gepubliceerd op 12 maart 2009
Wet houdende uitvoering van het interprofessioneel akkoord voor de periode 2007-2008. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
17 MEI 2007. - Wet houdende uitvoering van het interprofessioneel akkoord voor de periode 2007-2008. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 9, 10, 21 en 22 van de wet van 17 mei 2007 houdende uitvoering van het interprofessioneel akkoord voor de periode 2007-2008 (Belgisch Staatsblad van 19 juni 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 17. MAI 2007 - Gesetz zur Ausführung des überberuflichen Abkommens für den Zeitraum 2007-2008 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL II - BESCHÄFTIGUNG (...) KAPITEL V - Abänderung von Artikel 41 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge Art. 9 - Artikel 41 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1981, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die in Artikel 13 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades erwähnten Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf das in vorliegendem Artikel vorgesehene Recht, wenn sie eine Outplacementbegleitung beantragen. » Art. 10 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels fest. (...) KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen Art. 21 - In das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, dessen Artikel 12ter, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, Artikel 12quater wird, wird ein Artikel 12ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art.12ter - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die Bestimmungen eines kollektiven Arbeitsabkommens, das zwischen einem Arbeitgeber und allen in der Gewerkschaftsvertretung vertretenen repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen abgeschlossen worden ist und durch das eine flexible Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung in die Arbeitsordnung eingefügt, wodurch die Arbeitsordnung mit den Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung gebracht wird. § 2 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die Bestimmungen eines kollektiven Arbeitsabkommens, das in einem paritätischen Organ abgeschlossen worden ist und durch das eine flexible Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Gesetzes vom 16.
März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung in die Arbeitsordnung eingefügt, sofern dieses kollektive Arbeitsabkommen alle durch die Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes auferlegten Angaben enthält. § 3 - Erfüllt das kollektive Arbeitsabkommen die in § 2 bestimmten Bedingungen nicht aber werden darin jedoch die Arbeitszeit, deren Berechnung und der Unterschied zwischen den alternativen Stundenplänen und den normalen Stundenplänen deutlich festgelegt, darf der Arbeitgeber in Abweichung von den Artikeln 11 und 12 die Arbeitsordnung anpassen, damit sie mit den Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung gebracht wird, und zwar frühestens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung. § 4 - Werden die in den Paragraphen 2 und 3 bestimmten Bedingungen nicht erfüllt, darf im kollektiven Arbeitsabkommen, das in einem paritätischen Organ abgeschlossen worden ist und durch das eine flexible Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, ein Verfahren zur Abänderung der Arbeitsordnung vorgesehen werden, das von den Artikeln 11 und 12 des vorliegenden Gesetzes abweicht, damit die Arbeitsordnung mit den Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung gebracht wird. » Art. 4 - Artikel 21 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Der Minister der Beschäftigung P. VAN VELTHOVEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX