2 und 2/1 erwähnten Aufträge" ersetzt. |
Art. 20 - Im selben Gesetz wird Artikel 73, dessen heutiger Wortlaut § | Art. 20 - Im selben Gesetz wird Artikel 73, dessen heutiger Wortlaut § |
1 bilden wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | 1 bilden wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 2 - Alle Güter, Rechte und Pflichten in Bezug auf die von der | " § 2 - Alle Güter, Rechte und Pflichten in Bezug auf die von der |
Generaldirektion Kriegsopfer ausgeübten und dem Dienst aufgrund von | Generaldirektion Kriegsopfer ausgeübten und dem Dienst aufgrund von |
Artikel 16/1 übertragenen Aufträge werden von Amts wegen dem Dienst | Artikel 16/1 übertragenen Aufträge werden von Amts wegen dem Dienst |
übertragen." | übertragen." |
Art. 21 - Artikel 74 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen | Art. 21 - Artikel 74 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen |
1/1 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1/1 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 1/1 - Gerichtsverfahren, an denen die Generaldirektion Kriegsopfer | " § 1/1 - Gerichtsverfahren, an denen die Generaldirektion Kriegsopfer |
beteiligt ist und die am 31. Dezember 2017 laufen, werden vom Dienst | beteiligt ist und die am 31. Dezember 2017 laufen, werden vom Dienst |
fortgeführt, wenn sie dem Dienst übertragene Aufträge oder | fortgeführt, wenn sie dem Dienst übertragene Aufträge oder |
Personalmitglieder betreffen." | Personalmitglieder betreffen." |
Art. 22 - Artikel 77 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 22 - Artikel 77 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Dasselbe gilt für Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen mit Bezug | "Dasselbe gilt für Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen mit Bezug |
auf die Verwaltung der Kriegsopfer, den Dienst der Kriegsopfer oder | auf die Verwaltung der Kriegsopfer, den Dienst der Kriegsopfer oder |
die Generaldirektion Kriegsopfer." | die Generaldirektion Kriegsopfer." |
KAPITEL 2 - Inkrafttreten | KAPITEL 2 - Inkrafttreten |
Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. | Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
S. VANDEPUT | S. VANDEPUT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |