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Wet tot wijziging van de wetten op de Raad van State, gecoördineerd op 12 januari 1973, wat de behandeling van geschillen betreft door de algemene vergadering van de afdeling bestuursrechtspraak, op vraag van personen gevestigd in de randgemeenten. - Duitse vertaling | Loi modifiant les lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le 12 janvier 1973, en ce qui concerne l'examen des litiges par l'assemblée générale de la section du contentieux administratif, à la demande de personnes établies dans les communes périphériques. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
19 JULI 2012. - Wet tot wijziging van de wetten op de Raad van State, | 19 JUILLET 2012. - Loi modifiant les lois sur le Conseil d'Etat, |
gecoördineerd op 12 januari 1973, wat de behandeling van geschillen | coordonnées le 12 janvier 1973, en ce qui concerne l'examen des |
betreft door de algemene vergadering van de afdeling | litiges par l'assemblée générale de la section du contentieux |
bestuursrechtspraak, op vraag van personen gevestigd in de | administratif, à la demande de personnes établies dans les communes |
randgemeenten. - Duitse vertaling | périphériques. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2012 tot wijziging van de wetten op de Raad van State, gecoördineerd | loi du 19 juillet 2012 modifiant les lois sur le Conseil d'Etat, |
op 12 januari 1973, wat de behandeling van geschillen betreft door de | coordonnées le 12 janvier 1973, en ce qui concerne l'examen des |
litiges par l'assemblée générale de la section du contentieux | |
algemene vergadering van de afdeling bestuursrechtspraak, op vraag van | administratif, à la demande de personnes établies dans les communes |
personen gevestigd in de randgemeenten (Belgisch Staatsblad van 22 | périphériques (Moniteur belge du 22 août 2012). |
augustus 2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
19. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung der am 12. Januar 1973 | 19. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat in Bezug auf die Behandlung | koordinierten Gesetze über den Staatsrat in Bezug auf die Behandlung |
von Streitsachen durch die Generalversammlung der | von Streitsachen durch die Generalversammlung der |
Verwaltungsstreitsachenabteilung auf Antrag der in den Randgemeinden | Verwaltungsstreitsachenabteilung auf Antrag der in den Randgemeinden |
ansässigen Personen | ansässigen Personen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze | KAPITEL 2 - Abänderungen der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat | über den Staatsrat |
Art. 2 - Artikel 93 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über | Art. 2 - Artikel 93 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. September 2006, | den Staatsrat, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. September 2006, |
wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
« Art. 93 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 17 § 1 Absatz 2, § 3 | « Art. 93 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 17 § 1 Absatz 2, § 3 |
Absatz 5, §§ 4 und 7, 18 Absatz 2 bis 4, 52 Absatz 2 und 61 werden die | Absatz 5, §§ 4 und 7, 18 Absatz 2 bis 4, 52 Absatz 2 und 61 werden die |
in den Artikeln 11, 12, 13, 14, 16 Nr. 1 bis 6, 17, 18 und 36 | in den Artikeln 11, 12, 13, 14, 16 Nr. 1 bis 6, 17, 18 und 36 |
erwähnten Klagen, Anträge mit Bezug auf Schwierigkeiten, | erwähnten Klagen, Anträge mit Bezug auf Schwierigkeiten, |
Nichtigkeitsklagen oder Kassationsbeschwerden, sowie Einsprüche, | Nichtigkeitsklagen oder Kassationsbeschwerden, sowie Einsprüche, |
Dritteinsprüche und Revisionsbeschwerden, die von einer Person | Dritteinsprüche und Revisionsbeschwerden, die von einer Person |
eingelegt werden, die in einer der in Artikel 7 der koordinierten | eingelegt werden, die in einer der in Artikel 7 der koordinierten |
Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in | Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden ansässig ist, auf | Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden ansässig ist, auf |
Antrag dieser Person von der Generalversammlung der | Antrag dieser Person von der Generalversammlung der |
Verwaltungsstreitsachenabteilung behandelt, wenn folgende Bedingungen | Verwaltungsstreitsachenabteilung behandelt, wenn folgende Bedingungen |
gleichzeitig erfüllt sind: | gleichzeitig erfüllt sind: |
1. der Gegenstand der Klage, der Schwierigkeit oder der Beschwerde ist | 1. der Gegenstand der Klage, der Schwierigkeit oder der Beschwerde ist |
auf diese Gemeinden begrenzt oder kann auf diese Gemeinden begrenzt | auf diese Gemeinden begrenzt oder kann auf diese Gemeinden begrenzt |
werden, | werden, |
2. die Person beantragt in der Überschrift ihrer Antragschrift, mit | 2. die Person beantragt in der Überschrift ihrer Antragschrift, mit |
der sie die Sache gemäss Artikel 19 vor die | der sie die Sache gemäss Artikel 19 vor die |
Verwaltungsstreitsachenabteilung bringt, dass ihre Sache von der | Verwaltungsstreitsachenabteilung bringt, dass ihre Sache von der |
Generalversammlung behandelt wird, | Generalversammlung behandelt wird, |
3. diese Antragschrift beinhaltet einen formellen Hinweis auf die in | 3. diese Antragschrift beinhaltet einen formellen Hinweis auf die in |
diesen Gemeinden anwendbaren Garantien, Rechtsordnungen und | diesen Gemeinden anwendbaren Garantien, Rechtsordnungen und |
Sprachenregelungen. | Sprachenregelungen. |
Wenn die Generalversammlung der Ansicht ist, dass die in Absatz 1 | Wenn die Generalversammlung der Ansicht ist, dass die in Absatz 1 |
erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, verweist sie die Sache | erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, verweist sie die Sache |
gemäss den Bestimmungen von Titel VI Kapitel II Abschnitt 1 an eine | gemäss den Bestimmungen von Titel VI Kapitel II Abschnitt 1 an eine |
Kammer, unbeschadet der Zurückverweisung an die Generalversammlung in | Kammer, unbeschadet der Zurückverweisung an die Generalversammlung in |
Anwendung der Artikel 91 und 92 § 1. | Anwendung der Artikel 91 und 92 § 1. |
§ 2 - Im Falle eines Aussetzungsantrags in äusserster Dringlichkeit, | § 2 - Im Falle eines Aussetzungsantrags in äusserster Dringlichkeit, |
der gemäss Artikel 17 und unter den in § 1 erwähnten Bedingungen | der gemäss Artikel 17 und unter den in § 1 erwähnten Bedingungen |
eingereicht worden ist, kann der Erste Präsident, der für die | eingereicht worden ist, kann der Erste Präsident, der für die |
Verwaltungsstreitsachenabteilung zuständige Präsident, der | Verwaltungsstreitsachenabteilung zuständige Präsident, der |
Kammerpräsident oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Staatsrat | Kammerpräsident oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Staatsrat |
die Aussetzung vorläufig anordnen. Sofern die äusserste Dringlichkeit | die Aussetzung vorläufig anordnen. Sofern die äusserste Dringlichkeit |
dies rechtfertigt, kann die vorläufige Aussetzung ohne Anhörung der | dies rechtfertigt, kann die vorläufige Aussetzung ohne Anhörung der |
Parteien oder bestimmter Parteien angeordnet werden. Durch den | Parteien oder bestimmter Parteien angeordnet werden. Durch den |
Entscheid, in dem die vorläufige Aussetzung angeordnet wird, werden | Entscheid, in dem die vorläufige Aussetzung angeordnet wird, werden |
die Parteien innerhalb fünfzehn Werktagen vor die Generalversammlung | die Parteien innerhalb fünfzehn Werktagen vor die Generalversammlung |
geladen, die über die Bestätigung der Aussetzung befindet. | geladen, die über die Bestätigung der Aussetzung befindet. |
Der Erste Präsident, der Präsident, der Kammerpräsident oder der | Der Erste Präsident, der Präsident, der Kammerpräsident oder der |
Staatsrat darf den Aussetzungsantrag in äusserster Dringlichkeit nur | Staatsrat darf den Aussetzungsantrag in äusserster Dringlichkeit nur |
gemäss Absatz 1 behandeln, wenn er anhand seines Diploms nachweisen | gemäss Absatz 1 behandeln, wenn er anhand seines Diploms nachweisen |
kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder Master der | kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder Master der |
Rechte in der Sprache, in der die Sache gemäss Titel VI Kapitel II | Rechte in der Sprache, in der die Sache gemäss Titel VI Kapitel II |
Abschnitt 1 behandelt werden muss, abgelegt hat. | Abschnitt 1 behandelt werden muss, abgelegt hat. |
§ 3 - In Abweichung von den Artikeln 20 und 90 § 2 wird die | § 3 - In Abweichung von den Artikeln 20 und 90 § 2 wird die |
Untersuchung der Annehmbarkeit einer Kassationsbeschwerde, die | Untersuchung der Annehmbarkeit einer Kassationsbeschwerde, die |
aufgrund von § 1 in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung | aufgrund von § 1 in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung |
fällt, vom Ersten Präsidenten und vom Präsidenten gemeinsam | fällt, vom Ersten Präsidenten und vom Präsidenten gemeinsam |
vorgenommen. Wenn sie uneinig sind, wird die Kassationsbeschwerde an | vorgenommen. Wenn sie uneinig sind, wird die Kassationsbeschwerde an |
die Generalversammlung verwiesen. Wenn der Erste Präsident oder der | die Generalversammlung verwiesen. Wenn der Erste Präsident oder der |
Präsident abwesend oder verhindert ist, wird er als Vorsitzender vom | Präsident abwesend oder verhindert ist, wird er als Vorsitzender vom |
dienstältesten Kammerpräsidenten ersetzt, der anhand seines Diploms | dienstältesten Kammerpräsidenten ersetzt, der anhand seines Diploms |
nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder | nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder |
Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat oder in | Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat oder in |
Ermangelung vom dienstältesten Staatsrat, der anhand seines Diploms | Ermangelung vom dienstältesten Staatsrat, der anhand seines Diploms |
nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder | nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder |
Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat. | Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat. |
§ 4 - Die beklagten Parteien und beigetretenen Parteien, die in einer | § 4 - Die beklagten Parteien und beigetretenen Parteien, die in einer |
der in Artikel 7 der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den | der in Artikel 7 der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den |
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden | Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden |
ansässig sind, können beantragen, dass die Sache an die | ansässig sind, können beantragen, dass die Sache an die |
Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung verwiesen | Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung verwiesen |
wird, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | wird, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. der Gegenstand der Klage, der Schwierigkeit oder der Beschwerde ist | 1. der Gegenstand der Klage, der Schwierigkeit oder der Beschwerde ist |
auf diese Gemeinden begrenzt oder kann auf diese Gemeinden begrenzt | auf diese Gemeinden begrenzt oder kann auf diese Gemeinden begrenzt |
werden, | werden, |
2. der Antrag wird in der Überschrift der ersten Verfahrensunterlage | 2. der Antrag wird in der Überschrift der ersten Verfahrensunterlage |
gestellt, die die Partei hinterlegt, | gestellt, die die Partei hinterlegt, |
3. das Sprachenrecht ist betroffen. | 3. das Sprachenrecht ist betroffen. |
Bei einem solchen Antrag wird die Sache von Amts wegen an die | Bei einem solchen Antrag wird die Sache von Amts wegen an die |
Generalversammlung verwiesen, es sei denn, die befasste Kammer stellt | Generalversammlung verwiesen, es sei denn, die befasste Kammer stellt |
durch Beschluss fest, dass die in Absatz 1 vorgesehene Bedingung der | durch Beschluss fest, dass die in Absatz 1 vorgesehene Bedingung der |
Ansässigkeit beziehungsweise die in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten | Ansässigkeit beziehungsweise die in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten |
Bedingungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Dieser Beschluss wird | Bedingungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Dieser Beschluss wird |
unverzüglich und vor Fortsetzung des Verfahrens dem Ersten Präsidenten | unverzüglich und vor Fortsetzung des Verfahrens dem Ersten Präsidenten |
und dem Präsidenten übermittelt; jeder von ihnen kann die Verweisung | und dem Präsidenten übermittelt; jeder von ihnen kann die Verweisung |
der Sache an die Generalversammlung beschliessen. Wenn der Erste | der Sache an die Generalversammlung beschliessen. Wenn der Erste |
Präsident oder der Präsident abwesend oder verhindert ist, wird er als | Präsident oder der Präsident abwesend oder verhindert ist, wird er als |
Vorsitzender vom dienstältesten Kammerpräsidenten ersetzt, der anhand | Vorsitzender vom dienstältesten Kammerpräsidenten ersetzt, der anhand |
seines Diploms nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, | seines Diploms nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, |
Lizenziaten oder Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat, | Lizenziaten oder Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat, |
oder in Ermangelung vom dienstältesten Staatsrat, der anhand seines | oder in Ermangelung vom dienstältesten Staatsrat, der anhand seines |
Diploms nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten | Diploms nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten |
oder Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat. | oder Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat. |
Wenn die Generalversammlung der Ansicht ist, dass die in Absatz 1 | Wenn die Generalversammlung der Ansicht ist, dass die in Absatz 1 |
erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, verweist sie die Sache | erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, verweist sie die Sache |
gemäss den Bestimmungen von Titel VI Kapitel II Abschnitt 1 an eine | gemäss den Bestimmungen von Titel VI Kapitel II Abschnitt 1 an eine |
Kammer, unbeschadet der möglichen Zurückverweisung an die | Kammer, unbeschadet der möglichen Zurückverweisung an die |
Generalversammlung in Anwendung der Artikel 91 und 92 § 1. | Generalversammlung in Anwendung der Artikel 91 und 92 § 1. |
§ 5 - Der Generalauditor und der Beigeordnete Generalauditor | § 5 - Der Generalauditor und der Beigeordnete Generalauditor |
bestimmen, jeder innerhalb seiner Sprachrolle, ein Mitglied des | bestimmen, jeder innerhalb seiner Sprachrolle, ein Mitglied des |
Auditorats für die Beteiligung an der Untersuchung der gemäss dem | Auditorats für die Beteiligung an der Untersuchung der gemäss dem |
vorliegenden Artikel von der Generalversammlung behandelten Sache. Die | vorliegenden Artikel von der Generalversammlung behandelten Sache. Die |
zwei so bestimmten Mitglieder des Auditorats erstellen gemeinsam einen | zwei so bestimmten Mitglieder des Auditorats erstellen gemeinsam einen |
Bericht und jedes von ihnen gibt bei der öffentlichen Sitzung am Ende | Bericht und jedes von ihnen gibt bei der öffentlichen Sitzung am Ende |
der Verhandlung seine Stellungnahme ab. | der Verhandlung seine Stellungnahme ab. |
Die Artikel 21 Absatz 6 und 30 § 3 finden nur Anwendung, wenn die | Die Artikel 21 Absatz 6 und 30 § 3 finden nur Anwendung, wenn die |
beiden Mitglieder des Auditorats entscheiden, dass entweder die | beiden Mitglieder des Auditorats entscheiden, dass entweder die |
Beschwerde unzulässig ist beziehungsweise abgewiesen werden muss oder | Beschwerde unzulässig ist beziehungsweise abgewiesen werden muss oder |
aber der Akt oder die Verordnung für nichtig erklärt werden muss. | aber der Akt oder die Verordnung für nichtig erklärt werden muss. |
§ 6 - Wenn durch ein und denselben Entscheid über mehrere Sachen, von | § 6 - Wenn durch ein und denselben Entscheid über mehrere Sachen, von |
denen mindestens eine gemäss den Paragraphen 1 bis 4 bei der | denen mindestens eine gemäss den Paragraphen 1 bis 4 bei der |
Generalversammlung anhängig ist, befunden werden soll, kann die | Generalversammlung anhängig ist, befunden werden soll, kann die |
Verbindung vom Ersten Präsidenten und von dem Präsidenten gemeinsam | Verbindung vom Ersten Präsidenten und von dem Präsidenten gemeinsam |
angeordnet werden, entweder von Amts wegen oder auf Antrag des | angeordnet werden, entweder von Amts wegen oder auf Antrag des |
Generalauditors oder des Beigeordneten Generalauditors beziehungsweise | Generalauditors oder des Beigeordneten Generalauditors beziehungsweise |
der Parteien. | der Parteien. |
§ 7 - Die Artikel 21bis § 2 und 30 § 2 und § 2bis Absatz 3 erster Satz | § 7 - Die Artikel 21bis § 2 und 30 § 2 und § 2bis Absatz 3 erster Satz |
finden keine Anwendung auf Sachen, die aufgrund der Paragraphen 1 und | finden keine Anwendung auf Sachen, die aufgrund der Paragraphen 1 und |
4 von der Generalversammlung behandelt werden. » | 4 von der Generalversammlung behandelt werden. » |
Art. 3 - In denselben koordinierten Gesetzen wird Artikel 95, wieder | Art. 3 - In denselben koordinierten Gesetzen wird Artikel 95, wieder |
aufgenommen durch das Gesetz vom 16. Juni 1989, dessen heutiger | aufgenommen durch das Gesetz vom 16. Juni 1989, dessen heutiger |
Wortlaut § 1 bilden wird, durch die Paragraphen 2, 3 und 4 mit | Wortlaut § 1 bilden wird, durch die Paragraphen 2, 3 und 4 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 2 - Wenn jedoch die Generalversammlung in Anwendung von Artikel 93 | « § 2 - Wenn jedoch die Generalversammlung in Anwendung von Artikel 93 |
angerufen wird, führt der Erste Präsident und der Präsident in der | angerufen wird, führt der Erste Präsident und der Präsident in der |
Reihenfolge der Eintragung in die Liste abwechselnd den Vorsitz. | Reihenfolge der Eintragung in die Liste abwechselnd den Vorsitz. |
Für eine Sache, die gemäss Artikel 93 § 4 an die Generalversammlung | Für eine Sache, die gemäss Artikel 93 § 4 an die Generalversammlung |
verwiesen wird, wird für die Anwendung von Absatz 1 davon ausgegangen, | verwiesen wird, wird für die Anwendung von Absatz 1 davon ausgegangen, |
dass sie am Datum der Verweisung unter die an diesem Datum | dass sie am Datum der Verweisung unter die an diesem Datum |
eingetragenen Sachen in das Register eingetragen worden ist. | eingetragenen Sachen in das Register eingetragen worden ist. |
§ 3 - Wenn mehrere Sachen, die bei der Generalversammlung aufgrund von | § 3 - Wenn mehrere Sachen, die bei der Generalversammlung aufgrund von |
Artikel 93 anhängig sind, gemäss Artikel 93 § 6 verbunden werden, wird | Artikel 93 anhängig sind, gemäss Artikel 93 § 6 verbunden werden, wird |
der Vorsitz vom Ersten Präsidenten oder von dem Präsidenten geführt, | der Vorsitz vom Ersten Präsidenten oder von dem Präsidenten geführt, |
der vor der Verbindung mit dem Vorsitz in der zuerst in das Register | der vor der Verbindung mit dem Vorsitz in der zuerst in das Register |
eingetragenen Sache beauftragt war. | eingetragenen Sache beauftragt war. |
§ 4 - Wenn der Erste Präsident oder der Präsident, der in Anwendung | § 4 - Wenn der Erste Präsident oder der Präsident, der in Anwendung |
der Paragraphen 2 und 3 mit dem Vorsitz über die Generalversammlung | der Paragraphen 2 und 3 mit dem Vorsitz über die Generalversammlung |
beauftragt ist, abwesend oder verhindert ist, wird er als Vorsitzender | beauftragt ist, abwesend oder verhindert ist, wird er als Vorsitzender |
vom dienstältesten Kammerpräsidenten ersetzt, der anhand seines | vom dienstältesten Kammerpräsidenten ersetzt, der anhand seines |
Diploms nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten | Diploms nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten |
oder Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat, oder in | oder Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat, oder in |
Ermangelung vom dienstältesten Staatsrat, der anhand seines Diploms | Ermangelung vom dienstältesten Staatsrat, der anhand seines Diploms |
nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder | nachweisen kann, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizenziaten oder |
Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat. » | Master der Rechte in derselben Sprache abgelegt hat. » |
Art. 4 - Artikel 97 derselben koordinierten Gesetze, wieder | Art. 4 - Artikel 97 derselben koordinierten Gesetze, wieder |
aufgenommen durch das Gesetz vom 16. Juni 1989 und abgeändert durch | aufgenommen durch das Gesetz vom 16. Juni 1989 und abgeändert durch |
die Gesetze vom 17. Februar 2005 und 15. September 2006, wird durch | die Gesetze vom 17. Februar 2005 und 15. September 2006, wird durch |
einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Wenn die Generalversammlung in Anwendung von Artikel 93 angerufen | « Wenn die Generalversammlung in Anwendung von Artikel 93 angerufen |
wird, ist bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen ausschlaggebend, | wird, ist bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen ausschlaggebend, |
der gemäss Artikel 95 §§ 2 bis 4 den Vorsitz über die | der gemäss Artikel 95 §§ 2 bis 4 den Vorsitz über die |
Generalversammlung führt. » | Generalversammlung führt. » |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen |
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz findet ausschliesslich Anwendung auf | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz findet ausschliesslich Anwendung auf |
Klagen, Anträge mit Bezug auf Schwierigkeiten und Beschwerden, die | Klagen, Anträge mit Bezug auf Schwierigkeiten und Beschwerden, die |
nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes beim | nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes beim |
Staatsrat eingelegt werden. | Staatsrat eingelegt werden. |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 14. Oktober 2012 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 14. Oktober 2012 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |