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Meertalige weergave van Wet van 22/12/2017
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Wet met betrekking tot de overdracht van een deel van de bevoegdheden en het personeel van de Directie-generaal Oorlogsslachtoffers naar de Federale Pensioendienst. - Duitse vertaling Loi relative au transfert d'une partie des attributions et du personnel de la direction générale victimes de la guerre au service fédéral des pensions. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 DECEMBER 2017. - Wet met betrekking tot de overdracht van een deel van de bevoegdheden en het personeel van de Directie-generaal Oorlogsslachtoffers naar de Federale Pensioendienst. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 DECEMBRE 2017. - Loi relative au transfert d'une partie des attributions et du personnel de la direction générale victimes de la guerre au service fédéral des pensions. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2017 met betrekking tot de overdracht van een deel van de loi du 22 décembre 2017 relative au transfert d'une partie des
bevoegdheden en het personeel van de Directie-generaal attributions et du personnel de la direction générale victimes de la
Oorlogsslachtoffers naar de Federale Pensioendienst (Belgisch guerre au service fédéral des pensions (Moniteur belge du 1er février
Staatsblad van 1 februari 2018). 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
22. DEZEMBER 2017 - Gesetz über die Übertragung eines Teils der 22. DEZEMBER 2017 - Gesetz über die Übertragung eines Teils der
Zuständigkeiten und des Personals der Generaldirektion Kriegsopfer an Zuständigkeiten und des Personals der Generaldirektion Kriegsopfer an
den Föderalen Pensionsdienst den Föderalen Pensionsdienst
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Übertragung von Aufträgen der Generaldirektion Kriegsopfer TITEL 2 - Übertragung von Aufträgen der Generaldirektion Kriegsopfer
an den Föderalen Pensionsdienst an den Föderalen Pensionsdienst
KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 18. März 2016 zur Änderung Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 18. März 2016 zur Änderung
der Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderaler Pensionsdienst, der Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderaler Pensionsdienst,
zur Integrierung der Zuständigkeiten und des Personals des zur Integrierung der Zuständigkeiten und des Personals des
Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, der Pensionsaufträge der Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, der Pensionsaufträge der
lokalen und provinzialen Sektoren des Amtes für die Sonderregelungen lokalen und provinzialen Sektoren des Amtes für die Sonderregelungen
der sozialen Sicherheit sowie von HR Rail und zur Übernahme des der sozialen Sicherheit sowie von HR Rail und zur Übernahme des
kollektiven Sozialdienstes des Amtes für die Sonderregelungen der kollektiven Sozialdienstes des Amtes für die Sonderregelungen der
sozialen Sicherheit wird wie folgt ersetzt: "Gesetz zur Änderung der sozialen Sicherheit wird wie folgt ersetzt: "Gesetz zur Änderung der
Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderaler Pensionsdienst, zur Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderaler Pensionsdienst, zur
Integrierung der Zuständigkeiten und des Personals des Integrierung der Zuständigkeiten und des Personals des
Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, eines Teils der Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, eines Teils der
Zuständigkeiten und des Personals der Generaldirektion Kriegsopfer, Zuständigkeiten und des Personals der Generaldirektion Kriegsopfer,
der Pensionsaufträge der lokalen und provinzialen Sektoren des Amtes der Pensionsaufträge der lokalen und provinzialen Sektoren des Amtes
für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit sowie von HR Rail und für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit sowie von HR Rail und
zur Übernahme des kollektiven Sozialdienstes des Amtes für die zur Übernahme des kollektiven Sozialdienstes des Amtes für die
Sonderregelungen der sozialen Sicherheit". Sonderregelungen der sozialen Sicherheit".
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Eine Nummer 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Eine Nummer 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"5/1. Generaldirektion Kriegsopfer: die Generaldirektion Kriegsopfer "5/1. Generaldirektion Kriegsopfer: die Generaldirektion Kriegsopfer
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit,". des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit,".
2. Eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"12. Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und "12. Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und
der Opfer von Terrorakten: der Opfer von Terrorakten:
a) Wiedergutmachungspensionen zugunsten ziviler Kriegsopfer und der a) Wiedergutmachungspensionen zugunsten ziviler Kriegsopfer und der
ihnen gleichgestellten Personen, ihnen gleichgestellten Personen,
b) Renten zugunsten der zur Pflichtarbeit Deportierten, b) Renten zugunsten der zur Pflichtarbeit Deportierten,
Arbeitsverweigerer, Widerstandskämpfer gegen den Nationalsozialismus, Arbeitsverweigerer, Widerstandskämpfer gegen den Nationalsozialismus,
Seefischer in Kriegszeiten, Seefischer in Kriegszeiten,
c) Entschädigungen für Zwangseingezogene in die deutsche Armee, c) Entschädigungen für Zwangseingezogene in die deutsche Armee,
d) Renten zugunsten der Opfer von Rassenverfolgung, d) Renten zugunsten der Opfer von Rassenverfolgung,
e) Wiedergutmachungspensionen zugunsten der Opfer von Terrorakten, e) Wiedergutmachungspensionen zugunsten der Opfer von Terrorakten,
f) Pensionen, Renten und Entschädigungen zugunsten der Berechtigten f) Pensionen, Renten und Entschädigungen zugunsten der Berechtigten
der Empfänger einer in den Buchstaben a), b), c) und e) erwähnten der Empfänger einer in den Buchstaben a), b), c) und e) erwähnten
Pension oder Rente, Pension oder Rente,
g) Status der nationalen Anerkennung und der nationalen Solidarität." g) Status der nationalen Anerkennung und der nationalen Solidarität."
Art. 4 - In Titel 3 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 2/1 mit Art. 4 - In Titel 3 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 2/1 mit
folgender Überschrift eingefügt: "Übertragung von Aufträgen der folgender Überschrift eingefügt: "Übertragung von Aufträgen der
Generaldirektion Kriegsopfer an den Föderalen Pensionsdienst". Generaldirektion Kriegsopfer an den Föderalen Pensionsdienst".
Art. 5 - In Kapitel 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 4, Art. 5 - In Kapitel 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 4,
wird ein Abschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Übertragung wird ein Abschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Übertragung
von Aufträgen". von Aufträgen".
Art. 6 - In Abschnitt 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 5, Art. 6 - In Abschnitt 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 5,
wird ein Artikel 16/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 16/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 16/1 - Die Aufträge in Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 12 "Art. 16/1 - Die Aufträge in Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 12
erwähnten Angelegenheiten werden dem Dienst übertragen." erwähnten Angelegenheiten werden dem Dienst übertragen."
Art. 7 - In Kapitel 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 4, Art. 7 - In Kapitel 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 4,
wird ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Aufträge in wird ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Aufträge in
Sachen Status der nationalen Solidarität, Wiedergutmachungspensionen Sachen Status der nationalen Solidarität, Wiedergutmachungspensionen
und Kriegsrenten". und Kriegsrenten".
Art. 8 - In Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 7, Art. 8 - In Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 7,
wird ein Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: wird ein Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Planungs- und Untersuchungsaufträge". "Planungs- und Untersuchungsaufträge".
Art. 9 - In Unterabschnitt 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 9 - In Unterabschnitt 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
Artikel 8, wird ein Artikel 16/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 8, wird ein Artikel 16/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 16/2 - Der Dienst hat als Auftrag: "Art. 16/2 - Der Dienst hat als Auftrag:
1. die Planung, die Vorbereitung und die Unterstützung der Politik. 1. die Planung, die Vorbereitung und die Unterstützung der Politik.
Auf Antrag des Ministers oder aus eigener Initiative kann der Dienst Auf Antrag des Ministers oder aus eigener Initiative kann der Dienst
juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre, juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre,
technische und informatische Studien in Zusammenhang mit den technische und informatische Studien in Zusammenhang mit den
Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Status, Pensionen und Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Status, Pensionen und
Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Opfer von Terrorakten Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Opfer von Terrorakten
vornehmen. vornehmen.
Auf Antrag des Ministers, des in Artikel 34 erwähnten Auf Antrag des Ministers, des in Artikel 34 erwähnten
geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes oder aus eigener geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes oder aus eigener
Initiative kann der Dienst juristische, statistische, Initiative kann der Dienst juristische, statistische,
versicherungsmathematische, budgetäre, technische und informatische versicherungsmathematische, budgetäre, technische und informatische
Studien in Sachen Verwaltung der Auszahlung der in Artikel 16/3 Studien in Sachen Verwaltung der Auszahlung der in Artikel 16/3
erwähnten Leistungen vornehmen, erwähnten Leistungen vornehmen,
2. die Abfassung von Vorentwürfen von Gesetzen oder Entwürfen von 2. die Abfassung von Vorentwürfen von Gesetzen oder Entwürfen von
Königlichen Erlassen und die Abfassung von Regelungen in Sachen Königlichen Erlassen und die Abfassung von Regelungen in Sachen
Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der
Opfer von Terrorakten, einschließlich der Umsetzung internationaler Opfer von Terrorakten, einschließlich der Umsetzung internationaler
Regelungen in belgisches Recht, Regelungen in belgisches Recht,
3. das Abgeben von Stellungnahmen über jegliche Frage in Bezug auf 3. das Abgeben von Stellungnahmen über jegliche Frage in Bezug auf
Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der
Opfer von Terrorakten." Opfer von Terrorakten."
Art. 10 - In Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel Art. 10 - In Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel
7, wird ein Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: 7, wird ein Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Ausführungsaufträge". "Ausführungsaufträge".
Art. 11 - In Unterabschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 11 - In Unterabschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch
Artikel 10, wird ein Artikel 16/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 10, wird ein Artikel 16/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 16/3 - Der Dienst hat als Auftrag: "Art. 16/3 - Der Dienst hat als Auftrag:
1. den Anspruch auf Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler 1. den Anspruch auf Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler
Kriegsopfer und der Opfer von Terrorakten festzulegen, Kriegsopfer und der Opfer von Terrorakten festzulegen,
2. den Betrag der in Nr. 1 erwähnten Pensionen und Renten festzulegen, 2. den Betrag der in Nr. 1 erwähnten Pensionen und Renten festzulegen,
3. die Verwaltung und Nachbearbeitung der in Nr. 1 erwähnten Pensionen 3. die Verwaltung und Nachbearbeitung der in Nr. 1 erwähnten Pensionen
und Renten zu gewährleisten, und Renten zu gewährleisten,
4. die in Nr. 1 erwähnten Leistungen auszuzahlen, wenn die 4. die in Nr. 1 erwähnten Leistungen auszuzahlen, wenn die
Bedingungen, denen die Auszahlung dieser Leistungen unterliegt, Bedingungen, denen die Auszahlung dieser Leistungen unterliegt,
erfüllt sind." erfüllt sind."
Art. 12 - In Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel Art. 12 - In Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel
7, wird ein Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: 7, wird ein Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Informationsaufträge". "Informationsaufträge".
Art. 13 - In Unterabschnitt 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 13 - In Unterabschnitt 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch
Artikel 12, wird ein Artikel 16/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 12, wird ein Artikel 16/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 16/4 - Der Dienst informiert die Öffentlichkeit und die "Art. 16/4 - Der Dienst informiert die Öffentlichkeit und die
betreffenden sozioökonomischen und beruflichen Kreise je nach Fall betreffenden sozioökonomischen und beruflichen Kreise je nach Fall
über: über:
1. ihre (zukünftigen) Leistungsansprüche in Sachen Status, Pensionen 1. ihre (zukünftigen) Leistungsansprüche in Sachen Status, Pensionen
und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Opfer von und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Opfer von
Terrorakten, Terrorakten,
2. den Inhalt der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Status, 2. den Inhalt der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Status,
Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Opfer von Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Opfer von
Terrorakten, Terrorakten,
3. die statistischen und versicherungsmathematischen Daten in Sachen 3. die statistischen und versicherungsmathematischen Daten in Sachen
Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der Status, Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer und der
Opfer von Terrorakten, insbesondere durch einen Jahresbericht." Opfer von Terrorakten, insbesondere durch einen Jahresbericht."
Art. 14 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Titel 4 wie Art. 14 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Titel 4 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Übertragung von Personal an den Föderalen Pensionsdienst". "Übertragung von Personal an den Föderalen Pensionsdienst".
Art. 15 - In Titel 4 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 1, das die Art. 15 - In Titel 4 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 1, das die
heutigen Artikel 32 und 33 umfasst, mit der Überschrift "Kapitel 1 - heutigen Artikel 32 und 33 umfasst, mit der Überschrift "Kapitel 1 -
Übertragung der Personalmitglieder des PDÖS" eingefügt. Übertragung der Personalmitglieder des PDÖS" eingefügt.
Art. 16 - In Titel 4 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 2 mit der Art. 16 - In Titel 4 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 2 mit der
Überschrift "Übertragung eines Teils der Personalmitglieder der Überschrift "Übertragung eines Teils der Personalmitglieder der
Generaldirektion Kriegsopfer" eingefügt. Generaldirektion Kriegsopfer" eingefügt.
Art. 17 - In Kapitel 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 16, Art. 17 - In Kapitel 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 16,
wird ein Artikel 33/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 33/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 33/1 - § 1 - Alle Personalmitglieder der Generaldirektion "Art. 33/1 - § 1 - Alle Personalmitglieder der Generaldirektion
Kriegsopfer, die am 31. Dezember 2017 dort beschäftigt und mit der Kriegsopfer, die am 31. Dezember 2017 dort beschäftigt und mit der
Ausführung der aufgrund von Artikel 16/1 übertragenen Aufträge Ausführung der aufgrund von Artikel 16/1 übertragenen Aufträge
beauftragt sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2018 von Amts wegen beauftragt sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2018 von Amts wegen
dem Dienst übertragen. dem Dienst übertragen.
Gleiches gilt für die Bediensteten der Generaldirektion Kriegsopfer, Gleiches gilt für die Bediensteten der Generaldirektion Kriegsopfer,
die am 1. Januar 2018 zeitweilig abwesend sind. die am 1. Januar 2018 zeitweilig abwesend sind.
Der König erstellt auf Vorschlag des für Soziale Angelegenheiten Der König erstellt auf Vorschlag des für Soziale Angelegenheiten
zuständigen Ministers eine namentliche Liste der dem Dienst in zuständigen Ministers eine namentliche Liste der dem Dienst in
Anwendung der Absätze 1 und 2 übertragenen Personen. Diese Liste wird Anwendung der Absätze 1 und 2 übertragenen Personen. Diese Liste wird
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
§ 2 - Die übertragenen Personalmitglieder behalten ihre Eigenschaft § 2 - Die übertragenen Personalmitglieder behalten ihre Eigenschaft
als Bedienstete auf Probe, endgültig ernannte Bedienstete oder als Bedienstete auf Probe, endgültig ernannte Bedienstete oder
Vertragspersonalmitglieder, die sie am Tag vor ihrer Übertragung Vertragspersonalmitglieder, die sie am Tag vor ihrer Übertragung
besaßen. Sie behalten ebenfalls ihren Dienstgrad beziehungsweise ihre besaßen. Sie behalten ebenfalls ihren Dienstgrad beziehungsweise ihre
Klasse. Klasse.
Es wird davon ausgegangen, dass Bedienstete auf Probe Inhaber des Es wird davon ausgegangen, dass Bedienstete auf Probe Inhaber des
Dienstgrades oder der Klasse sind, für den beziehungsweise die sie Dienstgrades oder der Klasse sind, für den beziehungsweise die sie
sich beworben haben. sich beworben haben.
§ 3 - Die übertragenen Bediensteten behalten ihr Stufenalter, ihr § 3 - Die übertragenen Bediensteten behalten ihr Stufenalter, ihr
Dienstgradalter, ihr allgemeines Dienstalter, ihr Klassendienstalter Dienstgradalter, ihr allgemeines Dienstalter, ihr Klassendienstalter
und ihr Tabellendienstalter. und ihr Tabellendienstalter.
§ 4 - Die übertragenen Bediensteten behalten die Bewertungen, die § 4 - Die übertragenen Bediensteten behalten die Bewertungen, die
ihnen in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 24. September 2013 ihnen in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 24. September 2013
über die Bewertung im föderalen öffentlichen Amt erteilt worden sind. über die Bewertung im föderalen öffentlichen Amt erteilt worden sind.
Diese Bewertungen bleiben bis zur Erteilung einer neuen Bewertung Diese Bewertungen bleiben bis zur Erteilung einer neuen Bewertung
innerhalb des Dienstes gültig. innerhalb des Dienstes gültig.
§ 5 - Personalmitglieder, die bis zum 31. Dezember 2017 erfolgreich an § 5 - Personalmitglieder, die bis zum 31. Dezember 2017 erfolgreich an
einer Prüfung oder einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in einer Prüfung oder einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in
die höhere Stufe oder an einer Prüfung oder Auswahl zwecks Aufsteigens die höhere Stufe oder an einer Prüfung oder Auswahl zwecks Aufsteigens
im Dienstgrad oder an einem Teil dieser Prüfungen oder Auswahlen, die im Dienstgrad oder an einem Teil dieser Prüfungen oder Auswahlen, die
der Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit organisiert hat, der Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit organisiert hat,
erfolgreich teilgenommen haben, behalten die mit dem Bestehen erfolgreich teilgenommen haben, behalten die mit dem Bestehen
verbundenen Vorteile. verbundenen Vorteile.
§ 6 - Bis zum Zeitpunkt, zu dem im Dienst neue Bestimmungen in Kraft § 6 - Bis zum Zeitpunkt, zu dem im Dienst neue Bestimmungen in Kraft
treten, unterliegen die Personalmitglieder, die der Generaldirektion treten, unterliegen die Personalmitglieder, die der Generaldirektion
Kriegsopfer angehört haben, weiterhin den Bestimmungen, die in Sachen Kriegsopfer angehört haben, weiterhin den Bestimmungen, die in Sachen
Zulagen, Zuschläge, Entschädigungen und andere Vorteile innerhalb der Zulagen, Zuschläge, Entschädigungen und andere Vorteile innerhalb der
Generaldirektion Kriegsopfer auf sie anwendbar waren. Sie behalten Generaldirektion Kriegsopfer auf sie anwendbar waren. Sie behalten
diese Vorteile nur, sofern diese ihnen ordnungsgemäß gewährt worden diese Vorteile nur, sofern diese ihnen ordnungsgemäß gewährt worden
sind und sofern die Empfänger die Bedingungen, denen die Gewährung sind und sofern die Empfänger die Bedingungen, denen die Gewährung
dieser Vorteile unterliegt, weiterhin erfüllen. dieser Vorteile unterliegt, weiterhin erfüllen.
§ 7 - Alle Personalmitglieder, die der Generaldirektion Kriegsopfer § 7 - Alle Personalmitglieder, die der Generaldirektion Kriegsopfer
angehört haben, werden unter Beibehaltung der Gehaltstabelle und des angehört haben, werden unter Beibehaltung der Gehaltstabelle und des
finanziellen Dienstalters, die beziehungsweise das sie am Tag vor finanziellen Dienstalters, die beziehungsweise das sie am Tag vor
ihrer Übertragung aufgrund der an diesem Datum auf sie anwendbaren ihrer Übertragung aufgrund der an diesem Datum auf sie anwendbaren
Verordnungsbestimmungen erreicht hatten, übertragen. Auf jeden Fall Verordnungsbestimmungen erreicht hatten, übertragen. Auf jeden Fall
müssen sie, sofern dies am vorteilhaftesten ist, dasselbe Gehalt müssen sie, sofern dies am vorteilhaftesten ist, dasselbe Gehalt
beziehen, das sie erhalten hätten, wenn sie ihre Laufbahn bei der beziehen, das sie erhalten hätten, wenn sie ihre Laufbahn bei der
Generaldirektion Kriegsopfer hätten fortsetzen können. Generaldirektion Kriegsopfer hätten fortsetzen können.
§ 8 - Wenn ein Personalmitglied ein höheres Amt im Föderalen § 8 - Wenn ein Personalmitglied ein höheres Amt im Föderalen
Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit ausübt, wird für seine Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit ausübt, wird für seine
Einsetzung nur sein Dienstgrad oder seine Klasse, in dem/der er Einsetzung nur sein Dienstgrad oder seine Klasse, in dem/der er
ernannt ist, berücksichtigt. ernannt ist, berücksichtigt.
Wird das Personalmitglied im Föderalen Pensionsdienst ab dem Zeitpunkt Wird das Personalmitglied im Föderalen Pensionsdienst ab dem Zeitpunkt
seiner Übertragung und ohne Unterbrechung erneut mit der Ausübung seiner Übertragung und ohne Unterbrechung erneut mit der Ausübung
desselben höheren Amtes beauftragt, das es im Föderalen Öffentlichen desselben höheren Amtes beauftragt, das es im Föderalen Öffentlichen
Dienst Soziale Sicherheit ausgeübt hat, wird davon ausgegangen, dass Dienst Soziale Sicherheit ausgeübt hat, wird davon ausgegangen, dass
das Personalmitglied dieses höhere Amt, so wie es ihm in Anwendung des das Personalmitglied dieses höhere Amt, so wie es ihm in Anwendung des
Königlichen Erlasses vom 8. August 1983 über die Ausübung eines Königlichen Erlasses vom 8. August 1983 über die Ausübung eines
höheren Amtes in den Staatsverwaltungen zugewiesen worden ist, weiter höheren Amtes in den Staatsverwaltungen zugewiesen worden ist, weiter
ausführt. ausführt.
§ 9 - Personalmitglieder, die bei der Generaldirektion Kriegsopfer im § 9 - Personalmitglieder, die bei der Generaldirektion Kriegsopfer im
Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, erhalten durch einfache Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, erhalten durch einfache
Unterzeichnung eines Zusatzes zu ihrem Arbeitsvertrag denselben Unterzeichnung eines Zusatzes zu ihrem Arbeitsvertrag denselben
Vertrag beim Dienst. Vertrag beim Dienst.
§ 10 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Übertragungen stellen § 10 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Übertragungen stellen
keine neuen Ernennungen dar." keine neuen Ernennungen dar."
Art. 18 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 18 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: "Für die Ausübung der in den 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: "Für die Ausübung der in den
Artikeln 11 bis 16/4 und 29 erwähnten Aufträge erhält der Dienst:". Artikeln 11 bis 16/4 und 29 erwähnten Aufträge erhält der Dienst:".
2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde "2. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde
eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in
Sachen Entschädigungspensionen, Wiedergutmachungspensionen, Sachen Entschädigungspensionen, Wiedergutmachungspensionen,
Kriegsrenten sowie Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer Kriegsrenten sowie Pensionen und Renten zugunsten ziviler Kriegsopfer
und der Opfer von Terrorakten,". und der Opfer von Terrorakten,".
Art. 19 - In Artikel 72 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Art. 19 - In Artikel 72 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die
Wörter "die in Titel 3 Kapitel 2 erwähnten Aufträge" durch die Wörter Wörter "die in Titel 3 Kapitel 2 erwähnten Aufträge" durch die Wörter
"die in Titel 3 Kapitel 2 und 2/1 erwähnten Aufträge" ersetzt. "die in Titel 3 Kapitel 2 und 2/1 erwähnten Aufträge" ersetzt.
Art. 20 - Im selben Gesetz wird Artikel 73, dessen heutiger Wortlaut § Art. 20 - Im selben Gesetz wird Artikel 73, dessen heutiger Wortlaut §
1 bilden wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut 1 bilden wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 2 - Alle Güter, Rechte und Pflichten in Bezug auf die von der " § 2 - Alle Güter, Rechte und Pflichten in Bezug auf die von der
Generaldirektion Kriegsopfer ausgeübten und dem Dienst aufgrund von Generaldirektion Kriegsopfer ausgeübten und dem Dienst aufgrund von
Artikel 16/1 übertragenen Aufträge werden von Amts wegen dem Dienst Artikel 16/1 übertragenen Aufträge werden von Amts wegen dem Dienst
übertragen." übertragen."
Art. 21 - Artikel 74 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen Art. 21 - Artikel 74 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen
1/1 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1/1 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 1/1 - Gerichtsverfahren, an denen die Generaldirektion Kriegsopfer " § 1/1 - Gerichtsverfahren, an denen die Generaldirektion Kriegsopfer
beteiligt ist und die am 31. Dezember 2017 laufen, werden vom Dienst beteiligt ist und die am 31. Dezember 2017 laufen, werden vom Dienst
fortgeführt, wenn sie dem Dienst übertragene Aufträge oder fortgeführt, wenn sie dem Dienst übertragene Aufträge oder
Personalmitglieder betreffen." Personalmitglieder betreffen."
Art. 22 - Artikel 77 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit Art. 22 - Artikel 77 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Dasselbe gilt für Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen mit Bezug "Dasselbe gilt für Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen mit Bezug
auf die Verwaltung der Kriegsopfer, den Dienst der Kriegsopfer oder auf die Verwaltung der Kriegsopfer, den Dienst der Kriegsopfer oder
die Generaldirektion Kriegsopfer." die Generaldirektion Kriegsopfer."
KAPITEL 2 - Inkrafttreten KAPITEL 2 - Inkrafttreten
Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2017 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
D. BACQUELAINE D. BACQUELAINE
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
S. VANDEPUT S. VANDEPUT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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