gepubliceerd op 25 augustus 2009
Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
22 DECEMBER 2008. - Wet houdende diverse bepalingen (I) Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 5, 6, 58, 59, 64, 65 en 105 van de wet van 22 december 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 22. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 3 - Soziale Eingliederung (...) KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung Art. 5 - In Artikel 47 § 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung werden die Wörter "ab dem Tag nach Ablauf der Frist, innerhalb deren der Beschluss in Anwendung von Artikel 21 §§ 1 und 4 spätestens hätte notifiziert werden müssen" durch die Wörter "ab der Feststellung des Ausbleibens eines Beschlusses seitens des Zentrums innerhalb der in Artikel 21 § 1 bestimmten Frist" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen Art. 6 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen wird ein Paragraph 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 8 - In Abweichung von Artikel 1 Nr. 1 ist das öffentliche Sozialhilfezentrum der Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet, für die der Betreffende eine Mietgarantie beantragt, zuständig für die Gewährung dieser Hilfe, wenn der Betreffende eine Aufnahmestruktur im Sinne von Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern verlässt. » (...) TITEL 8 - Pensionen (...) KAPITEL 2 - Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen (...) Abschnitt 2 - Pensionen der lokalen Behörden Art. 58 - Artikel 161bis des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 12. Januar 2006 und 25.April 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 161bis - § 1 - [Wenn infolge der Umstrukturierung oder Aufhebung einer lokalen Verwaltung, die in Sachen Pensionen der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen ist, Personal dieser Verwaltung einem oder mehreren privaten oder öffentlichen Arbeitgebern übertragen wird, die weder an der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden noch an der Regelung der Neuangeschlossenen beim Landesamt beteiligt sind, sind diese Arbeitgeber ab dem Datum der Umstrukturierung oder Aufhebung verpflichtet, ihren Beitrag zu den Aufwendungen für die Ruhestandspensionen derjenigen Personalmitglieder der umstrukturierten oder aufgehobenen lokalen Verwaltung zu leisten, die in dieser Eigenschaft vor der Umstrukturierung oder Aufhebung pensioniert worden sind. Dies gilt ebenso für die Aufwendungen für die Hinterbliebenenpensionen der Anspruchsberechtigten vorerwähnter Personalmitglieder oder der Personalmitglieder dieser lokalen Verwaltung, die vor der Umstrukturierung oder Aufhebung verstorben sind.
Der Beitrag dieses Arbeitgebers oder dieser Arbeitgeber wird jedes Jahr vom Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor festgelegt. Dieser Beitrag entspricht dem Betrag, der sich ergibt, wenn man die Aufwendungen für die in Absatz 1 erwähnten, im Laufe des vorhergehenden Jahres gezahlten Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen mit einem Koeffizienten multipliziert, der dem Verhältnis der Lohnsumme des übertragenen Personals zur globalen Lohnsumme der lokalen Verwaltung bei deren Umstrukturierung oder Aufhebung entspricht. Für die Anwendung dieses Absatzes werden nur die Gehälter der Personalmitglieder, die definitiv ernannt sind, berücksichtigt. Vorerwähnter Koeffizient wird vom Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lohnsummen am Datum der Personalübertragung festgelegt. § 2 - In dem in § 1 erwähnten Fall geht die Pension beziehungsweise der Pensionsanteil für den übertragenen Bediensteten ab dem Datum des Beginns der Pension zu Lasten des Arbeitgebers, an den dieser Bedienstete übertragen worden ist. Handelt es sich um einen Pensionsanteil, wird dieser gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors berechnet. § 3 - Zur Ermöglichung der Anwendung der in § 1 enthaltenen Bestimmungen sind die in die Rechte und Verpflichtungen der umstrukturierten oder aufgehobenen lokalen Verwaltung eingetretenen privaten oder öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet, dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen eine Namenliste der übertragenen Bediensteten zu übermitteln. Diese Mitteilung muss spätestens binnen zwei Monaten nach dem Datum der Übertragung des Personals erfolgen. » Art. 59- Artikel 61quater desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ergänzt: « Die Bestimmungen von Artikel 161bis §§ 1 bis 3, wie abgeändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), sind ausschliesslich anwendbar auf die lokalen Verwaltungen, die ab dem 1. Januar 2009 umstrukturiert oder aufgehoben worden sind.
Die Bestimmungen von Artikel 161bis, wie sie vor ihrer Abänderung durch denselben Artikel 58 lauteten, bleiben anwendbar auf die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 1. Januar 2009 erfolgten Umstrukturierungen und Aufhebungen. » (...) KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte - Stabilisierung des Betrags des garantierten Einkommens Art. 64 - Artikel 18 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte wird wie folgt ersetzt: « Art. 18 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte erhalten die Personen, die am 1. April 2009 gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes ein garantiertes Einkommen beziehen, dieses Einkommen weiter auf der Grundlage des Betrags von März 2009, bis es für sie - auf ihren Antrag hin oder von Amts wegen - anlässlich einer Revision ihres Anrechts infolge der Gewährung einer Pension oder eines Vorteils, wie in Artikel 10 des oben genannten Gesetzes erwähnt, oder aber infolge einer Erhöhung der Existenzmittel zu einem Beschluss in Anwendung des vorliegenden Gesetzes kommt. § 2 - Der in § 1 erwähnte Betrag variiert gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. » Art. 65 - Artikel 64 tritt am 1. April 2009 in Kraft. (...) TITEL 11 - Volksgesundheit (...) KAPITEL 4 - Arzneimittel (...) Art. 105 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Um arzneimittelbezogene Probleme aufzuspüren, kann der König ausserdem durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Regeln in Sachen Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten über die Gesundheit von Patienten festlegen. Diese Regeln sehen Garantien in Bezug auf das Einverständnis des Patienten, die Information des Patienten, die eingeschränkte Übermittlung und die maximale Frist für die Aufbewahrung dieser Daten gemäss dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vor. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Grossstädte Frau M. ARENA Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN