gepubliceerd op 31 januari 2013
Wet tot wijziging van de wetten op de Raad van State, gecoördineerd op 12 januari 1973, wat de behandeling van geschillen betreft door de algemene vergadering van de afdeling bestuursrechtspraak, op vraag van personen gevestigd in de randgemeenten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
19 JULI 2012. - Wet tot wijziging van de wetten op de Raad van State, gecoördineerd op 12 januari 1973, wat de behandeling van geschillen betreft door de algemene vergadering van de afdeling bestuursrechtspraak, op vraag van personen gevestigd in de randgemeenten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli 2012 tot wijziging van de wetten op de Raad van State, gecoördineerd op 12 januari 1973, wat de behandeling van geschillen betreft door de algemene vergadering van de afdeling bestuursrechtspraak, op vraag van personen gevestigd in de randgemeenten (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 19. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung der am 12.Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat in Bezug auf die Behandlung von Streitsachen durch die Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung auf Antrag der in den Randgemeinden ansässigen Personen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat Art. 2 - Artikel 93 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 93 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 17 § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 5, §§ 4 und 7, 18 Absatz 2 bis 4, 52 Absatz 2 und 61 werden die in den Artikeln 11, 12, 13, 14, 16 Nr. 1 bis 6, 17, 18 und 36 erwähnten Klagen, Anträge mit Bezug auf Schwierigkeiten, Nichtigkeitsklagen oder Kassationsbeschwerden, sowie Einsprüche, Dritteinsprüche und Revisionsbeschwerden, die von einer Person eingelegt werden, die in einer der in Artikel 7 der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden ansässig ist, auf Antrag dieser Person von der Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung behandelt, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. der Gegenstand der Klage, der Schwierigkeit oder der Beschwerde ist auf diese Gemeinden begrenzt oder kann auf diese Gemeinden begrenzt werden, 2.die Person beantragt in der Überschrift ihrer Antragschrift, mit der sie die Sache gemäss Artikel 19 vor die Verwaltungsstreitsachenabteilung bringt, dass ihre Sache von der Generalversammlung behandelt wird, 3. diese Antragschrift beinhaltet einen formellen Hinweis auf die in diesen Gemeinden anwendbaren Garantien, Rechtsordnungen und Sprachenregelungen. Wenn die Generalversammlung der Ansicht ist, dass die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, verweist sie die Sache gemäss den Bestimmungen von Titel VI Kapitel II Abschnitt 1 an eine Kammer, unbeschadet der Zurückverweisung an die Generalversammlung in Anwendung der Artikel 91 und 92 § 1. § 2 - Im Falle eines Aussetzungsantrags in äusserster Dringlichkeit, der gemäss Artikel 17 und unter den in § 1 erwähnten Bedingungen eingereicht worden ist, kann der Erste Präsident, der für die Verwaltungsstreitsachenabteilung zuständige Präsident, der Kammerpräsident oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Staatsrat die Aussetzung vorläufig anordnen. Sofern die äusserste Dringlichkeit dies rechtfertigt, kann die vorläufige Aussetzung ohne Anhörung der Parteien oder bestimmter Parteien angeordnet werden. Durch den Entscheid, in dem die vorläufige Aussetzung angeordnet wird, werden die Parteien innerhalb fünfzehn Werktagen vor die Generalversammlung geladen, die über die Bestätigung der Aussetzung befindet.
Der Erste Präsident, der Präsident, der Kammerpräsident oder der Staatsrat darf den Aussetzungsantrag in äusserster Dringlichkeit nur gemäss Absatz 1 behandeln, wenn er anhand seines Diploms nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder Master der Rechte in der Sprache, in der die Sache gemäss Titel VI Kapitel II Abschnitt 1 behandelt werden muss, abgelegt hat. § 3 - In Abweichung von den Artikeln 20 und 90 § 2 wird die Untersuchung der Annehmbarkeit einer Kassationsbeschwerde, die aufgrund von § 1 in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fällt, vom Ersten Präsidenten und vom Präsidenten gemeinsam vorgenommen. Wenn sie uneinig sind, wird die Kassationsbeschwerde an die Generalversammlung verwiesen. Wenn der Erste Präsident oder der Präsident abwesend oder verhindert ist, wird er als Vorsitzender vom dienstältesten Kammerpräsidenten ersetzt, der anhand seines Diploms nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat oder in Ermangelung vom dienstältesten Staatsrat, der anhand seines Diploms nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat. § 4 - Die beklagten Parteien und beigetretenen Parteien, die in einer der in Artikel 7 der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden ansässig sind, können beantragen, dass die Sache an die Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung verwiesen wird, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. der Gegenstand der Klage, der Schwierigkeit oder der Beschwerde ist auf diese Gemeinden begrenzt oder kann auf diese Gemeinden begrenzt werden, 2.der Antrag wird in der Überschrift der ersten Verfahrensunterlage gestellt, die die Partei hinterlegt, 3. das Sprachenrecht ist betroffen. Bei einem solchen Antrag wird die Sache von Amts wegen an die Generalversammlung verwiesen, es sei denn, die befasste Kammer stellt durch Beschluss fest, dass die in Absatz 1 vorgesehene Bedingung der Ansässigkeit beziehungsweise die in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Bedingungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Dieser Beschluss wird unverzüglich und vor Fortsetzung des Verfahrens dem Ersten Präsidenten und dem Präsidenten übermittelt; jeder von ihnen kann die Verweisung der Sache an die Generalversammlung beschliessen. Wenn der Erste Präsident oder der Präsident abwesend oder verhindert ist, wird er als Vorsitzender vom dienstältesten Kammerpräsidenten ersetzt, der anhand seines Diploms nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat, oder in Ermangelung vom dienstältesten Staatsrat, der anhand seines Diploms nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat.
Wenn die Generalversammlung der Ansicht ist, dass die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, verweist sie die Sache gemäss den Bestimmungen von Titel VI Kapitel II Abschnitt 1 an eine Kammer, unbeschadet der möglichen Zurückverweisung an die Generalversammlung in Anwendung der Artikel 91 und 92 § 1. § 5 - Der Generalauditor und der Beigeordnete Generalauditor bestimmen, jeder innerhalb seiner Sprachrolle, ein Mitglied des Auditorats für die Beteiligung an der Untersuchung der gemäss dem vorliegenden Artikel von der Generalversammlung behandelten Sache. Die zwei so bestimmten Mitglieder des Auditorats erstellen gemeinsam einen Bericht und jedes von ihnen gibt bei der öffentlichen Sitzung am Ende der Verhandlung seine Stellungnahme ab.
Die Artikel 21 Absatz 6 und 30 § 3 finden nur Anwendung, wenn die beiden Mitglieder des Auditorats entscheiden, dass entweder die Beschwerde unzulässig ist beziehungsweise abgewiesen werden muss oder aber der Akt oder die Verordnung für nichtig erklärt werden muss. § 6 - Wenn durch ein und denselben Entscheid über mehrere Sachen, von denen mindestens eine gemäss den Paragraphen 1 bis 4 bei der Generalversammlung anhängig ist, befunden werden soll, kann die Verbindung vom Ersten Präsidenten und von dem Präsidenten gemeinsam angeordnet werden, entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Generalauditors oder des Beigeordneten Generalauditors beziehungsweise der Parteien. § 7 - Die Artikel 21bis § 2 und 30 § 2 und § 2bis Absatz 3 erster Satz finden keine Anwendung auf Sachen, die aufgrund der Paragraphen 1 und 4 von der Generalversammlung behandelt werden. » Art. 3 - In denselben koordinierten Gesetzen wird Artikel 95, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 16. Juni 1989, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, durch die Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Wenn jedoch die Generalversammlung in Anwendung von Artikel 93 angerufen wird, führt der Erste Präsident und der Präsident in der Reihenfolge der Eintragung in die Liste abwechselnd den Vorsitz.
Für eine Sache, die gemäss Artikel 93 § 4 an die Generalversammlung verwiesen wird, wird für die Anwendung von Absatz 1 davon ausgegangen, dass sie am Datum der Verweisung unter die an diesem Datum eingetragenen Sachen in das Register eingetragen worden ist. § 3 - Wenn mehrere Sachen, die bei der Generalversammlung aufgrund von Artikel 93 anhängig sind, gemäss Artikel 93 § 6 verbunden werden, wird der Vorsitz vom Ersten Präsidenten oder von dem Präsidenten geführt, der vor der Verbindung mit dem Vorsitz in der zuerst in das Register eingetragenen Sache beauftragt war. § 4 - Wenn der Erste Präsident oder der Präsident, der in Anwendung der Paragraphen 2 und 3 mit dem Vorsitz über die Generalversammlung beauftragt ist, abwesend oder verhindert ist, wird er als Vorsitzender vom dienstältesten Kammerpräsidenten ersetzt, der anhand seines Diploms nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat, oder in Ermangelung vom dienstältesten Staatsrat, der anhand seines Diploms nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat. » Art. 4 - Artikel 97 derselben koordinierten Gesetze, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 16. Juni 1989 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Februar 2005 und 15. September 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Wenn die Generalversammlung in Anwendung von Artikel 93 angerufen wird, ist bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen ausschlaggebend, der gemäss Artikel 95 §§ 2 bis 4 den Vorsitz über die Generalversammlung führt. » KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 5 - Vorliegendes Gesetz findet ausschliesslich Anwendung auf Klagen, Anträge mit Bezug auf Schwierigkeiten und Beschwerden, die nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes beim Staatsrat eingelegt werden.
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 14. Oktober 2012 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM