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Meertalige weergave van Wet van 19/07/2012
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Wet tot wijziging van de wetten op de Raad van State, gecoördineerd op 12 januari 1973, wat de behandeling van geschillen betreft door de algemene vergadering van de afdeling bestuursrechtspraak, op vraag van personen gevestigd in de randgemeenten. - Duitse vertaling Loi modifiant les lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le 12 janvier 1973, en ce qui concerne l'examen des litiges par l'assemblée générale de la section du contentieux administratif, à la demande de personnes établies dans les communes périphériques. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 JULI 2012. - Wet tot wijziging van de wetten op de Raad van State, 19 JUILLET 2012. - Loi modifiant les lois sur le Conseil d'Etat,
gecoördineerd op 12 januari 1973, wat de behandeling van geschillen coordonnées le 12 janvier 1973, en ce qui concerne l'examen des
betreft door de algemene vergadering van de afdeling litiges par l'assemblée générale de la section du contentieux
bestuursrechtspraak, op vraag van personen gevestigd in de administratif, à la demande de personnes établies dans les communes
randgemeenten. - Duitse vertaling périphériques. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2012 tot wijziging van de wetten op de Raad van State, gecoördineerd loi du 19 juillet 2012 modifiant les lois sur le Conseil d'Etat,
op 12 januari 1973, wat de behandeling van geschillen betreft door de coordonnées le 12 janvier 1973, en ce qui concerne l'examen des
litiges par l'assemblée générale de la section du contentieux
algemene vergadering van de afdeling bestuursrechtspraak, op vraag van administratif, à la demande de personnes établies dans les communes
personen gevestigd in de randgemeenten (Belgisch Staatsblad van 22 périphériques (Moniteur belge du 22 août 2012).
augustus 2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
19. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung der am 12. Januar 1973 19. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat in Bezug auf die Behandlung koordinierten Gesetze über den Staatsrat in Bezug auf die Behandlung
von Streitsachen durch die Generalversammlung der von Streitsachen durch die Generalversammlung der
Verwaltungsstreitsachenabteilung auf Antrag der in den Randgemeinden Verwaltungsstreitsachenabteilung auf Antrag der in den Randgemeinden
ansässigen Personen ansässigen Personen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze KAPITEL 2 - Abänderungen der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze
über den Staatsrat über den Staatsrat
Art. 2 - Artikel 93 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über Art. 2 - Artikel 93 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über
den Staatsrat, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. September 2006, den Staatsrat, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. September 2006,
wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 93 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 17 § 1 Absatz 2, § 3 « Art. 93 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 17 § 1 Absatz 2, § 3
Absatz 5, §§ 4 und 7, 18 Absatz 2 bis 4, 52 Absatz 2 und 61 werden die Absatz 5, §§ 4 und 7, 18 Absatz 2 bis 4, 52 Absatz 2 und 61 werden die
in den Artikeln 11, 12, 13, 14, 16 Nr. 1 bis 6, 17, 18 und 36 in den Artikeln 11, 12, 13, 14, 16 Nr. 1 bis 6, 17, 18 und 36
erwähnten Klagen, Anträge mit Bezug auf Schwierigkeiten, erwähnten Klagen, Anträge mit Bezug auf Schwierigkeiten,
Nichtigkeitsklagen oder Kassationsbeschwerden, sowie Einsprüche, Nichtigkeitsklagen oder Kassationsbeschwerden, sowie Einsprüche,
Dritteinsprüche und Revisionsbeschwerden, die von einer Person Dritteinsprüche und Revisionsbeschwerden, die von einer Person
eingelegt werden, die in einer der in Artikel 7 der koordinierten eingelegt werden, die in einer der in Artikel 7 der koordinierten
Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden ansässig ist, auf Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden ansässig ist, auf
Antrag dieser Person von der Generalversammlung der Antrag dieser Person von der Generalversammlung der
Verwaltungsstreitsachenabteilung behandelt, wenn folgende Bedingungen Verwaltungsstreitsachenabteilung behandelt, wenn folgende Bedingungen
gleichzeitig erfüllt sind: gleichzeitig erfüllt sind:
1. der Gegenstand der Klage, der Schwierigkeit oder der Beschwerde ist 1. der Gegenstand der Klage, der Schwierigkeit oder der Beschwerde ist
auf diese Gemeinden begrenzt oder kann auf diese Gemeinden begrenzt auf diese Gemeinden begrenzt oder kann auf diese Gemeinden begrenzt
werden, werden,
2. die Person beantragt in der Überschrift ihrer Antragschrift, mit 2. die Person beantragt in der Überschrift ihrer Antragschrift, mit
der sie die Sache gemäss Artikel 19 vor die der sie die Sache gemäss Artikel 19 vor die
Verwaltungsstreitsachenabteilung bringt, dass ihre Sache von der Verwaltungsstreitsachenabteilung bringt, dass ihre Sache von der
Generalversammlung behandelt wird, Generalversammlung behandelt wird,
3. diese Antragschrift beinhaltet einen formellen Hinweis auf die in 3. diese Antragschrift beinhaltet einen formellen Hinweis auf die in
diesen Gemeinden anwendbaren Garantien, Rechtsordnungen und diesen Gemeinden anwendbaren Garantien, Rechtsordnungen und
Sprachenregelungen. Sprachenregelungen.
Wenn die Generalversammlung der Ansicht ist, dass die in Absatz 1 Wenn die Generalversammlung der Ansicht ist, dass die in Absatz 1
erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, verweist sie die Sache erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, verweist sie die Sache
gemäss den Bestimmungen von Titel VI Kapitel II Abschnitt 1 an eine gemäss den Bestimmungen von Titel VI Kapitel II Abschnitt 1 an eine
Kammer, unbeschadet der Zurückverweisung an die Generalversammlung in Kammer, unbeschadet der Zurückverweisung an die Generalversammlung in
Anwendung der Artikel 91 und 92 § 1. Anwendung der Artikel 91 und 92 § 1.
§ 2 - Im Falle eines Aussetzungsantrags in äusserster Dringlichkeit, § 2 - Im Falle eines Aussetzungsantrags in äusserster Dringlichkeit,
der gemäss Artikel 17 und unter den in § 1 erwähnten Bedingungen der gemäss Artikel 17 und unter den in § 1 erwähnten Bedingungen
eingereicht worden ist, kann der Erste Präsident, der für die eingereicht worden ist, kann der Erste Präsident, der für die
Verwaltungsstreitsachenabteilung zuständige Präsident, der Verwaltungsstreitsachenabteilung zuständige Präsident, der
Kammerpräsident oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Staatsrat Kammerpräsident oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Staatsrat
die Aussetzung vorläufig anordnen. Sofern die äusserste Dringlichkeit die Aussetzung vorläufig anordnen. Sofern die äusserste Dringlichkeit
dies rechtfertigt, kann die vorläufige Aussetzung ohne Anhörung der dies rechtfertigt, kann die vorläufige Aussetzung ohne Anhörung der
Parteien oder bestimmter Parteien angeordnet werden. Durch den Parteien oder bestimmter Parteien angeordnet werden. Durch den
Entscheid, in dem die vorläufige Aussetzung angeordnet wird, werden Entscheid, in dem die vorläufige Aussetzung angeordnet wird, werden
die Parteien innerhalb fünfzehn Werktagen vor die Generalversammlung die Parteien innerhalb fünfzehn Werktagen vor die Generalversammlung
geladen, die über die Bestätigung der Aussetzung befindet. geladen, die über die Bestätigung der Aussetzung befindet.
Der Erste Präsident, der Präsident, der Kammerpräsident oder der Der Erste Präsident, der Präsident, der Kammerpräsident oder der
Staatsrat darf den Aussetzungsantrag in äusserster Dringlichkeit nur Staatsrat darf den Aussetzungsantrag in äusserster Dringlichkeit nur
gemäss Absatz 1 behandeln, wenn er anhand seines Diploms nachweisen gemäss Absatz 1 behandeln, wenn er anhand seines Diploms nachweisen
kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder Master der kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder Master der
Rechte in der Sprache, in der die Sache gemäss Titel VI Kapitel II Rechte in der Sprache, in der die Sache gemäss Titel VI Kapitel II
Abschnitt 1 behandelt werden muss, abgelegt hat. Abschnitt 1 behandelt werden muss, abgelegt hat.
§ 3 - In Abweichung von den Artikeln 20 und 90 § 2 wird die § 3 - In Abweichung von den Artikeln 20 und 90 § 2 wird die
Untersuchung der Annehmbarkeit einer Kassationsbeschwerde, die Untersuchung der Annehmbarkeit einer Kassationsbeschwerde, die
aufgrund von § 1 in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung aufgrund von § 1 in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung
fällt, vom Ersten Präsidenten und vom Präsidenten gemeinsam fällt, vom Ersten Präsidenten und vom Präsidenten gemeinsam
vorgenommen. Wenn sie uneinig sind, wird die Kassationsbeschwerde an vorgenommen. Wenn sie uneinig sind, wird die Kassationsbeschwerde an
die Generalversammlung verwiesen. Wenn der Erste Präsident oder der die Generalversammlung verwiesen. Wenn der Erste Präsident oder der
Präsident abwesend oder verhindert ist, wird er als Vorsitzender vom Präsident abwesend oder verhindert ist, wird er als Vorsitzender vom
dienstältesten Kammerpräsidenten ersetzt, der anhand seines Diploms dienstältesten Kammerpräsidenten ersetzt, der anhand seines Diploms
nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder
Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat oder in Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat oder in
Ermangelung vom dienstältesten Staatsrat, der anhand seines Diploms Ermangelung vom dienstältesten Staatsrat, der anhand seines Diploms
nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder
Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat. Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat.
§ 4 - Die beklagten Parteien und beigetretenen Parteien, die in einer § 4 - Die beklagten Parteien und beigetretenen Parteien, die in einer
der in Artikel 7 der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den der in Artikel 7 der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden
ansässig sind, können beantragen, dass die Sache an die ansässig sind, können beantragen, dass die Sache an die
Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung verwiesen Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung verwiesen
wird, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: wird, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. der Gegenstand der Klage, der Schwierigkeit oder der Beschwerde ist 1. der Gegenstand der Klage, der Schwierigkeit oder der Beschwerde ist
auf diese Gemeinden begrenzt oder kann auf diese Gemeinden begrenzt auf diese Gemeinden begrenzt oder kann auf diese Gemeinden begrenzt
werden, werden,
2. der Antrag wird in der Überschrift der ersten Verfahrensunterlage 2. der Antrag wird in der Überschrift der ersten Verfahrensunterlage
gestellt, die die Partei hinterlegt, gestellt, die die Partei hinterlegt,
3. das Sprachenrecht ist betroffen. 3. das Sprachenrecht ist betroffen.
Bei einem solchen Antrag wird die Sache von Amts wegen an die Bei einem solchen Antrag wird die Sache von Amts wegen an die
Generalversammlung verwiesen, es sei denn, die befasste Kammer stellt Generalversammlung verwiesen, es sei denn, die befasste Kammer stellt
durch Beschluss fest, dass die in Absatz 1 vorgesehene Bedingung der durch Beschluss fest, dass die in Absatz 1 vorgesehene Bedingung der
Ansässigkeit beziehungsweise die in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Ansässigkeit beziehungsweise die in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten
Bedingungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Dieser Beschluss wird Bedingungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Dieser Beschluss wird
unverzüglich und vor Fortsetzung des Verfahrens dem Ersten Präsidenten unverzüglich und vor Fortsetzung des Verfahrens dem Ersten Präsidenten
und dem Präsidenten übermittelt; jeder von ihnen kann die Verweisung und dem Präsidenten übermittelt; jeder von ihnen kann die Verweisung
der Sache an die Generalversammlung beschliessen. Wenn der Erste der Sache an die Generalversammlung beschliessen. Wenn der Erste
Präsident oder der Präsident abwesend oder verhindert ist, wird er als Präsident oder der Präsident abwesend oder verhindert ist, wird er als
Vorsitzender vom dienstältesten Kammerpräsidenten ersetzt, der anhand Vorsitzender vom dienstältesten Kammerpräsidenten ersetzt, der anhand
seines Diploms nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, seines Diploms nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor,
Lizenziaten oder Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat, Lizenziaten oder Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat,
oder in Ermangelung vom dienstältesten Staatsrat, der anhand seines oder in Ermangelung vom dienstältesten Staatsrat, der anhand seines
Diploms nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten Diploms nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten
oder Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat. oder Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat.
Wenn die Generalversammlung der Ansicht ist, dass die in Absatz 1 Wenn die Generalversammlung der Ansicht ist, dass die in Absatz 1
erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, verweist sie die Sache erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, verweist sie die Sache
gemäss den Bestimmungen von Titel VI Kapitel II Abschnitt 1 an eine gemäss den Bestimmungen von Titel VI Kapitel II Abschnitt 1 an eine
Kammer, unbeschadet der möglichen Zurückverweisung an die Kammer, unbeschadet der möglichen Zurückverweisung an die
Generalversammlung in Anwendung der Artikel 91 und 92 § 1. Generalversammlung in Anwendung der Artikel 91 und 92 § 1.
§ 5 - Der Generalauditor und der Beigeordnete Generalauditor § 5 - Der Generalauditor und der Beigeordnete Generalauditor
bestimmen, jeder innerhalb seiner Sprachrolle, ein Mitglied des bestimmen, jeder innerhalb seiner Sprachrolle, ein Mitglied des
Auditorats für die Beteiligung an der Untersuchung der gemäss dem Auditorats für die Beteiligung an der Untersuchung der gemäss dem
vorliegenden Artikel von der Generalversammlung behandelten Sache. Die vorliegenden Artikel von der Generalversammlung behandelten Sache. Die
zwei so bestimmten Mitglieder des Auditorats erstellen gemeinsam einen zwei so bestimmten Mitglieder des Auditorats erstellen gemeinsam einen
Bericht und jedes von ihnen gibt bei der öffentlichen Sitzung am Ende Bericht und jedes von ihnen gibt bei der öffentlichen Sitzung am Ende
der Verhandlung seine Stellungnahme ab. der Verhandlung seine Stellungnahme ab.
Die Artikel 21 Absatz 6 und 30 § 3 finden nur Anwendung, wenn die Die Artikel 21 Absatz 6 und 30 § 3 finden nur Anwendung, wenn die
beiden Mitglieder des Auditorats entscheiden, dass entweder die beiden Mitglieder des Auditorats entscheiden, dass entweder die
Beschwerde unzulässig ist beziehungsweise abgewiesen werden muss oder Beschwerde unzulässig ist beziehungsweise abgewiesen werden muss oder
aber der Akt oder die Verordnung für nichtig erklärt werden muss. aber der Akt oder die Verordnung für nichtig erklärt werden muss.
§ 6 - Wenn durch ein und denselben Entscheid über mehrere Sachen, von § 6 - Wenn durch ein und denselben Entscheid über mehrere Sachen, von
denen mindestens eine gemäss den Paragraphen 1 bis 4 bei der denen mindestens eine gemäss den Paragraphen 1 bis 4 bei der
Generalversammlung anhängig ist, befunden werden soll, kann die Generalversammlung anhängig ist, befunden werden soll, kann die
Verbindung vom Ersten Präsidenten und von dem Präsidenten gemeinsam Verbindung vom Ersten Präsidenten und von dem Präsidenten gemeinsam
angeordnet werden, entweder von Amts wegen oder auf Antrag des angeordnet werden, entweder von Amts wegen oder auf Antrag des
Generalauditors oder des Beigeordneten Generalauditors beziehungsweise Generalauditors oder des Beigeordneten Generalauditors beziehungsweise
der Parteien. der Parteien.
§ 7 - Die Artikel 21bis § 2 und 30 § 2 und § 2bis Absatz 3 erster Satz § 7 - Die Artikel 21bis § 2 und 30 § 2 und § 2bis Absatz 3 erster Satz
finden keine Anwendung auf Sachen, die aufgrund der Paragraphen 1 und finden keine Anwendung auf Sachen, die aufgrund der Paragraphen 1 und
4 von der Generalversammlung behandelt werden. » 4 von der Generalversammlung behandelt werden. »
Art. 3 - In denselben koordinierten Gesetzen wird Artikel 95, wieder Art. 3 - In denselben koordinierten Gesetzen wird Artikel 95, wieder
aufgenommen durch das Gesetz vom 16. Juni 1989, dessen heutiger aufgenommen durch das Gesetz vom 16. Juni 1989, dessen heutiger
Wortlaut § 1 bilden wird, durch die Paragraphen 2, 3 und 4 mit Wortlaut § 1 bilden wird, durch die Paragraphen 2, 3 und 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 2 - Wenn jedoch die Generalversammlung in Anwendung von Artikel 93 « § 2 - Wenn jedoch die Generalversammlung in Anwendung von Artikel 93
angerufen wird, führt der Erste Präsident und der Präsident in der angerufen wird, führt der Erste Präsident und der Präsident in der
Reihenfolge der Eintragung in die Liste abwechselnd den Vorsitz. Reihenfolge der Eintragung in die Liste abwechselnd den Vorsitz.
Für eine Sache, die gemäss Artikel 93 § 4 an die Generalversammlung Für eine Sache, die gemäss Artikel 93 § 4 an die Generalversammlung
verwiesen wird, wird für die Anwendung von Absatz 1 davon ausgegangen, verwiesen wird, wird für die Anwendung von Absatz 1 davon ausgegangen,
dass sie am Datum der Verweisung unter die an diesem Datum dass sie am Datum der Verweisung unter die an diesem Datum
eingetragenen Sachen in das Register eingetragen worden ist. eingetragenen Sachen in das Register eingetragen worden ist.
§ 3 - Wenn mehrere Sachen, die bei der Generalversammlung aufgrund von § 3 - Wenn mehrere Sachen, die bei der Generalversammlung aufgrund von
Artikel 93 anhängig sind, gemäss Artikel 93 § 6 verbunden werden, wird Artikel 93 anhängig sind, gemäss Artikel 93 § 6 verbunden werden, wird
der Vorsitz vom Ersten Präsidenten oder von dem Präsidenten geführt, der Vorsitz vom Ersten Präsidenten oder von dem Präsidenten geführt,
der vor der Verbindung mit dem Vorsitz in der zuerst in das Register der vor der Verbindung mit dem Vorsitz in der zuerst in das Register
eingetragenen Sache beauftragt war. eingetragenen Sache beauftragt war.
§ 4 - Wenn der Erste Präsident oder der Präsident, der in Anwendung § 4 - Wenn der Erste Präsident oder der Präsident, der in Anwendung
der Paragraphen 2 und 3 mit dem Vorsitz über die Generalversammlung der Paragraphen 2 und 3 mit dem Vorsitz über die Generalversammlung
beauftragt ist, abwesend oder verhindert ist, wird er als Vorsitzender beauftragt ist, abwesend oder verhindert ist, wird er als Vorsitzender
vom dienstältesten Kammerpräsidenten ersetzt, der anhand seines vom dienstältesten Kammerpräsidenten ersetzt, der anhand seines
Diploms nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten Diploms nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten
oder Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat, oder in oder Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat, oder in
Ermangelung vom dienstältesten Staatsrat, der anhand seines Diploms Ermangelung vom dienstältesten Staatsrat, der anhand seines Diploms
nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder
Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat. » Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat. »
Art. 4 - Artikel 97 derselben koordinierten Gesetze, wieder Art. 4 - Artikel 97 derselben koordinierten Gesetze, wieder
aufgenommen durch das Gesetz vom 16. Juni 1989 und abgeändert durch aufgenommen durch das Gesetz vom 16. Juni 1989 und abgeändert durch
die Gesetze vom 17. Februar 2005 und 15. September 2006, wird durch die Gesetze vom 17. Februar 2005 und 15. September 2006, wird durch
einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Wenn die Generalversammlung in Anwendung von Artikel 93 angerufen « Wenn die Generalversammlung in Anwendung von Artikel 93 angerufen
wird, ist bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen ausschlaggebend, wird, ist bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen ausschlaggebend,
der gemäss Artikel 95 §§ 2 bis 4 den Vorsitz über die der gemäss Artikel 95 §§ 2 bis 4 den Vorsitz über die
Generalversammlung führt. » Generalversammlung führt. »
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz findet ausschliesslich Anwendung auf Art. 5 - Vorliegendes Gesetz findet ausschliesslich Anwendung auf
Klagen, Anträge mit Bezug auf Schwierigkeiten und Beschwerden, die Klagen, Anträge mit Bezug auf Schwierigkeiten und Beschwerden, die
nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes beim nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes beim
Staatsrat eingelegt werden. Staatsrat eingelegt werden.
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 14. Oktober 2012 in Kraft. Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 14. Oktober 2012 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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